Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (Oromo Community of Switzerland, Oromo Liberation Front und Union of Oromo Students in Europe), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der Oromia Support Group England erneut in der Schweiz um Asyl nach und beantragte, es sei eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei machte er - unter Quellenangaben und Verweis auf die eingereichten Beweismittel - im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Dies insbesondere seit die Regierung im Jahr 2014 einen Rahmenplan für die Erweiterung der Hauptstadt Addis Abeba verabschiedet habe, welcher die Enteignung und Umsiedlung von 2 Millionen Angehörigen der Oromo vorsehe. Gegen gewaltfreie Proteste gegen dieses Vorhaben sei die Regierung unter dem Deckmantel des 2009 verabschiedeten Anti-Terror-Gesetzes gewaltsam vorgegangen. Zwischen November 2015 und Mai 2016 seien über 500 Demonstranten umgebracht und weitere 20'000 bis 30'000 Angehörige der Oromo verhaftet worden. Ferner sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied der Gesellschaft der Oromo in der Schweiz (OCS) und der Oromo Befreiungsfront (OLF). Er nehme schweizweit an Demonstrationen sowie Versammlungen teil und sei für die Finanzen sowie die Kommunikation verantwortlich. C. Am 30. Januar 2017 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons Zürich über den Verfahrensstand und ersuchte dieses, vom Vollzug der Wegweisung und von Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung einstweilen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM - gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG - den Antrag betreffend einer weiteren Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des eingereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die aktuelle politische Lage in Äthiopien und insbesondere deren Verschärfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde, S. 5 f.). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 4.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 22. Januar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 22. Januar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 24. Januar 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 24. Januar 2018).
E. 4.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich jedoch, dass sich die Situation in Äthiopien in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen sowie der verhängte Ausnahmezustand bei seiner Rückkehr Auswirkungen und wenn ja, welche auf den Beschwerdeführer haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen (hierzu auch Urteil des BVGer D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Ferner hat der Beschwerdeführer die Lageveränderung seit seinem letzten Gesuch in seinem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend gemacht und auch in diesem Zusammenhang auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hingewiesen. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die Vorinstanz lediglich feststellt, es würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine Kollektivverfolgung der Oromo schliessen lassen, im Übrigen seien diese Vorbringen bereits im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 10. Juli 2015 geprüft worden (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es vorliegend - trotz Beendigung des Ausnahmezustands - ebenfalls nicht, wenn sich die Vorinstanz zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 und ihre eigene Verfügung aus dem Jahr 2015 beruft (angefochtene Verfügung, S. 7).
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt hat, indem es das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen Entscheid ungenügend begründet hat. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.
E. 7 Die Beschwerde ist - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-243/2018 Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (Oromo Community of Switzerland, Oromo Liberation Front und Union of Oromo Students in Europe), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der Oromia Support Group England erneut in der Schweiz um Asyl nach und beantragte, es sei eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei machte er - unter Quellenangaben und Verweis auf die eingereichten Beweismittel - im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Dies insbesondere seit die Regierung im Jahr 2014 einen Rahmenplan für die Erweiterung der Hauptstadt Addis Abeba verabschiedet habe, welcher die Enteignung und Umsiedlung von 2 Millionen Angehörigen der Oromo vorsehe. Gegen gewaltfreie Proteste gegen dieses Vorhaben sei die Regierung unter dem Deckmantel des 2009 verabschiedeten Anti-Terror-Gesetzes gewaltsam vorgegangen. Zwischen November 2015 und Mai 2016 seien über 500 Demonstranten umgebracht und weitere 20'000 bis 30'000 Angehörige der Oromo verhaftet worden. Ferner sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied der Gesellschaft der Oromo in der Schweiz (OCS) und der Oromo Befreiungsfront (OLF). Er nehme schweizweit an Demonstrationen sowie Versammlungen teil und sei für die Finanzen sowie die Kommunikation verantwortlich. C. Am 30. Januar 2017 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons Zürich über den Verfahrensstand und ersuchte dieses, vom Vollzug der Wegweisung und von Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung einstweilen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM - gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG - den Antrag betreffend einer weiteren Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des eingereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die aktuelle politische Lage in Äthiopien und insbesondere deren Verschärfung in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde, S. 5 f.). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch (HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 22. Januar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 22. Januar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November 2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahezustand beendet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 24. Januar 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 24. Januar 2018). 4.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich jedoch, dass sich die Situation in Äthiopien in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen sowie der verhängte Ausnahmezustand bei seiner Rückkehr Auswirkungen und wenn ja, welche auf den Beschwerdeführer haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen (hierzu auch Urteil des BVGer D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Ferner hat der Beschwerdeführer die Lageveränderung seit seinem letzten Gesuch in seinem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend gemacht und auch in diesem Zusammenhang auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hingewiesen. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die Vorinstanz lediglich feststellt, es würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine Kollektivverfolgung der Oromo schliessen lassen, im Übrigen seien diese Vorbringen bereits im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 10. Juli 2015 geprüft worden (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es vorliegend - trotz Beendigung des Ausnahmezustands - ebenfalls nicht, wenn sich die Vorinstanz zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 und ihre eigene Verfügung aus dem Jahr 2015 beruft (angefochtene Verfügung, S. 7).
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seine Begründungspflicht verletzt hat, indem es das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen Entscheid ungenügend begründet hat. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.
7. Die Beschwerde ist - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel