Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen, wo er zwei Jahre in Gefangenschaft gewesen sei, und Italien am 28. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2016 wurde er zu seiner Person befragt. Nachdem er seit dem 14. Juli 2016 als verschwunden galt, wies das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Übereinkommens aus Deutschland in die Schweiz rücküberstellt. Am 2. Oktober 2017 stellte er schriftlich ein neues Asylgesuch. Am 13. Februar 2018 und ergänzend am 29. März 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, schon als Student habe er sich aktiv für die Rechte der Oromo eingesetzt und sei deshalb verschiedene Male verhaftet worden und (...) 2013 (...) im Gefängnis gewesen. Am (...) 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen gegen den neuen Addis Abeba Masterplan, gegen Völkermord am Oromo-Volk und gegen Landenteignungen. Obwohl die Demonstration friedlich verlaufen sei, hätten bewaffnete Regierungskräfte diese aufgelöst, wobei es zu zahlreichen Verletzten und Toten gekommen sei. Er sei ganz zuvorderst unter den Demonstranten gewesen und auch verprügelt worden. Um sein Leben zu retten, sei er nach Hause gegangen. Um 20 Uhr abends seien bewaffnete Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Weitere 30 Personen aus seinem Dorf seien verhaftet worden. Sie seien ins Gefängnis gebracht und massiv misshandelt worden. Nach einer Nacht sei sein Vater verlegt worden, seither habe er nie wieder etwas von ihm gehört. Während der (...)monatigen Haft sei er verhört und gefoltert worden. Sie hätten von ihm die Namen von Komplizen und Freunden wissen wollen. Er sei beschuldigt worden, die Menschen gegen die Regierung aufgehetzt und weitere Demonstrationen organisiert zu haben. Bei seiner Entlassung habe er sich als Spitzel zur Verfügung stellen müssen. Ein Gerichtsverfahren sei im Anschluss nicht durchgeführt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich zunächst bei einem Onkel versteckt und danach im August 2014 das Land verlassen. Auch sein Bruder sei politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden, weswegen dieser schon vor über zehn Jahren das Land verlassen habe. Auch in der Schweiz setze er sich für die Rechte der Oromo ein. Er engagiere sich im Rahmen der Union der Oromo-Studenten in Deutschland (UOSG) sowie der Union der Oromo-Studenten in der Schweiz (UOSS) und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht vom 11. September 2017 zu den Akten, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. B. Mit Verfügung vom 12. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2966/2018 vom 29. Mai 2018 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorgenannten Eingabe nicht ein. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-3227/2018 vom 28. Juni 2018 gutgeheissen. Das Urteil D-2966/2018 wurde aufgehoben und eine Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens angeordnet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 wurde das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde ein Replikrecht innert Frist eingeräumt. Diese Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien zu den zwingenden Gründen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu äussern (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, zum Teil aber auch falsch, festgestellt und gewürdigt. Die Demonstration vom (...) 2014 habe sich nicht nur gegen den Völkermord an den Oromo und gegen Landenteignung, sondern auch gegen den «Addis Abeba Integrated Regional Development Plan» («Addis Abeba Masterplan») gerichtet. Damit fehle im Sachverhalt das politisch brisante Anfechtungsobjekt der Demonstranten. Habe doch gerade die öffentliche Kritik der Studenten an diesem Vorhaben der Regierung, Äthiopiens Hauptstadt mit den Oromo-Gebieten im Umland zu «verbinden», zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften geführt, die für hunderte von Oromo den Tod und für Tausende Inhaftierung und Folter bedeutet hätten. Gerade bei der Demonstration vom (...) 2014 seien sehr viele Menschen verhaftet, verletzt und getötet worden. Es kann zwar bestätigt werden, dass das SEM in seiner Verfügung den «Addis Abeba Masterplan» nicht explizit erwähnte. Das SEM hat aber in seiner Verfügung richtig festgehalten, dass es an dieser Demonstration um die Rechte der Oromo ging. Damit hat es der korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung Genüge getan.
E. 3.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6762/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.4 und D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.5), indem es die aktuelle Situation in Äthiopien nicht berücksichtigt habe und nur auf den Friedensplan zwischen Äthiopien und Eritrea hingewiesen habe. Dieser Rüge ist stattzugeben. Die Verfügung erging am 12. April 2018 und damit kurz nach der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister vom 2. April 2018. Zu diesem Zeitpunkt lediglich auf den Friedensplan zwischen Äthiopien und Eritrea hinzuweisen, muss als mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht gewertet werden (vgl. die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Da das SEM aber in seiner Vernehmlassung auf die aktuellen politischen Ereignisse Anfang 2018 eingegangen ist, kann der Verfahrensmangel als geheilt gelten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe seine (...)monatige Haft im Jahr 2013 substanzlos geschildert. So habe er lediglich angegeben, er sei dort misshandelt worden, habe nur wenig Essen erhalten, die Schlafmöglichkeiten seien miserabel gewesen, er habe auf dem kalten Boden schlafen müssen und es habe Ungeziefer gegeben. Gebeten, weitere Angaben zu machen, habe er lediglich das Gesagte wiederholt und mit dem Toilettengang ergänzt. Angaben zum konkreten Entlassungsvorgang seien völlig ausgeblieben. Mit der gleichen Substanzlosigkeit beschreibe er auch die mehrmonatige Haft im Jahre 2014. Mehrmals gebeten, das Ankunftsprozedere ausführlich zu beschreiben, sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Bei der Nachfrage, ob bei den Verhören nach seinem Tatbeitrag gefragt worden sei, habe er lediglich wiederholt, dass sie die Namen von anderen Personen hätten wissen wollen. Erst bei der vierten Nachfrage habe er angegeben, ihm sei Aufhetzung, Aufklärung und die Organisation von Demonstrationen vorgeworfen worden, wobei auch diese Aussagen vage ausgefallen seien. Nach einer Anklage oder einem Gerichtsverfahren gefragt, habe er angegeben, in Äthiopien gebe es keine Rechtsprechung, was in dieser Pauschalität nicht zutreffe. Angesichts seines Profils als politischer Oppositioneller, der in Haft schwer misshandelt worden sei, wäre es zudem nicht plausibel, dass die Behörden ausgerechnet von ihm erwartet hätten, dass er mit ihnen als Spitzel kollaboriere. Eher würden sie versuchen, Personen aus den eigenen Reihen einzuschleusen. Dass er seine Freilassung nicht dazu benutze, Spitzeltätigkeiten auszuüben, sondern um unterzutauchen, hätte für die Behörden auf der Hand liegen müssen. Die Festhaltungen in den früheren Jahren seien zeitlich nicht kausal für seine Ausreise gewesen, wäre er doch sonst schon früher ausgereist und hätte nicht im Jahr 2014 einen unglaubhaften Sachverhalt vorgeschoben. Zum exilpolitischen Engagement gelte es festzuhalten, dass die blosse Teilnahme an Demonstrationen zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen würde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich in besonderer Weise betätigt und exponiert habe. Die eingereichten Fotografien würden lediglich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Gebäudeinneren und unter Gleichgesinnten, nicht aber besonders exponierte Tätigkeiten belegen. Da er dem SEM zudem keine gültigen Identitätspapiere vorgelegt habe, stehe auch nicht fest, dass er in der Schweiz mit seiner tatsächlichen Identität in Erscheinung trete.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, das SEM verkenne in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung die Tatsache, dass Traumatisierte oft Mühe bekunden würden, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. In Bezug auf die substanzlose Schilderung der Haft im Jahre 2013 habe sich aus der Fragestellung an der Anhörung nicht ergeben, welche zusätzlichen Angaben er denn noch hätte machen sollen. Die Frage «Wie lief diese sonst noch ab?» habe er mit konkreten Angaben zur Haft beantwortet (Essen, Toilettengang, Schlafmöglichkeiten; vgl. B7 F24 und F28). Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz seine Angaben zu den Verhören. Auf die Frage, «Wie erfolgte Ihre Freilassung?», habe er legitim mit Angaben zu den spezifischen Auflagen und Drohungen geantwortet (vgl. B7 F29). Hätte die befragende Person organisatorische Angaben haben wollen, hätte sie dies präzisieren müssen. Auch in Bezug auf das Ankunftsprozedere bei der Haft im Jahre 2014 sei auf die allgemeine Fragestellung des SEM hinzuweisen, aus der nicht klar geworden sei, was dieses von ihm habe hören wollen. Organisatorisches Vorgehen mache zudem vor dem Hintergrund der Verhaftungs- und Gefängnissituation in Äthiopien ohnehin wenig Sinn. Wiederum legitim habe er geantwortet, dass er ins Gefängnis gebracht und in der Nacht einmal verhört worden sei. Über Sinn und Zweck seiner Verhaftung könne er nur spekulieren. Angesichts der Realität in Äthiopien sei sein Tatbeitrag wahrscheinlich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es reiche aus, mutmasslicher Gegner des Regimes und dazu noch Oromo zu sein, um ohne Haftbefehl, Anklage und gerichtliche Überprüfung verfolgt, entführt, verhaftet und gefoltert zu werden. Die gegenteiligen Erwartungen der Vorinstanz zum «Rechtssystem» in Äthiopien könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Behörden ihn nicht als Spitzel benutzt hätten, würden auf keinerlei erkennbaren Fakten basieren. Gerade aufgrund der massiven Einschüchterung durch die Haft und deren Umstände hätte er sich hierzu geeignet. Letztlich erwähne das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung nicht das von ihm eingereichte therapeutische Gutachten, wonach seine Aussagen klar, überzeugend und glaubwürdig seien. Zur fehlenden zeitlichen Kausalität in Bezug auf die früheren Festhaltungen gelte es anzumerken, dass er erst 2014 ausgereist sei, weil diese Verhaftung im Unterschied zu den früheren Festhaltungen länger gedauert habe und er gefoltert worden sei. Ausserdem werde in der Verfügung kein Bezug auf die aktuelle Situation in Äthiopien genommen. Dies gelte auch in Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass ihm als Oromo und als politisch aktiver Student niemals rechtsgenügliche Identitätspapiere ausgestellt worden seien.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Fragen an der Anhörung seien so formuliert gewesen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen freien Schilderung gehabt hätte. Trotz mehrfachen Nachfragens und Ersuchens um ausführliche Berichterstattung, sei eine solche nicht erfolgt, selbst wenn er gezielt auf die zu erwartenden Angaben angesprochen worden sei. Zur aktuellen politischen Situation gelte es festzuhalten, dass sich die Situation der Oromo nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im Jahr 2017 verbessert habe. Der im Jahre 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand sei kurze Zeit später wieder aufgehoben worden. Nun bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten. Die Lage sei zwar angespannt, es fehle aber an Anhaltspunkten, dass Oromo-Volkszugehörigen generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Ein therapeutisches Gutachten sei mit dem Gesuch nicht eingereicht worden, sondern lediglich ein Bericht einer Psychoanalytikerin. Dieser sei gewürdigt worden.
E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Vorliegend sprechen gewisse Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und andere dagegen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztendlich ohnehin offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 nichts zu ändern.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit bescheidenem politischen Profil - Teilnahme an Demonstrationen in Äthiopien und der Schweiz - und aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Von solchen Umständen ist vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen. Zwar wird dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Bericht vom 11. September 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung diagnostiziert. Dieser Bericht, der schon im ordentlichen Verfahren eingereicht worden war, war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung acht Monate und ist heute über zwei Jahre alt. Überdies besteht dieser Bericht vor allem aus einer Wiedergabe der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sowie einer isolierten Diagnose, ohne dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen wurde. Die Formulierung im Bericht deutet zudem eher auf eine Traumatisierung auf dem Fluchtweg als bereits in Äthiopien hin. Es wurden bis heute keine weiteren aktuellen Berichte eingereicht und auch keine weiteren Behandlungsschritte geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien zu möglichen zwingenden Gründen zu äussern. In seiner entsprechenden Eingabe vom 3. Januar 2020 nahm er jedoch lediglich auf die allgemeine Lage in Äthiopien Bezug. Es wurden keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Behandlung gemacht und auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Äthiopien im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich ist.
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das SEM führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und besitze eine schulische Berufsbildung in klinischer Pflege. Er sei in B._______ sozialisiert worden und besitze dort ein Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Onkel, Tante). Zur allfälligen psychiatrischen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Störung könne er sich in Äthiopien an eine geschulte Person wenden. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ihm in Äthiopien medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Dafür mangle es sowohl an den betreffenden Institutionen, als auch an den finanziellen Mitteln von ihm und seiner Familie, privat einen Therapeuten aufzusuchen.
E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
E. 9.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine Schulbildung sowie ein angefangenes Studium im Bereich der (...). Ebenfalls verfügt er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz, auch wenn gemäss seinen Angaben sein Vater seit seiner Verhaftung verschwunden sei. Gemäss psychiatrischem Bericht leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung. Der Bericht ist aber zwei Jahre alt, ohne dass seither weitere Behandlungsschritte geltend gemacht wurden. Überdies besteht dieser Bericht, wie erwähnt, vor allem aus einer isolierten Diagnose, ohne dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen würde. Es ist aber entgegen den Ansichten in der Beschwerde ohnehin davon auszugehen, dass das geltende gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. D-6630/2018 E. 12.3.4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3 vorstehend). Die Verfahrenskosten wären daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen. Nachdem jedoch das mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, zu Lasten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin als Honorar durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 100.- und das Honorar auf Fr. 900.- (beides inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- zu entrichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3775/2018 Urteil vom 3. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. April 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen, wo er zwei Jahre in Gefangenschaft gewesen sei, und Italien am 28. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2016 wurde er zu seiner Person befragt. Nachdem er seit dem 14. Juli 2016 als verschwunden galt, wies das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Übereinkommens aus Deutschland in die Schweiz rücküberstellt. Am 2. Oktober 2017 stellte er schriftlich ein neues Asylgesuch. Am 13. Februar 2018 und ergänzend am 29. März 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, schon als Student habe er sich aktiv für die Rechte der Oromo eingesetzt und sei deshalb verschiedene Male verhaftet worden und (...) 2013 (...) im Gefängnis gewesen. Am (...) 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen gegen den neuen Addis Abeba Masterplan, gegen Völkermord am Oromo-Volk und gegen Landenteignungen. Obwohl die Demonstration friedlich verlaufen sei, hätten bewaffnete Regierungskräfte diese aufgelöst, wobei es zu zahlreichen Verletzten und Toten gekommen sei. Er sei ganz zuvorderst unter den Demonstranten gewesen und auch verprügelt worden. Um sein Leben zu retten, sei er nach Hause gegangen. Um 20 Uhr abends seien bewaffnete Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Weitere 30 Personen aus seinem Dorf seien verhaftet worden. Sie seien ins Gefängnis gebracht und massiv misshandelt worden. Nach einer Nacht sei sein Vater verlegt worden, seither habe er nie wieder etwas von ihm gehört. Während der (...)monatigen Haft sei er verhört und gefoltert worden. Sie hätten von ihm die Namen von Komplizen und Freunden wissen wollen. Er sei beschuldigt worden, die Menschen gegen die Regierung aufgehetzt und weitere Demonstrationen organisiert zu haben. Bei seiner Entlassung habe er sich als Spitzel zur Verfügung stellen müssen. Ein Gerichtsverfahren sei im Anschluss nicht durchgeführt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich zunächst bei einem Onkel versteckt und danach im August 2014 das Land verlassen. Auch sein Bruder sei politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden, weswegen dieser schon vor über zehn Jahren das Land verlassen habe. Auch in der Schweiz setze er sich für die Rechte der Oromo ein. Er engagiere sich im Rahmen der Union der Oromo-Studenten in Deutschland (UOSG) sowie der Union der Oromo-Studenten in der Schweiz (UOSS) und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht vom 11. September 2017 zu den Akten, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. B. Mit Verfügung vom 12. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2966/2018 vom 29. Mai 2018 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorgenannten Eingabe nicht ein. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-3227/2018 vom 28. Juni 2018 gutgeheissen. Das Urteil D-2966/2018 wurde aufgehoben und eine Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens angeordnet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 wurde das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde ein Replikrecht innert Frist eingeräumt. Diese Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien zu den zwingenden Gründen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu äussern (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, zum Teil aber auch falsch, festgestellt und gewürdigt. Die Demonstration vom (...) 2014 habe sich nicht nur gegen den Völkermord an den Oromo und gegen Landenteignung, sondern auch gegen den «Addis Abeba Integrated Regional Development Plan» («Addis Abeba Masterplan») gerichtet. Damit fehle im Sachverhalt das politisch brisante Anfechtungsobjekt der Demonstranten. Habe doch gerade die öffentliche Kritik der Studenten an diesem Vorhaben der Regierung, Äthiopiens Hauptstadt mit den Oromo-Gebieten im Umland zu «verbinden», zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften geführt, die für hunderte von Oromo den Tod und für Tausende Inhaftierung und Folter bedeutet hätten. Gerade bei der Demonstration vom (...) 2014 seien sehr viele Menschen verhaftet, verletzt und getötet worden. Es kann zwar bestätigt werden, dass das SEM in seiner Verfügung den «Addis Abeba Masterplan» nicht explizit erwähnte. Das SEM hat aber in seiner Verfügung richtig festgehalten, dass es an dieser Demonstration um die Rechte der Oromo ging. Damit hat es der korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung Genüge getan. 3.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6762/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.4 und D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.5), indem es die aktuelle Situation in Äthiopien nicht berücksichtigt habe und nur auf den Friedensplan zwischen Äthiopien und Eritrea hingewiesen habe. Dieser Rüge ist stattzugeben. Die Verfügung erging am 12. April 2018 und damit kurz nach der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister vom 2. April 2018. Zu diesem Zeitpunkt lediglich auf den Friedensplan zwischen Äthiopien und Eritrea hinzuweisen, muss als mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht gewertet werden (vgl. die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Da das SEM aber in seiner Vernehmlassung auf die aktuellen politischen Ereignisse Anfang 2018 eingegangen ist, kann der Verfahrensmangel als geheilt gelten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe seine (...)monatige Haft im Jahr 2013 substanzlos geschildert. So habe er lediglich angegeben, er sei dort misshandelt worden, habe nur wenig Essen erhalten, die Schlafmöglichkeiten seien miserabel gewesen, er habe auf dem kalten Boden schlafen müssen und es habe Ungeziefer gegeben. Gebeten, weitere Angaben zu machen, habe er lediglich das Gesagte wiederholt und mit dem Toilettengang ergänzt. Angaben zum konkreten Entlassungsvorgang seien völlig ausgeblieben. Mit der gleichen Substanzlosigkeit beschreibe er auch die mehrmonatige Haft im Jahre 2014. Mehrmals gebeten, das Ankunftsprozedere ausführlich zu beschreiben, sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Bei der Nachfrage, ob bei den Verhören nach seinem Tatbeitrag gefragt worden sei, habe er lediglich wiederholt, dass sie die Namen von anderen Personen hätten wissen wollen. Erst bei der vierten Nachfrage habe er angegeben, ihm sei Aufhetzung, Aufklärung und die Organisation von Demonstrationen vorgeworfen worden, wobei auch diese Aussagen vage ausgefallen seien. Nach einer Anklage oder einem Gerichtsverfahren gefragt, habe er angegeben, in Äthiopien gebe es keine Rechtsprechung, was in dieser Pauschalität nicht zutreffe. Angesichts seines Profils als politischer Oppositioneller, der in Haft schwer misshandelt worden sei, wäre es zudem nicht plausibel, dass die Behörden ausgerechnet von ihm erwartet hätten, dass er mit ihnen als Spitzel kollaboriere. Eher würden sie versuchen, Personen aus den eigenen Reihen einzuschleusen. Dass er seine Freilassung nicht dazu benutze, Spitzeltätigkeiten auszuüben, sondern um unterzutauchen, hätte für die Behörden auf der Hand liegen müssen. Die Festhaltungen in den früheren Jahren seien zeitlich nicht kausal für seine Ausreise gewesen, wäre er doch sonst schon früher ausgereist und hätte nicht im Jahr 2014 einen unglaubhaften Sachverhalt vorgeschoben. Zum exilpolitischen Engagement gelte es festzuhalten, dass die blosse Teilnahme an Demonstrationen zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen würde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich in besonderer Weise betätigt und exponiert habe. Die eingereichten Fotografien würden lediglich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Gebäudeinneren und unter Gleichgesinnten, nicht aber besonders exponierte Tätigkeiten belegen. Da er dem SEM zudem keine gültigen Identitätspapiere vorgelegt habe, stehe auch nicht fest, dass er in der Schweiz mit seiner tatsächlichen Identität in Erscheinung trete. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, das SEM verkenne in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung die Tatsache, dass Traumatisierte oft Mühe bekunden würden, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. In Bezug auf die substanzlose Schilderung der Haft im Jahre 2013 habe sich aus der Fragestellung an der Anhörung nicht ergeben, welche zusätzlichen Angaben er denn noch hätte machen sollen. Die Frage «Wie lief diese sonst noch ab?» habe er mit konkreten Angaben zur Haft beantwortet (Essen, Toilettengang, Schlafmöglichkeiten; vgl. B7 F24 und F28). Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz seine Angaben zu den Verhören. Auf die Frage, «Wie erfolgte Ihre Freilassung?», habe er legitim mit Angaben zu den spezifischen Auflagen und Drohungen geantwortet (vgl. B7 F29). Hätte die befragende Person organisatorische Angaben haben wollen, hätte sie dies präzisieren müssen. Auch in Bezug auf das Ankunftsprozedere bei der Haft im Jahre 2014 sei auf die allgemeine Fragestellung des SEM hinzuweisen, aus der nicht klar geworden sei, was dieses von ihm habe hören wollen. Organisatorisches Vorgehen mache zudem vor dem Hintergrund der Verhaftungs- und Gefängnissituation in Äthiopien ohnehin wenig Sinn. Wiederum legitim habe er geantwortet, dass er ins Gefängnis gebracht und in der Nacht einmal verhört worden sei. Über Sinn und Zweck seiner Verhaftung könne er nur spekulieren. Angesichts der Realität in Äthiopien sei sein Tatbeitrag wahrscheinlich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es reiche aus, mutmasslicher Gegner des Regimes und dazu noch Oromo zu sein, um ohne Haftbefehl, Anklage und gerichtliche Überprüfung verfolgt, entführt, verhaftet und gefoltert zu werden. Die gegenteiligen Erwartungen der Vorinstanz zum «Rechtssystem» in Äthiopien könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Behörden ihn nicht als Spitzel benutzt hätten, würden auf keinerlei erkennbaren Fakten basieren. Gerade aufgrund der massiven Einschüchterung durch die Haft und deren Umstände hätte er sich hierzu geeignet. Letztlich erwähne das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung nicht das von ihm eingereichte therapeutische Gutachten, wonach seine Aussagen klar, überzeugend und glaubwürdig seien. Zur fehlenden zeitlichen Kausalität in Bezug auf die früheren Festhaltungen gelte es anzumerken, dass er erst 2014 ausgereist sei, weil diese Verhaftung im Unterschied zu den früheren Festhaltungen länger gedauert habe und er gefoltert worden sei. Ausserdem werde in der Verfügung kein Bezug auf die aktuelle Situation in Äthiopien genommen. Dies gelte auch in Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass ihm als Oromo und als politisch aktiver Student niemals rechtsgenügliche Identitätspapiere ausgestellt worden seien. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Fragen an der Anhörung seien so formuliert gewesen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen freien Schilderung gehabt hätte. Trotz mehrfachen Nachfragens und Ersuchens um ausführliche Berichterstattung, sei eine solche nicht erfolgt, selbst wenn er gezielt auf die zu erwartenden Angaben angesprochen worden sei. Zur aktuellen politischen Situation gelte es festzuhalten, dass sich die Situation der Oromo nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im Jahr 2017 verbessert habe. Der im Jahre 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand sei kurze Zeit später wieder aufgehoben worden. Nun bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten. Die Lage sei zwar angespannt, es fehle aber an Anhaltspunkten, dass Oromo-Volkszugehörigen generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Ein therapeutisches Gutachten sei mit dem Gesuch nicht eingereicht worden, sondern lediglich ein Bericht einer Psychoanalytikerin. Dieser sei gewürdigt worden. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Vorliegend sprechen gewisse Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und andere dagegen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztendlich ohnehin offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 nichts zu ändern. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit bescheidenem politischen Profil - Teilnahme an Demonstrationen in Äthiopien und der Schweiz - und aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Von solchen Umständen ist vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen. Zwar wird dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Bericht vom 11. September 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung diagnostiziert. Dieser Bericht, der schon im ordentlichen Verfahren eingereicht worden war, war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung acht Monate und ist heute über zwei Jahre alt. Überdies besteht dieser Bericht vor allem aus einer Wiedergabe der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sowie einer isolierten Diagnose, ohne dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen wurde. Die Formulierung im Bericht deutet zudem eher auf eine Traumatisierung auf dem Fluchtweg als bereits in Äthiopien hin. Es wurden bis heute keine weiteren aktuellen Berichte eingereicht und auch keine weiteren Behandlungsschritte geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien zu möglichen zwingenden Gründen zu äussern. In seiner entsprechenden Eingabe vom 3. Januar 2020 nahm er jedoch lediglich auf die allgemeine Lage in Äthiopien Bezug. Es wurden keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Behandlung gemacht und auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Äthiopien im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich ist. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und besitze eine schulische Berufsbildung in klinischer Pflege. Er sei in B._______ sozialisiert worden und besitze dort ein Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Onkel, Tante). Zur allfälligen psychiatrischen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Störung könne er sich in Äthiopien an eine geschulte Person wenden. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ihm in Äthiopien medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Dafür mangle es sowohl an den betreffenden Institutionen, als auch an den finanziellen Mitteln von ihm und seiner Familie, privat einen Therapeuten aufzusuchen. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 9.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine Schulbildung sowie ein angefangenes Studium im Bereich der (...). Ebenfalls verfügt er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz, auch wenn gemäss seinen Angaben sein Vater seit seiner Verhaftung verschwunden sei. Gemäss psychiatrischem Bericht leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung. Der Bericht ist aber zwei Jahre alt, ohne dass seither weitere Behandlungsschritte geltend gemacht wurden. Überdies besteht dieser Bericht, wie erwähnt, vor allem aus einer isolierten Diagnose, ohne dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen würde. Es ist aber entgegen den Ansichten in der Beschwerde ohnehin davon auszugehen, dass das geltende gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. D-6630/2018 E. 12.3.4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3 vorstehend). Die Verfahrenskosten wären daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen. Nachdem jedoch das mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, zu Lasten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin als Honorar durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 100.- und das Honorar auf Fr. 900.- (beides inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- zu entrichten.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: