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D-6751/2018

D-6751/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6751/2018 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland (eigenen Angaben zufolge Somalia) im Juni 2015 verliess und am 28. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 8. Februar 2016 aussagte, er sei somalischer Staatsangehöriger und in B._______ (Äthiopien) geboren worden, dass er als Kind zu Verwandten nach C._______ gezogen sei, wo er etwa zehn Jahre gelebt habe, dass er anschliessend nach D._______ gegangen sei, wo er die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe, wonach er als Schmuggler gearbeitet und Kleider und Schuhe von E._______ nach F._______ transportiert habe, dass er im Jahr 2012 von der Ogaden National Liberation Front (ONLF) mit dem Tod bedroht worden sei, da seine Familie sich dagegen gewehrt habe, dass ihr Land konfisziert worden sei, dass sein Onkel ihn nach D._______ gebracht habe, wo er in Sicherheit gewesen sei, während seine Angehörigen nach C._______ gegangen seien, dass er sich später zur Ausreise entschlossen habe, da es immer weniger Arbeit gegeben und an Nahrungsmitteln gemangelt habe, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2017 im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren worden und aufgewachsen und im Alter von 15 beziehungswiese 17 Jahren nach D._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise noch zwei oder drei Jahre gelebt habe, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht und anschliessend als Fahrer auf der Strecke von D._______ nach B._______ Getränke transportiert habe, dass die ONLF von ihm verlangt habe, dass er für sie Waffen transportiere, dass er geschlagen worden sei, weil er sich geweigert habe, dies zu tun, dass ONLF-Leute 2012 sein Fahrzeug in Brand gesteckt und ihn mit dem Tod bedroht hätten, dass seine Tante ihn nach D._______ gebracht habe, wo er von der Regierung verdächtigt worden sei, für die ONLF gearbeitet zu haben, dass die Polizei ihn diesbezüglich befragt habe, dass er von Freunden gehört habe, die ONLF habe jemanden beauftragt, ihn ausfindig zu machen und zur Zusammenarbeit mit der Organisation zu zwingen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung eine Kopie einer auf seinen Namen lautenden äthiopischen Identitätskarte abgab, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 mitteilte, es beabsichtige, aufgrund ungereimter Angaben, die er bei den Befragungen gemacht habe, seine Nationalität auf "Äthiopien" zu wechseln und gehe davon aus, er könne nach Äthiopien zurückkehren, dass das SEM ihm gleichzeitig die Gelegenheit gab, bis zum 1. November 2018 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 antwortete, er sei einverstanden damit, dass seine Nationalität auf "Äthiopien" gewechselt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 - eröffnet am 2. November 2018 - anordnete, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf "Äthiopien" mutiert, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 29. Januar 2016 ablehnte und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vor dem Hintergrund seiner Aussagen zur Herkunft und seiner Aufenthalte sowie der eingereichten Identitätskarte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, die ONLF habe versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn geschlagen und sein Auto in Brand gesteckt, erhebliche Zweifel bestünden, da dieses nachgeschoben worden sei und die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich seien, dass er sich auch bezüglich seines Lebenslaufs widersprüchlich geäussert habe und seine Schilderungen der Vorbringen in der Anhörung oberflächlich und unsubstanziiert geblieben seien, dass das Vorbringen, die Regierung habe ihn verdächtigt, mit der ONLF zusammengearbeitet zu haben, nachgeschoben und nicht substanziiert worden sei, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien nicht genügend Arbeit und zu Essen gehabt, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge (Eltern, sechs Geschwister, mehrere Onkel und Tanten, Ehefrau), mit dem er regelmässig in Kontakt stehe, weshalb davon auszugehen sei, er könne zu seiner Familie zurückkehren, die ihn zumindest zu Beginn unterstützen könne, dass er jung und gesund sei, weshalb erwartet werden könne, er könne in seiner Heimat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen diesen Entscheid - den Vollzug der Wegweisung betreffend - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten und - soweit entscheidwesentlich - auf die nachfolgende Begründung zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht eintrat, dass der erhobene Kostenvorschuss am 21. Dezember 2018 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 einlässlich darlegte, inwiefern der Beschwerdeführer sich in den Befragungen zu seinen Asylvorbringen und seinen persönlichen Lebensumständen widersprüchlich äusserte, dass den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, das SEM habe zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen, dass aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu beurteilen wäre, da nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, dass eine Rückkehr nach Äthiopien möglich ist, zumal es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass die in Äthiopien herrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin praxisgemäss weiterhin als grundsätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-3655/2018 und E-3656/2018 vom 19. Juli 2018 E. 10.4.2.3, D-2513/2018 vom 15. August 2018 E. 8.3.1 m.w.H., D-4479/2018 vom 14. September 2018), dass die eingereichten Berichte über die allgemeine Situation in Äthiopien (Beilagen 3 - 6 der Beschwerde) an dieser Einschätzung der allgemeinen Lage in Äthiopien nichts ändern, dass es aber zu beachten gilt, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4), dass die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensumständen erschwert ist, dass er seinen Angaben gemäss über eine siebenjährige Schulbildung und einige Jahre Arbeitserfahrung verfügt und eine konkrete Gefährdung praxisgemäss nicht bereits deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6), dass es dem jungen und den Akten gemäss gesunden Beschwerdeführer auch in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktsituation in Äthiopien zuzumuten ist, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nachzugehen, dass davon auszugehen ist, er sei in der Lage, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, dass seine Angabe in der Beschwerde, er habe in Äthiopien kein familiäres Beziehungsnetz mehr, das ihm unter die Arme greifen könne, als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren ist, die angesichts der widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen nicht zu überzeugen vermag, dass, selbst wenn seine Angaben zutreffend wären, nicht anzunehmen ist, er verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz, zumal er laut eigenen Angaben den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimatregion gewohnt hat, dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Notlage, dass die eingereichten Berichte über das lobenswerte Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beilagen 7 und 8 der Beschwerde) nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sind, da die Integration in der Schweiz bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei volljährigen Personen von untergeordneter Bedeutung ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: