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E-2545/2018

E-2545/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ab. B. Am 16. März 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut um Asyl nach. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache (mit verbindlicher Weisung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen in dem Sinne, dass es ihm gestattet sei - wie auch seiner Familie - den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Am 8. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die aktuelle politische Lage in Äthiopien und insbesondere deren Verschärfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem habe sie sich nicht hinreichend mit seinem exilpolitischen Engagement auseinandergesetzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 8. Mai 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member- bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 8. Mai 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 8. Mai 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 8. Mai 2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washington Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, 3. März 2018, https://www.washingtonpost.com/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03 /03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on& utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 9. Mai 2018; Al Jazeera, Ethiopia: More than 1,100 detained under state of emergency https://www.aljazeera.com/news/2018/03/ethiopia-1100-detained-state-emergency-180331172753820.html).

E. 5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018 sowie D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat zudem die sich verschlimmernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich erwähnt und insbesondere auch auf die neusten Entwicklungen hingewiesen (vgl. Mehrfachgesuch S. 6). In Anbetracht der von ihm zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 sowie das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beruft.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht in die Entscheidbegründung einfliessen lassen hat. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 650.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2545/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ab. B. Am 16. März 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut um Asyl nach. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache (mit verbindlicher Weisung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen in dem Sinne, dass es ihm gestattet sei - wie auch seiner Familie - den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Am 8. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die aktuelle politische Lage in Äthiopien und insbesondere deren Verschärfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem habe sie sich nicht hinreichend mit seinem exilpolitischen Engagement auseinandergesetzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 8. Mai 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member- bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 8. Mai 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 8. Mai 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 8. Mai 2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washington Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, 3. März 2018, https://www.washingtonpost.com/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03 /03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on& utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 9. Mai 2018; Al Jazeera, Ethiopia: More than 1,100 detained under state of emergency https://www.aljazeera.com/news/2018/03/ethiopia-1100-detained-state-emergency-180331172753820.html). 5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018 sowie D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat zudem die sich verschlimmernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich erwähnt und insbesondere auch auf die neusten Entwicklungen hingewiesen (vgl. Mehrfachgesuch S. 6). In Anbetracht der von ihm zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 sowie das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beruft. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht in die Entscheidbegründung einfliessen lassen hat. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 650.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: