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E-4800/2018

E-4800/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (B._______, C._______ und D._______), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der E._______ erneut in der Schweiz um Asyl nach und beantragte, es sei eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Ferner sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied B._______ und der C._______. Er nehme schweizweit an Demonstrationen sowie Versammlungen teil und sei für die Finanzen sowie die Kommunikation verantwortlich. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM - gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG - den Antrag betreffend einer weiteren Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des eingereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. E. Mit Urteil E-243/2018 vom 30. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht fest, hiess die am 11. Januar 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde - gut, hob die Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf und wies die Sache an das SEM zurück. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. G. Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von 11 Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz kommt - unter Auflistung von Details - in ihrer Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten ungenügend seien, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer an Anlässen der äthiopischen Gemeinschaft teilnehme. Die überschaubare Anzahl Anlässe, seine persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit seien allerdings als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortrete und sich dadurch in den Fokus der äthiopischen Behörden im Ausland stelle. Da sich kein Hinweis für ein qualifiziertes Engagement erkennen lasse, sei er als einfacher Teilnehmer einzustufen. Schliesslich sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Ethnie in asylrechtlichem Ausmass verfolgt zu werden, als unbegründet einzustufen. So bekleide namentlich erstmals ein Oromo das Amt des Ministerpräsidenten und fehle es an einer Kollektivverfolgung derselben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene hiergegen im Wesentlichen vor, seine exilpolitischen Aktivitäten würden als Oromo und Mitglied diverser Oromo-Organisationen über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. So sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem sei die Vorinstanz gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien ab 2016 im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen, zumal er als Oromo in die von den Verhaftungen betroffene Region zurückkehren müsste. Sodann gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, inwiefern die neueste Entwicklung in Äthiopien zur tatsächlichen Befriedigung der Situation der Oromo beigetragen habe. Der neue Premierminister gehöre zwar tatsächlich der Ethnie der Oromo an, der Machtapparat hinter ihm sei indes derselbe geblieben und es sei zu bezweifeln, dass es diesem gelinge, einen jahrzehntelangen Konflikt in so kurzer Zeit zu lösen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indem das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft worden sei, habe die Vorinstanz im Übrigen ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 4 Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil E-243/2018 vom 30. Januar 2018 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen und es genüge insbesondere nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. So hat sie in einer Gesamtwürdigung die Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind mithin abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe mit exilpolitischen Tätigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.4 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er nehme aktiv an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teil, dies insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaften bei der B._______ und der C._______. Ferner habe er auch an einer Demonstration mit anderen Oromo-Aktivisten in Zürich teilgenommen. Diese Teilnahmen werden auch nicht bestritten und es liegt in der Natur der Sache, dass man bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten antrifft und kennenlernt. Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich entsprechenden Demonstrationen bekannte Oromo-Aktivisten kennenlernt, untermauert die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er nicht zu den bekannten Aktivisten zählen kann. So gelingt es ihm auf Beschwerdeebene auch nur zu behaupten, er nehme bei den Kundgebungen eine prominente Rolle ein, ohne diese Rolle auch nur ansatzweise zu erläutern (Beschwerde, S. 4). Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen, dass seine Aktivitäten über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgehen und ihn als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vielmehr bestätigt er implizit auf Beschwerdeebene ein Oromo mit einem geringen politischen Profil zu sein (Beschwerde, S. 5). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu. Die angeführten Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Facebook sollen ferner nicht auf seiner eigenen Facebook-Seite stehen (Beschwerde, S. 4). Was die bereits früher ins Recht gelegten drei Bestätigungsschreiben anbelangt (siehe Sachverhalt Bst. B), sind dies lediglich einfache Mitgliedschaftsbestätigungen (Gefälligkeitsschreiben), denen ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine höhere oder exponierte Position innehat. So wird der Beschwerdeführer darin lediglich als "ein Mitglied", als "active in our community" oder als "partaking" bezeichnet (SEM-Akten, B2). Sodann stellt der Beschwerdeführer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Twitter-Account, zu den Videos und Fotos nichts entgegen. Die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachte Kumulation exponierter Situationen greift zu kurz. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entsprechende politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.

E. 8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers vor. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4800/2018 Urteil vom 13. November 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (B._______, C._______ und D._______), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der E._______ erneut in der Schweiz um Asyl nach und beantragte, es sei eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Ferner sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied B._______ und der C._______. Er nehme schweizweit an Demonstrationen sowie Versammlungen teil und sei für die Finanzen sowie die Kommunikation verantwortlich. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM - gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG - den Antrag betreffend einer weiteren Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des eingereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. E. Mit Urteil E-243/2018 vom 30. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht fest, hiess die am 11. Januar 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde - gut, hob die Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf und wies die Sache an das SEM zurück. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. G. Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von 11 Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt - unter Auflistung von Details - in ihrer Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten ungenügend seien, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer an Anlässen der äthiopischen Gemeinschaft teilnehme. Die überschaubare Anzahl Anlässe, seine persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit seien allerdings als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortrete und sich dadurch in den Fokus der äthiopischen Behörden im Ausland stelle. Da sich kein Hinweis für ein qualifiziertes Engagement erkennen lasse, sei er als einfacher Teilnehmer einzustufen. Schliesslich sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Ethnie in asylrechtlichem Ausmass verfolgt zu werden, als unbegründet einzustufen. So bekleide namentlich erstmals ein Oromo das Amt des Ministerpräsidenten und fehle es an einer Kollektivverfolgung derselben. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene hiergegen im Wesentlichen vor, seine exilpolitischen Aktivitäten würden als Oromo und Mitglied diverser Oromo-Organisationen über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. So sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem sei die Vorinstanz gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien ab 2016 im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen, zumal er als Oromo in die von den Verhaftungen betroffene Region zurückkehren müsste. Sodann gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, inwiefern die neueste Entwicklung in Äthiopien zur tatsächlichen Befriedigung der Situation der Oromo beigetragen habe. Der neue Premierminister gehöre zwar tatsächlich der Ethnie der Oromo an, der Machtapparat hinter ihm sei indes derselbe geblieben und es sei zu bezweifeln, dass es diesem gelinge, einen jahrzehntelangen Konflikt in so kurzer Zeit zu lösen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indem das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft worden sei, habe die Vorinstanz im Übrigen ihre Begründungspflicht verletzt.

4. Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil E-243/2018 vom 30. Januar 2018 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen und es genüge insbesondere nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufe. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. So hat sie in einer Gesamtwürdigung die Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind mithin abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe mit exilpolitischen Tätigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.4 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er nehme aktiv an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teil, dies insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaften bei der B._______ und der C._______. Ferner habe er auch an einer Demonstration mit anderen Oromo-Aktivisten in Zürich teilgenommen. Diese Teilnahmen werden auch nicht bestritten und es liegt in der Natur der Sache, dass man bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten antrifft und kennenlernt. Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich entsprechenden Demonstrationen bekannte Oromo-Aktivisten kennenlernt, untermauert die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er nicht zu den bekannten Aktivisten zählen kann. So gelingt es ihm auf Beschwerdeebene auch nur zu behaupten, er nehme bei den Kundgebungen eine prominente Rolle ein, ohne diese Rolle auch nur ansatzweise zu erläutern (Beschwerde, S. 4). Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen, dass seine Aktivitäten über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgehen und ihn als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vielmehr bestätigt er implizit auf Beschwerdeebene ein Oromo mit einem geringen politischen Profil zu sein (Beschwerde, S. 5). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu. Die angeführten Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Facebook sollen ferner nicht auf seiner eigenen Facebook-Seite stehen (Beschwerde, S. 4). Was die bereits früher ins Recht gelegten drei Bestätigungsschreiben anbelangt (siehe Sachverhalt Bst. B), sind dies lediglich einfache Mitgliedschaftsbestätigungen (Gefälligkeitsschreiben), denen ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine höhere oder exponierte Position innehat. So wird der Beschwerdeführer darin lediglich als "ein Mitglied", als "active in our community" oder als "partaking" bezeichnet (SEM-Akten, B2). Sodann stellt der Beschwerdeführer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Twitter-Account, zu den Videos und Fotos nichts entgegen. Die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachte Kumulation exponierter Situationen greift zu kurz. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entsprechende politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers vor. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: