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E-3655/2018

E-3655/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 26. April 2015 (Beschwerdeführerin 2) respektive am 27. April 2015 (Beschwerdeführer 1) in der Schweiz Asylgesuche. Am 26. April 2015 (Beschwerdeführerin 2) und am folgenden Tag (Beschwerdeführer 1) fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer 1 gab an, als eritreischer Staatsangehöriger in F._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2005 oder 2006 habe er Äthiopien verlassen und sich in den Sudan begeben. Dort habe er in G._______ gearbeitet und im (...) 2012 seine äthiopische Partnerin geheiratet, die er etwa ein Jahr zuvor kennengelernt habe. Gemeinsam mit der Ehefrau habe er sich zunächst nach Libyen begeben; dort habe man sie zwei Monate inhaftiert. Danach seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt. In Mailand habe er seine Ehefrau aus den Augen verloren und sei in der Folge allein am 26. April 2015 in die Schweiz eingereist. Hier habe er seine Ehefrau wieder getroffen. A.c Die Beschwerdeführerin 2, führte an, sie sei Äthiopierin und in H._______ geboren und aufgewachsen. Etwa im Juni 2009 sei sie allein und ohne die Mutter zu informieren mit Hilfe eines Schleppers nach Khartum (Sudan) gereist. Dort habe sie Arbeit gefunden und mit dem Einkommen die im Heimatland verbliebene Mutter unterstützt. Am (...) 2012 habe sie ihren Mann geheiratet. Nach insgesamt fünf Jahren Aufenthalt im Sudan sei sie mit dem Ehemann über Libyen - wo man sie zwei Monate inhaftiert habe - nach Italien gereist. Auf der Reise in die Schweiz habe sie den Ehemann aus den Augen verloren. Sie sei am 25. April 2015 allein in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann sei einen Tag nach ihr in der Schweiz angekommen; sie habe ihn telefonisch wieder ausfindig machen können. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er sei gemischt-ethnischer Zugehörigkeit (Amhara und Tigre) und seine Muttersprache sei Amhara. Sein Vater sei Eritreer, die Mutter äthiopische Staatsangehörige, beide seien orthodoxen Glaubens. Der Vater sei seit seiner frühen Kindheit verschwunden und er habe kaum Erinnerungen an ihn; er wisse nur, dass der Vater Mitglied bei der eritreischen Befreiungsfront gewesen sei. Er (Beschwerdeführer 1) habe in F._______ bis zur (...) Klasse die Schule besucht; wegen des verschwundenen Vaters sei er vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen worden. Er habe in der Folge etwa drei Jahre im (...) und ein Jahr als Angestellter gearbeitet. Etwa im Jahr 2003/04 sei ihm gekündigt worden, da der Vorgesetzte von seiner eritreischen Herkunft erfahren habe. Die Mutter habe ihn in der Folge unterstützt. Im Jahr 2004/05 sei es in Äthiopien zu politischen Unruhen gekommen, in deren Folge er im (...) 2005 von der Strasse weg festgenommen und grundlos zwei Monate lang inhaftiert worden sei. Nach der Entlassung habe er erfahren müssen, dass die Mutter inzwischen von der Polizei erschossen worden sei. In Äthiopien habe er wegen seiner (respektive des Vaters) eritreischer Herkunft wiederholt Probleme mit der Ausbildung und Arbeitssuche gehabt. Nach der Haftentlassung sei ihm deswegen auch das Ausstellen eines Identitätsausweises verweigert worden. Daher sei er neun bis elf Monate nach der Entlassung in den Sudan gereist. In I._______ habe er gearbeitet und im (...) 2012 seine äthiopische Partnerin geheiratet. Als Christ habe er jedoch auch im Sudan Diskriminierung erfahren; insbesondere sei er wegen der fehlenden Ausweispapiere wiederholt inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund habe er mit seiner Ehefrau Sudan verlassen und sei nach Libyen und von dort über Italien in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin 2 begründete ihr Asylgesuch massgeblich Folgendermassen: Sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe in H._______ mit zwei jüngeren Geschwistern und der Mutter von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe bis zur (...) Klasse im Dorf die Schule besucht. Im Jahr 2005 sei der Vater verhaftet worden; seither sei er verschollen. Dem Vater sei Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei Kinjit respektive Ginbot Sebat vorgeworfen worden. Als der Vater sich der Festnahme durch Flucht habe entziehen wollen, sei auf sie geschossen und ihr eine grosse Verletzung am Bein zugefügt worden. Fortan habe sie nicht mehr zur Schule gehen können - dies einerseits wegen ihrer Verletzung, andererseits wegen der fehlenden finanziellen Unterstützung. Nachdem der Familie das Haus enteignet worden sei, hätten sie in eine Mietwohnung ziehen müssen. Die Mutter habe daraufhin einen Teil des bewirtschafteten Bodens verkauft und in der Folge auf der Strasse Lebensmittel verkauft. Sie (Beschwerdeführerin 2) habe keine gut bezahlte Arbeit gefunden und ihre Mutter deshalb nicht unterstützen können. Sie habe keine schulische und berufliche Zukunft mehr in Äthiopien gesehen und sich daher zur Ausreise entschlossen. Mit etwa 16 Jahren sei im Juni 2009 allein - und ohne zuvor die Mutter informiert zu haben - in den Sudan gereist. Dort habe sie als (...) gearbeitet und so ihre Mutter finanziell unterstützen können. Am (...) 2012 habe sie ihren Partner, den sie im Sudan kennengelernt habe, geheiratet. Mit der Zeit sei die Situation für Christen ohne Bleiberecht im Sudan zunehmend schwieriger geworden, weshalb sie nach fünf Jahren Aufenthalt den Sudan gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe und über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. B.c Die Beschwerdeführenden machten keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität aktenkundig. B.d Am (...) wurde der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) geboren. Am (...) kam der zweite Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) in der Schweiz zur Welt. C. C.a Am 26. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zur Feststellung, dass es aufgrund der Akten davon ausgehe, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, und daher beabsichtigt werde, die Staatsangehörigkeit entsprechend von Eritrea zu Äthiopien zu ändern. C.b Der Beschwerdeführer 1 reichte dazu seine Stellungnahme fristgerecht am 11. Mai 2018 zu den vorinstanzlichen Akten. Er bestritt darin seine äthiopische Staatsangehörigkeit. D. Mit separaten (je am Folgetag eröffneten) Verfügungen vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen der Beschwerdeführenden nach Äthiopien; den Vollzug bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben. Sie beantragten, die Verfügungen vom 30. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Vereinigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden beantragt. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 25. Juni 2018 den Eingang des Rechtsmittels vom 22. Juni 2018 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführenden antragsgemäss zu vereinigen.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum Schluss, diese seien weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant:

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 in Äthiopien geboren, dort aufgewachsen und habe - wie der Vater - in diesem Zeitraum nie eritreische Identitätsdokumente beantragt. Gemäss dem entsprechenden äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz 378/2003 würden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, die nie eritreische Staatsangehörige geworden seien, als eigene Staatsbürger angesehen. Zudem habe gemäss diesem Gesetz jede Person, von der mindestens ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Diese Personen könnten auf der zuständigen Kebele Identitätsdokumente beantragen; der Identitätsausweis selber werde bei Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt und vor dem Jahr 1993 Geborene könnten sich dort auch Geburtsurkunden ausstellen lassen. Auch bei einem Auslandaufenthalt sei das Erlangen eines äthiopischen Dokumentes möglich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Mutter habe eine Identitätskarte der Kebele, er selber einen Geburts- respektive Taufschein besessen. Damit sei davon auszugehen, dass er als Äthiopier registriert sei und sich folglich sowohl im In- wie im Ausland entsprechende Identitätspapiere hätte erneuern oder ausstellen lassen können. Es hätte ihm bereits in Äthiopien jederzeit offen gestanden, die beschriebenen Schritte zum Erhalt äthiopischer Identitätspapiere vorzunehmen.

E. 5.2.2 Weiter hätte er nach 1993 (eritreisches Unabhängigkeitsreferendum), bei Erreichen der Volljährigkeit, auf einer eritreischen Auslandvertretung mittels Zeugen oder Geburtsurkunde eine eritreische Identitätskarte beantragen können. Dies habe der Beschwerdeführer nie getan, weshalb insgesamt von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft - die auch aktuell bestehe - auszugehen.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe zu Identität und Familie zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Diese Widersprüche und die teils oberflächlichen und detailarmen Aussagen zu seiner Identität und betreffend seines Beziehungsnetzes seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei auch davon auszugehen, dass er den Asylbehörden seine wahre Identität nicht preisgegeben habe und ihnen bewusst Identitätspapiere vorenthalte.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen der eritreischen Herkunft besonders bei der Ausbildung und Arbeitssuche Probleme gehabt zu haben. Die beschriebenen Diskriminierungen und Beschimpfungen seien zweifellos unangenehm gewesen, könnten jedoch nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden.

E. 5.4 Soweit er eine grundlose zweimonatige Inhaftierung im Zuge der politischen Auseinandersetzungen im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 angegeben habe, in deren Folge auch seine Mutter den Tod gefunden habe, seien diesen Schilderungen keine Indizien zu entnehmen, die auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung der äthiopischen Behörden hindeuten würden. So seien gemäss seinen Schilderungen am besagten Tag sehr viele Menschen verhaftet und die Mutter sei aus einem tragischen Versehen getötet worden. Damit seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 6.1 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation sowohl die tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien als auch die vorliegenden individuellen Umstände. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits vor der formellen Unabhängigkeit Eritreas 1993 als Eritreer angesehen worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt nicht registriert worden; er habe angegeben, einen Taufschein - dieser werde nicht von den äthiopischen Zivilbehörden ausgestellt - zu haben, dies sei bei der BzP fälschlicherweise als Geburtsschein protokolliert worden. Dies habe er bei der Bundesanhörung klargestellt.

E. 6.2 Die Nichtregistrierung von Geburten in Äthiopien sei gerichtsnotorisch; es würden bis 95% der Bevölkerung bei der Geburt gar nicht registriert. Es sei folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe mit der Geburt automatisch die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt. Ob der Vater seinerzeit am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; dies sei aber anzunehmen. Sodann gelte zwar per Gesetz, dass Kinder von eritreischen Eltern, die als Äthiopier geboren worden seien, auch die äthiopische Staatbürgerschaft behalten würden, in zahlreichen Fällen sei dieses Gesetz jedoch nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich 2005/2006 an die Kebele gewandt, welche jedoch die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert habe, da er als eritreischer Staatsangehöriger betrachtet werde. Die Ausführungen zum Erlagen äthiopischer Identitätspapiere - im In- oder Ausland - würden vorliegend nicht greifen, da der Beschwerdeführer nur eine Tauf-, nicht aber eine Geburtsurkunde besessen habe. Sodann habe er präzis und lebensnah dargelegt, dass er mehrmals von der Polizei angehalten und nach dem Ausweis gefragt worden sei; er habe auch seine Antragsstellung beschrieben und seine familiären Umstände genau dargelegt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der vorliegenden Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer nicht als eritreischer Staatsangehöriger zu betrachten ist. Er ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in F._______ geboren, seine Mutter sei äthiopische Staatsangehörige. Allein von ihr wisse er von der eritreischen Herkunft des Vaters. Mit der Vorinstanz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz 378/2003 in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, die nie eritreische Staatsangehörige geworden sind, als eigene Staatsbürger angesehen werden und dabei jede Person, von der mindestens ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft hat. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, sich nie um das Erlangen der eritreischen Staatsangehörigkeit erkundigt und gekümmert zu haben; vor diesem Hintergrund fällt er unter das erwähnte Staatsangehörigkeitengesetz. Für die Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. auch oben E. 5.2).

E. 7.2 Damit ist auch davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen sein dürfte, mit Hilfe seiner Mutter bei seiner Kebele ein entsprechendes Identitätsdokument erhältlich zu machen. Dies ist auch vor dem Hintergrund seiner Angaben anzunehmen, dass er mehrere Jahre in F._______ die Schule besucht hat. Es ist in diese Kontext davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des mehrjährigen Schulbesuchs entsprechend registriert gewesen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-1605/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 6.6). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer anfänglich bei der BzP vom Vorliegen einer Geburtsurkunde gesprochen (vgl. Protokoll A 9/15 S. 8), die er bei der Kebele vorgewiesen habe. Bei der Anhörung sprach er von einem Taufschein und erklärte, dies sei gleichzeitig seine Geburtsurkunde gewesen (vgl. Protokoll A26/18 F/A 48, 62). Genau dieses einzige und damit für den Beschwerdeführer umso wichtigere Dokument - was es denn letztlich gewesen sei, bleibt unklar - will er verloren haben. Dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei identitätsbildende Unterlagen zu den Asylakten gereicht und offensichtlich auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher unternommen hat, bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien (vgl. auch nachfolgend), die gegen seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen.

E. 7.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die angegebene eritreische Herkunft väterlicherseits hat, was seine Behauptung Eritreer zu sein, zusätzlich in zweifelhaftem Licht erscheinen lässt. So gab er anfänglich an, er wisse nur, dass der Vater Eritreer gewesen sei, er habe diesen gar nicht gekannt; weil dieser verschwunden sei, als er noch jung gewesen sei; er erinnere sich an keinerlei Gespräche oder Aktivitäten mit dem Vater, er könne sich an gar nichts erinnern (vgl. Protokoll A9/15 S. 6; Protokoll A26/18 F/A 36, 41 ff., 133 f.). Auf der anderen Seite gab er an, der Vater sei Mitglied der eritreischen Befreiungsfront respektive der Shabia gewesen (vgl. Protokoll A26 F/A 21, 66). Eben deswegen habe er im äthiopischen Alltag und bei der Papierbeschaffung Nachteile erlitten. Es erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Diskriminierungen jedoch wenig plausibel, dass er sich nicht mehr mit seiner angeblichen Herkunft befasst haben will - dies umso mehr als er sich gemäss Angaben bei der BzP als eritreischer Staatsangehöriger fühle (vgl. Protokoll A9/15 S. 3 1./11/Klammerbemerkung) und er auch erklärt hat, er wäre nach Eritrea gegangen, hätte er Näheres über die Herkunft des Vaters gewusst (vgl. Protokoll A26/18 F/A125). Dass der Beschwerdeführer zudem keinerlei Erinnerungen an den Vater haben will, der gemäss seinen Angaben verschwunden sei, als er bereits eingeschult gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 5), erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Insgesamt lässt sein mit Bezug auf die familiäre Situation durchwegs oberflächliches und ausweichendes Aussageverhalten - namentlich im Kontext mit dem hohen Stellenwert, den die familiäre Abstammung im dortigen Kultur- und Gesellschaftskreis einnimmt - die behauptete eritreische Abstammung zusätzlich zweifelhaft erscheinen.

E. 7.4 Letztlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beschriebenen Diskriminierungen - bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - auch nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden könnten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt, der dort geboren, aufgewachsen und eingeschult worden sowie anschliessend verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit können zudem die geltend gemachte kurze Festnahme im Lauf der politischen Unruhen und der - ebenfalls in diesem Kontext - erlebte tragische Tod der Mutter letztlich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. So ist namentlich die Festnahme, wie vom Beschwerdeführer selber beschrieben, nicht individuell und gezielt gegen ihn gerichtet gewesen; er ist zudem nach kurzer Zeit ohne weiteres freigekommen, hat sich danach noch mehrere Monate in F._______ aufgehalten und in diesem Zeitraum sogar selber zwecks - angeblicher erfolgloser - Papierbeschaffung mit den Behörden (Kebele) Kontakt aufgenommen (vgl. Protokoll 26/18 F/A. 116ff).

E. 7.6 Die Frage der Flüchtlingsrelevanz der vom Beschwerdeführer für die Zeit des Aufenthalts in Sudan geltend gemachten Nachteile wegen seiner Religion und der fehlenden Papiere, damit verbunden einige Inhaftierungen kann letztlich vor dem Hintergrund dessen, dass namentlich bei der Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs nicht Sudan als Rückkehr-staat zu prüfen sein wird, offen bleiben.

E. 7.7 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittels Foto-grafien und entsprechender Ausführungen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Aktivitäten gegen das Regime in Eritrea vorbringen lässt, kommt diesen Ausführungen aufgrund dessen, dass mit Bezug auf seine Person von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, keine Relevanz im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zu.

E. 7.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und auf die weiteren Vorbringen im Rechtsmittel muss im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden.

E. 8.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Fluchtgründe stellte das SEM fest, ihren Schilderungen bezüglich der erlittenen Schussverletzung am Bein würden sich keine Indizien dafür entnehmen lassen, die auf eine gezielt gegen sie gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahme schliessen lassen würden. Diese Ausführungen seien überdies auch ungereimt ausgefallen. Der angebliche Vorfall habe sich sodann im Jahr 2005 und damit vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Sudan im Jahr 2009 ereignet. In dieser Zeitspanne habe sie keine weiteren persönlichen Probleme mit den äthiopischen Behörden geltend gemacht, weshalb in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht der erforderliche enge Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Soweit sie geltend gemacht habe, sie habe keine gut bezahlte Arbeit in Äthiopien gefunden und ohne finanzielle Unterstützung des Vaters keine schulische respektive berufliche Zukunft gesehen und vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen, würden diese unbestreitbar schwierigen Lebensbedingungen keine Asylrelevanz entfalten. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 8.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin angeschossen worden sei, als der Vater hätte verhaftet werden sollen; was mit dem Vater seither geschehen sei, sei ihr nicht bekannt. Jedoch sei die Familie auch nach diesem Tag von den Behörden verfolgt worden. So sei die Mutter zwei Tage lang inhaftiert worden, als die Beschwerdeführerin noch in Spitalpflege gewesen sei. Danach sei das Haus der Familie enteignet und sie seien weiterhin von Behördenvertretern aufgesucht und nach dem Vater/Ehemann befragt worden, was mehrfache Wohnungswechsel zur Folge gehabt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Familienangehörige von Oppositionsmitgliedern mit äusserst harter Verfolgung rechnen müssten. Da die äthiopischen Behörden offensichtlich des Vaters nicht habhaft geworden seien, hätten sie jederzeit zurückkehren und die Beschwerdeführerin an seiner Stelle mitnehmen können. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb begründet, zumal sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei.

E. 8.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin die überzeugenden Schlussfolgerungen in der vor-instanzlichen Verfügung nicht zu entkräften. Vielmehr ist - ungeachtet der Tatsache, dass die diesbezüglichen Schilderungen verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen - bezüglich des im Jahr 2005 erlebten Vorfalls, als die Beschwerdeführerin im Verlauf einer polizeilichen Aktion zur Festnahme des Vaters am Bein eine Schussverletzung erlitten habe, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhangs zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben. Damit erweisen sich diese Vorbringen als nicht asylrelevant.

E. 8.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung ist daher auch nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich zur Festnahme des Vaters geäussert hat. So hat sie einmal erklärt, der Vater sei festgenommen und verschleppt worden (vgl. Protokoll A6/14 S. 4 und 8); andererseits liess sie protokollieren, sie wisse nicht, ob der Vater an jenem Tag weggegangen oder in deren Hände gefallen sei (vgl. Protokoll A27/18 F/A 98). Damit wäre sogar zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die Beinverletzung überhaupt im geschilderten Zusammenhang erlitten hat.

E. 8.4 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Probleme für die Zeit des Aufenthalts in Sudan ist schon deshalb zu verneinen, weil es sich bei diesem Land nicht um den Heimatstaat handelt, der bei der Beurteilung der Asylgründe hier einzig massgeblich ist.

E. 8.5 Zusammenfassend genügen die geschilderten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 wurde von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung gewiesen.

E. 8.6 Das Gleiche gilt demnach für die Asylgesuche der beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4).

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Vorliegend gilt es den Vollzug der Wegweisung aller vier Beschwerdeführenden mit Bezug auf Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie oben ausgeführt, auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 von dieser Staatsangehörigkeit ausgeht.

E. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.

E. 10.4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang vorab fest, dass sich die innenpolitische Lage Äthiopiens zwar in den letzten Jahren negativ entwickelte. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land, in dessen Verlauf Tausende verhaftet wurden. Viele dieser Menschen wurden in der Folge aus der Haft entlassen, nachdem sie sogenannten Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 10.4.2.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed nun aber erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten. Dies weckte bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 29. März 2018, "Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien"). In der Folge wurden Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, 6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden).

E. 10.4.2.3 Insgesamt ist die vorherrschende Situation in der Tat weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 und E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3.1).

E. 10.4.3 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Mann (vgl. Protokoll Bzp A9/15 S. 11). Er ist in F._______ geboren, hat dort gelebt, mehrere Jahre die Schule besucht und in der Folge im Detailhandel (Arbeit auf dem [...] und in einem (...)geschäft, vgl. a.a.O. S. 5 f.) sowie später im Sudan als (...) gearbeitet. Damit hat er verschiedene berufliche Erfahrungen gesammelt. Es darf aufgrund der Akten vom Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Darüber hinaus wird er mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) nach Äthiopien zurückkehren können, die dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf anfänglich ebenfalls wird zählen können.

E. 10.4.4 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über eine (...)jährige Schulbildung und über eine fünfjährige Arbeitserfahrung als (....) (im Sudan). In Äthiopien leben ihre Mutter und zwei Geschwister.

E. 10.4.5 Diese Aktenlage lässt den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer Rückkehr nach Äthiopien wieder eine Existenz für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) werden aufbauen können.

E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insgesamt auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerden - jedenfalls mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden wurde mit dem Einreichen einer Unterstützungsbestätigung vom 21. Juni 2018 belegt. Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und demnach auch diejenigen um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 3 AsylG gutzuheissen.

E. 12.2 Die Rechtsvertreterin MLaw Angela Stettler wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und sie ist für den notwendigen Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) zu entschädigen.

E. 12.3 Das Honorar ist, in Ermangelung einer entsprechenden Abrechnung, von Amtes wegen zu berechnen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und in Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar vorliegend auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3655/2018 und E-3656/2018 werden ver-einigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. MLaw Angela Stettler wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für die beiden vereinigten Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3655/2018 E-3656/2018 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea), (Verfahren E-3655/2018) und 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Äthiopien, (Verfahren E-3656/2018) alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 30. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 26. April 2015 (Beschwerdeführerin 2) respektive am 27. April 2015 (Beschwerdeführer 1) in der Schweiz Asylgesuche. Am 26. April 2015 (Beschwerdeführerin 2) und am folgenden Tag (Beschwerdeführer 1) fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer 1 gab an, als eritreischer Staatsangehöriger in F._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2005 oder 2006 habe er Äthiopien verlassen und sich in den Sudan begeben. Dort habe er in G._______ gearbeitet und im (...) 2012 seine äthiopische Partnerin geheiratet, die er etwa ein Jahr zuvor kennengelernt habe. Gemeinsam mit der Ehefrau habe er sich zunächst nach Libyen begeben; dort habe man sie zwei Monate inhaftiert. Danach seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt. In Mailand habe er seine Ehefrau aus den Augen verloren und sei in der Folge allein am 26. April 2015 in die Schweiz eingereist. Hier habe er seine Ehefrau wieder getroffen. A.c Die Beschwerdeführerin 2, führte an, sie sei Äthiopierin und in H._______ geboren und aufgewachsen. Etwa im Juni 2009 sei sie allein und ohne die Mutter zu informieren mit Hilfe eines Schleppers nach Khartum (Sudan) gereist. Dort habe sie Arbeit gefunden und mit dem Einkommen die im Heimatland verbliebene Mutter unterstützt. Am (...) 2012 habe sie ihren Mann geheiratet. Nach insgesamt fünf Jahren Aufenthalt im Sudan sei sie mit dem Ehemann über Libyen - wo man sie zwei Monate inhaftiert habe - nach Italien gereist. Auf der Reise in die Schweiz habe sie den Ehemann aus den Augen verloren. Sie sei am 25. April 2015 allein in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann sei einen Tag nach ihr in der Schweiz angekommen; sie habe ihn telefonisch wieder ausfindig machen können. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er sei gemischt-ethnischer Zugehörigkeit (Amhara und Tigre) und seine Muttersprache sei Amhara. Sein Vater sei Eritreer, die Mutter äthiopische Staatsangehörige, beide seien orthodoxen Glaubens. Der Vater sei seit seiner frühen Kindheit verschwunden und er habe kaum Erinnerungen an ihn; er wisse nur, dass der Vater Mitglied bei der eritreischen Befreiungsfront gewesen sei. Er (Beschwerdeführer 1) habe in F._______ bis zur (...) Klasse die Schule besucht; wegen des verschwundenen Vaters sei er vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen worden. Er habe in der Folge etwa drei Jahre im (...) und ein Jahr als Angestellter gearbeitet. Etwa im Jahr 2003/04 sei ihm gekündigt worden, da der Vorgesetzte von seiner eritreischen Herkunft erfahren habe. Die Mutter habe ihn in der Folge unterstützt. Im Jahr 2004/05 sei es in Äthiopien zu politischen Unruhen gekommen, in deren Folge er im (...) 2005 von der Strasse weg festgenommen und grundlos zwei Monate lang inhaftiert worden sei. Nach der Entlassung habe er erfahren müssen, dass die Mutter inzwischen von der Polizei erschossen worden sei. In Äthiopien habe er wegen seiner (respektive des Vaters) eritreischer Herkunft wiederholt Probleme mit der Ausbildung und Arbeitssuche gehabt. Nach der Haftentlassung sei ihm deswegen auch das Ausstellen eines Identitätsausweises verweigert worden. Daher sei er neun bis elf Monate nach der Entlassung in den Sudan gereist. In I._______ habe er gearbeitet und im (...) 2012 seine äthiopische Partnerin geheiratet. Als Christ habe er jedoch auch im Sudan Diskriminierung erfahren; insbesondere sei er wegen der fehlenden Ausweispapiere wiederholt inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund habe er mit seiner Ehefrau Sudan verlassen und sei nach Libyen und von dort über Italien in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin 2 begründete ihr Asylgesuch massgeblich Folgendermassen: Sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe in H._______ mit zwei jüngeren Geschwistern und der Mutter von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe bis zur (...) Klasse im Dorf die Schule besucht. Im Jahr 2005 sei der Vater verhaftet worden; seither sei er verschollen. Dem Vater sei Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei Kinjit respektive Ginbot Sebat vorgeworfen worden. Als der Vater sich der Festnahme durch Flucht habe entziehen wollen, sei auf sie geschossen und ihr eine grosse Verletzung am Bein zugefügt worden. Fortan habe sie nicht mehr zur Schule gehen können - dies einerseits wegen ihrer Verletzung, andererseits wegen der fehlenden finanziellen Unterstützung. Nachdem der Familie das Haus enteignet worden sei, hätten sie in eine Mietwohnung ziehen müssen. Die Mutter habe daraufhin einen Teil des bewirtschafteten Bodens verkauft und in der Folge auf der Strasse Lebensmittel verkauft. Sie (Beschwerdeführerin 2) habe keine gut bezahlte Arbeit gefunden und ihre Mutter deshalb nicht unterstützen können. Sie habe keine schulische und berufliche Zukunft mehr in Äthiopien gesehen und sich daher zur Ausreise entschlossen. Mit etwa 16 Jahren sei im Juni 2009 allein - und ohne zuvor die Mutter informiert zu haben - in den Sudan gereist. Dort habe sie als (...) gearbeitet und so ihre Mutter finanziell unterstützen können. Am (...) 2012 habe sie ihren Partner, den sie im Sudan kennengelernt habe, geheiratet. Mit der Zeit sei die Situation für Christen ohne Bleiberecht im Sudan zunehmend schwieriger geworden, weshalb sie nach fünf Jahren Aufenthalt den Sudan gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe und über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. B.c Die Beschwerdeführenden machten keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität aktenkundig. B.d Am (...) wurde der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) geboren. Am (...) kam der zweite Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) in der Schweiz zur Welt. C. C.a Am 26. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zur Feststellung, dass es aufgrund der Akten davon ausgehe, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, und daher beabsichtigt werde, die Staatsangehörigkeit entsprechend von Eritrea zu Äthiopien zu ändern. C.b Der Beschwerdeführer 1 reichte dazu seine Stellungnahme fristgerecht am 11. Mai 2018 zu den vorinstanzlichen Akten. Er bestritt darin seine äthiopische Staatsangehörigkeit. D. Mit separaten (je am Folgetag eröffneten) Verfügungen vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen der Beschwerdeführenden nach Äthiopien; den Vollzug bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben. Sie beantragten, die Verfügungen vom 30. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Vereinigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden beantragt. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 25. Juni 2018 den Eingang des Rechtsmittels vom 22. Juni 2018 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführenden antragsgemäss zu vereinigen. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zum Schluss, diese seien weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant: 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 in Äthiopien geboren, dort aufgewachsen und habe - wie der Vater - in diesem Zeitraum nie eritreische Identitätsdokumente beantragt. Gemäss dem entsprechenden äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz 378/2003 würden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, die nie eritreische Staatsangehörige geworden seien, als eigene Staatsbürger angesehen. Zudem habe gemäss diesem Gesetz jede Person, von der mindestens ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Diese Personen könnten auf der zuständigen Kebele Identitätsdokumente beantragen; der Identitätsausweis selber werde bei Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt und vor dem Jahr 1993 Geborene könnten sich dort auch Geburtsurkunden ausstellen lassen. Auch bei einem Auslandaufenthalt sei das Erlangen eines äthiopischen Dokumentes möglich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Mutter habe eine Identitätskarte der Kebele, er selber einen Geburts- respektive Taufschein besessen. Damit sei davon auszugehen, dass er als Äthiopier registriert sei und sich folglich sowohl im In- wie im Ausland entsprechende Identitätspapiere hätte erneuern oder ausstellen lassen können. Es hätte ihm bereits in Äthiopien jederzeit offen gestanden, die beschriebenen Schritte zum Erhalt äthiopischer Identitätspapiere vorzunehmen. 5.2.2 Weiter hätte er nach 1993 (eritreisches Unabhängigkeitsreferendum), bei Erreichen der Volljährigkeit, auf einer eritreischen Auslandvertretung mittels Zeugen oder Geburtsurkunde eine eritreische Identitätskarte beantragen können. Dies habe der Beschwerdeführer nie getan, weshalb insgesamt von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft - die auch aktuell bestehe - auszugehen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe zu Identität und Familie zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Diese Widersprüche und die teils oberflächlichen und detailarmen Aussagen zu seiner Identität und betreffend seines Beziehungsnetzes seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei auch davon auszugehen, dass er den Asylbehörden seine wahre Identität nicht preisgegeben habe und ihnen bewusst Identitätspapiere vorenthalte. 5.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen der eritreischen Herkunft besonders bei der Ausbildung und Arbeitssuche Probleme gehabt zu haben. Die beschriebenen Diskriminierungen und Beschimpfungen seien zweifellos unangenehm gewesen, könnten jedoch nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden. 5.4 Soweit er eine grundlose zweimonatige Inhaftierung im Zuge der politischen Auseinandersetzungen im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 angegeben habe, in deren Folge auch seine Mutter den Tod gefunden habe, seien diesen Schilderungen keine Indizien zu entnehmen, die auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung der äthiopischen Behörden hindeuten würden. So seien gemäss seinen Schilderungen am besagten Tag sehr viele Menschen verhaftet und die Mutter sei aus einem tragischen Versehen getötet worden. Damit seien auch diese Vorbringen nicht asylrelevant. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation sowohl die tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien als auch die vorliegenden individuellen Umstände. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits vor der formellen Unabhängigkeit Eritreas 1993 als Eritreer angesehen worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt nicht registriert worden; er habe angegeben, einen Taufschein - dieser werde nicht von den äthiopischen Zivilbehörden ausgestellt - zu haben, dies sei bei der BzP fälschlicherweise als Geburtsschein protokolliert worden. Dies habe er bei der Bundesanhörung klargestellt. 6.2 Die Nichtregistrierung von Geburten in Äthiopien sei gerichtsnotorisch; es würden bis 95% der Bevölkerung bei der Geburt gar nicht registriert. Es sei folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe mit der Geburt automatisch die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt. Ob der Vater seinerzeit am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; dies sei aber anzunehmen. Sodann gelte zwar per Gesetz, dass Kinder von eritreischen Eltern, die als Äthiopier geboren worden seien, auch die äthiopische Staatbürgerschaft behalten würden, in zahlreichen Fällen sei dieses Gesetz jedoch nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich 2005/2006 an die Kebele gewandt, welche jedoch die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert habe, da er als eritreischer Staatsangehöriger betrachtet werde. Die Ausführungen zum Erlagen äthiopischer Identitätspapiere - im In- oder Ausland - würden vorliegend nicht greifen, da der Beschwerdeführer nur eine Tauf-, nicht aber eine Geburtsurkunde besessen habe. Sodann habe er präzis und lebensnah dargelegt, dass er mehrmals von der Polizei angehalten und nach dem Ausweis gefragt worden sei; er habe auch seine Antragsstellung beschrieben und seine familiären Umstände genau dargelegt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der vorliegenden Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer nicht als eritreischer Staatsangehöriger zu betrachten ist. Er ist gemäss seinen Angaben im Jahr 1991 in F._______ geboren, seine Mutter sei äthiopische Staatsangehörige. Allein von ihr wisse er von der eritreischen Herkunft des Vaters. Mit der Vorinstanz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz 378/2003 in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, die nie eritreische Staatsangehörige geworden sind, als eigene Staatsbürger angesehen werden und dabei jede Person, von der mindestens ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft hat. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, sich nie um das Erlangen der eritreischen Staatsangehörigkeit erkundigt und gekümmert zu haben; vor diesem Hintergrund fällt er unter das erwähnte Staatsangehörigkeitengesetz. Für die Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. auch oben E. 5.2). 7.2 Damit ist auch davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen sein dürfte, mit Hilfe seiner Mutter bei seiner Kebele ein entsprechendes Identitätsdokument erhältlich zu machen. Dies ist auch vor dem Hintergrund seiner Angaben anzunehmen, dass er mehrere Jahre in F._______ die Schule besucht hat. Es ist in diese Kontext davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des mehrjährigen Schulbesuchs entsprechend registriert gewesen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-1605/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 6.6). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer anfänglich bei der BzP vom Vorliegen einer Geburtsurkunde gesprochen (vgl. Protokoll A 9/15 S. 8), die er bei der Kebele vorgewiesen habe. Bei der Anhörung sprach er von einem Taufschein und erklärte, dies sei gleichzeitig seine Geburtsurkunde gewesen (vgl. Protokoll A26/18 F/A 48, 62). Genau dieses einzige und damit für den Beschwerdeführer umso wichtigere Dokument - was es denn letztlich gewesen sei, bleibt unklar - will er verloren haben. Dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei identitätsbildende Unterlagen zu den Asylakten gereicht und offensichtlich auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher unternommen hat, bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien (vgl. auch nachfolgend), die gegen seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen. 7.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die angegebene eritreische Herkunft väterlicherseits hat, was seine Behauptung Eritreer zu sein, zusätzlich in zweifelhaftem Licht erscheinen lässt. So gab er anfänglich an, er wisse nur, dass der Vater Eritreer gewesen sei, er habe diesen gar nicht gekannt; weil dieser verschwunden sei, als er noch jung gewesen sei; er erinnere sich an keinerlei Gespräche oder Aktivitäten mit dem Vater, er könne sich an gar nichts erinnern (vgl. Protokoll A9/15 S. 6; Protokoll A26/18 F/A 36, 41 ff., 133 f.). Auf der anderen Seite gab er an, der Vater sei Mitglied der eritreischen Befreiungsfront respektive der Shabia gewesen (vgl. Protokoll A26 F/A 21, 66). Eben deswegen habe er im äthiopischen Alltag und bei der Papierbeschaffung Nachteile erlitten. Es erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Diskriminierungen jedoch wenig plausibel, dass er sich nicht mehr mit seiner angeblichen Herkunft befasst haben will - dies umso mehr als er sich gemäss Angaben bei der BzP als eritreischer Staatsangehöriger fühle (vgl. Protokoll A9/15 S. 3 1./11/Klammerbemerkung) und er auch erklärt hat, er wäre nach Eritrea gegangen, hätte er Näheres über die Herkunft des Vaters gewusst (vgl. Protokoll A26/18 F/A125). Dass der Beschwerdeführer zudem keinerlei Erinnerungen an den Vater haben will, der gemäss seinen Angaben verschwunden sei, als er bereits eingeschult gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 5), erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Insgesamt lässt sein mit Bezug auf die familiäre Situation durchwegs oberflächliches und ausweichendes Aussageverhalten - namentlich im Kontext mit dem hohen Stellenwert, den die familiäre Abstammung im dortigen Kultur- und Gesellschaftskreis einnimmt - die behauptete eritreische Abstammung zusätzlich zweifelhaft erscheinen. 7.4 Letztlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beschriebenen Diskriminierungen - bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - auch nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden könnten. 7.5 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt, der dort geboren, aufgewachsen und eingeschult worden sowie anschliessend verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit können zudem die geltend gemachte kurze Festnahme im Lauf der politischen Unruhen und der - ebenfalls in diesem Kontext - erlebte tragische Tod der Mutter letztlich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. So ist namentlich die Festnahme, wie vom Beschwerdeführer selber beschrieben, nicht individuell und gezielt gegen ihn gerichtet gewesen; er ist zudem nach kurzer Zeit ohne weiteres freigekommen, hat sich danach noch mehrere Monate in F._______ aufgehalten und in diesem Zeitraum sogar selber zwecks - angeblicher erfolgloser - Papierbeschaffung mit den Behörden (Kebele) Kontakt aufgenommen (vgl. Protokoll 26/18 F/A. 116ff). 7.6 Die Frage der Flüchtlingsrelevanz der vom Beschwerdeführer für die Zeit des Aufenthalts in Sudan geltend gemachten Nachteile wegen seiner Religion und der fehlenden Papiere, damit verbunden einige Inhaftierungen kann letztlich vor dem Hintergrund dessen, dass namentlich bei der Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs nicht Sudan als Rückkehr-staat zu prüfen sein wird, offen bleiben. 7.7 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittels Foto-grafien und entsprechender Ausführungen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Aktivitäten gegen das Regime in Eritrea vorbringen lässt, kommt diesen Ausführungen aufgrund dessen, dass mit Bezug auf seine Person von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, keine Relevanz im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zu. 7.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und auf die weiteren Vorbringen im Rechtsmittel muss im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. 8. 8.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Fluchtgründe stellte das SEM fest, ihren Schilderungen bezüglich der erlittenen Schussverletzung am Bein würden sich keine Indizien dafür entnehmen lassen, die auf eine gezielt gegen sie gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahme schliessen lassen würden. Diese Ausführungen seien überdies auch ungereimt ausgefallen. Der angebliche Vorfall habe sich sodann im Jahr 2005 und damit vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Sudan im Jahr 2009 ereignet. In dieser Zeitspanne habe sie keine weiteren persönlichen Probleme mit den äthiopischen Behörden geltend gemacht, weshalb in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht der erforderliche enge Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Soweit sie geltend gemacht habe, sie habe keine gut bezahlte Arbeit in Äthiopien gefunden und ohne finanzielle Unterstützung des Vaters keine schulische respektive berufliche Zukunft gesehen und vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen, würden diese unbestreitbar schwierigen Lebensbedingungen keine Asylrelevanz entfalten. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 8.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin angeschossen worden sei, als der Vater hätte verhaftet werden sollen; was mit dem Vater seither geschehen sei, sei ihr nicht bekannt. Jedoch sei die Familie auch nach diesem Tag von den Behörden verfolgt worden. So sei die Mutter zwei Tage lang inhaftiert worden, als die Beschwerdeführerin noch in Spitalpflege gewesen sei. Danach sei das Haus der Familie enteignet und sie seien weiterhin von Behördenvertretern aufgesucht und nach dem Vater/Ehemann befragt worden, was mehrfache Wohnungswechsel zur Folge gehabt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Familienangehörige von Oppositionsmitgliedern mit äusserst harter Verfolgung rechnen müssten. Da die äthiopischen Behörden offensichtlich des Vaters nicht habhaft geworden seien, hätten sie jederzeit zurückkehren und die Beschwerdeführerin an seiner Stelle mitnehmen können. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei deshalb begründet, zumal sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. 8.3 8.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin die überzeugenden Schlussfolgerungen in der vor-instanzlichen Verfügung nicht zu entkräften. Vielmehr ist - ungeachtet der Tatsache, dass die diesbezüglichen Schilderungen verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen - bezüglich des im Jahr 2005 erlebten Vorfalls, als die Beschwerdeführerin im Verlauf einer polizeilichen Aktion zur Festnahme des Vaters am Bein eine Schussverletzung erlitten habe, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhangs zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben. Damit erweisen sich diese Vorbringen als nicht asylrelevant. 8.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung ist daher auch nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich zur Festnahme des Vaters geäussert hat. So hat sie einmal erklärt, der Vater sei festgenommen und verschleppt worden (vgl. Protokoll A6/14 S. 4 und 8); andererseits liess sie protokollieren, sie wisse nicht, ob der Vater an jenem Tag weggegangen oder in deren Hände gefallen sei (vgl. Protokoll A27/18 F/A 98). Damit wäre sogar zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die Beinverletzung überhaupt im geschilderten Zusammenhang erlitten hat. 8.4 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Probleme für die Zeit des Aufenthalts in Sudan ist schon deshalb zu verneinen, weil es sich bei diesem Land nicht um den Heimatstaat handelt, der bei der Beurteilung der Asylgründe hier einzig massgeblich ist. 8.5 Zusammenfassend genügen die geschilderten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 wurde von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung gewiesen. 8.6 Das Gleiche gilt demnach für die Asylgesuche der beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4). 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Vorliegend gilt es den Vollzug der Wegweisung aller vier Beschwerdeführenden mit Bezug auf Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie oben ausgeführt, auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 von dieser Staatsangehörigkeit ausgeht. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. 10.4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang vorab fest, dass sich die innenpolitische Lage Äthiopiens zwar in den letzten Jahren negativ entwickelte. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land, in dessen Verlauf Tausende verhaftet wurden. Viele dieser Menschen wurden in der Folge aus der Haft entlassen, nachdem sie sogenannten Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). 10.4.2.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed nun aber erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten. Dies weckte bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 29. März 2018, "Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien"). In der Folge wurden Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, 6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden). 10.4.2.3 Insgesamt ist die vorherrschende Situation in der Tat weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 und E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3.1). 10.4.3 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Mann (vgl. Protokoll Bzp A9/15 S. 11). Er ist in F._______ geboren, hat dort gelebt, mehrere Jahre die Schule besucht und in der Folge im Detailhandel (Arbeit auf dem [...] und in einem (...)geschäft, vgl. a.a.O. S. 5 f.) sowie später im Sudan als (...) gearbeitet. Damit hat er verschiedene berufliche Erfahrungen gesammelt. Es darf aufgrund der Akten vom Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Darüber hinaus wird er mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) nach Äthiopien zurückkehren können, die dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf anfänglich ebenfalls wird zählen können. 10.4.4 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über eine (...)jährige Schulbildung und über eine fünfjährige Arbeitserfahrung als (....) (im Sudan). In Äthiopien leben ihre Mutter und zwei Geschwister. 10.4.5 Diese Aktenlage lässt den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer Rückkehr nach Äthiopien wieder eine Existenz für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) werden aufbauen können. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insgesamt auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerden - jedenfalls mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden wurde mit dem Einreichen einer Unterstützungsbestätigung vom 21. Juni 2018 belegt. Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und demnach auch diejenigen um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 3 AsylG gutzuheissen. 12.2 Die Rechtsvertreterin MLaw Angela Stettler wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und sie ist für den notwendigen Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) zu entschädigen. 12.3 Das Honorar ist, in Ermangelung einer entsprechenden Abrechnung, von Amtes wegen zu berechnen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und in Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar vorliegend auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3655/2018 und E-3656/2018 werden ver-einigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. MLaw Angela Stettler wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für die beiden vereinigten Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: