Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2015, der ersten Anhörung vom 22. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhörung vom 13. Mai 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und in C._______, Regionalstaat Oromia, Äthiopien geboren. Als etwa Zwei- oder Dreijähriger sei er mit seinen Eltern nach D._______, Regionalstaat der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (SNNPR), Äthiopien gezogen. Kurz danach sei sein (...) für die Arbeit weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt, weshalb seine (...) auf die Suche des (...) gegangen sei. Auch von ihr habe er seither nichts mehr gehört. Er sei bei (...) in D._______ aufgewachsen, welche gestorben sei, als er ungefähr in der fünften Klasse gewesen sei. Er habe in einer (...) und später für (...) gearbeitet. Für seine Tätigkeit habe er monatlich einen Lohn erhalten. Als er bemerkt habe, dass die Bevölkerung unter seinem Tun leide, habe er mehrmals versucht, seine (...) aufzugeben, so unter anderem nach Unruhen an der (...) in D._______. Weil er von seinen Auftraggebern geschlagen worden sei, habe er die Tätigkeit jedoch wieder aufgenommen. Als er sich definitiv dazu entschieden habe, die Arbeit niederzulegen, habe er sich versteckt und sei im (...) illegal in den Sudan geflohen und von dort via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Seinen Kebele-Ausweis (Identitätsausweis) habe er nicht mehr, weshalb er keine Beweismittel zu seiner Identität einlegen konnte. Als Beweis für seine exilpolitische Tätigkeit legte er vier Fotos von ihm bei, welche ihn bei der Demonstration in E._______ vom (...) 2015 zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde fügte er einen Führungsbericht der (...) vom 15. August 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung des DZ (...) vom 21. August 2018 bei. D. Mit Verfügung vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor- instanz vor, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allgemein viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er beispielsweise in Bezug auf die Beendigung der (...) erwähnt, dass er in dem Monat mit der Tätigkeit aufgehört habe, als er ausgereist sei. Er habe lediglich noch zwei Nächte in D._______ verbracht, bevor er das Land verlassen habe. Andererseits habe er vorgebracht, er habe sich vor der Ausreise noch eine längere Zeit bei einem Mann versteckt. Damit habe er widersprüchliche Aussagen zu den Umständen direkt vor der Ausreise gemacht. Seine Aussagen liessen darauf schliessen, dass er sich nach dem Ereignis an (...) in D._______ versteckt gehalten und dann das Land verlassen habe. Andererseits erwähne er weiter, dass ihm nach den Vorfällen an (...) zwar nichts geschehen sei, er aber gezwungen worden sei, die Arbeit weiterzuführen. Auch die Angaben dazu, mit wie vielen Personen er auserwählt worden sei, als (...) zu arbeiten, wie viel er verdient habe und wie lange die anfängliche Ausbildung gedauert habe, seien widersprüchlich. Damit entstünden erste erhebliche Zweifel daran, ob seine Ausführungen in Bezug auf die (...) glaubhaft seien. Seine Antworten zu seiner Rekrutierung, zum Erhalt der Aufträge und zu deren Ausführung, zu seinen konkreten Aufgaben, zum Inhalt der Kurse und zu den einzelnen Vorfällen während dieser Tätigkeit seien allgemein und oberflächlich sowie teilweise ausweichend geblieben. Es sei nicht der Eindruck entstanden, als ob er als (...) tätig gewesen sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzuhalten, dass er mit seinen Aussagen den geltend gemachten Sachverhalt nicht habe glaubhaft machen können. Im Übrigen bestünden Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie. Es sei nicht in der Lage gewesen, konsistente Angaben in Bezug darauf zu machen, wann er (...) das letzte Mal gesehen habe. So habe er in der BzP erwähnt, er sei zu diesem Zeitpunkt in der dritten Klasse gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass er ungefähr fünf oder sechs Jahr alt gewesen sei, als (...) weggegangen sei. Da er erwähnt habe, mit ungefähr sechs Jahren eingeschult worden zu sein, lasse sich daraus folgern, dass er in der dritten Klasse ungefähr neun Jahre alt hätte sein müssen. Auch in Bezug auf die Schulbildung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP sei er in der Lage gewesen, anzugeben, die achte Klasse (...) abgebrochen zu haben und während der siebten und achten Klasse die Abendschule besucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erwähnt, erst in der achten Klasse in die Abendschule gewechselt zu haben. Einerseits habe er nicht gewusst, wann er diese schliesslich abgebrochen habe, andererseits habe er angegeben, zu diesem Zeitpunkt 17 oder 18 Jahre alt gewesen zu sein. Als er Äthiopien im (...) verlassen habe sei er (...)-jährig gewesen. Die (...) habe er im Alter von (...) Jahren begonnen. Er habe seine Biografie aufgrund dieser Widersprüche nicht glaubhaft machen können. Es entstehe der Verdacht auf Verschleierung, zumal er auch zum Verbleib seiner Dokumente unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zur exilpolitischen Tätigkeit und der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration in E._______, welche von der (...) organisiert worden sei, sei anzumerken, dass er sich in Äthiopien nie politisch engagiert habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner exilpolitischen Tätigkeit überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner ergänzenden Anhörung sei er stark gestresst gewesen, weshalb er nicht gut geantwortet habe. Wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehren würde, wäre sein Leben gefährdet, da der Staat aufgrund der Probleme mit all den verschiedenen Ethnien instabil und gefährlich sei.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als (...) tätig gewesen zu sein. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist vollumfänglich zu teilen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird folglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich - wie von der Vorinstanz detailliert dargelegt - insbesondere bezüglich des Beginns und der Beendigung seiner (...) widersprochen. Die Unregelmässigkeiten betreffend des Schulabbruchs sind zwar ein Stück weit mit dem unterschiedlichen (gregorianischen und äthiopischen) Kalendersystem begründbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeit, sind die Widersprüche im Endeffekt jedoch so gravierend, dass sie nicht unbeachtet bleiben können. Zudem widerspricht er sich auch, wenn er sein Alter anstatt Jahreszahlen angibt, um relevante Zeitpunkte zu umschreiben. So habe er seinen Kebele Ausweis im Alter von (...) Jahren erhalten, als er die Tätigkeit (...) aufgenommen habe (vgl. A17/20, F42, 44). Anderenorts gibt er an, die Tätigkeit erst mit (...) Jahren aufgenommen zu haben (vgl. A17/20, F139). Auch bezüglich der Rekrutierung macht er unterschiedliche Angaben. Einerseits seien die (...) bereits vor seiner Tätigkeit bei der (...) auf ihn zugekommen, andererseits hätten sie ihn erst anlässlich eines (...) angesprochen (vgl. A3/13, F7.01, S. 8/10, A17/20, F131). Die Divergenzen bezüglich Lohn, Anzahl gleichzeitig rekrutierter Kollegen, Dauer der anfänglichen Ausbildung und dem Verbleib seiner Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung der Vorinstanz, S. 4 Ziff. 1.1 a und 1.2 b) untermauern die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Biografie sind ebenfalls nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Weggang (...) sind widersprüchlich. Die angegebenen Zeitpunkte variieren um drei Jahre, obwohl er von seinem Alter und der Klasse, welche er zu diesem Zeitpunkt besucht haben soll, spricht und somit nicht davon auszugehen ist, dass er sich bei der Angabe oder Umrechnung der Jahreszahl vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender verrechnet haben könnte. Auch dass er in der 7. Klasse (...)-jährig gewesen sein soll (vgl. A17/20, F91), stimmt mit der Angabe, dass er im Alter von sechs Jahren eingeschult worden sei (A17/20, F86), nicht überein. Seine schulische Laufbahn und Biografie kann folglich nicht schlüssig eruiert werden.
E. 7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist trotz neuem Ministerpräsidenten seit März 2018 weiterhin als schwierig zu bezeichnen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Sicherheitsorgane eine aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, auch heute als Gegner der Regierung ansehen würden. Indes dürften sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. D-860/2016 E. 4.6.1, E. 4.6.3, E. 4.7.1 m.w.H.).
E. 7.3.2 Im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vor. Folglich ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz nur einmal an einer Demonstration in E._______ teilgenommen hat, wobei er sich lediglich den anderen angeschlossen und deren Slogans in die Hand genommen habe (vgl. A17/20, F24 f.). Dies wurde durch die eingereichten Fotos untermauert. Aufgrund dessen kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.
E. 7.3.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Äthiopien wird erstmals von einem Vertreter der grössten Ethnie geführt, 29. März 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-wird-erstmals-von-einem-vertreter-der-groessten-ethnie-gefuehrt-ld.1370325?reduced=true, abgerufen am 31. August 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23. Februar 2018, https://www.hrw.org/news/2018/02/23/ethiopia-new-state-emergency-risks-renewed-abuses, abgerufen am 31. August 2018) wurde Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: https://ethsat.com/2018/06/ethiopia-lifts-state-of-emergency/, abgerufen am 31. August 2018). Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba, 6. Juni 2018, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179, abgerufen am 31. August 2018). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am 31. August 2018). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr zu (...) habe und (...), bei welcher er gewohnt habe, verstorben sei. Durch die erlittenen Misshandlungen durch (...), leide er noch immer an Schmerzen im Hals- und Kopfbereich.
E. 10.4.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es bleibe festzustellen, dass wie erläutert, anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gewisse Punkte aus seiner Biografie zu verschleiern versuche. Sein Alter und sein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien stünden daher nicht zweifelsfrei fest. Dem SEM sei es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was jedoch für die Prüfung der Vollzugshindernisse grundsätzlich vorausgesetzt würde. Die Untersuchungspflicht des SEM finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtangabe rechtsgenüglichen Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung verhindere. Bei pflichtwidriger Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aufgrund dessen sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Unbekannt hindeuten würden. Überdies würden seine geltend gemachten Schmerzen im Hals- und Kopfbereich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht derart tangieren, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.
E. 10.4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der Schuldbildung sowie der Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Bei den angegebenen Schmerzen im Hals- und Kopfbereich des Beschwerdeführers ist nicht von einer solchen Gefahr auszugehen, weshalb auch dies den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt.
E. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
E. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4787/2018 Urteil vom 5. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...),alias B._______, geboren am (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2015, der ersten Anhörung vom 22. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhörung vom 13. Mai 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und in C._______, Regionalstaat Oromia, Äthiopien geboren. Als etwa Zwei- oder Dreijähriger sei er mit seinen Eltern nach D._______, Regionalstaat der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (SNNPR), Äthiopien gezogen. Kurz danach sei sein (...) für die Arbeit weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt, weshalb seine (...) auf die Suche des (...) gegangen sei. Auch von ihr habe er seither nichts mehr gehört. Er sei bei (...) in D._______ aufgewachsen, welche gestorben sei, als er ungefähr in der fünften Klasse gewesen sei. Er habe in einer (...) und später für (...) gearbeitet. Für seine Tätigkeit habe er monatlich einen Lohn erhalten. Als er bemerkt habe, dass die Bevölkerung unter seinem Tun leide, habe er mehrmals versucht, seine (...) aufzugeben, so unter anderem nach Unruhen an der (...) in D._______. Weil er von seinen Auftraggebern geschlagen worden sei, habe er die Tätigkeit jedoch wieder aufgenommen. Als er sich definitiv dazu entschieden habe, die Arbeit niederzulegen, habe er sich versteckt und sei im (...) illegal in den Sudan geflohen und von dort via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Seinen Kebele-Ausweis (Identitätsausweis) habe er nicht mehr, weshalb er keine Beweismittel zu seiner Identität einlegen konnte. Als Beweis für seine exilpolitische Tätigkeit legte er vier Fotos von ihm bei, welche ihn bei der Demonstration in E._______ vom (...) 2015 zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde fügte er einen Führungsbericht der (...) vom 15. August 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung des DZ (...) vom 21. August 2018 bei. D. Mit Verfügung vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor- instanz vor, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allgemein viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er beispielsweise in Bezug auf die Beendigung der (...) erwähnt, dass er in dem Monat mit der Tätigkeit aufgehört habe, als er ausgereist sei. Er habe lediglich noch zwei Nächte in D._______ verbracht, bevor er das Land verlassen habe. Andererseits habe er vorgebracht, er habe sich vor der Ausreise noch eine längere Zeit bei einem Mann versteckt. Damit habe er widersprüchliche Aussagen zu den Umständen direkt vor der Ausreise gemacht. Seine Aussagen liessen darauf schliessen, dass er sich nach dem Ereignis an (...) in D._______ versteckt gehalten und dann das Land verlassen habe. Andererseits erwähne er weiter, dass ihm nach den Vorfällen an (...) zwar nichts geschehen sei, er aber gezwungen worden sei, die Arbeit weiterzuführen. Auch die Angaben dazu, mit wie vielen Personen er auserwählt worden sei, als (...) zu arbeiten, wie viel er verdient habe und wie lange die anfängliche Ausbildung gedauert habe, seien widersprüchlich. Damit entstünden erste erhebliche Zweifel daran, ob seine Ausführungen in Bezug auf die (...) glaubhaft seien. Seine Antworten zu seiner Rekrutierung, zum Erhalt der Aufträge und zu deren Ausführung, zu seinen konkreten Aufgaben, zum Inhalt der Kurse und zu den einzelnen Vorfällen während dieser Tätigkeit seien allgemein und oberflächlich sowie teilweise ausweichend geblieben. Es sei nicht der Eindruck entstanden, als ob er als (...) tätig gewesen sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzuhalten, dass er mit seinen Aussagen den geltend gemachten Sachverhalt nicht habe glaubhaft machen können. Im Übrigen bestünden Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie. Es sei nicht in der Lage gewesen, konsistente Angaben in Bezug darauf zu machen, wann er (...) das letzte Mal gesehen habe. So habe er in der BzP erwähnt, er sei zu diesem Zeitpunkt in der dritten Klasse gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass er ungefähr fünf oder sechs Jahr alt gewesen sei, als (...) weggegangen sei. Da er erwähnt habe, mit ungefähr sechs Jahren eingeschult worden zu sein, lasse sich daraus folgern, dass er in der dritten Klasse ungefähr neun Jahre alt hätte sein müssen. Auch in Bezug auf die Schulbildung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP sei er in der Lage gewesen, anzugeben, die achte Klasse (...) abgebrochen zu haben und während der siebten und achten Klasse die Abendschule besucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erwähnt, erst in der achten Klasse in die Abendschule gewechselt zu haben. Einerseits habe er nicht gewusst, wann er diese schliesslich abgebrochen habe, andererseits habe er angegeben, zu diesem Zeitpunkt 17 oder 18 Jahre alt gewesen zu sein. Als er Äthiopien im (...) verlassen habe sei er (...)-jährig gewesen. Die (...) habe er im Alter von (...) Jahren begonnen. Er habe seine Biografie aufgrund dieser Widersprüche nicht glaubhaft machen können. Es entstehe der Verdacht auf Verschleierung, zumal er auch zum Verbleib seiner Dokumente unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zur exilpolitischen Tätigkeit und der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration in E._______, welche von der (...) organisiert worden sei, sei anzumerken, dass er sich in Äthiopien nie politisch engagiert habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner exilpolitischen Tätigkeit überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner ergänzenden Anhörung sei er stark gestresst gewesen, weshalb er nicht gut geantwortet habe. Wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehren würde, wäre sein Leben gefährdet, da der Staat aufgrund der Probleme mit all den verschiedenen Ethnien instabil und gefährlich sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als (...) tätig gewesen zu sein. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist vollumfänglich zu teilen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird folglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich - wie von der Vorinstanz detailliert dargelegt - insbesondere bezüglich des Beginns und der Beendigung seiner (...) widersprochen. Die Unregelmässigkeiten betreffend des Schulabbruchs sind zwar ein Stück weit mit dem unterschiedlichen (gregorianischen und äthiopischen) Kalendersystem begründbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeit, sind die Widersprüche im Endeffekt jedoch so gravierend, dass sie nicht unbeachtet bleiben können. Zudem widerspricht er sich auch, wenn er sein Alter anstatt Jahreszahlen angibt, um relevante Zeitpunkte zu umschreiben. So habe er seinen Kebele Ausweis im Alter von (...) Jahren erhalten, als er die Tätigkeit (...) aufgenommen habe (vgl. A17/20, F42, 44). Anderenorts gibt er an, die Tätigkeit erst mit (...) Jahren aufgenommen zu haben (vgl. A17/20, F139). Auch bezüglich der Rekrutierung macht er unterschiedliche Angaben. Einerseits seien die (...) bereits vor seiner Tätigkeit bei der (...) auf ihn zugekommen, andererseits hätten sie ihn erst anlässlich eines (...) angesprochen (vgl. A3/13, F7.01, S. 8/10, A17/20, F131). Die Divergenzen bezüglich Lohn, Anzahl gleichzeitig rekrutierter Kollegen, Dauer der anfänglichen Ausbildung und dem Verbleib seiner Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung der Vorinstanz, S. 4 Ziff. 1.1 a und 1.2 b) untermauern die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Biografie sind ebenfalls nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Weggang (...) sind widersprüchlich. Die angegebenen Zeitpunkte variieren um drei Jahre, obwohl er von seinem Alter und der Klasse, welche er zu diesem Zeitpunkt besucht haben soll, spricht und somit nicht davon auszugehen ist, dass er sich bei der Angabe oder Umrechnung der Jahreszahl vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender verrechnet haben könnte. Auch dass er in der 7. Klasse (...)-jährig gewesen sein soll (vgl. A17/20, F91), stimmt mit der Angabe, dass er im Alter von sechs Jahren eingeschult worden sei (A17/20, F86), nicht überein. Seine schulische Laufbahn und Biografie kann folglich nicht schlüssig eruiert werden. 7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist trotz neuem Ministerpräsidenten seit März 2018 weiterhin als schwierig zu bezeichnen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Sicherheitsorgane eine aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, auch heute als Gegner der Regierung ansehen würden. Indes dürften sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. D-860/2016 E. 4.6.1, E. 4.6.3, E. 4.7.1 m.w.H.). 7.3.2 Im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vor. Folglich ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz nur einmal an einer Demonstration in E._______ teilgenommen hat, wobei er sich lediglich den anderen angeschlossen und deren Slogans in die Hand genommen habe (vgl. A17/20, F24 f.). Dies wurde durch die eingereichten Fotos untermauert. Aufgrund dessen kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 7.3.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Äthiopien wird erstmals von einem Vertreter der grössten Ethnie geführt, 29. März 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-wird-erstmals-von-einem-vertreter-der-groessten-ethnie-gefuehrt-ld.1370325?reduced=true, abgerufen am 31. August 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23. Februar 2018, https://www.hrw.org/news/2018/02/23/ethiopia-new-state-emergency-risks-renewed-abuses, abgerufen am 31. August 2018) wurde Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: https://ethsat.com/2018/06/ethiopia-lifts-state-of-emergency/, abgerufen am 31. August 2018). Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba, 6. Juni 2018, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179, abgerufen am 31. August 2018). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am 31. August 2018). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 10.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr zu (...) habe und (...), bei welcher er gewohnt habe, verstorben sei. Durch die erlittenen Misshandlungen durch (...), leide er noch immer an Schmerzen im Hals- und Kopfbereich. 10.4.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es bleibe festzustellen, dass wie erläutert, anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gewisse Punkte aus seiner Biografie zu verschleiern versuche. Sein Alter und sein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien stünden daher nicht zweifelsfrei fest. Dem SEM sei es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was jedoch für die Prüfung der Vollzugshindernisse grundsätzlich vorausgesetzt würde. Die Untersuchungspflicht des SEM finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtangabe rechtsgenüglichen Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung verhindere. Bei pflichtwidriger Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aufgrund dessen sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Unbekannt hindeuten würden. Überdies würden seine geltend gemachten Schmerzen im Hals- und Kopfbereich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht derart tangieren, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. 10.4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der Schuldbildung sowie der Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Bei den angegebenen Schmerzen im Hals- und Kopfbereich des Beschwerdeführers ist nicht von einer solchen Gefahr auszugehen, weshalb auch dies den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand: