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D-510/2021

D-510/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Mit Urteil D-3248/2017 vom 25. März 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wurde, und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei insbesondere aus, der Beschwerdeführer, welcher in der Anhörung vom 2. Mai 2017 erwähnt habe, seit Kurzem eine Freundin namens B._______ zu haben, habe dem SEM mit Schreiben vom 19. September 2018 mitgeteilt, am (...) Vater geworden zu sein. In der Folge sei das Gericht darüber informiert worden, dass die Kindsmutter, C._______, in der Schweiz Asyl erhalten habe und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung eine Beistandschaft errichten wolle. Am 20. August 2019 habe der Beschwerdeführer das Gericht darüber informiert, zum zweiten Mal Vater geworden zu sein. Im Weiteren stellte es fest, obwohl sich angesichts dieser familiären Konstellation Fragen sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers stellen würden, habe das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 weder die Beziehung zu C._______ (welche mit Verfügung vom 26. August 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen, seit 9. September 2016 von ihr geschiedenen Ehemanns einbezogen worden sei und Familienasyl erhalten habe) noch die beiden Kinder D._______ und E._______ (deren Vater der Beschwerdeführer sein wolle und welche im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen B seien) erwähnt. Da sich im vorliegenden Falle die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lasse, sei es angezeigt, die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dabei habe das SEM insbesondere den Fragen nach dem aktuellen Stand der beim (...) am 5. Juli 2019 anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft, nach der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern beziehungsweise dem Beschwerdeführer und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin nachzugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten könne. B. B.a In der Folge wandte sich das SEM mit Schreiben vom 24. April 2020 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ersuchte diese um Beantwortung verschiedener Fragen insbesondere betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu C._______ und den beiden Kindern D._______ und E._______, betreffend dessen Beteiligung an den Unterhaltskosten für die beiden Kinder sowie betreffend den Stand der beim (...) anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft. B.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM unter anderem mit, die Vaterschaftsklage sei nach wie vor hängig, C._______ habe sich kurz vor der Geburt des zweiten Kindes im (...) vom Beschwerdeführer getrennt und verweigere ihm seither den Kontakt zu seinen beiden Kindern, wobei er, da noch nicht rechtlich als deren Vater anerkannt sei, keine Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf Besuchsrecht und Kontakt durchzusetzen; auch sei es ihm - da bisher vor der Sozialhilfe abhängig und erst seit dem 20. April 2020 erwerbstätig - noch nicht möglich gewesen, finanziell für seine Kinder aufzukommen. Es werde darum ersucht, im neuen Asylentscheid in Bezug auf Art. 8 EMRK insbesondere auch das Kindeswohl der beiden Söhne - und dabei auch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer im letzten Jahr durch die Kindsmutter verunmöglicht worden sei, seine Kinder zu besuchen - zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es stossend, den Kindern den "Status B-Asyl abzuerkennen", weil der Ex-Mann der Kindsmutter nicht ihr Vater sei, und gleichzeitig dem Beschwerdeführer als leiblichen Vater keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zuzuerkennen und ihn wegzuweisen. B.c Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 3. September 2020 durch seine Rechtsvertreterin mit, die Beiständin habe - da er keinen heimatlichen Reisepass besorgen könne - die Klage auf Feststellung der väterlichen Abstammung zurückgezogen und stattdessen eine neue Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht. Der letzteren Klage wurde mit Urteil des (...) vom 2. November 2020 stattgegeben. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 - eröffnet am 5. Januar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer könne aus der ehemaligen Beziehung zu C._______ sowie aus der geltend gemachten Vaterschaft der Kinder D._______ und E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Sonstige Wegweisungshindernisse bestünden ebenfalls nicht; diesbezüglich werde auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 verwiesen, die weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis 24. Februar 2021 zu verlassen, wobei der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt werde. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. Dezember 2020 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer ein an die KESB F._______ gerichtetes Gesuch um Unterstützung bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts, einen Mailverlauf mit der ehemaligen Beiständin, einen ab dem 1. Januar 2021 geltenden Arbeitsvertrag sowie eine Anfrage betreffend Ausstellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Februar 2021 den Eingang der Beschwerde vom 4. Februar 2021. F. Am 23. Februar 2021 ging eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer immer noch Sozialhilfe beziehe.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Rechtmässigkeit der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3248/2017 vom 25. März 2020 nicht nur bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls, sondern auch bezüglich der Wegweisung an sich bejaht, womit die Dispositivziffern 1 bis 3 der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 in Rechtskraft erwuchsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung.

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem ablehnenden Entscheid vom 30. Dezember 2020 vorab fest, da der Beschwerdeführer und C._______ keine Beziehung mehr führten, sei eine der Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) nicht erfüllt. Im Weiteren führte das SEM aus, gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2020 verweigere C._______ dem Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zu den Kindern D._______ und E._______ und lasse keine Besuche zu. Der Beschwerdeführer würde seine Kinder lediglich bei spontanen Begegnungen auf der Strasse sehen. In der Eingabe vom 3. September 2020 werde bestätigt, dass sich an dieser Situation nichts geändert habe, womit auch hier eine gelebte Beziehung zu den Kindern klarerweise nicht gegeben sei. Dabei sei der vom Beschwerdeführer bekundete Wille, eine gelebte Beziehung zu den Kindern zu führen, unerheblich, solange diese de facto dennoch nicht bestehe. Demnach könne der Beschwerdeführer aus der ehemaligen Beziehung zu C._______ sowie aus der geltend gemachten Vaterschaft der Kinder D._______ und E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird - unter Wiederholung des Sachverhalts - bemerkt, die beiden Kinder verfügten über Aufenthaltsbewilligungen B, weshalb sich ein eventueller Anspruch des Beschwerdeführers auch über die Kinder ableiten liesse, zumal der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht unverschuldet nicht habe ausüben können. Sodann wird gerügt, die Vor-instanz sei mit keinem Wort auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK eingegangen und habe es auch gänzlich unterlassen, auf das Kindeswohl einzugehen. Der Beschwerdeführer habe indes bis zur Trennung von der Kindsmutter eine gelebte Beziehung zum Sohn D._______ geführt, und im Übrigen sei auch für das Wohlbefinden und die Entwicklung des zweitgeborenen Sohnes eine regelmässige Beziehung zu seinem Vater wichtig. Eine solche Beziehung könnte nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit über fünf Jahren in der Schweiz und sei vorbildlich integriert; auch habe er mittlerweile eine unbefristete Vollzeitstelle antreten können. Die Vorinstanz habe daher das Vorliegen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs zu Unrecht bejaht (vgl. Beschwerde S. 7-11). Des Weiteren wird in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 8 Ziff. 23 f. und S. 10 Ziff. 30) eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorgebracht.

E. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als das SEM sich in seiner angefochtenen Verfügung nicht explizit zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK oder zur Frage des Kindeswohls äusserte. Mit Schreiben vom 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit gegeben, sich zu verschiedenen mit seiner Beziehung zu den beiden Kindern und deren Mutter in Zusammenhang stehenden Fragen zu äussern, wobei die Darlegungen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2020 und in der Eingabe vom 3. September 2020 sehr wohl - soweit im vorliegenden, lediglich die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden Verfahren überhaupt von Bedeutung - Eingang in die in diesem Zusammenhang stehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtige erstellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Sodann beruht die vorinstanzliche Argumentation gerade darauf, dass die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK - das Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung - fehle. Bei dieser Sachlage sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zwar knapp, aber genügend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel richtet.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 30. Dezember 2020 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 7 Die Frage, ob die familiäre Konstellation des Beschwerdeführers seiner Wegweisung entgegenstehen könnte, wurde im Beschwerdeurteil D-3248/2017 bereits behandelt (vgl. vorstehend E. 4). Auf die Thematik eines grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (erneuter) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Zu prüfen bleibt, ob Art. 8 EMRK unter den gegebenen Umständen ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt.

E. 8.2.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person besteht und es dieser nicht möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.H.).

E. 8.2.3.2 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinen beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. C._______ trennte sich noch vor der Geburt des zweiten Sohnes im (...) vom Beschwerdeführer und verweigert ihm seither jeglichen Kontakt zu den beiden Kindern, wobei auch nie ein Besuchsrecht vereinbart oder eingeräumt wurde. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen älteren Sohn D._______ bis zum Alter von eineinhalb Jahren, mithin bis vor knapp zwei Jahren, noch regelmässig besucht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 23), dennoch ist das Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung für den heutigen Zeitpunkt zu beiden Kindern klar zu verneinen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt hat und sich darum bemüht, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe nicht genügt (vgl. dazu etwa Urteil BVGer E-2006/2018 vom 3. Juni 2019 E. 7.4). Art. 8 EMRK beabsichtigt den Schutz der tatsächlich bestehenden Beziehung, nicht den Schutz des (legitimen) Wunsches einer künftigen Beziehungsaufnahme oder -wiederaufnahme. Dass die Kindsmutter die Beziehungsaufnahme oder -wiederaufnahme vereitelt, ist möglicherweise nicht gutzuheissen, ändert aber am Fehlen einer bestehenden Beziehung nichts. Sodann besteht auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit bis anhin gar nicht in der Lage gewesen wäre, Kindesunterhaltsbeiträge auszurichten. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von Ende April 2020 bis Ende September 2020 erwerbstätig war und anfangs Januar 2021 eine neue Stelle als (...) angetreten hat. Die zusammen mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2020 eingereichte "Vollmacht und Abtretungserklärung" gibt ebenfalls keinen Hinweis auf geleistete Unterhaltsbeiträge; vielmehr handelt es sich beim fraglichen Dokument um eine Erklärung betreffend Abtretung eines Teils der Lohnansprüche zum Ausgleich von ihm (fälschlicherweise) vorzeitig ausgerichteter Sozialhilfeunterstützung. Somit steht das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegend der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.

E. 8.2.4 Soweit in der Beschwerde bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Beachtung des Kindeswohls nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass die Vorbringen zum Kindeswohl praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2978/2020 vom 17. November 2020 E. 10.2.6).

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Im vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann mit (...) Schulbildung sowie Berufserfahrung in der heimatlichen (...) und - in der Schweiz - im (...) und in einem (...). Ausserdem verfügt er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz; seine Eltern und Geschwister sollen nach wie vor im Heimatdorf leben, wobei es der Familie wirtschaftlich gut gehe (vgl. Akten SEM A29 zu F23-29, F35-38, F123, F135 f. und F269-272). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn nach einer Rückkehr bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden.

E. 8.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt das in der Beschwerde angerufene Kindeswohl. Nachdem die beiden Kinder zu ihrem Vater lediglich bis zum Alter von eineinhalb Jahren beziehungsweise gar nie Kontakt gehabt haben, ist - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 Ziff. 24) vertretenen Auffassung - nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Anwesenheit beziehungsweise der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für deren Wohlbefinden und Entwicklung unabdingbar sein könnte. Ohne Zweifel stellt heute die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder dar. Dass im Grundsatz das Bestehen einer gelebten Vater-Kind-Beziehung wünschenswert sein kann, ändert nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es vorliegend nicht um den Wegweisungsvollzug der Kinder, sondern um denjenigen des Kindsvaters geht.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG - ungeachtet der eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-510/2021 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Mit Urteil D-3248/2017 vom 25. März 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wurde, und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei insbesondere aus, der Beschwerdeführer, welcher in der Anhörung vom 2. Mai 2017 erwähnt habe, seit Kurzem eine Freundin namens B._______ zu haben, habe dem SEM mit Schreiben vom 19. September 2018 mitgeteilt, am (...) Vater geworden zu sein. In der Folge sei das Gericht darüber informiert worden, dass die Kindsmutter, C._______, in der Schweiz Asyl erhalten habe und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung eine Beistandschaft errichten wolle. Am 20. August 2019 habe der Beschwerdeführer das Gericht darüber informiert, zum zweiten Mal Vater geworden zu sein. Im Weiteren stellte es fest, obwohl sich angesichts dieser familiären Konstellation Fragen sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers stellen würden, habe das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 weder die Beziehung zu C._______ (welche mit Verfügung vom 26. August 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen, seit 9. September 2016 von ihr geschiedenen Ehemanns einbezogen worden sei und Familienasyl erhalten habe) noch die beiden Kinder D._______ und E._______ (deren Vater der Beschwerdeführer sein wolle und welche im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen B seien) erwähnt. Da sich im vorliegenden Falle die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lasse, sei es angezeigt, die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dabei habe das SEM insbesondere den Fragen nach dem aktuellen Stand der beim (...) am 5. Juli 2019 anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft, nach der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern beziehungsweise dem Beschwerdeführer und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin nachzugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten könne. B. B.a In der Folge wandte sich das SEM mit Schreiben vom 24. April 2020 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ersuchte diese um Beantwortung verschiedener Fragen insbesondere betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu C._______ und den beiden Kindern D._______ und E._______, betreffend dessen Beteiligung an den Unterhaltskosten für die beiden Kinder sowie betreffend den Stand der beim (...) anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft. B.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM unter anderem mit, die Vaterschaftsklage sei nach wie vor hängig, C._______ habe sich kurz vor der Geburt des zweiten Kindes im (...) vom Beschwerdeführer getrennt und verweigere ihm seither den Kontakt zu seinen beiden Kindern, wobei er, da noch nicht rechtlich als deren Vater anerkannt sei, keine Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf Besuchsrecht und Kontakt durchzusetzen; auch sei es ihm - da bisher vor der Sozialhilfe abhängig und erst seit dem 20. April 2020 erwerbstätig - noch nicht möglich gewesen, finanziell für seine Kinder aufzukommen. Es werde darum ersucht, im neuen Asylentscheid in Bezug auf Art. 8 EMRK insbesondere auch das Kindeswohl der beiden Söhne - und dabei auch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer im letzten Jahr durch die Kindsmutter verunmöglicht worden sei, seine Kinder zu besuchen - zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es stossend, den Kindern den "Status B-Asyl abzuerkennen", weil der Ex-Mann der Kindsmutter nicht ihr Vater sei, und gleichzeitig dem Beschwerdeführer als leiblichen Vater keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zuzuerkennen und ihn wegzuweisen. B.c Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 3. September 2020 durch seine Rechtsvertreterin mit, die Beiständin habe - da er keinen heimatlichen Reisepass besorgen könne - die Klage auf Feststellung der väterlichen Abstammung zurückgezogen und stattdessen eine neue Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht. Der letzteren Klage wurde mit Urteil des (...) vom 2. November 2020 stattgegeben. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 - eröffnet am 5. Januar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer könne aus der ehemaligen Beziehung zu C._______ sowie aus der geltend gemachten Vaterschaft der Kinder D._______ und E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Sonstige Wegweisungshindernisse bestünden ebenfalls nicht; diesbezüglich werde auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 verwiesen, die weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis 24. Februar 2021 zu verlassen, wobei der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt werde. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. Dezember 2020 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer ein an die KESB F._______ gerichtetes Gesuch um Unterstützung bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts, einen Mailverlauf mit der ehemaligen Beiständin, einen ab dem 1. Januar 2021 geltenden Arbeitsvertrag sowie eine Anfrage betreffend Ausstellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Februar 2021 den Eingang der Beschwerde vom 4. Februar 2021. F. Am 23. Februar 2021 ging eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer immer noch Sozialhilfe beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Rechtmässigkeit der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3248/2017 vom 25. März 2020 nicht nur bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls, sondern auch bezüglich der Wegweisung an sich bejaht, womit die Dispositivziffern 1 bis 3 der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 in Rechtskraft erwuchsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem ablehnenden Entscheid vom 30. Dezember 2020 vorab fest, da der Beschwerdeführer und C._______ keine Beziehung mehr führten, sei eine der Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) nicht erfüllt. Im Weiteren führte das SEM aus, gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2020 verweigere C._______ dem Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zu den Kindern D._______ und E._______ und lasse keine Besuche zu. Der Beschwerdeführer würde seine Kinder lediglich bei spontanen Begegnungen auf der Strasse sehen. In der Eingabe vom 3. September 2020 werde bestätigt, dass sich an dieser Situation nichts geändert habe, womit auch hier eine gelebte Beziehung zu den Kindern klarerweise nicht gegeben sei. Dabei sei der vom Beschwerdeführer bekundete Wille, eine gelebte Beziehung zu den Kindern zu führen, unerheblich, solange diese de facto dennoch nicht bestehe. Demnach könne der Beschwerdeführer aus der ehemaligen Beziehung zu C._______ sowie aus der geltend gemachten Vaterschaft der Kinder D._______ und E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird - unter Wiederholung des Sachverhalts - bemerkt, die beiden Kinder verfügten über Aufenthaltsbewilligungen B, weshalb sich ein eventueller Anspruch des Beschwerdeführers auch über die Kinder ableiten liesse, zumal der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht unverschuldet nicht habe ausüben können. Sodann wird gerügt, die Vor-instanz sei mit keinem Wort auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK eingegangen und habe es auch gänzlich unterlassen, auf das Kindeswohl einzugehen. Der Beschwerdeführer habe indes bis zur Trennung von der Kindsmutter eine gelebte Beziehung zum Sohn D._______ geführt, und im Übrigen sei auch für das Wohlbefinden und die Entwicklung des zweitgeborenen Sohnes eine regelmässige Beziehung zu seinem Vater wichtig. Eine solche Beziehung könnte nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit über fünf Jahren in der Schweiz und sei vorbildlich integriert; auch habe er mittlerweile eine unbefristete Vollzeitstelle antreten können. Die Vorinstanz habe daher das Vorliegen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs zu Unrecht bejaht (vgl. Beschwerde S. 7-11). Des Weiteren wird in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 8 Ziff. 23 f. und S. 10 Ziff. 30) eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorgebracht. 6. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als das SEM sich in seiner angefochtenen Verfügung nicht explizit zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK oder zur Frage des Kindeswohls äusserte. Mit Schreiben vom 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit gegeben, sich zu verschiedenen mit seiner Beziehung zu den beiden Kindern und deren Mutter in Zusammenhang stehenden Fragen zu äussern, wobei die Darlegungen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2020 und in der Eingabe vom 3. September 2020 sehr wohl - soweit im vorliegenden, lediglich die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden Verfahren überhaupt von Bedeutung - Eingang in die in diesem Zusammenhang stehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtige erstellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Sodann beruht die vorinstanzliche Argumentation gerade darauf, dass die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK - das Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung - fehle. Bei dieser Sachlage sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zwar knapp, aber genügend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel richtet. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 30. Dezember 2020 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

7. Die Frage, ob die familiäre Konstellation des Beschwerdeführers seiner Wegweisung entgegenstehen könnte, wurde im Beschwerdeurteil D-3248/2017 bereits behandelt (vgl. vorstehend E. 4). Auf die Thematik eines grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (erneuter) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Zu prüfen bleibt, ob Art. 8 EMRK unter den gegebenen Umständen ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. 8.2.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person besteht und es dieser nicht möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.H.). 8.2.3.2 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinen beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. C._______ trennte sich noch vor der Geburt des zweiten Sohnes im (...) vom Beschwerdeführer und verweigert ihm seither jeglichen Kontakt zu den beiden Kindern, wobei auch nie ein Besuchsrecht vereinbart oder eingeräumt wurde. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen älteren Sohn D._______ bis zum Alter von eineinhalb Jahren, mithin bis vor knapp zwei Jahren, noch regelmässig besucht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 23), dennoch ist das Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung für den heutigen Zeitpunkt zu beiden Kindern klar zu verneinen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt hat und sich darum bemüht, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe nicht genügt (vgl. dazu etwa Urteil BVGer E-2006/2018 vom 3. Juni 2019 E. 7.4). Art. 8 EMRK beabsichtigt den Schutz der tatsächlich bestehenden Beziehung, nicht den Schutz des (legitimen) Wunsches einer künftigen Beziehungsaufnahme oder -wiederaufnahme. Dass die Kindsmutter die Beziehungsaufnahme oder -wiederaufnahme vereitelt, ist möglicherweise nicht gutzuheissen, ändert aber am Fehlen einer bestehenden Beziehung nichts. Sodann besteht auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit bis anhin gar nicht in der Lage gewesen wäre, Kindesunterhaltsbeiträge auszurichten. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von Ende April 2020 bis Ende September 2020 erwerbstätig war und anfangs Januar 2021 eine neue Stelle als (...) angetreten hat. Die zusammen mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2020 eingereichte "Vollmacht und Abtretungserklärung" gibt ebenfalls keinen Hinweis auf geleistete Unterhaltsbeiträge; vielmehr handelt es sich beim fraglichen Dokument um eine Erklärung betreffend Abtretung eines Teils der Lohnansprüche zum Ausgleich von ihm (fälschlicherweise) vorzeitig ausgerichteter Sozialhilfeunterstützung. Somit steht das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegend der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 8.2.4 Soweit in der Beschwerde bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Beachtung des Kindeswohls nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass die Vorbringen zum Kindeswohl praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2978/2020 vom 17. November 2020 E. 10.2.6). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Im vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann mit (...) Schulbildung sowie Berufserfahrung in der heimatlichen (...) und - in der Schweiz - im (...) und in einem (...). Ausserdem verfügt er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz; seine Eltern und Geschwister sollen nach wie vor im Heimatdorf leben, wobei es der Familie wirtschaftlich gut gehe (vgl. Akten SEM A29 zu F23-29, F35-38, F123, F135 f. und F269-272). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn nach einer Rückkehr bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. 8.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt das in der Beschwerde angerufene Kindeswohl. Nachdem die beiden Kinder zu ihrem Vater lediglich bis zum Alter von eineinhalb Jahren beziehungsweise gar nie Kontakt gehabt haben, ist - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 Ziff. 24) vertretenen Auffassung - nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Anwesenheit beziehungsweise der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für deren Wohlbefinden und Entwicklung unabdingbar sein könnte. Ohne Zweifel stellt heute die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder dar. Dass im Grundsatz das Bestehen einer gelebten Vater-Kind-Beziehung wünschenswert sein kann, ändert nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es vorliegend nicht um den Wegweisungsvollzug der Kinder, sondern um denjenigen des Kindsvaters geht. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG - ungeachtet der eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: