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D-1890/2017

D-1890/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Zoba C._______). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er im Juli 2013 nach D._______ gebracht worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Er sei an einer Weiterbildung interessiert gewesen, habe indes keine besonders guten Abschlussnoten erzielt und sei daher in eine militärische Einheit eingeteilt worden. In der Folge habe er in den Gegenden von E._______ und F._______ Dienst geleistet. Nach etwa vier Monaten sei ihm wegen gesundheitlicher Probleme seiner Mutter fünf Tage Urlaub gewährt worden. Er sei nach Hause gegangen und dann, statt zu seiner Einheit zurückzukehren, im März 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über diverse Länder am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe man ihn zuhause abholen wollen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Taufurkunde und eine "Admission Card" (für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in D._______) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 - eröffnet am 8. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2017 - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin (Kathrin Oppliger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau) - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Unterzeichnende und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 3. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. F. Mit Verfügung vom 4. April 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem bestellte sie die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 an die damalige Rechtsvertreterin beantwortete die Instruktionsrichterin eine beim SEM eingegangene und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage des Beschwerdeführers vom 25. September 2017 betreffend Verfahrensstand. H. Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin ein am 31. Oktober 2017 von Kathrin Oppliger gestelltes Gesuch um Entlassung als amtliche Vertretung gut. Gleichzeitig ordnete sie dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. In der Verfügung wurde festgehalten, dass angesichts der Umstände davon auszugehen sei, dass Kathrin Oppliger ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertrage und die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung im Endentscheid erfolge, sofern keine anderslautende Stellungnahme eingereicht werde. I. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 29. April 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. Zur Vernehmlassung des SEM vom 24. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 das Replikrecht eingeräumt. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Indes reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten. J. Am 17. Januar 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfrage vom 16. Januar 2020.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er sei einige Monate nach Abschluss seines 12. Schuljahres in D._______ aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert und habe Eritrea illegal verlassen.

E. 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion in der angefochtenen Verfügung aus, dieser sei zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden, seine Asylgründe ausführlich und detailliert darzulegen. Nachdem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, nicht mit dem Militärdienst einverstanden gewesen zu sein, sei er gebeten worden, ausführlicher zu berichten. Da seine Schilderungen erneut äusserst knapp ausgefallen seien, sei ihm der Zweck der Anhörung erneut erläutert worden, worauf sich seine Ausführungen auf Wiederholungen beschränkt hätten. Nach seinem ersten Tag in D._______ befragt, seien seine Schilderungen auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefallen. Selbst auf mehrfache Nachfrage und nach Hinweis auf seine generellen, oberflächlichen Äusserungen, sei es ihm nicht gelungen, detaillierte und individuelle Angaben zu machen. Gleiches gelte für seine Ausführungen zum Ort D._______: Weder in mündlicher noch in gestalterischer Form sei es ihm gelungen, den Ort zu beschreiben; seine Angaben seien stets spärlich und substanzlos geblieben. Diese Oberflächlichkeit ziehe sich weiter durch seine Erzählungen zu seinem Aufenthalt in D._______ und seinem militärischen Training. So habe er keinerlei Angaben zu seinen Tätigkeiten in der ersten Woche seiner Ankunft machen und nur pauschale sowie sich wiederholende Antworten zu Fragen nach seinem militärischen Training geben können; selbst auf nachdrückliche Nachfrage nach Details seien seine Angaben nicht konkreter geworden. Substanzlos seien in der Folge auch die Ausführungen zur Tätigkeit in seiner militärischen Einheit ausgefallen. Seinen Schilderungen habe es durchgehend an Substanz und persönlicher Betroffenheit gefehlt. Es sei ihm daher nicht gelungen, seine Vorbringen zu D._______ und dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch die eingereichte "Admission Card" nichts zu ändern, zumal diese aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar sei.

E. 5.2.3.1 Das Gericht schliesst sich zwar grundsätzlich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach es den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ (insb. seinen Ausführungen zum Ort D._______ und zum militärischen Training) an der zu erwartenden Substanz gefehlt habe (vgl. Akten SEM A 18/18 F44 ff., 55 ff.). Indes ist nachvollziehbar, dass er - immerhin dreieinhalb Jahre später - zu seinem ersten Tag in D._______ und zu seinen Tätigkeiten in der ersten Woche nach seiner dortigen Ankunft, in welcher gemäss seinen Angaben auf weitere Schüler gewartet wurde (vgl. A 18/18 F37), keine substanziierteren und individuelleren Aussagen machte (vgl. A 18/18 F31 ff., 50 ff.).

E. 5.2.3.2 Trotz (teilweise nachvollziehbarer) Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es durchaus Anhaltspunkte gibt, die für die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts in D._______ sprechen, die jedoch vom SEM nicht (explizit) berücksichtigt wurden. Einerseits stimmen mehrere seiner Angaben mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu D._______, die auch dem SEM bekannt sein dürften, überein. So ergibt sich aus seinen Ausführungen diesen Erkenntnissen entsprechend etwa, dass die Schüler (...) gebracht worden sind (vgl. A 18/18 F31 ff.), dass bereits im Rahmen des 12. Schuljahres (...) stattfindet, welche nur für das 12. Schuljahr besteht (vgl. A 18/18 F43, 82 f.), dass die (...) stattfindenden (...) durchgeführt wurden (vgl. A 18/18 F36, 69, 73) und dass es in D._______ etwa auch die (...) gibt (vgl. A 18/18 F45). Andererseits vermochte der Beschwerdeführer an der Anhörung auf entsprechende Frage der Hilfswerksvertretung - ohne zu zögern - die Namen von mehreren angeblichen (...) in D._______ zu nennen (vgl. A 18/18 F125). Auch vermochte er diverse Teile einer (...), deren Handhabung Teil seines Trainings gewesen sei, zu bezeichnen, wobei er allerdings - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - die eigentlich gestellte Frage, wie man eine solche (...), nicht beantwortete, was dann aber seitens der befragenden Person nicht weiter nachgefragt wurde (vgl. A 18/18 F75 und 129 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er an der Anhörung - mangels ausreichender Protokollierung ist zu seinen Gunsten jedenfalls davon auszugehen - auch den Text eines angeblich (...) aufsagen konnte (vgl. A 18/18 F141 f.). Der Beschwerdeführer reichte sodann seine "Admission Card" (für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in D._______) zu den Akten, wobei - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - die Angaben darauf ([...]) seinen Aussagen anlässlich der Anhörung entsprechen (vgl. A 18/18 F72). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass es sich bei der auf der Fotografie abgebildeten Person nicht um ihn handeln würde. Die eingereichte "Admission Card" stimmt ferner mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine (offensichtlichen) Manipulationsspuren auf. Ihr kann daher nicht mit dem blossen Hinweis auf ihre leichte Fälschbarkeit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden.

E. 5.2.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Aufenthalt in D._______ zwar an der grundsätzlich zu erwartenden Substanz fehlt, die Gründe, die für die Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen, indes überwiegen. Mithin ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere angesichts der eingereichten "Admission Card" davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr im von ihm angegebenen Zeitraum in D._______ verbracht hat.

E. 5.2.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit nach dem 12. Schuljahr in seiner Einheit und seiner Desertion vermögen allerdings den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - an der BzP und der Anhörung seine militärische Einheit, welcher er nach seinem 12. Schuljahr zugeteilt worden sein soll, übereinstimmend anzugeben vermochte (vgl. A 4/11 Ziff. 1.17.05 und A 18/18 F83). Seine Aussagen zu seiner Zeit in dieser Einheit sind indes (wiederum) äusserst knapp ausgefallen. So beschränkte sich seine entsprechende Schilderung - aufgefordert, ausführlich darüber zu erzählen - auf zwei Sätze. Auch auf die Bitte, mehr zu erzählen, wurde er nicht konkreter in seinen Ausführungen (vgl. A 18/18 F85 f.). Hinzu kommen Unstimmigkeiten beziehungsweise Lücken in seinen Aussagen. So gab er an der BzP lediglich an, in E._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 4/11 Ziff. 1.17.05), während er an der Anhörung erklärte, in den Gegenden E._______ und F._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 18/18 F88). Weiter brachte er einerseits vor, er sei im September (2014) nach D._______ zurückgekehrt, sei dort seiner Einheit zugeteilt worden und habe dann angefangen, "die Arbeiten" zu erledigen (vgl. A 18/18 F81 ff.). Andererseits gab er zu Protokoll, er habe seinen Arbeitsort im März 2014 (gemeint wohl: 2015) - nach vier Monaten (vgl. A 18/18 F140) - verlassen (vgl. A 18/18 F93). Demnach hätte er erst etwa im November 2014 mit seiner Arbeit in der Einheit begonnen. Seinen Ausführungen sind allerdings keine Angaben zur Zeitspanne zwischen seiner Rückkehr nach D._______ und seinem Arbeitsbeginn in E._______ zu entnehmen. Unsubstanziiert sind aber insbesondere seine Aussagen im Zusammenhang mit seinem fünftägigen Urlaub respektive seiner Desertion, so dass unklar bleibt, ob er während des Urlaubs oder erst danach ausreiste. Gerade dazu wären vom Beschwerdeführer angesichts der daraus abzuleitenden Gefährdung spontan substanziierte Aussagen zu erwarten gewesen, auch wenn es sich bei ihm - wie in der Beschwerde vorgebracht - um eine wortkarge und zurückhaltende Person mit einer "etwas speziellen Auffassungsgabe" handelt. Diesbezüglich erklärte er zunächst sinngemäss, er sei auf die Idee zur Ausreise gekommen, weil er bereits desertiert sei ("Wenn ich desertiert bin, dann kann ich ja nicht einfach in diesem Land leben"). Darauf angesprochen, dass er doch beurlaubt worden sei, gab er nur an, er habe für den Weg (nach Hause) zwei Tage gebraucht und habe somit einen Urlaub von drei Tagen gehabt. Er brachte an dieser Stelle dagegen nicht vor, dass er den Urlaub überzogen habe (vgl. A 18/18 F103 f.). Danach gefragt, wann er genau den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, erklärte er sodann, er habe nicht rechtzeitig in seine Einheit zurückkehren können, da der Urlaub von fünf Tagen viel zu kurz gewesen sei, wobei er nicht angab, inwiefern dieser zu kurz gewesen sein soll und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig in die Einheit zurückzukehren (vgl. A 18/18 F107). Gemäss seinen Angaben soll seine Mutter bis zu seinem Urlaub jedenfalls schon behandelt worden sein, so dass er ihr nicht mehr behilflich sein musste (vgl. A 18/18 F105 f.) Im Übrigen erstaunt, dass er die behauptete Desertion (respektive die Unmöglichkeit des rechtzeitigen Zurückkehrens in die Einheit) im Rahmen seiner freien Erzählung zu den Asylgründen nicht erwähnte (vgl. A 18/18 F26 ff.).

E. 5.2.5 Trotz Glaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts des Beschwerdeführers in D._______ und seiner relativ zeitnahen Ausreise aus seinem Heimatland ist festzuhalten, dass aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen zur Zeit nach D._______ nicht von seiner Desertion ausgegangen werden kann. Wäre er tatsächlich - unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen - aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert, hätte für ihn kein Grund bestanden, auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzugreifen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).

E. 5.3.2 Angesichts dieser Rechtsprechung ist es letztlich irrelevant, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, was vom SEM verneint wurde, genügt oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Desertion nicht glaubhaft machen konnte und auch sonst keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen das genannte Referenzurteil kritisieren, sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund des Gesagten besteht ferner keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen Art. 3 und - angesichts seiner mit Sicherheit bevorstehenden Einziehung in den Wehrdienst - gegen Art. 4 EMRK.

E. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen werden (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in der Vernehmlassung des SEM), in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (vgl. a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil (BVGE 2018 VI/4) kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Bei ihm handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten leben seine Eltern, mehrere Geschwister und weitere Verwandte in Eritrea (vgl. A 4/11 Ziff. 3.01; A 18/18 F17 ff.). Allein der Umstand, dass seine Familie - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit seiner Ausreise in "noch bescheideneren" Verhältnissen lebe, lässt noch nicht auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. April 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, wobei sie mangels anderslautender Stellungnahme ihrer Vorgängerin (vgl. Bst. H vorstehend) auch für deren Aufwand entschädigt wird. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der am 15. Mai 2019 eingereichten Kostennote werden Auslagen in der Höhe von Fr. 33.- sowie ein Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Das Gesamthonorar zulasten der Gerichtskasse ist folglich auf Fr. 1'045.50 (Stundenansatz von Fr. 150.-; inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'045.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1890/2017 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Zoba C._______). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er im Juli 2013 nach D._______ gebracht worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Er sei an einer Weiterbildung interessiert gewesen, habe indes keine besonders guten Abschlussnoten erzielt und sei daher in eine militärische Einheit eingeteilt worden. In der Folge habe er in den Gegenden von E._______ und F._______ Dienst geleistet. Nach etwa vier Monaten sei ihm wegen gesundheitlicher Probleme seiner Mutter fünf Tage Urlaub gewährt worden. Er sei nach Hause gegangen und dann, statt zu seiner Einheit zurückzukehren, im März 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über diverse Länder am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe man ihn zuhause abholen wollen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Taufurkunde und eine "Admission Card" (für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in D._______) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 - eröffnet am 8. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2017 - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin (Kathrin Oppliger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau) - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Unterzeichnende und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 3. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. F. Mit Verfügung vom 4. April 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem bestellte sie die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 an die damalige Rechtsvertreterin beantwortete die Instruktionsrichterin eine beim SEM eingegangene und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage des Beschwerdeführers vom 25. September 2017 betreffend Verfahrensstand. H. Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin ein am 31. Oktober 2017 von Kathrin Oppliger gestelltes Gesuch um Entlassung als amtliche Vertretung gut. Gleichzeitig ordnete sie dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. In der Verfügung wurde festgehalten, dass angesichts der Umstände davon auszugehen sei, dass Kathrin Oppliger ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertrage und die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung im Endentscheid erfolge, sofern keine anderslautende Stellungnahme eingereicht werde. I. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 29. April 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. Zur Vernehmlassung des SEM vom 24. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 das Replikrecht eingeräumt. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Indes reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten. J. Am 17. Januar 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfrage vom 16. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er sei einige Monate nach Abschluss seines 12. Schuljahres in D._______ aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. 5.2 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2.2 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion in der angefochtenen Verfügung aus, dieser sei zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden, seine Asylgründe ausführlich und detailliert darzulegen. Nachdem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, nicht mit dem Militärdienst einverstanden gewesen zu sein, sei er gebeten worden, ausführlicher zu berichten. Da seine Schilderungen erneut äusserst knapp ausgefallen seien, sei ihm der Zweck der Anhörung erneut erläutert worden, worauf sich seine Ausführungen auf Wiederholungen beschränkt hätten. Nach seinem ersten Tag in D._______ befragt, seien seine Schilderungen auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefallen. Selbst auf mehrfache Nachfrage und nach Hinweis auf seine generellen, oberflächlichen Äusserungen, sei es ihm nicht gelungen, detaillierte und individuelle Angaben zu machen. Gleiches gelte für seine Ausführungen zum Ort D._______: Weder in mündlicher noch in gestalterischer Form sei es ihm gelungen, den Ort zu beschreiben; seine Angaben seien stets spärlich und substanzlos geblieben. Diese Oberflächlichkeit ziehe sich weiter durch seine Erzählungen zu seinem Aufenthalt in D._______ und seinem militärischen Training. So habe er keinerlei Angaben zu seinen Tätigkeiten in der ersten Woche seiner Ankunft machen und nur pauschale sowie sich wiederholende Antworten zu Fragen nach seinem militärischen Training geben können; selbst auf nachdrückliche Nachfrage nach Details seien seine Angaben nicht konkreter geworden. Substanzlos seien in der Folge auch die Ausführungen zur Tätigkeit in seiner militärischen Einheit ausgefallen. Seinen Schilderungen habe es durchgehend an Substanz und persönlicher Betroffenheit gefehlt. Es sei ihm daher nicht gelungen, seine Vorbringen zu D._______ und dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch die eingereichte "Admission Card" nichts zu ändern, zumal diese aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar sei. 5.2.3 5.2.3.1 Das Gericht schliesst sich zwar grundsätzlich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach es den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ (insb. seinen Ausführungen zum Ort D._______ und zum militärischen Training) an der zu erwartenden Substanz gefehlt habe (vgl. Akten SEM A 18/18 F44 ff., 55 ff.). Indes ist nachvollziehbar, dass er - immerhin dreieinhalb Jahre später - zu seinem ersten Tag in D._______ und zu seinen Tätigkeiten in der ersten Woche nach seiner dortigen Ankunft, in welcher gemäss seinen Angaben auf weitere Schüler gewartet wurde (vgl. A 18/18 F37), keine substanziierteren und individuelleren Aussagen machte (vgl. A 18/18 F31 ff., 50 ff.). 5.2.3.2 Trotz (teilweise nachvollziehbarer) Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es durchaus Anhaltspunkte gibt, die für die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts in D._______ sprechen, die jedoch vom SEM nicht (explizit) berücksichtigt wurden. Einerseits stimmen mehrere seiner Angaben mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu D._______, die auch dem SEM bekannt sein dürften, überein. So ergibt sich aus seinen Ausführungen diesen Erkenntnissen entsprechend etwa, dass die Schüler (...) gebracht worden sind (vgl. A 18/18 F31 ff.), dass bereits im Rahmen des 12. Schuljahres (...) stattfindet, welche nur für das 12. Schuljahr besteht (vgl. A 18/18 F43, 82 f.), dass die (...) stattfindenden (...) durchgeführt wurden (vgl. A 18/18 F36, 69, 73) und dass es in D._______ etwa auch die (...) gibt (vgl. A 18/18 F45). Andererseits vermochte der Beschwerdeführer an der Anhörung auf entsprechende Frage der Hilfswerksvertretung - ohne zu zögern - die Namen von mehreren angeblichen (...) in D._______ zu nennen (vgl. A 18/18 F125). Auch vermochte er diverse Teile einer (...), deren Handhabung Teil seines Trainings gewesen sei, zu bezeichnen, wobei er allerdings - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - die eigentlich gestellte Frage, wie man eine solche (...), nicht beantwortete, was dann aber seitens der befragenden Person nicht weiter nachgefragt wurde (vgl. A 18/18 F75 und 129 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er an der Anhörung - mangels ausreichender Protokollierung ist zu seinen Gunsten jedenfalls davon auszugehen - auch den Text eines angeblich (...) aufsagen konnte (vgl. A 18/18 F141 f.). Der Beschwerdeführer reichte sodann seine "Admission Card" (für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in D._______) zu den Akten, wobei - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - die Angaben darauf ([...]) seinen Aussagen anlässlich der Anhörung entsprechen (vgl. A 18/18 F72). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass es sich bei der auf der Fotografie abgebildeten Person nicht um ihn handeln würde. Die eingereichte "Admission Card" stimmt ferner mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine (offensichtlichen) Manipulationsspuren auf. Ihr kann daher nicht mit dem blossen Hinweis auf ihre leichte Fälschbarkeit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. 5.2.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Aufenthalt in D._______ zwar an der grundsätzlich zu erwartenden Substanz fehlt, die Gründe, die für die Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen, indes überwiegen. Mithin ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere angesichts der eingereichten "Admission Card" davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr im von ihm angegebenen Zeitraum in D._______ verbracht hat. 5.2.4 5.2.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit nach dem 12. Schuljahr in seiner Einheit und seiner Desertion vermögen allerdings den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - an der BzP und der Anhörung seine militärische Einheit, welcher er nach seinem 12. Schuljahr zugeteilt worden sein soll, übereinstimmend anzugeben vermochte (vgl. A 4/11 Ziff. 1.17.05 und A 18/18 F83). Seine Aussagen zu seiner Zeit in dieser Einheit sind indes (wiederum) äusserst knapp ausgefallen. So beschränkte sich seine entsprechende Schilderung - aufgefordert, ausführlich darüber zu erzählen - auf zwei Sätze. Auch auf die Bitte, mehr zu erzählen, wurde er nicht konkreter in seinen Ausführungen (vgl. A 18/18 F85 f.). Hinzu kommen Unstimmigkeiten beziehungsweise Lücken in seinen Aussagen. So gab er an der BzP lediglich an, in E._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 4/11 Ziff. 1.17.05), während er an der Anhörung erklärte, in den Gegenden E._______ und F._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 18/18 F88). Weiter brachte er einerseits vor, er sei im September (2014) nach D._______ zurückgekehrt, sei dort seiner Einheit zugeteilt worden und habe dann angefangen, "die Arbeiten" zu erledigen (vgl. A 18/18 F81 ff.). Andererseits gab er zu Protokoll, er habe seinen Arbeitsort im März 2014 (gemeint wohl: 2015) - nach vier Monaten (vgl. A 18/18 F140) - verlassen (vgl. A 18/18 F93). Demnach hätte er erst etwa im November 2014 mit seiner Arbeit in der Einheit begonnen. Seinen Ausführungen sind allerdings keine Angaben zur Zeitspanne zwischen seiner Rückkehr nach D._______ und seinem Arbeitsbeginn in E._______ zu entnehmen. Unsubstanziiert sind aber insbesondere seine Aussagen im Zusammenhang mit seinem fünftägigen Urlaub respektive seiner Desertion, so dass unklar bleibt, ob er während des Urlaubs oder erst danach ausreiste. Gerade dazu wären vom Beschwerdeführer angesichts der daraus abzuleitenden Gefährdung spontan substanziierte Aussagen zu erwarten gewesen, auch wenn es sich bei ihm - wie in der Beschwerde vorgebracht - um eine wortkarge und zurückhaltende Person mit einer "etwas speziellen Auffassungsgabe" handelt. Diesbezüglich erklärte er zunächst sinngemäss, er sei auf die Idee zur Ausreise gekommen, weil er bereits desertiert sei ("Wenn ich desertiert bin, dann kann ich ja nicht einfach in diesem Land leben"). Darauf angesprochen, dass er doch beurlaubt worden sei, gab er nur an, er habe für den Weg (nach Hause) zwei Tage gebraucht und habe somit einen Urlaub von drei Tagen gehabt. Er brachte an dieser Stelle dagegen nicht vor, dass er den Urlaub überzogen habe (vgl. A 18/18 F103 f.). Danach gefragt, wann er genau den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, erklärte er sodann, er habe nicht rechtzeitig in seine Einheit zurückkehren können, da der Urlaub von fünf Tagen viel zu kurz gewesen sei, wobei er nicht angab, inwiefern dieser zu kurz gewesen sein soll und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig in die Einheit zurückzukehren (vgl. A 18/18 F107). Gemäss seinen Angaben soll seine Mutter bis zu seinem Urlaub jedenfalls schon behandelt worden sein, so dass er ihr nicht mehr behilflich sein musste (vgl. A 18/18 F105 f.) Im Übrigen erstaunt, dass er die behauptete Desertion (respektive die Unmöglichkeit des rechtzeitigen Zurückkehrens in die Einheit) im Rahmen seiner freien Erzählung zu den Asylgründen nicht erwähnte (vgl. A 18/18 F26 ff.). 5.2.5 Trotz Glaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts des Beschwerdeführers in D._______ und seiner relativ zeitnahen Ausreise aus seinem Heimatland ist festzuhalten, dass aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen zur Zeit nach D._______ nicht von seiner Desertion ausgegangen werden kann. Wäre er tatsächlich - unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen - aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert, hätte für ihn kein Grund bestanden, auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzugreifen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 5.3.2 Angesichts dieser Rechtsprechung ist es letztlich irrelevant, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, was vom SEM verneint wurde, genügt oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Desertion nicht glaubhaft machen konnte und auch sonst keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen das genannte Referenzurteil kritisieren, sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund des Gesagten besteht ferner keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.3 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen Art. 3 und - angesichts seiner mit Sicherheit bevorstehenden Einziehung in den Wehrdienst - gegen Art. 4 EMRK. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen werden (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in der Vernehmlassung des SEM), in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (vgl. a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil (BVGE 2018 VI/4) kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Bei ihm handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten leben seine Eltern, mehrere Geschwister und weitere Verwandte in Eritrea (vgl. A 4/11 Ziff. 3.01; A 18/18 F17 ff.). Allein der Umstand, dass seine Familie - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit seiner Ausreise in "noch bescheideneren" Verhältnissen lebe, lässt noch nicht auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. April 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, wobei sie mangels anderslautender Stellungnahme ihrer Vorgängerin (vgl. Bst. H vorstehend) auch für deren Aufwand entschädigt wird. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der am 15. Mai 2019 eingereichten Kostennote werden Auslagen in der Höhe von Fr. 33.- sowie ein Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Das Gesamthonorar zulasten der Gerichtskasse ist folglich auf Fr. 1'045.50 (Stundenansatz von Fr. 150.-; inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'045.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: