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E-6374/2016

E-6374/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ethnischer (...), (...) Glaubens aus der Provinz B._______, suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am 25. Januar 2016 einlässlich angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) und heimlich Mitglied der ABO-Partei (Adda Bilisummaa Oromo) gewesen. Weil jemand seinen Vater verraten habe, sei dieser im (...) 2012 verhaftet und ihr Haus durchsucht worden. Dabei hätten die Behörden den Parteiausweis des Vaters sichergestellt. Drei Monate danach sei auch er (der Beschwerdeführer) nach den Prüfungen für die (...) Klasse, während den Ferien (vgl. BzP, SEM-Akten A4/16 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise frühmorgens vor der Schule (vgl. Anhörung, SEM-Akten A13/25 F28 ff. sowie F89 ff.) festgenommen, nach seiner politischen Einstellung gefragt und auf der Polizeistation C._______ verhört worden. Er sei weder Mitglied der ABO noch sei er für diese tätig gewesen. Er habe einzig mit der Partei sympathisiert, aber selbst dies nicht zugegeben. Nach dem Verhör sei er ins regionale Gefängnis D._______ gebracht und dort während acht Monaten festgehalten sowie misshandelt worden. Als er eines Tages Feuerholz habe sammeln müssen, habe er den Graben eines Wildtieres entdeckt und sich während einiger Stunden darin versteckt. An einem Abend (...) 2013 habe er ein langes Stück Holz an die Wand gelehnt, um über den Zaun zu klettern. Am nächsten Tag sei er in der Stadt E._______ zu Bekannten gegangen und von dort aus über F._______ und G._______ in den Sudan ausgereist. In H._______ sei er etwa sieben Monate geblieben und habe dort im (...) 2014 seine Partnerin geheiratet. Danach seien sie nach Libyen gelangt und über Italien in die Schweiz weitergereist. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters seiner Wahl und Vereinigung seines Verfahrens mit dem Verfahren seiner Ehefrau. Zum Beweis seines exilpolitischen Engagements reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, welche seine Teilnahme an Kundgebungen in verschiedenen Städten dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren der Lebenspartnerin (E-6414/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vorliegende Verfahren berücksichtigt würden. E. Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 17. November 2016 beim Gericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, an den Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und diverse Widersprüche aufweisen würden. Es erstaune, dass er wegen (...) im geltend gemachten Ausmass hätte verfolgt werden sollen, zumal er selbst sich gemäss eigenen Angaben in keiner Weise politisch betätigt und keine fundierten Kenntnisse über die ABO-Partei oder die Situation der Oromo in Äthiopien habe. Es sei daher in Frage zu stellen, dass die äthiopischen Behörden ihn vor diesem Hintergrund - ohne belastendes Beweismaterial - in der vorgebrachten Intensität verfolgt hätten. Zudem habe er sich zu den Umständen seiner Verhaftung widersprüchlich geäussert. Er habe bei der BzP angegeben, dass er an den Prüfungen für die (...) Klasse teilgenommen habe und danach festgenommen worden sei. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die (...) Klasse nicht beendet habe und frühmorgens, bevor er zur Schule hätte gehen müssen, mitgenommen worden sei. Diese Divergenz überrasche, da es sich bei einer Verhaftung um ein einschneidendes und prägendes Erlebnis handle, zu welchem konsistente Aussagen erwartet werden könnten. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen lasse vermuten, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dieser Eindruck werde durch seine Schilderungen der Haft erhärtet. Er habe zwar in der BzP ausführlich berichtet, was er dabei erlebt habe. Im Vergleich zu seinen Äusserungen an der Anhörung hätten sich indes in zahlreichen Punkten Widersprüche ergeben. Bezüglich der Essensausgabe habe er sich beispielsweise massgeblich widersprochen. Auch die vorgebrachte Flucht aus dem Gefängnis sei nicht glaubhaft. Seine Beschreibung des Aussenbereichs des Gefängnisses erscheine realitätsfremd; einerseits habe es gemäss seiner Darstellung eine Mauer gehabt, andererseits hätten wilde Tiere hineingelangen können und solch tiefe Gräben gegraben, dass er sich darin habe verstecken können. Ferner sei es nicht wahrscheinlich, dass sein Fehlen nicht bemerkt worden sei, wenn er, wie angegeben, einer von zwei Häftlingen gewesen sei, die zum Holzsammeln hinausgeschickt worden seien. Auch auf Vorhalt hin, sei er nicht in der Lage gewesen, die Gegebenheiten plausibel zu erklären. Erhebliche Vorbehalte bestünden auch bezüglich seines Überquerens der Aussenmauer, deren Höhe er in seinen Schilderungen situativ angepasst habe. Weiter erscheine nicht glaubhaft, dass er in der Stadt E._______, welche (...) Autostunden entfernt liege, per Zufall einen befreundeten Schüler getroffen habe. Angesichts der Distanz zu seinem Wohnort erscheine dieser glückliche Umstand realitätsfremd. Der Eindruck eines konstruierten Sachverhaltes werde durch die widersprüchlichen Angaben zu seiner Reiseorganisation bestärkt. An der BzP habe er ausgesagt, mit der Hilfe eines Freundes habe er sich an einen wohlhabenden Onkel gewandt, der Geschäftsmann sei und Geld habe. An der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, der besagte Onkel sei Bauer. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

E. 4.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er betätige sich exilpolitisch, habe er keine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass er als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in irgendeiner Form als Regimegegner registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe und die Behörden in Kenntnis über seine Teilnahme seien. Da sich sein Engagement zudem in Grenzen halte, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn als bedrohlichen Regimekritiker erachten würden, falls sie entgegen der Annahme dennoch Kenntnis davon hätten. Die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf sei nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Art. 29 AsylG aus, die Vorinstanz habe ihn umfassend und korrekt anzuhören. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2015 erstmals befragt (BzP) und am 25. Januar 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Allein aus dem Umstand, dass er nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid in den Kanton zu seinen Asylgründen vertieft angehört wurde, vermag der Beschwerdeführer indes im Hinblick auf eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden.

E. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie Bundesrecht verletzt. Was den vorgehaltenen zeitlichen Widerspruch in Bezug auf die Festnahme betreffe, sei diese in den Semesterferien erfolgt. Er habe das erste Semester der (...). Klasse besucht und die entsprechenden Prüfungen absolviert. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage, den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung diametral entgegensteht. Er führte damals aus, er habe die Schule im 7. oder 8. Monat abgebrochen und es hätte noch zwei bis drei Monate gedauert bis zu den Ferien (SEM-Akten A13/25 F34). Zudem gab er an, es wäre ein normaler Tag gewesen und er wäre zur Schule gegangen, wenn er nicht verhaftet worden wäre (SEM-Akten A13/25 F33). Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde er denn auch auf seine widersprüchlichen Aussagen hingewiesen (SEM-Akten A13/25 F87), wobei es ihm indes in der Folge nicht gelungen ist den Widerspruch aufzulösen (SEM-Akten A13/25 F88 ff.). Die neuerliche Änderung seiner Aussage lässt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen aufkommen. Insoweit ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers - er sei während seiner Flucht aus dem Gefängnis unter grösster Belastung gestanden und habe Angst gehabt, entdeckt zu werden - nicht geeignet, seine unlogischen und realitätsfernen Aussagen zu erklären. Weitergehend vermag er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei exilpolitisch tätig und engagiere sich für die Oromo Community of Switzerland. Da er sich schon seit einiger Zeit in der Öffentlichkeit exponiere, sei es sehr wahrscheinlich, dass er den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in (...), am (...) 2015 in (...), am (...) 2016 in (...) und am (...) 2016 in (...), mithin an vier Kundgebungen der Oromo Community teilgenommen hat. Dies wird auch durch ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom (...) 2016 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, abgesehen von der Teilnahme an vier Kundgebungen zwischen (...) 2015 und (...) 2016, in den letzten rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann bereits deshalb nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären, zumal er kein politisches Engagement vor der Ausreise glaubhaft machen konnte.

E. 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei daher nicht zumutbar.

E. 7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017). Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist demnächst (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er hat bis zu seiner Ausreise in I._______ in der Provinz B._______ gelebt und gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, ein Onkel und eine Tante dort. Sodann wird der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeverfahren E-6414/2016) nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig Beistand und Unterstützung leisten können. Die Ehefrau hat laut ihren Aussagen ebenfalls noch Verwandte im Heimatstaat. Demnach kann die Familie bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat der Beschwerdeführer, welcher über eine achtjährige Schulbildung verfügt, sowohl im Sudan als auch in Libyen Arbeit gefunden, mithin ist es ihm zuzumuten, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6374/2016 Urteil vom 19. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer (...), (...) Glaubens aus der Provinz B._______, suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am 25. Januar 2016 einlässlich angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) und heimlich Mitglied der ABO-Partei (Adda Bilisummaa Oromo) gewesen. Weil jemand seinen Vater verraten habe, sei dieser im (...) 2012 verhaftet und ihr Haus durchsucht worden. Dabei hätten die Behörden den Parteiausweis des Vaters sichergestellt. Drei Monate danach sei auch er (der Beschwerdeführer) nach den Prüfungen für die (...) Klasse, während den Ferien (vgl. BzP, SEM-Akten A4/16 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise frühmorgens vor der Schule (vgl. Anhörung, SEM-Akten A13/25 F28 ff. sowie F89 ff.) festgenommen, nach seiner politischen Einstellung gefragt und auf der Polizeistation C._______ verhört worden. Er sei weder Mitglied der ABO noch sei er für diese tätig gewesen. Er habe einzig mit der Partei sympathisiert, aber selbst dies nicht zugegeben. Nach dem Verhör sei er ins regionale Gefängnis D._______ gebracht und dort während acht Monaten festgehalten sowie misshandelt worden. Als er eines Tages Feuerholz habe sammeln müssen, habe er den Graben eines Wildtieres entdeckt und sich während einiger Stunden darin versteckt. An einem Abend (...) 2013 habe er ein langes Stück Holz an die Wand gelehnt, um über den Zaun zu klettern. Am nächsten Tag sei er in der Stadt E._______ zu Bekannten gegangen und von dort aus über F._______ und G._______ in den Sudan ausgereist. In H._______ sei er etwa sieben Monate geblieben und habe dort im (...) 2014 seine Partnerin geheiratet. Danach seien sie nach Libyen gelangt und über Italien in die Schweiz weitergereist. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters seiner Wahl und Vereinigung seines Verfahrens mit dem Verfahren seiner Ehefrau. Zum Beweis seines exilpolitischen Engagements reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, welche seine Teilnahme an Kundgebungen in verschiedenen Städten dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren der Lebenspartnerin (E-6414/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vorliegende Verfahren berücksichtigt würden. E. Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 17. November 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, an den Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und diverse Widersprüche aufweisen würden. Es erstaune, dass er wegen (...) im geltend gemachten Ausmass hätte verfolgt werden sollen, zumal er selbst sich gemäss eigenen Angaben in keiner Weise politisch betätigt und keine fundierten Kenntnisse über die ABO-Partei oder die Situation der Oromo in Äthiopien habe. Es sei daher in Frage zu stellen, dass die äthiopischen Behörden ihn vor diesem Hintergrund - ohne belastendes Beweismaterial - in der vorgebrachten Intensität verfolgt hätten. Zudem habe er sich zu den Umständen seiner Verhaftung widersprüchlich geäussert. Er habe bei der BzP angegeben, dass er an den Prüfungen für die (...) Klasse teilgenommen habe und danach festgenommen worden sei. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die (...) Klasse nicht beendet habe und frühmorgens, bevor er zur Schule hätte gehen müssen, mitgenommen worden sei. Diese Divergenz überrasche, da es sich bei einer Verhaftung um ein einschneidendes und prägendes Erlebnis handle, zu welchem konsistente Aussagen erwartet werden könnten. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen lasse vermuten, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dieser Eindruck werde durch seine Schilderungen der Haft erhärtet. Er habe zwar in der BzP ausführlich berichtet, was er dabei erlebt habe. Im Vergleich zu seinen Äusserungen an der Anhörung hätten sich indes in zahlreichen Punkten Widersprüche ergeben. Bezüglich der Essensausgabe habe er sich beispielsweise massgeblich widersprochen. Auch die vorgebrachte Flucht aus dem Gefängnis sei nicht glaubhaft. Seine Beschreibung des Aussenbereichs des Gefängnisses erscheine realitätsfremd; einerseits habe es gemäss seiner Darstellung eine Mauer gehabt, andererseits hätten wilde Tiere hineingelangen können und solch tiefe Gräben gegraben, dass er sich darin habe verstecken können. Ferner sei es nicht wahrscheinlich, dass sein Fehlen nicht bemerkt worden sei, wenn er, wie angegeben, einer von zwei Häftlingen gewesen sei, die zum Holzsammeln hinausgeschickt worden seien. Auch auf Vorhalt hin, sei er nicht in der Lage gewesen, die Gegebenheiten plausibel zu erklären. Erhebliche Vorbehalte bestünden auch bezüglich seines Überquerens der Aussenmauer, deren Höhe er in seinen Schilderungen situativ angepasst habe. Weiter erscheine nicht glaubhaft, dass er in der Stadt E._______, welche (...) Autostunden entfernt liege, per Zufall einen befreundeten Schüler getroffen habe. Angesichts der Distanz zu seinem Wohnort erscheine dieser glückliche Umstand realitätsfremd. Der Eindruck eines konstruierten Sachverhaltes werde durch die widersprüchlichen Angaben zu seiner Reiseorganisation bestärkt. An der BzP habe er ausgesagt, mit der Hilfe eines Freundes habe er sich an einen wohlhabenden Onkel gewandt, der Geschäftsmann sei und Geld habe. An der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, der besagte Onkel sei Bauer. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er betätige sich exilpolitisch, habe er keine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass er als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in irgendeiner Form als Regimegegner registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe und die Behörden in Kenntnis über seine Teilnahme seien. Da sich sein Engagement zudem in Grenzen halte, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn als bedrohlichen Regimekritiker erachten würden, falls sie entgegen der Annahme dennoch Kenntnis davon hätten. Die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf sei nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Art. 29 AsylG aus, die Vorinstanz habe ihn umfassend und korrekt anzuhören. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2015 erstmals befragt (BzP) und am 25. Januar 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Allein aus dem Umstand, dass er nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid in den Kanton zu seinen Asylgründen vertieft angehört wurde, vermag der Beschwerdeführer indes im Hinblick auf eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie Bundesrecht verletzt. Was den vorgehaltenen zeitlichen Widerspruch in Bezug auf die Festnahme betreffe, sei diese in den Semesterferien erfolgt. Er habe das erste Semester der (...). Klasse besucht und die entsprechenden Prüfungen absolviert. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage, den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung diametral entgegensteht. Er führte damals aus, er habe die Schule im 7. oder 8. Monat abgebrochen und es hätte noch zwei bis drei Monate gedauert bis zu den Ferien (SEM-Akten A13/25 F34). Zudem gab er an, es wäre ein normaler Tag gewesen und er wäre zur Schule gegangen, wenn er nicht verhaftet worden wäre (SEM-Akten A13/25 F33). Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde er denn auch auf seine widersprüchlichen Aussagen hingewiesen (SEM-Akten A13/25 F87), wobei es ihm indes in der Folge nicht gelungen ist den Widerspruch aufzulösen (SEM-Akten A13/25 F88 ff.). Die neuerliche Änderung seiner Aussage lässt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen aufkommen. Insoweit ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers - er sei während seiner Flucht aus dem Gefängnis unter grösster Belastung gestanden und habe Angst gehabt, entdeckt zu werden - nicht geeignet, seine unlogischen und realitätsfernen Aussagen zu erklären. Weitergehend vermag er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei exilpolitisch tätig und engagiere sich für die Oromo Community of Switzerland. Da er sich schon seit einiger Zeit in der Öffentlichkeit exponiere, sei es sehr wahrscheinlich, dass er den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in (...), am (...) 2015 in (...), am (...) 2016 in (...) und am (...) 2016 in (...), mithin an vier Kundgebungen der Oromo Community teilgenommen hat. Dies wird auch durch ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom (...) 2016 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, abgesehen von der Teilnahme an vier Kundgebungen zwischen (...) 2015 und (...) 2016, in den letzten rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann bereits deshalb nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären, zumal er kein politisches Engagement vor der Ausreise glaubhaft machen konnte. 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei daher nicht zumutbar. 7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017). Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist demnächst (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er hat bis zu seiner Ausreise in I._______ in der Provinz B._______ gelebt und gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, ein Onkel und eine Tante dort. Sodann wird der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeverfahren E-6414/2016) nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig Beistand und Unterstützung leisten können. Die Ehefrau hat laut ihren Aussagen ebenfalls noch Verwandte im Heimatstaat. Demnach kann die Familie bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat der Beschwerdeführer, welcher über eine achtjährige Schulbildung verfügt, sowohl im Sudan als auch in Libyen Arbeit gefunden, mithin ist es ihm zuzumuten, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: