Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Befreiungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe die Familie deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der Nacht mehrmals nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief gegeben, den sie jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe ihr Vater ihr erzählt, dass diese Person verhaftet worden und sie deshalb in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch getan habe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am (...) wurde Tochter B._______ geboren, welche in das hängige Asylverfahren einbezogen wurde. Die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 ab. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut um Asyl nach. Dabei machte sie aufgrund der ihrer Einschätzung nach verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimatland objektive Nachfluchtgründe geltend. Unter Beilage einer Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz berief sie sich zudem auf subjektive Nachfluchtgründe. Als Angehörige der Volksgemeinschaft der Oromo setze sie sich für deren Interessen ein. Sie reichte zudem einen "Kurzarztbrief" vom 27. April 2017 einer Ärztin in (...) ein, wobei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine nicht auszuschliessende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) diagnostiziert wurde. C. Mit Verfügung vom 19. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM im Hinblick auf die generelle Situation fest, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). D. Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr gestützt auf objektive Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde als Hauptantrag geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive Nachfluchtgründe. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz thematisiert. Dabei habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die aktuelle Lage in Äthiopien und der Heimat der Beschwerdeführerin, der Oromo-Region, einzugehen. Das SEM habe es versäumt, die politische Lage in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzughindernisses eingehend zu prüfen. E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 wurde im Wesentlichen darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehörige der Oromo) als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 - eröffnet am 2. Juli 2018 - stellte die Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin habe mit dem zweiten Asylgesuch vorgebracht, sie sei der OLF sowie der Oromo Community of Switzerland (OCS) beigetreten. Sie habe an verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Seit der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches habe sie am 2. Oktober 2017 an einer Demonstration in Genf und am 28. Oktober 2017 an einem Oromo-Treffen in Bern teilgenommen. Sie habe sich auch noch an weiteren Veranstaltungen beteiligt, wovon sie jedoch kein Bildmaterial besitze. Sie habe weiter vorgebracht, an einer depressiven Episode und an einer PTBS zu leiden. Sie habe eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, Fürspracheschreiben der OCS, Fotos von Veranstaltungen, ein Schreiben von Dr. Truman und einen Kurzarztbericht eingereicht. Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe bereits im ersten Asylgesuch exilpolitische Aktivitäten vorgebracht, auf die sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden eingegangen seien, worauf verwiesen werde. Lediglich der Umstand, dass sie seit der Rechtskraft des (ersten) Asylentscheides an einige weitere Veranstaltungen gegangen sei, führe gegenüber den vorangegangenen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten objektiven Nachfluchtgründe aufgrund der von ihr geltend gemachten besonders prekären Situation der Angehörigen der Oromo in ihrem Heimatland sei folgendes festzustellen. Nachdem sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und anfangs 2017 erheblich verschlechtert gehabt habe, habe das Parlament nach deren Beruhigung anfangs August 2017 den Ausnahmezustand aufgehoben. In Berufung auf öffentlich zugängliche Quellen führte das SEM weiter aus, die Lage habe sich darauf weiter verbessert und auch das Oromo-Fest Irreecha, welches im Vorjahr für den Beginn der Unruhen mitentscheidend gewesen sei, sei im Jahre 2017 ruhig verlaufen. Zwar sei, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 festgehalten, nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 der Ausnahmezustand erneut ausgerufen worden, aber bereits am 5. Juni 2018 vorzeitig wieder aufgehoben worden. Mit Abiy Ahmet Ali bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten des Landes. Das SEM verkenne nicht, dass die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia angespannt sei. Es würden jedoch Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Hierzu verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 5.5.2. Demnach würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM fest, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, so herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem sei der Ausnahmezustand am 5. Juni 2018 vorzeitig aufgehoben worden. Die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus den Akten würden sich ebenso keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch bezüglich des Familiennetzes der Beschwerdeführerin könne auf die vorangegangenen Entscheide das SEM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Asylgesuch des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin sei am 28. Juni 2018 ebenfalls abgewiesen und seine Wegweisung nach Äthiopien verfügt worden. Dieser könne somit sein Kind nach der Rückkehr unterstützen. Die im Kurzarztbericht erwähnte depressive Störung und die PTBS könnten nicht als derart angesehen werden, um von einer Wegweisung abzusehen. Sie sei offensichtlich mit Medikamenten behandelbar. Was eine psychische Belastungssituation im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rückkehr betreffe, so stelle Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und könne nicht vorgebracht werden, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Sollten sich nach der Rückkehr weiterhin psychische Probleme manifestieren, so könnten diese auch in Äthiopien behandelt werden. Sie würden daher kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen. G. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde werden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht, so namentlich ein Flyer "Public Meeting Merrera Gudina", Fotos mit Merrera Gudina, ein Bericht der HUMAN RIGHTS LEAGUE OF THE HORN OF AFRICA (HRLHA) vom 4. Juli 2018 sowie ein "Urgent Action"-Papier der HRLHA vom 22. Juli 2018 und eine "Resolution City of Minneapolis". H. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2018 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5 In der Beschwerde wird der Hauptantrag gestellt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, das SEM habe wie bereits in der Verfügung vom 19. März 2018 die mit dem zweiten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und dazu eingereichten Beweismittel ungenügend oder zum Teil gar nicht gewürdigt und somit im Rahmen der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es das SEM entgegen den verbindlichen Weisungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 abermals unterlassen, die politische Situation in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend und in Relation ihrer exilpolitischen Tätigkeiten zu prüfen. Indem die Vorinstanz auch ihre zweite Verfügung ungenügend begründet und den Sachverhalt wiederum nicht abgeklärt habe, habe sie die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 29 VwVG) verletzt.
E. 6 Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne seit dem Ergehen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der ergangenen Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018, dem Verfahrensgegenstand, zu beurteilen ist. Mit dem Kassationsurteil E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 wurde letztlich einzig darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen und es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. In der neu ergangenen Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Das SEM hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht auch auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 verwiesen hat. In diesem Urteil wurde festgestellt, aufgrund der (bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei unwahrscheinlich, dass gerade die Beschwerdeführerin in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei und angenommen werden müsse, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Das Urteil spricht auch von geringen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sie sich in irgendeiner Weise exponieren würde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung wurden denn auch die wesentlichen Vorbringen im Zusammenhang mit den seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und die dazu eingereichten Beweismittel ausdrücklich aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, aufgrund der verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimatland wäre sie bei einer Rückkehr dorthin objektiven Nachfluchtgründen ausgesetzt. Das derzeitige politische Klima in Äthiopien sei insbesondere für Angehörige der Oromo und für regierungskritische Journalisten seit nunmehr über einem Jahr höchst gefährlich. Mit den Ausführungen und mit auszugsweisen Hinweisen auf verschiedene länderbezogene Berichte unterschiedlicher Quellen im Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2018, in der Beschwerde vom 18. April 2018 und in der vorliegenden Beschwerde mit zusätzlich beigelegten Berichten versucht die Beschwerdeführerin eine Lage in Äthiopien zu zeichnen, die sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 sicherheitsspezifisch derart kritisch zugespitzt haben soll, dass sie bei einer Rückkehr einzig schon aufgrund dieser allgemeinen Situation in diesem Land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht gelingen. Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179 >, abgerufen im August 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden"). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt auch die Einschätzung des SEM, es würden aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM denn auch sehr wohl die vorliegend massgeblichen Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin in Relation zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien einer Prüfung auf die flüchtlingsrechtlich relevanten Voraussetzungen unterzogen.
E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein (flüchtlingsrechtlich relevantes) Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM insoweit einig, dass vorliegend zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hat. Auch kommt das Gericht mit dem SEM zur Überzeugung, dass sie nicht zur Zielgruppe von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden im vorliegend relevanten Zusammenhang interessieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt wurde, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass sie das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin als Mitglied der OLF und OCS an zahlreichen Versammlungen, Pressekonferenzen und Kundgebungen erkennbar teilnimmt, mit tatsächlich prominenten exilpolitischen Exponenten Kontakt hat und sich mit diesen ablichten lässt oder sie unter ihrem Namen im Internet in einer Rolle zu sehen ist, die sich tausenden anderen ähneln. Nicht die Häufigkeit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen und die von einer Grosszahl immer wiederkehrenden routinemässig vorgeschobenen Nachahmungstätigkeiten etwa auch auf sozial-medialen Kanälen ist massgeblich, sondern der aus dem allgemeinen Durchschnitt prominent herausragende substanzielle intellektuelle persönliche Beitrag, der aus der Sicht eines kritikresistenten angegriffenen Regimes staatsgefährdendes Potential birgt und auch tatsächlich konkret einbringt. In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht zu diesem Kreis zu zählen. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern. Insbesondere ist dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht zu folgen, wonach sich seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 durch die seit diesem Zeitpunkt geltend gemachten zusätzlichen exilpolitischen Tätigkeiten das Profil der Beschwerdeführerin in entscheidwesentlicher Hinsicht dahingehend geschärft haben soll, als sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Bedrohung für den äthiopischen Staat eingestuft würde. Dies ist seit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten vom April 2018, wie die Beschwerdeführerin selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürchten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von deren Intensität her persönlich ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt würde. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Es bestehen insbesondere auch keine familienrechtlichen Hindernisse, nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4377/2018 heutigen Datums auch der Vollzug der Wegweisung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin in seinen gemeinsamen Heimatstaat als zulässig und zumutbar beurteilt wird.
E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Wie bereits mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 festgestellt, haben gemäss BVGE 2011/2 bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorzuliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem familiären Beziehungsnetz könne weitergehend den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort wieder einziehen könnten. Ihre Angaben zu einem angeblich fehlende familiären Beziehungsnetz, dass sie ausser ihrer Mutter und ihrer kranken Tante über keine weiteren Verwandten verfüge, könnten ihr nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen, dass sie den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlage und damit ihre Mitwirkungspflicht verletze, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz verfüge, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Weiter verfüge die Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem Wegzug des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben müssen, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum Frauen diese Arbeit nicht ebenfalls erledigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine nicht auszuschliessende PTBS (F43.1) diagnostiziert. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, <http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>, besucht im August 2018). Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist. Dabei darf auch eine Unterstützung des Kindsvaters der Beschwerdeführerin erwartet werden. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Die unter dem Titel des Mehrfachgesuches gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4435/2018 Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Befreiungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe die Familie deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der Nacht mehrmals nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief gegeben, den sie jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe ihr Vater ihr erzählt, dass diese Person verhaftet worden und sie deshalb in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch getan habe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am (...) wurde Tochter B._______ geboren, welche in das hängige Asylverfahren einbezogen wurde. Die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 ab. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut um Asyl nach. Dabei machte sie aufgrund der ihrer Einschätzung nach verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimatland objektive Nachfluchtgründe geltend. Unter Beilage einer Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz berief sie sich zudem auf subjektive Nachfluchtgründe. Als Angehörige der Volksgemeinschaft der Oromo setze sie sich für deren Interessen ein. Sie reichte zudem einen "Kurzarztbrief" vom 27. April 2017 einer Ärztin in (...) ein, wobei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine nicht auszuschliessende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) diagnostiziert wurde. C. Mit Verfügung vom 19. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM im Hinblick auf die generelle Situation fest, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). D. Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr gestützt auf objektive Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde als Hauptantrag geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive Nachfluchtgründe. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz thematisiert. Dabei habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die aktuelle Lage in Äthiopien und der Heimat der Beschwerdeführerin, der Oromo-Region, einzugehen. Das SEM habe es versäumt, die politische Lage in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzughindernisses eingehend zu prüfen. E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 wurde im Wesentlichen darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehörige der Oromo) als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 - eröffnet am 2. Juli 2018 - stellte die Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin habe mit dem zweiten Asylgesuch vorgebracht, sie sei der OLF sowie der Oromo Community of Switzerland (OCS) beigetreten. Sie habe an verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Seit der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches habe sie am 2. Oktober 2017 an einer Demonstration in Genf und am 28. Oktober 2017 an einem Oromo-Treffen in Bern teilgenommen. Sie habe sich auch noch an weiteren Veranstaltungen beteiligt, wovon sie jedoch kein Bildmaterial besitze. Sie habe weiter vorgebracht, an einer depressiven Episode und an einer PTBS zu leiden. Sie habe eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, Fürspracheschreiben der OCS, Fotos von Veranstaltungen, ein Schreiben von Dr. Truman und einen Kurzarztbericht eingereicht. Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe bereits im ersten Asylgesuch exilpolitische Aktivitäten vorgebracht, auf die sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden eingegangen seien, worauf verwiesen werde. Lediglich der Umstand, dass sie seit der Rechtskraft des (ersten) Asylentscheides an einige weitere Veranstaltungen gegangen sei, führe gegenüber den vorangegangenen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten objektiven Nachfluchtgründe aufgrund der von ihr geltend gemachten besonders prekären Situation der Angehörigen der Oromo in ihrem Heimatland sei folgendes festzustellen. Nachdem sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und anfangs 2017 erheblich verschlechtert gehabt habe, habe das Parlament nach deren Beruhigung anfangs August 2017 den Ausnahmezustand aufgehoben. In Berufung auf öffentlich zugängliche Quellen führte das SEM weiter aus, die Lage habe sich darauf weiter verbessert und auch das Oromo-Fest Irreecha, welches im Vorjahr für den Beginn der Unruhen mitentscheidend gewesen sei, sei im Jahre 2017 ruhig verlaufen. Zwar sei, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 festgehalten, nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 der Ausnahmezustand erneut ausgerufen worden, aber bereits am 5. Juni 2018 vorzeitig wieder aufgehoben worden. Mit Abiy Ahmet Ali bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten des Landes. Das SEM verkenne nicht, dass die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia angespannt sei. Es würden jedoch Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Hierzu verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 5.5.2. Demnach würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM fest, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, so herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem sei der Ausnahmezustand am 5. Juni 2018 vorzeitig aufgehoben worden. Die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus den Akten würden sich ebenso keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch bezüglich des Familiennetzes der Beschwerdeführerin könne auf die vorangegangenen Entscheide das SEM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Asylgesuch des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin sei am 28. Juni 2018 ebenfalls abgewiesen und seine Wegweisung nach Äthiopien verfügt worden. Dieser könne somit sein Kind nach der Rückkehr unterstützen. Die im Kurzarztbericht erwähnte depressive Störung und die PTBS könnten nicht als derart angesehen werden, um von einer Wegweisung abzusehen. Sie sei offensichtlich mit Medikamenten behandelbar. Was eine psychische Belastungssituation im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rückkehr betreffe, so stelle Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und könne nicht vorgebracht werden, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Sollten sich nach der Rückkehr weiterhin psychische Probleme manifestieren, so könnten diese auch in Äthiopien behandelt werden. Sie würden daher kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen. G. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde werden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht, so namentlich ein Flyer "Public Meeting Merrera Gudina", Fotos mit Merrera Gudina, ein Bericht der HUMAN RIGHTS LEAGUE OF THE HORN OF AFRICA (HRLHA) vom 4. Juli 2018 sowie ein "Urgent Action"-Papier der HRLHA vom 22. Juli 2018 und eine "Resolution City of Minneapolis". H. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2018 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5. In der Beschwerde wird der Hauptantrag gestellt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, das SEM habe wie bereits in der Verfügung vom 19. März 2018 die mit dem zweiten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und dazu eingereichten Beweismittel ungenügend oder zum Teil gar nicht gewürdigt und somit im Rahmen der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es das SEM entgegen den verbindlichen Weisungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 abermals unterlassen, die politische Situation in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend und in Relation ihrer exilpolitischen Tätigkeiten zu prüfen. Indem die Vorinstanz auch ihre zweite Verfügung ungenügend begründet und den Sachverhalt wiederum nicht abgeklärt habe, habe sie die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 29 VwVG) verletzt.
6. Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne seit dem Ergehen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der ergangenen Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018, dem Verfahrensgegenstand, zu beurteilen ist. Mit dem Kassationsurteil E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 wurde letztlich einzig darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen und es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. In der neu ergangenen Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Das SEM hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht auch auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 verwiesen hat. In diesem Urteil wurde festgestellt, aufgrund der (bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei unwahrscheinlich, dass gerade die Beschwerdeführerin in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei und angenommen werden müsse, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Das Urteil spricht auch von geringen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sie sich in irgendeiner Weise exponieren würde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung wurden denn auch die wesentlichen Vorbringen im Zusammenhang mit den seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und die dazu eingereichten Beweismittel ausdrücklich aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, aufgrund der verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimatland wäre sie bei einer Rückkehr dorthin objektiven Nachfluchtgründen ausgesetzt. Das derzeitige politische Klima in Äthiopien sei insbesondere für Angehörige der Oromo und für regierungskritische Journalisten seit nunmehr über einem Jahr höchst gefährlich. Mit den Ausführungen und mit auszugsweisen Hinweisen auf verschiedene länderbezogene Berichte unterschiedlicher Quellen im Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2018, in der Beschwerde vom 18. April 2018 und in der vorliegenden Beschwerde mit zusätzlich beigelegten Berichten versucht die Beschwerdeführerin eine Lage in Äthiopien zu zeichnen, die sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 sicherheitsspezifisch derart kritisch zugespitzt haben soll, dass sie bei einer Rückkehr einzig schon aufgrund dieser allgemeinen Situation in diesem Land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht gelingen. Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179 >, abgerufen im August 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden"). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt auch die Einschätzung des SEM, es würden aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM denn auch sehr wohl die vorliegend massgeblichen Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin in Relation zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien einer Prüfung auf die flüchtlingsrechtlich relevanten Voraussetzungen unterzogen. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein (flüchtlingsrechtlich relevantes) Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM insoweit einig, dass vorliegend zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hat. Auch kommt das Gericht mit dem SEM zur Überzeugung, dass sie nicht zur Zielgruppe von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden im vorliegend relevanten Zusammenhang interessieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt wurde, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass sie das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin als Mitglied der OLF und OCS an zahlreichen Versammlungen, Pressekonferenzen und Kundgebungen erkennbar teilnimmt, mit tatsächlich prominenten exilpolitischen Exponenten Kontakt hat und sich mit diesen ablichten lässt oder sie unter ihrem Namen im Internet in einer Rolle zu sehen ist, die sich tausenden anderen ähneln. Nicht die Häufigkeit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen und die von einer Grosszahl immer wiederkehrenden routinemässig vorgeschobenen Nachahmungstätigkeiten etwa auch auf sozial-medialen Kanälen ist massgeblich, sondern der aus dem allgemeinen Durchschnitt prominent herausragende substanzielle intellektuelle persönliche Beitrag, der aus der Sicht eines kritikresistenten angegriffenen Regimes staatsgefährdendes Potential birgt und auch tatsächlich konkret einbringt. In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht zu diesem Kreis zu zählen. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern. Insbesondere ist dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht zu folgen, wonach sich seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 durch die seit diesem Zeitpunkt geltend gemachten zusätzlichen exilpolitischen Tätigkeiten das Profil der Beschwerdeführerin in entscheidwesentlicher Hinsicht dahingehend geschärft haben soll, als sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Bedrohung für den äthiopischen Staat eingestuft würde. Dies ist seit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten vom April 2018, wie die Beschwerdeführerin selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürchten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von deren Intensität her persönlich ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt würde. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Es bestehen insbesondere auch keine familienrechtlichen Hindernisse, nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4377/2018 heutigen Datums auch der Vollzug der Wegweisung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin in seinen gemeinsamen Heimatstaat als zulässig und zumutbar beurteilt wird. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Wie bereits mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 festgestellt, haben gemäss BVGE 2011/2 bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorzuliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem familiären Beziehungsnetz könne weitergehend den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort wieder einziehen könnten. Ihre Angaben zu einem angeblich fehlende familiären Beziehungsnetz, dass sie ausser ihrer Mutter und ihrer kranken Tante über keine weiteren Verwandten verfüge, könnten ihr nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen, dass sie den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlage und damit ihre Mitwirkungspflicht verletze, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz verfüge, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Weiter verfüge die Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem Wegzug des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben müssen, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum Frauen diese Arbeit nicht ebenfalls erledigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine nicht auszuschliessende PTBS (F43.1) diagnostiziert. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, , besucht im August 2018). Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist. Dabei darf auch eine Unterstützung des Kindsvaters der Beschwerdeführerin erwartet werden. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die unter dem Titel des Mehrfachgesuches gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: