opencaselaw.ch

E-1345/2018

E-1345/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2016 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 5. September 2017 wurde er im Beisein seiner damaligen Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus D._______, wo er bis zu seiner Ausreise die Schule besucht habe. Sein Vater habe (...) gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Eines Tages sei ihm vorgeworfen worden, mit der E._______ zu kooperieren, einer Partei, die sich für die Befreiung des Oro-mo-Volkes einsetze. Im Jahr (...) oder (...) seien (...) bewaffnete Regierungsfunktionäre gekommen und hätten seinen Vater ohne Vorwarnung erschossen. Das Oromo-Volk sei wegen der Umsetzung des Masterplans bedroht gewesen und habe sich deshalb mit Demonstrationen dagegen gewehrt. Er selber habe auch an den Demonstrationen im (...) und (...) teilgenommen. Kurz darauf seien Behördenmitglieder vorbeigekommen und hätten ihn sowie seine Mutter mitgenommen. Nach (...) Tagen sei er entlassen worden. Seine Mutter sei ungefähr (...) Monate lang festgehalten worden. Nach ihrer Entlassung sei sie sehr geschwächt gewesen und kurze Zeit später verstorben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 1. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe er durch die Verheimlichung seines Geburtsdatums ohne entschuldbare Gründe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem liessen seine mehrheitlich ausweichenden Antworten und widersprüchlichen Aussagen darauf schliessen, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt um ein erfundenes Konstrukt handle. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf die Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verunmögliche, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Äthiopien (...). Ausserdem könnten ihn seine (...) sich im Ausland aufhaltenden (... im Bedarfsfall unterstützen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bewilligen. Als Beilagen reichte er die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Erklärung seiner Unterstützungsbedürftigkeit einreichen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien sei in der angefochtenen Verfügung vollkommen ausgeblendet worden. Die ungenügende Prüfung der Menschenrechtslage rechtfertige ebenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, <https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests>; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, <https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf). Am 16. April 2016 wurden unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22. April 2016, http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/>). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (BBC News, Ethiopia declares state of emergency amid protests, 9. Oktober 2016, <http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225>). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law>). Gleichentags verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, <http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befe-qadu-hailu/>, alle vorstehenden Berichte abgerufen am 14. Februar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399; Al Jaze-era, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 21. Februar 2018).

E. 5.3 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018 und D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). In Anbetracht der angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 beruft. Zudem ist vorliegend festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht angeben konnte, für sich alleine genommen nicht ausreicht, um auf eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu schliessen, die es den Asylbehörden verunmöglicht, seine "wahren" Lebensumstände in Äthiopien zu prüfen (vgl. zu den allgemeinen Lebensbedingungen in Äthiopien auch BVGE 2011/25). Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, er habe die Frage zu seinem Alter wahrheitsgemäss beantwortet. Er habe lediglich aus den Schuldokumenten auf sein Alter schliessen können, weil weder er noch seine Familie im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen seien.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unvollständig geprüft hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ist anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1345/2018 Urteil vom 22. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2016 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 5. September 2017 wurde er im Beisein seiner damaligen Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus D._______, wo er bis zu seiner Ausreise die Schule besucht habe. Sein Vater habe (...) gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Eines Tages sei ihm vorgeworfen worden, mit der E._______ zu kooperieren, einer Partei, die sich für die Befreiung des Oro-mo-Volkes einsetze. Im Jahr (...) oder (...) seien (...) bewaffnete Regierungsfunktionäre gekommen und hätten seinen Vater ohne Vorwarnung erschossen. Das Oromo-Volk sei wegen der Umsetzung des Masterplans bedroht gewesen und habe sich deshalb mit Demonstrationen dagegen gewehrt. Er selber habe auch an den Demonstrationen im (...) und (...) teilgenommen. Kurz darauf seien Behördenmitglieder vorbeigekommen und hätten ihn sowie seine Mutter mitgenommen. Nach (...) Tagen sei er entlassen worden. Seine Mutter sei ungefähr (...) Monate lang festgehalten worden. Nach ihrer Entlassung sei sie sehr geschwächt gewesen und kurze Zeit später verstorben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 1. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe er durch die Verheimlichung seines Geburtsdatums ohne entschuldbare Gründe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem liessen seine mehrheitlich ausweichenden Antworten und widersprüchlichen Aussagen darauf schliessen, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt um ein erfundenes Konstrukt handle. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf die Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verunmögliche, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Äthiopien (...). Ausserdem könnten ihn seine (...) sich im Ausland aufhaltenden (... im Bedarfsfall unterstützen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bewilligen. Als Beilagen reichte er die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Erklärung seiner Unterstützungsbedürftigkeit einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien sei in der angefochtenen Verfügung vollkommen ausgeblendet worden. Die ungenügende Prüfung der Menschenrechtslage rechtfertige ebenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, ; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, ). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (BBC News, Ethiopia declares state of emergency amid protests, 9. Oktober 2016, ). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, ). Gleichentags verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, , alle vorstehenden Berichte abgerufen am 14. Februar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399; Al Jaze-era, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 21. Februar 2018). 5.3 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018 und D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). In Anbetracht der angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 beruft. Zudem ist vorliegend festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht angeben konnte, für sich alleine genommen nicht ausreicht, um auf eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu schliessen, die es den Asylbehörden verunmöglicht, seine "wahren" Lebensumstände in Äthiopien zu prüfen (vgl. zu den allgemeinen Lebensbedingungen in Äthiopien auch BVGE 2011/25). Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, er habe die Frage zu seinem Alter wahrheitsgemäss beantwortet. Er habe lediglich aus den Schuldokumenten auf sein Alter schliessen können, weil weder er noch seine Familie im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen seien. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unvollständig geprüft hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ist anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: