Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, reiste gemäss eigenen Angaben am 1. August 2015 in die Schweiz ein. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter dem Namen B._______ um Asyl nach. A.a Am 18. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, als Angehörige der Ethnie Oromo werde sie auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungsbereich diskriminiert. Die Behörden hätten ihren Vater beschuldigt, Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) zu sein, und deshalb hingerichtet. Ihr Bruder sei verschleppt worden. Ihre Schwester sei psychisch gestört. A.b Da aufgrund von Abklärungen feststand, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatte und ihr ein Pass unter der Identität A._______ ausgestellt wurde, wurde ihr gleichentags das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass sie bei einer (...) Familie in E._______ als (...) gearbeitet habe. Sie habe aus Angst vor dieser Familie eine Notlüge erzählt. Die jungen erwachsenen Söhne der Familie hätten sie wiederholt sowohl in E._______ als auch in der Schweiz vergewaltigt. Die Arbeitgeberin habe ihr zu viele Arbeiten aufgetragen, sie extrem misshandelt und oft geohrfeigt. Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen, indem sie einen falschen Namen angegeben und viel Geld bezahlt habe. In Wirklichkeit heisse sie B._______. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 1. Juli 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zwecks weitergehenden Sachverhaltsabklärungen, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner beantragte sie, dass ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige ihres Ehemannes F._______ (N [...]) aus familiären Gründen zusammen zu behandeln seien. Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem eine Heiratsurkunde im Original sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren stattgegeben sowie die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit undatierter Eingabe (beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2016 eingegangen) replizierte die Beschwerdeführerin. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. H. Am 10. November 2017 wurde die Heiratsurkunde im Original antragsgemäss an das zuständige Zivilstandsamt zwecks Registrierung der Geburt übermittelt. I. Am 18. Januar 2018 wurde die Heiratsurkunde im Original dem Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind C._______, geboren am (...), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter miteinbezogen.
E. 1.5 Vorliegend erweist es sich als sachlich angezeigt, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Ehegatten F._______ (D-4600/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2015 unter den Personalien B._______, geboren am (...), Äthiopien, ein Asylgesuch eingereicht habe. Aufgrund eines CS-VIS-Treffers stehe jedoch fest, dass ihre Identität auf A._______, geboren am (...), Äthiopien, laute und die Schweizer Vertretung in G._______, H._______, ihr am (...) Juni 2015 ein Visum für die Schweiz, gültig vom (...) Juli 2015 bis (...) September 2015, erteilt habe. Am (...) Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin am Flughafen I._______ in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin zunächst bestritten, die Person A._______ zu sein. Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Pass gezeigt worden sei, habe sie gemeint, dass sie eine Notlüge erzählt habe, da sie Angst vor den (...) Arbeitgebern habe. Deren Söhne hätten sie in E._______ und auch in der Schweiz mehrmals vergewaltigt. Diese Vorbringen seien indessen offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten und könnten nicht geglaubt werden. Auch könne der Behauptung, sie habe sich in ihrer Heimat durch die Zahlung einer hohen Geldsumme einen Pass mit falschen Personalien ausstellen lassen und sie heisse in Wirklichkeit B._______, keinerlei Glauben geschenkt werden. Insbesondere sei nicht einsehbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht anlässlich der BzP den schweizerischen Asylbehörden offenbart habe, bei denen sie Schutz suche. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer schutzsuchenden Person. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie gedacht habe, sie könne den Schweizer Behörden ebenso wenig wie den heimatlichen Behörden trauen, weshalb sie zunächst ihre wahren Fluchtgründe und ihr Schicksal verheimlicht habe. Ihr richtiger Name sei B._______ und sie habe bis etwa im Jahr 2012 in der Provinz J._______, Kreis K._______ in L._______, gelebt. Ihre Versuche, mit ihrem richtigen Namen einen äthiopischen Identitätsausweis zu erhalten, seien gescheitert. Sie habe dann unter falschem Namen einen Identitätsausweis beantragt und sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sie habe sich bei einer Firma gemeldet, die sie daraufhin als (...) zu einer (...) Familie nach G._______ geschickt habe. Dort sei sie indessen wie eine Sklavin behandelt worden. Sie sei permanent vergewaltigt worden und habe keinen Lohn bekommen. Sie sei derart geschlagen worden, dass sie heute noch Narben davontrage. Sie habe von dieser Familie weggehen wollen. Da diese aber ihren Reisepass einbehalten habe, habe sie alles über sich ergehen lassen müssen. Im Juli 2015 sei sie mit der Familie in M._______ gewesen. Dort auf der Strasse habe sie F._______ kennengelernt. Da sie beide Oromo und Muslime seien, hätten sie sich sehr schnell angefreundet und verliebt. Sie habe mit ihm über ihr Schicksal und die schreckliche (...) Familie gesprochen. Da sie befürchtet habe, dass sie von den Schweizer Behörden zu dieser Familie zurückgeschickt werde, habe sie diese Tatsache verschwiegen. Sie und ihr Ehemann hätten mit Zustimmung ihrer Familien in M._______ vor einem pakistanischen Imam nach islamischem Recht geheiratet. Um ihre Versprechen zu legalisieren, hätten sie Fotos nach Hause geschickt, wo ihre Mutter und die Schwester ihres Ehemannes die Heirat im (...) offiziell hätten registrieren lassen. Seit der Heirat würden sie zusammenleben, weshalb auch die Asylverfahren zusammen zu behandeln und zu entscheiden seien. Sollten immer noch Zweifel an ihren Daten bestehen, könnten ihre Mutter sowie die Nachbarn im Heimatstaat bestätigen, dass sie B._______ als auch A._______ heisse.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss zulasse, dass sie die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Fluchtmotivation irreleiten wolle und sie folglich in ihrem Heimatstaat auch keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass ihr richtiger Name B._______ laute. Ihre Ausführungen zur Erlangung des äthiopischen Identitätsausweises seien offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Auch äussere sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität widersprüchlich, indem sie an späterer Stelle in der Beschwerdeschrift behaupte, dass sie sowohl B._______ als auch A._______ heisse. Aufgrund eines CS-VIS-Treffers und der sichergestellten Reisepässe der Beschwerdeführerin stehe erwiesenermassen fest, dass sie die hiesigen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe. Das Asylgesetz siehe im Falle einer - vorliegend erkennungsdienstlich festgestellten - Identitätstäuschung ausdrücklich keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG vor. Vor diesem Hintergrund habe für das SEM keine Veranlassung bestanden, eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durchzuführen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde aus Äthiopien, auf welcher die Beschwerdeführerin N._______ heisse, sei nicht geeignet, die festgestellte Identitätstäuschung zu widerlegen. Zum einen handle es sich bei der Heiratsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument und zudem seien derartige Dokumente in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Oromos, zu welchen sie gehöre, systematischen Verfolgungsmassnahmen und Repressionen ausgesetzt seien, sei zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppierung zu keiner asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien führe und auch keine Furcht vor einer solchen zu begründen vermöge.
E. 4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und teilte mit, dass sie in der Schweiz einem Oromo Verein beigetreten sei.
E. 5.1 Das SEM verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen und stützte sich dabei insbesondere auf Art. 36 AsylG, wonach einer asylsuchenden Person, welche gemäss Bst. a des genannten Artikels die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden muss.
E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hat und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse des vom CS-VIS-Treffers vom 5. August 2015 feststeht. Wie das SEM zutreffend ausführt, sind darüber hinaus auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Begründung für die Verheimlichung des Reisepasses sowie die Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit in E._______ als Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit B._______ heisse, zumal F._______, der knapp zwei Monate vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, in seiner BzP vom 11. Juni 2016 angab, mit einer Person namens B._______ verheiratet zu sein. Gemäss eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführerin und F._______ jedoch zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gekannt und sie verfügte auch noch nicht einmal über das Einreisevisum in die Schweiz. Es ist daher mit dem SEM einig zu gehen, dass im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung respektive anderer Beweismittel feststeht, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihren Namen und ihre Geburtsdatum als Identitätsmerkmale nach Art. 1a Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) getäuscht hat. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht auf eine Anhörung und die damit einhergehende materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichtet hat.
E. 5.3 Das SEM kann indessen auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den sogenannten materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2 aAsylG - deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beigezogen werden kann - kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung, gefälschte oder verfälschte Beweismittel, grobe Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6034/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.1 m.w.H. auf BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5).
E. 5.4 Den Akten können nach einer summarischen Prüfung offensichtlich keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden. So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP lediglich in pauschaler Weise vor, dass sie in ihrem Heimatstaat reflexverfolgt und als Angehörige der Ethnie Oromo diskriminiert werde. Ferner habe sie persönlich keine Behelligungen erfahren (vgl. act. A7 F7.01 f.). Auch entfaltet die Behandlung durch die Familie in E._______ respektive G._______, wo die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet habe, keine Asylrelevanz. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, gibt sie in der Rechtsmitteleingabe doch selbst an, sich aus freien Stücken bei der Vermittlungsfirma gemeldet zu haben. Zudem bekräftigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst auf Beschwerdeebene noch immer daran festhält, sowohl B._______ als auch A._______ zu heissen, die Feststellung, dass sie im Rahmen ihres Asylverfahrens unwahre Angaben zu ihren Personalien gemacht hat und offensichtlich keine Hinweise vorliegen, die für eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung sprechen würden.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen ist und in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario der Beschwerdeführerin lediglich das rechtliche Gehör gewährt und keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt hat. Mangels offenkundiger Hinweise hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Es gilt jedoch immerhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopiens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 15.06.2018). Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien, 29. März 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: Ethiopia lifts State of Emergency, 05.06.2018, < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8391-ethiopia-lifts-parts-of-state-of-emergency >, abgerufen am 27.07.2018). Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, 6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3; E-7319/2017 vom 13. April 2018 E. 7.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökonomische Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, weder eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5).
E. 7.4.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. So ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung und - soweit aktenkundig - gesund. Sie verfügt ausserdem über mehrjährige Arbeits- und Auslandserfahrung. Da die Beschwerdeführerin zudem zusammen mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind nach Äthiopien zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen wird. Hervorzuheben ist sodann auch, dass die beiden Familien der Ehegatten hinter der Verbindung stehen und die Heirat in Äthiopien offiziell registrieren liessen (vgl. eingereichte Heiratsurkunde). Mithin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin und ihre Familie ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird. In Anbetracht dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatstaat gelingen wird. Auch mit Blick auf das Kindeswohl des knapp (...)jährigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines abgelaufenen Passes ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2016 vom 16. August 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und das gemeinsame Kind zusammen nach Äthiopien zurückkehren, womit auch die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4653/2016 Urteil vom 16. August 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______ , geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, reiste gemäss eigenen Angaben am 1. August 2015 in die Schweiz ein. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter dem Namen B._______ um Asyl nach. A.a Am 18. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, als Angehörige der Ethnie Oromo werde sie auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungsbereich diskriminiert. Die Behörden hätten ihren Vater beschuldigt, Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) zu sein, und deshalb hingerichtet. Ihr Bruder sei verschleppt worden. Ihre Schwester sei psychisch gestört. A.b Da aufgrund von Abklärungen feststand, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatte und ihr ein Pass unter der Identität A._______ ausgestellt wurde, wurde ihr gleichentags das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass sie bei einer (...) Familie in E._______ als (...) gearbeitet habe. Sie habe aus Angst vor dieser Familie eine Notlüge erzählt. Die jungen erwachsenen Söhne der Familie hätten sie wiederholt sowohl in E._______ als auch in der Schweiz vergewaltigt. Die Arbeitgeberin habe ihr zu viele Arbeiten aufgetragen, sie extrem misshandelt und oft geohrfeigt. Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen, indem sie einen falschen Namen angegeben und viel Geld bezahlt habe. In Wirklichkeit heisse sie B._______. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 1. Juli 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zwecks weitergehenden Sachverhaltsabklärungen, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner beantragte sie, dass ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige ihres Ehemannes F._______ (N [...]) aus familiären Gründen zusammen zu behandeln seien. Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem eine Heiratsurkunde im Original sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren stattgegeben sowie die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit undatierter Eingabe (beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2016 eingegangen) replizierte die Beschwerdeführerin. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. H. Am 10. November 2017 wurde die Heiratsurkunde im Original antragsgemäss an das zuständige Zivilstandsamt zwecks Registrierung der Geburt übermittelt. I. Am 18. Januar 2018 wurde die Heiratsurkunde im Original dem Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind C._______, geboren am (...), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter miteinbezogen. 1.5 Vorliegend erweist es sich als sachlich angezeigt, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Ehegatten F._______ (D-4600/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2015 unter den Personalien B._______, geboren am (...), Äthiopien, ein Asylgesuch eingereicht habe. Aufgrund eines CS-VIS-Treffers stehe jedoch fest, dass ihre Identität auf A._______, geboren am (...), Äthiopien, laute und die Schweizer Vertretung in G._______, H._______, ihr am (...) Juni 2015 ein Visum für die Schweiz, gültig vom (...) Juli 2015 bis (...) September 2015, erteilt habe. Am (...) Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin am Flughafen I._______ in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin zunächst bestritten, die Person A._______ zu sein. Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Pass gezeigt worden sei, habe sie gemeint, dass sie eine Notlüge erzählt habe, da sie Angst vor den (...) Arbeitgebern habe. Deren Söhne hätten sie in E._______ und auch in der Schweiz mehrmals vergewaltigt. Diese Vorbringen seien indessen offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten und könnten nicht geglaubt werden. Auch könne der Behauptung, sie habe sich in ihrer Heimat durch die Zahlung einer hohen Geldsumme einen Pass mit falschen Personalien ausstellen lassen und sie heisse in Wirklichkeit B._______, keinerlei Glauben geschenkt werden. Insbesondere sei nicht einsehbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht anlässlich der BzP den schweizerischen Asylbehörden offenbart habe, bei denen sie Schutz suche. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer schutzsuchenden Person. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie gedacht habe, sie könne den Schweizer Behörden ebenso wenig wie den heimatlichen Behörden trauen, weshalb sie zunächst ihre wahren Fluchtgründe und ihr Schicksal verheimlicht habe. Ihr richtiger Name sei B._______ und sie habe bis etwa im Jahr 2012 in der Provinz J._______, Kreis K._______ in L._______, gelebt. Ihre Versuche, mit ihrem richtigen Namen einen äthiopischen Identitätsausweis zu erhalten, seien gescheitert. Sie habe dann unter falschem Namen einen Identitätsausweis beantragt und sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sie habe sich bei einer Firma gemeldet, die sie daraufhin als (...) zu einer (...) Familie nach G._______ geschickt habe. Dort sei sie indessen wie eine Sklavin behandelt worden. Sie sei permanent vergewaltigt worden und habe keinen Lohn bekommen. Sie sei derart geschlagen worden, dass sie heute noch Narben davontrage. Sie habe von dieser Familie weggehen wollen. Da diese aber ihren Reisepass einbehalten habe, habe sie alles über sich ergehen lassen müssen. Im Juli 2015 sei sie mit der Familie in M._______ gewesen. Dort auf der Strasse habe sie F._______ kennengelernt. Da sie beide Oromo und Muslime seien, hätten sie sich sehr schnell angefreundet und verliebt. Sie habe mit ihm über ihr Schicksal und die schreckliche (...) Familie gesprochen. Da sie befürchtet habe, dass sie von den Schweizer Behörden zu dieser Familie zurückgeschickt werde, habe sie diese Tatsache verschwiegen. Sie und ihr Ehemann hätten mit Zustimmung ihrer Familien in M._______ vor einem pakistanischen Imam nach islamischem Recht geheiratet. Um ihre Versprechen zu legalisieren, hätten sie Fotos nach Hause geschickt, wo ihre Mutter und die Schwester ihres Ehemannes die Heirat im (...) offiziell hätten registrieren lassen. Seit der Heirat würden sie zusammenleben, weshalb auch die Asylverfahren zusammen zu behandeln und zu entscheiden seien. Sollten immer noch Zweifel an ihren Daten bestehen, könnten ihre Mutter sowie die Nachbarn im Heimatstaat bestätigen, dass sie B._______ als auch A._______ heisse. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss zulasse, dass sie die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Fluchtmotivation irreleiten wolle und sie folglich in ihrem Heimatstaat auch keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass ihr richtiger Name B._______ laute. Ihre Ausführungen zur Erlangung des äthiopischen Identitätsausweises seien offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Auch äussere sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität widersprüchlich, indem sie an späterer Stelle in der Beschwerdeschrift behaupte, dass sie sowohl B._______ als auch A._______ heisse. Aufgrund eines CS-VIS-Treffers und der sichergestellten Reisepässe der Beschwerdeführerin stehe erwiesenermassen fest, dass sie die hiesigen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe. Das Asylgesetz siehe im Falle einer - vorliegend erkennungsdienstlich festgestellten - Identitätstäuschung ausdrücklich keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG vor. Vor diesem Hintergrund habe für das SEM keine Veranlassung bestanden, eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durchzuführen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde aus Äthiopien, auf welcher die Beschwerdeführerin N._______ heisse, sei nicht geeignet, die festgestellte Identitätstäuschung zu widerlegen. Zum einen handle es sich bei der Heiratsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument und zudem seien derartige Dokumente in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Oromos, zu welchen sie gehöre, systematischen Verfolgungsmassnahmen und Repressionen ausgesetzt seien, sei zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppierung zu keiner asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien führe und auch keine Furcht vor einer solchen zu begründen vermöge. 4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und teilte mit, dass sie in der Schweiz einem Oromo Verein beigetreten sei. 5. 5.1 Das SEM verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen und stützte sich dabei insbesondere auf Art. 36 AsylG, wonach einer asylsuchenden Person, welche gemäss Bst. a des genannten Artikels die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden muss. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hat und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse des vom CS-VIS-Treffers vom 5. August 2015 feststeht. Wie das SEM zutreffend ausführt, sind darüber hinaus auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Begründung für die Verheimlichung des Reisepasses sowie die Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit in E._______ als Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit B._______ heisse, zumal F._______, der knapp zwei Monate vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, in seiner BzP vom 11. Juni 2016 angab, mit einer Person namens B._______ verheiratet zu sein. Gemäss eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführerin und F._______ jedoch zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gekannt und sie verfügte auch noch nicht einmal über das Einreisevisum in die Schweiz. Es ist daher mit dem SEM einig zu gehen, dass im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung respektive anderer Beweismittel feststeht, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihren Namen und ihre Geburtsdatum als Identitätsmerkmale nach Art. 1a Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) getäuscht hat. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht auf eine Anhörung und die damit einhergehende materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichtet hat. 5.3 Das SEM kann indessen auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den sogenannten materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2 aAsylG - deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beigezogen werden kann - kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung, gefälschte oder verfälschte Beweismittel, grobe Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6034/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.1 m.w.H. auf BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5). 5.4 Den Akten können nach einer summarischen Prüfung offensichtlich keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden. So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP lediglich in pauschaler Weise vor, dass sie in ihrem Heimatstaat reflexverfolgt und als Angehörige der Ethnie Oromo diskriminiert werde. Ferner habe sie persönlich keine Behelligungen erfahren (vgl. act. A7 F7.01 f.). Auch entfaltet die Behandlung durch die Familie in E._______ respektive G._______, wo die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet habe, keine Asylrelevanz. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, gibt sie in der Rechtsmitteleingabe doch selbst an, sich aus freien Stücken bei der Vermittlungsfirma gemeldet zu haben. Zudem bekräftigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst auf Beschwerdeebene noch immer daran festhält, sowohl B._______ als auch A._______ zu heissen, die Feststellung, dass sie im Rahmen ihres Asylverfahrens unwahre Angaben zu ihren Personalien gemacht hat und offensichtlich keine Hinweise vorliegen, die für eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung sprechen würden. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen ist und in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario der Beschwerdeführerin lediglich das rechtliche Gehör gewährt und keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt hat. Mangels offenkundiger Hinweise hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Es gilt jedoch immerhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopiens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, , abgerufen am 15.06.2018). Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien, 29. März 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: Ethiopia lifts State of Emergency, 05.06.2018, , abgerufen am 27.07.2018). Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, 6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3; E-7319/2017 vom 13. April 2018 E. 7.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökonomische Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, weder eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5). 7.4.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. So ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung und - soweit aktenkundig - gesund. Sie verfügt ausserdem über mehrjährige Arbeits- und Auslandserfahrung. Da die Beschwerdeführerin zudem zusammen mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind nach Äthiopien zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen wird. Hervorzuheben ist sodann auch, dass die beiden Familien der Ehegatten hinter der Verbindung stehen und die Heirat in Äthiopien offiziell registrieren liessen (vgl. eingereichte Heiratsurkunde). Mithin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin und ihre Familie ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird. In Anbetracht dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatstaat gelingen wird. Auch mit Blick auf das Kindeswohl des knapp (...)jährigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines abgelaufenen Passes ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2016 vom 16. August 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und das gemeinsame Kind zusammen nach Äthiopien zurückkehren, womit auch die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: