Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. August 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 8. September 2011 und der Anhörung vom 2. April 2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als Tochter einer Eritreerin und eines ihr unbekannten Sudanesen in C._______ geboren und sich dort bis ungefähr im Jahre 2000 aufgehalten zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei einer Pflegemutter gelebt, wobei sie als Eritreerin in Äthiopien Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie sich im Alter von zwanzig Jahren auf der Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe, wo sie auf Vermittlung ihres Schleppers vier Jahre als Haushälterin tätig gewesen sei. Da sie von der Familie, bei der sie gearbeitet habe, unterdrückt und eingesperrt worden sei, habe sie nicht nach ihrem Vater suchen können. Schliesslich sei ihr die Flucht gelungen und sie habe im Jahre 2004 beziehungsweise 2005 den Sudan verlassen. Am 10. November 2011 wurde die Tochter B.________ der Beschwerdeführerin geboren. B. Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 wies das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 19. August 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beantragung des Verzichts auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft von D._______ (DNA-Test oder Vaterschaftsanerkennung) und des Nachweises über die gelebte Beziehung zwischen D._______ und der Beschwerdeführerin aufgefordert. Im Weiteren wurde festgehalten, hinsichtlich der weiteren Verfahrensanträge, insbesondere über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis 17. September 2014, da der Kindsvater D._______ in der Zwischenzeit den Kontakt zur Beschwerdeführerin und zur Tochter B.______ abgebrochen habe und vorerst nicht bereit sei, einen DNA-Test zu machen, weshalb das Verfahren zu Vaterschaftsabklärung mehr Zeit beanspruchen werde. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 stattgegeben. F. Nach mehrmaliger Fristerstreckung vom 18. September 2014, 24. November 2014 und 19. Dezember 2014 wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Postaufgabe) ein positiver DNA-Test vom 31. Dezember 2014 eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Nach erfolgter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 27. Februar 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochten Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
E. 3 Die Verfügung des BFM vom 25. April 2014 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder eritreische noch sudanesische Identitätspapiere eingereicht habe, die ihre tatsächliche Herkunft belegten. Auf Nachfrage hin habe sie angegeben, keine eritreischen oder sudanesischen Dokumente zu besitzen, welche ihre Herkunft nachweisen könnten. In Äthiopien habe sie gemäss Auskunft ihrer Pflegemutter einen Kebele-Ausweis gehabt, diesen jedoch nie selbst gesehen. Sie habe nichts unternommen, um sich Dokumente zu beschaffen, da sie in ihrer Heimat niemanden habe. Im Weiteren habe sie teils widersprüchliche, teils unsubstantiierte Angaben hinsichtlich ihrer familiären Umfelds und ihres Lebenslaufes gemacht. So habe sie abweichend von ihrer Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach ihre Mutter Eritreerin aus E._______ gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll S. 3), im Rahmen der Anhörung ausgesagt, nicht zu wissen, aus welcher Ortschaft sie stamme (vgl. A18 S. 4, S. 12). Auch habe sie einmal angegeben, in einer Pflegefamilie gelebt zu haben (A6 S. 7), jedoch anlässlich der Anhörung ausschliesslich von einer Person, ihrer Pflegemutter, gesprochen (vgl. A18 S. 3, S. 12). Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ihren Eltern zu machen und habe deren ethnische Zugehörigkeit nicht gekannt, obwohl sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr mit ihrer Mutter zusammengelebt habe. Sie habe auch nicht sagen können, wo genau sie im Sudan bei einer Familie unter widrigen Umständen gearbeitet habe, und die Schilderung des dortigen Aufenthaltes sei auffallend unbestimmt ausgefallen. Schliesslich wiesen die Angaben zu ihrem Lebenslauf erhebliche realitätsfremde Elemente auf. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ohne über nähere Angaben zu verfügen, auf die Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe, zumal sie nach eigenen Angaben zuvor nicht einmal einen Quartierwechsel in C._______ gewagt habe. Auch sei realitätsfremd, dass die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Geld ausbezahlt hätten, obwohl diese nicht einmal das Haus habe verlassen dürfen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche und nicht, wie geltend gemacht, eritreischer oder sudanesischer, sondern vielmehr äthiopischer Staatsangehörigkeit sei. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Mit diesem Verhalten entziehe sie genaueren Abklärungen zu ihrer individuellen Situation die Grundlage und es bestehe für die Asylbehörden keine Verpflichtung, nach allfälligen individuellen Wegweisungshindernissen zu suchen. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie angesichts der familiären Verhältnisse im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin sei vielmehr im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde.
E. 6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurden die geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Ferner wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (E-4637/2011) vorgebracht, dass aufgrund der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht mehr von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Auch dürfe nach einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (E-5390/2011) auch bei bestrittener Glaubwürdigkeit nicht im Sinne eines Automatismus auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden, sondern es müssten sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ein solches aus den Akten ergeben. Im vorliegenden Fall dürfe daher nicht von einem tragbaren Beziehungsnetz ausgegangen werden. Somit sei in Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich alleinstehender Frauen in Äthiopien die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde erstmals geltend gemacht, auf ihrem Fluchtweg habe die Beschwerdeführerin in Griechenland den späteren Kindsvater D.______ kennengelernt, indessen sei dieser verschwunden, nachdem er von der von ihm verursachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erfahren habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz und der Geburt ihrer Tochter habe sie von Bekannten aus Griechenland erfahren, dass D._______sich in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling mit einer neuen Partnerin aufhalte. D._______ habe sich sehr über seine Tochter gefreut und sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen und das Sorgerecht auszuüben. Eine Wegweisung verletze das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention (KRK).
E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien verwies das SEM auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durch die Beschwerdeführerin. Bezüglich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Prinzips der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und des Kindeswohls gemäss Kinderrechtskonvention wies das SEM darauf hin, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater keine gelebte Beziehung bestehe. Im Weiteren habe die im Jahre 2011 geborene Tochter zwar ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht, indessen könne angesichts des Alters des Kindes klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde.
E. 6.5 In ihrer Replik machte die Rechtsvertreterin unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin sei bereit, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, da es ihr selbst aufgrund fehlender Kontakte in Äthiopien und im Sudan unmöglich sei, Beweismittel zum Nachweis ihres Lebenslaufes beizubringen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche Person handle, sei eine amtliche Untersuchung bei der Schweizer Botschaft dringend angezeigt. Daher sei zu diesem Zweck die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin, der mangelnden beruflichen Qualifikation und dem Fehlen eines Beziehungsnetzes sei der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu erachten.
E. 6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Auf Beschwerdeebene wurde auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen, sondern lediglich die geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage erscheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt; indessen sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich). Auf Beschwerdeebene wird denn auch ausschliesslich auf die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien hingewiesen und damit auch von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, was im Widerspruch zur Aussage steht, die Beschwerdeführerin habe keine unglaubhaften Aussagen zu ihrer Herkunft gemacht. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist. In Äthiopien herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/25) und es ist im Weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Rechtsvertreterin, es sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vornahme einer amtlichen Untersuchung bei der Schweizer Botschaft, abzulehnen. So gesehen wird vorliegend auch nicht, wie in der Beschwerde gerügt, im Sinne eines Automatismus aufgrund der bestrittenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen, sondern es ist aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich, konkrete diesbezügliche Einschätzungen vorzunehmen. Dies betrifft auch die Frage, ob aufgrund der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsvertreterin mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (E-4637/2011) geltend gemacht, nicht mehr von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Was die Rüge betrifft, die angefochtene Verfügung verletze das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater D.______ keine gelebte Beziehung besteht. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht versucht, Kontakt mit dem Kindsvater aufzunehmen, da sie diesen nicht brauche (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 13). Die trotzdem später erfolgte Kontaktaufnahme mit dem mit einer anderen Partnerin lebenden Kindsvater D._____ führte denn auch ganz offensichtlich nicht zu einer Annäherung, ist den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen bezüglich dem einzureichenden DNA-Test doch zu entnehmen, dass der Kindsvater auch in der Folge keine Beziehung zu seiner Tochter pflegt oder zu pflegen beabsichtigt. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Person als D._____ angestrengt hat. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat zwar die im Jahre 2011 geborene Tochter ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht, indessen kann angesichts des Alters des Kindes klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz kommt, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges zu bewirken. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Nach Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht - in den dort aufgeführten Kategorien des ordentlichen Verfahrens - auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren sind nach Art. 110a Abs. 3 AsylG in solchen Fällen auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, 6002 Luzern, den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG beigeordnet wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich in der Beschwerdebeilage 6 der zeitliche Vertretungsaufwand bis zum Einreichen der Beschwerde aufgelistet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der dabei angegebene zeitliche Aufwand für das Redigieren der Beschwerde von 6 Stunden als zu hoch erachtet wird und zu reduzieren ist. Auch der übrige Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet wird. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, 6002 Luzern, wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2833/2014 Urteil vom 29. Juli 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), Äthiopien, beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. August 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 8. September 2011 und der Anhörung vom 2. April 2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als Tochter einer Eritreerin und eines ihr unbekannten Sudanesen in C._______ geboren und sich dort bis ungefähr im Jahre 2000 aufgehalten zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei einer Pflegemutter gelebt, wobei sie als Eritreerin in Äthiopien Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie sich im Alter von zwanzig Jahren auf der Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe, wo sie auf Vermittlung ihres Schleppers vier Jahre als Haushälterin tätig gewesen sei. Da sie von der Familie, bei der sie gearbeitet habe, unterdrückt und eingesperrt worden sei, habe sie nicht nach ihrem Vater suchen können. Schliesslich sei ihr die Flucht gelungen und sie habe im Jahre 2004 beziehungsweise 2005 den Sudan verlassen. Am 10. November 2011 wurde die Tochter B.________ der Beschwerdeführerin geboren. B. Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 wies das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 19. August 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beantragung des Verzichts auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft von D._______ (DNA-Test oder Vaterschaftsanerkennung) und des Nachweises über die gelebte Beziehung zwischen D._______ und der Beschwerdeführerin aufgefordert. Im Weiteren wurde festgehalten, hinsichtlich der weiteren Verfahrensanträge, insbesondere über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis 17. September 2014, da der Kindsvater D._______ in der Zwischenzeit den Kontakt zur Beschwerdeführerin und zur Tochter B.______ abgebrochen habe und vorerst nicht bereit sei, einen DNA-Test zu machen, weshalb das Verfahren zu Vaterschaftsabklärung mehr Zeit beanspruchen werde. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 stattgegeben. F. Nach mehrmaliger Fristerstreckung vom 18. September 2014, 24. November 2014 und 19. Dezember 2014 wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Postaufgabe) ein positiver DNA-Test vom 31. Dezember 2014 eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Nach erfolgter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 27. Februar 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochten Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3. Die Verfügung des BFM vom 25. April 2014 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder eritreische noch sudanesische Identitätspapiere eingereicht habe, die ihre tatsächliche Herkunft belegten. Auf Nachfrage hin habe sie angegeben, keine eritreischen oder sudanesischen Dokumente zu besitzen, welche ihre Herkunft nachweisen könnten. In Äthiopien habe sie gemäss Auskunft ihrer Pflegemutter einen Kebele-Ausweis gehabt, diesen jedoch nie selbst gesehen. Sie habe nichts unternommen, um sich Dokumente zu beschaffen, da sie in ihrer Heimat niemanden habe. Im Weiteren habe sie teils widersprüchliche, teils unsubstantiierte Angaben hinsichtlich ihrer familiären Umfelds und ihres Lebenslaufes gemacht. So habe sie abweichend von ihrer Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach ihre Mutter Eritreerin aus E._______ gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll S. 3), im Rahmen der Anhörung ausgesagt, nicht zu wissen, aus welcher Ortschaft sie stamme (vgl. A18 S. 4, S. 12). Auch habe sie einmal angegeben, in einer Pflegefamilie gelebt zu haben (A6 S. 7), jedoch anlässlich der Anhörung ausschliesslich von einer Person, ihrer Pflegemutter, gesprochen (vgl. A18 S. 3, S. 12). Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ihren Eltern zu machen und habe deren ethnische Zugehörigkeit nicht gekannt, obwohl sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr mit ihrer Mutter zusammengelebt habe. Sie habe auch nicht sagen können, wo genau sie im Sudan bei einer Familie unter widrigen Umständen gearbeitet habe, und die Schilderung des dortigen Aufenthaltes sei auffallend unbestimmt ausgefallen. Schliesslich wiesen die Angaben zu ihrem Lebenslauf erhebliche realitätsfremde Elemente auf. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ohne über nähere Angaben zu verfügen, auf die Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe, zumal sie nach eigenen Angaben zuvor nicht einmal einen Quartierwechsel in C._______ gewagt habe. Auch sei realitätsfremd, dass die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Geld ausbezahlt hätten, obwohl diese nicht einmal das Haus habe verlassen dürfen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche und nicht, wie geltend gemacht, eritreischer oder sudanesischer, sondern vielmehr äthiopischer Staatsangehörigkeit sei. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Mit diesem Verhalten entziehe sie genaueren Abklärungen zu ihrer individuellen Situation die Grundlage und es bestehe für die Asylbehörden keine Verpflichtung, nach allfälligen individuellen Wegweisungshindernissen zu suchen. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie angesichts der familiären Verhältnisse im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin sei vielmehr im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. 6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurden die geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Ferner wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (E-4637/2011) vorgebracht, dass aufgrund der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht mehr von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Auch dürfe nach einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (E-5390/2011) auch bei bestrittener Glaubwürdigkeit nicht im Sinne eines Automatismus auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden, sondern es müssten sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ein solches aus den Akten ergeben. Im vorliegenden Fall dürfe daher nicht von einem tragbaren Beziehungsnetz ausgegangen werden. Somit sei in Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich alleinstehender Frauen in Äthiopien die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde erstmals geltend gemacht, auf ihrem Fluchtweg habe die Beschwerdeführerin in Griechenland den späteren Kindsvater D.______ kennengelernt, indessen sei dieser verschwunden, nachdem er von der von ihm verursachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erfahren habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz und der Geburt ihrer Tochter habe sie von Bekannten aus Griechenland erfahren, dass D._______sich in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling mit einer neuen Partnerin aufhalte. D._______ habe sich sehr über seine Tochter gefreut und sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen und das Sorgerecht auszuüben. Eine Wegweisung verletze das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention (KRK). 6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien verwies das SEM auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durch die Beschwerdeführerin. Bezüglich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Prinzips der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und des Kindeswohls gemäss Kinderrechtskonvention wies das SEM darauf hin, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater keine gelebte Beziehung bestehe. Im Weiteren habe die im Jahre 2011 geborene Tochter zwar ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht, indessen könne angesichts des Alters des Kindes klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. 6.5 In ihrer Replik machte die Rechtsvertreterin unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin sei bereit, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, da es ihr selbst aufgrund fehlender Kontakte in Äthiopien und im Sudan unmöglich sei, Beweismittel zum Nachweis ihres Lebenslaufes beizubringen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche Person handle, sei eine amtliche Untersuchung bei der Schweizer Botschaft dringend angezeigt. Daher sei zu diesem Zweck die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin, der mangelnden beruflichen Qualifikation und dem Fehlen eines Beziehungsnetzes sei der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu erachten. 6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Auf Beschwerdeebene wurde auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen, sondern lediglich die geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage erscheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt; indessen sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich). Auf Beschwerdeebene wird denn auch ausschliesslich auf die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien hingewiesen und damit auch von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, was im Widerspruch zur Aussage steht, die Beschwerdeführerin habe keine unglaubhaften Aussagen zu ihrer Herkunft gemacht. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist. In Äthiopien herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/25) und es ist im Weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Rechtsvertreterin, es sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vornahme einer amtlichen Untersuchung bei der Schweizer Botschaft, abzulehnen. So gesehen wird vorliegend auch nicht, wie in der Beschwerde gerügt, im Sinne eines Automatismus aufgrund der bestrittenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen, sondern es ist aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich, konkrete diesbezügliche Einschätzungen vorzunehmen. Dies betrifft auch die Frage, ob aufgrund der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsvertreterin mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (E-4637/2011) geltend gemacht, nicht mehr von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Was die Rüge betrifft, die angefochtene Verfügung verletze das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater D.______ keine gelebte Beziehung besteht. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht versucht, Kontakt mit dem Kindsvater aufzunehmen, da sie diesen nicht brauche (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 13). Die trotzdem später erfolgte Kontaktaufnahme mit dem mit einer anderen Partnerin lebenden Kindsvater D._____ führte denn auch ganz offensichtlich nicht zu einer Annäherung, ist den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen bezüglich dem einzureichenden DNA-Test doch zu entnehmen, dass der Kindsvater auch in der Folge keine Beziehung zu seiner Tochter pflegt oder zu pflegen beabsichtigt. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Person als D._____ angestrengt hat. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat zwar die im Jahre 2011 geborene Tochter ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht, indessen kann angesichts des Alters des Kindes klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz kommt, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges zu bewirken. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nach Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht - in den dort aufgeführten Kategorien des ordentlichen Verfahrens - auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren sind nach Art. 110a Abs. 3 AsylG in solchen Fällen auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, 6002 Luzern, den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG beigeordnet wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich in der Beschwerdebeilage 6 der zeitliche Vertretungsaufwand bis zum Einreichen der Beschwerde aufgelistet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der dabei angegebene zeitliche Aufwand für das Redigieren der Beschwerde von 6 Stunden als zu hoch erachtet wird und zu reduzieren ist. Auch der übrige Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet wird. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, 6002 Luzern, wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG beigeordnet.
4. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: