Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A._______(Beschwerdeführerin) suchte am 19. August 2011 um Asyl nach. Sie gab an, sie heisse B._______und sei am (...) als Tochter einer Eritreerin und eines ihr unbekannten (...) in E._______ geboren, wo sie - nach dem Versterben ihrer Mutter- bei einer Pflegemutter gelebt habe. Ihre Staatsangehörigkeit sei unbekannt, über Identitätsdokumente verfüge sie nicht. Als eritreisch Stämmige sei sie in Äthiopien Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie sich im Jahr (...) auf der Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe. Nach einem etwa (...) Aufenthalt sei sie von dort über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich etwa (...) Jahre lang aufgehalten habe. Sie sei dort kurze Zeit mit "H._______" zusammen gewesen und von ihm schwanger geworden. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort gereist und von dort per Auto am 18. August 2011 in die Schweiz gelangt. B. Am (...) brachte sie die Tochter C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 25. April 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene - auf den Wegweisungsvollzug beschränkte - Beschwerde mit Urteil D-2833/2014 vom 29. Juli 2016 ab. Es erwog, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben sowie der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Es erachtete indessen eine äthiopische Staatsangehörigkeit als wahrscheinlich, prüfte in Bezug auf diesen Staat zumindest in summarischer Weise, ob Wegweisungshindernisse bestünden, und verneinte dies. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater H._______ halte sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz auf und sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, hielt es fest, dass dieser keine Beziehung zur Tochter pflege. Unter dem Aspekt des Kindeswohls erwog es, dass die im Jahr (...) in der Schweiz geborene Tochter zwar ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht habe, angesichts des Kindsalters jedoch klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) entgegenstehen würde. Auch der Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz komme, bewirke nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 an das SEM beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids im Wegweisungsvollzugspunkt. Sie machte geltend, dass sie entgegen ihren bisherigen Angaben eine am (...) in E._______ geborene äthiopische Staatsangehörige sei und A._______ heisse. Sie habe dies im ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, weil sie sich einen günstigeren Verfahrensausgang erhofft habe. Mit der Offenlegung ihrer wahren Identität habe sich der Sachverhalt - nachdem eine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im ordentlichen Asylverfahren nicht möglich gewesen sei - in rechtserheblicher Weise verändert. Als alleinerziehende Mutter mit wenig Schulbildung und ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien sei der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar. Der Eingabe waren je im Original eine fremdsprachige Taufurkunde (soweit lesbar datierend im Jahr [...]) sowie je mit Übersetzung eine äthiopische Identitätskarte vom (...), zwei äthiopische Gerichtsurteile vom (...) und (...) und ein Schulzertifikat, ausgestellt im 14. Altersjahr der Beschwerdeführerin, beigelegt. F. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 zu ihren Wiedererwägungsgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie habe in E._______ in ärmlichen Verhältnissen bei ihren Eltern gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Erst sei ihr Vater und im (...) ihre Mutter verstorben, weshalb ihr die Verantwortung über ihre (...) dannzumal minderjährigen Geschwister übertragen worden sei. Im (...) sei sie legal aus Äthiopien ausgereist und habe sich während vier Jahren als Arbeitsmigrantin im I._______ und anschliessend während rund sechs Jahren in G._______ aufgehalten. Sie habe (...) Brüder, die alle in E._______ wohnhaft seien, und eine (...) Schwester, letztere sei ihr jüngstes Geschwister und halte sich als Arbeitsmigrantin im Ausland auf. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei schwierig. Die medizinische Versorgung sei schlecht, im Elternhaus würden zwei Brüder leben und sie könne nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen und derweil ihre Tochter alleine lassen. Ferner unterhalte sie in der Schweiz eine Liebesbeziehung mit einem neuen Partner und stehe in einem Ehevorbereitungsverfahren mit diesem, welches allerdings mangels Einreichung der von ihr geforderten Identitätspapiere nicht habe fortgeführt werden können. Ihre Tochter stehe seit einem Jahr in Kontakt mit dem Kindsvater, es hätten drei bis vier persönliche Treffen stattgefunden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. April 2014 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung für sich und ihre Tochter mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und es seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. I. Am 4. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 12. Juli 2018 beim Gericht ein - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. K. Die Vernehmlassung des SEM ging am 16. Juli 2018 beim Gericht ein. L. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter replizierten am 31. Juli 2018 unter Beilage einer Kostennote und eines Schreibens der Volksschule der Stadt J._______ (Klassenzuteilung der Tochter für das Schuljahr [...]) vom 28. März 2018. M. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 30. August 2018 das Dossier N (...) von H._______ bei.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihre Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 4 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe es unterlassen, die Umstände, welche sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien erwarten würden, hinreichend abzuklären. Es wäre aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit angezeigt gewesen, ihre ungesicherten Angaben zu ihren Familienangehörigen und ihrer Wohnsituation in Äthiopien anhand einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise durch eine Botschaftsabklärung, zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 angehört. Dabei äusserte sie sich umfassend zu ihren Familienangehörigen und deren Lebensumständen in Äthiopien (vgl. Bst. F. hievor). Sie gab an, sie verfüge über aktuelle Telefonnummern ihrer Geschwister in E._______ wobei sie auf Anfrage spontan zwei Telefonnummern zu nennen vermochte (vgl. SEM act. B7 F. 98 f.). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass sie in Kontakt zu sämtlichen ihrer in E._______ lebenden Brüder steht und genügend Zeit und Möglichkeit gehabt hat, ihre angeblich ungesicherten Angaben durch Rückfragen bei ihren Brüdern zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Botschaftsabklärung zu weiteren Kenntnissen hätte führen können. Ferner ist festzustellen, dass sich das SEM auf die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin beschränkt hat. Mit diesen Vorbringen hat es sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinandersetzt und kam zum zutreffenden Ergebnis, es würden keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die zentralen Elemente wurden dabei in der Verfügung gewürdigt, so dass für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren kritisiert, das SEM habe nicht offen gelegt, weshalb der Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters abgelehnt worden sei, ist festzuhalten, dass die Frage des Einbezugs der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden.
E. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (...) Brüdern in E._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und das Elternhaus ihr eine gesicherte Wohnsituation biete. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im I._______ und in G._______ sei es ihr zuzumuten, sich trotz langer Landesabwesenheit im Heimatstaat wieder zu integrieren, ihre Brüder könnten ihr dabei behilflich sein. Während sie einer Arbeit nachgehe, könne die Tochter in die Obhut der Ehefrauen der Brüder gegeben werden. Dass die medizinische Versorgung vor Ort nicht dem Standard in der Schweiz entspreche, sei kein Vollzugshindernis und im Übrigen seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gesund. Dass die Beschwerdeführerin für ihre (...) jüngeren Geschwister verantwortlich sei, stelle kein Vollzugshindernis dar, zumal jene Geschwister längst erwachsen seien. Auch sonst spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Äthiopien, der Vollzug der Wegweisung sei nach konstanter Praxis zumutbar. Ferner sei zwischen dem Kindsvater und der Tochter nicht von einer engen, gefestigten Beziehung auszugehen, weshalb ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK nicht vorliege. Mit an den Kindsvater adressierter Verfügung vom 30. Mai 2018 sei dessen Gesuch um Einbezug der Tochter in dessen Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und festgehalten worden, dass der Kontakt zwischen ihm und der Tochter offenbar erst seit knapp einem Jahr bestehe und sich im Wesentlichen auf Telefonanrufe beschränke. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Anhörung teils widersprüchlich und weitestgehend unsubstanziiert zur Häufigkeit, der Art und dem Verlauf der angeblichen Treffen zwischen Vater und Tochter geäussert und unterhalte selbst keinen Kontakt zum Kindsvater. Die telefonischen Kontakte und spärlichen Treffen könnten auch im Ausland erfolgen. Es stehe dem Kindsvater, ein eritreischer Staatsangehöriger, frei, die Tochter in Äthiopien zu treffen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendete in materieller Hinsicht dagegen ein, der Vollzug der Wegweisung sei für sie als alleinerziehende Mutter ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ohne eigenes Vermögen und mit nur wenig Schulbildung nicht zumutbar. Beim Elternhaus handle es sich nicht um ein Haus, sondern nur um eine kleine Wohnung. Es sei denn auch nicht ersichtlich, wie sich die Ehefrauen ihrer Brüder, die sie nie kennengelernt habe, um die Tochter kümmern könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage erarbeiten könne, zumal sie ihr Heimatland ja gerade deswegen verlassen habe. Auch sei der Grad der Integration zu berücksichtigen. Sie lebe seit gut zehn Jahren in Europa und seit knapp sieben Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Eine Reintegration in E._______ wäre für sie äusserst schwierig. Ihre Tochter sei in der Schweiz geboren und kenne kein anderes Land. Im Sinne von Art. 8 EMRK und im Rahmen des Kindswohls nach Art. 9 KRK habe diese Anspruch darauf, ihren Vater besser kennenzulernen und den elterlichen Kontakt zu intensivieren. Diesem sei an einem gefestigten und intensiven Verhältnis zu seiner Tochter gelegen. Eine stete räumliche Trennung und die Kontaktpflege via Skype werde den physischen Kontakt- und Nähebedürfnissen eines heranwachsenden Kindes nicht gerecht. Sporadische Treffen könnten bei einer Wegweisung nach Äthiopien nicht mehr stattfinden, da zu bezweifeln sei, ob dem Kindsvater die Einreise nach Äthiopien aufgrund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit überhaupt bewilligt würde. Ferner sei Art. 8 EMRK auch dahingehend verletzt, als dass sie in einer dauerhaften Liebesbeziehung zu einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer stehe, den sie in Kürze zu heiraten beabsichtige.
E. 6.3 In der Vernehmlassung machte das SEM geltend, dass sich im Ehevorbereitungsverfahren seit dem 10. August 2016 nichts mehr getan habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung weiter angegeben, das Verfahren habe nicht zu Ende geführt werden können. Dies stehe der Behauptung in der Rechtsmittelschrift entgegen, wonach die Hochzeit kurz bevor stehe. Es überzeuge nicht, dass das Vorbereitungsverfahren wegen Fehlens von Identitätspapieren gescheitert sei. So habe die Beschwerdeführerin ja gerade mit dem Wiedererwägungsgesuch eine äthiopische Identitätskarte eingereicht. Es habe ihr überdies offen gestanden, über den konsularischen Dienst einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Diesbezüglich habe sie aber nichts unternommen. Das Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Gefährten keine gelebte Beziehung bestehe. So habe sie über ihn und die angeblich gelebte Beziehung keine substantiierten Angaben zu machen vermocht. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass das Ehevorhaben dem Zweck dienen solle, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Dieser Eindruck entstehe auch im Hinblick auf den Kindsvater. So sei die Anerkennung der Vaterschaft der am (...) in der Schweiz geborenen Tochter erst am (...) erfolgt. Anlässlich der Anhörung des ordentlichen Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, mit dem Kindsvater keine Beziehung zu unterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe einen auf Art. 44 AsylG gestützten Anspruch unter der Begründung verneint, es bestehe zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin keine gelebte Beziehung. Dies würde durch die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 24. April 2018 bestätigt. So stünden Kindsvater und Tochter erst seit einem Jahr, jeweils mit grossem Zeitabstand, in Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe nicht vermocht, substanziierte Angaben zu diesen angeblichen Treffen zu machen und sich auch bezüglich der Häufigkeit der Treffen widersprochen, was den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bezweifeln lasse. Es sei deshalb nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Das Gericht habe bei seinem Urteil vor zwei Jahren die Einschätzung gestützt, wonach angesichts des Alters der Tochter klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Die Tochter sei mittlerweile (...) Jahre alt, weshalb auch noch nicht von einer genügend starken persönlichen Bindung an die Schweiz die Rede sein könne. Es sei allgemein von begünstigenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.
E. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe den Vollzug der Wegweisung nicht abschliessend geprüft, da sie ihre Herkunft im ordentlichen Asylverfahren nicht offen gelegt hatte. Eine Wegweisung der (...) jährigen Tochter in ein ihr völlig fremdes Land, weg von ihrem Vater und ihrem gewohnten Umfeld sei nicht zumutbar. Zwar sei das Gericht im Urteil nicht von einer Verwurzelung der damals (...) Jahre alten Tochter ausgegangen. Mittlerweise sei sie jedoch bereits (...) Jahre alt, habe entscheidende Entwicklungsschritte durchlebt und sei am (...) mit ihren Freunden aus dem Kindergarten eingeschult worden. Damit müsse von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Sie sei in der Schweiz geboren, habe nie ein anderes Land als die Schweiz gekannt und die hiesige Sprache und Kultur kennen gelernt. Es bestehe die Gefahr der Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland. Sie habe durchaus weitere Bestrebungen unternommen, das Ehevorbereitungsverfahren voranzutreiben. So habe sie namentlich in E._______ verschiedene für das Verfahren notwendige Dokumente beantragt, die demnächst eintreffen sollten. Diesbezüglich werde eine Ergänzung der Replik in Aussicht gestellt. Sie und ihr Partner hätten nach wie vor einen Heiratswillen. Nur weil die Aussagen über ihre Beziehung etwas vage ausgefallen seien, heisse das noch lange nicht, dass die Beziehung nicht tatsächlich gelebt werde. Es sei für sie als eine alleinerziehende Frau aus Äthiopien kein Leichtes, über ihre Liebesbeziehung Auskunft zu geben. Als Beweis der tatsächlich gelebten Beziehung würden Fotos sowie SMS-Korrespondenzen nachgereicht werden. Gesamthaft sei deshalb von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung auszugehen. Dies sei auch unter dem Kindeswohl zu berücksichtigen, da sich die Tochter seit drei Jahren an ihren zukünftigen Stiefvater habe gewöhnen können und eine Trennung von ihm der psychischen Entwicklung schaden könne. Dass die Vaterschaftsanerkennung nicht sofort nach der Geburt erfolgt sei, dürfe ihr nicht angelastet werden. Der Vater habe sich zu Beginn einem Kontakt zu ihrer Tochter verweigert, da die Beziehung zu ihr (Beschwerdeführerin) zerrüttet gewesen sei. Er bemühe sich jedoch seit über einem Jahr redlich um Kontaktaufbau, rufe seine Tochter regelmässig an, besuche sie und hole sie in den Ferien zu sich. Diesbezüglich würden demnächst weitere Fotografien ergänzend nachgereicht. Ein Beziehungsaufbau sei im Falle einer Wegweisung nicht mehr möglich.
E. 7 Die Vorinstanz bejahte die Erheblichkeit der neuen Beweismittel (vgl. Bst. E.) insoweit, als sie ihr geeignet erschienen, die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachzuweisen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Recht oder zu Unrecht verneinte.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen noch aus den Akten ergeben sich konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich betreffend die Beziehung ihrer Tochter zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindsvater auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV. Hierzu ist festzuhalten, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Hierzu ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen Kindsvater und Tochter gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin erst seit ungefähr einem Jahr besteht und sich - neben vier persönlichen Treffen zwischen Sommer 2017 und Februar 2018 - vor allem auf Telefonate beschränkt (vgl. SEM act. B7, F. 124 f.). Es ist auch zweifelhaft, dass der Vater am Aufbau einer solchen gelebten Beziehung überhaupt interessiert ist. So erwuchs nämlich die ablehnende Verfügung des SEM im Zusammenhang mit dem Einbezug der Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft - entgegen der Ankündigung in der Rechtsmittelschrift - unangefochten in Rechtskraft. Auch die eingereichten Fotografien - welche die Tochter der Beschwerdeführerin teils gemeinsam mit dem Kindsvater, teils alleine zeigen - vermögen nicht, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Bezeichnenderweise wurden denn auch entgegen der Ankündigung in der Replik bis zum Urteilszeitpunkt keine weiteren Fotografien betreffend das Vater-Kind-Verhältnis zu den Akten gereicht. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass zwischen dem Kindsvater und der Tochter der Beschwerdeführerin keine gelebte Beziehung besteht.
E. 8.5 Auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Partner besteht soweit ersichtlich keine gelebte Beziehung. Sie sind weder verheiratet noch steht - soweit aus den Akten ersichtlich - eine Heirat kurz bevor. Dass das Ehevorbereitungsverfahren wegen fehlender Ausweispapiere nicht abgeschlossen werden konnte, überzeugt nicht. So hat das SEM zu recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine äthiopische Identitätskarte vorgewiesen und es ihr durchaus offen gestanden hat, sich über den konsularischen Dienst einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wohnt ihr Partner ebenfalls in J._______. Einen gemeinsamen Haushalt führen sie gemäss den vorliegenden Akten indessen nicht und auch sonst ist nicht von einer finanziellen Verflochtenheit auszugehen. Auch sind die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin äusserst vage und undifferenziert ausgefallen. So beschränkten sich ihre Aussagen im Wesentlichen darauf, dass ihr Partner "ganz nett" sei. Zwar wusste sie über seine beruflichen Tätigkeiten zu berichten, doch konnte sie weder sein Geburtsdatum noch etwaige Hobbies angeben (vgl. SEM act. B7, F. 100 ff.). Auch in diesem Zusammenhang wurden die mit der Replik in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel - Fotos sowie SMS-Korrespondenzen - bis zum Urteilszeitpunkt nicht nachgereicht.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.7 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.8 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4)
E. 8.8.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______, wo sie während (...) Jahren die Schule besuchte. (...) ihrer (...) Geschwister - von denen alle mittlerweile erwachsen sind - leben nach wie vor in der ehemaligen Familienwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgewachsen und dannzumal mit ihrer (...) Familie gewohnt hat. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor in regelmässigem Kontakt mit ihren Geschwistern steht. Sie hat sich während rund (...) Jahren im I._______ und in G._______ als Haushaltshilfe selbständig eine wirtschaftliche Lebensgrundlage geschaffen. Überdies sind (...) ihrer Brüder berufstätig. Demnach ist, auch wenn gewisse Anpassungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei der Rückkehr in ihr Heimatland nicht auszuschliessen sind, aufgrund des bestehenden familiären Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation sowie den Erfahrungen als Arbeitsemigranten in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, in E._______ wieder eine Existenz aufzubauen.
E. 8.8.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähre, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folgen haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2395/2015 vom 27. März 2017 E. 8.3.5, BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
E. 8.8.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, sie ist jedoch erst (...) Jahre alt. Gemäss Schreiben der Volksschule J._______ besucht sie seit dem (...) die (...) Primarschulklasse. Es ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihrer Mutter orientiert. Es ist daher im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien keine tiefgreifende Entwurzelung der Tochter zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Ferner ist aufgrund des Gesagten nicht erkennbar, inwiefern durch eine Rückkehr nach Äthiopien ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen dem Kindsvater und der Tochter verunmöglicht und diesbezüglich Art. 9 KRK verletzt wird.
E. 8.8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus individuellen Aspekten zumutbar.
E. 8.9 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Widererwägungsgesuch vom 2. Juni 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 10. Juli 2018 verfügte Aussetzung des Vollzuges dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3853/2018 Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), und ihre Tochter C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______(Beschwerdeführerin) suchte am 19. August 2011 um Asyl nach. Sie gab an, sie heisse B._______und sei am (...) als Tochter einer Eritreerin und eines ihr unbekannten (...) in E._______ geboren, wo sie - nach dem Versterben ihrer Mutter- bei einer Pflegemutter gelebt habe. Ihre Staatsangehörigkeit sei unbekannt, über Identitätsdokumente verfüge sie nicht. Als eritreisch Stämmige sei sie in Äthiopien Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie sich im Jahr (...) auf der Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe. Nach einem etwa (...) Aufenthalt sei sie von dort über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich etwa (...) Jahre lang aufgehalten habe. Sie sei dort kurze Zeit mit "H._______" zusammen gewesen und von ihm schwanger geworden. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort gereist und von dort per Auto am 18. August 2011 in die Schweiz gelangt. B. Am (...) brachte sie die Tochter C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 25. April 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene - auf den Wegweisungsvollzug beschränkte - Beschwerde mit Urteil D-2833/2014 vom 29. Juli 2016 ab. Es erwog, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben sowie der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Es erachtete indessen eine äthiopische Staatsangehörigkeit als wahrscheinlich, prüfte in Bezug auf diesen Staat zumindest in summarischer Weise, ob Wegweisungshindernisse bestünden, und verneinte dies. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater H._______ halte sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz auf und sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, hielt es fest, dass dieser keine Beziehung zur Tochter pflege. Unter dem Aspekt des Kindeswohls erwog es, dass die im Jahr (...) in der Schweiz geborene Tochter zwar ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht habe, angesichts des Kindsalters jedoch klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) entgegenstehen würde. Auch der Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz komme, bewirke nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 an das SEM beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids im Wegweisungsvollzugspunkt. Sie machte geltend, dass sie entgegen ihren bisherigen Angaben eine am (...) in E._______ geborene äthiopische Staatsangehörige sei und A._______ heisse. Sie habe dies im ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, weil sie sich einen günstigeren Verfahrensausgang erhofft habe. Mit der Offenlegung ihrer wahren Identität habe sich der Sachverhalt - nachdem eine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im ordentlichen Asylverfahren nicht möglich gewesen sei - in rechtserheblicher Weise verändert. Als alleinerziehende Mutter mit wenig Schulbildung und ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien sei der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar. Der Eingabe waren je im Original eine fremdsprachige Taufurkunde (soweit lesbar datierend im Jahr [...]) sowie je mit Übersetzung eine äthiopische Identitätskarte vom (...), zwei äthiopische Gerichtsurteile vom (...) und (...) und ein Schulzertifikat, ausgestellt im 14. Altersjahr der Beschwerdeführerin, beigelegt. F. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 zu ihren Wiedererwägungsgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie habe in E._______ in ärmlichen Verhältnissen bei ihren Eltern gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Erst sei ihr Vater und im (...) ihre Mutter verstorben, weshalb ihr die Verantwortung über ihre (...) dannzumal minderjährigen Geschwister übertragen worden sei. Im (...) sei sie legal aus Äthiopien ausgereist und habe sich während vier Jahren als Arbeitsmigrantin im I._______ und anschliessend während rund sechs Jahren in G._______ aufgehalten. Sie habe (...) Brüder, die alle in E._______ wohnhaft seien, und eine (...) Schwester, letztere sei ihr jüngstes Geschwister und halte sich als Arbeitsmigrantin im Ausland auf. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei schwierig. Die medizinische Versorgung sei schlecht, im Elternhaus würden zwei Brüder leben und sie könne nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen und derweil ihre Tochter alleine lassen. Ferner unterhalte sie in der Schweiz eine Liebesbeziehung mit einem neuen Partner und stehe in einem Ehevorbereitungsverfahren mit diesem, welches allerdings mangels Einreichung der von ihr geforderten Identitätspapiere nicht habe fortgeführt werden können. Ihre Tochter stehe seit einem Jahr in Kontakt mit dem Kindsvater, es hätten drei bis vier persönliche Treffen stattgefunden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. April 2014 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung für sich und ihre Tochter mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und es seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. I. Am 4. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 12. Juli 2018 beim Gericht ein - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. K. Die Vernehmlassung des SEM ging am 16. Juli 2018 beim Gericht ein. L. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter replizierten am 31. Juli 2018 unter Beilage einer Kostennote und eines Schreibens der Volksschule der Stadt J._______ (Klassenzuteilung der Tochter für das Schuljahr [...]) vom 28. März 2018. M. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 30. August 2018 das Dossier N (...) von H._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihre Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
4. Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe es unterlassen, die Umstände, welche sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien erwarten würden, hinreichend abzuklären. Es wäre aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit angezeigt gewesen, ihre ungesicherten Angaben zu ihren Familienangehörigen und ihrer Wohnsituation in Äthiopien anhand einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise durch eine Botschaftsabklärung, zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 angehört. Dabei äusserte sie sich umfassend zu ihren Familienangehörigen und deren Lebensumständen in Äthiopien (vgl. Bst. F. hievor). Sie gab an, sie verfüge über aktuelle Telefonnummern ihrer Geschwister in E._______ wobei sie auf Anfrage spontan zwei Telefonnummern zu nennen vermochte (vgl. SEM act. B7 F. 98 f.). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass sie in Kontakt zu sämtlichen ihrer in E._______ lebenden Brüder steht und genügend Zeit und Möglichkeit gehabt hat, ihre angeblich ungesicherten Angaben durch Rückfragen bei ihren Brüdern zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Botschaftsabklärung zu weiteren Kenntnissen hätte führen können. Ferner ist festzustellen, dass sich das SEM auf die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin beschränkt hat. Mit diesen Vorbringen hat es sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinandersetzt und kam zum zutreffenden Ergebnis, es würden keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die zentralen Elemente wurden dabei in der Verfügung gewürdigt, so dass für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren kritisiert, das SEM habe nicht offen gelegt, weshalb der Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters abgelehnt worden sei, ist festzuhalten, dass die Frage des Einbezugs der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (...) Brüdern in E._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und das Elternhaus ihr eine gesicherte Wohnsituation biete. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im I._______ und in G._______ sei es ihr zuzumuten, sich trotz langer Landesabwesenheit im Heimatstaat wieder zu integrieren, ihre Brüder könnten ihr dabei behilflich sein. Während sie einer Arbeit nachgehe, könne die Tochter in die Obhut der Ehefrauen der Brüder gegeben werden. Dass die medizinische Versorgung vor Ort nicht dem Standard in der Schweiz entspreche, sei kein Vollzugshindernis und im Übrigen seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gesund. Dass die Beschwerdeführerin für ihre (...) jüngeren Geschwister verantwortlich sei, stelle kein Vollzugshindernis dar, zumal jene Geschwister längst erwachsen seien. Auch sonst spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Äthiopien, der Vollzug der Wegweisung sei nach konstanter Praxis zumutbar. Ferner sei zwischen dem Kindsvater und der Tochter nicht von einer engen, gefestigten Beziehung auszugehen, weshalb ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK nicht vorliege. Mit an den Kindsvater adressierter Verfügung vom 30. Mai 2018 sei dessen Gesuch um Einbezug der Tochter in dessen Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und festgehalten worden, dass der Kontakt zwischen ihm und der Tochter offenbar erst seit knapp einem Jahr bestehe und sich im Wesentlichen auf Telefonanrufe beschränke. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Anhörung teils widersprüchlich und weitestgehend unsubstanziiert zur Häufigkeit, der Art und dem Verlauf der angeblichen Treffen zwischen Vater und Tochter geäussert und unterhalte selbst keinen Kontakt zum Kindsvater. Die telefonischen Kontakte und spärlichen Treffen könnten auch im Ausland erfolgen. Es stehe dem Kindsvater, ein eritreischer Staatsangehöriger, frei, die Tochter in Äthiopien zu treffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendete in materieller Hinsicht dagegen ein, der Vollzug der Wegweisung sei für sie als alleinerziehende Mutter ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ohne eigenes Vermögen und mit nur wenig Schulbildung nicht zumutbar. Beim Elternhaus handle es sich nicht um ein Haus, sondern nur um eine kleine Wohnung. Es sei denn auch nicht ersichtlich, wie sich die Ehefrauen ihrer Brüder, die sie nie kennengelernt habe, um die Tochter kümmern könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage erarbeiten könne, zumal sie ihr Heimatland ja gerade deswegen verlassen habe. Auch sei der Grad der Integration zu berücksichtigen. Sie lebe seit gut zehn Jahren in Europa und seit knapp sieben Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Eine Reintegration in E._______ wäre für sie äusserst schwierig. Ihre Tochter sei in der Schweiz geboren und kenne kein anderes Land. Im Sinne von Art. 8 EMRK und im Rahmen des Kindswohls nach Art. 9 KRK habe diese Anspruch darauf, ihren Vater besser kennenzulernen und den elterlichen Kontakt zu intensivieren. Diesem sei an einem gefestigten und intensiven Verhältnis zu seiner Tochter gelegen. Eine stete räumliche Trennung und die Kontaktpflege via Skype werde den physischen Kontakt- und Nähebedürfnissen eines heranwachsenden Kindes nicht gerecht. Sporadische Treffen könnten bei einer Wegweisung nach Äthiopien nicht mehr stattfinden, da zu bezweifeln sei, ob dem Kindsvater die Einreise nach Äthiopien aufgrund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit überhaupt bewilligt würde. Ferner sei Art. 8 EMRK auch dahingehend verletzt, als dass sie in einer dauerhaften Liebesbeziehung zu einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer stehe, den sie in Kürze zu heiraten beabsichtige. 6.3 In der Vernehmlassung machte das SEM geltend, dass sich im Ehevorbereitungsverfahren seit dem 10. August 2016 nichts mehr getan habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung weiter angegeben, das Verfahren habe nicht zu Ende geführt werden können. Dies stehe der Behauptung in der Rechtsmittelschrift entgegen, wonach die Hochzeit kurz bevor stehe. Es überzeuge nicht, dass das Vorbereitungsverfahren wegen Fehlens von Identitätspapieren gescheitert sei. So habe die Beschwerdeführerin ja gerade mit dem Wiedererwägungsgesuch eine äthiopische Identitätskarte eingereicht. Es habe ihr überdies offen gestanden, über den konsularischen Dienst einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Diesbezüglich habe sie aber nichts unternommen. Das Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Gefährten keine gelebte Beziehung bestehe. So habe sie über ihn und die angeblich gelebte Beziehung keine substantiierten Angaben zu machen vermocht. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass das Ehevorhaben dem Zweck dienen solle, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Dieser Eindruck entstehe auch im Hinblick auf den Kindsvater. So sei die Anerkennung der Vaterschaft der am (...) in der Schweiz geborenen Tochter erst am (...) erfolgt. Anlässlich der Anhörung des ordentlichen Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, mit dem Kindsvater keine Beziehung zu unterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe einen auf Art. 44 AsylG gestützten Anspruch unter der Begründung verneint, es bestehe zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin keine gelebte Beziehung. Dies würde durch die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 24. April 2018 bestätigt. So stünden Kindsvater und Tochter erst seit einem Jahr, jeweils mit grossem Zeitabstand, in Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe nicht vermocht, substanziierte Angaben zu diesen angeblichen Treffen zu machen und sich auch bezüglich der Häufigkeit der Treffen widersprochen, was den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bezweifeln lasse. Es sei deshalb nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Das Gericht habe bei seinem Urteil vor zwei Jahren die Einschätzung gestützt, wonach angesichts des Alters der Tochter klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Die Tochter sei mittlerweile (...) Jahre alt, weshalb auch noch nicht von einer genügend starken persönlichen Bindung an die Schweiz die Rede sein könne. Es sei allgemein von begünstigenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe den Vollzug der Wegweisung nicht abschliessend geprüft, da sie ihre Herkunft im ordentlichen Asylverfahren nicht offen gelegt hatte. Eine Wegweisung der (...) jährigen Tochter in ein ihr völlig fremdes Land, weg von ihrem Vater und ihrem gewohnten Umfeld sei nicht zumutbar. Zwar sei das Gericht im Urteil nicht von einer Verwurzelung der damals (...) Jahre alten Tochter ausgegangen. Mittlerweise sei sie jedoch bereits (...) Jahre alt, habe entscheidende Entwicklungsschritte durchlebt und sei am (...) mit ihren Freunden aus dem Kindergarten eingeschult worden. Damit müsse von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Sie sei in der Schweiz geboren, habe nie ein anderes Land als die Schweiz gekannt und die hiesige Sprache und Kultur kennen gelernt. Es bestehe die Gefahr der Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland. Sie habe durchaus weitere Bestrebungen unternommen, das Ehevorbereitungsverfahren voranzutreiben. So habe sie namentlich in E._______ verschiedene für das Verfahren notwendige Dokumente beantragt, die demnächst eintreffen sollten. Diesbezüglich werde eine Ergänzung der Replik in Aussicht gestellt. Sie und ihr Partner hätten nach wie vor einen Heiratswillen. Nur weil die Aussagen über ihre Beziehung etwas vage ausgefallen seien, heisse das noch lange nicht, dass die Beziehung nicht tatsächlich gelebt werde. Es sei für sie als eine alleinerziehende Frau aus Äthiopien kein Leichtes, über ihre Liebesbeziehung Auskunft zu geben. Als Beweis der tatsächlich gelebten Beziehung würden Fotos sowie SMS-Korrespondenzen nachgereicht werden. Gesamthaft sei deshalb von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung auszugehen. Dies sei auch unter dem Kindeswohl zu berücksichtigen, da sich die Tochter seit drei Jahren an ihren zukünftigen Stiefvater habe gewöhnen können und eine Trennung von ihm der psychischen Entwicklung schaden könne. Dass die Vaterschaftsanerkennung nicht sofort nach der Geburt erfolgt sei, dürfe ihr nicht angelastet werden. Der Vater habe sich zu Beginn einem Kontakt zu ihrer Tochter verweigert, da die Beziehung zu ihr (Beschwerdeführerin) zerrüttet gewesen sei. Er bemühe sich jedoch seit über einem Jahr redlich um Kontaktaufbau, rufe seine Tochter regelmässig an, besuche sie und hole sie in den Ferien zu sich. Diesbezüglich würden demnächst weitere Fotografien ergänzend nachgereicht. Ein Beziehungsaufbau sei im Falle einer Wegweisung nicht mehr möglich.
7. Die Vorinstanz bejahte die Erheblichkeit der neuen Beweismittel (vgl. Bst. E.) insoweit, als sie ihr geeignet erschienen, die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachzuweisen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Recht oder zu Unrecht verneinte. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen noch aus den Akten ergeben sich konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich betreffend die Beziehung ihrer Tochter zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindsvater auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV. Hierzu ist festzuhalten, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Hierzu ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen Kindsvater und Tochter gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin erst seit ungefähr einem Jahr besteht und sich - neben vier persönlichen Treffen zwischen Sommer 2017 und Februar 2018 - vor allem auf Telefonate beschränkt (vgl. SEM act. B7, F. 124 f.). Es ist auch zweifelhaft, dass der Vater am Aufbau einer solchen gelebten Beziehung überhaupt interessiert ist. So erwuchs nämlich die ablehnende Verfügung des SEM im Zusammenhang mit dem Einbezug der Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft - entgegen der Ankündigung in der Rechtsmittelschrift - unangefochten in Rechtskraft. Auch die eingereichten Fotografien - welche die Tochter der Beschwerdeführerin teils gemeinsam mit dem Kindsvater, teils alleine zeigen - vermögen nicht, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Bezeichnenderweise wurden denn auch entgegen der Ankündigung in der Replik bis zum Urteilszeitpunkt keine weiteren Fotografien betreffend das Vater-Kind-Verhältnis zu den Akten gereicht. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass zwischen dem Kindsvater und der Tochter der Beschwerdeführerin keine gelebte Beziehung besteht. 8.5 Auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Partner besteht soweit ersichtlich keine gelebte Beziehung. Sie sind weder verheiratet noch steht - soweit aus den Akten ersichtlich - eine Heirat kurz bevor. Dass das Ehevorbereitungsverfahren wegen fehlender Ausweispapiere nicht abgeschlossen werden konnte, überzeugt nicht. So hat das SEM zu recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine äthiopische Identitätskarte vorgewiesen und es ihr durchaus offen gestanden hat, sich über den konsularischen Dienst einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wohnt ihr Partner ebenfalls in J._______. Einen gemeinsamen Haushalt führen sie gemäss den vorliegenden Akten indessen nicht und auch sonst ist nicht von einer finanziellen Verflochtenheit auszugehen. Auch sind die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin äusserst vage und undifferenziert ausgefallen. So beschränkten sich ihre Aussagen im Wesentlichen darauf, dass ihr Partner "ganz nett" sei. Zwar wusste sie über seine beruflichen Tätigkeiten zu berichten, doch konnte sie weder sein Geburtsdatum noch etwaige Hobbies angeben (vgl. SEM act. B7, F. 100 ff.). Auch in diesem Zusammenhang wurden die mit der Replik in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel - Fotos sowie SMS-Korrespondenzen - bis zum Urteilszeitpunkt nicht nachgereicht. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.8 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4) 8.8.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______, wo sie während (...) Jahren die Schule besuchte. (...) ihrer (...) Geschwister - von denen alle mittlerweile erwachsen sind - leben nach wie vor in der ehemaligen Familienwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgewachsen und dannzumal mit ihrer (...) Familie gewohnt hat. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor in regelmässigem Kontakt mit ihren Geschwistern steht. Sie hat sich während rund (...) Jahren im I._______ und in G._______ als Haushaltshilfe selbständig eine wirtschaftliche Lebensgrundlage geschaffen. Überdies sind (...) ihrer Brüder berufstätig. Demnach ist, auch wenn gewisse Anpassungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei der Rückkehr in ihr Heimatland nicht auszuschliessen sind, aufgrund des bestehenden familiären Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation sowie den Erfahrungen als Arbeitsemigranten in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, in E._______ wieder eine Existenz aufzubauen. 8.8.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähre, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folgen haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2395/2015 vom 27. März 2017 E. 8.3.5, BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 8.8.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, sie ist jedoch erst (...) Jahre alt. Gemäss Schreiben der Volksschule J._______ besucht sie seit dem (...) die (...) Primarschulklasse. Es ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihrer Mutter orientiert. Es ist daher im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien keine tiefgreifende Entwurzelung der Tochter zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Ferner ist aufgrund des Gesagten nicht erkennbar, inwiefern durch eine Rückkehr nach Äthiopien ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen dem Kindsvater und der Tochter verunmöglicht und diesbezüglich Art. 9 KRK verletzt wird. 8.8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus individuellen Aspekten zumutbar. 8.9 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Widererwägungsgesuch vom 2. Juni 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 10. Juli 2018 verfügte Aussetzung des Vollzuges dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: