Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...). Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am 17. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. B. Eine vom SEM veranlasste, am 23. Dezember 2015 vom Kantonsspital Frauenfeld durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Beschwerdeführer ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 beantragte die mit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragte Zentralstelle MNA beim SEM unter anderem, es seien ihr, falls ein negativer Entscheid in Erwägung gezogen werde, vorgängig sämtliche Akten zur Einsichtnahme zu eröffnen, dem Beschwerdeführer sei das vorläufige Beweisergebnis bekannt zu geben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. D. Am 10. Mai 2016 fand - im Beisein der eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung zur Person zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei (...) Jahre alt, somalischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Äthiopien. Die Partei "UBO" respektive ONLF (Ogaden National Liberation Front) habe ihn sowie seinen Bruder E._______ zwangsrekrutieren wollen. In diesem Zusammenhang habe die "UBO vor etwa vier Monaten (August 2015) zuerst seinen Bruder und zwei Tage später seinen Vater zu Hause erschossen. Er selber sei, als sein Bruder umgebracht worden sei, zu Hause gewesen und habe aus dem Fenster fliehen können. Sein Vater sei auch von der Liyu Police (Polizei-Sondereinheit in der Region Somali) gesucht worden, weil diese ihn beschuldigt habe, mit der "UBO" zusammenzuarbeiten. Er befürchte, dass ihm die Leute der "UBO" etwas antun könnten. Er sei in einem Lastwagen via Addis Abeba nach Khartum gereist, von wo er sieben Tage später nach Libyen weitergereist sei. Dort habe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten, bis er in einem Boot über das Meer nach Italien gelangt sei. Nach einem Aufenthalt in Italien von wenigen Tagen sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. Er habe einen Identitätsausweis für die Schule besessen, welchen er aber auf der Flucht in Libyen verloren habe. E.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei erst (...) Jahre alt. Sein Schülerausweis, das einzige Identitätsdokument, das er je besessen habe, sei beim Umzug seiner Familie verloren gegangen. Er stamme aus F._______, D._______. Die "UBO" habe ihn und seine Mitschüler immer wieder gezwungen, für sie Holz zu sammeln. Als er in der (..) Klasse gewesen sei (2014) habe die "UBO" seinen Vater zwangsrekrutiert, weil sie ihn verdächtigt hätten, für die Liyu Police zu arbeiten. Der Vater habe für die "UBO" an Kämpfen gegen die Soldaten in der Umgebung von F._______ teilnehmen müssen, wobei er rund ein Jahr später verletzt worden sei. Weil sein Vater nicht mehr habe kämpfen können, hätten Mitglieder der "UBO" eine Woche darauf seinen Bruder mitgenommen, und dieser sei eine Woche später im Kampf für die "UBO" gegen die Soldaten in F._______ gestorben. Einen Tag nach dem Tod des Bruders hätten die UBO-Kämpfer dessen Leiche zu seiner Familie nach Hause gebracht. Als die "UBO" am nächsten Tag schliesslich auch ihn habe mitnehmen wollen, habe sein Vater sich dagegen gewehrt und sei deshalb von den "UBO" getötet worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F96), respektive sein Vater sei einen Tag nach dem Tod des Bruders von der "UBO" umgebracht worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F98). Er selber sei im Zeitpunkt der Tötung seines Vaters nicht zu Hause gewesen. Nachdem sein Mutter ihm davon berichtet habe, sei er sogleich geflohen. Im Übrigen habe seitens der Liyu Police kein Verdacht bestanden, sein Vater arbeite für die "UBO". Nach seiner Ausreise seien seine verbleibenden Familienangehörigen in F._______ (Mutter, Geschwister, Grossmutter, Onkel mütterlicherseits) von der "UBO" bedroht worden, weshalb sie nach D._______ umgezogen seien. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (der Vertrauensperson am 2. Juni 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Äthiopien sowie drei Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) betreffend die Behandlung von minderjährigen Asylsuchenden respektive von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit der Leistung oder Nicht-leistung des Militärdienstes ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 19. September 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes G._______ vom 24. Juli 2017 ein, wies darauf hin, dass die psychologische Fachperson dem Beschwerdeführer ein Alter von etwa (...) Jahren attestiere und ersuchte um eine prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund gravierender Widersprüche und fehlender Logik erhebliche Zweifel anzubringen. Seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen bei der Befragung zur Person respektive bei der Bundesanhörung würden sich in elementaren Punkten unterscheiden, so hinsichtlich der Umstände des Todes seines Vaters und seines Bruders, seines Aufenthaltsorts im Zeitpunkt der Tötung seines Bruders und des Engagements seines Vaters für die "UBO". Da es sich hierbei um gravierende Ereignisse in seinem Leben handeln müsste, wäre zu erwarten, dass er sowohl den Ablauf der Geschehnisse als auch seine persönliche Involvierung stimmig und konsistent darlegen könnte. Er habe jedoch insbesondere hinsichtlich der Umstände des Todes seines Bruders divergierende Angaben gemacht. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Widersprüchen im Rahmen der Anhörung habe er lediglich seine bei der Befragung zur Person gemachten Aussagen negiert, womit er aber die genannten Unstimmigkeiten nicht befriedigend zu erklären oder aufzulösen vermöge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die "UBO" sei demnach als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren habe er auch betreffend die Probleme seines Vaters mit der Liyu Police unterschiedliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP ausgesagt habe, die Liyu Police habe seinen Vater wegen des Verdachts der Kooperation mit den "UBO" gesucht, habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nie Probleme mit der Liyu Police gehabt. Auch diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinen persönlichen Ausweisdokumenten gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, seine ID-Karte auf der Flucht in Libyen verloren zu haben, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe bei seiner Flucht keine Ausweispapiere mitgenommen und sein Schülerausweis sei beim Umzug seiner Familie verloren gegangen. Schliesslich würden die äusserst beschränkten Kenntnisse seines Clans und der örtlichen Gegebenheiten sowie seine unterschiedlichen Angaben zu seinem Herkunftsort erstaunen.
E. 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer zunächst rügen, dass die Vorinstanz ihm vor Erlass ihrer Verfügung kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt habe, obwohl er mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Es wäre angezeigt gewesen, ihm diese Möglichkeit zu gewähren, insbesondere weil das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, ohne diesbezüglich genügende Abklärungen zu treffen. Sein von der Vorinstanz angenommenes Alter sei anzupassen. Er habe von Beginn an, sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der Befragung zur Person, angegeben, im Jahr (...) geboren worden zu sein, und habe bei der Anhörung unter Hinweis darauf, dass er erst (...)jährig sei, um eine Korrektur des von der Vorinstanz festgesetzten Alters ersucht. Es sei ihm nicht möglich, das versprochene Beweismittel für sein Alter beizubringen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können und inzwischen von seiner Grossmutter erfahren habe, dass seine Mutter und Geschwister sich im Gefängnis befinden würden. Sowohl sein Aussehen als auch sein Verhalten und sein Reifegrad würden eher demjenigen eines (...)jährigen als dem eines (...)jährigen Jugendlichen entsprechen. Die Skelettaltersbestimmung habe ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben, was mit dem von ihm angegebenen Jahrgang vereinbar sei. Die Vorinstanz sei mit ihrer Festlegung seines Geburtsdatums auf den (...) zu seinen Ungunsten vom Ergebnis der radiologischen Untersuchung abgewichen, obwohl während der BzP offensichtlich gewesen sei, dass ihn die Situation völlig überfordert habe. In derartigen Konstellationen müssten zwingend weitere Faktoren für die Altersfeststellung einbezogen werden, wie das Aussehen, der Reifegrad und das Verhalten der betroffenen Person. Sein Erscheinungsbild zeige offensichtlich, dass es sich bei ihm um eine sehr junge Person handle, und deute eher auf ein Alter von (...) als von (...) Jahren hin. Zahlreiche seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung würden aufzeigen, dass es sich bei ihm um eine sehr junge und teilweise kindliche Person handle. Die Hilfswerksperson habe denn auch auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass er jünger als (...)jährig wirke und habe auf den von ihm bei der BzP genannten Jahrgang (...) hingewiesen. Demnach würden zahlreiche Indizien darauf hinweisen, dass er (...)jährig sei, und sein Geburtsdatum sei daher auf den (...) anzupassen.
E. 4.2.2 Gemäss den auf der Kinderrechtskonvention basierenden Richtlinien des UNHCR zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden müssten bei der Sachverhaltsfeststellung Umstände wie der Reifegrad des Kindes, möglicherweise beschränkte Kenntnisse der Verhältnisse im Heimatstaat und von deren Bedeutung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eine spezielle Vulnerabilität berücksichtigt werden. Ebenso müsse beachtet werden, dass traumatisierte Flüchtlinge meist keine lückenlosen und stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe abgeben könnten. Seine Aussagen anlässlich der BzP könnten nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt durch seine sehr beschwerliche Reise sehr belastet und daher stark verunsichert gewesen. Der Druck auf ihn sei durch die wiederholte Aufforderung der Dolmetscherin, er solle sich kurz fassen, noch weiter erhöht worden. Die kurze Dauer der BzP lasse auf ein sehr gehetztes Tempo schliessen. Ferner sei er unter dem Einfluss zahlreicher Ratschläge volljähriger Landsleuten im EVZ gestanden, welche ihm geraten hätten, ein Alter von (...) Jahren anzugeben, damit er in der Schweiz bald arbeiten könne. Unter diesen Umständen habe er grosse Mühe gehabt, seine Erinnerungen detailliert und chronologisch korrekt wiederzugeben. Bei der Anhörung habe er immer wieder betont, dass er bei der BzP unter starker Anspannung gestanden sei. Als er im Rahmen der Anhörung mit bestimmten Widersprüchen zu seinen Angaben anlässlich der BzP konfrontiert worden sei, sei er offensichtlich völlig verwirrt gewesen und habe sich an diese Aussagen nicht mehr erinnern können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie trotz wiederholter Hinweise auf in Libyen erlittene Misshandlungen keine genaueren Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse auf der Flucht getroffen habe. Die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich der BzP sei damit ungenügend geprüft worden.
E. 4.2.3 Er habe bei beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst sein Bruder und danach sein Vater umgebracht worden seien. Mit der Aussage bei der BzP, beide seien "zu Hause" umgebracht worden, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass beide an ihrem Wohnort F._______ getötet worden seien. Auch bezüglich der Aussagen zu den Todesumständen seines Vaters sei kein Widerspruch ersichtlich. Die vermeintlich gravierenden Widersprüche würden sich bei genauerer Betrachtung als stimmige Aussagen entpuppen. Bei den wenigen unerklärbaren Widersprüchen sei im Zweifel der Grundsatz "in dubio pro refugio" anzuwenden. Aufgrund der genannten Umstände komme der BzP nur ein geringer Beweiswert zu, und sie dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung seines Alters, seines Reifegrades sowie seines psychischen Zustandes anlässlich der Befragung zur Person vermöchten seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen.
E. 4.2.4 Gemäss einer Länderanalyse der SFH würden in der Ogaden-Region Jugendliche von der ONLF zwangsrekrutiert. Im Weiteren müsse gemäss den Richtlinien des UNHCR die spezifische Verfolgungssituation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Häufig komme das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anwendung. Kinder und Jugendliche könnten eine solche soziale Gruppe darstellen, die gezielt von Streitkräften oder einer bewaffneten Gruppe rekrutiert oder eingesetzt würden. Der UNHCR stelle sich auf den Standpunkt, dass nur Staaten eine Rekrutierungspflicht erlassen dürften und dass Personen, die vor einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Streitkräfte fliehen würden, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten. Seine Zwangsrekrutierung durch die ONLF sei in doppelter Hinsicht unzulässig, erstens weil diese keine staatliche Militäreinheit und zweitens weil er unbestrittenermassen minderjährig sei. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien müsse er damit rechnen, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wieder zum Ziel von Versuchen der Zwangsrekrutierung zu werden. Die ONLF habe nach seiner Ausreise seine Familie weiterhin bedroht, woraus sich ergebe, dass er weiterhin gesucht werde.
E. 4.2.4.1 Ebenso sei die Gefahr gross, dass er in Äthiopien behördlichen Schikanen ausgesetzt wäre. Einerseits hätten sein Vater und sein Bruder für die ONLF gekämpft; andererseits habe er von einem Freund erfahren, dass seine Mutter und seine Geschwister von der äthiopischen Regierung festgenommen worden seien, weil ihnen vorgeworfen werde, Mitglieder der ONLF gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien sich seit den Wahlen im Jahr 2005 verschlechtert habe und eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen tatsächlicher oder vermeintlicher Oppositionsmitglieder vorkomme. Nach Einschätzung der SFH werde insbesondere äusserst hart gegen Angehörige der somalischen Minderheit vorgegangen, die im Verdacht stünden, die ONLF zu unterstützen. Demnach müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenfalls von den Behörden verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative dürfte ihm nicht offen stehen, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise festgehalten und überprüft würde. Sollte er an seinen ursprünglichen Wohnort zurückkehren, würde er dort von der ONLF drangsaliert, weil er sich deren Rekrutierungsbemühungen durch die Flucht ins Ausland entzogen habe.
E. 4.2.5 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar. Im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden müsse geprüft werden, welche Situation sich im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. Insbesondere müsse konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. In der angefochtenen Verfügung sei jedoch keine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation erfolgt. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er könne zu seiner Familie zurückkehren, ohne abzuklären, wie sich seine familiären Verhältnisse nach dem Umzug seiner Angehörigen nach D._______ entwickelt hätten. Er habe seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und kürzlich erfahren, dass die Angehörigen festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befinden würden. Eine Rückkehr in ein familiäres Netz sei demnach zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Wegweisungsvollzug ohne dass er auf die Unterstützung eines familiären Netzes zählen könnte, würde aber dem Grund-satz des Kindeswohls widersprechen und ihn einer ernsthaften Gefährdung aussetzen. Es müsse auch die Situation allgemeiner Gewalt und Unsicherheit in der Ogaden-Region berücksichtigt werden, sowie die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in das frühere Lebensumfeld.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, im derzeitigen Asylverfahren sei die Einräumung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme vor der Entscheidfällung grundsätzlich nie vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung, bei welcher er von seiner Vertrauensperson begleitet worden sei, die Möglichkeit gehabt, alles Wesentliche darzulegen. Insbesondere hätte er am Ende der Anhörung Gelegenheit gehabt, gegebenenfalls Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen oder anzumerken, dass dieser nicht vollständig abgeklärt sei. Die Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers sei letztlich für den Ausgang des Asylverfahrens nicht entscheidend gewesen. Es seien nach wie vor keine Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums eingereicht worden, welche eine Änderung der Personalien rechtfertigen würden. Die Widersprüche in seinen Aussagen liessen sich auch unter Annahme eines Alters von (...) Jahren nicht erklären. Bei einer Person diesen Alters, welche die Reise in die Schweiz selbständig bewältigt habe, sei von einer überdurchschnittlichen Reife auszugehen. Dass der gemäss seiner Darstellung nur lokal gefährdete Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der Region zu bleiben, sondern sich stattdessen für die Reise nach Europa entschieden habe, lasse andere Motive für seine Flucht vermuten. Die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Wahrheitsgehalt des neuen Vorbringens, seine Mutter und Geschwister seien inhaftiert worden, könne nicht überprüft werden und sei zu bezweifeln. Die Rückkehr in seinen Sozialisierungsraum sei einem weiteren Verbleib in einem ihm fremden Land vorzuziehen. Da Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Situation anzubringen seien, sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Es erstaune, dass das Fehlen desselben erst nach Erlass der Wegweisungsverfügung geltend gemacht worden sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Replik, dass angesichts der Tatsache, dass sein Alter umstritten sei und er bei der Anhörung die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht gestellt habe, zu erwarten gewesen wäre, dass das SEM sich vor seiner Entscheidfällung nach dem Stand der Dokumentenbeschaffung erkundigt hätte. Die Vorinstanz habe jedoch nur zwanzig Tage später eine negative Verfügung erlassen. Nachdem die Befragerin bei der Anhörung kaum Fragen zu seiner aktuellen familiären Situation gestellt habe, hätten weder er noch seine Vertrauensperson davon ausgehen können, dass die Vorinstanz einen negativen Asylentscheid fällen und den Wegweisungsvollzug anordnen würde. Insbesondere weil das Fehlen eines Familiennetzes in der Befragung scheinbar nicht angezweifelt worden sei, hätten sie Grund zur Annahme gehabt, dass ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt werde, und sie hätten es daher nicht als nötig erachtet, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen. Da trotz Hinweisen darauf, dass er in Äthiopien nicht länger über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge, in der Anhörung kaum Fragen zur Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden seien, wäre es wichtig gewesen, zumindest nachträglich schriftlich oder durch eine weitere Anhörung den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es sinnvoll, die im Testphasenverfahren vorgesehen Möglichkeit einer vorgängigen Stellungnahme auch bei beabsichtigen negativen Asylentscheiden in Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden anzuwenden. Es könnten so angebliche Widersprüche geklärt und für den Sachverhalt relevante Zusatzinformationen eingeholt werden. Die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe hinsichtlich seines Alters eingegangen. Ihre Aussage, die Bestimmung seines Alters sei für den Ausgang des Asylverfahrens nicht entscheidend, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundsatz, dass der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender Rechnung getragen werden müsse, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es könne nicht bloss aufgrund seiner Reise von Äthiopien in die Schweiz auf einen überdurchschnittlichen Reifegrad geschlossen werden - dieses Argument könnte schliesslich bei jedem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angewendet und im Ergebnis könnten so die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehenen besonderen Schutzbestimmungen immer ausser Acht gelassen werden. Zudem würden mit dieser Argumentation mögliche traumatische Erlebnisse auf der Flucht nicht berücksichtigt. Vorliegend sei diese Begründung des SEM gerade auch deshalb besonders unzutreffend, weil bei der Anhörung mehrfach offensichtlich geworden sei, dass er sehr jung und alles andere als reif sei. Selbst wenn die Vorbringen betreffend sein Alter nicht geglaubt würden, müsste zumindest davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen überdurchschnittlich unreifen (...)jährigen handle. Die Vorinstanz habe sich einzig aufgrund einer wissenschaftlich nicht zuverlässigen und damit nicht beweistauglichen Knochenaltersanalyse sowie fehlenden Dokumenten gegen eine Anpassung des Alters des Beschwerdeführers ausgesprochen. Damit habe sie den Grundsatz verletzt, wonach im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle für oder gegen die Richtigkeit strittiger Altersangaben sprechenden Anhaltspunkte gegeneinander abzuwägen seien. Es werde daran festgehalten, dass unter Würdigung aller Umstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) geboren. Im Weiteren habe die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung erneut nicht detailliert mit der Frage des Kindeswohls im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien auseinander-gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung konkretisiert, welche Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung unter dem Aspekt des Wohles des Kindes abgeklärt werden müssten. Während das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, dass die Prognosen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien äusserst negativ wären.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die mit Eingabe vom 8. Januar 2016 beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und kein Recht zur vorgängigen Stellungnahme gewährt, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.1.1 Dadurch, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten erst mit Erlass seiner Verfügung aushändigte, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal nach geltendem Asylverfahrensrecht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Testphasenverordnung [SR 142.318.1]) keine Pflicht besteht, nach Abschluss der Untersuchung, aber vor Erlass der Verfügung eine Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme einzuräumen. Für die Forderung des Beschwerdeführers, die in der Testphasenverordnung vorgesehenen Reglung sei bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auch im ordentlichen Verfahren anzuwenden, fehlt eine gesetzliche Grundlage im Asylgesetz. Die Behörde hat zwar die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben; dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenkt sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen.
E. 5.1.2 Dass die Vorinstanz mit der Gewährung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragten Akteneinsicht bis zum Entscheid zuwartete, obwohl das Interesse einer nicht abgeschlossenen Untersuchung offenbar nach der Durchführung der Anhörung weggefallen war (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), rechtfertigt keine Kassation der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre; nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr die verfahrenswesentlichen Akten offengelegt wurden hatte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorgehen des SEM ist allerdings unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und der Prozessökonomie als nicht befriedigend zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-2642/2015 vom 1. März 2016 E. 5.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 E. 3 S. 51 f., je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Die Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Einreichung der von ihm in der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel für sein Alter eingeräumt, ist nicht berechtigt. Die Verpflichtung, allenfalls vorhandene Beweismittel für sein Alter beizubringen, war ihm bereits seit der BzP bekannt und er hatte somit hinreichend Zeit, diese zu beschaffen. Überdies ist zu bemerken, dass er auch im Beschwerdeverfahren bisher keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat und weiterhin keine konkreten diesbezüglichen Bemühungen aktenkundig sind.
E. 6.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
E. 6.3.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Identitätsdokumente zum Beleg des von ihm geltend gemachten Alters eingereicht hat. Seine Erklärung anlässlich der Befragungen, er könne seinen Schülerausweis nicht beibringen, weil er ihn verloren habe, muss in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zum Ort und den Umständen dieses Verlusts als unglaubhaft bezeichnet werden. Während er bei der BzP zu Protokoll gab, er habe das Dokument auf der Flucht in Libyen verloren (A10 S. 6), sagte er anlässlich der Anhörung aus, dieses sei bei einem Umzug seiner Familie verloren gegangen (A20 S. 2). Anlass zu Zweifeln gibt es ferner auch an der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer könne aktuell keine Beweismittel für sein Alter beschaffen, da er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen mehr habe. Seine Aussage, er habe von seiner Grossmutter gehört, seine übrigen Angehörigen seien festgenommen worden (Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 4.1), lässt darauf schliessen, dass zumindest zu dieser noch ein Kontakt bestand. Zudem machte er in seiner Beschwerdeeingabe unterschiedliche Angaben dazu, wer ihm von der Inhaftierung seiner Angehörigen erzählt habe, sagte er doch zunächst es sei seine Grossmutter gewesen (S. 4 Ziff. 4.1), in der Folge aber, er habe es von einem Freund via Facebook erfahren (S. 14 Ziff. 7.1).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermerkte auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt, er habe Jahrgang (...). Anlässlich der BzP gab er jedoch zu Protokoll, er wisse, dass er (...)-jährig sei, kenne aber sein genaues Geburtsdatum nicht. Jemand habe ihm gesagt, dass er demnach im Jahr (...) geboren sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Jahrgang nicht mit dem von ihm genannten Alter vereinbar sei, erklärte der Beschwerdeführer sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt wurde (vgl. Protokoll BzP A10 S. 2 f.). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dann wiederum an, er sei erst (...)-jährig und ersuchte darum, das vom SEM vermerkte Geburtsdatum sei zu ändern (vgl. A20 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass er gegenüber den italienischen Behörden als Geburtsdatum offenbar "(...)" angab (vgl. Verfügung des Questore della Provincia di H._______ vom 10. Dezember 2015).
E. 6.3.3 Bei Durchsicht der Akten fällt auch auf, dass die Schilderung der Umstände der Reise in die Schweiz eine Ungereimtheit aufweist: Der Beschwerdeführer macht geltend, die schweizerische Landesgrenze am 15. Dezember 2015 überschritten und sich vor der Einreise "insgesamt 5 Tage in Italien" aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A10 S. 7). In der soeben erwähnten Verfügung der sizilianischen Behörde ist aber eine Einreise des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015 erwähnt (was mit der EURODAC-Referenz "04.12.2015 [...] LAMPEDUSA E LINODSA" übereinstimmt). Auf Vorhalt hin gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, er habe den siebentägigen Aufenthalt "auf der Insel" (gemeint ist offensichtlich Lampedusa, nicht Sizilien) nicht mitgezählt (vgl. Protokoll BzP, a.a.O.). Diese Erklärung vermag angesichts der konkreten Formulierung der vorgängig protokollierten Aussagen jedoch nicht recht zu überzeugen ("Dann rettete uns ein Schiff und brachte uns auf irgendeine Insel in Italien. Der Name weiss ich nicht. Ich blieb insgesamt 5 Tage in Italien und fuhr danach mit dem Zug bis hierher"; vgl. a.a.O., Hervorhebungen BVGer). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gesamten Kosten seiner Reise von Äthiopien in die Schweiz mit "150 Dollar" angab (vgl. Protokoll Anhörung ad F 135). Diese Schilderung kann kaum zutreffend sein.
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten im Laufe des Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter gemacht und ohne überzeugende Erklärung keinerlei Dokumente zum Beleg seiner Identität und seines Alters eingereicht.
E. 6.3.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden - auf Ratschlag volljähriger Landsleute hin - absichtlich ein falsches Alter angegeben, damit er "in der Schweiz bald arbeiten könne" (vgl. Beschwerde S. 8). Eine solche vorsätzliche Identitätstäuschung würde eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG darstellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Und es besteht Grund zur Annahme, dass er über Identitätspapiere verfügt, welche er den schweizerischen Behörden vorenthält.
E. 6.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Angaben zum Schulbesuch - er sei im Zeitpunkt der Ausreise in der 8. Klasse gewesen (vgl. Protokoll BzP A10 S. 4) - sich eher mit dem Jahrgang (...) in Einklang bringen lassen als mit dem vom SEM angenommenen Alter.
E. 6.3.7 Insgesamt ist trotzdem festzustellen, dass von den zentralen Kriterien, die gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben im Falle der Nichtabgabe von Reisepapieren zu berücksichtigen sind - insbesondere eigene Aussagen zum Alter, Angaben zum Verbleib der Identitätspapiere, Angaben zu familiären Verhältnissen (vgl. dazu unten), Angaben zu Umständen der Reise in die Schweiz (vgl. EMARK 2004/30 E. 6 insbes. E. 6.4) - die meisten nicht zugunsten des Beschwerdeführes sprechen.
E. 6.3.8 Dass mehrere Personen, die persönlich mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, ihn als kindlich beschreiben und sein Alter auf unter 17-jährig schätzen (vgl. Bemerkungen der bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 mitwirkende Hilfswerksvertretung; Schreiben des Psycho-Sozialen Diensts G._______ vom 24. Juli 2016), hat das Spruchgremium zur Kenntnis genommen; dies deckt sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf der bei den Vorakten liegenden Fotografie tatsächlich jünger als vom SEM angenommen auszusehen scheint. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Alterssegment, in dem sich der Beschwerdeführer befinden soll, basierend auf der Beurteilung des Erscheinungsbilds ein eindeutiger Schluss auf die Voll- respektive Minderjährigkeit regelmässig nicht möglich ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3).
E. 6.3.9 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu entkräften. Die von diesem getroffene Fest-legung des Alters des Beschwerdeführers war keineswegs willkürlich, sondern beruhte auf seinen eigenen Angaben bei der BzP. Dass einige seiner Aussagen in den Befragungen auf eine gewisse Unreife schliessen lassen, kann nicht ohne weiteres als Argument für das von ihm in der Beschwerdeschrift behauptete Alter bewertet werden. Es ist daran zu erinnern, dass er während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nach Einschätzung des SEM noch minderjährig war und von der Vorinstanz auch als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde.
E. 6.3.10 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Ergebnis der am 23. Dezember 2015 durchgeführten radiologische Knochenaltersanalyse, welche ein Skelettalter von (...) Jahren ergab, was mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Jahrgang ([...]) vereinbar ist. In Anbetracht der möglichen Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter ist das Ergebnis der Analyse jedoch auch mit dem von der Vorinstanz angenommenen Alter des Beschwerdeführers vereinbar. Das Knochenaltersgutachten hat deshalb (auch) vorliegend keinen relevanten Beweiswert in Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.11 Nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Sachverhaltselemente gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig zu sein. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme seines Alters ist damit nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Den Aussagen eines Gesuchstellers im Rahmen der Befragung zur Person kommt zwar angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber unter anderem dann heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 7.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, seine Aussagen anlässlich der BzP dürften nur sehr eingeschränkt verwendet werden, weil er damals stark verunsichert und durch seine Reise belastet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Das Protokoll der BzP rechtfertigt in keiner Weise entsprechende Rückschlüsse. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, es gehe ihm gut; zudem bestätigte er, dass er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können und dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. Protokoll BzP A10 S. 8 und 9). Die Dauer der Erstbefragung war mit 1 Stunde und 10 Minuten nicht unüblich kurz. Ohnehin vermöchten die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme im Zeitpunkt der BzP nicht plausibel zu erklären, weshalb er im Rahmen der beiden Befragungen zu mehreren Elementen seiner Sachverhaltsdarstellung völlig unterschiedliche Angaben machte. Die wiederholte Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt von Widersprüchen anlässlich der Anhörung, er sei bei der BzP "durcheinander" gewesen, muss somit als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge, das SEM habe zu Unrecht keine Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse auf der Flucht sowie die Verwertbarkeit seiner Aussagen getroffen, als unbegründet.
E. 7.3 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat.
E. 7.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgungsmassnahmen der "UBO" respektive der Liyu Police gegenüber seiner Familie weisen in wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche auf, namentlich betreffend die Urheber und den Ort des Todes seines Bruders E._______, welche er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag. Während er bei der BzP aussagte, sein Bruder sei zu Hause von der "UBO" getötet worden und er selber sei aus einem Fenster geflüchtet (vgl. A10 S. 8), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, sein Bruder sei bei einem Gefecht zwischen der "UBO" und den Soldaten in seinem Herkunftsort F._______ umgekommen (vgl. A20 S. 9 f.). Die Erklärung, er habe mit der Aussage anlässlich der BzP, sein Bruder sei "zu Hause" gestorben, ausdrücken wollen, dies sei im Heimatdorf geschehen, vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich der Anhörung sehr wohl zwischen Ereignissen im Dorf F._______ sowie dessen Umgebung und solchen im Hause seiner Familie unterschied. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu erklären, warum er anlässlich der BzP vorbrachte, sein Vater sei von der Liyu Police gesucht worden, weil diese ihn der Kooperation mit der UBO verdächtigt habe (vgl. A10 S. 7), wohingegen er bei der Anhörung Probleme seines Vaters mit der Liyu Police ausdrücklich verneinte (vgl. A20 S. 13 F129).
E. 7.3.2 Im Weiteren ist auch schwer nachvollziehbar, dass er die bei der Anhörung vorgebrachte Zwangsrekrutierung seines Vaters durch die "UBO" bei der BzP mit keinem Wort erwähnte.
E. 7.3.3 Darüber hinaus erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt auffallend unsubstanziiert und oberflächlich und lassen keine persönliche Betroffenheit erkennen. Auch unter Berücksichtigung seines im Zeitpunkt der Befragungen jugendlichen Alters wäre zu erwarten gewesen, dass er die wesentlichen Elemente seiner Fluchtgründe in den Grundzügen übereinstimmend und widerspruchsfrei zu schildern in der Lage ist.
E. 7.4 In Anbetracht dieses Zwischenergebnisses ist auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umzug seiner Angehörigen nach D._______ wegen der angeblichen Bedrohung durch die "UBO" die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen, ebenso wie der gänzlich unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Behauptung, seine Mutter und Geschwister seien von den äthiopischen Regierungskräften unter dem Vorwurf der Unterstützung der ONLF inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von ihm geltend gemachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die ONLF sowie vor Reflexverfolgung als Angehöriger tatsächlicher oder vermuteter ONLF-Anhänger als unbegründet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hatte.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.
E. 9.3.1.1 Es gilt immerhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopiens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-exten ds-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 21.9. 2017).
E. 9.3.1.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien, 29. März 2018).
E. 9.3.1.3 Die Lage zeigt sich auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. NZZ: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/er itrea-ld.88768 >, abgerufen am 21.9.2017).
E. 9.3.1.4 Insgesamt ist die vorherrschende Situation zurzeit aber in der Tat weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
E. 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen würden.
E. 9.3.3 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs zwar ausführlich begründet hat; Abklärungen mit Bezug auf die familiäre Situation im Heimatland (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 f.) wurden jedoch nicht vorgenommen. Nachdem davon auszugehen ist, dass er im heutigen Zeitpunkt volljährig ist, erübrigen sich entgegen seiner Auffassung weitere Abklärungen und Ausführungen unter dem Aspekt des Kindeswohls. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob das SEM den Sacherhalt insoweit hinreichend festgestellt hatte. Das Gericht braucht auch nicht mehr zu beurteilen, ob und wie Abklärungen vor Ort mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben praktisch durchgeführt - und noch vor Eintritt der Volljährigkeit gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum abgeschlossen - werden könnten.
E. 9.3.4 Der Umstand, dass sich auch die vom Beschwerdeführer behauptete Tötung respektive Inhaftierung seiner Familienangehörigen als unglaubhaft erwiesen hat, lässt den Schluss zu, dass er in seinem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Äthiopien wieder zu integrieren.
E. 9.3.5 Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdehrer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4104/2016 Urteil vom 27. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Alan Sangines, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...). Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am 17. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. B. Eine vom SEM veranlasste, am 23. Dezember 2015 vom Kantonsspital Frauenfeld durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Beschwerdeführer ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 beantragte die mit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragte Zentralstelle MNA beim SEM unter anderem, es seien ihr, falls ein negativer Entscheid in Erwägung gezogen werde, vorgängig sämtliche Akten zur Einsichtnahme zu eröffnen, dem Beschwerdeführer sei das vorläufige Beweisergebnis bekannt zu geben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. D. Am 10. Mai 2016 fand - im Beisein der eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung zur Person zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei (...) Jahre alt, somalischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Äthiopien. Die Partei "UBO" respektive ONLF (Ogaden National Liberation Front) habe ihn sowie seinen Bruder E._______ zwangsrekrutieren wollen. In diesem Zusammenhang habe die "UBO vor etwa vier Monaten (August 2015) zuerst seinen Bruder und zwei Tage später seinen Vater zu Hause erschossen. Er selber sei, als sein Bruder umgebracht worden sei, zu Hause gewesen und habe aus dem Fenster fliehen können. Sein Vater sei auch von der Liyu Police (Polizei-Sondereinheit in der Region Somali) gesucht worden, weil diese ihn beschuldigt habe, mit der "UBO" zusammenzuarbeiten. Er befürchte, dass ihm die Leute der "UBO" etwas antun könnten. Er sei in einem Lastwagen via Addis Abeba nach Khartum gereist, von wo er sieben Tage später nach Libyen weitergereist sei. Dort habe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten, bis er in einem Boot über das Meer nach Italien gelangt sei. Nach einem Aufenthalt in Italien von wenigen Tagen sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. Er habe einen Identitätsausweis für die Schule besessen, welchen er aber auf der Flucht in Libyen verloren habe. E.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei erst (...) Jahre alt. Sein Schülerausweis, das einzige Identitätsdokument, das er je besessen habe, sei beim Umzug seiner Familie verloren gegangen. Er stamme aus F._______, D._______. Die "UBO" habe ihn und seine Mitschüler immer wieder gezwungen, für sie Holz zu sammeln. Als er in der (..) Klasse gewesen sei (2014) habe die "UBO" seinen Vater zwangsrekrutiert, weil sie ihn verdächtigt hätten, für die Liyu Police zu arbeiten. Der Vater habe für die "UBO" an Kämpfen gegen die Soldaten in der Umgebung von F._______ teilnehmen müssen, wobei er rund ein Jahr später verletzt worden sei. Weil sein Vater nicht mehr habe kämpfen können, hätten Mitglieder der "UBO" eine Woche darauf seinen Bruder mitgenommen, und dieser sei eine Woche später im Kampf für die "UBO" gegen die Soldaten in F._______ gestorben. Einen Tag nach dem Tod des Bruders hätten die UBO-Kämpfer dessen Leiche zu seiner Familie nach Hause gebracht. Als die "UBO" am nächsten Tag schliesslich auch ihn habe mitnehmen wollen, habe sein Vater sich dagegen gewehrt und sei deshalb von den "UBO" getötet worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F96), respektive sein Vater sei einen Tag nach dem Tod des Bruders von der "UBO" umgebracht worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F98). Er selber sei im Zeitpunkt der Tötung seines Vaters nicht zu Hause gewesen. Nachdem sein Mutter ihm davon berichtet habe, sei er sogleich geflohen. Im Übrigen habe seitens der Liyu Police kein Verdacht bestanden, sein Vater arbeite für die "UBO". Nach seiner Ausreise seien seine verbleibenden Familienangehörigen in F._______ (Mutter, Geschwister, Grossmutter, Onkel mütterlicherseits) von der "UBO" bedroht worden, weshalb sie nach D._______ umgezogen seien. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (der Vertrauensperson am 2. Juni 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Äthiopien sowie drei Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) betreffend die Behandlung von minderjährigen Asylsuchenden respektive von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit der Leistung oder Nicht-leistung des Militärdienstes ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 19. September 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes G._______ vom 24. Juli 2017 ein, wies darauf hin, dass die psychologische Fachperson dem Beschwerdeführer ein Alter von etwa (...) Jahren attestiere und ersuchte um eine prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund gravierender Widersprüche und fehlender Logik erhebliche Zweifel anzubringen. Seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen bei der Befragung zur Person respektive bei der Bundesanhörung würden sich in elementaren Punkten unterscheiden, so hinsichtlich der Umstände des Todes seines Vaters und seines Bruders, seines Aufenthaltsorts im Zeitpunkt der Tötung seines Bruders und des Engagements seines Vaters für die "UBO". Da es sich hierbei um gravierende Ereignisse in seinem Leben handeln müsste, wäre zu erwarten, dass er sowohl den Ablauf der Geschehnisse als auch seine persönliche Involvierung stimmig und konsistent darlegen könnte. Er habe jedoch insbesondere hinsichtlich der Umstände des Todes seines Bruders divergierende Angaben gemacht. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Widersprüchen im Rahmen der Anhörung habe er lediglich seine bei der Befragung zur Person gemachten Aussagen negiert, womit er aber die genannten Unstimmigkeiten nicht befriedigend zu erklären oder aufzulösen vermöge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die "UBO" sei demnach als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren habe er auch betreffend die Probleme seines Vaters mit der Liyu Police unterschiedliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP ausgesagt habe, die Liyu Police habe seinen Vater wegen des Verdachts der Kooperation mit den "UBO" gesucht, habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nie Probleme mit der Liyu Police gehabt. Auch diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinen persönlichen Ausweisdokumenten gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, seine ID-Karte auf der Flucht in Libyen verloren zu haben, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe bei seiner Flucht keine Ausweispapiere mitgenommen und sein Schülerausweis sei beim Umzug seiner Familie verloren gegangen. Schliesslich würden die äusserst beschränkten Kenntnisse seines Clans und der örtlichen Gegebenheiten sowie seine unterschiedlichen Angaben zu seinem Herkunftsort erstaunen. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer zunächst rügen, dass die Vorinstanz ihm vor Erlass ihrer Verfügung kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt habe, obwohl er mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Es wäre angezeigt gewesen, ihm diese Möglichkeit zu gewähren, insbesondere weil das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, ohne diesbezüglich genügende Abklärungen zu treffen. Sein von der Vorinstanz angenommenes Alter sei anzupassen. Er habe von Beginn an, sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der Befragung zur Person, angegeben, im Jahr (...) geboren worden zu sein, und habe bei der Anhörung unter Hinweis darauf, dass er erst (...)jährig sei, um eine Korrektur des von der Vorinstanz festgesetzten Alters ersucht. Es sei ihm nicht möglich, das versprochene Beweismittel für sein Alter beizubringen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können und inzwischen von seiner Grossmutter erfahren habe, dass seine Mutter und Geschwister sich im Gefängnis befinden würden. Sowohl sein Aussehen als auch sein Verhalten und sein Reifegrad würden eher demjenigen eines (...)jährigen als dem eines (...)jährigen Jugendlichen entsprechen. Die Skelettaltersbestimmung habe ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben, was mit dem von ihm angegebenen Jahrgang vereinbar sei. Die Vorinstanz sei mit ihrer Festlegung seines Geburtsdatums auf den (...) zu seinen Ungunsten vom Ergebnis der radiologischen Untersuchung abgewichen, obwohl während der BzP offensichtlich gewesen sei, dass ihn die Situation völlig überfordert habe. In derartigen Konstellationen müssten zwingend weitere Faktoren für die Altersfeststellung einbezogen werden, wie das Aussehen, der Reifegrad und das Verhalten der betroffenen Person. Sein Erscheinungsbild zeige offensichtlich, dass es sich bei ihm um eine sehr junge Person handle, und deute eher auf ein Alter von (...) als von (...) Jahren hin. Zahlreiche seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung würden aufzeigen, dass es sich bei ihm um eine sehr junge und teilweise kindliche Person handle. Die Hilfswerksperson habe denn auch auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass er jünger als (...)jährig wirke und habe auf den von ihm bei der BzP genannten Jahrgang (...) hingewiesen. Demnach würden zahlreiche Indizien darauf hinweisen, dass er (...)jährig sei, und sein Geburtsdatum sei daher auf den (...) anzupassen. 4.2.2 Gemäss den auf der Kinderrechtskonvention basierenden Richtlinien des UNHCR zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden müssten bei der Sachverhaltsfeststellung Umstände wie der Reifegrad des Kindes, möglicherweise beschränkte Kenntnisse der Verhältnisse im Heimatstaat und von deren Bedeutung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eine spezielle Vulnerabilität berücksichtigt werden. Ebenso müsse beachtet werden, dass traumatisierte Flüchtlinge meist keine lückenlosen und stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe abgeben könnten. Seine Aussagen anlässlich der BzP könnten nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt durch seine sehr beschwerliche Reise sehr belastet und daher stark verunsichert gewesen. Der Druck auf ihn sei durch die wiederholte Aufforderung der Dolmetscherin, er solle sich kurz fassen, noch weiter erhöht worden. Die kurze Dauer der BzP lasse auf ein sehr gehetztes Tempo schliessen. Ferner sei er unter dem Einfluss zahlreicher Ratschläge volljähriger Landsleuten im EVZ gestanden, welche ihm geraten hätten, ein Alter von (...) Jahren anzugeben, damit er in der Schweiz bald arbeiten könne. Unter diesen Umständen habe er grosse Mühe gehabt, seine Erinnerungen detailliert und chronologisch korrekt wiederzugeben. Bei der Anhörung habe er immer wieder betont, dass er bei der BzP unter starker Anspannung gestanden sei. Als er im Rahmen der Anhörung mit bestimmten Widersprüchen zu seinen Angaben anlässlich der BzP konfrontiert worden sei, sei er offensichtlich völlig verwirrt gewesen und habe sich an diese Aussagen nicht mehr erinnern können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie trotz wiederholter Hinweise auf in Libyen erlittene Misshandlungen keine genaueren Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse auf der Flucht getroffen habe. Die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich der BzP sei damit ungenügend geprüft worden. 4.2.3 Er habe bei beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst sein Bruder und danach sein Vater umgebracht worden seien. Mit der Aussage bei der BzP, beide seien "zu Hause" umgebracht worden, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass beide an ihrem Wohnort F._______ getötet worden seien. Auch bezüglich der Aussagen zu den Todesumständen seines Vaters sei kein Widerspruch ersichtlich. Die vermeintlich gravierenden Widersprüche würden sich bei genauerer Betrachtung als stimmige Aussagen entpuppen. Bei den wenigen unerklärbaren Widersprüchen sei im Zweifel der Grundsatz "in dubio pro refugio" anzuwenden. Aufgrund der genannten Umstände komme der BzP nur ein geringer Beweiswert zu, und sie dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung seines Alters, seines Reifegrades sowie seines psychischen Zustandes anlässlich der Befragung zur Person vermöchten seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. 4.2.4 Gemäss einer Länderanalyse der SFH würden in der Ogaden-Region Jugendliche von der ONLF zwangsrekrutiert. Im Weiteren müsse gemäss den Richtlinien des UNHCR die spezifische Verfolgungssituation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Häufig komme das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anwendung. Kinder und Jugendliche könnten eine solche soziale Gruppe darstellen, die gezielt von Streitkräften oder einer bewaffneten Gruppe rekrutiert oder eingesetzt würden. Der UNHCR stelle sich auf den Standpunkt, dass nur Staaten eine Rekrutierungspflicht erlassen dürften und dass Personen, die vor einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Streitkräfte fliehen würden, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten. Seine Zwangsrekrutierung durch die ONLF sei in doppelter Hinsicht unzulässig, erstens weil diese keine staatliche Militäreinheit und zweitens weil er unbestrittenermassen minderjährig sei. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien müsse er damit rechnen, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wieder zum Ziel von Versuchen der Zwangsrekrutierung zu werden. Die ONLF habe nach seiner Ausreise seine Familie weiterhin bedroht, woraus sich ergebe, dass er weiterhin gesucht werde. 4.2.4.1 Ebenso sei die Gefahr gross, dass er in Äthiopien behördlichen Schikanen ausgesetzt wäre. Einerseits hätten sein Vater und sein Bruder für die ONLF gekämpft; andererseits habe er von einem Freund erfahren, dass seine Mutter und seine Geschwister von der äthiopischen Regierung festgenommen worden seien, weil ihnen vorgeworfen werde, Mitglieder der ONLF gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien sich seit den Wahlen im Jahr 2005 verschlechtert habe und eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen tatsächlicher oder vermeintlicher Oppositionsmitglieder vorkomme. Nach Einschätzung der SFH werde insbesondere äusserst hart gegen Angehörige der somalischen Minderheit vorgegangen, die im Verdacht stünden, die ONLF zu unterstützen. Demnach müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenfalls von den Behörden verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative dürfte ihm nicht offen stehen, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise festgehalten und überprüft würde. Sollte er an seinen ursprünglichen Wohnort zurückkehren, würde er dort von der ONLF drangsaliert, weil er sich deren Rekrutierungsbemühungen durch die Flucht ins Ausland entzogen habe. 4.2.5 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar. Im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden müsse geprüft werden, welche Situation sich im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. Insbesondere müsse konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. In der angefochtenen Verfügung sei jedoch keine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation erfolgt. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er könne zu seiner Familie zurückkehren, ohne abzuklären, wie sich seine familiären Verhältnisse nach dem Umzug seiner Angehörigen nach D._______ entwickelt hätten. Er habe seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und kürzlich erfahren, dass die Angehörigen festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befinden würden. Eine Rückkehr in ein familiäres Netz sei demnach zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Wegweisungsvollzug ohne dass er auf die Unterstützung eines familiären Netzes zählen könnte, würde aber dem Grund-satz des Kindeswohls widersprechen und ihn einer ernsthaften Gefährdung aussetzen. Es müsse auch die Situation allgemeiner Gewalt und Unsicherheit in der Ogaden-Region berücksichtigt werden, sowie die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in das frühere Lebensumfeld. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, im derzeitigen Asylverfahren sei die Einräumung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme vor der Entscheidfällung grundsätzlich nie vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung, bei welcher er von seiner Vertrauensperson begleitet worden sei, die Möglichkeit gehabt, alles Wesentliche darzulegen. Insbesondere hätte er am Ende der Anhörung Gelegenheit gehabt, gegebenenfalls Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen oder anzumerken, dass dieser nicht vollständig abgeklärt sei. Die Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers sei letztlich für den Ausgang des Asylverfahrens nicht entscheidend gewesen. Es seien nach wie vor keine Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums eingereicht worden, welche eine Änderung der Personalien rechtfertigen würden. Die Widersprüche in seinen Aussagen liessen sich auch unter Annahme eines Alters von (...) Jahren nicht erklären. Bei einer Person diesen Alters, welche die Reise in die Schweiz selbständig bewältigt habe, sei von einer überdurchschnittlichen Reife auszugehen. Dass der gemäss seiner Darstellung nur lokal gefährdete Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der Region zu bleiben, sondern sich stattdessen für die Reise nach Europa entschieden habe, lasse andere Motive für seine Flucht vermuten. Die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Wahrheitsgehalt des neuen Vorbringens, seine Mutter und Geschwister seien inhaftiert worden, könne nicht überprüft werden und sei zu bezweifeln. Die Rückkehr in seinen Sozialisierungsraum sei einem weiteren Verbleib in einem ihm fremden Land vorzuziehen. Da Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Situation anzubringen seien, sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Es erstaune, dass das Fehlen desselben erst nach Erlass der Wegweisungsverfügung geltend gemacht worden sei. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Replik, dass angesichts der Tatsache, dass sein Alter umstritten sei und er bei der Anhörung die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht gestellt habe, zu erwarten gewesen wäre, dass das SEM sich vor seiner Entscheidfällung nach dem Stand der Dokumentenbeschaffung erkundigt hätte. Die Vorinstanz habe jedoch nur zwanzig Tage später eine negative Verfügung erlassen. Nachdem die Befragerin bei der Anhörung kaum Fragen zu seiner aktuellen familiären Situation gestellt habe, hätten weder er noch seine Vertrauensperson davon ausgehen können, dass die Vorinstanz einen negativen Asylentscheid fällen und den Wegweisungsvollzug anordnen würde. Insbesondere weil das Fehlen eines Familiennetzes in der Befragung scheinbar nicht angezweifelt worden sei, hätten sie Grund zur Annahme gehabt, dass ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt werde, und sie hätten es daher nicht als nötig erachtet, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen. Da trotz Hinweisen darauf, dass er in Äthiopien nicht länger über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge, in der Anhörung kaum Fragen zur Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden seien, wäre es wichtig gewesen, zumindest nachträglich schriftlich oder durch eine weitere Anhörung den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es sinnvoll, die im Testphasenverfahren vorgesehen Möglichkeit einer vorgängigen Stellungnahme auch bei beabsichtigen negativen Asylentscheiden in Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden anzuwenden. Es könnten so angebliche Widersprüche geklärt und für den Sachverhalt relevante Zusatzinformationen eingeholt werden. Die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe hinsichtlich seines Alters eingegangen. Ihre Aussage, die Bestimmung seines Alters sei für den Ausgang des Asylverfahrens nicht entscheidend, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundsatz, dass der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender Rechnung getragen werden müsse, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es könne nicht bloss aufgrund seiner Reise von Äthiopien in die Schweiz auf einen überdurchschnittlichen Reifegrad geschlossen werden - dieses Argument könnte schliesslich bei jedem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angewendet und im Ergebnis könnten so die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehenen besonderen Schutzbestimmungen immer ausser Acht gelassen werden. Zudem würden mit dieser Argumentation mögliche traumatische Erlebnisse auf der Flucht nicht berücksichtigt. Vorliegend sei diese Begründung des SEM gerade auch deshalb besonders unzutreffend, weil bei der Anhörung mehrfach offensichtlich geworden sei, dass er sehr jung und alles andere als reif sei. Selbst wenn die Vorbringen betreffend sein Alter nicht geglaubt würden, müsste zumindest davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen überdurchschnittlich unreifen (...)jährigen handle. Die Vorinstanz habe sich einzig aufgrund einer wissenschaftlich nicht zuverlässigen und damit nicht beweistauglichen Knochenaltersanalyse sowie fehlenden Dokumenten gegen eine Anpassung des Alters des Beschwerdeführers ausgesprochen. Damit habe sie den Grundsatz verletzt, wonach im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle für oder gegen die Richtigkeit strittiger Altersangaben sprechenden Anhaltspunkte gegeneinander abzuwägen seien. Es werde daran festgehalten, dass unter Würdigung aller Umstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) geboren. Im Weiteren habe die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung erneut nicht detailliert mit der Frage des Kindeswohls im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien auseinander-gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung konkretisiert, welche Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung unter dem Aspekt des Wohles des Kindes abgeklärt werden müssten. Während das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, dass die Prognosen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien äusserst negativ wären. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die mit Eingabe vom 8. Januar 2016 beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und kein Recht zur vorgängigen Stellungnahme gewährt, ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Dadurch, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten erst mit Erlass seiner Verfügung aushändigte, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal nach geltendem Asylverfahrensrecht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Testphasenverordnung [SR 142.318.1]) keine Pflicht besteht, nach Abschluss der Untersuchung, aber vor Erlass der Verfügung eine Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme einzuräumen. Für die Forderung des Beschwerdeführers, die in der Testphasenverordnung vorgesehenen Reglung sei bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auch im ordentlichen Verfahren anzuwenden, fehlt eine gesetzliche Grundlage im Asylgesetz. Die Behörde hat zwar die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben; dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenkt sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. 5.1.2 Dass die Vorinstanz mit der Gewährung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragten Akteneinsicht bis zum Entscheid zuwartete, obwohl das Interesse einer nicht abgeschlossenen Untersuchung offenbar nach der Durchführung der Anhörung weggefallen war (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), rechtfertigt keine Kassation der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre; nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr die verfahrenswesentlichen Akten offengelegt wurden hatte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorgehen des SEM ist allerdings unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und der Prozessökonomie als nicht befriedigend zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-2642/2015 vom 1. März 2016 E. 5.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 E. 3 S. 51 f., je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Einreichung der von ihm in der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel für sein Alter eingeräumt, ist nicht berechtigt. Die Verpflichtung, allenfalls vorhandene Beweismittel für sein Alter beizubringen, war ihm bereits seit der BzP bekannt und er hatte somit hinreichend Zeit, diese zu beschaffen. Überdies ist zu bemerken, dass er auch im Beschwerdeverfahren bisher keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat und weiterhin keine konkreten diesbezüglichen Bemühungen aktenkundig sind. 6. 6.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6.2 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 6.3 6.3.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Identitätsdokumente zum Beleg des von ihm geltend gemachten Alters eingereicht hat. Seine Erklärung anlässlich der Befragungen, er könne seinen Schülerausweis nicht beibringen, weil er ihn verloren habe, muss in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zum Ort und den Umständen dieses Verlusts als unglaubhaft bezeichnet werden. Während er bei der BzP zu Protokoll gab, er habe das Dokument auf der Flucht in Libyen verloren (A10 S. 6), sagte er anlässlich der Anhörung aus, dieses sei bei einem Umzug seiner Familie verloren gegangen (A20 S. 2). Anlass zu Zweifeln gibt es ferner auch an der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer könne aktuell keine Beweismittel für sein Alter beschaffen, da er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen mehr habe. Seine Aussage, er habe von seiner Grossmutter gehört, seine übrigen Angehörigen seien festgenommen worden (Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 4.1), lässt darauf schliessen, dass zumindest zu dieser noch ein Kontakt bestand. Zudem machte er in seiner Beschwerdeeingabe unterschiedliche Angaben dazu, wer ihm von der Inhaftierung seiner Angehörigen erzählt habe, sagte er doch zunächst es sei seine Grossmutter gewesen (S. 4 Ziff. 4.1), in der Folge aber, er habe es von einem Freund via Facebook erfahren (S. 14 Ziff. 7.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermerkte auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt, er habe Jahrgang (...). Anlässlich der BzP gab er jedoch zu Protokoll, er wisse, dass er (...)-jährig sei, kenne aber sein genaues Geburtsdatum nicht. Jemand habe ihm gesagt, dass er demnach im Jahr (...) geboren sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Jahrgang nicht mit dem von ihm genannten Alter vereinbar sei, erklärte der Beschwerdeführer sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt wurde (vgl. Protokoll BzP A10 S. 2 f.). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dann wiederum an, er sei erst (...)-jährig und ersuchte darum, das vom SEM vermerkte Geburtsdatum sei zu ändern (vgl. A20 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass er gegenüber den italienischen Behörden als Geburtsdatum offenbar "(...)" angab (vgl. Verfügung des Questore della Provincia di H._______ vom 10. Dezember 2015). 6.3.3 Bei Durchsicht der Akten fällt auch auf, dass die Schilderung der Umstände der Reise in die Schweiz eine Ungereimtheit aufweist: Der Beschwerdeführer macht geltend, die schweizerische Landesgrenze am 15. Dezember 2015 überschritten und sich vor der Einreise "insgesamt 5 Tage in Italien" aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A10 S. 7). In der soeben erwähnten Verfügung der sizilianischen Behörde ist aber eine Einreise des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015 erwähnt (was mit der EURODAC-Referenz "04.12.2015 [...] LAMPEDUSA E LINODSA" übereinstimmt). Auf Vorhalt hin gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, er habe den siebentägigen Aufenthalt "auf der Insel" (gemeint ist offensichtlich Lampedusa, nicht Sizilien) nicht mitgezählt (vgl. Protokoll BzP, a.a.O.). Diese Erklärung vermag angesichts der konkreten Formulierung der vorgängig protokollierten Aussagen jedoch nicht recht zu überzeugen ("Dann rettete uns ein Schiff und brachte uns auf irgendeine Insel in Italien. Der Name weiss ich nicht. Ich blieb insgesamt 5 Tage in Italien und fuhr danach mit dem Zug bis hierher"; vgl. a.a.O., Hervorhebungen BVGer). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gesamten Kosten seiner Reise von Äthiopien in die Schweiz mit "150 Dollar" angab (vgl. Protokoll Anhörung ad F 135). Diese Schilderung kann kaum zutreffend sein. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten im Laufe des Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter gemacht und ohne überzeugende Erklärung keinerlei Dokumente zum Beleg seiner Identität und seines Alters eingereicht. 6.3.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden - auf Ratschlag volljähriger Landsleute hin - absichtlich ein falsches Alter angegeben, damit er "in der Schweiz bald arbeiten könne" (vgl. Beschwerde S. 8). Eine solche vorsätzliche Identitätstäuschung würde eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG darstellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Und es besteht Grund zur Annahme, dass er über Identitätspapiere verfügt, welche er den schweizerischen Behörden vorenthält. 6.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Angaben zum Schulbesuch - er sei im Zeitpunkt der Ausreise in der 8. Klasse gewesen (vgl. Protokoll BzP A10 S. 4) - sich eher mit dem Jahrgang (...) in Einklang bringen lassen als mit dem vom SEM angenommenen Alter. 6.3.7 Insgesamt ist trotzdem festzustellen, dass von den zentralen Kriterien, die gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben im Falle der Nichtabgabe von Reisepapieren zu berücksichtigen sind - insbesondere eigene Aussagen zum Alter, Angaben zum Verbleib der Identitätspapiere, Angaben zu familiären Verhältnissen (vgl. dazu unten), Angaben zu Umständen der Reise in die Schweiz (vgl. EMARK 2004/30 E. 6 insbes. E. 6.4) - die meisten nicht zugunsten des Beschwerdeführes sprechen. 6.3.8 Dass mehrere Personen, die persönlich mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, ihn als kindlich beschreiben und sein Alter auf unter 17-jährig schätzen (vgl. Bemerkungen der bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 mitwirkende Hilfswerksvertretung; Schreiben des Psycho-Sozialen Diensts G._______ vom 24. Juli 2016), hat das Spruchgremium zur Kenntnis genommen; dies deckt sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf der bei den Vorakten liegenden Fotografie tatsächlich jünger als vom SEM angenommen auszusehen scheint. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Alterssegment, in dem sich der Beschwerdeführer befinden soll, basierend auf der Beurteilung des Erscheinungsbilds ein eindeutiger Schluss auf die Voll- respektive Minderjährigkeit regelmässig nicht möglich ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3). 6.3.9 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu entkräften. Die von diesem getroffene Fest-legung des Alters des Beschwerdeführers war keineswegs willkürlich, sondern beruhte auf seinen eigenen Angaben bei der BzP. Dass einige seiner Aussagen in den Befragungen auf eine gewisse Unreife schliessen lassen, kann nicht ohne weiteres als Argument für das von ihm in der Beschwerdeschrift behauptete Alter bewertet werden. Es ist daran zu erinnern, dass er während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nach Einschätzung des SEM noch minderjährig war und von der Vorinstanz auch als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. 6.3.10 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Ergebnis der am 23. Dezember 2015 durchgeführten radiologische Knochenaltersanalyse, welche ein Skelettalter von (...) Jahren ergab, was mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Jahrgang ([...]) vereinbar ist. In Anbetracht der möglichen Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter ist das Ergebnis der Analyse jedoch auch mit dem von der Vorinstanz angenommenen Alter des Beschwerdeführers vereinbar. Das Knochenaltersgutachten hat deshalb (auch) vorliegend keinen relevanten Beweiswert in Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.3.11 Nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Sachverhaltselemente gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig zu sein. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme seines Alters ist damit nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Den Aussagen eines Gesuchstellers im Rahmen der Befragung zur Person kommt zwar angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber unter anderem dann heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, seine Aussagen anlässlich der BzP dürften nur sehr eingeschränkt verwendet werden, weil er damals stark verunsichert und durch seine Reise belastet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Das Protokoll der BzP rechtfertigt in keiner Weise entsprechende Rückschlüsse. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, es gehe ihm gut; zudem bestätigte er, dass er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können und dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. Protokoll BzP A10 S. 8 und 9). Die Dauer der Erstbefragung war mit 1 Stunde und 10 Minuten nicht unüblich kurz. Ohnehin vermöchten die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme im Zeitpunkt der BzP nicht plausibel zu erklären, weshalb er im Rahmen der beiden Befragungen zu mehreren Elementen seiner Sachverhaltsdarstellung völlig unterschiedliche Angaben machte. Die wiederholte Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt von Widersprüchen anlässlich der Anhörung, er sei bei der BzP "durcheinander" gewesen, muss somit als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge, das SEM habe zu Unrecht keine Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse auf der Flucht sowie die Verwertbarkeit seiner Aussagen getroffen, als unbegründet. 7.3 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat. 7.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgungsmassnahmen der "UBO" respektive der Liyu Police gegenüber seiner Familie weisen in wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche auf, namentlich betreffend die Urheber und den Ort des Todes seines Bruders E._______, welche er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag. Während er bei der BzP aussagte, sein Bruder sei zu Hause von der "UBO" getötet worden und er selber sei aus einem Fenster geflüchtet (vgl. A10 S. 8), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, sein Bruder sei bei einem Gefecht zwischen der "UBO" und den Soldaten in seinem Herkunftsort F._______ umgekommen (vgl. A20 S. 9 f.). Die Erklärung, er habe mit der Aussage anlässlich der BzP, sein Bruder sei "zu Hause" gestorben, ausdrücken wollen, dies sei im Heimatdorf geschehen, vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich der Anhörung sehr wohl zwischen Ereignissen im Dorf F._______ sowie dessen Umgebung und solchen im Hause seiner Familie unterschied. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu erklären, warum er anlässlich der BzP vorbrachte, sein Vater sei von der Liyu Police gesucht worden, weil diese ihn der Kooperation mit der UBO verdächtigt habe (vgl. A10 S. 7), wohingegen er bei der Anhörung Probleme seines Vaters mit der Liyu Police ausdrücklich verneinte (vgl. A20 S. 13 F129). 7.3.2 Im Weiteren ist auch schwer nachvollziehbar, dass er die bei der Anhörung vorgebrachte Zwangsrekrutierung seines Vaters durch die "UBO" bei der BzP mit keinem Wort erwähnte. 7.3.3 Darüber hinaus erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt auffallend unsubstanziiert und oberflächlich und lassen keine persönliche Betroffenheit erkennen. Auch unter Berücksichtigung seines im Zeitpunkt der Befragungen jugendlichen Alters wäre zu erwarten gewesen, dass er die wesentlichen Elemente seiner Fluchtgründe in den Grundzügen übereinstimmend und widerspruchsfrei zu schildern in der Lage ist. 7.4 In Anbetracht dieses Zwischenergebnisses ist auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umzug seiner Angehörigen nach D._______ wegen der angeblichen Bedrohung durch die "UBO" die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen, ebenso wie der gänzlich unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Behauptung, seine Mutter und Geschwister seien von den äthiopischen Regierungskräften unter dem Vorwurf der Unterstützung der ONLF inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von ihm geltend gemachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die ONLF sowie vor Reflexverfolgung als Angehöriger tatsächlicher oder vermuteter ONLF-Anhänger als unbegründet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hatte. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. 9.3.1.1 Es gilt immerhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopiens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 21.9. 2017). 9.3.1.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien, 29. März 2018). 9.3.1.3 Die Lage zeigt sich auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. NZZ: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 21.9.2017). 9.3.1.4 Insgesamt ist die vorherrschende Situation zurzeit aber in der Tat weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen würden. 9.3.3 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs zwar ausführlich begründet hat; Abklärungen mit Bezug auf die familiäre Situation im Heimatland (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 f.) wurden jedoch nicht vorgenommen. Nachdem davon auszugehen ist, dass er im heutigen Zeitpunkt volljährig ist, erübrigen sich entgegen seiner Auffassung weitere Abklärungen und Ausführungen unter dem Aspekt des Kindeswohls. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob das SEM den Sacherhalt insoweit hinreichend festgestellt hatte. Das Gericht braucht auch nicht mehr zu beurteilen, ob und wie Abklärungen vor Ort mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben praktisch durchgeführt - und noch vor Eintritt der Volljährigkeit gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum abgeschlossen - werden könnten. 9.3.4 Der Umstand, dass sich auch die vom Beschwerdeführer behauptete Tötung respektive Inhaftierung seiner Familienangehörigen als unglaubhaft erwiesen hat, lässt den Schluss zu, dass er in seinem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Äthiopien wieder zu integrieren. 9.3.5 Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdehrer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: