Formlose Abschreibung (Verletzung Mitwirkungspflicht - Art. 8 Abs. 3bis AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss Meldung vom 1. März 2022 hatte er die zugewiesene Bundesun- terkunft am 23. Februar 2022 verlassen. Das SEM schrieb sein Asylgesuch am 2. März 2022 gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegen- standslos geworden ab. C. Am 21. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, das Asylver- fahren wiederaufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 – eröffnet am 31. Mai 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab (Dispositiv- ziffer 1) und stellte fest, der Kanton B._______ sei zuständig für die Rege- lung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie de- ren Vollzug (Dispositivziffer 2). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Da- tum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Asyl- verfahren wiederaufzunehmen beziehungsweise das SEM entsprechend anzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.
D-4064/2024 Seite 3
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde- führer habe am 23. Februar 2022 ohne triftigen Grund seinen zugewiese- nen Wohnort verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes gewe- sen, weshalb es sein Asylgesuch am 2. März 2022 formlos abgeschrieben habe. Der Beschwerdeführer könne frühestens drei Jahre nach der Ab- schreibung ein neues Asylgesuch einreichen. Die Prüfung seiner Akten habe zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die dreijährige Sperrfrist zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs sei unbeachtlich, wenn die gesuchstellende Person im Gesuch um Wiederauf- nahme eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention geltend mache.
D-4064/2024 Seite 4 Der Verfolgungsbegriff nach Art. 18 AsylG sei weit auszulegen. Es genüge, wenn die gesuchstellende Person das Schutzbedürfnis nach diesem Artikel geltend mache. Die Prüfung der materiellen Begründetheit des Vorbrin- gens – sowohl im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit als auch im Hinblick auf dessen flüchtlingsrechtliche Relevanz – sei nicht Gegenstand des Wie- deraufnahmeverfahrens, sondern des (wiederaufgenommenen) Asylver- fahrens. Er habe in seinem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfah- rens geltend gemacht, dass er aufgrund der aktuellen Unruhen in Marokko zwischen den Berbern und den Arabern nicht nach Marokko zurückkehren könne. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Berbern wäre eine Rückkehr nach Marokko für ihn mit schweren Nachteilen und Gefahren verbunden.
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30). Der solchermassen angebrachte Vorbehalt der Flüchtlings- konvention bedeutet, dass auch vor Ablauf der drei Jahre seit dem Ab- schreibungsentscheid ein neues Asylgesuch gestellt werden kann, wenn eine Verletzung der Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird (vgl. Amt- liches Bulletin, Nationalrat, Wintersession 2012, 5. Sitzung, 3. Dezember 2012, Geschäft 10.052, AB 2012 N 1949 f.; Urteil des BVGer E-2450/2020 E. 4.3 S. 7). Für die Prüfung der Einhaltung der Flüchtlingskonvention ist eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offen- sichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, zwingend notwen- dig, wobei von einem tiefen Beweismass im Sinne offensichtlich haltloser Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.2 sowie Urteil des BVGer D-6034/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.1).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall kann nach der Konsultation der Akten ausge- schlossen werden, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorlie- gen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aufgrund der aktuellen Unruhen in Marokko zwischen den Berbern und Arabern nicht nach Marokko zurückkehren; aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ber- bern wäre eine Rückkehr nach Marokko für ihn mit schweren Nachteilen
D-4064/2024 Seite 5 und Gefahren verbunden. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass be- reits unklar ist, auf welche angeblichen aktuellen Unruhen sich der Be- schwerdeführer bezieht, zumal es nach den Kenntnissen des Gerichts in Marokko letztmals im Jahr 2017 zu nennenswerten öffentlichen Protesten von Berbern gekommen ist (vgl. etwa Online-Artikel Tagesspiegel vom
E. 4.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Juli 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutge- heissen. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4064/2024 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme Asylverfahren; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss Meldung vom 1. März 2022 hatte er die zugewiesene Bundesunterkunft am 23. Februar 2022 verlassen. Das SEM schrieb sein Asylgesuch am 2. März 2022 gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab. C. Am 21. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, das Asylverfahren wiederaufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 - eröffnet am 31. Mai 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab (Dispositivziffer 1) und stellte fest, der Kanton B._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug (Dispositivziffer 2). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Asylverfahren wiederaufzunehmen beziehungsweise das SEM entsprechend anzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2022 ohne triftigen Grund seinen zugewiesenen Wohnort verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes gewesen, weshalb es sein Asylgesuch am 2. März 2022 formlos abgeschrieben habe. Der Beschwerdeführer könne frühestens drei Jahre nach der Abschreibung ein neues Asylgesuch einreichen. Die Prüfung seiner Akten habe zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die dreijährige Sperrfrist zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs sei unbeachtlich, wenn die gesuchstellende Person im Gesuch um Wiederaufnahme eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention geltend mache. Der Verfolgungsbegriff nach Art. 18 AsylG sei weit auszulegen. Es genüge, wenn die gesuchstellende Person das Schutzbedürfnis nach diesem Artikel geltend mache. Die Prüfung der materiellen Begründetheit des Vorbringens - sowohl im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit als auch im Hinblick auf dessen flüchtlingsrechtliche Relevanz - sei nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern des (wiederaufgenommenen) Asylverfahrens. Er habe in seinem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens geltend gemacht, dass er aufgrund der aktuellen Unruhen in Marokko zwischen den Berbern und den Arabern nicht nach Marokko zurückkehren könne. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Berbern wäre eine Rückkehr nach Marokko für ihn mit schweren Nachteilen und Gefahren verbunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30). Der solchermassen angebrachte Vorbehalt der Flüchtlingskonvention bedeutet, dass auch vor Ablauf der drei Jahre seit dem Abschreibungsentscheid ein neues Asylgesuch gestellt werden kann, wenn eine Verletzung der Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird (vgl. Amtliches Bulletin, Nationalrat, Wintersession 2012, 5. Sitzung, 3. Dezember 2012, Geschäft 10.052, AB 2012 N 1949 f.; Urteil des BVGer E-2450/2020 E. 4.3 S. 7). Für die Prüfung der Einhaltung der Flüchtlingskonvention ist eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, zwingend notwendig, wobei von einem tiefen Beweismass im Sinne offensichtlich haltloser Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.2 sowie Urteil des BVGer D-6034/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.1). 4.2 Im vorliegenden Fall kann nach der Konsultation der Akten ausgeschlossen werden, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aufgrund der aktuellen Unruhen in Marokko zwischen den Berbern und Arabern nicht nach Marokko zurückkehren; aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Berbern wäre eine Rückkehr nach Marokko für ihn mit schweren Nachteilen und Gefahren verbunden. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass bereits unklar ist, auf welche angeblichen aktuellen Unruhen sich der Beschwerdeführer bezieht, zumal es nach den Kenntnissen des Gerichts in Marokko letztmals im Jahr 2017 zu nennenswerten öffentlichen Protesten von Berbern gekommen ist (vgl. etwa Online-Artikel Tagesspiegel vom 5. Juni 2017, , abgerufen am 14.08.2025). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Rubrik Ethnie selber angegeben hatte, Araber ( ) - und nicht wie nun behauptet Berber - zu sein (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Demnach erweist sich sein neues Vorbringen, ihm würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Berbern bei einer Rückkehr nach Marokko schwere Nachteile drohen, als geradezu haltlos. Somit ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Anwendung des tiefen Beweismasses festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Entgegennahme eines neuen Asylgesuchs gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz - zwar mit sehr knapp gehaltener, aber doch hinreichender Begründung zutreffend zum Schluss gelangt - aufgrund der vorliegenden Akten würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. 4.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: