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E-6762/2017

E-6762/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5131/2015 vom 17. September 2015 abgewiesen. B. Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Im Wesentlichen machte er geltend, infolge seiner intensivierten exilpolitischen Aktivitäten erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 3. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in seinem Falle gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar sei. Es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu erlassen. Ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt. Zur Einreichung der Fürsorgebestätigung wurde ihm Frist bis zum 27. Dezember 2017 angesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die jüngsten Ereignisse in Äthiopien nicht berücksichtigt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätte ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, <https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests>, abgerufen am 14. Februar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, <https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf , abgerufen am 14. Februar 2018). Am 16. April 2016 wurden unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22. April 2016, http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/>, abgerufen am 14. Februar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (BBC News, Ethiopia declares state of emergency amid protests, 9. Oktober 2016, <http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225>, abgerufen am 14. Februar 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law>, abgerufen am 14. Februar 2018). Gleichentags verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, <http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/>, abgerufen am 14. Februar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 21. Februar 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 21. Februar 2018).

E. 4.4 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-243/2018 vom 30. Januar 2018 sowie D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat zudem die sich verschlimmernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich erwähnt (vgl. dazu Ziff. 4 f. des Mehrfachgesuchs). In Anbetracht der von ihm zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beruft. Auch in der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz nicht zur in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung der Lage in Äthiopien geäussert.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen hat. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 850.- geltend. Dieser Betrag erscheint indes zu hoch. Für die knapp zehnseitige Beschwerde und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 750.- angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 8.3 An dieser Stelle wäre grundsätzlich androhungsgemäss auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zurückzukommen, da der Beschwerdeführer der in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 gesetzten Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung nicht nachgekommen ist. Aufgrund seines Obsiegens erübrigt sich dies jedoch, da die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ohnehin gegenstandslos geworden wären.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6762/2017 Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5131/2015 vom 17. September 2015 abgewiesen. B. Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Im Wesentlichen machte er geltend, infolge seiner intensivierten exilpolitischen Aktivitäten erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 3. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in seinem Falle gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar sei. Es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu erlassen. Ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt. Zur Einreichung der Fürsorgebestätigung wurde ihm Frist bis zum 27. Dezember 2017 angesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die jüngsten Ereignisse in Äthiopien nicht berücksichtigt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätte ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, , abgerufen am 14. Februar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, , abgerufen am 14. Februar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (BBC News, Ethiopia declares state of emergency amid protests, 9. Oktober 2016, , abgerufen am 14. Februar 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, , abgerufen am 14. Februar 2018). Gleichentags verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, , abgerufen am 14. Februar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 21. Februar 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 21. Februar 2018). 4.4 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-243/2018 vom 30. Januar 2018 sowie D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat zudem die sich verschlimmernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich erwähnt (vgl. dazu Ziff. 4 f. des Mehrfachgesuchs). In Anbetracht der von ihm zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beruft. Auch in der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz nicht zur in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung der Lage in Äthiopien geäussert.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen hat. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 850.- geltend. Dieser Betrag erscheint indes zu hoch. Für die knapp zehnseitige Beschwerde und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 750.- angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen. 8.3 An dieser Stelle wäre grundsätzlich androhungsgemäss auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zurückzukommen, da der Beschwerdeführer der in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 gesetzten Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung nicht nachgekommen ist. Aufgrund seines Obsiegens erübrigt sich dies jedoch, da die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ohnehin gegenstandslos geworden wären. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: