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D-2513/2018

D-2513/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er wurde am 8. Juli 2015 zur Person befragt (BzP), wobei auf die Erfassung der Asylgründe verzichtet wurde. B. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. August 2017 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie in Asmara geboren, wo er die ersten beiden Lebensjahre gewohnt habe. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter Äthiopierin. Ungefähr 1995 sei er mit seiner Familie nach B._______ in der Region Tigray in Äthiopien umgezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seit 1998 habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Seine Mutter sei am (...) 2006 nach äthiopischem Kalender (Anmerkung des Gerichts: [...] 2014 nach gregorianischem Kalender) verstorben. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht, jedoch wegen der HIV-Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 abgebrochen. Danach habe er bis im Jahr 2010 auf dem Bau gearbeitet. Er sei aufgrund seiner eritreischen Nationalität und weil er an der Grenze zu Eritrea gewohnt habe oft, mindestens einmal alle zwei Monate, im Gefängnis gewesen. So sei er jeweils auch im Zusammenhang mit dem äthiopischen Feiertag ,Lekatit 11' verhaftet und allein aufgrund der Bürgschaft seiner Mutter, welche im Besitz eines äthiopischen Identitätsdokuments gewesen sei, wieder freigekommen. Als im (...) des Jahres 2000 nach äthiopischem Kalender ([...] 2007 nach gregorianischem Kalender) das (...) abgebrannt sei, habe man ihn zu Unrecht der Brandstiftung beschuldigt und ebenfalls inhaftiert. Mangels Beweisen sei er wieder freigelassen worden. Auch nachdem im (...) 2000 nach äthiopischem Kalender ([...] 2008 nach gregorianischem Kalender) ein (...) in Brand gesteckt worden sei, sei er zu Unrecht inhaftiert worden. In der Haft nach dem (...) sei er gefoltert worden. Auch habe ihn ein Behördenvertreter zwei Mal mit dem Tod bedroht. Aus den beiden Vorfällen habe es für ihn keine weiteren Konsequenzen gegeben. Schliesslich habe er wegen seiner eritreischen Staatszugehörigkeit Diskriminierungen erfahren. Am (...) 2006 nach äthiopischem Kalender ([...] 2014 nach gregorianischem Kalender) sei er illegal aus Äthiopien ausgereist. C. Mit Schreiben vom 1. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Änderung seiner Staatsangehörigkeit von Eritrea auf Äthiopien. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 an der vorgebrachten eritreischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Änderung seiner Nationalität von Eritrea auf Äthiopien. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. März 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren ein Arztzeugnis vom 26. April 2018 mit Verlaufseinträgen vom 12. Oktober 2016 bis 9. Januar 2018, eine Fürsorgebescheinigung vom 27. April 2018 und eine Kostennote vom 30. April 2018 beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 28. Mai 2018 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich bereits hinsichtlich der Herkunft und der Identität des Beschwerdeführers grundlegende Ungereimtheiten ergeben hätten. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz ein Schreiben der italienischen Behörden zur Identitätsabklärung bei sich getragen, auf dem ein anderer Name aufgeführt gewesen sei, und er habe sich widersprüchlich geäussert zum Grund der Umsiedlung seine Mutter nach Asmara, zu seinen Versuchen, eine äthiopische Identitätsdokumente zu erhalten, und zu seinem Alter. Seine Aussagen seien im Zusammenhang mit seinen Versuchen zum Erhalt der Identitätspapiere ausserdem gehaltlos gewesen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem ihm ein äthiopisches Identitätsdokument verweigert worden sei, keine Bestrebungen unternommen habe, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, wenn er doch der Annahme gewesen sei, Eritreer zu sein. Er sei den Fragen nach einer möglichen äthiopischen Staatszugehörigkeit ausgewichen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität und Herkunft hinwegzutäuschen versuche. Mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die äthiopische Verfassung gelte er automatisch als äthiopischer Staatsbürger, da seine Mutter über eine äthiopische identitätskarte verfügt habe. Das SEM komme somit zum Schluss, dass er äthiopischer Staatsbürger sei. Vor dem Hintergrund dieser Täuschung sei seinem Asylvorbringen in Äthiopien jegliche Grundlage entzogen, da er dieses lediglich mit seiner vermeintlichen eritreischen Staatszugehörigkeit begründe. Ausserdem seien seine Schilderungen zu seinen Ausreisgründen von unglaubhaften Elementen durchsetzt gewesen. Es erstaune, dass er nach der geltend gemachten unmenschlichen Behandlung zwischen 2007 und 2008 noch rund sechs oder sieben Jahre in seinem Heimatland geblieben sei. Im Weiteren habe er sich im Zusammenhang mit der Anzahl der Inhaftierungen widersprochen und auf entsprechenden Vorhalt ausweichende Antworten gegeben. Seine Aussagen zu Einzelheiten zur Entlassung aus dem Gefängnis, in dem er gefoltert worden sei, seien überdies gehaltlos ausgefallen. Er habe sich ferner in Bezug auf seinen Gesundheitszustand widersprochen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass ein Dokument, das nicht in seine Akte gehöre, in seine Unterlagen gelangt sei. Ebenso wenig könne ihm entgegengehalten werden, dass er zu Ereignissen, die vor seiner Geburt geschehen seien, keine genauen Angaben machen könne. Seine Angaben seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Betreffend seine Staatsangehörigkeit habe er lediglich kundgetan, dass er zwar ebenfalls davon ausgegangen sei, er könne äthiopische Papiere erhalten. Da ihm dies aufgrund seiner eritreischen Abstammung stets verweigert worden sei, nehme er an, dass er Eritreer sei. Seine genaue Staatsangehörigkeit kenne er aber nicht. Betreffend Beantragung von Identitätsdokumenten sei er in der BzP nicht gefragt worden, ob er Identitätsdokumente beantragt habe, sondern ob er die äthiopische Nationalität beantragt habe, was er wahrheitsgemäss verneint habe. Seine Angaben zu den Versuchen, Identitätspapiere zu erhalten, seien nicht gehaltlos. Er habe genau erläutert, wie er und seine Mutter versucht hätten, bei der Verwaltung der Kebele Identitätspapiere oder einen Passierschein zu erhalten. Er sei dort aber diskriminiert worden und ihm sei jegliche Hilfe verweigert worden. Er habe nie versucht, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, weil er sich dadurch umso mehr jegliche Chance auf die äthiopische Staatsbürgerschaft verspielt hätte und endgültig als Eritreer abgestempelt worden wäre. Diesfalls hätte ihm die Deportation gedroht. Er anerkenne, dass er per Gesetz allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen können sollte, doch seien die äthiopischen Behörden willkürlich und würden die Ausstellung entsprechender Identitätspapiere in seinem Fall verweigern. Seine Aussagen würden durch Berichte des UK Home Office, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Upper Tribunal, United Kingdom, bestätigt. Demnach sei er den Fragen nicht ausgewichen und habe nicht versucht, seine Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise darüber zu täuschen. Auch seine weiteren Asylvorbringen seien glaubhaft. So sei er trotz erlebter Folter noch einige Jahre in Äthiopien geblieben, weil seine Mutter schwer an HIV erkrankt sei. Sie habe ihm zudem gewissen Schutz gewähren können, da sie als Äthiopierin für ihn habe bürgen können. Betreffend die Anzahl seiner Inhaftierungen müsse unterschieden werden, wie oft er insgesamt in Haft gewesen sei - das wisse er nicht, da es unzählige Male gewesen seien, aber er schätze im Schnitt alle zwei Monate - und wie oft er unter dem Vorwand, er habe keine Identitätspapiere, verhaftet worden sei - das sei insgesamt vier Mal gewesen. Er habe sich schliesslich logisch, detailreich und kohärent zu den Einzelheiten der Entlassung aus dem Gefängnis und zu seinen Inhaftierungen geäussert. Dies sei umso mehr zu gewichten, da er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark belastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe. Weil er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erlangen könne, habe er als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten. Als solcher drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung durch eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung, Folter während den Verhören sowie eine anschliessende Inhaftierung oder direkte Zuführung zum Militärdienst. Selbst bei Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevante Verfolgung, da er aufgrund seiner eritreischen Abstammung nach Eritrea deportiert oder weiterhin diskriminiert und verfolgt würde.

E. 6 Das Bundeverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach weder die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden. Dabei hat sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt sowie unsubstanziierte Aussagen gemacht.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen; es gibt auch keine anderen Hinweise, namentlich aus seinen Ausführungen an der Anhörung, die auf diese schliessen lassen würden. Er lebte seinen Angaben zufolge seit seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Äthiopien, ist mütterlicherseits äthiopischer Abstammung und wurde nie als eritreischer Staatsangehöriger registriert. Angesichts dessen, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis zum Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, ist davon auszugehen, dass der kurz vor dem Unabhängigkeitsreferendum geborene Beschwerdeführer durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Angesichts seines damaligen Alters kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 6.1). Tigriner, welche wie er am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Optik indessen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert; sie erhielten in aller Regel auch äthiopische Dokumente ausgestellt. Dass dies gerade im Falle des Beschwerdeführers, dessen Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besass, nicht gegolten haben sollte, ist als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Abeba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation, 23.12.2003) ausdrücklich bestimmt, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine äthiopischen Papiere habe erhalten können, weil er von den äthiopischen Behörden diskriminiert worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden, nachdem in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund sind auch seine Angaben, dass er erstmals "mit ungefähr 19 Jahren" versucht habe, Identitätspapiere zu erhalten (SEM act. A17 F61), nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er spätestens nach Ausbruch der lebensbedrohenden HIV-Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 allen Grund gehabt hätte, umgehend beziehungsweise noch zu ihren Lebzeiten seine Identität feststellen zu lassen. Auf eine entsprechende Nachfrage wich er indessen aus (SEM act. A17 F251). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass er in diesem Zusammenhang nicht wahrheitsgetreu aussagen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass er über äthiopische Ausweispapiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als er in Äthiopien während fünf Jahren die Schule besucht hat (SEM act. A17 F8, F28, F48, F110) und in diesem Kontext davon auszugehen ist, dass er entsprechend registriert gewesen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Es gelingt ihm damit nicht, die sich auf eine eritreische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft abstützenden Asylgründe glaubhaft zu machen. Unbesehen davon sind diese mit verschiedenen Unstimmigkeiten behaftet, so auch in Bezug auf die Angaben zur Anzahl der Inhaftierungen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, es müsse unterschieden werden, wie oft er insgesamt beziehungsweise wie oft er wegen fehlender Identitätspapiere verhaftet worden sei, nichts zu ändern. Die auffallend unterschiedlichen Aussagen in der Anhörung lassen sich durch diese Differenzierung nicht begründen (vgl. SEM act. A17 F82 ff., F232f.). Auch fielen seine Ausführungen zu den angeblichen Inhaftierungen und den darauffolgenden Entlassungen gehaltlos aus. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei zu gewichten, dass er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark belastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe. Es ist zwar zutreffend, dass er während der Anhörung einmal den Raum verliess, weil er heftig weinen musste (SEM act. A17 S. 20 und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Er substantiierte in der Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise, inwiefern er sich deshalb nicht vollständig hätte äussern können. Solches geht auch nicht aus dem Protokollverlauf hervor. Die Inhaftierungen konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen.

E. 6.4 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der angeblich erlebten Folter im Jahr 2008 (SEM act. A17 F90, F145, F160) noch mehrere Jahre in B._______ geblieben wäre. Daran vermag auch die Krankheit der Mutter nichts zu ändern. Auch sein Einwand, es habe keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, weil er keinen Passierschein besessen habe (SEM act. A17 F263), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich war es ihm bei seiner Ausreise offensichtlich möglich, B._______ - mithilfe eines Schleppers - zu verlassen.

E. 6.5 Die beiden angeblichen Verhaftungen in den Jahren 2007 und 2008 wegen des Verdachts auf Brandstiftung (SEM act. A17 F141 ff.) lagen im Zeitpunkt der Ausreise mindestens sechs Jahre zurück. Es fehlt ihnen damit der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang, weshalb sie als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2).

E. 8.3.2 Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind vorliegend zu verneinen. Namentlich verfügt er über eine Schulbildung und einige Jahre Arbeitserfahrung. Auch liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien nicht einfach sein mag, ist es dem jungen Beschwerdeführer dennoch zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nachzugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass er über kein soziales Netz verfügt, zumal er laut eignen Angaben fast sein ganzes Leben dort gewohnt hat (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 7.3.2). Es ist somit nicht zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter schwerer psychischer Belastung und befinde sich aufgrund von Bauchschmerzen regelmässig in Behandlung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bauchschmerzen eine psychosomatische Ursache hätten. Diese geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis über eine viertägige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nichts ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, was der Grund für die Arbeitsunfähigkeit war. Aus den entsprechenden Verlaufseinträgen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Im Januar 2018 erfolgreich eine (...)therapie ([...]) abgeschlossen hat. Die ärztliche Behandlung erscheint damit als abgeschlossen. Äthiopien verfügt zudem durchaus über medizinische Infrastrukturen - wenn auch nicht mit dem Standard der Schweiz vergleichbar. Es bestehen grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung von Bauchschmerzen sowie im Übrigen auch für psychische Erkrankungen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2513/2018 Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wiedervertreten durch MLaw LLM Aileen Kreydeen, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er wurde am 8. Juli 2015 zur Person befragt (BzP), wobei auf die Erfassung der Asylgründe verzichtet wurde. B. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. August 2017 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie in Asmara geboren, wo er die ersten beiden Lebensjahre gewohnt habe. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter Äthiopierin. Ungefähr 1995 sei er mit seiner Familie nach B._______ in der Region Tigray in Äthiopien umgezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seit 1998 habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Seine Mutter sei am (...) 2006 nach äthiopischem Kalender (Anmerkung des Gerichts: [...] 2014 nach gregorianischem Kalender) verstorben. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht, jedoch wegen der HIV-Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 abgebrochen. Danach habe er bis im Jahr 2010 auf dem Bau gearbeitet. Er sei aufgrund seiner eritreischen Nationalität und weil er an der Grenze zu Eritrea gewohnt habe oft, mindestens einmal alle zwei Monate, im Gefängnis gewesen. So sei er jeweils auch im Zusammenhang mit dem äthiopischen Feiertag ,Lekatit 11' verhaftet und allein aufgrund der Bürgschaft seiner Mutter, welche im Besitz eines äthiopischen Identitätsdokuments gewesen sei, wieder freigekommen. Als im (...) des Jahres 2000 nach äthiopischem Kalender ([...] 2007 nach gregorianischem Kalender) das (...) abgebrannt sei, habe man ihn zu Unrecht der Brandstiftung beschuldigt und ebenfalls inhaftiert. Mangels Beweisen sei er wieder freigelassen worden. Auch nachdem im (...) 2000 nach äthiopischem Kalender ([...] 2008 nach gregorianischem Kalender) ein (...) in Brand gesteckt worden sei, sei er zu Unrecht inhaftiert worden. In der Haft nach dem (...) sei er gefoltert worden. Auch habe ihn ein Behördenvertreter zwei Mal mit dem Tod bedroht. Aus den beiden Vorfällen habe es für ihn keine weiteren Konsequenzen gegeben. Schliesslich habe er wegen seiner eritreischen Staatszugehörigkeit Diskriminierungen erfahren. Am (...) 2006 nach äthiopischem Kalender ([...] 2014 nach gregorianischem Kalender) sei er illegal aus Äthiopien ausgereist. C. Mit Schreiben vom 1. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Änderung seiner Staatsangehörigkeit von Eritrea auf Äthiopien. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 an der vorgebrachten eritreischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Änderung seiner Nationalität von Eritrea auf Äthiopien. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. März 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren ein Arztzeugnis vom 26. April 2018 mit Verlaufseinträgen vom 12. Oktober 2016 bis 9. Januar 2018, eine Fürsorgebescheinigung vom 27. April 2018 und eine Kostennote vom 30. April 2018 beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 28. Mai 2018 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich bereits hinsichtlich der Herkunft und der Identität des Beschwerdeführers grundlegende Ungereimtheiten ergeben hätten. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz ein Schreiben der italienischen Behörden zur Identitätsabklärung bei sich getragen, auf dem ein anderer Name aufgeführt gewesen sei, und er habe sich widersprüchlich geäussert zum Grund der Umsiedlung seine Mutter nach Asmara, zu seinen Versuchen, eine äthiopische Identitätsdokumente zu erhalten, und zu seinem Alter. Seine Aussagen seien im Zusammenhang mit seinen Versuchen zum Erhalt der Identitätspapiere ausserdem gehaltlos gewesen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem ihm ein äthiopisches Identitätsdokument verweigert worden sei, keine Bestrebungen unternommen habe, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, wenn er doch der Annahme gewesen sei, Eritreer zu sein. Er sei den Fragen nach einer möglichen äthiopischen Staatszugehörigkeit ausgewichen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität und Herkunft hinwegzutäuschen versuche. Mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die äthiopische Verfassung gelte er automatisch als äthiopischer Staatsbürger, da seine Mutter über eine äthiopische identitätskarte verfügt habe. Das SEM komme somit zum Schluss, dass er äthiopischer Staatsbürger sei. Vor dem Hintergrund dieser Täuschung sei seinem Asylvorbringen in Äthiopien jegliche Grundlage entzogen, da er dieses lediglich mit seiner vermeintlichen eritreischen Staatszugehörigkeit begründe. Ausserdem seien seine Schilderungen zu seinen Ausreisgründen von unglaubhaften Elementen durchsetzt gewesen. Es erstaune, dass er nach der geltend gemachten unmenschlichen Behandlung zwischen 2007 und 2008 noch rund sechs oder sieben Jahre in seinem Heimatland geblieben sei. Im Weiteren habe er sich im Zusammenhang mit der Anzahl der Inhaftierungen widersprochen und auf entsprechenden Vorhalt ausweichende Antworten gegeben. Seine Aussagen zu Einzelheiten zur Entlassung aus dem Gefängnis, in dem er gefoltert worden sei, seien überdies gehaltlos ausgefallen. Er habe sich ferner in Bezug auf seinen Gesundheitszustand widersprochen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass ein Dokument, das nicht in seine Akte gehöre, in seine Unterlagen gelangt sei. Ebenso wenig könne ihm entgegengehalten werden, dass er zu Ereignissen, die vor seiner Geburt geschehen seien, keine genauen Angaben machen könne. Seine Angaben seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Betreffend seine Staatsangehörigkeit habe er lediglich kundgetan, dass er zwar ebenfalls davon ausgegangen sei, er könne äthiopische Papiere erhalten. Da ihm dies aufgrund seiner eritreischen Abstammung stets verweigert worden sei, nehme er an, dass er Eritreer sei. Seine genaue Staatsangehörigkeit kenne er aber nicht. Betreffend Beantragung von Identitätsdokumenten sei er in der BzP nicht gefragt worden, ob er Identitätsdokumente beantragt habe, sondern ob er die äthiopische Nationalität beantragt habe, was er wahrheitsgemäss verneint habe. Seine Angaben zu den Versuchen, Identitätspapiere zu erhalten, seien nicht gehaltlos. Er habe genau erläutert, wie er und seine Mutter versucht hätten, bei der Verwaltung der Kebele Identitätspapiere oder einen Passierschein zu erhalten. Er sei dort aber diskriminiert worden und ihm sei jegliche Hilfe verweigert worden. Er habe nie versucht, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, weil er sich dadurch umso mehr jegliche Chance auf die äthiopische Staatsbürgerschaft verspielt hätte und endgültig als Eritreer abgestempelt worden wäre. Diesfalls hätte ihm die Deportation gedroht. Er anerkenne, dass er per Gesetz allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen können sollte, doch seien die äthiopischen Behörden willkürlich und würden die Ausstellung entsprechender Identitätspapiere in seinem Fall verweigern. Seine Aussagen würden durch Berichte des UK Home Office, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Upper Tribunal, United Kingdom, bestätigt. Demnach sei er den Fragen nicht ausgewichen und habe nicht versucht, seine Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise darüber zu täuschen. Auch seine weiteren Asylvorbringen seien glaubhaft. So sei er trotz erlebter Folter noch einige Jahre in Äthiopien geblieben, weil seine Mutter schwer an HIV erkrankt sei. Sie habe ihm zudem gewissen Schutz gewähren können, da sie als Äthiopierin für ihn habe bürgen können. Betreffend die Anzahl seiner Inhaftierungen müsse unterschieden werden, wie oft er insgesamt in Haft gewesen sei - das wisse er nicht, da es unzählige Male gewesen seien, aber er schätze im Schnitt alle zwei Monate - und wie oft er unter dem Vorwand, er habe keine Identitätspapiere, verhaftet worden sei - das sei insgesamt vier Mal gewesen. Er habe sich schliesslich logisch, detailreich und kohärent zu den Einzelheiten der Entlassung aus dem Gefängnis und zu seinen Inhaftierungen geäussert. Dies sei umso mehr zu gewichten, da er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark belastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe. Weil er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erlangen könne, habe er als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten. Als solcher drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung durch eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung, Folter während den Verhören sowie eine anschliessende Inhaftierung oder direkte Zuführung zum Militärdienst. Selbst bei Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevante Verfolgung, da er aufgrund seiner eritreischen Abstammung nach Eritrea deportiert oder weiterhin diskriminiert und verfolgt würde. 6. Das Bundeverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach weder die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden. Dabei hat sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt sowie unsubstanziierte Aussagen gemacht. 6.1 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen; es gibt auch keine anderen Hinweise, namentlich aus seinen Ausführungen an der Anhörung, die auf diese schliessen lassen würden. Er lebte seinen Angaben zufolge seit seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Äthiopien, ist mütterlicherseits äthiopischer Abstammung und wurde nie als eritreischer Staatsangehöriger registriert. Angesichts dessen, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis zum Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, ist davon auszugehen, dass der kurz vor dem Unabhängigkeitsreferendum geborene Beschwerdeführer durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Angesichts seines damaligen Alters kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 6.1). Tigriner, welche wie er am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Optik indessen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert; sie erhielten in aller Regel auch äthiopische Dokumente ausgestellt. Dass dies gerade im Falle des Beschwerdeführers, dessen Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besass, nicht gegolten haben sollte, ist als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Abeba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation, 23.12.2003) ausdrücklich bestimmt, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine äthiopischen Papiere habe erhalten können, weil er von den äthiopischen Behörden diskriminiert worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden, nachdem in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund sind auch seine Angaben, dass er erstmals "mit ungefähr 19 Jahren" versucht habe, Identitätspapiere zu erhalten (SEM act. A17 F61), nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er spätestens nach Ausbruch der lebensbedrohenden HIV-Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 allen Grund gehabt hätte, umgehend beziehungsweise noch zu ihren Lebzeiten seine Identität feststellen zu lassen. Auf eine entsprechende Nachfrage wich er indessen aus (SEM act. A17 F251). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass er in diesem Zusammenhang nicht wahrheitsgetreu aussagen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass er über äthiopische Ausweispapiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als er in Äthiopien während fünf Jahren die Schule besucht hat (SEM act. A17 F8, F28, F48, F110) und in diesem Kontext davon auszugehen ist, dass er entsprechend registriert gewesen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2). 6.3 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Es gelingt ihm damit nicht, die sich auf eine eritreische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft abstützenden Asylgründe glaubhaft zu machen. Unbesehen davon sind diese mit verschiedenen Unstimmigkeiten behaftet, so auch in Bezug auf die Angaben zur Anzahl der Inhaftierungen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, es müsse unterschieden werden, wie oft er insgesamt beziehungsweise wie oft er wegen fehlender Identitätspapiere verhaftet worden sei, nichts zu ändern. Die auffallend unterschiedlichen Aussagen in der Anhörung lassen sich durch diese Differenzierung nicht begründen (vgl. SEM act. A17 F82 ff., F232f.). Auch fielen seine Ausführungen zu den angeblichen Inhaftierungen und den darauffolgenden Entlassungen gehaltlos aus. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei zu gewichten, dass er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark belastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe. Es ist zwar zutreffend, dass er während der Anhörung einmal den Raum verliess, weil er heftig weinen musste (SEM act. A17 S. 20 und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Er substantiierte in der Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise, inwiefern er sich deshalb nicht vollständig hätte äussern können. Solches geht auch nicht aus dem Protokollverlauf hervor. Die Inhaftierungen konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen. 6.4 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der angeblich erlebten Folter im Jahr 2008 (SEM act. A17 F90, F145, F160) noch mehrere Jahre in B._______ geblieben wäre. Daran vermag auch die Krankheit der Mutter nichts zu ändern. Auch sein Einwand, es habe keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, weil er keinen Passierschein besessen habe (SEM act. A17 F263), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich war es ihm bei seiner Ausreise offensichtlich möglich, B._______ - mithilfe eines Schleppers - zu verlassen. 6.5 Die beiden angeblichen Verhaftungen in den Jahren 2007 und 2008 wegen des Verdachts auf Brandstiftung (SEM act. A17 F141 ff.) lagen im Zeitpunkt der Ausreise mindestens sechs Jahre zurück. Es fehlt ihnen damit der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang, weshalb sie als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2). 8.3.2 Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind vorliegend zu verneinen. Namentlich verfügt er über eine Schulbildung und einige Jahre Arbeitserfahrung. Auch liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien nicht einfach sein mag, ist es dem jungen Beschwerdeführer dennoch zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nachzugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass er über kein soziales Netz verfügt, zumal er laut eignen Angaben fast sein ganzes Leben dort gewohnt hat (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 7.3.2). Es ist somit nicht zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter schwerer psychischer Belastung und befinde sich aufgrund von Bauchschmerzen regelmässig in Behandlung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bauchschmerzen eine psychosomatische Ursache hätten. Diese geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis über eine viertägige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nichts ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, was der Grund für die Arbeitsunfähigkeit war. Aus den entsprechenden Verlaufseinträgen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Im Januar 2018 erfolgreich eine (...)therapie ([...]) abgeschlossen hat. Die ärztliche Behandlung erscheint damit als abgeschlossen. Äthiopien verfügt zudem durchaus über medizinische Infrastrukturen - wenn auch nicht mit dem Standard der Schweiz vergleichbar. Es bestehen grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung von Bauchschmerzen sowie im Übrigen auch für psychische Erkrankungen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: