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E-623/2016

E-623/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staatsangehöriger - stellte am 1. November 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2562/2014 vom 4. Juni 2015 vollumfänglich abgewiesen. B. B.a Mit als "zweites Asylgesuch" betitelter schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2015 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Zur Begründung seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der "(...)". Er nehme regelmässig an Treffen der (...) teil und organisiere verschiedene Events, was durch ein Schreiben von drei anerkannten Flüchtlingen sowie mehrere Fotos bestätigt werde. Dazu engagiere er sich auch für die Organisation "(...)" ([...]). Er habe an der (...) am (...) teilgenommen und sei als (...) dieser Organisation gewählt worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und registrieren würden. Da er sich bereits in seinem Heimatstaat politisch engagiert habe und den äthiopischen Behörden bekannt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese ein Interesse an seinen politischen Aktivitäten und ihn bereits als regimefeindliche Person registriert hätten. Als Mitglied der (...), welche zum Ziel habe, die menschenverachtenden Tätigkeiten der äthiopischen Regierung öffentlich zu machen und Missstände aufzuzeigen, werde er mit Sicherheit als Regimegegner betrachtet. Schon seine mittlerweile dreijährige Landesabwesenheit dürfte zu seiner grundsätzlichen Kontrolle am Flughafen führen, welche sein Profil ans Licht bringen würde. Es drohe ihm daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine erneute Inhaftierung. Der schon bestehende Verdacht, er gehöre der Oromo Liberation Front (OLF) an, werde durch seine Mitgliedschaft bei der (...), welche ähnliche Ziele verfolge, verstärkt. Ferner habe das Risiko, als politischer Oppositioneller unter einem Vorwand inhaftiert zu werden, seit der Inkraftsetzung des Terrorismusgesetzes im Jahre 2009 stark zugenommen. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von seinem exilpolitischen Engagement erfahren hätten und er deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verfolgt würde. Es sei ihm daher wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und zu Art. 5 AsylG stehen, und es bestehe zudem die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Daher sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Schliesslich liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 22. September 2015 und der "(...)", ([...]) vom 10. September 2015, ein undatiertes Unterstützungsschreiben von drei ihm bekannten Personen inklusive Ausweiskopien sowie mehrere Fotos von Veranstaltungen ein. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 (eröffnet am 4. Januar 2016) wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos von Kundgebungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit innert Frist zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der B._______ vom 16. Februar 2016 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 10. März 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls vollumfänglich fest.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss der Datierung der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015 wieder aufgenommen; sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er die Begründung dieses Urteils zum Anlass genommen habe, ein exponiertes politisches Profil zu erzeugen. Dies gelinge ihm mit den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht. Die drei Unterstützungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, welchen kaum ein Beweiswert zukomme. Das Foto einer Demonstration vom (...) in C._______ beziehe sich auf die Zeit vor dem BVGer-Urteil im ersten Verfahren und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Die übrigen eingereichten Fotos würden sich nicht von solchen unterscheiden, die in zahlreichen anderen Verfahren zur Untermauerung von exilpolitischem Engagement eingereicht würden, beziehungsweise liessen keinen politischen Kontext erkennen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens an derartigen Kundgebungen teilgenommen. Laut dem Schreiben der (...) habe er nur an zwei Treffen teilgenommen. Es würden keine weiteren, aktuelleren Beweismittel, namentlich Fotos, zum Beleg seiner angeblichen Aktivitäten für diese Organisation vorliegen, obwohl dies von einer Person mit einem Engagement dieses Ausmasses zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; es müsse jedoch beachtet werden, dass innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen oftmals Aufnahmen mit zahlreichen Teilnehmern publiziert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden diese Personen alle identifizieren könnten. Angesichts der hohen Zahl an im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen seien die Behörden nicht in der Lage, jede Person zu überwachen und zu identifizieren. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten versuchen würden, nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wen deren Aktivitäten als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden indessen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für welche die äthiopischen Behörden sich interessieren würden. Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse vermöchten demnach nicht zu einer Neueinschätzung seines politischen Profils zu führen.

E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet habe, obwohl sie gemäss Rechtsprechung hierzu verpflichtet gewesen und eine Befragung zur Erfassung seines politischen Profils und seiner Aktivitäten notwendig gewesen wäre. Er habe kurz nach Ergehen des Beschwerdeurteils im ersten Asylverfahren am (...) der (...) und in der Folge an der (...) teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich kurzfristig entschlossen habe, beim Aufbau der (...) mitzuwirken, um bessere Aussichten auf eine Asylgewährung zu erhalten, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein konstantes Engagement handle. Es sei nicht anzunehmen, dass jemand, der sich nicht schon zuvor am Aufbau beteiligt gehabt habe, als (...) gewählt worden wäre. Das Schreiben des (...) lasse darauf schliessen, dass er bereits seit längerer Zeit ein aktives Mitglied der (...) sei und in massgeblicher Weise am Aufbau in der Schweiz mitgearbeitet habe. Es sei nicht gerechtfertigt, die Schreiben der (...) und der "(...)" als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es handle es sich bei diesen Organisationen um offizielle Vereinigungen, welche europäischen Dachorganisationen zugeordnet werden könnten. Die "(...)" informiere sich jeweils über den Hintergrund und die Situation der Mitglieder und mache daher zu diesen fundierte Aussagen. Als Mitglied dieser Organisation trage er ihre Ziele mit, welche der politischen Haltung der äthiopischen Regierung widersprechen würden. Auch bei der (...) handle es sich um eine Zweigniederlassung einer offiziellen und professionellen exilpolitischen Organisation. Im Weiteren schliesse das Schreiben des (...) der (...) nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch an weiteren Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen habe. Es wäre gemäss dem Untersuchungsgrundsatz Sache der Vorinstanz gewesen, nähere Abklärungen hierzu mittels einer Anhörung oder der Einforderung weiterer Beweismittel zu treffen. Im Weiteren habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei. Die Menschenrechtslage in Äthiopien sei insbesondere für Angehörige der Ethnie der Oromo nach wie vor prekär. Seine Gefährdung aufgrund seiner Ethnie werde dadurch verstärkt, dass er bereits zweimal wegen seiner Verbindungen zur Opposition verhaftet und im Zeitpunkt seiner Flucht polizeilich gesucht worden sei. Da das äthiopische Regime die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz genau beobachte und hierzu Softwares namentlich zur Gesichtserkennung und zur Überwachung von im Internet aktiven Personen verwende, sei davon auszugehen, dass dieses ihn längst identifiziert hätte und seine Aktivitäten ihnen bekannt seien. Äthiopien sei für seine starken Repressionen gegen Exilpolitiker bekannt. Durch seine Tätigkeit als (...) der (...) habe er sich besonders exponiert und steche aus der Masse der äthiopischen Exilpolitiker hervor. Die (...) stehe politisch der OLF sehr nahe, welche zu den Hauptfeinden des äthiopischen Regimes zähle. Er setze sich in der Schweiz an vorderster Front für das Recht des Oromo-Volkes auf Selbstbestimmung ein. Sein Profil sei demnach durchaus geeignet, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine näheren Angaben zu seinem politischen Profil gemacht habe, da die Vorinstanz es unterlassen habe, eine Anhörung durchzuführen. Demzufolge erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es werde daran festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, da für ihn im Heimatstaat eine reale Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung im Falle einer Inhaftierung bestehe. Ferner sei auch die Unzumutbarkeit wegen Bestehens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen. Gemäss vorliegenden Berichten sei Äthiopien von einer erneuten Hungersnot bedroht, welche insbesondere die ärmere Gesellschaftsschicht treffe, zu welcher er gehöre. Er befinde sich aufgrund seines Alters in einer entscheidenden Phase seiner körperlichen Entwicklung. Eine hinreichende Ernährung wäre möglicherweise nicht gewährleistet.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, eines der mit der Beschwerde eingereichten Fotos stamme von einer Kundgebung vom (...). Dieses hätte schon mit dem schriftlichen zweiten Asylbegehren eingereicht werden können und könne daher nun nicht mehr gewürdigt werden. Die anderen beiden Fotos vermöchten nichts an der Einschätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers zu ändern. Gemäss Art. 111c AsylG würden Verfahren bei Mehrfachgesuchen bei genügender Begründung schriftlich durchgeführt und Art. 29 AsylG sei nicht anwendbar. Da das schriftliche Asylgesuch vom 9. November 2015 ausführlich und mit Beweismitteln belegt worden sei, liege keine Gehörsverletzung durch den Verzicht auf eine Anhörung vor.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer legte in seiner Replik dar, die Kundgebung vom (...) habe weniger als (...) vor dem Eingang der angefochtenen Verfügung stattgefunden. Daher erscheine es, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei anwaltlicher Vertretung das Einreichen von Beweismitteln mehr Zeit in Anspruch nehme, nicht angebracht, das eingereichte Foto dieser Veranstaltung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien auch verspätete Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft betreffen beziehungsweise wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden.

E. 5.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine erneute Anhörung durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren vom 9. November 2015 innert fünf Jahren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, weshalb es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG - wonach jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt - ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung des Gesuchstellers entschieden werden sollen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Verzicht auf eine Anhörung rechtfertigt sich vorliegend somit insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch in seiner Eingabe vom 9. November 2015 ausführlich begründete und keine Notwendigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist.

E. 5.2 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Äthiopien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.4 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Im Zuge der seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 allgemein verschärften Repression des Regimes gegen unliebsame Personen haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. Es ist aber nach wie vor davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3, D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 und 4.7 und D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in erheblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.

E. 5.5.2 Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens brachte er namentlich vor, er sei ein (...) und (...) der Schweizer Sektion der (...), was durch das von ihm eingereichte Schreiben der (...) bestätigt wird. Konkrete Angaben zu seinen Aktivitäten für die (...) lassen sich aber weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln entnehmen. Zumal nicht dargetan wurde, dass er in seiner Eigenschaft als (...) der (...) überhaupt öffentlich in Erscheinung getreten ist, kann aus dieser Funktion jedenfalls nicht per se auf ein öffentlich wahrnehmbares, besonders ausgeprägtes exilpolitisches Profil geschlossen werden. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz wäre durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, kann nicht gefolgt werden; vielmehr ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich des vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachten Engagements für die "(...)" wird in der Eingabe vom 9. November 2015 sowie in dem zu den Akten gereichten Schreiben von drei befreundeten Personen ("Affidavit of Personal Knowledge") lediglich ausgeführt, er habe regelmässig an Treffen der "Community" teilgenommen und verschiedene Events organisiert. Im Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 22. September 2015 wird bestätigt, er sei ein aktives Mitglied dieser Organisation, ohne dass aber konkrete Angaben zu Art und Umfang seines Engagements gemacht werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Veranstaltungen dokumentieren, welche nach Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015 stattgefunden haben. Auf diesen ist er als Teilnehmer verschiedener Kundgebungen und Treffen zu erkennen, ohne dass aber ersichtlich wäre, dass er sich hierbei besonders und über das Mass anderer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Oromo in Äthiopien auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2).

E. 5.5.3 Ungeachtet der Frage des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel kann aufgrund dieser und den Angaben des Beschwerdeführers keine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung angenommen werden. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Es handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht.

E. 5.5.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).

E. 7.4.2 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht verneint. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass sich seine persönliche Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte. Sein Verweis auf die in Äthiopien herrschende Hungersnot erweist sich insoweit als unbeachtlich, als dass sich den Akten entnehmen lässt, dass er aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und in seiner Heimat über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. Protokoll Anhörung A20 S. 4 F30f. und Protokoll BzP A7 S. 8).

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-623/2016 Urteil vom 28. Dezember 2017 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staatsangehöriger - stellte am 1. November 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2562/2014 vom 4. Juni 2015 vollumfänglich abgewiesen. B. B.a Mit als "zweites Asylgesuch" betitelter schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2015 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Zur Begründung seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der "(...)". Er nehme regelmässig an Treffen der (...) teil und organisiere verschiedene Events, was durch ein Schreiben von drei anerkannten Flüchtlingen sowie mehrere Fotos bestätigt werde. Dazu engagiere er sich auch für die Organisation "(...)" ([...]). Er habe an der (...) am (...) teilgenommen und sei als (...) dieser Organisation gewählt worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und registrieren würden. Da er sich bereits in seinem Heimatstaat politisch engagiert habe und den äthiopischen Behörden bekannt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese ein Interesse an seinen politischen Aktivitäten und ihn bereits als regimefeindliche Person registriert hätten. Als Mitglied der (...), welche zum Ziel habe, die menschenverachtenden Tätigkeiten der äthiopischen Regierung öffentlich zu machen und Missstände aufzuzeigen, werde er mit Sicherheit als Regimegegner betrachtet. Schon seine mittlerweile dreijährige Landesabwesenheit dürfte zu seiner grundsätzlichen Kontrolle am Flughafen führen, welche sein Profil ans Licht bringen würde. Es drohe ihm daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine erneute Inhaftierung. Der schon bestehende Verdacht, er gehöre der Oromo Liberation Front (OLF) an, werde durch seine Mitgliedschaft bei der (...), welche ähnliche Ziele verfolge, verstärkt. Ferner habe das Risiko, als politischer Oppositioneller unter einem Vorwand inhaftiert zu werden, seit der Inkraftsetzung des Terrorismusgesetzes im Jahre 2009 stark zugenommen. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von seinem exilpolitischen Engagement erfahren hätten und er deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verfolgt würde. Es sei ihm daher wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und zu Art. 5 AsylG stehen, und es bestehe zudem die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Daher sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Schliesslich liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 22. September 2015 und der "(...)", ([...]) vom 10. September 2015, ein undatiertes Unterstützungsschreiben von drei ihm bekannten Personen inklusive Ausweiskopien sowie mehrere Fotos von Veranstaltungen ein. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 (eröffnet am 4. Januar 2016) wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos von Kundgebungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit innert Frist zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der B._______ vom 16. Februar 2016 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 10. März 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss der Datierung der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015 wieder aufgenommen; sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er die Begründung dieses Urteils zum Anlass genommen habe, ein exponiertes politisches Profil zu erzeugen. Dies gelinge ihm mit den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht. Die drei Unterstützungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, welchen kaum ein Beweiswert zukomme. Das Foto einer Demonstration vom (...) in C._______ beziehe sich auf die Zeit vor dem BVGer-Urteil im ersten Verfahren und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Die übrigen eingereichten Fotos würden sich nicht von solchen unterscheiden, die in zahlreichen anderen Verfahren zur Untermauerung von exilpolitischem Engagement eingereicht würden, beziehungsweise liessen keinen politischen Kontext erkennen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens an derartigen Kundgebungen teilgenommen. Laut dem Schreiben der (...) habe er nur an zwei Treffen teilgenommen. Es würden keine weiteren, aktuelleren Beweismittel, namentlich Fotos, zum Beleg seiner angeblichen Aktivitäten für diese Organisation vorliegen, obwohl dies von einer Person mit einem Engagement dieses Ausmasses zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; es müsse jedoch beachtet werden, dass innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen oftmals Aufnahmen mit zahlreichen Teilnehmern publiziert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden diese Personen alle identifizieren könnten. Angesichts der hohen Zahl an im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen seien die Behörden nicht in der Lage, jede Person zu überwachen und zu identifizieren. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten versuchen würden, nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wen deren Aktivitäten als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden indessen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für welche die äthiopischen Behörden sich interessieren würden. Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse vermöchten demnach nicht zu einer Neueinschätzung seines politischen Profils zu führen. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet habe, obwohl sie gemäss Rechtsprechung hierzu verpflichtet gewesen und eine Befragung zur Erfassung seines politischen Profils und seiner Aktivitäten notwendig gewesen wäre. Er habe kurz nach Ergehen des Beschwerdeurteils im ersten Asylverfahren am (...) der (...) und in der Folge an der (...) teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich kurzfristig entschlossen habe, beim Aufbau der (...) mitzuwirken, um bessere Aussichten auf eine Asylgewährung zu erhalten, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein konstantes Engagement handle. Es sei nicht anzunehmen, dass jemand, der sich nicht schon zuvor am Aufbau beteiligt gehabt habe, als (...) gewählt worden wäre. Das Schreiben des (...) lasse darauf schliessen, dass er bereits seit längerer Zeit ein aktives Mitglied der (...) sei und in massgeblicher Weise am Aufbau in der Schweiz mitgearbeitet habe. Es sei nicht gerechtfertigt, die Schreiben der (...) und der "(...)" als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es handle es sich bei diesen Organisationen um offizielle Vereinigungen, welche europäischen Dachorganisationen zugeordnet werden könnten. Die "(...)" informiere sich jeweils über den Hintergrund und die Situation der Mitglieder und mache daher zu diesen fundierte Aussagen. Als Mitglied dieser Organisation trage er ihre Ziele mit, welche der politischen Haltung der äthiopischen Regierung widersprechen würden. Auch bei der (...) handle es sich um eine Zweigniederlassung einer offiziellen und professionellen exilpolitischen Organisation. Im Weiteren schliesse das Schreiben des (...) der (...) nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch an weiteren Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen habe. Es wäre gemäss dem Untersuchungsgrundsatz Sache der Vorinstanz gewesen, nähere Abklärungen hierzu mittels einer Anhörung oder der Einforderung weiterer Beweismittel zu treffen. Im Weiteren habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei. Die Menschenrechtslage in Äthiopien sei insbesondere für Angehörige der Ethnie der Oromo nach wie vor prekär. Seine Gefährdung aufgrund seiner Ethnie werde dadurch verstärkt, dass er bereits zweimal wegen seiner Verbindungen zur Opposition verhaftet und im Zeitpunkt seiner Flucht polizeilich gesucht worden sei. Da das äthiopische Regime die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz genau beobachte und hierzu Softwares namentlich zur Gesichtserkennung und zur Überwachung von im Internet aktiven Personen verwende, sei davon auszugehen, dass dieses ihn längst identifiziert hätte und seine Aktivitäten ihnen bekannt seien. Äthiopien sei für seine starken Repressionen gegen Exilpolitiker bekannt. Durch seine Tätigkeit als (...) der (...) habe er sich besonders exponiert und steche aus der Masse der äthiopischen Exilpolitiker hervor. Die (...) stehe politisch der OLF sehr nahe, welche zu den Hauptfeinden des äthiopischen Regimes zähle. Er setze sich in der Schweiz an vorderster Front für das Recht des Oromo-Volkes auf Selbstbestimmung ein. Sein Profil sei demnach durchaus geeignet, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine näheren Angaben zu seinem politischen Profil gemacht habe, da die Vorinstanz es unterlassen habe, eine Anhörung durchzuführen. Demzufolge erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es werde daran festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, da für ihn im Heimatstaat eine reale Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung im Falle einer Inhaftierung bestehe. Ferner sei auch die Unzumutbarkeit wegen Bestehens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen. Gemäss vorliegenden Berichten sei Äthiopien von einer erneuten Hungersnot bedroht, welche insbesondere die ärmere Gesellschaftsschicht treffe, zu welcher er gehöre. Er befinde sich aufgrund seines Alters in einer entscheidenden Phase seiner körperlichen Entwicklung. Eine hinreichende Ernährung wäre möglicherweise nicht gewährleistet. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, eines der mit der Beschwerde eingereichten Fotos stamme von einer Kundgebung vom (...). Dieses hätte schon mit dem schriftlichen zweiten Asylbegehren eingereicht werden können und könne daher nun nicht mehr gewürdigt werden. Die anderen beiden Fotos vermöchten nichts an der Einschätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers zu ändern. Gemäss Art. 111c AsylG würden Verfahren bei Mehrfachgesuchen bei genügender Begründung schriftlich durchgeführt und Art. 29 AsylG sei nicht anwendbar. Da das schriftliche Asylgesuch vom 9. November 2015 ausführlich und mit Beweismitteln belegt worden sei, liege keine Gehörsverletzung durch den Verzicht auf eine Anhörung vor. 4.4 Der Beschwerdeführer legte in seiner Replik dar, die Kundgebung vom (...) habe weniger als (...) vor dem Eingang der angefochtenen Verfügung stattgefunden. Daher erscheine es, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei anwaltlicher Vertretung das Einreichen von Beweismitteln mehr Zeit in Anspruch nehme, nicht angebracht, das eingereichte Foto dieser Veranstaltung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien auch verspätete Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft betreffen beziehungsweise wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden. 5. 5.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine erneute Anhörung durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren vom 9. November 2015 innert fünf Jahren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, weshalb es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG - wonach jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt - ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung des Gesuchstellers entschieden werden sollen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Verzicht auf eine Anhörung rechtfertigt sich vorliegend somit insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch in seiner Eingabe vom 9. November 2015 ausführlich begründete und keine Notwendigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist. 5.2 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Äthiopien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.4 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Im Zuge der seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 allgemein verschärften Repression des Regimes gegen unliebsame Personen haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. Es ist aber nach wie vor davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3, D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 und 4.7 und D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1, je m.w.H.). 5.5 5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in erheblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. 5.5.2 Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens brachte er namentlich vor, er sei ein (...) und (...) der Schweizer Sektion der (...), was durch das von ihm eingereichte Schreiben der (...) bestätigt wird. Konkrete Angaben zu seinen Aktivitäten für die (...) lassen sich aber weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln entnehmen. Zumal nicht dargetan wurde, dass er in seiner Eigenschaft als (...) der (...) überhaupt öffentlich in Erscheinung getreten ist, kann aus dieser Funktion jedenfalls nicht per se auf ein öffentlich wahrnehmbares, besonders ausgeprägtes exilpolitisches Profil geschlossen werden. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz wäre durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, kann nicht gefolgt werden; vielmehr ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich des vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachten Engagements für die "(...)" wird in der Eingabe vom 9. November 2015 sowie in dem zu den Akten gereichten Schreiben von drei befreundeten Personen ("Affidavit of Personal Knowledge") lediglich ausgeführt, er habe regelmässig an Treffen der "Community" teilgenommen und verschiedene Events organisiert. Im Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 22. September 2015 wird bestätigt, er sei ein aktives Mitglied dieser Organisation, ohne dass aber konkrete Angaben zu Art und Umfang seines Engagements gemacht werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Veranstaltungen dokumentieren, welche nach Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015 stattgefunden haben. Auf diesen ist er als Teilnehmer verschiedener Kundgebungen und Treffen zu erkennen, ohne dass aber ersichtlich wäre, dass er sich hierbei besonders und über das Mass anderer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Oromo in Äthiopien auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2). 5.5.3 Ungeachtet der Frage des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel kann aufgrund dieser und den Angaben des Beschwerdeführers keine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung angenommen werden. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Es handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht. 5.5.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. 5.6 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 7.4.2 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht verneint. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass sich seine persönliche Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte. Sein Verweis auf die in Äthiopien herrschende Hungersnot erweist sich insoweit als unbeachtlich, als dass sich den Akten entnehmen lässt, dass er aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und in seiner Heimat über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. Protokoll Anhörung A20 S. 4 F30f. und Protokoll BzP A7 S. 8). 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand: