Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 14. September 2015 wurden im VZ Zürich seine Personalien aufgenommen und es wurden ihm dabei auch Fragen zu seiner Herkunft, zu seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen, zu seinem Reiseweg sowie zum Aufenthalt in anderen Ländern und zu allfälligen Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren gestellt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und - für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens - dem Kanton B._______ zugewiesen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Familie habe eigenes Land und lebe von der Landwirtschaft; sein Vater sei im Militär Soldat gewesen und nun bewaffneter Reservist. Er selber habe die Schule bis zur elften Klasse in der Nähe von C._______ besucht, sei dann aber im Jahr 2013 für die Absolvierung des zwölften Schuljahres nach Sawa (Zoba Gash-Barka) gegangen. Dort sei er militärisch der (...) Division zugeteilt worden. Nach der militärischen Grundausbildung im Juli 2014 sei er von dort entlassen worden und dann nach Hause zurückgekehrt. Da er aber die Maturitätsprüfungen im März 2014 nicht bestanden habe, habe er nicht weiter studieren dürfen, sondern hätte einen Monat nach der Entlassung beziehungsweise im September 2014 erneut in Sawa einrücken müssen. Wegen der ständigen Bestrafungen in Sawa und weil schon sein Vater Soldat gewesen sei, habe er nicht wieder einrücken wollen und stattdessen in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Als dann ein Aufgebot für Sawa gekommen sei, habe er sich bei seinen Grosseltern mütterlicherseits versteckt und schliesslich im November 2014 Eritrea illegal in Richtung Äthiopien verlassen. Via Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt, von wo aus er am 8. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er erfahren, dass sein Vater wegen ihm einen Monat lang inhaftiert worden sei. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz seit Kurzem eine ebenfalls aus Eritrea stammende Freundin namens E._______ zu haben. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte drei Ausdrucke von Fotos, auf denen er (allein oder zusammen mit anderen Personen) abgebildet ist, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. D.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde er aufgefordert, bis zum 29. Juni 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis am 29. Juni 2017 den Namen eines von ihm selber bestimmten Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. D.b Am 15. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 12. Juni 2017 vom Amt für Soziale Sicherheit des Kantons B._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Ausserdem orientierte MLaw Nina Klaus, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______, das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juni 2017 über ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer und reichte gleichzeitig nicht nur eine am 16. Juni 2017 ausgestellte Vollmacht, sondern auch eine weitere, am 26. Juni 2017 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D.c In der Folge bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin bei. Am 11. Dezember 2017 gab die Rechtsbeiständin dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Kostennote zu den Akten. D.d Auf entsprechendes Ersuchen vom 13. April 2018 hin entband die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. April 2018 die Rechtsbeiständin per 30. April 2018 von ihrem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack per 1. Mai 2018 als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. E. E.a Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei am (...) Vater eines Sohnes namens F._______ geworden. Die Mutter des Kindes (G._______) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihr Asyl gewährt worden. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beabsichtige, mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung (für das Kind) eine Beistandschaft zu errichten. E.b Am 20. August 2019 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er erneut Vater geworden sei. Sein zweiter Sohn, H._______, sei am (...) zur Welt gekommen. Gleichzeitig gab er - jeweils in Kopie - eine Geburtsurkunde betreffend das erste Kind, eine Geburtsmeldung betreffend das zweite Kind, ein auf den 29. November 2018 datiertes Schreiben des Zivilstandsamts B._______ betreffend die Anerkennung des ersten Kindes, eine auf den 5. Juli 2019 datierte Klage der Sozialen Dienste (...) auf Feststellung der Vaterschaft beider Kinder, eine Verfügung des Richteramtes (...) betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters vom 8. Juli 2019 sowie eine weitere Kostennote zu den Akten. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. September 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Replik vom 24. Oktober 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 9. September 2019 enthaltenen Ausführungen und wies darauf hin, die im Juli 2019 eingereichte Klage auf Feststellung der Vaterschaft sei weiterhin hängig. Gleichzeitig ersuchte er darum, er sei aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand zu entlassen und es sei eine (andere) Mitarbeiterin der HEKS Rebaso, MLaw Sophia Delgado, als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Überdies reichte er eine ergänzende Kostennote ein. H. Am 9. März 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Rechtsvertretung mit Unterlagen zum zivilgerichtlichen Verfahren sowie einer Kopie eines Fotos der Taufurkunde ein.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-1890/2017 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft und teilweise auch als nicht asylrelevant.
E. 5.1.1 Vorab wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und seine Antworten auf die ihm in der Bundesanhörung gestellten Fragen seien häufig äusserst knapp ausgefallen. Zudem habe er bei zahlreichen, offensichtlich klaren Sachverhaltsfragen Rückfragen gestellt, wobei er den Frageinhalt oftmals praktisch wiederholt und die eigentliche Frage erst später, in der Regel eher knapp, beantwortet habe. Auch bei der eigentlichen Anhörung zu den Asylgründen habe er oft zurückgefragt, wobei er auf entsprechende Nachfrage hin angegeben habe, die Fragen jeweils akustisch nicht verstanden zu haben. Andere Fragen habe er ausweichend beantwortet. Die kurzen und teils ausweichenden Antworten sowie die zahlreichen Rückfragen auf eigentlich klare Fragen erweckten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nur minimale Angaben zu sich und den geltend gemachten Asylgründen habe machen wollen, was gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen spreche. Von einer asylsuchenden Person dürfe indessen erwartet werden, dass sie sich insbesondere zu den Kernelementen der geltend gemachten Geschehnisse (vorliegend diejenige im Zusammenhang mit der Desertion beziehungsweise Refraktion) äussere, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. So habe er die Unterkunft, welche er angeblich in Sawa während eines Jahres bewohnt habe, kaum beschrieben und einzig festgehalten, es habe Etagenbetten gehabt. Auf diesbezüglich gezielte Nachfragen habe er oft nur ausweichend, stereotyp oder scheinbar zusammenhangslos geantwortet (vgl. Akten SEM A29 zu F55-62). Auch die Frage nach den Schulnoten und Schulzeugnissen habe er äusserst wortkarg beziehungsweise vage und ausweichend beantwortet (vgl. A29 zu F74-80), was den Eindruck erwecke, er habe in Sawa nie ein Schulzeugnis erhalten beziehungsweise sei dort nie zur Schule gegangen. Sodann seien seine Ausführungen zur angeblichen Grundausbildung in Sawa spärlich, wenig aussagekräftig und kaum geprägt von persönlichen Erlebnissen gewesen. Beispielsweise habe er die Frage, was er in der Grundausbildung gemacht habe, lapidar mit "Grundausbildung" beantwortet und erst auf wiederholtes Nachfragen hin angefügt, er habe Salutieren und Waffenhandhabung gelernt und es habe eine einmonatige "Methodenausbildung" gegeben; er sei Zugführer und damit für die Ordnung zuständig gewesen (vgl. A29 zu F83-90 und F139). Die weitgehend bloss einsilbigen Angaben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer jene - doch mehrere Monate dauernde - Grundausbildung nicht selbst erlebt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung angegeben, der "Chef der Kaserne", (...), habe ihm mündlich mitgeteilt, er müsse einen Monat nach der Entlassung wieder nach Sawa einrücken. Er habe aber nicht gewusst, welchen Dienstgrad (...) habe beziehungsweise auf entsprechende Nachfrage hin bloss gesagt, (...) sei der "Vorgesetzte der Kaserne" (wobei offenbar der Kommandant der Ausbildungsstätte Sawa gemeint sei). Auch habe er - nach Dienstgraden in der eritreischen Armee gefragt - nur drei Funktionschargen von höheren Offiziersrängen sowie den Zugführer gekannt und angegeben, nicht darauf geachtet zu haben, welche Gradabzeichen (...) auf seiner Uniform getragen habe (vgl. A29 zu F180-185). Die namentliche Nennung einer militärischen Bezugsperson könne unter Umständen als Realitätskennzeichen gewertet werden. Vorliegend könne es jedoch offenbleiben, ob der genannte Name des Kommandanten in Sawa den Tatsachen entspreche, erscheine es doch reichlich unwahrscheinlich, dass eine Person ein ganzes Jahr in Sawa absolviert und eine Zugführerfunktion gehabt habe, ohne den Dienstgrad seines Kommandanten zu kennen und lediglich vier Führungsfunktionen, jedoch keine Dienstgrade (insbesondere auch keine der untersten Chargen), nennen zu können. Die auf den Vorhalt hin, er habe zum Zwecke des Salutierens doch erkennen müssen, ob jemand ein Vorgesetzter sei, angebrachte Erklärung, er habe mit den Vorgesetzten gar nichts zu tun gehabt (vgl. A29 zu F186-189), widerspreche einerseits der Logik des Handelns und sei andererseits widersprüchlich, da er gleichzeitig angegeben habe, er habe in Sawa lernen müssen, Vorgesetzte zu salutieren, ausserdem sei er immer wieder bestraft worden (vgl. A29 zu F84, F51, F63-66, F139, F204 und F232 f.).
E. 5.1.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er zunächst angegeben, nach seiner Ankunft in Sawa "vier, fünf, sechs, sieben, acht Monate" zur Schule gegangen zu sein, danach die Maturitätsprüfung abgelegt und die militärische Grundausbildung begonnen zu haben (vgl. A29 zu F68-82). Bei der Rückübersetzung des ersten Teils der Anhörung habe er dann präzisiert, in Sawa sechs Monate zur Schule gegangen zu sein (vgl. A29 S. 26 zu F81), womit er die im Juli 2013 begonnene sechsmonatige Schulzeit im Januar 2014 beendet gehabt hätte. Auf die Ungereimtheit bezüglich seiner Aussage, die Maturitätsprüfung erst im März 2014, mithin erst zwei Monate nach Beendigung der Schulzeit, abgelegt zu haben, angesprochen, habe er angegeben, nach seiner Ankunft in Sawa habe zunächst eine vermutlich einmonatige Grundausbildung stattgefunden und erst danach habe der akademische Unterricht begonnen (vgl. A29 zu F275). Diese Erklärungsversuche seien indes nicht aufschlussreich, zumal sich die Erklärung, bereits nach der Ankunft in Sawa eine Grundausbildung gemacht zu haben, von seinen früheren Aussagen, nach der Ankunft die Schule besucht und die Grundausbildung erst nach der Schulzeit absolviert zu haben (vgl. A29 zu F68 und F82), unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nach seiner Rückkehr aus Sawa gesucht worden zu sein und von seinem Vater erfahren zu haben, dass er erneut für Sawa aufgeboten worden sei. Das Aufgebot habe er nie gesehen, da er sich zu jener Zeit im Haus der Grosseltern mütterlicherseits versteckt gehalten habe (vgl. A29 zu F195-198 und F205-207). Demgegenüber habe er später erklärt, bei der Ankunft des Aufgebots, bevor er zu seinen Grosseltern gegangen sei, "im Dorf zu Hause" beziehungsweise "in der Einöde" gewesen zu sein, wobei er sich, auf seine unterschiedlichen Angaben hingewiesen, in weitere Widersprüche verwickelt habe (vgl. A29 zu F277 f.)
E. 5.1.3 Das SEM befand sodann, auch die eingereichten Beweismittel (drei Kopien von Farbfotos) vermöchten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht zu erhellen. So sei aus den Bildern nicht ersichtlich, wo die entsprechenden Räume sich geografisch befänden beziehungsweise die Fotos liessen keinen zuverlässigen oder überwiegend wahrscheinlichen Schluss darüber zu, wo die Aufnahmen entstanden seien. Auch aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer auf dem dritten Bild getragene Bekleidung so aussehe wie die Kleider, die mitunter von Rekruten in Sawa getragen würden, könne noch nicht geschlossen werde, dass die Foto-Aufnahme tatsächlich in Sawa entstanden sei.
E. 5.1.4 In Bezug auf die von der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Bundesanhörung angebrachten Bemerkungen, es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zeit in Sawa - und vor allem wegen der dort erlittenen Strafen - psychisch belastet oder sogar traumatisiert sein könnte (vgl. A29 S. 27), hielt das SEM fest, das Protokoll gebe die subjektiven Wahrnehmungen des Hilfswerksvertreters nicht wieder; der Hilfswerksvertreter habe sich während der Anhörung auch nicht entsprechend geäussert. Im Übrigen würden die vom Hilfswerksvertreter genannten non- und paraverbalen Ausdrucksweisen auch nicht schlüssig für eine psychische Belastung aufgrund des angeblichen Ausbildungsaufenthalts des Beschwerdeführers in Sawa sprechen. Für traumatische Erlebnisse, welche ihn bei seinen Äusserungen hätten beeinträchtigen können, fehlten annähernd konkrete Anzeichen (vgl. A29 zu F51, F63 f. und F66), und die unbestimmten, undifferenzierten und vagen Angaben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer persönlich keine nennenswerten Strafen erlebt habe (vgl. A29 zu F139, F204 und F232 f.).
E. 5.1.5 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass sein Vater wegen ihm für einen Monat inhaftiert worden sei (vgl. A29 zu F236 f.), gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Refraktion beziehungsweise Desertion sei diesem Vorbringen der Boden entzogen, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei.
E. 5.1.6 Schliesslich stellte das SEM fest, die geltend gemachte illegale Ausreise im Jahr 2014 vermöge für sich allein auch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Es verwies dabei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 31. Januar 2017. Es seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise den anlässlich den Anhörung geschilderten Sachverhalt und hält am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Der Grund für seine Rückfragen und für die Ungereimtheiten bei den gegebenen Antworten liege einerseits in seinen leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise in seinen Schwierigkeiten, Sachverhalte auf Anhieb zu begreifen und darauf zu reagieren (weshalb er auch bei den Maturitätsprüfungen in Sawa gescheitert sei), andererseits im Umstand, dass die unzureichende Übersetzung der Fragen und Antworten Verwirrung und Missverständnisse geschürt habe. Bei der Betrachtung des Anhörungsprotokolls sei offensichtlich, dass die Dolmetscherin Schwierigkeiten bei der Übersetzung gehabt habe (etwa bei A29 zu F37); auch habe sie sehr leise gesprochen, auf welchen Umstand er das SEM aufmerksam gemacht habe (vgl. A29 zu F177-179). Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, wäre zu prüfen, ob er zumindest wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe erfülle beziehungsweise bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Vorliegend stehe nämlich die illegal erfolgte Ausreise nicht für sich alleine da, sei er doch dem Aufgebot für ein erneutes Einrücken nach Sawa nicht gefolgt, weshalb er bei der Rückkehr rigoros bestraft würde (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung der Darstellung in der Beschwerdeschrift entgegen, der Beschwerdeführer habe auch zahlreiche Fragen ohne Rückfragen beantworten können, wobei zwischen den Fragen mit und ohne Rückfragen kein Unterschied bezüglich Komplexität erkennbar sei. Es werde daher an der Einschätzung festgehalten, dass die Rückfragen bei bestimmten Themen - in Verbindung mit den ebenfalls im Asylentscheid erwähnten oft äusserst knappen Antworten - gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen sprechen würden. Sodann lasse sich aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin an der angeführten Stelle offenbar den Befrager falsch verstanden und deshalb nicht die gestellte Frage übersetzt habe, keineswegs schliessen, dass diese generell Schwierigkeiten mit der Übersetzung gehabt habe; entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift fänden sich im Anhörungsprotokoll keine weiteren Anhaltspunkte für eine solche Vermutung. Auch aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin manchmal akustisch nicht verstanden habe, lasse nicht auf eine mangelnde Qualität der Übersetzung schliessen, zumal er unmittelbar zuvor noch angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A29 zu F176).
E. 5.4 In der Replik vom 24. Oktober 2019 wird erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, die ihm gestellten Fragen auf Anhieb zu verstehen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem zu berücksichtigen, dass er von den Erlebnissen in Sawa traumatisiert sei. Dabei wird erneut auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls verwiesen. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Glaubhaftigkeit offensichtlich mit seinen leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten zusammenhänge, werde das Gericht darum ersucht, von Amtes wegen ein psychologisches und allenfalls kognitives Gutachten anzuregen oder die Sache im Sinne des subeventualiter gestellten Antrags an die Vorin-stanz zurückzuweisen, zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung (vgl. Replik S. 2). Im Übrigen würden die Rückfragen und oft knappen Antworten keinesfalls für die Unglaubhaftigkeit sprechen, habe er doch die Fragen betreffend sein Leben in Eritrea und seine Zeit in Sawa sowie danach trotz knapper Antworten unter Erwähnung verschiedener auch unwichtiger Details beantworten können (vgl. A29 zu F51, F55, F118, F134, F139, F147 f. und F180). Schliesslich werde daran festgehalten, dass es anlässlich der Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben habe, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe.
E. 5.5.1 Das Gericht schliesst sich im Grundsatz der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem angeblichen Ausbildungsaufenthalt in Sawa nicht nur zu wenig konkret, detailliert und differenziert beziehungsweise teilweise nicht der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen seien, sondern sich auch in wesentlichen Punkten widersprächen. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr einlässlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. insbesondere Ziff. II 2.3-2.8 sowie vorstehend E. 5.1 und 5.3) verwiesen werden. Mit den in der Beschwerdeschrift und auch in der Replik angebrachten Hinweisen auf die leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers beziehungsweise auf seine Schwierigkeiten, Sachverhalte auf Anhieb zu begreifen und darauf zu reagieren lassen sich die Ungereimtheiten ebenso wenig erklären wie mit der Rüge der unzureichenden Übersetzung. Weder aus dem Protokoll der Bundesanhörung vom 2. Mai 2017 noch aus den weiteren Akten ergeben sich Anhaltspunkte auf allgemeine kognitive Einschränkungen, zumal - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt hatte - nicht erkennbar wäre, dass der Beschwerdeführer mehr Mühe gehabt hätte, komplexe als einfache Fragen zu beantworten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat (vgl. A29 zu F77 und F164-166), lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Aus der Tatsache, dass die Dolmetscherin im Verlauf der (nach Abzug der Pausen) rund vier Stunden dauernden Anhörung eine Frage (vgl. A29 zu F37) zunächst nicht richtig übersetzt hatte, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine generell unzureichende Übersetzung, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A29 zu F2 und F176) und am Schluss der Anhörung bestätigte, das ihm Satz für Satz vorgelesene und in seine Muttersprache Tigrinya rückübersetzte Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A29 S. 26). Schliesslich erscheinen in Anbetracht seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen sowie der gesamten Akten auch die Darlegungen der Vorinstanz betreffend die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zur möglichen psychischen Belastung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.7) nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen ein psychologisches und allenfalls kognitives Gutachten anzuregen oder die Sache zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den in diesem Zusammenhang in der Replik gestellten Begehren ist daher keine Folge zu leisten.
E. 5.5.2 Auch die Angabe des Beschwerdeführers zum erneuten Einrücken in Sawa überzeugen nicht. So gab er an, zu Hause ein Aufgebot für Sawa erhalten, diesem aber nicht Folge geleistet zu haben. Sein Vater habe ihn über die Ankunft des Aufgebots informiert. Er selber habe das "Papier" nie gesehen und sich auch nicht um dessen Inhalt gekümmert, da er sowieso mit seinen Freunden habe ausreisen wollen (vgl. A29 zu F212 f.). Wie das SEM zutreffend bemerkte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den örtlichen und personellen Umständen, unter welchen er das Aufgebot erhalten haben will, offensichtlich unterschiedlich beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen, wobei er sich beim entsprechenden Vorhalt in weitere Widersprüche verstrickt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.4, 3. Abschnitt sowie oben E. 5.1.2, 2. Abschnitt). Aufgrund dieser Ungereimtheiten, der nicht nachvollziehbar erscheinenden Aussage, sich nicht um den Inhalt des "Papiers" gekümmert zu haben, und auch des Umstandes, dass er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zwar seine Identitätskarte, nicht aber das angeblich erhaltene Aufgebot für Sawa aus Eritrea in die Schweiz hat liefern lassen, ist an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer erwähnte, in Sawa habe man ihnen gesagt, sie sollten einen Monat später zurückkehren (vgl. A29 zu F101). Inwiefern es bei dieser Sachlage überhaupt noch eines separaten Aufgebotes bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.
E. 5.5.3 Demgegenüber gibt es aber durchaus Anhaltspunkte, die für die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalts in Sawa sprechen. So unterstand das Militärlager in Sawa tatsächlich einem Mann namens I._______ (vgl. A29 zu F180-182). Im Weiteren erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder tatsächlich in Sawa aufgenommen wurden; auch das SEM räumt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2.6) ein, die vom Beschwerdeführer auf dem dritten Bild getragene Kleidung sei ähnlich oder sogar identisch mit derjenigen, die mitunter von Rekruten in Sawa getragen werde. Sodann erfolgt gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Einberufung in den National Service regelmässig über eine Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa. Dies setzt indessen vor-aus, dass die betroffenen Schüler das 11. Schuljahr an einer Secondary School absolviert haben, was aber nur bei einer Minderheit der Schüler in Eritrea der Fall ist (vgl. etwa https://www.ecoi.net/en/file/local/1224769/1226_1449749222_afr6429302015english.PDF, mit weiteren Hinweisen, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2020). Hat der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm angegeben (vgl. A29 zu F23-29), bis zur 11. Klasse die Secondary High School in J._______ besucht (was wiederum auch eher gegen seine angeblich leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten sprechen würde), so erscheint es in der Tat grundsätzlich denkbar, dass er anschliessend nach Sawa transferiert worden ist, dort das 12. Schuljahr sowie die militärische Grundbildung absolviert oder zumindest teilweise absolviert hat.
E. 5.5.4 Dessen ungeachtet ist daran zu erinnern, dass es nicht genügt, wenn sich der von der asylsuchenden Person geschilderte Sachverhalt so zugetragen haben könnte. Angesichts der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der dargelegte Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet abgespielt hat. Erreichen die konkreten Angaben der asylsuchenden Person nicht die für die Annahme der Glaubhaftigkeit erforderliche Wahrscheinlichkeit, ist es nicht Sache des Gerichts, darüber zu spekulieren, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.
E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4.2 sowie oben E. 5.1.6) erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
E. 5.6.2 Angesichts dieser Rechtsprechung hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, sich mit Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise auseinanderzusetzen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 4.3). Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Desertion oder Refraktion nicht glaubhaft machen konnte und auch sonst keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund des Gesagten besteht ferner keine Veranlassung, die Sache - soweit die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls betreffend - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.1.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Diese Prüfung erfolgt nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt (vgl. BVGE 2013/37).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen nachfolgend E. 7.2. f.). Es ist auch nicht aktenkundig, dass er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätte. Ein solches Gesuch wäre an die zuständigen Behörden (SEM respektive kantonale Migrationsamt) zu richten. Dies bleibt ihm unbenommen. Damit besteht kein Anlass, auf die angeordnete Wegweisung zurückzukommen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer erwähnte in der Anhörung vom 2. Mai 2017, seit Kurzem eine Freundin namens E._______ zu haben; sie lebe ebenfalls im Kanton B._______, doch kenne er weder ihren Nachnamen noch ihr Geburtsdatum (vgl. A29 zu F126-132). Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte er dem SEM mit, am 28. Oktober 2017 Vater eines Kindes geworden zu sein und für dessen Anerkennung beim Zivilstandsamt eine "Original-Statusbestätigung" zu benötigen. Dieses Schreiben wurde vom SEM dahingehend beantwortet, das Zivilstandsamt könne die erforderlichen Akten direkt anfordern. Auf entsprechendes Ersuchen des Zivilstandsamts B._______ hin liess das SEM diesem die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original zukommen. Am 19. November 2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Kindsmutter in der Schweiz Asyl erhalten habe und die KESB mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung eine Beistandschaft errichten wolle. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei zum zweiten Mal Vater geworden; gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen betreffend die angestrebte Vaterschaftsanerkennung beider Kinder zu den Akten gegeben (vgl. zu den Unterlagen im Einzelnen oben Sachverhalt E.b).
E. 7.3 Angesichts dieser familiären Konstellation stellen sich Fragen sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Das SEM erwähnte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu G._______ (welche mit Verfügung vom 26. August 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen, seit 9. September 2016 von ihr geschiedenen Ehemanns einbezogen worden war und Familienasyl erhalten hatte) noch die beiden Kinder F._______ und Nahom Weldemn-krous Andetsion (deren Vater der Beschwerdeführer sein will und welche im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen B sind).
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
E. 7.5 Im vorliegenden Fall lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dabei hat das SEM insbesondere den Fragen nach dem aktuellen Stand der beim Richteramt (...) 5. Juli 2019 anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft, nach der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern F._______ und H._______ beziehungsweise dem Beschwerdeführer und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin G._______ nachzugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten kann.
E. 8 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 24. Oktober 2019 eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. September 2019 eingereicht und gleichzeitig ein (auf den 28. August 2019 datiertes) Gesuch um Wechsel der Rechtsvertretung zu den Akten gegeben. Nach Verfassen der Replik ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. Es besteht daher keine Veranlassung MLaw Ruedy Bollack aus seinem amtlichen Mandat zu entlassen und dem Beschwerdeführer einen neuen amtlichen Rechtsbeistand oder eine neue amtliche Rechtsbeiständin (vorliegend die von MLaw Ruedy Bollack vorgeschlagene MLaw Sophia Delgado) im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Die Eingabe vom 6. März 2020 ändert daran nichts. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.
E. 9.3 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt) ist dem Beschwerdeführer durch das SEM eine angemessene, praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zu entrichten (Art. 64 VwVG und Art. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in den beiden Kostennoten vom 11. Dezember 2017 und vom 24. Oktober 2019 ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 2.75 Stunden bei einem Ansatz von 250.- pro Stunde (Fr. 150.- im Falle der amtlichen Entschädigung) sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 34.80 erscheinen angemessen. Demnach ist die von der Vorinstanz zu entrichtende hälftige Parteientschädigung auf insgesamt (gerundet) Fr. 360.- (inklusive hälftige Auslagen) festzulegen.
E. 9.4 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung von aArt. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm beziehungsweise HEKS Rebaso (für welche die vormalige amtliche Rechtsbeiständin ebenfalls tätig war) im Umfang seines Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches auf (gerundet) Fr. 225.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Gesuche um Entlassung von MLaw Ruedy Bollack aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als neue amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 360.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 225.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3248/2017 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 14. September 2015 wurden im VZ Zürich seine Personalien aufgenommen und es wurden ihm dabei auch Fragen zu seiner Herkunft, zu seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen, zu seinem Reiseweg sowie zum Aufenthalt in anderen Ländern und zu allfälligen Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren gestellt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und - für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens - dem Kanton B._______ zugewiesen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Am 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Familie habe eigenes Land und lebe von der Landwirtschaft; sein Vater sei im Militär Soldat gewesen und nun bewaffneter Reservist. Er selber habe die Schule bis zur elften Klasse in der Nähe von C._______ besucht, sei dann aber im Jahr 2013 für die Absolvierung des zwölften Schuljahres nach Sawa (Zoba Gash-Barka) gegangen. Dort sei er militärisch der (...) Division zugeteilt worden. Nach der militärischen Grundausbildung im Juli 2014 sei er von dort entlassen worden und dann nach Hause zurückgekehrt. Da er aber die Maturitätsprüfungen im März 2014 nicht bestanden habe, habe er nicht weiter studieren dürfen, sondern hätte einen Monat nach der Entlassung beziehungsweise im September 2014 erneut in Sawa einrücken müssen. Wegen der ständigen Bestrafungen in Sawa und weil schon sein Vater Soldat gewesen sei, habe er nicht wieder einrücken wollen und stattdessen in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Als dann ein Aufgebot für Sawa gekommen sei, habe er sich bei seinen Grosseltern mütterlicherseits versteckt und schliesslich im November 2014 Eritrea illegal in Richtung Äthiopien verlassen. Via Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt, von wo aus er am 8. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er erfahren, dass sein Vater wegen ihm einen Monat lang inhaftiert worden sei. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz seit Kurzem eine ebenfalls aus Eritrea stammende Freundin namens E._______ zu haben. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte drei Ausdrucke von Fotos, auf denen er (allein oder zusammen mit anderen Personen) abgebildet ist, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. D.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde er aufgefordert, bis zum 29. Juni 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis am 29. Juni 2017 den Namen eines von ihm selber bestimmten Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. D.b Am 15. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 12. Juni 2017 vom Amt für Soziale Sicherheit des Kantons B._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Ausserdem orientierte MLaw Nina Klaus, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______, das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juni 2017 über ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer und reichte gleichzeitig nicht nur eine am 16. Juni 2017 ausgestellte Vollmacht, sondern auch eine weitere, am 26. Juni 2017 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D.c In der Folge bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin bei. Am 11. Dezember 2017 gab die Rechtsbeiständin dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Kostennote zu den Akten. D.d Auf entsprechendes Ersuchen vom 13. April 2018 hin entband die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. April 2018 die Rechtsbeiständin per 30. April 2018 von ihrem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack per 1. Mai 2018 als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. E. E.a Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei am (...) Vater eines Sohnes namens F._______ geworden. Die Mutter des Kindes (G._______) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihr Asyl gewährt worden. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beabsichtige, mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung (für das Kind) eine Beistandschaft zu errichten. E.b Am 20. August 2019 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er erneut Vater geworden sei. Sein zweiter Sohn, H._______, sei am (...) zur Welt gekommen. Gleichzeitig gab er - jeweils in Kopie - eine Geburtsurkunde betreffend das erste Kind, eine Geburtsmeldung betreffend das zweite Kind, ein auf den 29. November 2018 datiertes Schreiben des Zivilstandsamts B._______ betreffend die Anerkennung des ersten Kindes, eine auf den 5. Juli 2019 datierte Klage der Sozialen Dienste (...) auf Feststellung der Vaterschaft beider Kinder, eine Verfügung des Richteramtes (...) betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters vom 8. Juli 2019 sowie eine weitere Kostennote zu den Akten. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. September 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Replik vom 24. Oktober 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 9. September 2019 enthaltenen Ausführungen und wies darauf hin, die im Juli 2019 eingereichte Klage auf Feststellung der Vaterschaft sei weiterhin hängig. Gleichzeitig ersuchte er darum, er sei aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand zu entlassen und es sei eine (andere) Mitarbeiterin der HEKS Rebaso, MLaw Sophia Delgado, als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Überdies reichte er eine ergänzende Kostennote ein. H. Am 9. März 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Rechtsvertretung mit Unterlagen zum zivilgerichtlichen Verfahren sowie einer Kopie eines Fotos der Taufurkunde ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-1890/2017 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft und teilweise auch als nicht asylrelevant. 5.1.1 Vorab wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und seine Antworten auf die ihm in der Bundesanhörung gestellten Fragen seien häufig äusserst knapp ausgefallen. Zudem habe er bei zahlreichen, offensichtlich klaren Sachverhaltsfragen Rückfragen gestellt, wobei er den Frageinhalt oftmals praktisch wiederholt und die eigentliche Frage erst später, in der Regel eher knapp, beantwortet habe. Auch bei der eigentlichen Anhörung zu den Asylgründen habe er oft zurückgefragt, wobei er auf entsprechende Nachfrage hin angegeben habe, die Fragen jeweils akustisch nicht verstanden zu haben. Andere Fragen habe er ausweichend beantwortet. Die kurzen und teils ausweichenden Antworten sowie die zahlreichen Rückfragen auf eigentlich klare Fragen erweckten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nur minimale Angaben zu sich und den geltend gemachten Asylgründen habe machen wollen, was gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen spreche. Von einer asylsuchenden Person dürfe indessen erwartet werden, dass sie sich insbesondere zu den Kernelementen der geltend gemachten Geschehnisse (vorliegend diejenige im Zusammenhang mit der Desertion beziehungsweise Refraktion) äussere, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. So habe er die Unterkunft, welche er angeblich in Sawa während eines Jahres bewohnt habe, kaum beschrieben und einzig festgehalten, es habe Etagenbetten gehabt. Auf diesbezüglich gezielte Nachfragen habe er oft nur ausweichend, stereotyp oder scheinbar zusammenhangslos geantwortet (vgl. Akten SEM A29 zu F55-62). Auch die Frage nach den Schulnoten und Schulzeugnissen habe er äusserst wortkarg beziehungsweise vage und ausweichend beantwortet (vgl. A29 zu F74-80), was den Eindruck erwecke, er habe in Sawa nie ein Schulzeugnis erhalten beziehungsweise sei dort nie zur Schule gegangen. Sodann seien seine Ausführungen zur angeblichen Grundausbildung in Sawa spärlich, wenig aussagekräftig und kaum geprägt von persönlichen Erlebnissen gewesen. Beispielsweise habe er die Frage, was er in der Grundausbildung gemacht habe, lapidar mit "Grundausbildung" beantwortet und erst auf wiederholtes Nachfragen hin angefügt, er habe Salutieren und Waffenhandhabung gelernt und es habe eine einmonatige "Methodenausbildung" gegeben; er sei Zugführer und damit für die Ordnung zuständig gewesen (vgl. A29 zu F83-90 und F139). Die weitgehend bloss einsilbigen Angaben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer jene - doch mehrere Monate dauernde - Grundausbildung nicht selbst erlebt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung angegeben, der "Chef der Kaserne", (...), habe ihm mündlich mitgeteilt, er müsse einen Monat nach der Entlassung wieder nach Sawa einrücken. Er habe aber nicht gewusst, welchen Dienstgrad (...) habe beziehungsweise auf entsprechende Nachfrage hin bloss gesagt, (...) sei der "Vorgesetzte der Kaserne" (wobei offenbar der Kommandant der Ausbildungsstätte Sawa gemeint sei). Auch habe er - nach Dienstgraden in der eritreischen Armee gefragt - nur drei Funktionschargen von höheren Offiziersrängen sowie den Zugführer gekannt und angegeben, nicht darauf geachtet zu haben, welche Gradabzeichen (...) auf seiner Uniform getragen habe (vgl. A29 zu F180-185). Die namentliche Nennung einer militärischen Bezugsperson könne unter Umständen als Realitätskennzeichen gewertet werden. Vorliegend könne es jedoch offenbleiben, ob der genannte Name des Kommandanten in Sawa den Tatsachen entspreche, erscheine es doch reichlich unwahrscheinlich, dass eine Person ein ganzes Jahr in Sawa absolviert und eine Zugführerfunktion gehabt habe, ohne den Dienstgrad seines Kommandanten zu kennen und lediglich vier Führungsfunktionen, jedoch keine Dienstgrade (insbesondere auch keine der untersten Chargen), nennen zu können. Die auf den Vorhalt hin, er habe zum Zwecke des Salutierens doch erkennen müssen, ob jemand ein Vorgesetzter sei, angebrachte Erklärung, er habe mit den Vorgesetzten gar nichts zu tun gehabt (vgl. A29 zu F186-189), widerspreche einerseits der Logik des Handelns und sei andererseits widersprüchlich, da er gleichzeitig angegeben habe, er habe in Sawa lernen müssen, Vorgesetzte zu salutieren, ausserdem sei er immer wieder bestraft worden (vgl. A29 zu F84, F51, F63-66, F139, F204 und F232 f.). 5.1.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er zunächst angegeben, nach seiner Ankunft in Sawa "vier, fünf, sechs, sieben, acht Monate" zur Schule gegangen zu sein, danach die Maturitätsprüfung abgelegt und die militärische Grundausbildung begonnen zu haben (vgl. A29 zu F68-82). Bei der Rückübersetzung des ersten Teils der Anhörung habe er dann präzisiert, in Sawa sechs Monate zur Schule gegangen zu sein (vgl. A29 S. 26 zu F81), womit er die im Juli 2013 begonnene sechsmonatige Schulzeit im Januar 2014 beendet gehabt hätte. Auf die Ungereimtheit bezüglich seiner Aussage, die Maturitätsprüfung erst im März 2014, mithin erst zwei Monate nach Beendigung der Schulzeit, abgelegt zu haben, angesprochen, habe er angegeben, nach seiner Ankunft in Sawa habe zunächst eine vermutlich einmonatige Grundausbildung stattgefunden und erst danach habe der akademische Unterricht begonnen (vgl. A29 zu F275). Diese Erklärungsversuche seien indes nicht aufschlussreich, zumal sich die Erklärung, bereits nach der Ankunft in Sawa eine Grundausbildung gemacht zu haben, von seinen früheren Aussagen, nach der Ankunft die Schule besucht und die Grundausbildung erst nach der Schulzeit absolviert zu haben (vgl. A29 zu F68 und F82), unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nach seiner Rückkehr aus Sawa gesucht worden zu sein und von seinem Vater erfahren zu haben, dass er erneut für Sawa aufgeboten worden sei. Das Aufgebot habe er nie gesehen, da er sich zu jener Zeit im Haus der Grosseltern mütterlicherseits versteckt gehalten habe (vgl. A29 zu F195-198 und F205-207). Demgegenüber habe er später erklärt, bei der Ankunft des Aufgebots, bevor er zu seinen Grosseltern gegangen sei, "im Dorf zu Hause" beziehungsweise "in der Einöde" gewesen zu sein, wobei er sich, auf seine unterschiedlichen Angaben hingewiesen, in weitere Widersprüche verwickelt habe (vgl. A29 zu F277 f.) 5.1.3 Das SEM befand sodann, auch die eingereichten Beweismittel (drei Kopien von Farbfotos) vermöchten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht zu erhellen. So sei aus den Bildern nicht ersichtlich, wo die entsprechenden Räume sich geografisch befänden beziehungsweise die Fotos liessen keinen zuverlässigen oder überwiegend wahrscheinlichen Schluss darüber zu, wo die Aufnahmen entstanden seien. Auch aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer auf dem dritten Bild getragene Bekleidung so aussehe wie die Kleider, die mitunter von Rekruten in Sawa getragen würden, könne noch nicht geschlossen werde, dass die Foto-Aufnahme tatsächlich in Sawa entstanden sei. 5.1.4 In Bezug auf die von der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Bundesanhörung angebrachten Bemerkungen, es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zeit in Sawa - und vor allem wegen der dort erlittenen Strafen - psychisch belastet oder sogar traumatisiert sein könnte (vgl. A29 S. 27), hielt das SEM fest, das Protokoll gebe die subjektiven Wahrnehmungen des Hilfswerksvertreters nicht wieder; der Hilfswerksvertreter habe sich während der Anhörung auch nicht entsprechend geäussert. Im Übrigen würden die vom Hilfswerksvertreter genannten non- und paraverbalen Ausdrucksweisen auch nicht schlüssig für eine psychische Belastung aufgrund des angeblichen Ausbildungsaufenthalts des Beschwerdeführers in Sawa sprechen. Für traumatische Erlebnisse, welche ihn bei seinen Äusserungen hätten beeinträchtigen können, fehlten annähernd konkrete Anzeichen (vgl. A29 zu F51, F63 f. und F66), und die unbestimmten, undifferenzierten und vagen Angaben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer persönlich keine nennenswerten Strafen erlebt habe (vgl. A29 zu F139, F204 und F232 f.). 5.1.5 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass sein Vater wegen ihm für einen Monat inhaftiert worden sei (vgl. A29 zu F236 f.), gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Refraktion beziehungsweise Desertion sei diesem Vorbringen der Boden entzogen, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. 5.1.6 Schliesslich stellte das SEM fest, die geltend gemachte illegale Ausreise im Jahr 2014 vermöge für sich allein auch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Es verwies dabei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 31. Januar 2017. Es seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise den anlässlich den Anhörung geschilderten Sachverhalt und hält am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Der Grund für seine Rückfragen und für die Ungereimtheiten bei den gegebenen Antworten liege einerseits in seinen leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise in seinen Schwierigkeiten, Sachverhalte auf Anhieb zu begreifen und darauf zu reagieren (weshalb er auch bei den Maturitätsprüfungen in Sawa gescheitert sei), andererseits im Umstand, dass die unzureichende Übersetzung der Fragen und Antworten Verwirrung und Missverständnisse geschürt habe. Bei der Betrachtung des Anhörungsprotokolls sei offensichtlich, dass die Dolmetscherin Schwierigkeiten bei der Übersetzung gehabt habe (etwa bei A29 zu F37); auch habe sie sehr leise gesprochen, auf welchen Umstand er das SEM aufmerksam gemacht habe (vgl. A29 zu F177-179). Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, wäre zu prüfen, ob er zumindest wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe erfülle beziehungsweise bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Vorliegend stehe nämlich die illegal erfolgte Ausreise nicht für sich alleine da, sei er doch dem Aufgebot für ein erneutes Einrücken nach Sawa nicht gefolgt, weshalb er bei der Rückkehr rigoros bestraft würde (vgl. Beschwerde S. 5). 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung der Darstellung in der Beschwerdeschrift entgegen, der Beschwerdeführer habe auch zahlreiche Fragen ohne Rückfragen beantworten können, wobei zwischen den Fragen mit und ohne Rückfragen kein Unterschied bezüglich Komplexität erkennbar sei. Es werde daher an der Einschätzung festgehalten, dass die Rückfragen bei bestimmten Themen - in Verbindung mit den ebenfalls im Asylentscheid erwähnten oft äusserst knappen Antworten - gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen sprechen würden. Sodann lasse sich aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin an der angeführten Stelle offenbar den Befrager falsch verstanden und deshalb nicht die gestellte Frage übersetzt habe, keineswegs schliessen, dass diese generell Schwierigkeiten mit der Übersetzung gehabt habe; entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift fänden sich im Anhörungsprotokoll keine weiteren Anhaltspunkte für eine solche Vermutung. Auch aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin manchmal akustisch nicht verstanden habe, lasse nicht auf eine mangelnde Qualität der Übersetzung schliessen, zumal er unmittelbar zuvor noch angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A29 zu F176). 5.4 In der Replik vom 24. Oktober 2019 wird erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, die ihm gestellten Fragen auf Anhieb zu verstehen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem zu berücksichtigen, dass er von den Erlebnissen in Sawa traumatisiert sei. Dabei wird erneut auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls verwiesen. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Glaubhaftigkeit offensichtlich mit seinen leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten zusammenhänge, werde das Gericht darum ersucht, von Amtes wegen ein psychologisches und allenfalls kognitives Gutachten anzuregen oder die Sache im Sinne des subeventualiter gestellten Antrags an die Vorin-stanz zurückzuweisen, zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung (vgl. Replik S. 2). Im Übrigen würden die Rückfragen und oft knappen Antworten keinesfalls für die Unglaubhaftigkeit sprechen, habe er doch die Fragen betreffend sein Leben in Eritrea und seine Zeit in Sawa sowie danach trotz knapper Antworten unter Erwähnung verschiedener auch unwichtiger Details beantworten können (vgl. A29 zu F51, F55, F118, F134, F139, F147 f. und F180). Schliesslich werde daran festgehalten, dass es anlässlich der Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben habe, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. 5.5 5.5.1 Das Gericht schliesst sich im Grundsatz der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem angeblichen Ausbildungsaufenthalt in Sawa nicht nur zu wenig konkret, detailliert und differenziert beziehungsweise teilweise nicht der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen seien, sondern sich auch in wesentlichen Punkten widersprächen. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr einlässlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. insbesondere Ziff. II 2.3-2.8 sowie vorstehend E. 5.1 und 5.3) verwiesen werden. Mit den in der Beschwerdeschrift und auch in der Replik angebrachten Hinweisen auf die leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers beziehungsweise auf seine Schwierigkeiten, Sachverhalte auf Anhieb zu begreifen und darauf zu reagieren lassen sich die Ungereimtheiten ebenso wenig erklären wie mit der Rüge der unzureichenden Übersetzung. Weder aus dem Protokoll der Bundesanhörung vom 2. Mai 2017 noch aus den weiteren Akten ergeben sich Anhaltspunkte auf allgemeine kognitive Einschränkungen, zumal - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt hatte - nicht erkennbar wäre, dass der Beschwerdeführer mehr Mühe gehabt hätte, komplexe als einfache Fragen zu beantworten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat (vgl. A29 zu F77 und F164-166), lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Aus der Tatsache, dass die Dolmetscherin im Verlauf der (nach Abzug der Pausen) rund vier Stunden dauernden Anhörung eine Frage (vgl. A29 zu F37) zunächst nicht richtig übersetzt hatte, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine generell unzureichende Übersetzung, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A29 zu F2 und F176) und am Schluss der Anhörung bestätigte, das ihm Satz für Satz vorgelesene und in seine Muttersprache Tigrinya rückübersetzte Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A29 S. 26). Schliesslich erscheinen in Anbetracht seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen sowie der gesamten Akten auch die Darlegungen der Vorinstanz betreffend die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zur möglichen psychischen Belastung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.7) nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen ein psychologisches und allenfalls kognitives Gutachten anzuregen oder die Sache zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den in diesem Zusammenhang in der Replik gestellten Begehren ist daher keine Folge zu leisten. 5.5.2 Auch die Angabe des Beschwerdeführers zum erneuten Einrücken in Sawa überzeugen nicht. So gab er an, zu Hause ein Aufgebot für Sawa erhalten, diesem aber nicht Folge geleistet zu haben. Sein Vater habe ihn über die Ankunft des Aufgebots informiert. Er selber habe das "Papier" nie gesehen und sich auch nicht um dessen Inhalt gekümmert, da er sowieso mit seinen Freunden habe ausreisen wollen (vgl. A29 zu F212 f.). Wie das SEM zutreffend bemerkte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den örtlichen und personellen Umständen, unter welchen er das Aufgebot erhalten haben will, offensichtlich unterschiedlich beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen, wobei er sich beim entsprechenden Vorhalt in weitere Widersprüche verstrickt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.4, 3. Abschnitt sowie oben E. 5.1.2, 2. Abschnitt). Aufgrund dieser Ungereimtheiten, der nicht nachvollziehbar erscheinenden Aussage, sich nicht um den Inhalt des "Papiers" gekümmert zu haben, und auch des Umstandes, dass er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zwar seine Identitätskarte, nicht aber das angeblich erhaltene Aufgebot für Sawa aus Eritrea in die Schweiz hat liefern lassen, ist an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer erwähnte, in Sawa habe man ihnen gesagt, sie sollten einen Monat später zurückkehren (vgl. A29 zu F101). Inwiefern es bei dieser Sachlage überhaupt noch eines separaten Aufgebotes bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. 5.5.3 Demgegenüber gibt es aber durchaus Anhaltspunkte, die für die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalts in Sawa sprechen. So unterstand das Militärlager in Sawa tatsächlich einem Mann namens I._______ (vgl. A29 zu F180-182). Im Weiteren erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder tatsächlich in Sawa aufgenommen wurden; auch das SEM räumt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2.6) ein, die vom Beschwerdeführer auf dem dritten Bild getragene Kleidung sei ähnlich oder sogar identisch mit derjenigen, die mitunter von Rekruten in Sawa getragen werde. Sodann erfolgt gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Einberufung in den National Service regelmässig über eine Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa. Dies setzt indessen vor-aus, dass die betroffenen Schüler das 11. Schuljahr an einer Secondary School absolviert haben, was aber nur bei einer Minderheit der Schüler in Eritrea der Fall ist (vgl. etwa https://www.ecoi.net/en/file/local/1224769/1226_1449749222_afr6429302015english.PDF, mit weiteren Hinweisen, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2020). Hat der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm angegeben (vgl. A29 zu F23-29), bis zur 11. Klasse die Secondary High School in J._______ besucht (was wiederum auch eher gegen seine angeblich leicht beschränkten kognitiven Fähigkeiten sprechen würde), so erscheint es in der Tat grundsätzlich denkbar, dass er anschliessend nach Sawa transferiert worden ist, dort das 12. Schuljahr sowie die militärische Grundbildung absolviert oder zumindest teilweise absolviert hat. 5.5.4 Dessen ungeachtet ist daran zu erinnern, dass es nicht genügt, wenn sich der von der asylsuchenden Person geschilderte Sachverhalt so zugetragen haben könnte. Angesichts der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der dargelegte Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet abgespielt hat. Erreichen die konkreten Angaben der asylsuchenden Person nicht die für die Annahme der Glaubhaftigkeit erforderliche Wahrscheinlichkeit, ist es nicht Sache des Gerichts, darüber zu spekulieren, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4.2 sowie oben E. 5.1.6) erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 5.6.2 Angesichts dieser Rechtsprechung hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, sich mit Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise auseinanderzusetzen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 4.3). Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Desertion oder Refraktion nicht glaubhaft machen konnte und auch sonst keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund des Gesagten besteht ferner keine Veranlassung, die Sache - soweit die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls betreffend - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.1.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Diese Prüfung erfolgt nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt (vgl. BVGE 2013/37). 6.1.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen nachfolgend E. 7.2. f.). Es ist auch nicht aktenkundig, dass er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätte. Ein solches Gesuch wäre an die zuständigen Behörden (SEM respektive kantonale Migrationsamt) zu richten. Dies bleibt ihm unbenommen. Damit besteht kein Anlass, auf die angeordnete Wegweisung zurückzukommen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer erwähnte in der Anhörung vom 2. Mai 2017, seit Kurzem eine Freundin namens E._______ zu haben; sie lebe ebenfalls im Kanton B._______, doch kenne er weder ihren Nachnamen noch ihr Geburtsdatum (vgl. A29 zu F126-132). Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte er dem SEM mit, am 28. Oktober 2017 Vater eines Kindes geworden zu sein und für dessen Anerkennung beim Zivilstandsamt eine "Original-Statusbestätigung" zu benötigen. Dieses Schreiben wurde vom SEM dahingehend beantwortet, das Zivilstandsamt könne die erforderlichen Akten direkt anfordern. Auf entsprechendes Ersuchen des Zivilstandsamts B._______ hin liess das SEM diesem die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original zukommen. Am 19. November 2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Kindsmutter in der Schweiz Asyl erhalten habe und die KESB mit Blick auf die Vaterschaftsanerkennung eine Beistandschaft errichten wolle. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei zum zweiten Mal Vater geworden; gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen betreffend die angestrebte Vaterschaftsanerkennung beider Kinder zu den Akten gegeben (vgl. zu den Unterlagen im Einzelnen oben Sachverhalt E.b). 7.3 Angesichts dieser familiären Konstellation stellen sich Fragen sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Das SEM erwähnte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu G._______ (welche mit Verfügung vom 26. August 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen, seit 9. September 2016 von ihr geschiedenen Ehemanns einbezogen worden war und Familienasyl erhalten hatte) noch die beiden Kinder F._______ und Nahom Weldemn-krous Andetsion (deren Vater der Beschwerdeführer sein will und welche im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen B sind). 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 7.5 Im vorliegenden Fall lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dabei hat das SEM insbesondere den Fragen nach dem aktuellen Stand der beim Richteramt (...) 5. Juli 2019 anhängig gemachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft, nach der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern F._______ und H._______ beziehungsweise dem Beschwerdeführer und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin G._______ nachzugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten kann.
8. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 24. Oktober 2019 eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. September 2019 eingereicht und gleichzeitig ein (auf den 28. August 2019 datiertes) Gesuch um Wechsel der Rechtsvertretung zu den Akten gegeben. Nach Verfassen der Replik ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. Es besteht daher keine Veranlassung MLaw Ruedy Bollack aus seinem amtlichen Mandat zu entlassen und dem Beschwerdeführer einen neuen amtlichen Rechtsbeistand oder eine neue amtliche Rechtsbeiständin (vorliegend die von MLaw Ruedy Bollack vorgeschlagene MLaw Sophia Delgado) im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Die Eingabe vom 6. März 2020 ändert daran nichts. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. 9.3 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt) ist dem Beschwerdeführer durch das SEM eine angemessene, praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zu entrichten (Art. 64 VwVG und Art. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in den beiden Kostennoten vom 11. Dezember 2017 und vom 24. Oktober 2019 ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 2.75 Stunden bei einem Ansatz von 250.- pro Stunde (Fr. 150.- im Falle der amtlichen Entschädigung) sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 34.80 erscheinen angemessen. Demnach ist die von der Vorinstanz zu entrichtende hälftige Parteientschädigung auf insgesamt (gerundet) Fr. 360.- (inklusive hälftige Auslagen) festzulegen. 9.4 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung von aArt. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm beziehungsweise HEKS Rebaso (für welche die vormalige amtliche Rechtsbeiständin ebenfalls tätig war) im Umfang seines Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches auf (gerundet) Fr. 225.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Gesuche um Entlassung von MLaw Ruedy Bollack aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiordnung von MLaw Sophia Delgado als neue amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 360.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 225.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: