Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 9. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehöriger der Ethnie der Oromo zu sein, aus der Oromo-Region zu stammen und wegen Landstreitigkeiten Behelligungen durch die äthiopischen Behörden erfahren zu haben. So habe die äthiopische Regierung sein Ackerland ohne vorgängige Information an Investoren vergeben und er sei, weil er die Felder trotz Verbot weiterhin bewirtschaftet habe, im September 2013 für zehn Tage inhaftiert worden. Im März 2014 habe man ihn erneut für einen Monat inhaftiert, nachdem er einen Investor von den Feldern vertrieben habe. Er sei, nachdem er bereits in seinem Heimatstaat mit der OLF (Oromo Liberation Front) sympathisiert habe, Mitglied der B.________ in der Schweiz geworden und habe im Jahre (...) an drei Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien in Genf und Bern teilgenommen. C. Mit Entscheid vom 5. September 2017 (Eröffnung am 6. September 2017) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es erachtete die Vorverfolgung als nicht glaubhaft und die exilpolitische Tätigkeit aufgrund fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 28. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund festzustellender Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit mit Eingabe vom 2. November 2017 fristgerecht erbracht. F. Mit Eingabe vom 17. November 2017 an das SEM, welche dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber übermittelt wurde, reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF vom 12. November 2017 ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die bereits beim SEM eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der C._______ vom 12. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und mit Eingabe vom 29. März 2018 (Postaufgabe) weitere Fotografien zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an Protestkundgebungen). I. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgerichts in einigen jüngst ergangenen Urteilen festgehalten habe, dass die Vorinstanz die jüngsten Entwicklungen in Äthiopien (Unruhen und zahlreiche Festnahmen von Oppositionellen in der Oromo-Region) nicht berücksichtigt habe, und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuellen Entwicklungen in der Oromo-Region nicht berücksichtigt. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste; zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 20. November 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 20. November 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 20. November 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 20. November 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 20. November 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 20. November 2018). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang 2018 kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 20. November 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 20. November 2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washington Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, 3. März 2018, https://www.washingtonpost.com/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03 /03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on& utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 20. November 2018; Al Jazeera, Ethiopia: More than 1,100 detained under state of emergency https://www.aljazeera.com/news/2018/03/ethiopia-1100-detained-state-emergency-180331172753820.html).
E. 5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018, D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 sowie E-2545/2018 vom 16. Mai 2018). In Anbetracht der beschriebenen Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 beruft.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht in die Entscheidbegründung hat einfliessen lassen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5512/2017 Urteil vom 22. November 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 7. Februar 1991, Äthiopien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 9. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehöriger der Ethnie der Oromo zu sein, aus der Oromo-Region zu stammen und wegen Landstreitigkeiten Behelligungen durch die äthiopischen Behörden erfahren zu haben. So habe die äthiopische Regierung sein Ackerland ohne vorgängige Information an Investoren vergeben und er sei, weil er die Felder trotz Verbot weiterhin bewirtschaftet habe, im September 2013 für zehn Tage inhaftiert worden. Im März 2014 habe man ihn erneut für einen Monat inhaftiert, nachdem er einen Investor von den Feldern vertrieben habe. Er sei, nachdem er bereits in seinem Heimatstaat mit der OLF (Oromo Liberation Front) sympathisiert habe, Mitglied der B.________ in der Schweiz geworden und habe im Jahre (...) an drei Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien in Genf und Bern teilgenommen. C. Mit Entscheid vom 5. September 2017 (Eröffnung am 6. September 2017) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es erachtete die Vorverfolgung als nicht glaubhaft und die exilpolitische Tätigkeit aufgrund fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 28. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund festzustellender Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit mit Eingabe vom 2. November 2017 fristgerecht erbracht. F. Mit Eingabe vom 17. November 2017 an das SEM, welche dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber übermittelt wurde, reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF vom 12. November 2017 ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die bereits beim SEM eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der C._______ vom 12. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und mit Eingabe vom 29. März 2018 (Postaufgabe) weitere Fotografien zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an Protestkundgebungen). I. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgerichts in einigen jüngst ergangenen Urteilen festgehalten habe, dass die Vorinstanz die jüngsten Entwicklungen in Äthiopien (Unruhen und zahlreiche Festnahmen von Oppositionellen in der Oromo-Region) nicht berücksichtigt habe, und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. In der Beschwerde wird mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuellen Entwicklungen in der Oromo-Region nicht berücksichtigt. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste; zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 20. November 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 20. November 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 20. November 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 20. November 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 20. November 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 20. November 2018). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang 2018 kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 20. November 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 20. November 2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washington Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, 3. März 2018, https://www.washingtonpost.com/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03 /03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on& utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 20. November 2018; Al Jazeera, Ethiopia: More than 1,100 detained under state of emergency https://www.aljazeera.com/news/2018/03/ethiopia-1100-detained-state-emergency-180331172753820.html). 5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018, D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 sowie E-2545/2018 vom 16. Mai 2018). In Anbetracht der beschriebenen Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 beruft. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht in die Entscheidbegründung hat einfliessen lassen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: