Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo, stellte am 24. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2014 im EVZ Altstätten und der am 20. Juli 2015, nach zwischenzeitlicher Beendigung eines Dublin-Verfahrens, durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der OLF (Oromo Liberation Front). Im Jahre 2011 - er sei damals trotz seiner (...) Jahre noch in der fünften Klasse zur Schule gegangen - sei er festgenommen worden, weil er aufgrund eines auf sich getragenen Dokumentes als OLF-Unterstützer erkannt worden sei. Im Gefängnis sei er in der Folge eine halbe Stunde einvernommen, misshandelt und nach zehn Tagen dank der Leistung von Bestechungsgeldern durch Verwandte freigelassen worden. Nunmehr habe er sich beruflich als (...) betätigt. Im Jahre (...) habe er geheiratet und sei Vater einer Tochter geworden. Noch im gleichen Jahr sei er, wie er vernommen habe, von Sicherheitskräften erneut gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei und sich fortan versteckt gehalten habe. Am 1. August 2013 habe er Äthiopien illegal in Richtung Sudan verlassen. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien sei er neun Monate später nach Libyen und nach einigen weiteren Monate auf dem Seeweg nach Italien weitergereist, wo ihn die Küstenwache aufgegriffen habe; er sei registriert, aber nicht daktyloskopiert worden. In Italien habe er sich einsam gefühlt. Am 24. August 2014 sei er im Zug in die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer Zahnschmerzen, die ihm zuvor zwei schlaflose Nächte bereitet hätten. Diese nannte er ebenfalls in der Anhörung als Erklärung für zahlreiche ihm vorgehaltene Widersprüche. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen in der BzP und in der Anhörung keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass beantragt und seine im Jahre 2013 dank Beziehungen erhaltene Identitätskarte auf dem Meer verloren. Er könne mangels Kontaktmöglichkeiten mit seinen Angehörigen keine anderen Dokumente beschaffen, da er den Zettel mit der Telefonnummer seines Bruders nicht mehr finde. Bei der Anhörung gab er eine ihm angeblich per E-Mail übermittelte Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 und Ergänzung vom 7. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Widersprüchen geprägt, so bezüglich Anzahl und Funktionen der ihn kontrollierenden und festnehmenden Personen, betreffend mitverhafteter Schulkameraden sowie hinsichtlich Hinweisen auf weitere Verfolgungsmassnahmen oder entsprechende Befürchtungen. Ferner sei die Schilderung des halbstündigen Verhörs äusserst substanzarm, undifferenziert und detailarm geblieben, und sie entbehre jeglicher Realitätsnähe und persönlichen Betroffenheit. Bei den Vorbringen handle es sich um ein offensichtliches Sachverhaltskonstrukt.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Erwägungen des SEM seien unrichtig, wirkten konstruiert und basierten auf einer unzulässigen Beweiserhebung. Insbesondere sei die BzP nicht verwertbar, weil sie aufgrund ihres knappen und unvollständigen Charakters kaum beweistauglich sei, sie jeweils kurzzeitig nach einer strapaziösen Flucht durchgeführt werde und keine Hilfswerksvertretung anwesend sei. Hinzu komme, dass er bei der BzP Zahnschmerzen gehabt habe und die Fairness des Verfahrens deshalb das Abwarten einer vorgängigen Zahnbehandlung hätte aufdrängen müssen. Der Widerspruch betreffend die ihn kontrollierenden und festnehmenden Personen sei ferner vermeintlicher Art, da es denkbar sei, dass es sich um zwei aufeinanderfolgende Ereignisse (Dokumentensicherstellung und später Kontrolle mit Festnahme) statt nur einen Vorfall handle. An die Begriffsverwendungen "Kontrolle, Festhalten und Verhaftung" dürften zudem nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Betreffend das Verhör sei zu berücksichtigen, dass sein Erinnerungsvermögen eingeschränkt und das Verhör äusserst kurz ausgefallen sei; 30 Minuten seien eine subjektive Wahrnehmung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei ferner nicht umfassend. Aufgrund des Umstandes, dass er eine ethnisch und politisch motivierte Verfolgung mit Inhaftierung und Misshandlungen sowie eine begründete Verfolgungsfurcht durchaus glaubhaft gemacht habe, habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Fotos sowie eine Bestätigung der "Oromo Community of Switzerland" vom 10. August 2015 zu den Akten. Ferner reichte er eine Zahnarztbestätigung nach.
E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Punkten und ungenügender Substanziierung und Realitätsnähe nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Fazit eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Das Protokoll der BzP als solches ist praxisgemäss sowie vorliegend als Entscheidgrundlage beweisrechtlich vollumfänglich verwertbar. Gemäss langjähriger und ständiger Rechtsprechung kommt jedoch den Aussagen in der Erstbefragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätzlich nur ein reduzierter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit insbesondere dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen in der Anhörung eindeutig abweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist bei den vom SEM erkannten Widersprüchen unzweifelhaft der Fall. Die geltend gemachten Zahnschmerzen werden sodann weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. An der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der in der BzP protokollierten Aussagen vermögen auch sie nichts zu ändern, denn diese Schmerzen erwähnte der Beschwerdeführer erst am Schluss der Befragung und einzig auf die spezifische Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Jedoch erhob er weder im Vorfeld der Befragung noch in deren Verlauf irgendwelche Einwände gegen deren Durchführung oder im Sinne einer schmerz- oder müdigkeitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten. Vielmehr präsentieren sich die protokollierten Aussagen klar und unmissverständlich. Das Protokoll hat er zum Schluss mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall die Befragung über ein Jahr nach der Ausreise aus Äthiopien stattfand und ein Nachwirken von fluchtbedingten Strapazen somit auszuschliessen ist. Weiter ist das Argument der Denkbarkeit eines anderen Ereignisablaufs gänzlich unbehelflich, weil der Beschwerdeführer gehalten ist, sich auf die wahre und somit eine einzige Version festzulegen, was er indessen auch in der Beschwerde nicht tut. Auch die weiteren Erklärungsversuche sind offensichtlich nicht stichhaltig. Die Erwägungen der Vorinstanz präsentieren sich im Übrigen insofern als keineswegs unausgewogen, als der Beschwerdeführer betreffend seine Verfolgungsvorbringen keine für die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags sprechenden Elemente in die Waagschale zu legen vermochte. Die vorgelegten Beweismittel ergeben kein anderes Bild. Mangels jeglicher Kommentierung ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, was der Beschwerdeführer mit den drei Fotos (scheinbar eine festliche Versammlung mehrerer Personen) beweisen und bewirken will. Auch der Bestätigung der "Oromo Community of Switzerland" vom (...) August 2015 lässt sich offensichtlich kein Hinweis auf eine Verfolgungs- oder Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entnehmen. Substanziell geht daraus bezüglich ihn einzig hervor, er sei "an Oromo national and was admitted to be a member of Oromo community in Switzerland".
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Er ist jung, verfügt in seiner Heimat über eine Familie und ein umfassendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, ein eigenes Haus, Schulbildung sowie über Erfahrungen als (...); zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über hinreichend finanzielle Mittel. Weitergehende Erörterungen erübrigen sich auch deshalb, weil er ohne entschuldbare Gründe und mithin in Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht gewillt ist, seine Identität mittels Dokumenten offenzulegen.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5131/2015 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo, stellte am 24. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2014 im EVZ Altstätten und der am 20. Juli 2015, nach zwischenzeitlicher Beendigung eines Dublin-Verfahrens, durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der OLF (Oromo Liberation Front). Im Jahre 2011 - er sei damals trotz seiner (...) Jahre noch in der fünften Klasse zur Schule gegangen - sei er festgenommen worden, weil er aufgrund eines auf sich getragenen Dokumentes als OLF-Unterstützer erkannt worden sei. Im Gefängnis sei er in der Folge eine halbe Stunde einvernommen, misshandelt und nach zehn Tagen dank der Leistung von Bestechungsgeldern durch Verwandte freigelassen worden. Nunmehr habe er sich beruflich als (...) betätigt. Im Jahre (...) habe er geheiratet und sei Vater einer Tochter geworden. Noch im gleichen Jahr sei er, wie er vernommen habe, von Sicherheitskräften erneut gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei und sich fortan versteckt gehalten habe. Am 1. August 2013 habe er Äthiopien illegal in Richtung Sudan verlassen. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien sei er neun Monate später nach Libyen und nach einigen weiteren Monate auf dem Seeweg nach Italien weitergereist, wo ihn die Küstenwache aufgegriffen habe; er sei registriert, aber nicht daktyloskopiert worden. In Italien habe er sich einsam gefühlt. Am 24. August 2014 sei er im Zug in die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer Zahnschmerzen, die ihm zuvor zwei schlaflose Nächte bereitet hätten. Diese nannte er ebenfalls in der Anhörung als Erklärung für zahlreiche ihm vorgehaltene Widersprüche. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen in der BzP und in der Anhörung keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass beantragt und seine im Jahre 2013 dank Beziehungen erhaltene Identitätskarte auf dem Meer verloren. Er könne mangels Kontaktmöglichkeiten mit seinen Angehörigen keine anderen Dokumente beschaffen, da er den Zettel mit der Telefonnummer seines Bruders nicht mehr finde. Bei der Anhörung gab er eine ihm angeblich per E-Mail übermittelte Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 und Ergänzung vom 7. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Widersprüchen geprägt, so bezüglich Anzahl und Funktionen der ihn kontrollierenden und festnehmenden Personen, betreffend mitverhafteter Schulkameraden sowie hinsichtlich Hinweisen auf weitere Verfolgungsmassnahmen oder entsprechende Befürchtungen. Ferner sei die Schilderung des halbstündigen Verhörs äusserst substanzarm, undifferenziert und detailarm geblieben, und sie entbehre jeglicher Realitätsnähe und persönlichen Betroffenheit. Bei den Vorbringen handle es sich um ein offensichtliches Sachverhaltskonstrukt. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Erwägungen des SEM seien unrichtig, wirkten konstruiert und basierten auf einer unzulässigen Beweiserhebung. Insbesondere sei die BzP nicht verwertbar, weil sie aufgrund ihres knappen und unvollständigen Charakters kaum beweistauglich sei, sie jeweils kurzzeitig nach einer strapaziösen Flucht durchgeführt werde und keine Hilfswerksvertretung anwesend sei. Hinzu komme, dass er bei der BzP Zahnschmerzen gehabt habe und die Fairness des Verfahrens deshalb das Abwarten einer vorgängigen Zahnbehandlung hätte aufdrängen müssen. Der Widerspruch betreffend die ihn kontrollierenden und festnehmenden Personen sei ferner vermeintlicher Art, da es denkbar sei, dass es sich um zwei aufeinanderfolgende Ereignisse (Dokumentensicherstellung und später Kontrolle mit Festnahme) statt nur einen Vorfall handle. An die Begriffsverwendungen "Kontrolle, Festhalten und Verhaftung" dürften zudem nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Betreffend das Verhör sei zu berücksichtigen, dass sein Erinnerungsvermögen eingeschränkt und das Verhör äusserst kurz ausgefallen sei; 30 Minuten seien eine subjektive Wahrnehmung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei ferner nicht umfassend. Aufgrund des Umstandes, dass er eine ethnisch und politisch motivierte Verfolgung mit Inhaftierung und Misshandlungen sowie eine begründete Verfolgungsfurcht durchaus glaubhaft gemacht habe, habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Fotos sowie eine Bestätigung der "Oromo Community of Switzerland" vom 10. August 2015 zu den Akten. Ferner reichte er eine Zahnarztbestätigung nach. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Punkten und ungenügender Substanziierung und Realitätsnähe nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Fazit eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Das Protokoll der BzP als solches ist praxisgemäss sowie vorliegend als Entscheidgrundlage beweisrechtlich vollumfänglich verwertbar. Gemäss langjähriger und ständiger Rechtsprechung kommt jedoch den Aussagen in der Erstbefragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätzlich nur ein reduzierter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit insbesondere dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen in der Anhörung eindeutig abweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist bei den vom SEM erkannten Widersprüchen unzweifelhaft der Fall. Die geltend gemachten Zahnschmerzen werden sodann weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. An der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der in der BzP protokollierten Aussagen vermögen auch sie nichts zu ändern, denn diese Schmerzen erwähnte der Beschwerdeführer erst am Schluss der Befragung und einzig auf die spezifische Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Jedoch erhob er weder im Vorfeld der Befragung noch in deren Verlauf irgendwelche Einwände gegen deren Durchführung oder im Sinne einer schmerz- oder müdigkeitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten. Vielmehr präsentieren sich die protokollierten Aussagen klar und unmissverständlich. Das Protokoll hat er zum Schluss mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall die Befragung über ein Jahr nach der Ausreise aus Äthiopien stattfand und ein Nachwirken von fluchtbedingten Strapazen somit auszuschliessen ist. Weiter ist das Argument der Denkbarkeit eines anderen Ereignisablaufs gänzlich unbehelflich, weil der Beschwerdeführer gehalten ist, sich auf die wahre und somit eine einzige Version festzulegen, was er indessen auch in der Beschwerde nicht tut. Auch die weiteren Erklärungsversuche sind offensichtlich nicht stichhaltig. Die Erwägungen der Vorinstanz präsentieren sich im Übrigen insofern als keineswegs unausgewogen, als der Beschwerdeführer betreffend seine Verfolgungsvorbringen keine für die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags sprechenden Elemente in die Waagschale zu legen vermochte. Die vorgelegten Beweismittel ergeben kein anderes Bild. Mangels jeglicher Kommentierung ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, was der Beschwerdeführer mit den drei Fotos (scheinbar eine festliche Versammlung mehrerer Personen) beweisen und bewirken will. Auch der Bestätigung der "Oromo Community of Switzerland" vom (...) August 2015 lässt sich offensichtlich kein Hinweis auf eine Verfolgungs- oder Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entnehmen. Substanziell geht daraus bezüglich ihn einzig hervor, er sei "an Oromo national and was admitted to be a member of Oromo community in Switzerland". 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Er ist jung, verfügt in seiner Heimat über eine Familie und ein umfassendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, ein eigenes Haus, Schulbildung sowie über Erfahrungen als (...); zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über hinreichend finanzielle Mittel. Weitergehende Erörterungen erübrigen sich auch deshalb, weil er ohne entschuldbare Gründe und mithin in Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht gewillt ist, seine Identität mittels Dokumenten offenzulegen. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: