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D-6034/2016

D-6034/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2010 und reiste über verschiedene europäische Staaten am 29. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 29. Februar 2016 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. C. Am 2. März 2016 wurde der amtliche Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt. D. Am 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. E. Zwischen dem 4. März 2016 und dem 14. Juli 2016 ersuchte das SEM sowohl bei den österreichischen als auch bei den kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), wobei beide Staaten die Zuständigkeit verweigerten. Am 15. März 2016 fand zudem das beratende Vorgespräch statt, bei welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs gemäss Dublin-III-VO gewährt wurde. F. Gemäss Meldung vom 2. Mai 2016 galt der Beschwerdeführer seit dem 27. April 2016 als verschwunden. Er tauchte jedoch gemäss Meldung vom 25. Juli 2016 am 18. Juli 2016 wieder auf. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. H. H.a Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Verschwinden sowie zu seiner Nationalität im Rahmen eines Erstgesprächs nach Art. 16 Abs. 3 TestV gewährt. H.b Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe das Zentrum verlassen, da er nicht nach Österreich habe gehen wollen, da es dort viele Marokkaner habe, welche ihn belästigen würden. Er sei daher zu Freunden nach Z._______ gegangen. Er stamme aus Westsahara und möchte keinen Kontakt zu Marokko. H.c Bezüglich seiner Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinen Freunden in Y._______ Demonstrationen mitorganisiert sowie an einem Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr 2006 sei er das erste Mal nach Mauretanien ausgereist, bevor er im Jahr 2007 wieder nach Y._______ zurückgekehrt sei und demonstriert habe. Im Mai 2007 sei er das erste Mal für drei Monate verhaftet und dabei auch misshandelt worden, da er angeschuldigt worden sei, eine marokkanische Flagge verbrannt und Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Er sei jedoch auch danach oft verhaftet worden. Die Polizei sei jeweils auch zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, Y._______ zu verlassen. Er sei ständig belästigt und unterdrückt worden. Vieles sei auch in den sozialen Medien dokumentiert. Es habe jeden Tag Demonstrationen in Y._______ gegeben. Ende 2010 habe er gehört, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er nach X._______ geflohen sei. Dort sei er bis 2015 geblieben. H.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original und die Stimmregistrierung seines Vaters (in Kopie) zu den Akten. I. Am 16. September 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 19. September 2016 zu diesem Entscheidentwurf Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei sich zwar bewusst, dass er durch sein vorübergehendes Untertauchen die Mitwirkungspflicht verletzt habe, verstehe aber die Konsequenzen nicht. So sei zwar richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht in E-7840/2015 seltsamerweise unter Bezugnahme von Art. 36 Abs. 1 AsylG, der sich auf das Verfahren vor einem Entscheid, aber nicht auf die Entscheidbegründung selbst beziehe und entgegen dem genau beschriebenen Vorgehen bei grober Verletzung der Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 3bis AsylG entscheide, dass bei einer groben Pflichtverletzung das Asylgesuch ohne materielle Prüfung der Asylgründe in einem normalen Wegweisungsentscheid abgelehnt werden könne. Der hier vorliegende Fall unterscheide sich aber grundlegend von dem im Urteil behandelten Fall. So habe er sich zwar über längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, die Behörden hätten es aber ihrerseits versäumt, das Gesuch nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG abzuschreiben. So habe die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Entscheidfindung des SEM nicht weiter angedauert. Er habe alles Mögliche unternommen um seine Identität darzulegen. Daher sei eine Prüfung der an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht. Insbesondere auch deshalb, weil er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, dass sein Gesuch materiell geprüft werde, nachdem er gleich auf das rechtliche Gehör zu seiner Pflichtverletzung zu seinen Asylgründen angehört worden sei. K. Ebenfalls am 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ein. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich als Staatsangehöriger der Demokratischen Arabischen Republik Sahara ansehe und seine ihm aufgezwungene marokkanische Nationalität ablehne. So habe er auch als Zeichen des Protestes seine Identitätskarte vernichtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der vernichteten marokkanischen Identitätskarte, sein Baccalauréat-Diplom, seine Geburtsurkunde (auf Arabisch und in französischer Übersetzung) sowie zwei Schulzeugnisse zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 20. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. Februar 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht von the guardian online vom 16. November 2010, den Report 2015/16 zu Marokko und Westsahara von Amnesty International, den World Report 2016, Morocco and Western Sahara von Human Rights Watch sowie einen ärztlichen Bericht vom 20. September 2016, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM reiche am 19. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt. P. Am 9. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Immatrikulationsbescheinigung (in Kopie) sowie zwei Fotos zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 27. April 2016 bis zum 18. Juli 2016 dem SEM nicht zur Verfügung gehalten, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe, weshalb auch seine Asylvorbringen nicht geprüft werden müssten. Er bestehe trotz der eingereichten marokkanischen Geburtsurkunde auf seine Staatsangehörigkeit Westsahara. Dementsprechend sei seine Staatsangehörigkeit mit "Staat unbekannt" registriert worden. Er habe innert Frist keine Dokumente einreichen können, welche seine geltend gemachte Staatsangehörigkeit "Westsahara" belegen würde. Ausserdem würden sich aus den Akten keine glaubwürdigen (sic) Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Er habe mit seiner längeren Abwesenheit nicht nur eine konkrete Verfahrenshandlung behindert, sondern vielmehr das beschleunigte Verfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt verhindert. Das Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit werde als Versuch gewertet, die Beschleunigung seines Asylverfahrens weiter zu verhindern, zumal sein Antrag auf eine Registrierung als "staatenlos" weder begründet noch substantiiert sei. Da er eine Staatsangehörigkeit besitze und ihm der Zugang zu rechtsgenüglichen Papieren nicht verwehrt sei, liege kein konkretes Rechtschutzinteresse vor. Der Wunsch alleine, als "staatenlos" gelten zu wollen, reiche nicht aus, eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7840/2015, schliesse eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen eine Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht aus. In seinem Fall habe die Anhörung lediglich dazu gedient, Vorbehalte gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszuschliessen. Der Wegweisungsvollzug sei ferner auch zulässig, da er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und keine Hinweise auf Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bestehen würden. Bezüglich der Unzumutbarkeit könne es nicht Aufgabe des SEM sein, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Somit würden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG würden Asylgesuche unter den darin genannten Voraussetzungen formlos abgeschrieben. Hingegen sei auf eine Abschreibung bei einem Treffer im Eurodac-System zu verzichten, damit das Dublin-Verfahren weitergeführt werden könne. Deshalb komme vorliegend Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Anwendung, wonach bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Nach Abs. 2 werde e contrario eine Anhörung nur dann durchgeführt, wenn die Bst. a bis c nicht erfüllt würden, weshalb das SEM keine Anhörung hätte durchführen dürfen. Es stelle sich aber zuerst die Frage, ob er mit seinem Untertauchen die Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Gemäss Rechtsprechung liege eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur bei der Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vor. In der Zeit seines Untertauchens sei hingegen weder eine Verfahrenshandlung geplant, noch eine Einladung für eine solche verschickt worden. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe er sich den Asylbehörden wieder zur Verfügung gehalten. Er habe seine Mitwirkungspflicht somit nicht in grober Weise verletzt. Er habe ferner auch alles ihm Mögliche unternommen, um seine Identität zu belegen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären, dass er aus Angst vor den österreichischen Behörden untergetaucht sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichte. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, seine Vorbringen nicht zu prüfen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, ihre Untersuchungspflicht verletzt. Der Entscheid auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht einzutreten sei nicht einmal im Dispositiv verfügt worden. Ein solches Gesuch könne der Beschleunigung des Asylverfahrens gar nicht im Wege stehen, da es sich um zwei separate Verfahren handle und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens zu sistieren sei. Weiter sei es geradezu absurd, das Rechtsschutzinteresse mit der blossen Vermutung der marokkanischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Das SEM habe ferner die komplexe Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zwei Sätzen erledigt. Vorliegend würden sich mehrere Hinweise auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ergeben. So habe er angegeben, politisch tätig gewesen zu sein, spreche an mehreren Stellen von Haft aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und von Misshandlungen durch die marokkanischen Behörden, was mit Blick auf die Lage der Sahrawis auf dem Gebiet der Westsahara auch plausibel sei. Eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, die Vorbringen unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung zu prüfen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM - nach einer Darstellung des Verfahrensablaufs gemäss TestV - im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei über 80 Tage abwesend gewesen. Verlasse ein Gesuchsteller die ihm zugewiesene Unterkunft für längere Zeit, könnten innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Verfahrensschritte durchgeführt werden, womit die Durchführung des beschleunigten Verfahrens verunmöglicht werde. Durch die amtliche Rechtsvertretung sei davon auszugehen, dass er vollständig über seine Pflichten und den Ablauf des Verfahrens informiert und eng betreut werde. Somit sei eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG festzustellen. In Bezug auf dessen Anwendung stehe eine der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinausgehende Anhörung zu den Asylgründen einem Entscheid ohne materielle Prüfung der Asylgründe nicht entgegen. Bezüglich des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit würden die eingereichten Beweismittel auf eine marokkanische Staatsangehörigkeit hindeuten. Eine Staatenlosigkeit würde selbst dann nicht anerkannt, wenn sich eine Person freiwillig aus ihrem Heimatstaat ausbürgern lasse.

E. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es werde nicht bestritten, dass die Mitwirkungspflichtverletzung als grob im Sinne von Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG bewertet werden könne. Das beschleunigte Verfahren sei aber offensichtlich nicht verhindert worden. Ausserdem habe die Tatsache, dass der hier zu behandelnde Fall im beschleunigten Verfahren stattgefunden habe, gar nichts mit der Sache zu tun hat, wobei daran zu erinnern sei, dass aus dem beschleunigten Verfahren den Gesuchstellenden keine Vor- oder Nachteile erwachsen dürfen. Somit dürfe auch im beschleunigten Verfahren nicht von der ständigen Praxis abgewichen werden, wonach bei einem längeren Untertauchen nur bei konkret geplanten Verfahrensschritten eine grobe Pflichtverletzung anzunehmen sei. Nicht er, sondern das Dublin-Verfahren habe das Fortlaufen des Verfahrens verhindert. Es komme der Verdacht auf, dass die Frustration der Vorinstanz bedingt durch das Vorgehen der österreichischen Behörden auf ihn abgewälzt werde, was sehr unprofessionell erscheine. Selbst wenn entgegen der bisherigen Ausführungen eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung angenommen würde, wäre die Vorinstanz immer noch an ihre internationalen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot gebunden. Er habe seine Herkunft aus der Westsahara glaubhaft machen können und es sei bekannt, dass Misshandlungen von Sahrawis durch die marokkanischen Behörden existieren. Weiter habe er auch ein politisches Engagement für die Demokratische Arabische Republik Westsahara vorgebracht, was sein Gefährdungsprofil um ein vielfaches erhöhe. Beim Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit handle es sich um ein vom Asylverfahren losgelöstes Verfahren, weshalb ein solches Gesuch auch sistiert werde. Jegliche Argumentation über ein Eintreten oder Nichteintreten sei somit fehl am Platz. Der Entscheid über das Eintreten auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit habe deshalb in einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu erfolgen.

E. 5.1 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen und stützt sich dabei insbesondere auf Art. 36 AsylG, wonach e contrario einer asylsuchenden Personen, welche gemäss Bst. c des genannten Artikels ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt haben, lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Auf eine Anhörung nach Art. 29 AsylG kann in diesen Fällen verzichtet werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend über die Gewährung des rechtlichen Gehörs hinaus zu den Asylgründen angehört wurde, ist ihm gegenüber kein Nachteil erwachsen, weshalb das SEM grundsätzlich einen Entscheid - wie nachstehend genauer ausgeführt (E. 6) - mit summarischer materieller Prüfung zu den Asylgründen auch nach einer Anhörung auf Basis von Art. 36 AsylG erlassen kann.

E. 5.2 Bezüglich der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des Verschwindens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, nach Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung halten müssen. Diese Verpflichtung bedeutet nach geltender Praxis nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Nach Lehre und langjähriger konstanter Praxis ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als "grob" zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht. Die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3 m.w.H.). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf die Prüfung, ob es sich vorliegend um eine grobe Mitwirkungspflichtsverletzung handelt, verzichtet werden.

E. 6.1 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann keineswegs auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den sogenannten materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2 aAsylG - deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beigezogen werden kann - kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung, gefälschte oder verfälschte Beweismittel, groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5 m.w.H.).

E. 6.2 In casu kann nach der Konsultation der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könnten. Das SEM verweist jedoch in der angefochtenen Verfügung lediglich darauf, dass aus den Akten keine glaubwürdigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen seien. Unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, der vorgelegten Beweismittel, dessen Gesundheitszustands sowie den entsprechenden country of origin Informationen vermag dieser pauschale Verweis nicht zu genügen; unabhängig davon, ob die Mitwirkungspflicht grob verletzt wurde oder nicht. Die Verfügung ist daher an die Vorinstanz zur eingehenden materiellen Prüfung und zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.

E. 7 Abschliessend ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das am 19. September 2016 gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit als missbräuchlich zu werten wäre und kein Rechtschutzinteresse vorliegen würde. Das SEM hat jedoch über dieses Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht befunden und dieses lediglich akzessorisch zusammen mit den Erwägungen zur Mitwirkungspflichtsverletzung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit noch nicht befunden wurde, dieses nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und es daher als noch vorinstanzlich hängig gilt.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Das SEM hat den rechtserhebliche Sachverhalt abzuklären, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell eingehend zu prüfen und in einer neuen Verfügung darüber zu befinden.

E. 9 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. September 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 20. September 2016 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6034/2016 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (gemäss seinen Angaben: Westsahara), vertreten durch MLaw Lukas Marty, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2010 und reiste über verschiedene europäische Staaten am 29. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 29. Februar 2016 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. C. Am 2. März 2016 wurde der amtliche Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt. D. Am 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. E. Zwischen dem 4. März 2016 und dem 14. Juli 2016 ersuchte das SEM sowohl bei den österreichischen als auch bei den kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), wobei beide Staaten die Zuständigkeit verweigerten. Am 15. März 2016 fand zudem das beratende Vorgespräch statt, bei welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs gemäss Dublin-III-VO gewährt wurde. F. Gemäss Meldung vom 2. Mai 2016 galt der Beschwerdeführer seit dem 27. April 2016 als verschwunden. Er tauchte jedoch gemäss Meldung vom 25. Juli 2016 am 18. Juli 2016 wieder auf. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. H. H.a Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Verschwinden sowie zu seiner Nationalität im Rahmen eines Erstgesprächs nach Art. 16 Abs. 3 TestV gewährt. H.b Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe das Zentrum verlassen, da er nicht nach Österreich habe gehen wollen, da es dort viele Marokkaner habe, welche ihn belästigen würden. Er sei daher zu Freunden nach Z._______ gegangen. Er stamme aus Westsahara und möchte keinen Kontakt zu Marokko. H.c Bezüglich seiner Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinen Freunden in Y._______ Demonstrationen mitorganisiert sowie an einem Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr 2006 sei er das erste Mal nach Mauretanien ausgereist, bevor er im Jahr 2007 wieder nach Y._______ zurückgekehrt sei und demonstriert habe. Im Mai 2007 sei er das erste Mal für drei Monate verhaftet und dabei auch misshandelt worden, da er angeschuldigt worden sei, eine marokkanische Flagge verbrannt und Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Er sei jedoch auch danach oft verhaftet worden. Die Polizei sei jeweils auch zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, Y._______ zu verlassen. Er sei ständig belästigt und unterdrückt worden. Vieles sei auch in den sozialen Medien dokumentiert. Es habe jeden Tag Demonstrationen in Y._______ gegeben. Ende 2010 habe er gehört, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er nach X._______ geflohen sei. Dort sei er bis 2015 geblieben. H.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original und die Stimmregistrierung seines Vaters (in Kopie) zu den Akten. I. Am 16. September 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 19. September 2016 zu diesem Entscheidentwurf Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei sich zwar bewusst, dass er durch sein vorübergehendes Untertauchen die Mitwirkungspflicht verletzt habe, verstehe aber die Konsequenzen nicht. So sei zwar richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht in E-7840/2015 seltsamerweise unter Bezugnahme von Art. 36 Abs. 1 AsylG, der sich auf das Verfahren vor einem Entscheid, aber nicht auf die Entscheidbegründung selbst beziehe und entgegen dem genau beschriebenen Vorgehen bei grober Verletzung der Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 3bis AsylG entscheide, dass bei einer groben Pflichtverletzung das Asylgesuch ohne materielle Prüfung der Asylgründe in einem normalen Wegweisungsentscheid abgelehnt werden könne. Der hier vorliegende Fall unterscheide sich aber grundlegend von dem im Urteil behandelten Fall. So habe er sich zwar über längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, die Behörden hätten es aber ihrerseits versäumt, das Gesuch nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG abzuschreiben. So habe die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Entscheidfindung des SEM nicht weiter angedauert. Er habe alles Mögliche unternommen um seine Identität darzulegen. Daher sei eine Prüfung der an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht. Insbesondere auch deshalb, weil er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, dass sein Gesuch materiell geprüft werde, nachdem er gleich auf das rechtliche Gehör zu seiner Pflichtverletzung zu seinen Asylgründen angehört worden sei. K. Ebenfalls am 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ein. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich als Staatsangehöriger der Demokratischen Arabischen Republik Sahara ansehe und seine ihm aufgezwungene marokkanische Nationalität ablehne. So habe er auch als Zeichen des Protestes seine Identitätskarte vernichtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der vernichteten marokkanischen Identitätskarte, sein Baccalauréat-Diplom, seine Geburtsurkunde (auf Arabisch und in französischer Übersetzung) sowie zwei Schulzeugnisse zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 20. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. Februar 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht von the guardian online vom 16. November 2010, den Report 2015/16 zu Marokko und Westsahara von Amnesty International, den World Report 2016, Morocco and Western Sahara von Human Rights Watch sowie einen ärztlichen Bericht vom 20. September 2016, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM reiche am 19. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt. P. Am 9. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Immatrikulationsbescheinigung (in Kopie) sowie zwei Fotos zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 27. April 2016 bis zum 18. Juli 2016 dem SEM nicht zur Verfügung gehalten, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe, weshalb auch seine Asylvorbringen nicht geprüft werden müssten. Er bestehe trotz der eingereichten marokkanischen Geburtsurkunde auf seine Staatsangehörigkeit Westsahara. Dementsprechend sei seine Staatsangehörigkeit mit "Staat unbekannt" registriert worden. Er habe innert Frist keine Dokumente einreichen können, welche seine geltend gemachte Staatsangehörigkeit "Westsahara" belegen würde. Ausserdem würden sich aus den Akten keine glaubwürdigen (sic) Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Er habe mit seiner längeren Abwesenheit nicht nur eine konkrete Verfahrenshandlung behindert, sondern vielmehr das beschleunigte Verfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt verhindert. Das Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit werde als Versuch gewertet, die Beschleunigung seines Asylverfahrens weiter zu verhindern, zumal sein Antrag auf eine Registrierung als "staatenlos" weder begründet noch substantiiert sei. Da er eine Staatsangehörigkeit besitze und ihm der Zugang zu rechtsgenüglichen Papieren nicht verwehrt sei, liege kein konkretes Rechtschutzinteresse vor. Der Wunsch alleine, als "staatenlos" gelten zu wollen, reiche nicht aus, eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7840/2015, schliesse eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen eine Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht aus. In seinem Fall habe die Anhörung lediglich dazu gedient, Vorbehalte gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszuschliessen. Der Wegweisungsvollzug sei ferner auch zulässig, da er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und keine Hinweise auf Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bestehen würden. Bezüglich der Unzumutbarkeit könne es nicht Aufgabe des SEM sein, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Somit würden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG würden Asylgesuche unter den darin genannten Voraussetzungen formlos abgeschrieben. Hingegen sei auf eine Abschreibung bei einem Treffer im Eurodac-System zu verzichten, damit das Dublin-Verfahren weitergeführt werden könne. Deshalb komme vorliegend Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Anwendung, wonach bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Nach Abs. 2 werde e contrario eine Anhörung nur dann durchgeführt, wenn die Bst. a bis c nicht erfüllt würden, weshalb das SEM keine Anhörung hätte durchführen dürfen. Es stelle sich aber zuerst die Frage, ob er mit seinem Untertauchen die Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Gemäss Rechtsprechung liege eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur bei der Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vor. In der Zeit seines Untertauchens sei hingegen weder eine Verfahrenshandlung geplant, noch eine Einladung für eine solche verschickt worden. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe er sich den Asylbehörden wieder zur Verfügung gehalten. Er habe seine Mitwirkungspflicht somit nicht in grober Weise verletzt. Er habe ferner auch alles ihm Mögliche unternommen, um seine Identität zu belegen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären, dass er aus Angst vor den österreichischen Behörden untergetaucht sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichte. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, seine Vorbringen nicht zu prüfen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, ihre Untersuchungspflicht verletzt. Der Entscheid auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht einzutreten sei nicht einmal im Dispositiv verfügt worden. Ein solches Gesuch könne der Beschleunigung des Asylverfahrens gar nicht im Wege stehen, da es sich um zwei separate Verfahren handle und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens zu sistieren sei. Weiter sei es geradezu absurd, das Rechtsschutzinteresse mit der blossen Vermutung der marokkanischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Das SEM habe ferner die komplexe Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zwei Sätzen erledigt. Vorliegend würden sich mehrere Hinweise auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ergeben. So habe er angegeben, politisch tätig gewesen zu sein, spreche an mehreren Stellen von Haft aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und von Misshandlungen durch die marokkanischen Behörden, was mit Blick auf die Lage der Sahrawis auf dem Gebiet der Westsahara auch plausibel sei. Eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, die Vorbringen unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung zu prüfen. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM - nach einer Darstellung des Verfahrensablaufs gemäss TestV - im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei über 80 Tage abwesend gewesen. Verlasse ein Gesuchsteller die ihm zugewiesene Unterkunft für längere Zeit, könnten innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Verfahrensschritte durchgeführt werden, womit die Durchführung des beschleunigten Verfahrens verunmöglicht werde. Durch die amtliche Rechtsvertretung sei davon auszugehen, dass er vollständig über seine Pflichten und den Ablauf des Verfahrens informiert und eng betreut werde. Somit sei eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG festzustellen. In Bezug auf dessen Anwendung stehe eine der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinausgehende Anhörung zu den Asylgründen einem Entscheid ohne materielle Prüfung der Asylgründe nicht entgegen. Bezüglich des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit würden die eingereichten Beweismittel auf eine marokkanische Staatsangehörigkeit hindeuten. Eine Staatenlosigkeit würde selbst dann nicht anerkannt, wenn sich eine Person freiwillig aus ihrem Heimatstaat ausbürgern lasse. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es werde nicht bestritten, dass die Mitwirkungspflichtverletzung als grob im Sinne von Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG bewertet werden könne. Das beschleunigte Verfahren sei aber offensichtlich nicht verhindert worden. Ausserdem habe die Tatsache, dass der hier zu behandelnde Fall im beschleunigten Verfahren stattgefunden habe, gar nichts mit der Sache zu tun hat, wobei daran zu erinnern sei, dass aus dem beschleunigten Verfahren den Gesuchstellenden keine Vor- oder Nachteile erwachsen dürfen. Somit dürfe auch im beschleunigten Verfahren nicht von der ständigen Praxis abgewichen werden, wonach bei einem längeren Untertauchen nur bei konkret geplanten Verfahrensschritten eine grobe Pflichtverletzung anzunehmen sei. Nicht er, sondern das Dublin-Verfahren habe das Fortlaufen des Verfahrens verhindert. Es komme der Verdacht auf, dass die Frustration der Vorinstanz bedingt durch das Vorgehen der österreichischen Behörden auf ihn abgewälzt werde, was sehr unprofessionell erscheine. Selbst wenn entgegen der bisherigen Ausführungen eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung angenommen würde, wäre die Vorinstanz immer noch an ihre internationalen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot gebunden. Er habe seine Herkunft aus der Westsahara glaubhaft machen können und es sei bekannt, dass Misshandlungen von Sahrawis durch die marokkanischen Behörden existieren. Weiter habe er auch ein politisches Engagement für die Demokratische Arabische Republik Westsahara vorgebracht, was sein Gefährdungsprofil um ein vielfaches erhöhe. Beim Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit handle es sich um ein vom Asylverfahren losgelöstes Verfahren, weshalb ein solches Gesuch auch sistiert werde. Jegliche Argumentation über ein Eintreten oder Nichteintreten sei somit fehl am Platz. Der Entscheid über das Eintreten auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit habe deshalb in einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. 5. 5.1 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen und stützt sich dabei insbesondere auf Art. 36 AsylG, wonach e contrario einer asylsuchenden Personen, welche gemäss Bst. c des genannten Artikels ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt haben, lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Auf eine Anhörung nach Art. 29 AsylG kann in diesen Fällen verzichtet werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend über die Gewährung des rechtlichen Gehörs hinaus zu den Asylgründen angehört wurde, ist ihm gegenüber kein Nachteil erwachsen, weshalb das SEM grundsätzlich einen Entscheid - wie nachstehend genauer ausgeführt (E. 6) - mit summarischer materieller Prüfung zu den Asylgründen auch nach einer Anhörung auf Basis von Art. 36 AsylG erlassen kann. 5.2 Bezüglich der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des Verschwindens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, nach Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung halten müssen. Diese Verpflichtung bedeutet nach geltender Praxis nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Nach Lehre und langjähriger konstanter Praxis ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als "grob" zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht. Die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3 m.w.H.). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf die Prüfung, ob es sich vorliegend um eine grobe Mitwirkungspflichtsverletzung handelt, verzichtet werden. 6. 6.1 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann keineswegs auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den sogenannten materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2 aAsylG - deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beigezogen werden kann - kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung, gefälschte oder verfälschte Beweismittel, groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5 m.w.H.). 6.2 In casu kann nach der Konsultation der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könnten. Das SEM verweist jedoch in der angefochtenen Verfügung lediglich darauf, dass aus den Akten keine glaubwürdigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen seien. Unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, der vorgelegten Beweismittel, dessen Gesundheitszustands sowie den entsprechenden country of origin Informationen vermag dieser pauschale Verweis nicht zu genügen; unabhängig davon, ob die Mitwirkungspflicht grob verletzt wurde oder nicht. Die Verfügung ist daher an die Vorinstanz zur eingehenden materiellen Prüfung und zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.

7. Abschliessend ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das am 19. September 2016 gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit als missbräuchlich zu werten wäre und kein Rechtschutzinteresse vorliegen würde. Das SEM hat jedoch über dieses Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht befunden und dieses lediglich akzessorisch zusammen mit den Erwägungen zur Mitwirkungspflichtsverletzung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit noch nicht befunden wurde, dieses nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und es daher als noch vorinstanzlich hängig gilt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Das SEM hat den rechtserhebliche Sachverhalt abzuklären, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell eingehend zu prüfen und in einer neuen Verfügung darüber zu befinden.

9. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. September 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 20. September 2016 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: