Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er am 2. Juni 2015 im Rahmen der Befragung zu Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 21. März 2016 wurde er in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der C._______, wo er weniger als (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Im Jahr 1997 sei er in den Nationaldienst eingezogen und danach nicht mehr aus der Armee entlassen worden. Während vieler Jahre sei er als Ausbildner für neue Rekruten eingesetzt worden. Er sei mehrmals inhaftiert worden, weil er zu spät aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt sei oder versucht habe, sich von der Truppe abzusetzen. Obwohl er Mitglied der eritreisch-orthodoxen Kirche sei, habe er im Mai 2003 im Militärcamp von D._______ mit Angehörigen der Pfingstgemeinde gebetet. Plötzlich sei die Militärpolizei aufgetaucht und habe die Betenden festgenommen. Er sei in der Folge drei Jahre lang unter dem Vorwurf, Eritrea zerstören zu wollen, im Gefängnis von E._______ eingesperrt worden. Die Zustände in der Haft seien fürchterlich gewesen, und er habe es als sehr ungerecht empfunden, als eritreischer Staatsangehöriger, der bereit gewesen wäre, sein Leben für sein Land zu opfern, so schlecht behandelt zu werden. Nach der Freilassung aus dem Gefängnis und der Rückkehr zu seiner Einheit habe er gehofft, dass sich die Zustände im Militär zwischenzeitlich gebessert hätten beziehungsweise dass er bald aus dem Dienst entlassen würde. Diese Hoffnungen hätten sich aber nicht erfüllt, weshalb er sich zusammen mit einigen Kameraden im Februar 2008 von der Truppe in D._______ abgesetzt und in der Nacht Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen. Im Sudan sei er als Flüchtling registriert worden. Er habe dort während acht Jahren mit einer aus F._______ (...) stammenden Frau zusammengelebt; im (...) seien sie Eltern einer Tochter geworden. Wegen der allgemein unsicheren Lage beziehungsweise wegen Nachstellungen durch Sudanesen habe er im Frühjahr 2015 den Sudan verlassen und sei via Libyen nach Italien und schliesslich am 20. Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo er noch gleichentags von der Kantonspolizei (...) im (...) aufgegriffen wurde. Seine Partnerin und die gemeinsame Tochter lebten nach wie vor im Sudan. In der Anhörung vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Teilnahme am Militärdienst vom 1. November 1997 bis zum 30. Oktober 1999 zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM das rechtliche Gehör zu seiner anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 21. Mai 2017 gemachten Aussage zum Besitz beziehungsweise Verbleib seiner Identitätskarte gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis, Schulzeugnisse, Residence Card, Flüchtlingsausweis und Identitätskarte) nachzureichen. Die ihm dazu angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 19. März 2018 - eröffnet am 21. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin G._______ ([...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihn deswegen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Rechtsanwältin G._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beschwerdebeilagen wurden eine am 5. April 2018 von der ABR - Asyl Biel & Region ausgestellte "Unterstützungsbestätigung" sowie eine Honorarnote für die bisherigen Aufwendungen eingereicht. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 24. April 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin G._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Am 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Kopien von drei Fotos von Männern in militärischer Kleidung einreichen. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine damalige Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist am 15. März 2019 zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 18. Februar 2019 enthaltenen Ausführungen Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. G. G.a Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darum, sie aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen und eine (andere) Mitarbeiterin der (...), H._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Falls das Gericht der Ansicht sei, das Verfahren sei spruchreif, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges amtliches Honorar sei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. G.b Die Instruktionsrichterin entliess Rechtsanwältin G._______ mit Verfügung vom 22. November 2019 per 30. November 2019 aus ihrem amtlichen Mandat, stellte aber gleichzeitig fest, angesichts der derzeitigen Aktenlage sei das Verfahren als spruchreif zu erachten beziehungsweise es erschienen keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig, weshalb keine Veranlassung bestehe, H._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen; das entsprechende Gesuch wurde daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-1890/2017 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 Vorab wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er keine Identitätskarte abgegeben habe, unterschiedlich begründet. So habe er gemäss seinen Angaben in der BzP nie eine Identitätskarte gehabt. Demgegenüber habe er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2015 noch angegeben, seine eritreische Identitätskarte im Sudan verloren zu haben. Mit Schreiben vom 28. November 2017 sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt und er sei auch aufgefordert worden, mehrere spezifische Dokumente nachzureichen. Indem er die dazu angesetzte Frist unbenutzt habe verstreichen lassen, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
E. 4.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der BzP erklärt, dreimal gefangen genommen und ins Gefängnis gesteckt worden zu sein, um dann in der Anhörung zu behaupten, zehnmal für jeweils 10 oder 20 Tage inhaftiert worden zu sein. Diese Unstimmigkeit habe er auf entsprechenden Vorhalt hin nicht beseitigen können. Auch seine Angaben zu seinem Verhältnis zur Pfingstgemeinde seien kontrovers ausgefallen. So habe er in der Anhörung zunächst ausgesagt, er habe sich jeden Sonntag mit Gleichgesinnten versammelt, um gemeinsam zu beten, später dann aber erklärt, gleich bei seiner ersten Gebetsversammlung festgenommen worden zu sein; während seiner Militärdienstzeit habe er sonst allein gebetet. Im Weiteren habe er in der BzP behauptet, er habe seine Religion gewechselt und sich der Bewegung "(...)" angeschlossen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, den Glauben nicht gewechselt zu haben, es sei ihm, weil er mit anderen gebetet habe, vorgeworfen worden, zur Pfingstgemeinde gewechselt zu haben. Auf Vorhalt hin habe er auch diese Ungereimtheit nicht zu beseitigen vermocht. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, letztmals am 10. Januar 2006 desertiert zu sein. Auf die Frage, wieviel Zeit zwischen der letzten Desertion und der Ausreise verstrichen sei, habe er in der BzP erklärt, noch am selben Tag, an dem er aus dem Gefängnis geflohen sei, direkt zur Grenze und dann auch über die Grenze geflüchtet zu sein. Mit seiner früheren Aussage, im Februar 2008 ausgereist zu sein, konfrontiert, habe er erklärt, im Jahr 2006 aus dem Gefängnis gekommen und danach zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein, wo er bis zu seiner endgültigen Flucht geblieben sei. In Bezug auf seinen Reiseweg habe er zudem in der BzP ausgeführt, von I._______ zu Fuss in einer Tagesstrecke nach J._______ und in einer weiteren Tagesstrecke - ebenfalls zu Fuss - nach K._______ im Sudan gelangt zu sein. Im späteren Verlauf der BzP habe er gesagt, abends mit fünf Leuten von D._______ aus geflohen und direkt ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, zu sechst von D._______ aus in etwa vier Stunden zur Grenze gelangt zu sein und dort übernachtet zu haben; am nächsten Morgen seien sie nochmals eine halbe Stunde marschiert, bis sie im Sudan angekommen seien.
E. 4.1.3 Im Weiteren bemerkte das SEM zum Vorbringen des Beschwerdeführers, elf Jahre lang - und bis zur Ausreise - im Militär Ausbildner von Rekruten gewesen zu sein, erwartungsgemäss hätte man ihm diese auf Vertrauen und Loyalität beruhende Funktion entzogen, wenn er tatsächlich wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde längere Zeit in Gefangenschaft verbracht hätte.
E. 4.1.4 Schliesslich vermöge auch das nachgereichte Beweisdokument, eine militärische Bestätigung, den Schluss, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab, nicht umzustossen. Dieses Dokument belege nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer vor rund zwanzig Jahren Militärdienst geleistet habe.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-5) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die Erwägungen der Vorinstanz und hält am Wahrheitsgehalt seiner in der BzP und anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen fest. So weise etwa seine Schilderung des Gefängnisses E._______ (recte: E._______) Realkennzeichen auf und seine Angaben zu seine Ausreise seien entgegen der Meinung der Vorinstanz konsistent ausgefallen. Ausserdem habe er zwar während des Dienstes ungefähr zehnmal einen Fluchtversuch unternommen beziehungsweise Dienstvorschriften missachtet, sein Fehlverhalten habe aber nur dreimal zu einer Inhaftierung geführt. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, seine Einziehung in den Militärdienst, seine Fluchtversuche, seine Inhaftierung im Gefängnis E._______, seiner Desertion und seine illegale Ausreise als unglaubhaft zu erachten. Eine Entlassung aus dem Militärdienst nach der Freilassung aus dem Gefängnis sei höchst unwahrscheinlich, weshalb seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen seien. Mit seiner Desertion habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht verletzt, weshalb von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Zumindest sei anzunehmen, dass die eritreischen Behörden ihn aufgrund seines Fehlverhaltens schon vor der illegalen Ausreise im Visier gehabt hätten. Aufgrund seines geschärften Profils drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante, politisch motivierte Bestrafung. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss gelangen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, so würde sich die Frage stellen, ob ihm aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr erneut der Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe und ob damit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK verbunden wäre (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 an ihrem Standpunkt fest und ergänzte in Bezug auf die in der Beschwerde erwähnten Realkennzeichen in den Aussagen zum Gefängnis E._______, die entsprechenden Kenntnisse könnten auch auf andere Weise als durch persönliches Erleben erlangt worden sein. Zudem sei die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers nicht bestritten worden. Die eingereichten Fotos vermöchten die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu den Inhaftierungen und der Desertion nicht umzustossen.
E. 4.4 In der Replik (vgl. S. 1 f.) wird in Bezug auf die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen darauf hingewiesen, die Glaubhaftmachung fordere im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos die Desertion nicht zu beweisen vermöchten, dennoch seien sie als Indizien in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen miteinzubeziehen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 1.; vgl. vorstehend E. 4.1) verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vermögen das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. Insbesondere ist auch die Erklärung hinsichtlich der Anzahl der Inhaftierungen (vgl. Beschwerde S. 4, 4. Abschnitt) nicht geeignet, die besagte Ungereimtheit zu beseitigen, wiederholte der Beschwerdeführer doch auf Nachfrage hin ausdrücklich, zehnmal in Haft gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A19 zu F105), an welcher Aussage die nachfolgende Behauptung, er habe auf die entsprechende Frage hin gesagt, ungefähr zehnmal geflohen zu sein (vgl. A19 zu 106), nichts zu ändern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar - in Übereinstimmung mit dem SEM - grundsätzlich nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Militärdienst geleistet hat, zumal er vermutlich tatsächlich auf den in Kopie eingereichten, allerdings undatierten, Fotos abgebildet ist. Weder seine Aussagen zur Tätigkeit im langjährigen Militärdienst (vgl. A19 F19 ff.), noch zur religiösen Betätigung als Haftgrund (vgl. A19 F32 ff.) oder zur Haft in E._______ (vgl. A19 F50 ff.) vermögen in einem für die Glaubhaftigkeit notwendigen Mass den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer schildere selbst Erlebtes. Er vermochte damit die von ihm geschilderten Probleme mit den eritreischen Militärbehörden und insbesondere die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Asylrelevanz - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5, 2. Abschnitt) vertretenen Auffassung - erübrigt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch die Möglichkeit, nach der Rückkehr (erneut) in den Militär- oder Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 5, letzter Abschnitt), nicht asylrelevant ist, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5.1).
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4.2 sowie oben E. 5.1.6) erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
E. 5.2.2 Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind indessen beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden und insbesondere die angeblich wiederholt erfolgten, einmal sogar drei Jahre dauernden Inhaftierungen als nicht glaubhaft erwiesen haben.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 7.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann - unter Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und Stellungnahmen - geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden (erneuten) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen (vgl. Beschwerde S. 6-10).
E. 7.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem im Jahr 2018 ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu Beschwerde S. 16 ff. sowie nachfolgend, E. 7.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2.3).
E. 7.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 7.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.
E. 7.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 5.5), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
E. 7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 7.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So stammt er gemäss seinen Angaben aus der Hauptstadt C.______, verfügt über eine rudimentäre Schuldbildung und spricht neben seiner Muttersprache Tigrinya auch Amharisch und Arabisch. Ausserdem gab er in der polizeilichen Einvernahme und in der BzP zu Protokoll, von Beruf (...) zu sein. Des Weiteren sollen mehrere seiner nächsten Angehörigen (Vater, zwei Brüder und ein Halbbruder) nach wie vor in Eritrea leben (vgl. A9 Ziff. 3.01), und es ist davon auszugehen, dass ihn auch sein in den USA wohnhafter Onkel väterlicherseits, welcher bereits für die Kosten der Reise in die Schweiz aufgekommen sein soll (vgl. A19 zu F92 f.), nötigenfalls finanziell unterstützen würde.
E. 7.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Gericht im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei der Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende (erneute) Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG); weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die zuletzt aktualisierte Honorarnote vom 14. März 2019 weist einen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220. (was ein Total von Fr. 1'980. und nicht, wie aufgeführt, von Fr. 1'760.- ergeben würde) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erweist sich insofern als nicht vollumfänglich angemessen, als es sich insbesondere bei den Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK sowie zur Qualifizierung des Nationaldienstes grösstenteils um standardisierte Vorbringen handelt. Barauslagen werden praxisgemäss nicht als Pauschalbetrag entschädigt. Aus den Akten ergeben sich Spesen im Betrag von Fr. 31.50. Als angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7 Stunden, woraus sich ein amtliches Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% und Spesen) ergibt. Dieser Betrag ist der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not (vgl. vorstehend Bst. G.b) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2277/2018 Urteil vom 16. Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er am 2. Juni 2015 im Rahmen der Befragung zu Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 21. März 2016 wurde er in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der C._______, wo er weniger als (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Im Jahr 1997 sei er in den Nationaldienst eingezogen und danach nicht mehr aus der Armee entlassen worden. Während vieler Jahre sei er als Ausbildner für neue Rekruten eingesetzt worden. Er sei mehrmals inhaftiert worden, weil er zu spät aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt sei oder versucht habe, sich von der Truppe abzusetzen. Obwohl er Mitglied der eritreisch-orthodoxen Kirche sei, habe er im Mai 2003 im Militärcamp von D._______ mit Angehörigen der Pfingstgemeinde gebetet. Plötzlich sei die Militärpolizei aufgetaucht und habe die Betenden festgenommen. Er sei in der Folge drei Jahre lang unter dem Vorwurf, Eritrea zerstören zu wollen, im Gefängnis von E._______ eingesperrt worden. Die Zustände in der Haft seien fürchterlich gewesen, und er habe es als sehr ungerecht empfunden, als eritreischer Staatsangehöriger, der bereit gewesen wäre, sein Leben für sein Land zu opfern, so schlecht behandelt zu werden. Nach der Freilassung aus dem Gefängnis und der Rückkehr zu seiner Einheit habe er gehofft, dass sich die Zustände im Militär zwischenzeitlich gebessert hätten beziehungsweise dass er bald aus dem Dienst entlassen würde. Diese Hoffnungen hätten sich aber nicht erfüllt, weshalb er sich zusammen mit einigen Kameraden im Februar 2008 von der Truppe in D._______ abgesetzt und in der Nacht Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen. Im Sudan sei er als Flüchtling registriert worden. Er habe dort während acht Jahren mit einer aus F._______ (...) stammenden Frau zusammengelebt; im (...) seien sie Eltern einer Tochter geworden. Wegen der allgemein unsicheren Lage beziehungsweise wegen Nachstellungen durch Sudanesen habe er im Frühjahr 2015 den Sudan verlassen und sei via Libyen nach Italien und schliesslich am 20. Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo er noch gleichentags von der Kantonspolizei (...) im (...) aufgegriffen wurde. Seine Partnerin und die gemeinsame Tochter lebten nach wie vor im Sudan. In der Anhörung vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Teilnahme am Militärdienst vom 1. November 1997 bis zum 30. Oktober 1999 zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM das rechtliche Gehör zu seiner anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 21. Mai 2017 gemachten Aussage zum Besitz beziehungsweise Verbleib seiner Identitätskarte gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis, Schulzeugnisse, Residence Card, Flüchtlingsausweis und Identitätskarte) nachzureichen. Die ihm dazu angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 19. März 2018 - eröffnet am 21. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin G._______ ([...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihn deswegen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Rechtsanwältin G._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beschwerdebeilagen wurden eine am 5. April 2018 von der ABR - Asyl Biel & Region ausgestellte "Unterstützungsbestätigung" sowie eine Honorarnote für die bisherigen Aufwendungen eingereicht. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 24. April 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin G._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Am 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Kopien von drei Fotos von Männern in militärischer Kleidung einreichen. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine damalige Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist am 15. März 2019 zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 18. Februar 2019 enthaltenen Ausführungen Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. G. G.a Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darum, sie aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen und eine (andere) Mitarbeiterin der (...), H._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Falls das Gericht der Ansicht sei, das Verfahren sei spruchreif, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges amtliches Honorar sei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. G.b Die Instruktionsrichterin entliess Rechtsanwältin G._______ mit Verfügung vom 22. November 2019 per 30. November 2019 aus ihrem amtlichen Mandat, stellte aber gleichzeitig fest, angesichts der derzeitigen Aktenlage sei das Verfahren als spruchreif zu erachten beziehungsweise es erschienen keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig, weshalb keine Veranlassung bestehe, H._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen; das entsprechende Gesuch wurde daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-1890/2017 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft. 4.1.1 Vorab wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er keine Identitätskarte abgegeben habe, unterschiedlich begründet. So habe er gemäss seinen Angaben in der BzP nie eine Identitätskarte gehabt. Demgegenüber habe er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2015 noch angegeben, seine eritreische Identitätskarte im Sudan verloren zu haben. Mit Schreiben vom 28. November 2017 sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt und er sei auch aufgefordert worden, mehrere spezifische Dokumente nachzureichen. Indem er die dazu angesetzte Frist unbenutzt habe verstreichen lassen, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 4.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der BzP erklärt, dreimal gefangen genommen und ins Gefängnis gesteckt worden zu sein, um dann in der Anhörung zu behaupten, zehnmal für jeweils 10 oder 20 Tage inhaftiert worden zu sein. Diese Unstimmigkeit habe er auf entsprechenden Vorhalt hin nicht beseitigen können. Auch seine Angaben zu seinem Verhältnis zur Pfingstgemeinde seien kontrovers ausgefallen. So habe er in der Anhörung zunächst ausgesagt, er habe sich jeden Sonntag mit Gleichgesinnten versammelt, um gemeinsam zu beten, später dann aber erklärt, gleich bei seiner ersten Gebetsversammlung festgenommen worden zu sein; während seiner Militärdienstzeit habe er sonst allein gebetet. Im Weiteren habe er in der BzP behauptet, er habe seine Religion gewechselt und sich der Bewegung "(...)" angeschlossen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, den Glauben nicht gewechselt zu haben, es sei ihm, weil er mit anderen gebetet habe, vorgeworfen worden, zur Pfingstgemeinde gewechselt zu haben. Auf Vorhalt hin habe er auch diese Ungereimtheit nicht zu beseitigen vermocht. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, letztmals am 10. Januar 2006 desertiert zu sein. Auf die Frage, wieviel Zeit zwischen der letzten Desertion und der Ausreise verstrichen sei, habe er in der BzP erklärt, noch am selben Tag, an dem er aus dem Gefängnis geflohen sei, direkt zur Grenze und dann auch über die Grenze geflüchtet zu sein. Mit seiner früheren Aussage, im Februar 2008 ausgereist zu sein, konfrontiert, habe er erklärt, im Jahr 2006 aus dem Gefängnis gekommen und danach zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein, wo er bis zu seiner endgültigen Flucht geblieben sei. In Bezug auf seinen Reiseweg habe er zudem in der BzP ausgeführt, von I._______ zu Fuss in einer Tagesstrecke nach J._______ und in einer weiteren Tagesstrecke - ebenfalls zu Fuss - nach K._______ im Sudan gelangt zu sein. Im späteren Verlauf der BzP habe er gesagt, abends mit fünf Leuten von D._______ aus geflohen und direkt ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, zu sechst von D._______ aus in etwa vier Stunden zur Grenze gelangt zu sein und dort übernachtet zu haben; am nächsten Morgen seien sie nochmals eine halbe Stunde marschiert, bis sie im Sudan angekommen seien. 4.1.3 Im Weiteren bemerkte das SEM zum Vorbringen des Beschwerdeführers, elf Jahre lang - und bis zur Ausreise - im Militär Ausbildner von Rekruten gewesen zu sein, erwartungsgemäss hätte man ihm diese auf Vertrauen und Loyalität beruhende Funktion entzogen, wenn er tatsächlich wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde längere Zeit in Gefangenschaft verbracht hätte. 4.1.4 Schliesslich vermöge auch das nachgereichte Beweisdokument, eine militärische Bestätigung, den Schluss, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab, nicht umzustossen. Dieses Dokument belege nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer vor rund zwanzig Jahren Militärdienst geleistet habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-5) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die Erwägungen der Vorinstanz und hält am Wahrheitsgehalt seiner in der BzP und anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen fest. So weise etwa seine Schilderung des Gefängnisses E._______ (recte: E._______) Realkennzeichen auf und seine Angaben zu seine Ausreise seien entgegen der Meinung der Vorinstanz konsistent ausgefallen. Ausserdem habe er zwar während des Dienstes ungefähr zehnmal einen Fluchtversuch unternommen beziehungsweise Dienstvorschriften missachtet, sein Fehlverhalten habe aber nur dreimal zu einer Inhaftierung geführt. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, seine Einziehung in den Militärdienst, seine Fluchtversuche, seine Inhaftierung im Gefängnis E._______, seiner Desertion und seine illegale Ausreise als unglaubhaft zu erachten. Eine Entlassung aus dem Militärdienst nach der Freilassung aus dem Gefängnis sei höchst unwahrscheinlich, weshalb seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen seien. Mit seiner Desertion habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht verletzt, weshalb von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Zumindest sei anzunehmen, dass die eritreischen Behörden ihn aufgrund seines Fehlverhaltens schon vor der illegalen Ausreise im Visier gehabt hätten. Aufgrund seines geschärften Profils drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante, politisch motivierte Bestrafung. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss gelangen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, so würde sich die Frage stellen, ob ihm aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr erneut der Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe und ob damit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK verbunden wäre (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 an ihrem Standpunkt fest und ergänzte in Bezug auf die in der Beschwerde erwähnten Realkennzeichen in den Aussagen zum Gefängnis E._______, die entsprechenden Kenntnisse könnten auch auf andere Weise als durch persönliches Erleben erlangt worden sein. Zudem sei die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers nicht bestritten worden. Die eingereichten Fotos vermöchten die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu den Inhaftierungen und der Desertion nicht umzustossen. 4.4 In der Replik (vgl. S. 1 f.) wird in Bezug auf die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen darauf hingewiesen, die Glaubhaftmachung fordere im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos die Desertion nicht zu beweisen vermöchten, dennoch seien sie als Indizien in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen miteinzubeziehen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 1.; vgl. vorstehend E. 4.1) verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vermögen das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. Insbesondere ist auch die Erklärung hinsichtlich der Anzahl der Inhaftierungen (vgl. Beschwerde S. 4, 4. Abschnitt) nicht geeignet, die besagte Ungereimtheit zu beseitigen, wiederholte der Beschwerdeführer doch auf Nachfrage hin ausdrücklich, zehnmal in Haft gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A19 zu F105), an welcher Aussage die nachfolgende Behauptung, er habe auf die entsprechende Frage hin gesagt, ungefähr zehnmal geflohen zu sein (vgl. A19 zu 106), nichts zu ändern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar - in Übereinstimmung mit dem SEM - grundsätzlich nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Militärdienst geleistet hat, zumal er vermutlich tatsächlich auf den in Kopie eingereichten, allerdings undatierten, Fotos abgebildet ist. Weder seine Aussagen zur Tätigkeit im langjährigen Militärdienst (vgl. A19 F19 ff.), noch zur religiösen Betätigung als Haftgrund (vgl. A19 F32 ff.) oder zur Haft in E._______ (vgl. A19 F50 ff.) vermögen in einem für die Glaubhaftigkeit notwendigen Mass den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer schildere selbst Erlebtes. Er vermochte damit die von ihm geschilderten Probleme mit den eritreischen Militärbehörden und insbesondere die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Asylrelevanz - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5, 2. Abschnitt) vertretenen Auffassung - erübrigt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch die Möglichkeit, nach der Rückkehr (erneut) in den Militär- oder Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 5, letzter Abschnitt), nicht asylrelevant ist, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4.2 sowie oben E. 5.1.6) erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 5.2.2 Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind indessen beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden und insbesondere die angeblich wiederholt erfolgten, einmal sogar drei Jahre dauernden Inhaftierungen als nicht glaubhaft erwiesen haben. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann - unter Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und Stellungnahmen - geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden (erneuten) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen (vgl. Beschwerde S. 6-10). 7.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem im Jahr 2018 ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu Beschwerde S. 16 ff. sowie nachfolgend, E. 7.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2.3). 7.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 7.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 5.5), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So stammt er gemäss seinen Angaben aus der Hauptstadt C.______, verfügt über eine rudimentäre Schuldbildung und spricht neben seiner Muttersprache Tigrinya auch Amharisch und Arabisch. Ausserdem gab er in der polizeilichen Einvernahme und in der BzP zu Protokoll, von Beruf (...) zu sein. Des Weiteren sollen mehrere seiner nächsten Angehörigen (Vater, zwei Brüder und ein Halbbruder) nach wie vor in Eritrea leben (vgl. A9 Ziff. 3.01), und es ist davon auszugehen, dass ihn auch sein in den USA wohnhafter Onkel väterlicherseits, welcher bereits für die Kosten der Reise in die Schweiz aufgekommen sein soll (vgl. A19 zu F92 f.), nötigenfalls finanziell unterstützen würde. 7.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Gericht im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei der Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende (erneute) Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG); weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die zuletzt aktualisierte Honorarnote vom 14. März 2019 weist einen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220. (was ein Total von Fr. 1'980. und nicht, wie aufgeführt, von Fr. 1'760.- ergeben würde) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erweist sich insofern als nicht vollumfänglich angemessen, als es sich insbesondere bei den Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK sowie zur Qualifizierung des Nationaldienstes grösstenteils um standardisierte Vorbringen handelt. Barauslagen werden praxisgemäss nicht als Pauschalbetrag entschädigt. Aus den Akten ergeben sich Spesen im Betrag von Fr. 31.50. Als angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7 Stunden, woraus sich ein amtliches Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% und Spesen) ergibt. Dieser Betrag ist der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not (vgl. vorstehend Bst. G.b) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: