Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2015 und reiste über verschiedene Länder am 18. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP) und am 14. September 2017 fand die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von der Verwaltung seiner Kebele gezwungen worden, unentgeltlich für sie zu arbeiten und nachts das Kebele Büro zu überwachen. Da er tagsüber trotzdem als (...) gearbeitet habe, sei er erschöpft gewesen und seiner Arbeit sieben Tage ferngeblieben. Daraufhin sei er auf einen Polizeiposten gebracht und ihm sei die Mitgliedschaft in der "Ubo-Partei" (Abkürzung dem Gericht nicht bekannt) unterstellt worden. Danach sei er für 23 Tage im Gefängnis von C._______ und für ungefähr vier Tage im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Anschliessend habe man ihn nach Addis Abeba gebracht, wo er zwangsrekrutiert werden sollte. Von dort aus sei ihm die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie eines Schreibens seiner Kebele ein. B. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 und Ergänzung vom 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 10. Januar 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons E._______ vom 8. Januar 2018 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt die Vorinstanz - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. So sei die Sachbearbeiterin anlässlich der Anhörung stets freundlich gewesen und der Beschwerdeführer sei lediglich auf unstimmige, unsubstantiierte und unplausible Aussagen hingewiesen worden, um so seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Ausserdem habe die anwesende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. I. Mit Schreiben vom 7. und 21. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer zwei Mal um Fristerstreckung (bis am 21. Februar bzw. 7. März 2018). Die Instruktionsrichterin kam diesen Ersuchen zwei Mal nach und erstreckte die Frist bis zum 21. Februar beziehungsweise 7. März 2018. J. Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung aufgrund von vorliegenden beruflichen Gründen. K. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Instruktionsrichterin das dritte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Befragerin habe anlässlich der Anhörung durch einen unsachgemässen Befragungsstil eine angespannte Atmosphäre geschaffen. Weiter seien zentrale Aspekte (zur Folter anlässlich seiner Inhaftierung) nicht genauer überprüft worden. Schliesslich habe das SEM seine Staatsbürgerschaft nicht abgeklärt.
E. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 3.2 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 14. September 2017 fällt auf, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen den Befragungsstil der zuständigen Sachbearbeiterin ansatzweise als berechtigt erweisen. Es trifft zu, dass der Befragungsstil mitunter etwas befremdet; so sind die wiederholten Einwürfe der Befragerin auf die Antworten, sie finde diese "merkwürdig", kaum sehr hilfreich, und auch ihre kritischen Bemerkungen bei der Schilderung des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 119, 124) wirken nicht aufbauend. Dass er aber dadurch in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre, kann zum einen den Akten nicht entnommen werden, war er doch in der Lage, die Fluchtgründe aus seiner Sicht immer wieder darzulegen. Zum anderen verzichtete auch die Hilfswerksvertretung darauf, im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit Einwände zum Befragungsstil vorzubringen, und am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer sodann auch die Korrektheit des Protokolls. Diesem sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, dass anlässlich der Anhörung eine durchgehend schlechte Atmosphäre geherrscht hätte, welche den Beschwerdeführer daran hinderte, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Schliesslich gab er am Ende der Anhörung selber an, er habe alle seine Gründe darlegen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 203). Nach dem Gesagten muss er sich auf seinen Aussagen behaften lassen. Die Rüge geht entsprechend fehl.
E. 3.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das SEM hätte ihm weitere Fragen zu der Folter stellen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm mehrfach Gelegenheit geboten wurde, seine Inhaftierungen (anlässlich welchen er gefoltert worden sein solle) zu schildern. In diesem Zusammenhang wurden ihm sodann mehrere Rückfragen gestellt (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A 20/22 F 71 ff., 119 ff.) und er wurde aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Ferner ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zu der angeblichen Folter äussern konnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 71 f., 199). Aus der Tatsache, dass er von der Hilfswerksvertretung, und nicht von der Befragerin, aufgefordert wurde, mehr zu der angeblich erlebten Folter zu erzählen, ist ihm ausserdem kein Nachteil erwachsen. Schliesslich ist diesbezüglich anzumerken, dass er selber bestätigt hat, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 203) und anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe auch keine entsprechenden Ergänzungen mehr anbrachte.
E. 3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Staatsangehörigkeit nicht gründlich abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben in F._______ geboren wurde und bis zu seiner Ausreise in C._______, woher auch seine Eltern stammen, gelebt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 8 ff., 149 ff.). Die Vorinstanz stellte richtigerweise fest, dass dieses Gebiet geografisch und politisch zu Äthiopien gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 158 ff.). Aufgrund seiner Ausführungen zu seiner Herkunft und insbesondere aufgrund seiner Bestätigung, es handle sich beim ihm um einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbürgerschaft, bestand für das SEM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend. So habe dieser nicht plausibel darlegen können, weshalb ausgerechnet er für die nächtliche Überwachung des Kebele-Büros ausgewählt worden sei. Weiter habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung geäussert und er sei nicht in der Lage gewesen, diese genau zu beschreiben. Dasselbe gelte für die anschliessende Zeit auf der Polizeistation und im Liyu-Gefängnis. Auch nach mehrfachem Hinweis seien seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Liyu-Gefängnis nicht ausführlicher ausgefallen. Ferner sei er der Bitte, er solle genau erklären, wie er die geschilderte Kundgebung in Addis Abeba erlebt habe, nicht nachgekommen und habe widersprüchliche Angaben zum Ablauf seiner Flucht von der Station gemacht. Weshalb man ausgerechnet ihn als Soldat habe rekrutieren wollen, wo ihm doch eine Parteimitgliedschaft bei der UBO unterstellt worden sei, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Schliesslich würden auch seine zeitlichen Angaben zum Aufenthalt in C._______ nicht übereinstimmen und im Widerspruch zum angeblichen Ausreisedatum stehen. Die geltend gemachten Ausreisegründe seien demnach aufgrund seiner unplausiblen, unsubstantiierten und unstimmigen Aussagen nicht glaubhaft, weshalb auch auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden könne. Im Übrigen handle es sich beim abgegebenen Dokument ohnehin um eine Kopie ohne Beweiswert.
E. 5.2 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 äusserte sich das SEM - unter Festhaltung an seinen Erwägungen - nur zum Befragungsstil der Sachbearbeiterin (vgl. Bst. G des Sachverhalts).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vor, er habe nie behauptet, speziell für die Arbeit beim Kebele-Büro ausgewählt worden zu sein. Er habe mehrmals geltend gemacht, dass es sich um eine zwangsmässig durchgeführte und unbezahlte Arbeit gehandelt habe. Die Behauptungen der Vorinstanz seien damit nicht nachvollziehbar. Es sei kaum davon auszugehen, dass im Rahmen von Zwangsarbeit kontrolliert werde, ob eine Person über Papiere verfüge. Den herabgesetzten Beweisanforderungen im Rahmen von Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Trotz der schwierigen Umstände während der Anhörung sei es ihm gelungen, seine Fluchtgründe vollständig und nachvollziehbar zu schildern.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Äthiopien zu Recht als unglaubhaft einstufte.
E. 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen und seiner Kindheit Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. So machte er beispielsweise unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/12, S. 5 und A20/22, F 26, 29 f.) und zum Aufenthaltsort seiner Eltern (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/12, S. 5 und A20/22, F 23, 55 ff.).
E. 5.4.2 Sodann konnte der Beschwerdeführer zu der angeblichen Festnahme und den darauffolgenden Inhaftierungen - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - nur vage und unsubstantiierte Angaben machen. So blieb seine Schilderung zum Moment seiner Festnahme oberflächlich und zum Gefängnis C._______ gab er zunächst nur an, dass es sich dabei um ein riesiges Gebäude mit Innenhof und Zellen für Frauen und Männer handle. Er sei "irgendwo" festgehalten worden. Auch auf Nachfrage hin blieben seine Erklärungen vage und er ergänzte nur, dass es dort Toiletten gegeben habe und er im Gang an eine Metallstange gefesselt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 108 ff., 120 ff.). Dasselbe gilt für die Schilderungen seines angeblich 23-tägigen Aufenthalts im Liyu-Gefängnis. So konnte er weder das Gebäude noch den Ort im Gebäude genau beschreiben, wo man ihn während dieser 23 Tage festgehalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 114 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich für neun beziehungsweise 23 Tage in diesen Gefängnissen festgehalten worden, genauere Angaben hätte machen können. Dies umso mehr, als er im Rahmen seiner 23-tägigen Inhaftierung - gemäss eigenen Angaben - nicht ständig an derselben Stelle festgehalten worden sei und auch gearbeitet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 119). Weiter erwecken auch seine Zeit- und Datumsangaben den Eindruck, als würde er diese seiner Geschichte anpassen. So gab er zunächst an, er habe seinen Vater am 2. September 2015 für sieben Tage besucht und sei nach seiner Rückkehr noch am selben Abend verhaftet worden. Später gab er an, er sei am 11. September 2015 verhaftet worden. Seine Erklärung zu diesem Widerspruch, er sei zwar am 2. September 2015 zu seinem Vater gereist, aber erst am 3. September 2015 dort angekommen, wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch auf explizite Nachfrage hin keine detaillierten Angaben zu seinem Aufenthalt und der Kundgebung in Addis Abeba machen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 130 ff.). Es ist ihm entsprechend nicht gelungen, glaubhaft darlegen, vor seiner Ausreise aus Äthiopien in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein. Daran vermögen auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird.
E. 5.4.3 Was die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass er - gemäss eigenen Angaben - in F._______ geboren wurde und seine Eltern aus C._______ (Regionalstaat Somali in Äthiopien) stammen. Nach der Machtübernahme durch die von der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) angeführten Koalition von 1991 wurde die administrative Einteilung Äthiopiens reformiert und es wurden administrative Einheiten nach ethnischen und sprachlichen Kriterien eingeführt (vgl. Berisso Taddesse, Changing Alliances of Guji-Oromo and their Neighbours: State Policies and Local Factors, in: Schlee/Watson [Hrsg.], Changing Identifications and Alliances in North-East Africa, Volume I: Ethiopia and Kenya, 2009, S. 191 ff.). In der Verfassung von 1995 kreierte die Regierung sodann neun auf ethnischen Kriterien basierende sogenannte "regional states" und zwei föderal verwaltete "city-states" (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Ethiopia Country Report, 29.02.2016, < http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/ pdf/BTI_2016_Ethiopia.pdf , abgerufen am 29.03.2018). Der Regionalstaat Somali (vom Beschwerdeführer umgangssprachlich "Ogaden" genannt) ist einer dieser neun "regional-states", welcher geografisch und politisch zu Äthiopien gehört (vgl. Shinn/Ofcansky, Historical Dictionary of Ethiopia, 2. Aufl. 2013, S. 371). Fast die gesamte Bevölkerung des Regionalstaates Somali sind ethnische Somali mit äthiopischer Nationalität (vgl. Institute for Security Studies [ISS], Fleeing terror, fighting terror: the truth about refugees and violent extremism, 01.2018, < https://issafrica.s3.amazonaws.com/site/uploads/ear17-1.pdf>, abgerufen am 29.03. 2018). Bezüglich allfälliger äthiopischer Identitätsdokumente ist festzuhalten, dass die Ausstellung solcher Dokumente einen Eintrag im Familienregister einer Kebele voraussetzt. In von Nomaden bewohnten Regionen (wie beispielsweise in ebendiesem Regionalstaat) wird eine solche Registrierung weniger konsequent durchgeführt. Für Nomaden ist es in der Regel nicht wichtig, eine Identitätskarte zu besitzen, sie identifizieren sich über die Clanzugehörigkeit. In der Somali-Region wurde der Registrierungsprozess sodann gerade erst begonnen. In der Hauptstadt Jijiga wird derzeit ein allumfassendes Zentralregister erstellt, das die Grundlage für die künftigen Registrierungen bildet. In den restlichen Woredas der Region existieren keine Personenregister. Dokumente werden dort an jeden ausgestellt, der diese verlangt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] / Bundesasylamt [BAA] / Bundesamt für Migration [BFM], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, 05.2010, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber factfindingmission-d.pdf >, abgerufen am 29.03. 2018). Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbürgerschaft handelt. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung selber an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 158). Dass er sich selber nicht als Äthiopier sieht, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Regionalstaat Somali überwiegend von Personen somalischer Ethnie bewohnt wird, nachvollziehbar. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/ eritrea-ld.88768 > , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
E. 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater, (...) Geschwister und seine Ehefrau noch in Äthiopien. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er, obwohl er gemäss eigenen Angaben nur vier Jahre die Schule besucht hat, als (...), (...) und (...) gearbeitet und so für sich gesorgt. Auch mithilfe seiner Ehefrau, welche offenbar über eine erweiterte Schulbildung verfügt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 53), ist es ihm zuzumuten, die Schule weiterzuführen oder sich um eine neue Anstellung zu bemühen, um eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 800.- durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7319/2017 Urteil vom 13. April 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2015 und reiste über verschiedene Länder am 18. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP) und am 14. September 2017 fand die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von der Verwaltung seiner Kebele gezwungen worden, unentgeltlich für sie zu arbeiten und nachts das Kebele Büro zu überwachen. Da er tagsüber trotzdem als (...) gearbeitet habe, sei er erschöpft gewesen und seiner Arbeit sieben Tage ferngeblieben. Daraufhin sei er auf einen Polizeiposten gebracht und ihm sei die Mitgliedschaft in der "Ubo-Partei" (Abkürzung dem Gericht nicht bekannt) unterstellt worden. Danach sei er für 23 Tage im Gefängnis von C._______ und für ungefähr vier Tage im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Anschliessend habe man ihn nach Addis Abeba gebracht, wo er zwangsrekrutiert werden sollte. Von dort aus sei ihm die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie eines Schreibens seiner Kebele ein. B. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 und Ergänzung vom 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 10. Januar 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons E._______ vom 8. Januar 2018 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt die Vorinstanz - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. So sei die Sachbearbeiterin anlässlich der Anhörung stets freundlich gewesen und der Beschwerdeführer sei lediglich auf unstimmige, unsubstantiierte und unplausible Aussagen hingewiesen worden, um so seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Ausserdem habe die anwesende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. I. Mit Schreiben vom 7. und 21. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer zwei Mal um Fristerstreckung (bis am 21. Februar bzw. 7. März 2018). Die Instruktionsrichterin kam diesen Ersuchen zwei Mal nach und erstreckte die Frist bis zum 21. Februar beziehungsweise 7. März 2018. J. Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung aufgrund von vorliegenden beruflichen Gründen. K. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Instruktionsrichterin das dritte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Befragerin habe anlässlich der Anhörung durch einen unsachgemässen Befragungsstil eine angespannte Atmosphäre geschaffen. Weiter seien zentrale Aspekte (zur Folter anlässlich seiner Inhaftierung) nicht genauer überprüft worden. Schliesslich habe das SEM seine Staatsbürgerschaft nicht abgeklärt. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 3.2 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 14. September 2017 fällt auf, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen den Befragungsstil der zuständigen Sachbearbeiterin ansatzweise als berechtigt erweisen. Es trifft zu, dass der Befragungsstil mitunter etwas befremdet; so sind die wiederholten Einwürfe der Befragerin auf die Antworten, sie finde diese "merkwürdig", kaum sehr hilfreich, und auch ihre kritischen Bemerkungen bei der Schilderung des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 119, 124) wirken nicht aufbauend. Dass er aber dadurch in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre, kann zum einen den Akten nicht entnommen werden, war er doch in der Lage, die Fluchtgründe aus seiner Sicht immer wieder darzulegen. Zum anderen verzichtete auch die Hilfswerksvertretung darauf, im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit Einwände zum Befragungsstil vorzubringen, und am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer sodann auch die Korrektheit des Protokolls. Diesem sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, dass anlässlich der Anhörung eine durchgehend schlechte Atmosphäre geherrscht hätte, welche den Beschwerdeführer daran hinderte, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Schliesslich gab er am Ende der Anhörung selber an, er habe alle seine Gründe darlegen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 203). Nach dem Gesagten muss er sich auf seinen Aussagen behaften lassen. Die Rüge geht entsprechend fehl. 3.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das SEM hätte ihm weitere Fragen zu der Folter stellen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm mehrfach Gelegenheit geboten wurde, seine Inhaftierungen (anlässlich welchen er gefoltert worden sein solle) zu schildern. In diesem Zusammenhang wurden ihm sodann mehrere Rückfragen gestellt (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A 20/22 F 71 ff., 119 ff.) und er wurde aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Ferner ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zu der angeblichen Folter äussern konnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 71 f., 199). Aus der Tatsache, dass er von der Hilfswerksvertretung, und nicht von der Befragerin, aufgefordert wurde, mehr zu der angeblich erlebten Folter zu erzählen, ist ihm ausserdem kein Nachteil erwachsen. Schliesslich ist diesbezüglich anzumerken, dass er selber bestätigt hat, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 203) und anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe auch keine entsprechenden Ergänzungen mehr anbrachte. 3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Staatsangehörigkeit nicht gründlich abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben in F._______ geboren wurde und bis zu seiner Ausreise in C._______, woher auch seine Eltern stammen, gelebt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 8 ff., 149 ff.). Die Vorinstanz stellte richtigerweise fest, dass dieses Gebiet geografisch und politisch zu Äthiopien gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 158 ff.). Aufgrund seiner Ausführungen zu seiner Herkunft und insbesondere aufgrund seiner Bestätigung, es handle sich beim ihm um einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbürgerschaft, bestand für das SEM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend. So habe dieser nicht plausibel darlegen können, weshalb ausgerechnet er für die nächtliche Überwachung des Kebele-Büros ausgewählt worden sei. Weiter habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung geäussert und er sei nicht in der Lage gewesen, diese genau zu beschreiben. Dasselbe gelte für die anschliessende Zeit auf der Polizeistation und im Liyu-Gefängnis. Auch nach mehrfachem Hinweis seien seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Liyu-Gefängnis nicht ausführlicher ausgefallen. Ferner sei er der Bitte, er solle genau erklären, wie er die geschilderte Kundgebung in Addis Abeba erlebt habe, nicht nachgekommen und habe widersprüchliche Angaben zum Ablauf seiner Flucht von der Station gemacht. Weshalb man ausgerechnet ihn als Soldat habe rekrutieren wollen, wo ihm doch eine Parteimitgliedschaft bei der UBO unterstellt worden sei, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Schliesslich würden auch seine zeitlichen Angaben zum Aufenthalt in C._______ nicht übereinstimmen und im Widerspruch zum angeblichen Ausreisedatum stehen. Die geltend gemachten Ausreisegründe seien demnach aufgrund seiner unplausiblen, unsubstantiierten und unstimmigen Aussagen nicht glaubhaft, weshalb auch auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden könne. Im Übrigen handle es sich beim abgegebenen Dokument ohnehin um eine Kopie ohne Beweiswert. 5.2 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 äusserte sich das SEM - unter Festhaltung an seinen Erwägungen - nur zum Befragungsstil der Sachbearbeiterin (vgl. Bst. G des Sachverhalts). 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vor, er habe nie behauptet, speziell für die Arbeit beim Kebele-Büro ausgewählt worden zu sein. Er habe mehrmals geltend gemacht, dass es sich um eine zwangsmässig durchgeführte und unbezahlte Arbeit gehandelt habe. Die Behauptungen der Vorinstanz seien damit nicht nachvollziehbar. Es sei kaum davon auszugehen, dass im Rahmen von Zwangsarbeit kontrolliert werde, ob eine Person über Papiere verfüge. Den herabgesetzten Beweisanforderungen im Rahmen von Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Trotz der schwierigen Umstände während der Anhörung sei es ihm gelungen, seine Fluchtgründe vollständig und nachvollziehbar zu schildern. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Äthiopien zu Recht als unglaubhaft einstufte. 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen und seiner Kindheit Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. So machte er beispielsweise unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/12, S. 5 und A20/22, F 26, 29 f.) und zum Aufenthaltsort seiner Eltern (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/12, S. 5 und A20/22, F 23, 55 ff.). 5.4.2 Sodann konnte der Beschwerdeführer zu der angeblichen Festnahme und den darauffolgenden Inhaftierungen - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - nur vage und unsubstantiierte Angaben machen. So blieb seine Schilderung zum Moment seiner Festnahme oberflächlich und zum Gefängnis C._______ gab er zunächst nur an, dass es sich dabei um ein riesiges Gebäude mit Innenhof und Zellen für Frauen und Männer handle. Er sei "irgendwo" festgehalten worden. Auch auf Nachfrage hin blieben seine Erklärungen vage und er ergänzte nur, dass es dort Toiletten gegeben habe und er im Gang an eine Metallstange gefesselt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 108 ff., 120 ff.). Dasselbe gilt für die Schilderungen seines angeblich 23-tägigen Aufenthalts im Liyu-Gefängnis. So konnte er weder das Gebäude noch den Ort im Gebäude genau beschreiben, wo man ihn während dieser 23 Tage festgehalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 114 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich für neun beziehungsweise 23 Tage in diesen Gefängnissen festgehalten worden, genauere Angaben hätte machen können. Dies umso mehr, als er im Rahmen seiner 23-tägigen Inhaftierung - gemäss eigenen Angaben - nicht ständig an derselben Stelle festgehalten worden sei und auch gearbeitet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 119). Weiter erwecken auch seine Zeit- und Datumsangaben den Eindruck, als würde er diese seiner Geschichte anpassen. So gab er zunächst an, er habe seinen Vater am 2. September 2015 für sieben Tage besucht und sei nach seiner Rückkehr noch am selben Abend verhaftet worden. Später gab er an, er sei am 11. September 2015 verhaftet worden. Seine Erklärung zu diesem Widerspruch, er sei zwar am 2. September 2015 zu seinem Vater gereist, aber erst am 3. September 2015 dort angekommen, wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch auf explizite Nachfrage hin keine detaillierten Angaben zu seinem Aufenthalt und der Kundgebung in Addis Abeba machen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 130 ff.). Es ist ihm entsprechend nicht gelungen, glaubhaft darlegen, vor seiner Ausreise aus Äthiopien in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein. Daran vermögen auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. 5.4.3 Was die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass er - gemäss eigenen Angaben - in F._______ geboren wurde und seine Eltern aus C._______ (Regionalstaat Somali in Äthiopien) stammen. Nach der Machtübernahme durch die von der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) angeführten Koalition von 1991 wurde die administrative Einteilung Äthiopiens reformiert und es wurden administrative Einheiten nach ethnischen und sprachlichen Kriterien eingeführt (vgl. Berisso Taddesse, Changing Alliances of Guji-Oromo and their Neighbours: State Policies and Local Factors, in: Schlee/Watson [Hrsg.], Changing Identifications and Alliances in North-East Africa, Volume I: Ethiopia and Kenya, 2009, S. 191 ff.). In der Verfassung von 1995 kreierte die Regierung sodann neun auf ethnischen Kriterien basierende sogenannte "regional states" und zwei föderal verwaltete "city-states" (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Ethiopia Country Report, 29.02.2016, , abgerufen am 29.03. 2018). Bezüglich allfälliger äthiopischer Identitätsdokumente ist festzuhalten, dass die Ausstellung solcher Dokumente einen Eintrag im Familienregister einer Kebele voraussetzt. In von Nomaden bewohnten Regionen (wie beispielsweise in ebendiesem Regionalstaat) wird eine solche Registrierung weniger konsequent durchgeführt. Für Nomaden ist es in der Regel nicht wichtig, eine Identitätskarte zu besitzen, sie identifizieren sich über die Clanzugehörigkeit. In der Somali-Region wurde der Registrierungsprozess sodann gerade erst begonnen. In der Hauptstadt Jijiga wird derzeit ein allumfassendes Zentralregister erstellt, das die Grundlage für die künftigen Registrierungen bildet. In den restlichen Woredas der Region existieren keine Personenregister. Dokumente werden dort an jeden ausgestellt, der diese verlangt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] / Bundesasylamt [BAA] / Bundesamt für Migration [BFM], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, 05.2010, , abgerufen am 29.03. 2018). Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbürgerschaft handelt. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung selber an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 158). Dass er sich selber nicht als Äthiopier sieht, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Regionalstaat Somali überwiegend von Personen somalischer Ethnie bewohnt wird, nachvollziehbar. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017). 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater, (...) Geschwister und seine Ehefrau noch in Äthiopien. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er, obwohl er gemäss eigenen Angaben nur vier Jahre die Schule besucht hat, als (...), (...) und (...) gearbeitet und so für sich gesorgt. Auch mithilfe seiner Ehefrau, welche offenbar über eine erweiterte Schulbildung verfügt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 53), ist es ihm zuzumuten, die Schule weiterzuführen oder sich um eine neue Anstellung zu bemühen, um eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 800.- durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: