Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge illegal am (...) 2015 mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg und gelangte am 28. August 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. August 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/16) und am 24. Mai 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/14) sowie ergänzend am 5. März 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Zweitanhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/13). Anlässlich der Zweitanhörung gewährte ihm das SEM ausserdem das rechtliche Gehör zur Frage seiner Staatsangehörigkeit. A.b Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Äthiopien zwei Mal von der Polizei festgenommen und in einem Gefängnis inhaftiert worden. Nach jeweils etwa zwei Wochen sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Die erste Verhaftung sei Ende Mai 2010 beziehungsweise 2011 an der Universität in B._______ erfolgt. Möglicherweise sei er verdächtigt worden, weil er dort an Diskussionen mit anderen Studenten teilgenommen habe, die Abschlussarbeiten einiger Studenten gegen Bezahlung verfasst habe sowie wegen seinem Interesse an (...) Fragen. Bei der zweiten Verhaftung in einem Internetcafé Mitte Oktober 2014 habe man ihm vorgeworfen, ein Angehöriger der Shabiya-Gruppierung des eritreischen Regimes zu sein. Aus Angst vor weiteren Inhaftierungen und wegen der schwierigen Situation aufgrund fehlender äthiopischer Aufenthaltspapiere sei er aus Äthiopien geflüchtet. Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise illegal gelebt. Nach der Deportation seiner Eltern und Geschwister 1998 nach Eritrea, habe er bei seiner Tante in B._______ gelebt, welche 2005 (...) gereist sei. Danach habe er abwechslungsweise bei diversen Freunden in B._______ gewohnt, wobei er jeweils keinen offiziellen Wohnsitz gehabt habe. Die Schule habe er während zwölf Jahren besucht und anschliessend habe er an der Universität von B._______ (...)wissenschaften studiert. Nach vier Jahren habe er das Studium aber aus finanziellen Gründen abgebrochen. Zur Finanzierung seines Unterhalts habe er (...). Sein Vater sei (...) verstorben und seine Mutter sowie sein Bruder lebten in C._______. Seine Schwester wohne in D._______, ein Cousin in E._______ und weitere Cousins in F._______. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Eltern, Eritreer zu sein, denn diese hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er für zwei bis drei Monate in G._______, Eritrea in den Ferien gewesen. Ansonsten habe er sich nie in Eritrea aufgehalten. Seine Mutter habe einmal für ihn illegal ein eritreisches Dokument beschafft, mit welchem er in Eritrea hätte einreisen können. Er habe es jedoch nie benutzt und besitze weder einen eritreischen Pass noch eine Identitätskarte. Auch über äthiopische Papiere verfüge er nicht, da er weder ein Familienbüchlein noch einen festen Wohnsitz gehabt habe. Zudem habe er einem legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien keine Wichtigkeit beigemessen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge (Anmerkung des Gerichts: mit Asyl), kennengelernt, und am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn geboren. Er und die Mutter seines Sohnes hätten sich jedoch bereits während der Schwangerschaft des Kindes wieder getrennt. B. Am 23. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in H._______ um Asyl. Im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerdeführer wieder auf. C. Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, seine Nationalität werde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) neu mit Äthiopien erfasst. D. Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Das SEM qualifizierte die vorgebrachte eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Asylvorbringen als unglaubhaft. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialamtes I._______ vom 27. März 2018, eine Kostennote vom 5. April 2018 und die Kopie eines Entscheides des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist den Umfang der beabsichtigten Anfechtung der Verfügung zu konkretisieren. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin gut. G. Mit Eingabe vom 25. April 2018 passte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren an und beantragte konkret die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids, sowie es sei sein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Replik vom 23. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kopie seines Schreibens an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) J._______ vom 22. Mai 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote vom 23. Mai 2018 ein. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingangsbestätigung der KESB J._______ vom 24. Mai 2018 zu. K. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Vorschlags der KESB J._______ vom 28. Juni 2018 für eine Besuchsregelung betreffend seinen Sohn zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren werde aus organisatorischen Gründen neu in der Abteilung V und von der unterzeichnenden Instruktionsrichterin behandelt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 4.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit qualifizierte die Vorinstanz diese in ihrer ablehnenden Verfügung als nicht glaubhaft. Sie führte dazu insbesondere aus, nach äthiopischem Recht hätten alle Eritreer, respektive Angehörigen tigrinischer Ethnie, bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Wer danach die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da Eritrea zwischen 1962 und 1993 äthiopische Provinz gewesen sei und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten, hätten auch seine Eltern - trotz ihrer eritreischen Herkunft - als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Dies habe zur Folge gehabt, dass deren Kinder durch Abstammung und Geburt in Äthiopien ebenfalls die äthiopische Staatangehörigkeit erhalten hätten. Die alleinige Angabe des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen, vermöge seine eritreische Staatsangehörigkeit noch nicht zu belegen. Zudem sei auszuschliessen, dass seine äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum 1993 hätte aberkannt werden können, da er aufgrund seines damaligen Alters von (...) Jahren nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei. Gemäss Art. 21 Proclamation No. 378/2003 habe der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person schliesslich keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern. Deshalb sei auch aufgrund der allfälligen eritreischen Herkunft, oder gar Staatsangehörigkeit, der Eltern des Beschwerdeführers nicht automatisch auf seine eritreische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Demnach gebe es insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeit Eritreas nach wie vor äthiopischer Staatsangehöriger geblieben sei. Schliesslich seien aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Demarchen im Hinblick auf die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ersichtlich. Er habe bei der Zweitanhörung nicht gewusst, welche Arten eines Aufenthaltsstatus es für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien gäbe und habe vorgebracht, weder bei den Immigrationsbehörden noch bei einer eritreischen Auslandsvertretung je vorgesprochen zu haben. Überdies habe er dem SEM keinerlei amtliche eritreische Identitätsausweise zu den Akten gereicht.
E. 4.1.2 In Bezug auf seine Asylgründe erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe die Gründe für die beiden angeblich ungerechtfertigten Inhaftierungen nicht substantiiert darzulegen vermocht. Hinsichtlich seiner Vermutung, dies sei wegen seines Engagements an der Universität oder den bevorstehenden Wahlen geschehen sei fraglich, wie es ihm ohne Registration oder Identitätspapiere überhaupt möglich gewesen sei, sich an der Universität B._______ zu immatrikulieren. Im Hinblick auf eine künftige begründete Furcht vor Verfolgung hielt das SEM fest, dass er vor seiner Ausreise aufgrund als staatsgefährdend erachteter Aktivitäten aufgefallen wäre, sei nicht anzunehmen. Einfache Regimekritik ziehe keine asylbeachtlichen Folgen nach sich, und der Beschwerdeführer habe angegeben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, der Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes zu sein, er mit der Mutter des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge ausübe und ihm das Gericht ein Besuchsrecht zugesprochen habe, habe die Vorinstanz diese Tatsachen im Entscheid nicht erwähnt. Dadurch habe die Vorinstanz bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie zu Unrecht nicht berücksichtigt und auch nicht dargelegt, weshalb sie darauf verzichtet habe. Folglich sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe sein Kind anerkannt. Zwar gestalte sich die Umsetzung des Besuchsrechts zurzeit schwierig, da die Mutter des Kindes sich gegen ihn (Beschwerdeführer) gewendet habe. Jedoch wünsche er regelmässigen Kontakt zu seinem Kind und wolle seine väterlichen Pflichten wahrnehmen, weshalb er bemüht sei, den Entscheid des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 durchzusetzen. Ferner spreche gegen den Vollzug der Wegweisung, dass er nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze und diese auch nicht erhalten könne. Nach dem Wegzug seiner Tante habe er in Äthiopien keinen festen Wohnsitz gehabt und er besitze kein Familienbüchlein. Deswegen habe er die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können, und er sei überzeugt, er würde die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. So habe er bezüglich der Ausstellung von Ausweispapieren bereits die äthiopische Botschaft in der Schweiz kontaktiert. Da er aber in Äthiopien über keine feste Adresse verfüge, habe man ihm nicht weiterhelfen können. Schliesslich verfüge er in Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz und zu Eritrea habe er keinen Bezug, zumal er lediglich als Kind besuchsweise dort gewesen sei. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Militärdienst.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, in der von der Kindsmutter eingereichten Geburtsurkunde des Kindes sei kein Vater eingetragen. Dem Entscheid des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 sei zu entnehmen, dass die Mutter des Kindes die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer eingeklagt habe und dieser die Vaterschaft erst in der Hauptverhandlung anerkannt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, keinen Kontakt zu seinem Kind zu haben. Zu diesem Zeitpunkt, rund acht Monate nach der Geburt seines Sohnes, habe er den Namen seines Kindes nicht gewusst. Auch anlässlich der Zusatzanhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn. Zwar habe er vorgebracht, er würde sein Kind gerne sehen, jedoch verweigere ihm dies seine Ex-Freundin. Dabei handle es sich allerdings um eine Parteibehauptung, da den Akten keine Hinweise auf aktive Bemühungen zur Kontaktaufnahme zu entnehmen seien. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu seinem Sohn glaubhaft zu machen. Eine Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG sei daher zu verneinen, weshalb das SEM die Wegweisung und deren Vollzug als zulässig erachte.
E. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei bei der ersten Anhörung zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Denn er habe damals gesagt, seine Ex-Freundin habe ihn nicht in die Namensgebung des Kindes einbezogen. Er habe den Namen seines Kindes jedoch sehr wohl gekannt. Ferner erstaune es nicht, dass seine Ex-Freundin dem SEM eine Geburtsurkunde eingereicht habe, auf welcher er nicht als Vater eingetragen sei, zumal die Beziehung zwischen ihnen sehr schlecht sei. Sodann treffe es nicht zu, dass er sein Kind lediglich aufgrund der am (...) 2017 eingereichten Vaterschaftsklage anerkannt habe. Vielmehr habe er bereits im Rahmen seiner Anhörung am 24. Mai 2017 erklärt, dass er dabei sei, die Papiere für die Vaterschaftsanerkennung zu unterschreiben, es bis anhin aber noch nicht geregelt sei. Da er über keinerlei Identitätspapiere verfüge, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesanerkennung nicht ohne Weiteres habe eingetragen werden können. Obwohl das Kreisgericht J._______ ihm mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen habe, habe ihm dies seine Ex-Freundin bisher verweigert. Er habe sich daher an die KESB gewendet. Somit sei dargelegt, dass er von Beginn weg ein Interesse an der Anerkennung seiner Vaterschaft und am Aufbau einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu seinem Sohn gehabt habe. Der Umstand, dass er die Beziehung zu seinem Sohn faktisch beinahe nicht habe leben und aufbauen können, habe er nicht selbst zu verschulden. Er werde sich weiterhin darum bemühen, sein Besuchsrecht und seine elterliche Sorge ausüben zu können.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Subeventualantrag formelle Rügen (vgl. oben E. 4.2). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 30 und 32 VwVG). Schliesslich ergibt sich daraus die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Stellt sich im Wegweisungsverfahren die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Verfahren ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Ausländerbehörden einleiten darf, ist gemäss konstanter Praxis zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die betroffene Person sich grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich ist (vgl. m.w.H. E. 7.1 f.)
E. 5.2.1 Vorliegend konnte ein derartiger Anspruch im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung der Vorinstanz nicht a priori ausgeschlossen werden. Denn aus den vorinstanzlichen Protokollen ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes ist. So brachte er in der Anhörung vom 24. Mai 2017 der Vorinstanz zur Kenntnis, am (...) sei sein Sohn, dessen Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, geboren (vgl. A21 F84 ff.). Auch anlässlich der Zweitanhörung vom 5. März 2018 machte er Angaben zu seinem Kind. Er führte insbesondere aus, das ihm gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht habe er bis anhin nicht ausüben können (vgl. A24 F69 ff.). Trotz diesen Angaben des Beschwerdeführers erwähnte die Vorinstanz sein Kind mit keinem Wort in der Verfügung. Das SEM wäre aber verpflichtet gewesen, näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.
E. 5.2.2 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt, indem sie die Voraussetzungen der Familieneinheit (Art. 44 AsylG) geprüft hat. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 5.3 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, ist dann eine materielle Frage und wird in der Erwägung 7 beurteilt.
E. 6 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt das Gericht aufgrund der heutigen Aktenlage zum Schluss, dass die vom SEM ausführlich dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überzeugend sind; es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1) verwiesen werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des nicht vorhandenen Familienbüchleins und des fehlenden festen Wohnsitzes keine äthiopischen Ausweisdokumente habe erlangen können, kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund des langjährigen Schulbesuchs und des anschliessenden Studiums der (...)wissenschaften an der Universität von B._______ ist davon auszugehen, dass er in Äthiopien registriert war (vgl. auch Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2); insbesondere zumal er über einen Schülerausweis verfügt habe (vgl. A21 F4 f.). Darüber hinaus ist der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren in Äthiopien obligatorisch (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1). Schliesslich ist die Behauptung in der Beschwerde, er habe bezüglich der Ausstellung von Ausweispapieren bereits erfolglos die äthiopische Botschaft in der Schweiz kontaktiert, durch nichts belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über äthiopische Ausweispapiere verfügt hatte und solche auch wiedererlangen kann.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
E. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings wurde gemäss Akten und ZEMIS das Kind des Beschwerdeführers nach der Geburt in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter (N [...]) einbezogen, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1.e). Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen seinem Kind einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann.
E. 7.4 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, denn der Beschwerdeführer und die Mutter seines heute knapp (...)jährigen Kindes trennten sich noch während der Schwangerschaft (vgl. A21 F86). Sein Sohn lebt bei der Kindsmutter in K._______ (vgl. ZEMIS) und der Beschwerdeführer ist in L._______ wohnhaft. Das Kreisgericht J._______ genehmigte mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 (vgl. Beilage 3 der Beschwerde vom 5. April 2018) nebst der gemeinsamen elterlichen Sorge, das am 18. Oktober 2017 vereinbarte Besuchsrecht (vgl. S. 2 und 6). Darin wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn bis zur Vollendung des 6. Altersjahrs während vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zu besuchen und ab dem 7. Altersjahr an jedem zweiten Wochenende vom Samstag bis Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Zweitanhörung vom 5. März 2018 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht bis dahin nicht habe wahrnehmen können, da sich der Kontakt zur Mutter seines Kindes schwierig gestalte (vgl. A.24 F69). Im Schreiben zu Handen der KESB J._______ vom 22. Mai 2018 (vgl. Beilage zur Replik vom 23. Mai 2018) führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, die Mutter seines Kindes verweigere ihm das gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht. Daraufhin teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (vgl. Beweismitteleingabe vom 2. Juli 2018) mit, die Mutter des Kindes sei grundsätzlich bereit, ihm das Besuchsrecht zu gewähren, sie habe den Beschwerdeführer telefonisch jedoch nicht erreicht. Die KESB schlug ihm im erwähnten Schreiben schliesslich vor, er könne seinen Sohn alle zwei Wochen am Sonntag für vier Stunden sehen, wobei die Kindsmutter am Anfang bei den Besuchen gerne dabei sein möchte, was die KESB befürworte, damit sich das Kind an seinen Vater (Beschwerdeführer) gewöhnen könne. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, seit dessen Geburt vor bald (...) Jahren, nie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand und auch im heutigen Zeitpunkt nicht vorliegt. So vermag insbesondere das im sehr geringen Umfang eingeräumte Besuchsrecht in zusätzlicher Anwesenheit der Kindsmutter - sofern dieses nach dem Schreiben der KESB vom 28. Juni 2018 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018) mittlerweile überhaupt umgesetzt wurde - nicht zur Annahme einer solchen Beziehung führen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine besonders enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seinen Sohn ausrichten kann (vgl. Entscheid des KreisgerichtsJ._______ vom 25. Oktober 2017 S. 2). Selbst wenn der Beschwerdeführer bemüht ist, sein Besuchsrecht auszuüben, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung nicht genügt. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wird auch nicht völlig verunmöglicht durch seine Rückkehr nach Äthiopien. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner höheren Bildung und seiner Berufserfahrung ein gewisses Einkommen generieren kann, das ihm, eventuell mit Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten, Besuchsaufenthalte ermöglichen kann. So lebt unter anderem in E._______ ein Onkel, der bereits die ganze Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe (vgl. A21 F82). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung, er stehe mit seinen Bekannten in Äthiopien via Facebook in Kontakt (vgl. A21 F80). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank den heutigen Kommunikationsmitteln auch von Äthiopien aus den Kontakt zu seinem Sohn wird aufrechterhalten können. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend zu machen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hätte. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Nachdem das Gericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. oben E. 6), ist als nächstes der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen. Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser Betracht. Auf das diesbezüglich vorgebrachte Argument in der Rechtsmitteleingabe, bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm der Einzug in den Militärdienst, ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich aus denselben Vorbringen offensichtlich auch kein "real risk" ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E. 10.2.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien keiner verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 7.4) ebenfalls nicht auszugehen.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingungen sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 10.2.1 Was die politische Lage in Äthiopien in den vergangenen Jahren betrifft, so kam es zwischen April 2014 und Oktober 2016 im Oromia Regional State zu erheblichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Oromo und der damaligen äthiopischen Regierung. Es resultierten zahlreiche Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen und rund 400 Personen wurden getötet. Vom 9. Oktober 2016 bis am 4. August 2017 galt der Ausnahmezustand. Danach beruhigte sich die Lage allmählich wieder (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018). Seit dem Frühling 2018, mit der Wahl von Abiy Ahmed als erstem Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister, hat sich die Lage weiter zum Positiven gewandelt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, < http://www.dailymail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 14.05.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 14.05.2019). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 14.05.2019). Insgesamt hat sich also die Menschenrechtssituation in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister erneut verbessert, so dass weiterhin nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E- 4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
E. 10.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gebildeten Mann, der über berufliche Erfahrung im (...) Bereich verfügt. Zwar bezweifelt das Gericht nicht, dass gewisse Familienangehörige des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien leben. Dennoch ging die Vorinstanz zu Recht von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Äthiopien aus. So hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt sowie studiert und - nachdem seine Tante (...) emigriert sei - bei diversen Freunden gewohnt. Ausserdem stehe er über Facebook weiterhin im Austausch mit seinen Bekannten in Äthiopien (vgl. A21 F80). Was den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn betrifft, so geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen auch von Äthiopien aus aufrechterhalten können wird (vgl. E. 7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.
E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 14.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 5.3 f.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5).
E. 14.3 In der Kostennote vom 23. Mai 2018 weist die amtliche Rechtsbeiständin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 7.75 Stunden aus, was, allerdings unter Mitberücksichtigung der im Nachgang zur Replik eingereichten Beweismitteleingaben vom 28. Mai und 2. Juli 2018, angemessen erscheint. Aufgrund des durch das SEM versursachten Verfahrensmangels ist der Beschwerdeführer vom SEM mit dem in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-, der sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt, eine Entschädigung von Fr. 400.- auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der amtlichen Rechtsbeiständin unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 17. April 2018, S. 3) vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 920.- auszurichten (inklusive Auslagen von Fr. 57.50). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 920.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2006/2018 Urteil vom 3. Juni 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug;Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge illegal am (...) 2015 mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg und gelangte am 28. August 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. August 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/16) und am 24. Mai 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/14) sowie ergänzend am 5. März 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Zweitanhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/13). Anlässlich der Zweitanhörung gewährte ihm das SEM ausserdem das rechtliche Gehör zur Frage seiner Staatsangehörigkeit. A.b Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Äthiopien zwei Mal von der Polizei festgenommen und in einem Gefängnis inhaftiert worden. Nach jeweils etwa zwei Wochen sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Die erste Verhaftung sei Ende Mai 2010 beziehungsweise 2011 an der Universität in B._______ erfolgt. Möglicherweise sei er verdächtigt worden, weil er dort an Diskussionen mit anderen Studenten teilgenommen habe, die Abschlussarbeiten einiger Studenten gegen Bezahlung verfasst habe sowie wegen seinem Interesse an (...) Fragen. Bei der zweiten Verhaftung in einem Internetcafé Mitte Oktober 2014 habe man ihm vorgeworfen, ein Angehöriger der Shabiya-Gruppierung des eritreischen Regimes zu sein. Aus Angst vor weiteren Inhaftierungen und wegen der schwierigen Situation aufgrund fehlender äthiopischer Aufenthaltspapiere sei er aus Äthiopien geflüchtet. Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise illegal gelebt. Nach der Deportation seiner Eltern und Geschwister 1998 nach Eritrea, habe er bei seiner Tante in B._______ gelebt, welche 2005 (...) gereist sei. Danach habe er abwechslungsweise bei diversen Freunden in B._______ gewohnt, wobei er jeweils keinen offiziellen Wohnsitz gehabt habe. Die Schule habe er während zwölf Jahren besucht und anschliessend habe er an der Universität von B._______ (...)wissenschaften studiert. Nach vier Jahren habe er das Studium aber aus finanziellen Gründen abgebrochen. Zur Finanzierung seines Unterhalts habe er (...). Sein Vater sei (...) verstorben und seine Mutter sowie sein Bruder lebten in C._______. Seine Schwester wohne in D._______, ein Cousin in E._______ und weitere Cousins in F._______. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Eltern, Eritreer zu sein, denn diese hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er für zwei bis drei Monate in G._______, Eritrea in den Ferien gewesen. Ansonsten habe er sich nie in Eritrea aufgehalten. Seine Mutter habe einmal für ihn illegal ein eritreisches Dokument beschafft, mit welchem er in Eritrea hätte einreisen können. Er habe es jedoch nie benutzt und besitze weder einen eritreischen Pass noch eine Identitätskarte. Auch über äthiopische Papiere verfüge er nicht, da er weder ein Familienbüchlein noch einen festen Wohnsitz gehabt habe. Zudem habe er einem legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien keine Wichtigkeit beigemessen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge (Anmerkung des Gerichts: mit Asyl), kennengelernt, und am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn geboren. Er und die Mutter seines Sohnes hätten sich jedoch bereits während der Schwangerschaft des Kindes wieder getrennt. B. Am 23. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in H._______ um Asyl. Im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerdeführer wieder auf. C. Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, seine Nationalität werde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) neu mit Äthiopien erfasst. D. Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Das SEM qualifizierte die vorgebrachte eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Asylvorbringen als unglaubhaft. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialamtes I._______ vom 27. März 2018, eine Kostennote vom 5. April 2018 und die Kopie eines Entscheides des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist den Umfang der beabsichtigten Anfechtung der Verfügung zu konkretisieren. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin gut. G. Mit Eingabe vom 25. April 2018 passte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren an und beantragte konkret die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids, sowie es sei sein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Replik vom 23. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kopie seines Schreibens an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) J._______ vom 22. Mai 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote vom 23. Mai 2018 ein. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingangsbestätigung der KESB J._______ vom 24. Mai 2018 zu. K. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Vorschlags der KESB J._______ vom 28. Juni 2018 für eine Besuchsregelung betreffend seinen Sohn zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren werde aus organisatorischen Gründen neu in der Abteilung V und von der unterzeichnenden Instruktionsrichterin behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. 4.1 4.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit qualifizierte die Vorinstanz diese in ihrer ablehnenden Verfügung als nicht glaubhaft. Sie führte dazu insbesondere aus, nach äthiopischem Recht hätten alle Eritreer, respektive Angehörigen tigrinischer Ethnie, bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Wer danach die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da Eritrea zwischen 1962 und 1993 äthiopische Provinz gewesen sei und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten, hätten auch seine Eltern - trotz ihrer eritreischen Herkunft - als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Dies habe zur Folge gehabt, dass deren Kinder durch Abstammung und Geburt in Äthiopien ebenfalls die äthiopische Staatangehörigkeit erhalten hätten. Die alleinige Angabe des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen, vermöge seine eritreische Staatsangehörigkeit noch nicht zu belegen. Zudem sei auszuschliessen, dass seine äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum 1993 hätte aberkannt werden können, da er aufgrund seines damaligen Alters von (...) Jahren nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei. Gemäss Art. 21 Proclamation No. 378/2003 habe der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person schliesslich keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern. Deshalb sei auch aufgrund der allfälligen eritreischen Herkunft, oder gar Staatsangehörigkeit, der Eltern des Beschwerdeführers nicht automatisch auf seine eritreische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Demnach gebe es insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeit Eritreas nach wie vor äthiopischer Staatsangehöriger geblieben sei. Schliesslich seien aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Demarchen im Hinblick auf die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ersichtlich. Er habe bei der Zweitanhörung nicht gewusst, welche Arten eines Aufenthaltsstatus es für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien gäbe und habe vorgebracht, weder bei den Immigrationsbehörden noch bei einer eritreischen Auslandsvertretung je vorgesprochen zu haben. Überdies habe er dem SEM keinerlei amtliche eritreische Identitätsausweise zu den Akten gereicht. 4.1.2 In Bezug auf seine Asylgründe erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe die Gründe für die beiden angeblich ungerechtfertigten Inhaftierungen nicht substantiiert darzulegen vermocht. Hinsichtlich seiner Vermutung, dies sei wegen seines Engagements an der Universität oder den bevorstehenden Wahlen geschehen sei fraglich, wie es ihm ohne Registration oder Identitätspapiere überhaupt möglich gewesen sei, sich an der Universität B._______ zu immatrikulieren. Im Hinblick auf eine künftige begründete Furcht vor Verfolgung hielt das SEM fest, dass er vor seiner Ausreise aufgrund als staatsgefährdend erachteter Aktivitäten aufgefallen wäre, sei nicht anzunehmen. Einfache Regimekritik ziehe keine asylbeachtlichen Folgen nach sich, und der Beschwerdeführer habe angegeben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, der Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes zu sein, er mit der Mutter des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge ausübe und ihm das Gericht ein Besuchsrecht zugesprochen habe, habe die Vorinstanz diese Tatsachen im Entscheid nicht erwähnt. Dadurch habe die Vorinstanz bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie zu Unrecht nicht berücksichtigt und auch nicht dargelegt, weshalb sie darauf verzichtet habe. Folglich sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe sein Kind anerkannt. Zwar gestalte sich die Umsetzung des Besuchsrechts zurzeit schwierig, da die Mutter des Kindes sich gegen ihn (Beschwerdeführer) gewendet habe. Jedoch wünsche er regelmässigen Kontakt zu seinem Kind und wolle seine väterlichen Pflichten wahrnehmen, weshalb er bemüht sei, den Entscheid des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 durchzusetzen. Ferner spreche gegen den Vollzug der Wegweisung, dass er nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze und diese auch nicht erhalten könne. Nach dem Wegzug seiner Tante habe er in Äthiopien keinen festen Wohnsitz gehabt und er besitze kein Familienbüchlein. Deswegen habe er die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können, und er sei überzeugt, er würde die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. So habe er bezüglich der Ausstellung von Ausweispapieren bereits die äthiopische Botschaft in der Schweiz kontaktiert. Da er aber in Äthiopien über keine feste Adresse verfüge, habe man ihm nicht weiterhelfen können. Schliesslich verfüge er in Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz und zu Eritrea habe er keinen Bezug, zumal er lediglich als Kind besuchsweise dort gewesen sei. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Militärdienst. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, in der von der Kindsmutter eingereichten Geburtsurkunde des Kindes sei kein Vater eingetragen. Dem Entscheid des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 sei zu entnehmen, dass die Mutter des Kindes die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer eingeklagt habe und dieser die Vaterschaft erst in der Hauptverhandlung anerkannt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, keinen Kontakt zu seinem Kind zu haben. Zu diesem Zeitpunkt, rund acht Monate nach der Geburt seines Sohnes, habe er den Namen seines Kindes nicht gewusst. Auch anlässlich der Zusatzanhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn. Zwar habe er vorgebracht, er würde sein Kind gerne sehen, jedoch verweigere ihm dies seine Ex-Freundin. Dabei handle es sich allerdings um eine Parteibehauptung, da den Akten keine Hinweise auf aktive Bemühungen zur Kontaktaufnahme zu entnehmen seien. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu seinem Sohn glaubhaft zu machen. Eine Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG sei daher zu verneinen, weshalb das SEM die Wegweisung und deren Vollzug als zulässig erachte. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei bei der ersten Anhörung zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Denn er habe damals gesagt, seine Ex-Freundin habe ihn nicht in die Namensgebung des Kindes einbezogen. Er habe den Namen seines Kindes jedoch sehr wohl gekannt. Ferner erstaune es nicht, dass seine Ex-Freundin dem SEM eine Geburtsurkunde eingereicht habe, auf welcher er nicht als Vater eingetragen sei, zumal die Beziehung zwischen ihnen sehr schlecht sei. Sodann treffe es nicht zu, dass er sein Kind lediglich aufgrund der am (...) 2017 eingereichten Vaterschaftsklage anerkannt habe. Vielmehr habe er bereits im Rahmen seiner Anhörung am 24. Mai 2017 erklärt, dass er dabei sei, die Papiere für die Vaterschaftsanerkennung zu unterschreiben, es bis anhin aber noch nicht geregelt sei. Da er über keinerlei Identitätspapiere verfüge, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesanerkennung nicht ohne Weiteres habe eingetragen werden können. Obwohl das Kreisgericht J._______ ihm mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen habe, habe ihm dies seine Ex-Freundin bisher verweigert. Er habe sich daher an die KESB gewendet. Somit sei dargelegt, dass er von Beginn weg ein Interesse an der Anerkennung seiner Vaterschaft und am Aufbau einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu seinem Sohn gehabt habe. Der Umstand, dass er die Beziehung zu seinem Sohn faktisch beinahe nicht habe leben und aufbauen können, habe er nicht selbst zu verschulden. Er werde sich weiterhin darum bemühen, sein Besuchsrecht und seine elterliche Sorge ausüben zu können. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Subeventualantrag formelle Rügen (vgl. oben E. 4.2). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 30 und 32 VwVG). Schliesslich ergibt sich daraus die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Stellt sich im Wegweisungsverfahren die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Verfahren ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Ausländerbehörden einleiten darf, ist gemäss konstanter Praxis zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die betroffene Person sich grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich ist (vgl. m.w.H. E. 7.1 f.) 5.2.1 Vorliegend konnte ein derartiger Anspruch im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung der Vorinstanz nicht a priori ausgeschlossen werden. Denn aus den vorinstanzlichen Protokollen ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes ist. So brachte er in der Anhörung vom 24. Mai 2017 der Vorinstanz zur Kenntnis, am (...) sei sein Sohn, dessen Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, geboren (vgl. A21 F84 ff.). Auch anlässlich der Zweitanhörung vom 5. März 2018 machte er Angaben zu seinem Kind. Er führte insbesondere aus, das ihm gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht habe er bis anhin nicht ausüben können (vgl. A24 F69 ff.). Trotz diesen Angaben des Beschwerdeführers erwähnte die Vorinstanz sein Kind mit keinem Wort in der Verfügung. Das SEM wäre aber verpflichtet gewesen, näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. 5.2.2 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt, indem sie die Voraussetzungen der Familieneinheit (Art. 44 AsylG) geprüft hat. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 5.3 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, ist dann eine materielle Frage und wird in der Erwägung 7 beurteilt. 6. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt das Gericht aufgrund der heutigen Aktenlage zum Schluss, dass die vom SEM ausführlich dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überzeugend sind; es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1) verwiesen werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des nicht vorhandenen Familienbüchleins und des fehlenden festen Wohnsitzes keine äthiopischen Ausweisdokumente habe erlangen können, kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund des langjährigen Schulbesuchs und des anschliessenden Studiums der (...)wissenschaften an der Universität von B._______ ist davon auszugehen, dass er in Äthiopien registriert war (vgl. auch Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2); insbesondere zumal er über einen Schülerausweis verfügt habe (vgl. A21 F4 f.). Darüber hinaus ist der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren in Äthiopien obligatorisch (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1). Schliesslich ist die Behauptung in der Beschwerde, er habe bezüglich der Ausstellung von Ausweispapieren bereits erfolglos die äthiopische Botschaft in der Schweiz kontaktiert, durch nichts belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über äthiopische Ausweispapiere verfügt hatte und solche auch wiedererlangen kann. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings wurde gemäss Akten und ZEMIS das Kind des Beschwerdeführers nach der Geburt in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter (N [...]) einbezogen, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1.e). Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen seinem Kind einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. 7.4 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, denn der Beschwerdeführer und die Mutter seines heute knapp (...)jährigen Kindes trennten sich noch während der Schwangerschaft (vgl. A21 F86). Sein Sohn lebt bei der Kindsmutter in K._______ (vgl. ZEMIS) und der Beschwerdeführer ist in L._______ wohnhaft. Das Kreisgericht J._______ genehmigte mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 (vgl. Beilage 3 der Beschwerde vom 5. April 2018) nebst der gemeinsamen elterlichen Sorge, das am 18. Oktober 2017 vereinbarte Besuchsrecht (vgl. S. 2 und 6). Darin wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn bis zur Vollendung des 6. Altersjahrs während vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zu besuchen und ab dem 7. Altersjahr an jedem zweiten Wochenende vom Samstag bis Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Zweitanhörung vom 5. März 2018 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht bis dahin nicht habe wahrnehmen können, da sich der Kontakt zur Mutter seines Kindes schwierig gestalte (vgl. A.24 F69). Im Schreiben zu Handen der KESB J._______ vom 22. Mai 2018 (vgl. Beilage zur Replik vom 23. Mai 2018) führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, die Mutter seines Kindes verweigere ihm das gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht. Daraufhin teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (vgl. Beweismitteleingabe vom 2. Juli 2018) mit, die Mutter des Kindes sei grundsätzlich bereit, ihm das Besuchsrecht zu gewähren, sie habe den Beschwerdeführer telefonisch jedoch nicht erreicht. Die KESB schlug ihm im erwähnten Schreiben schliesslich vor, er könne seinen Sohn alle zwei Wochen am Sonntag für vier Stunden sehen, wobei die Kindsmutter am Anfang bei den Besuchen gerne dabei sein möchte, was die KESB befürworte, damit sich das Kind an seinen Vater (Beschwerdeführer) gewöhnen könne. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, seit dessen Geburt vor bald (...) Jahren, nie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand und auch im heutigen Zeitpunkt nicht vorliegt. So vermag insbesondere das im sehr geringen Umfang eingeräumte Besuchsrecht in zusätzlicher Anwesenheit der Kindsmutter - sofern dieses nach dem Schreiben der KESB vom 28. Juni 2018 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018) mittlerweile überhaupt umgesetzt wurde - nicht zur Annahme einer solchen Beziehung führen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine besonders enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seinen Sohn ausrichten kann (vgl. Entscheid des KreisgerichtsJ._______ vom 25. Oktober 2017 S. 2). Selbst wenn der Beschwerdeführer bemüht ist, sein Besuchsrecht auszuüben, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung nicht genügt. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wird auch nicht völlig verunmöglicht durch seine Rückkehr nach Äthiopien. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner höheren Bildung und seiner Berufserfahrung ein gewisses Einkommen generieren kann, das ihm, eventuell mit Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten, Besuchsaufenthalte ermöglichen kann. So lebt unter anderem in E._______ ein Onkel, der bereits die ganze Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe (vgl. A21 F82). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung, er stehe mit seinen Bekannten in Äthiopien via Facebook in Kontakt (vgl. A21 F80). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank den heutigen Kommunikationsmitteln auch von Äthiopien aus den Kontakt zu seinem Sohn wird aufrechterhalten können. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend zu machen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hätte. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. 7.5 Nach dem Gesagten wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nachdem das Gericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. oben E. 6), ist als nächstes der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen. Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser Betracht. Auf das diesbezüglich vorgebrachte Argument in der Rechtsmitteleingabe, bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm der Einzug in den Militärdienst, ist somit nicht weiter einzugehen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich aus denselben Vorbringen offensichtlich auch kein "real risk" ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E. 10.2.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien keiner verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 7.4) ebenfalls nicht auszugehen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingungen sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). 10.2.1 Was die politische Lage in Äthiopien in den vergangenen Jahren betrifft, so kam es zwischen April 2014 und Oktober 2016 im Oromia Regional State zu erheblichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Oromo und der damaligen äthiopischen Regierung. Es resultierten zahlreiche Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen und rund 400 Personen wurden getötet. Vom 9. Oktober 2016 bis am 4. August 2017 galt der Ausnahmezustand. Danach beruhigte sich die Lage allmählich wieder (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018). Seit dem Frühling 2018, mit der Wahl von Abiy Ahmed als erstem Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister, hat sich die Lage weiter zum Positiven gewandelt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, , abgerufen am 14.05.2019). Insgesamt hat sich also die Menschenrechtssituation in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister erneut verbessert, so dass weiterhin nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E- 4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 10.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gebildeten Mann, der über berufliche Erfahrung im (...) Bereich verfügt. Zwar bezweifelt das Gericht nicht, dass gewisse Familienangehörige des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien leben. Dennoch ging die Vorinstanz zu Recht von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Äthiopien aus. So hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt sowie studiert und - nachdem seine Tante (...) emigriert sei - bei diversen Freunden gewohnt. Ausserdem stehe er über Facebook weiterhin im Austausch mit seinen Bekannten in Äthiopien (vgl. A21 F80). Was den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn betrifft, so geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen auch von Äthiopien aus aufrechterhalten können wird (vgl. E. 7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.
11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 14.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 5.3 f.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). 14.3 In der Kostennote vom 23. Mai 2018 weist die amtliche Rechtsbeiständin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 7.75 Stunden aus, was, allerdings unter Mitberücksichtigung der im Nachgang zur Replik eingereichten Beweismitteleingaben vom 28. Mai und 2. Juli 2018, angemessen erscheint. Aufgrund des durch das SEM versursachten Verfahrensmangels ist der Beschwerdeführer vom SEM mit dem in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-, der sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt, eine Entschädigung von Fr. 400.- auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der amtlichen Rechtsbeiständin unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 17. April 2018, S. 3) vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 920.- auszurichten (inklusive Auslagen von Fr. 57.50). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 920.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus