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E-1810/2016

E-1810/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2010 beziehungsweise 2013/2014 und reiste über den Sudan sowie die Türkei am 13. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 10. März 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) in Asmara geboren, tigrinischer Ethnie und gehöre der Pfingstgemeinde an. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige und würden derzeit in B._______, Eritrea, leben. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern nach Addis Abeba gezogen. Während des Kriegsausbruchs im Jahr 1998 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden, während er bei einer entfernten Verwandten seiner Mutter, welche die äthiopische beziehungsweise sowohl die eritreische als auch die äthiopische Nationalität besitze, in Addis Abeba geblieben sei. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht beziehungsweise diese gleich nach der Deportation seiner Eltern abgebrochen respektive er sei noch zweieinhalb bis drei Jahre lang zur Schule gegangen, nachdem seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien. Im Jahr 2001 habe er diese Verwandte verlassen und in der Folge drei Jahre lang auf der Strasse gelebt. Nach Eritrea sei er nicht gegangen, weil die Verwandte die Situation dort nicht als zumutbar erachtet und er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe. Im Übrigen habe er etwa bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr Tigrinya gesprochen, wobei er es heute lediglich noch verstehen, aber nicht mehr sprechen könne. Ferner sei er im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien gewesen, wo er eritreische Papiere beziehungsweise Flüchtlingspapiere erhalten habe. Seine Flüchtlingskarte habe er jährlich beim Migrationsamt verlängern müssen; zuletzt habe er dies im Jahr 2008 gemacht (wobei es sich anschliessend nicht mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern). Später sei er, (...), wieder nach Addis Abeba zurückgekehrt. Von 2005 bis 2010 habe er [Tätigkeit] gearbeitet. Danach habe er bis 2013 an der äthiopisch-sudanesischen Grenze gewohnt und sei [Tätigkeit] tätig gewesen. Die äthiopischen Behörden hätten ihn seit 2007 beschattet und der Spionage bezichtigt, weil er (...) insbesondere Bücher von T.G. verkauft habe, einem Eritreer, welcher in einer Machtposition im äthiopischen Staat gewesen sei, dem Land dann den Rücken gekehrt und sich gegen die äthiopische Regierung engagiert habe. Man habe ihn (den Beschwerdeführer) grundlos verfolgt und von Zeit zu Zeit gar geschlagen, obschon er die Bücher von Beamten erhalten habe, um sie zu verkaufen. Schliesslich sei er aus folgendem Grund verhaftet worden: Die Familie seiner Freundin habe ihn nicht gemocht, da er aus Eritrea stamme. Im Jahr 2010 habe er sich deshalb mit dem Bruder seiner Freundin gestritten, woraufhin sie beide von der Polizei festgenommen worden seien. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei, und ihn drei Tage lang im Parteihauptbüro in Addis Abeba festgehalten, während der Bruder seiner Freundin freigelassen worden sei. In der Folge habe man ihm eröffnet, dass er zu einer hohen Haftstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Gruppierung verurteilt worden sei. In Begleitung der Polizisten habe er dann auf dem Weg ins Gefängnis zufällig auf der Strasse den Bruder seiner Freundin wiedergesehen und ihn beleidigt, woraufhin es erneut zum Streit gekommen sei. In diesem Gerangel sei einer der Polizisten vom Bruder der Freundin gestossen und von einem vorbeifahrenden Auto tödlich erfasst worden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Als er das Grenzgebiet erreicht habe, habe er seine Freundin angerufen, welche ihm mitgeteilt habe, dass es zwischen ihnen vorbei sei. Daraufhin habe er Äthiopien verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 - eröffnet am 3. März 2016 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit keine Identitätspapiere eingereicht, obschon er in der Anhörung erklärt habe, er werde sich zumindest darum bemühen, die Ausweise seiner Eltern zu besorgen. Wenngleich er hierzu mehrere Monate Zeit gehabt habe, habe er diese Dokumente bis anhin nicht eingereicht. Zudem habe er zu Beginn der Anhörung behauptet, Tigrinya sehr gut zu verstehen, aber etwas weniger gut zu sprechen; er habe bis zum (...) Lebensjahr mit seinen Eltern Tigrinya gesprochen. Im Verlaufe der Anhörung seien ihm deshalb einige einfache Fragen auf Tigrinya gestellt worden, welche er aber nicht verstanden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Sprache nicht könne beziehungsweise nie gesprochen habe und mithin nur Amharisch rede. Im Weiteren entspreche seine Erklärung, weshalb er in Äthiopien keine Identitätskarte besessen habe, nicht den Tatsachen. Vielmehr würden Eritreer oder Äthiopier eritreischer Herkunft von der Regierung registriert und würden über nationale Identitätskarten sowie eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis verfügen, um unter anderem Zugang zu Krankenhäusern und öffentlichen Diensten zu erhalten. Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass er wenig bis nichts über die Stellung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien wisse; die Vermutung liege nahe, dass er sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe. Bei seiner Geburt (...) habe er automatisch die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, selbst wenn er in Asmara geboren worden sei (obschon er auch hierfür keine Belege habe vorbringen können). Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie er im Jahr 1992 mit seinen Eltern im Flüchtlingslager C._______ die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben wolle, wenn man bedenke, dass dieses Camp auf dem Boden des heutigen Äthiopiens liege und das Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas erst im Jahr 1993 stattgefunden habe. Zudem habe er laut eigenen Angaben immer in Äthiopien gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Folglich sei anzunehmen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Erwägungen zur Staatsangehörigkeit würden auch nahe legen, dass seine mit der angeblichen eritreischen Herkunft verbundenen Asylgründe - die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden sowie der angebliche Streit mit dem Bruder seiner Freundin und die daraus entstandenen Probleme - nicht glaubhaft seien. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch die Widersprüche in seinen Aussagen bestätigt: So habe er im Rahmen der BzP angegeben, zwei Tage in einem Büro festgehalten worden zu sein (A5/17 S. 13), wogegen er in der Anhörung von drei Tagen Haft im Parteihauptbüro gesprochen habe (A9/17 S. 10). Überdies habe er in der BzP erklärt, er sei von der Polizei angehalten worden, weil er keinen Identitätsausweis gehabt habe (A5/17 S. 13), während er in der Anhörung behauptet habe, die äthiopische Regierung habe ihn für einen Terroristen und Schwerverbrecher gehalten und deshalb verhaftet (A9/17 S. 10). Ferner habe er in der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, dass der Bruder seiner Freundin freigelassen worden sei; wenig später habe er jedoch gesagt, nicht zu wissen, wohin jener gebracht worden sei (A9/17 S. 9 f.). Dieser Widerspruch verleihe seiner Fluchtgeschichte einen waghalsigen Charakter, weil auf seinem Weg ins Gefängnis plötzlich der Bruder seiner Freundin erschienen sein solle und der darauffolgende Streit mit ihm angeblich zum Tode eines Polizisten sowie zu seiner Flucht geführt habe. Schliesslich habe er in der BzP angeben, er habe die Schule nach der Deportation seiner Eltern abbrechen müssen (A5/17 S. 6). Demgegenüber habe er in der Anhörung gesagt, er sei nach der Ausschaffung seiner Eltern noch zwei bis drei Jahre zur Schule gegangen (A9/17 S. 6). C. Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ein Dokument zur Bestätigung seiner eritreischen Herkunft an die vom SEM angegebene Fax-Nummer geschickt und ihn über den Versand informiert hätten. Als er jedoch den Asylentscheid des SEM erhalten habe, habe er bemerkt, dass das erwähnte Telefax seiner Eltern das SEM nicht erreicht habe. Er lege deshalb der Beschwerde dieses Dokument in Kopie bei. Aus diesem gehe hervor, dass seine Eltern Eritreer seien. Ferner hätten seine Eltern unter sich oft Tigrinya gesprochen. Er habe sie verstanden, aber wie die meisten Kinder mit eritreischer Herkunft, die in Addis Abeba aufgewachsen seien, habe er selber zu Hause Amharisch gesprochen. Auch damals sei es ihm schwer gefallen, Tigrinya zu sprechen. Zudem habe er diese Sprache nach der Deportation seiner Eltern während mehr als 15 Jahren nicht mehr gebraucht, weshalb die Fähigkeit, Tigrinya zu verstehen, sich signifikant verringert habe und die Sprechfähigkeit geschwunden sei. Sodann sei er erst (...) Jahre alt gewesen, als er von seinen Eltern getrennt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er nicht reif genug gewesen, um die Gesetze und Regelungen zu verstehen und umsetzen zu können. Ab seinem 15. Lebensjahr habe er sich zudem als Strassenjunge durchschlagen müssen. Um Identitätspapiere zu erhalten, brauche es jedoch einen festen Wohnsitz. Daher gebe es keinen Strassenjungen, welcher eine Identitätskarte besitze. Ferner habe er zuerst angegeben, im Flüchtlingscamp C._______ im Jahr 2001 als Eritreer registriert worden zu sein; er habe dabei nie behauptet, dass er im Jahr 1992 mit seinen Eltern dorthin gegangen sei (A5/17 S. 7). Während der Anhörung habe er allerdings gemerkt, dass die Registrierung im Jahr 2004 gewesen sei. Deshalb zeige seine Antwort zur Frage 33 (A9/17 S. 5), dass er verwirrt gewesen sei und die Frage missverstanden habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun gehabt habe. Die Kopie der Registrierung im C._______-Camp habe er der Beschwerde beigelegt. Ausserdem habe er den Streit mit dem Bruder seiner Freundin erwähnt, um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme geführt habe. Seinen Hauptasylgrund stelle aber der geheime Verkauf der Bücher dar, welche von der Regierung verboten gewesen seien. Bei solchen Veröffentlichungen bestehe eine grosse Nachfrage, da sie gegen die Regierung opponieren und diese blossstellen würden. Er habe die Publikationen aus diesem Grund heimlich verkauft (und nicht etwa, weil er einer oppositionellen Partei angehört habe). Als er von der Polizei infolge des Streits mit dem Bruder seiner Freundin verhaftet worden sei, habe man entdeckt, dass er diese Bücher verkaufe, und ihn infolge Unterstützung von Terroristen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt (in Äthiopien könne der Begriff "Terrorist" auch für jede Person verwendet werden, welche die Regierung ins Gefängnis bringen wolle). Ferner sei er im ersten Interview angehalten worden, seine Probleme nur allgemein sowie kurz zu schildern, da er während des zweiten Interviews die Gelegenheit habe, alles im Detail vorzubringen. Dies habe er auch getan, wobei die in der Anhörung vorgebrachten Aussagen die Angaben des ersten Interviews ergänzen und nicht im Widerspruch dazu stehen würden. Namentlich habe er in der Befragung angegeben, die Schule bis zur achten Stufe abgeschlossen zu haben. In der Anhörung habe er indes detailliert dargelegt, dass er, nachdem seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien, die Schule zuerst verlassen, diese jedoch später für zweieinhalb Jahre wieder besucht habe. Im Übrigen habe ihm die Trennung von seinen Eltern im Alter von (...) Jahren das Gefühl verschafft, abgelehnt, nicht gewollt und elternlos zu sein. Ausserdem sei er noch nie in Eritrea, einem Land, aus welchem viele junge Leute vor einem diktatorischen Regime fliehen würden, gewesen. Überdies habe ihn die Deportation seiner Eltern gezwungen, zu akzeptieren, dass er auch kein Äthiopier sei. Er habe sich nie als Bürger dieses Landes verstanden. Mit anderen Worten habe er die ganze Zeit nicht nur als Obdachloser, mit dem Gefühl keine Eltern zu haben, sondern auch als Staatenloser gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wäre er gezwungen, in ein Land zurückzukehren, in welches er nicht gehöre. Schliesslich wäre er erneut dem schrecklichen Leben auf der Strasse ausgesetzt beziehungsweise er müsste ins Gefängnis gehen, sollte die Polizei ihn ergreifen. Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er in Kopie die Registrierungsdokumente aus dem C._______-Camp sowie die Identitätskarten seiner Eltern ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung an. Im Übrigen wies es den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, ab, und schrieb den Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, als gegenstandslos ab. E. E.a Mit Telefaxeingabe vom 20. April 2016 erklärte Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, der Beschwerdeführer habe sie mit der Wahrung seiner Interessen im hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betraut. E.b Mit Eingabe vom 21. April 2016 wurde eine Vollmacht in Kopie nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Ariane Burkhardt eine amtliche Rechtsbeiständin bei, und lud das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt das Staatssekretariat fest, auf Beschwerdestufe seien Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Schreibens der für Rückkehr zuständigen Migrationsbehörde in Addis Abeba eingereicht worden, welche seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen sollen. Vom letzteren Dokument habe der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um die Registrierung im Flüchtlingscamp C._______ im Jahr 2004. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht früher und - zumindest das Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde - nicht im Original eingereicht habe. Dessen ungeachtet vermöchten diese Unterlagen die wahre Identität des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu beweisen. Namentlich gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde nicht hervor, dass das Dokument im Flüchtlingscamp ausgestellt worden sei. Das Camp C._______ sei über tausend Kilometer weit von Addis Abeba entfernt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie und warum ein Strassenjunge, wie sich der Beschwerdeführer für diese Periode bezeichnet habe, dorthin gelangt sein solle. Überdies gehe es im besagten Schreiben darum, dass sich die genannte Person, möglicherweise der Beschwerdeführer, beim Migrationsamt in Addis Abeba als eritreischer Flüchtling gemeldet habe und sich mit dem Schreiben ein Jahr lang in Addis Abeba frei bewegen könne. Gleichzeitig würden im Schreiben andere Behörden aufgerufen, der genannten Person Hilfe anzubieten. Im Weiteren entspreche das Ausstelldatum dieses Schreibens nicht den Angaben des Beschwerdeführers: Das Schreiben sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Kalender ausgestellt, was dem 29. Januar 2009 und nicht dem Jahr 2004 nach abendländischem Kalender entspreche, wie es der Beschwerdeführer behauptet habe. Der Beweggrund, weshalb er sich trotz ständigem Wohnsitz in Addis Abeba bei der Migrationsbehörde als Flüchtling registriert habe, bleibe jedenfalls im Dunkeln. Fest stehe jedoch, dass er diesen Lebensabschnitt verheimlicht habe. Zudem decke sich der Zeitraum mit der Periode, in der er nach eigenen Angaben (...) gearbeitet und angeblich verbotene Bücher verkauft habe, was wiederum zur Verfolgung durch die Behörden und zur Ausreise geführt habe. Auch dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Asylgründe. Weiter belege die eritreische Ethnie des Beschwerdeführers respektive der Umstand, dass er sich zu dieser Ethnie bekenne, noch nicht eine eritreische Staatsangehörigkeit. Da er fast sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er dort Ausweisepapiere gehabt habe und aufgrund der entsprechenden äthiopischen Gesetzgebung sehr wahrscheinlich auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Im Übrigen habe er die äthiopische Staatsangehörigkeit bereits bei der Geburt besessen, weil Eritrea damals als Staat gar noch nicht existiert habe. Schliesslich habe er sich gemäss eigenen Angaben auch nie wirklich um die eritreische Staatsangehörigkeit bemüht. H. Zur Replik aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 21. Juni 2016 eine Stellungnahme (inkl. Honorarnote) ein und führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich des eingereichten Schreibens der äthiopischen Migrationsbehörde im Flüchtlingscamp C._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er die Reise von Addis Abeba zum Camp unternommen habe, keinen festen Wohnsitz mehr in Addis Abeba gehabt habe. Als er sich als Strassenjunge durchgekämpft habe, sei er von anderen Eritreern, welche in derselben Gegend gewohnt hätten, auf die Möglichkeit der Anerkennung als eritreischer Flüchtling im C._______-Camp aufmerksam gemacht geworden. Die Reise dorthin habe er alleine mit dem Bus angetreten, wobei er die Fahrtkosten zum Teil mit seinem bescheidenen Verdienst aus der Arbeit als Taglöhner und dank Zuwendungen, die er von anderen Eritreern erhalten habe, gedeckt habe. Im Flüchtlingscamp habe er erkannt, dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge bereits seit Jahren dort aufhalten und sich in einer ausweglosen Situation befinden würden. Seine Hoffnung, dort Unterstützung, eine Zukunftsperspektive oder gar die Möglichkeit zu erhalten, zu seinen Eltern nach Eritrea oder sonst ins Ausland zu gelangen, habe sich als unrealistisch erwiesen. Aus diesem Grund - (...) - sei er nach der Registrierung als eritreischer Flüchtling beziehungsweise nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung nach Addis Abeba zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er [Tätigkeit] gearbeitet. Soweit er anlässlich der Anhörung angemerkt habe, er habe sich im Jahr 2004 ins Flüchtlingscamp begeben, werde aus dem Gesamtzusammenhang der Vorbringen klar, dass er sich hier in der Jahreszahl geirrt habe. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, sei er in der Anhörung verwirrt und müde gewesen. Zudem sei seinen Schilderungen zu entnehmen, dass seine Kindheit und Jugend eine sehr belastende, prekäre Zeit für ihn gewesen sei. Dass er sich, wie er mehrfach ausgeführt habe, bereits im Jahr 2001, und nicht erst im Jahr 2004 ins C._______-Camp begeben habe, gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde selbst hervor. Das Ausstellungsdatum (21.5.2001) sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach abendländischem Kalender angegeben. Wie er anlässlich der Anhörung erklärt habe, habe er das Dokument vor seiner Flucht bei seiner damaligen Freundin zurückgelassen. Eine Kontaktaufnahme habe sich indes sehr schwierig gestaltet. Die Bestätigung sei ihm schliesslich via Facebook übermittelt worden. Weiter gehe er davon aus, dass er selber als Kind nie behördlich registriert worden sei. In Äthiopien seien Geburtsurkunden nicht regelmässig ausgestellt worden und viele Einwohner würden daher keine besitzen. Gemäss der Schätzung eines Länderexperten seien gar bis zu 95% der Bevölkerung bei ihrer Geburt nicht registriert. Ferner sei klar, dass, sofern die Eltern des Beschwerdeführers vor der Deportation im Jahr 1998 die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten, ihre Ausschaffung gleichbedeutend gewesen sei mit dem Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der nach Eritrea deportierten Äthiopier eritreischer Abstammung würden ab Mai 1998 als eritreische Staatsbürger klassifiziert, auch wenn sie selbst die eritreische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten. Demnach sei der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner Geburt nicht registriert worden und habe somit auch die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erhalten können. Für den Fall, dass er dennoch bei seiner Geburt als Äthiopier registriert worden wäre, könne davon ausgegangen werden, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Deportation seiner Eltern im Jahr 1998 wieder verloren habe. Der Umstand, dass er im Jahr 2001 im Flüchtlingslager C._______ durch die äthiopische Migrationsbehörde als eritreischer Flüchtling registriert worden sei, spreche offensichtlich dafür, dass er von den äthiopischen Behörden als Eritreer betrachtet worden sei und nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge. Im Übrigen gebe die Vorinstanz nicht an, auf welche äthiopische Gesetzgebung sie ihre Vermutung stütze, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich äthiopischer Staatsangehöriger. Gemäss der Direktive 2004, welche die äthiopische Regierung am 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Status von Eritreern in Äthiopien veröffentlicht habe, werde die äthiopische Staatsbürgerschaft denjenigen Personen eritreischer Herkunft garantiert, welche sich nicht für die Teilnahme am Referendum hätten registrieren lassen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien 1998 nach Eritrea deportiert worden. Es sei zumindest fraglich, ob er vor diesem Hintergrund für die äthiopischen Behörden als "auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung stehend" gegolten habe. Überdies sei die in der Theorie existente Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen, in der Praxis stark erschwert. Die Anwendung der zitierten Direktive vom Januar 2004 durch die beauftragten staatlichen Stellen in Äthiopien sei nur unvollkommen und willkürlich erfolgt. Ferner sei die Umsetzung der Direktive zeitlich limitiert gewesen. So würden einzelne Quellen davon ausgehen, dass sie seit den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr umgesetzt werde, beziehungswiese dass eine Registrierung nur zwischen März und Juni 2004 möglich gewesen sei. Dieselbe Problematik präsentiere sich in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen für Personen eritreischer Herkunft gestützt auf die Direktive 2014: Auch dies sei nur während einem beschränkten Zeitraum möglich gewesen und die Umsetzung der Bestimmungen sei unvollkommen und willkürlich erfolgt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sei sein Leben vor und nach der Registrierung im Flüchtlingscamp im Jahr 2001 geprägt gewesen durch den täglichen Überlebenskampf. Er habe unter prekären Bedingungen unter anderem [Tätigkeit] und als Verkäufer von illegalen Büchern gearbeitet. (...). Schliesslich hätten ihm zum richtigen Zeitpunkt die relevanten Informationen gefehlt beziehungsweise er habe von anderen Eritreern gehört, dass deren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt worden seien, da sie ihre Abstammung nicht belegen könnten, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Somit sei festzuhalten, dass er nie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt habe beziehungsweise eine solche auch nicht habe erlangen können und ihm in Äthiopien auch keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Stattdessen sei er von den äthiopischen Migrationsbehörden als eritreischer Flüchtling registriert worden. Er sei eritreischer Abstammung und Eritrea habe deshalb als sein Heimatland zu gelten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer von einem äthiopischen Bleiberecht, wenn nicht gar von der äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er am (...) im damals noch äthiopischen Asmara auf die Welt gekommen und seit 1986 in Addis Abeba wohnhaft gewesen sei (A5/17 S. 7, 10). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 konnte er folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung bereits seit den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am 24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilnehmen wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürgerschaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], 2014, S. 1). Da der Beschwerdeführer am Referendum im Jahr 1993 aufgrund seines damaligen minderjährigen Alters nicht teilnehmen durfte, sind seitens der äthiopischen Behörden gegenüber eritreischen Staatsangehörigen ergangene (spätere) negative Konsequenzen (z.B. Ausschaffung), welchen seine Eltern seinen Angaben zufolge zum Opfer gefallen seien, für den Beschwerdeführer auszuschliessen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, SFH [Hrsg.], 2013, S. 2). Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländerinnen und Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht für das Referendum registrieren liessen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen grundsätzlich nicht von einer feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern. Überdies wäre der Beschwerdeführer - selbst im Fall, dass er eritreischer Abstammung sein sollte - ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, denn angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, haben auch die Eltern des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Als natürliche Folge muss davon ausgegangen werden, dass auch er bei seiner Geburt (...) die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangte. Selbst wenn die Eltern im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden sein sollten und mittlerweile die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt hätten, besteht kein Anlass, daraus zu folgern, der Beschwerdeführer hätte die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren (das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen verliert). Überdies geht aus seinen Aussagen auch nicht hervor, er selber habe den äthiopischen Staatsboden bis zur seiner Ausreise (über den Sudan und die Türkei) in die Schweiz jemals verlassen. Im Übrigen wäre zumindest von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Äthiopien auszugehen, da er aufgrund der im Januar 2004 erlassenen Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer sogenannten "blauen Identitätskarte" hätte verfügen müssen (der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren ist in Äthiopien obligatorisch). Die genannte Direktive regelt den Status von Personen eritreischer Herkunft, welche - wie der Beschwerdeführer - zwischen 1993 und 2004 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurden nur jene Personen ausgeschlossen, welche Äthiopien nach Kriegsausbruch verlassen haben (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4 sowie E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 m.w.H.). Weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Genuss eines geregelten Aufenthalts hätte kommen wollen beziehungsweise diesen hätte verweigern sollen, erschliesst sich vorliegend jedenfalls nicht.

E. 4.2 Weiter ist hinsichtlich des Vorbringens, er habe in Äthiopien über Flüchtlingspapiere verfügt, was auch das eingereichte Registrierungs-Dokument (angeblich aus dem äthiopischen Flüchtlingscamp C._______) belegen könne, Folgendes festzustellen: Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Eltern im Flüchtlingslager C._______ im Jahr 1992 spricht, beruht dies auf einem Missverständnis; der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er dies nie gesagt habe (Beschwerde S. 3). Er gab an, im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate im Camp C._______ gewesen zu sein, wo er eritreische Papiere beziehungsweise Flüchtlingspapiere erhalten habe, welche er jährlich beim Migrationsamt habe verlängern müssen (zuletzt habe er eine Verlängerung im Jahr 2008 beantragt, wobei es sich anschliessend nicht mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern; A5/17 S. 7). Das eingereichte Registrierungs-Dokument, welches er im Flüchtlingscamp erhalten haben will, liegt lediglich in Kopie vor. Das SEM hielt hierzu fest, das Dokument sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Kalender ausgestellt worden, was dem 29. Januar 2009 nach abendländischem Kalender entspreche. Der Beschwerdeführer gab bezüglich des Datums zuerst an, im Jahr 2001 ein paar Monate im Flüchtlingscamp gewesen zu sein (A5/17 S. 7). In der Anhörung, sprich eine Woche nach der BzP, erklärte er demgegenüber, sich erst im Jahr 2004 im Flüchtlingscamp registriert zu haben (A9/17 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich ausgeführt, er habe während der Anhörung gemerkt, dass die Registrierung im Jahr 2004 erfolgt sei; seine Antwort auf die Frage 33 (A9/17 S. 5) zeige auch, dass er verwirrt gewesen sei und die Frage missverstanden habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun gehabt habe. In der Replik wurde schliesslich erläutert, er habe sich bereits im Jahr 2001, und nicht erst im Jahr 2004, ins C._______-Camp begeben; das Ausstellungsdatum (21.5.2001) sei nach abendländischem Kalender angegeben. Hierzu ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp C._______ überhaupt erst seit 2004 besteht ([länderspezifische Quelle]). Folgerichtig muss das Datum auf dem eingereichten Dokument nach äthiopischem Kalender eingetragen worden sein, was dem 29. Januar 2009 nach abendländischem Kalender entspricht. Der Beschwerdeführer gab jedoch nie an, sich im Jahr 2009 im C._______-Camp aufgehalten zu haben. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der von ihm vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, wonach er sich in das äthiopische C._______-Camp begeben und Flüchtlingspapiere erhalten habe.

E. 4.3 Schliesslich überrascht der Umstand, dass er in der Anhörung die Fragen auf Tigrinya offensichtlich nicht verstanden hat (A9/17 S. 9). Eigenen Angaben zufolge habe er nämlich bis etwa zu seinem (...) Lebensjahr Tigrinya geredet; er könne es heute noch verstehen, aber nicht mehr sprechen (A9/17 S. 4, 10). Selbst wenn er die Sprache seit vielen Jahren nicht mehr gesprochen haben sollte, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass er einfache Fragen auf Tigrinya versteht. Folglich ist auch diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.

E. 4.4 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein Bleiberecht, wenn nicht gar über die äthiopischen Staatsbürgerschaft verfügt.

E. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, zumal in mancher Hinsicht Zweifel an den vorgetragenen Vorfällen bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

E. 5.2 Im Einzelnen wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Streit mit dem Bruder seiner Freundin einzig deshalb erwähnt habe, um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme geführt habe. Seinen Hauptasylgrund stelle aber der Verkauf der Bücher dar, welche von der Regierung verboten gewesen seien, und in dessen Folge er wegen Unterstützung von Terroristen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu weisen indes Widersprüche auf. So gab er im Rahmen der BzP an, Äthiopien im Jahr 2013/2014 verlassen zu haben (A5/17 S. 10), was nicht damit vereinbar ist, dass er unmittelbar nach seiner Verhaftung im Jahr 2010 ausgereist sei (A9/17 S. 10). Sodann gab er in der BzP zu Protokoll, die Polizei habe ihn nach dem Streit mit dem Bruder seiner damaligen Freundin abgeführt; da er keinen Ausweis gehabt habe, habe man ihn zwei Tage im Büro festgehalten (A5/17 S. 13). In der Anhörung führte er hingegen aus, dass man ihn im Polizeibüro festgehalten habe, weil er eine gesuchte Person gewesen sei (A9/17 S. 9 f.). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er, man habe ihn festgenommen, weil er Eritreer sei und keinen Ausweis gehabt habe (A9/17 S. 12). Selbst wenn er infolge des angeblich fehlenden Ausweises verhaftet worden wäre, gab er im Rahmen der BzP nie konkret an, dass er wegen Unterstützung von Terroristen verurteilt worden sei (insb. A5/17 S. 13). Auch seine Ausführungen zur Flucht fallen wenig überzeugend aus. Insbesondere erscheint seine Schilderung, wie er auf dem Weg ins Gefängnis von der Polizei geflüchtet sein soll (A9/17 S. 9), abenteuerlich. Ebenso mutet der Umstand, dass der Bruder seiner Freundin just in diesem Moment aufgetaucht sein solle, konstruiert (A9/17 S. 9). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der andere anwesende Polizist (A9/17 S. 12) nicht intervenierte und den Beschwerdeführer an der Flucht hinderte. Diese Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen Zweifel an seiner Verhaftung respektive Verurteilung aufkommen, wobei er diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat, welche seine Darstellung stützen könnten. Im Übrigen gab er an, man habe ihn bereits seit 2007 beschattet, ohne dass er dabei jemals verhaftet worden sei (A5/17 S. 12). Seine Erklärung, weshalb er nicht schon früher aufgrund des Verkaufs der verbotenen Bücher, sondern erst infolge des Streits mit dem Bruder seiner Freundin festgenommen worden sei (A9/17 S. 11), vermag wiederum nicht zu überzeugen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Verfolgungssituation in Äthiopien darzulegen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg beziehungsweise Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (BVGE 2011/25).

E. 7.3.2 Ferner ist selbst unter Berücksichtigung einer gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien festzustellen, dass gemäss den Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien nicht unzumutbar erscheinen lassen. Namentlich verfügt er über eine Schulbildung sowie einige Jahre Arbeitserfahrung. Von 2005 bis zu seiner Ausreise, mithin über mehrere Jahre, sei er angestellt gewesen und habe über ein Domizil verfügt (A5/17 S. 7). Zudem liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien nicht einfach sein mag, ist es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer dennoch zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nachzugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass er über kein soziales Netz verfügt, zumal er laut eigenen Angaben in Äthiopien geboren ist und zeitlebens dort gewohnt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2016 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen

E. 9.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu entrichten. In der Kostennote vom 21. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden ausgewiesen. Gemäss den in der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Stundenansatz im vorliegenden Fall auf Fr. 150.- festzulegen. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 50.- zu vergüten. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 702.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 702.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1810/2016 Urteil vom 2. Juni 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien (gemäss eigenen Angaben Eritrea), vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2010 beziehungsweise 2013/2014 und reiste über den Sudan sowie die Türkei am 13. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 10. März 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) in Asmara geboren, tigrinischer Ethnie und gehöre der Pfingstgemeinde an. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige und würden derzeit in B._______, Eritrea, leben. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern nach Addis Abeba gezogen. Während des Kriegsausbruchs im Jahr 1998 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden, während er bei einer entfernten Verwandten seiner Mutter, welche die äthiopische beziehungsweise sowohl die eritreische als auch die äthiopische Nationalität besitze, in Addis Abeba geblieben sei. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht beziehungsweise diese gleich nach der Deportation seiner Eltern abgebrochen respektive er sei noch zweieinhalb bis drei Jahre lang zur Schule gegangen, nachdem seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien. Im Jahr 2001 habe er diese Verwandte verlassen und in der Folge drei Jahre lang auf der Strasse gelebt. Nach Eritrea sei er nicht gegangen, weil die Verwandte die Situation dort nicht als zumutbar erachtet und er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe. Im Übrigen habe er etwa bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr Tigrinya gesprochen, wobei er es heute lediglich noch verstehen, aber nicht mehr sprechen könne. Ferner sei er im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien gewesen, wo er eritreische Papiere beziehungsweise Flüchtlingspapiere erhalten habe. Seine Flüchtlingskarte habe er jährlich beim Migrationsamt verlängern müssen; zuletzt habe er dies im Jahr 2008 gemacht (wobei es sich anschliessend nicht mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern). Später sei er, (...), wieder nach Addis Abeba zurückgekehrt. Von 2005 bis 2010 habe er [Tätigkeit] gearbeitet. Danach habe er bis 2013 an der äthiopisch-sudanesischen Grenze gewohnt und sei [Tätigkeit] tätig gewesen. Die äthiopischen Behörden hätten ihn seit 2007 beschattet und der Spionage bezichtigt, weil er (...) insbesondere Bücher von T.G. verkauft habe, einem Eritreer, welcher in einer Machtposition im äthiopischen Staat gewesen sei, dem Land dann den Rücken gekehrt und sich gegen die äthiopische Regierung engagiert habe. Man habe ihn (den Beschwerdeführer) grundlos verfolgt und von Zeit zu Zeit gar geschlagen, obschon er die Bücher von Beamten erhalten habe, um sie zu verkaufen. Schliesslich sei er aus folgendem Grund verhaftet worden: Die Familie seiner Freundin habe ihn nicht gemocht, da er aus Eritrea stamme. Im Jahr 2010 habe er sich deshalb mit dem Bruder seiner Freundin gestritten, woraufhin sie beide von der Polizei festgenommen worden seien. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei, und ihn drei Tage lang im Parteihauptbüro in Addis Abeba festgehalten, während der Bruder seiner Freundin freigelassen worden sei. In der Folge habe man ihm eröffnet, dass er zu einer hohen Haftstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Gruppierung verurteilt worden sei. In Begleitung der Polizisten habe er dann auf dem Weg ins Gefängnis zufällig auf der Strasse den Bruder seiner Freundin wiedergesehen und ihn beleidigt, woraufhin es erneut zum Streit gekommen sei. In diesem Gerangel sei einer der Polizisten vom Bruder der Freundin gestossen und von einem vorbeifahrenden Auto tödlich erfasst worden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Als er das Grenzgebiet erreicht habe, habe er seine Freundin angerufen, welche ihm mitgeteilt habe, dass es zwischen ihnen vorbei sei. Daraufhin habe er Äthiopien verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 - eröffnet am 3. März 2016 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit keine Identitätspapiere eingereicht, obschon er in der Anhörung erklärt habe, er werde sich zumindest darum bemühen, die Ausweise seiner Eltern zu besorgen. Wenngleich er hierzu mehrere Monate Zeit gehabt habe, habe er diese Dokumente bis anhin nicht eingereicht. Zudem habe er zu Beginn der Anhörung behauptet, Tigrinya sehr gut zu verstehen, aber etwas weniger gut zu sprechen; er habe bis zum (...) Lebensjahr mit seinen Eltern Tigrinya gesprochen. Im Verlaufe der Anhörung seien ihm deshalb einige einfache Fragen auf Tigrinya gestellt worden, welche er aber nicht verstanden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Sprache nicht könne beziehungsweise nie gesprochen habe und mithin nur Amharisch rede. Im Weiteren entspreche seine Erklärung, weshalb er in Äthiopien keine Identitätskarte besessen habe, nicht den Tatsachen. Vielmehr würden Eritreer oder Äthiopier eritreischer Herkunft von der Regierung registriert und würden über nationale Identitätskarten sowie eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis verfügen, um unter anderem Zugang zu Krankenhäusern und öffentlichen Diensten zu erhalten. Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass er wenig bis nichts über die Stellung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien wisse; die Vermutung liege nahe, dass er sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe. Bei seiner Geburt (...) habe er automatisch die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, selbst wenn er in Asmara geboren worden sei (obschon er auch hierfür keine Belege habe vorbringen können). Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie er im Jahr 1992 mit seinen Eltern im Flüchtlingslager C._______ die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben wolle, wenn man bedenke, dass dieses Camp auf dem Boden des heutigen Äthiopiens liege und das Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas erst im Jahr 1993 stattgefunden habe. Zudem habe er laut eigenen Angaben immer in Äthiopien gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Folglich sei anzunehmen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Erwägungen zur Staatsangehörigkeit würden auch nahe legen, dass seine mit der angeblichen eritreischen Herkunft verbundenen Asylgründe - die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden sowie der angebliche Streit mit dem Bruder seiner Freundin und die daraus entstandenen Probleme - nicht glaubhaft seien. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch die Widersprüche in seinen Aussagen bestätigt: So habe er im Rahmen der BzP angegeben, zwei Tage in einem Büro festgehalten worden zu sein (A5/17 S. 13), wogegen er in der Anhörung von drei Tagen Haft im Parteihauptbüro gesprochen habe (A9/17 S. 10). Überdies habe er in der BzP erklärt, er sei von der Polizei angehalten worden, weil er keinen Identitätsausweis gehabt habe (A5/17 S. 13), während er in der Anhörung behauptet habe, die äthiopische Regierung habe ihn für einen Terroristen und Schwerverbrecher gehalten und deshalb verhaftet (A9/17 S. 10). Ferner habe er in der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, dass der Bruder seiner Freundin freigelassen worden sei; wenig später habe er jedoch gesagt, nicht zu wissen, wohin jener gebracht worden sei (A9/17 S. 9 f.). Dieser Widerspruch verleihe seiner Fluchtgeschichte einen waghalsigen Charakter, weil auf seinem Weg ins Gefängnis plötzlich der Bruder seiner Freundin erschienen sein solle und der darauffolgende Streit mit ihm angeblich zum Tode eines Polizisten sowie zu seiner Flucht geführt habe. Schliesslich habe er in der BzP angeben, er habe die Schule nach der Deportation seiner Eltern abbrechen müssen (A5/17 S. 6). Demgegenüber habe er in der Anhörung gesagt, er sei nach der Ausschaffung seiner Eltern noch zwei bis drei Jahre zur Schule gegangen (A9/17 S. 6). C. Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ein Dokument zur Bestätigung seiner eritreischen Herkunft an die vom SEM angegebene Fax-Nummer geschickt und ihn über den Versand informiert hätten. Als er jedoch den Asylentscheid des SEM erhalten habe, habe er bemerkt, dass das erwähnte Telefax seiner Eltern das SEM nicht erreicht habe. Er lege deshalb der Beschwerde dieses Dokument in Kopie bei. Aus diesem gehe hervor, dass seine Eltern Eritreer seien. Ferner hätten seine Eltern unter sich oft Tigrinya gesprochen. Er habe sie verstanden, aber wie die meisten Kinder mit eritreischer Herkunft, die in Addis Abeba aufgewachsen seien, habe er selber zu Hause Amharisch gesprochen. Auch damals sei es ihm schwer gefallen, Tigrinya zu sprechen. Zudem habe er diese Sprache nach der Deportation seiner Eltern während mehr als 15 Jahren nicht mehr gebraucht, weshalb die Fähigkeit, Tigrinya zu verstehen, sich signifikant verringert habe und die Sprechfähigkeit geschwunden sei. Sodann sei er erst (...) Jahre alt gewesen, als er von seinen Eltern getrennt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er nicht reif genug gewesen, um die Gesetze und Regelungen zu verstehen und umsetzen zu können. Ab seinem 15. Lebensjahr habe er sich zudem als Strassenjunge durchschlagen müssen. Um Identitätspapiere zu erhalten, brauche es jedoch einen festen Wohnsitz. Daher gebe es keinen Strassenjungen, welcher eine Identitätskarte besitze. Ferner habe er zuerst angegeben, im Flüchtlingscamp C._______ im Jahr 2001 als Eritreer registriert worden zu sein; er habe dabei nie behauptet, dass er im Jahr 1992 mit seinen Eltern dorthin gegangen sei (A5/17 S. 7). Während der Anhörung habe er allerdings gemerkt, dass die Registrierung im Jahr 2004 gewesen sei. Deshalb zeige seine Antwort zur Frage 33 (A9/17 S. 5), dass er verwirrt gewesen sei und die Frage missverstanden habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun gehabt habe. Die Kopie der Registrierung im C._______-Camp habe er der Beschwerde beigelegt. Ausserdem habe er den Streit mit dem Bruder seiner Freundin erwähnt, um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme geführt habe. Seinen Hauptasylgrund stelle aber der geheime Verkauf der Bücher dar, welche von der Regierung verboten gewesen seien. Bei solchen Veröffentlichungen bestehe eine grosse Nachfrage, da sie gegen die Regierung opponieren und diese blossstellen würden. Er habe die Publikationen aus diesem Grund heimlich verkauft (und nicht etwa, weil er einer oppositionellen Partei angehört habe). Als er von der Polizei infolge des Streits mit dem Bruder seiner Freundin verhaftet worden sei, habe man entdeckt, dass er diese Bücher verkaufe, und ihn infolge Unterstützung von Terroristen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt (in Äthiopien könne der Begriff "Terrorist" auch für jede Person verwendet werden, welche die Regierung ins Gefängnis bringen wolle). Ferner sei er im ersten Interview angehalten worden, seine Probleme nur allgemein sowie kurz zu schildern, da er während des zweiten Interviews die Gelegenheit habe, alles im Detail vorzubringen. Dies habe er auch getan, wobei die in der Anhörung vorgebrachten Aussagen die Angaben des ersten Interviews ergänzen und nicht im Widerspruch dazu stehen würden. Namentlich habe er in der Befragung angegeben, die Schule bis zur achten Stufe abgeschlossen zu haben. In der Anhörung habe er indes detailliert dargelegt, dass er, nachdem seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien, die Schule zuerst verlassen, diese jedoch später für zweieinhalb Jahre wieder besucht habe. Im Übrigen habe ihm die Trennung von seinen Eltern im Alter von (...) Jahren das Gefühl verschafft, abgelehnt, nicht gewollt und elternlos zu sein. Ausserdem sei er noch nie in Eritrea, einem Land, aus welchem viele junge Leute vor einem diktatorischen Regime fliehen würden, gewesen. Überdies habe ihn die Deportation seiner Eltern gezwungen, zu akzeptieren, dass er auch kein Äthiopier sei. Er habe sich nie als Bürger dieses Landes verstanden. Mit anderen Worten habe er die ganze Zeit nicht nur als Obdachloser, mit dem Gefühl keine Eltern zu haben, sondern auch als Staatenloser gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wäre er gezwungen, in ein Land zurückzukehren, in welches er nicht gehöre. Schliesslich wäre er erneut dem schrecklichen Leben auf der Strasse ausgesetzt beziehungsweise er müsste ins Gefängnis gehen, sollte die Polizei ihn ergreifen. Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er in Kopie die Registrierungsdokumente aus dem C._______-Camp sowie die Identitätskarten seiner Eltern ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung an. Im Übrigen wies es den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, ab, und schrieb den Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, als gegenstandslos ab. E. E.a Mit Telefaxeingabe vom 20. April 2016 erklärte Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, der Beschwerdeführer habe sie mit der Wahrung seiner Interessen im hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betraut. E.b Mit Eingabe vom 21. April 2016 wurde eine Vollmacht in Kopie nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Ariane Burkhardt eine amtliche Rechtsbeiständin bei, und lud das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt das Staatssekretariat fest, auf Beschwerdestufe seien Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Schreibens der für Rückkehr zuständigen Migrationsbehörde in Addis Abeba eingereicht worden, welche seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen sollen. Vom letzteren Dokument habe der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um die Registrierung im Flüchtlingscamp C._______ im Jahr 2004. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht früher und - zumindest das Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde - nicht im Original eingereicht habe. Dessen ungeachtet vermöchten diese Unterlagen die wahre Identität des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu beweisen. Namentlich gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde nicht hervor, dass das Dokument im Flüchtlingscamp ausgestellt worden sei. Das Camp C._______ sei über tausend Kilometer weit von Addis Abeba entfernt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie und warum ein Strassenjunge, wie sich der Beschwerdeführer für diese Periode bezeichnet habe, dorthin gelangt sein solle. Überdies gehe es im besagten Schreiben darum, dass sich die genannte Person, möglicherweise der Beschwerdeführer, beim Migrationsamt in Addis Abeba als eritreischer Flüchtling gemeldet habe und sich mit dem Schreiben ein Jahr lang in Addis Abeba frei bewegen könne. Gleichzeitig würden im Schreiben andere Behörden aufgerufen, der genannten Person Hilfe anzubieten. Im Weiteren entspreche das Ausstelldatum dieses Schreibens nicht den Angaben des Beschwerdeführers: Das Schreiben sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Kalender ausgestellt, was dem 29. Januar 2009 und nicht dem Jahr 2004 nach abendländischem Kalender entspreche, wie es der Beschwerdeführer behauptet habe. Der Beweggrund, weshalb er sich trotz ständigem Wohnsitz in Addis Abeba bei der Migrationsbehörde als Flüchtling registriert habe, bleibe jedenfalls im Dunkeln. Fest stehe jedoch, dass er diesen Lebensabschnitt verheimlicht habe. Zudem decke sich der Zeitraum mit der Periode, in der er nach eigenen Angaben (...) gearbeitet und angeblich verbotene Bücher verkauft habe, was wiederum zur Verfolgung durch die Behörden und zur Ausreise geführt habe. Auch dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Asylgründe. Weiter belege die eritreische Ethnie des Beschwerdeführers respektive der Umstand, dass er sich zu dieser Ethnie bekenne, noch nicht eine eritreische Staatsangehörigkeit. Da er fast sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er dort Ausweisepapiere gehabt habe und aufgrund der entsprechenden äthiopischen Gesetzgebung sehr wahrscheinlich auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Im Übrigen habe er die äthiopische Staatsangehörigkeit bereits bei der Geburt besessen, weil Eritrea damals als Staat gar noch nicht existiert habe. Schliesslich habe er sich gemäss eigenen Angaben auch nie wirklich um die eritreische Staatsangehörigkeit bemüht. H. Zur Replik aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 21. Juni 2016 eine Stellungnahme (inkl. Honorarnote) ein und führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich des eingereichten Schreibens der äthiopischen Migrationsbehörde im Flüchtlingscamp C._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er die Reise von Addis Abeba zum Camp unternommen habe, keinen festen Wohnsitz mehr in Addis Abeba gehabt habe. Als er sich als Strassenjunge durchgekämpft habe, sei er von anderen Eritreern, welche in derselben Gegend gewohnt hätten, auf die Möglichkeit der Anerkennung als eritreischer Flüchtling im C._______-Camp aufmerksam gemacht geworden. Die Reise dorthin habe er alleine mit dem Bus angetreten, wobei er die Fahrtkosten zum Teil mit seinem bescheidenen Verdienst aus der Arbeit als Taglöhner und dank Zuwendungen, die er von anderen Eritreern erhalten habe, gedeckt habe. Im Flüchtlingscamp habe er erkannt, dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge bereits seit Jahren dort aufhalten und sich in einer ausweglosen Situation befinden würden. Seine Hoffnung, dort Unterstützung, eine Zukunftsperspektive oder gar die Möglichkeit zu erhalten, zu seinen Eltern nach Eritrea oder sonst ins Ausland zu gelangen, habe sich als unrealistisch erwiesen. Aus diesem Grund - (...) - sei er nach der Registrierung als eritreischer Flüchtling beziehungsweise nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung nach Addis Abeba zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er [Tätigkeit] gearbeitet. Soweit er anlässlich der Anhörung angemerkt habe, er habe sich im Jahr 2004 ins Flüchtlingscamp begeben, werde aus dem Gesamtzusammenhang der Vorbringen klar, dass er sich hier in der Jahreszahl geirrt habe. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, sei er in der Anhörung verwirrt und müde gewesen. Zudem sei seinen Schilderungen zu entnehmen, dass seine Kindheit und Jugend eine sehr belastende, prekäre Zeit für ihn gewesen sei. Dass er sich, wie er mehrfach ausgeführt habe, bereits im Jahr 2001, und nicht erst im Jahr 2004 ins C._______-Camp begeben habe, gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde selbst hervor. Das Ausstellungsdatum (21.5.2001) sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach abendländischem Kalender angegeben. Wie er anlässlich der Anhörung erklärt habe, habe er das Dokument vor seiner Flucht bei seiner damaligen Freundin zurückgelassen. Eine Kontaktaufnahme habe sich indes sehr schwierig gestaltet. Die Bestätigung sei ihm schliesslich via Facebook übermittelt worden. Weiter gehe er davon aus, dass er selber als Kind nie behördlich registriert worden sei. In Äthiopien seien Geburtsurkunden nicht regelmässig ausgestellt worden und viele Einwohner würden daher keine besitzen. Gemäss der Schätzung eines Länderexperten seien gar bis zu 95% der Bevölkerung bei ihrer Geburt nicht registriert. Ferner sei klar, dass, sofern die Eltern des Beschwerdeführers vor der Deportation im Jahr 1998 die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten, ihre Ausschaffung gleichbedeutend gewesen sei mit dem Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft. Auch die Kinder der nach Eritrea deportierten Äthiopier eritreischer Abstammung würden ab Mai 1998 als eritreische Staatsbürger klassifiziert, auch wenn sie selbst die eritreische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten. Demnach sei der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner Geburt nicht registriert worden und habe somit auch die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erhalten können. Für den Fall, dass er dennoch bei seiner Geburt als Äthiopier registriert worden wäre, könne davon ausgegangen werden, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Deportation seiner Eltern im Jahr 1998 wieder verloren habe. Der Umstand, dass er im Jahr 2001 im Flüchtlingslager C._______ durch die äthiopische Migrationsbehörde als eritreischer Flüchtling registriert worden sei, spreche offensichtlich dafür, dass er von den äthiopischen Behörden als Eritreer betrachtet worden sei und nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge. Im Übrigen gebe die Vorinstanz nicht an, auf welche äthiopische Gesetzgebung sie ihre Vermutung stütze, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich äthiopischer Staatsangehöriger. Gemäss der Direktive 2004, welche die äthiopische Regierung am 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Status von Eritreern in Äthiopien veröffentlicht habe, werde die äthiopische Staatsbürgerschaft denjenigen Personen eritreischer Herkunft garantiert, welche sich nicht für die Teilnahme am Referendum hätten registrieren lassen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien 1998 nach Eritrea deportiert worden. Es sei zumindest fraglich, ob er vor diesem Hintergrund für die äthiopischen Behörden als "auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung stehend" gegolten habe. Überdies sei die in der Theorie existente Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen, in der Praxis stark erschwert. Die Anwendung der zitierten Direktive vom Januar 2004 durch die beauftragten staatlichen Stellen in Äthiopien sei nur unvollkommen und willkürlich erfolgt. Ferner sei die Umsetzung der Direktive zeitlich limitiert gewesen. So würden einzelne Quellen davon ausgehen, dass sie seit den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr umgesetzt werde, beziehungswiese dass eine Registrierung nur zwischen März und Juni 2004 möglich gewesen sei. Dieselbe Problematik präsentiere sich in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen für Personen eritreischer Herkunft gestützt auf die Direktive 2014: Auch dies sei nur während einem beschränkten Zeitraum möglich gewesen und die Umsetzung der Bestimmungen sei unvollkommen und willkürlich erfolgt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sei sein Leben vor und nach der Registrierung im Flüchtlingscamp im Jahr 2001 geprägt gewesen durch den täglichen Überlebenskampf. Er habe unter prekären Bedingungen unter anderem [Tätigkeit] und als Verkäufer von illegalen Büchern gearbeitet. (...). Schliesslich hätten ihm zum richtigen Zeitpunkt die relevanten Informationen gefehlt beziehungsweise er habe von anderen Eritreern gehört, dass deren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt worden seien, da sie ihre Abstammung nicht belegen könnten, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Somit sei festzuhalten, dass er nie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt habe beziehungsweise eine solche auch nicht habe erlangen können und ihm in Äthiopien auch keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Stattdessen sei er von den äthiopischen Migrationsbehörden als eritreischer Flüchtling registriert worden. Er sei eritreischer Abstammung und Eritrea habe deshalb als sein Heimatland zu gelten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer von einem äthiopischen Bleiberecht, wenn nicht gar von der äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er am (...) im damals noch äthiopischen Asmara auf die Welt gekommen und seit 1986 in Addis Abeba wohnhaft gewesen sei (A5/17 S. 7, 10). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 konnte er folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung bereits seit den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am 24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilnehmen wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürgerschaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], 2014, S. 1). Da der Beschwerdeführer am Referendum im Jahr 1993 aufgrund seines damaligen minderjährigen Alters nicht teilnehmen durfte, sind seitens der äthiopischen Behörden gegenüber eritreischen Staatsangehörigen ergangene (spätere) negative Konsequenzen (z.B. Ausschaffung), welchen seine Eltern seinen Angaben zufolge zum Opfer gefallen seien, für den Beschwerdeführer auszuschliessen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, SFH [Hrsg.], 2013, S. 2). Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländerinnen und Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht für das Referendum registrieren liessen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen grundsätzlich nicht von einer feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern. Überdies wäre der Beschwerdeführer - selbst im Fall, dass er eritreischer Abstammung sein sollte - ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, denn angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, haben auch die Eltern des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Als natürliche Folge muss davon ausgegangen werden, dass auch er bei seiner Geburt (...) die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangte. Selbst wenn die Eltern im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden sein sollten und mittlerweile die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt hätten, besteht kein Anlass, daraus zu folgern, der Beschwerdeführer hätte die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren (das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen verliert). Überdies geht aus seinen Aussagen auch nicht hervor, er selber habe den äthiopischen Staatsboden bis zur seiner Ausreise (über den Sudan und die Türkei) in die Schweiz jemals verlassen. Im Übrigen wäre zumindest von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Äthiopien auszugehen, da er aufgrund der im Januar 2004 erlassenen Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer sogenannten "blauen Identitätskarte" hätte verfügen müssen (der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren ist in Äthiopien obligatorisch). Die genannte Direktive regelt den Status von Personen eritreischer Herkunft, welche - wie der Beschwerdeführer - zwischen 1993 und 2004 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurden nur jene Personen ausgeschlossen, welche Äthiopien nach Kriegsausbruch verlassen haben (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4 sowie E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 m.w.H.). Weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Genuss eines geregelten Aufenthalts hätte kommen wollen beziehungsweise diesen hätte verweigern sollen, erschliesst sich vorliegend jedenfalls nicht. 4.2 Weiter ist hinsichtlich des Vorbringens, er habe in Äthiopien über Flüchtlingspapiere verfügt, was auch das eingereichte Registrierungs-Dokument (angeblich aus dem äthiopischen Flüchtlingscamp C._______) belegen könne, Folgendes festzustellen: Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Eltern im Flüchtlingslager C._______ im Jahr 1992 spricht, beruht dies auf einem Missverständnis; der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er dies nie gesagt habe (Beschwerde S. 3). Er gab an, im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate im Camp C._______ gewesen zu sein, wo er eritreische Papiere beziehungsweise Flüchtlingspapiere erhalten habe, welche er jährlich beim Migrationsamt habe verlängern müssen (zuletzt habe er eine Verlängerung im Jahr 2008 beantragt, wobei es sich anschliessend nicht mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern; A5/17 S. 7). Das eingereichte Registrierungs-Dokument, welches er im Flüchtlingscamp erhalten haben will, liegt lediglich in Kopie vor. Das SEM hielt hierzu fest, das Dokument sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Kalender ausgestellt worden, was dem 29. Januar 2009 nach abendländischem Kalender entspreche. Der Beschwerdeführer gab bezüglich des Datums zuerst an, im Jahr 2001 ein paar Monate im Flüchtlingscamp gewesen zu sein (A5/17 S. 7). In der Anhörung, sprich eine Woche nach der BzP, erklärte er demgegenüber, sich erst im Jahr 2004 im Flüchtlingscamp registriert zu haben (A9/17 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich ausgeführt, er habe während der Anhörung gemerkt, dass die Registrierung im Jahr 2004 erfolgt sei; seine Antwort auf die Frage 33 (A9/17 S. 5) zeige auch, dass er verwirrt gewesen sei und die Frage missverstanden habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun gehabt habe. In der Replik wurde schliesslich erläutert, er habe sich bereits im Jahr 2001, und nicht erst im Jahr 2004, ins C._______-Camp begeben; das Ausstellungsdatum (21.5.2001) sei nach abendländischem Kalender angegeben. Hierzu ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp C._______ überhaupt erst seit 2004 besteht ([länderspezifische Quelle]). Folgerichtig muss das Datum auf dem eingereichten Dokument nach äthiopischem Kalender eingetragen worden sein, was dem 29. Januar 2009 nach abendländischem Kalender entspricht. Der Beschwerdeführer gab jedoch nie an, sich im Jahr 2009 im C._______-Camp aufgehalten zu haben. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der von ihm vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, wonach er sich in das äthiopische C._______-Camp begeben und Flüchtlingspapiere erhalten habe. 4.3 Schliesslich überrascht der Umstand, dass er in der Anhörung die Fragen auf Tigrinya offensichtlich nicht verstanden hat (A9/17 S. 9). Eigenen Angaben zufolge habe er nämlich bis etwa zu seinem (...) Lebensjahr Tigrinya geredet; er könne es heute noch verstehen, aber nicht mehr sprechen (A9/17 S. 4, 10). Selbst wenn er die Sprache seit vielen Jahren nicht mehr gesprochen haben sollte, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass er einfache Fragen auf Tigrinya versteht. Folglich ist auch diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 4.4 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein Bleiberecht, wenn nicht gar über die äthiopischen Staatsbürgerschaft verfügt. 5. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, zumal in mancher Hinsicht Zweifel an den vorgetragenen Vorfällen bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 5.2 Im Einzelnen wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Streit mit dem Bruder seiner Freundin einzig deshalb erwähnt habe, um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme geführt habe. Seinen Hauptasylgrund stelle aber der Verkauf der Bücher dar, welche von der Regierung verboten gewesen seien, und in dessen Folge er wegen Unterstützung von Terroristen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu weisen indes Widersprüche auf. So gab er im Rahmen der BzP an, Äthiopien im Jahr 2013/2014 verlassen zu haben (A5/17 S. 10), was nicht damit vereinbar ist, dass er unmittelbar nach seiner Verhaftung im Jahr 2010 ausgereist sei (A9/17 S. 10). Sodann gab er in der BzP zu Protokoll, die Polizei habe ihn nach dem Streit mit dem Bruder seiner damaligen Freundin abgeführt; da er keinen Ausweis gehabt habe, habe man ihn zwei Tage im Büro festgehalten (A5/17 S. 13). In der Anhörung führte er hingegen aus, dass man ihn im Polizeibüro festgehalten habe, weil er eine gesuchte Person gewesen sei (A9/17 S. 9 f.). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er, man habe ihn festgenommen, weil er Eritreer sei und keinen Ausweis gehabt habe (A9/17 S. 12). Selbst wenn er infolge des angeblich fehlenden Ausweises verhaftet worden wäre, gab er im Rahmen der BzP nie konkret an, dass er wegen Unterstützung von Terroristen verurteilt worden sei (insb. A5/17 S. 13). Auch seine Ausführungen zur Flucht fallen wenig überzeugend aus. Insbesondere erscheint seine Schilderung, wie er auf dem Weg ins Gefängnis von der Polizei geflüchtet sein soll (A9/17 S. 9), abenteuerlich. Ebenso mutet der Umstand, dass der Bruder seiner Freundin just in diesem Moment aufgetaucht sein solle, konstruiert (A9/17 S. 9). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der andere anwesende Polizist (A9/17 S. 12) nicht intervenierte und den Beschwerdeführer an der Flucht hinderte. Diese Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen Zweifel an seiner Verhaftung respektive Verurteilung aufkommen, wobei er diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat, welche seine Darstellung stützen könnten. Im Übrigen gab er an, man habe ihn bereits seit 2007 beschattet, ohne dass er dabei jemals verhaftet worden sei (A5/17 S. 12). Seine Erklärung, weshalb er nicht schon früher aufgrund des Verkaufs der verbotenen Bücher, sondern erst infolge des Streits mit dem Bruder seiner Freundin festgenommen worden sei (A9/17 S. 11), vermag wiederum nicht zu überzeugen. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Verfolgungssituation in Äthiopien darzulegen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg beziehungsweise Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (BVGE 2011/25). 7.3.2 Ferner ist selbst unter Berücksichtigung einer gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien festzustellen, dass gemäss den Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien nicht unzumutbar erscheinen lassen. Namentlich verfügt er über eine Schulbildung sowie einige Jahre Arbeitserfahrung. Von 2005 bis zu seiner Ausreise, mithin über mehrere Jahre, sei er angestellt gewesen und habe über ein Domizil verfügt (A5/17 S. 7). Zudem liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien nicht einfach sein mag, ist es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer dennoch zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nachzugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass er über kein soziales Netz verfügt, zumal er laut eigenen Angaben in Äthiopien geboren ist und zeitlebens dort gewohnt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2016 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen 9.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu entrichten. In der Kostennote vom 21. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden ausgewiesen. Gemäss den in der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Stundenansatz im vorliegenden Fall auf Fr. 150.- festzulegen. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 50.- zu vergüten. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 702.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 702.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: