Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die gemäss eigenen Angaben in Äthiopien aufgewachsene Beschwerdeführerin verliess Addis Abeba / Äthiopien am (...) Oktober 2003 und gelangte am (...) Oktober 2003 auf dem Luftweg via Italien in die Schweiz. Gleichentags stellte sie bei der Empfangsstelle Vallorbe ihr erstes Asylgesuch. B. Am (...) Oktober 2003 wurde sie ins damalige Transitzentrum Altstätten transferiert, wo die Befragung zur Person (BzP) stattfand und sie angab, nur ihre Mutter würde aus Äthiopien stammen. Ihr Vater hingegen sei Eritreer und verdächtigt worden, sich in Äthiopien für sein Heimatland eingesetzt zu haben, weshalb er zunächst verhaftet und sodann aus Äthiopien ausgewiesen worden sei. Aus diesem Grund seien auch sie und ihr Bruder bei mehreren Hausdurchsuchungen durch die Polizei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich vorerst versteckt gehalten und schliesslich ebenfalls ihr Heimatland verlassen. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2003 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Freund, der Vater ihrer Zwillinge, sei gestorben, weshalb die gemeinsamen Kinder seither bei dessen Mutter leben würden. Sie selber sei politisch nie aktiv gewesen, aber ihr Vater habe sich als eritreischer Politiker für sein Heimatland eingesetzt. Dies stelle auch den Grund für dessen Verhaftung und Ausweisung sowie die Ausreise der restlichen Familie aus Äthiopien dar. Da sie als amharisch sprechende äthiopische Staatsangehörige in Eritrea allerdings ebenso wenig akzeptiert worden wären, sei sie in die Schweiz gekommen während ihre Mutter mit dem Bruder nach Kenia übersiedelt sei. Für sie käme eine Einreise in Kenia allerdings nicht in Frage, da der Kontakt zur Mutter wie auch zum Bruder gänzlich abgebrochen sei. Deshalb würden in Äthiopien nur noch ihre Tante und ihre Kinder leben, zu welchen sie aber keinen Kontakt mehr pflege. Identitätspapiere besitze sie keine und im Übrigen wisse sie nicht, ob sie einen Geburtsschein habe und wo sich dieser gegebenenfalls befinden würde. D. Die Vorinstanz lehnte das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2004 unter anderem aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Die gegen diesen Entscheid bei der vormals Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2004 wurde mit Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweise. F. Am 16. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Dabei brachte sie als neue Tatsache vor, nun als aktives Mitglied beim Schweizer Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräfte Äthiopiens (UEDF) und bei der exilpolitischen Association des Ethiopiens en Suisse (AES) an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Diese Aktivitäten würden durchaus ein Ausmass erreichen, welches ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden bewirken würde, insbesondere da das äthiopische Regime Exiläthiopier gemäss den eingereichten Beweismitteln scharf beobachten würden. Somit bestünden in vorliegendem Fall subjektive Nachfluchtgründe und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Als Beweismittel gab sie unter anderem eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, zwei Bestätigungen und ein Foto betreffend ihre politische Aktivität sowie einen Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantonale Migrationsamt um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie der entsprechenden Vorbereitungshandlungen. H. Am 24. Januar 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall auf, bis zum 7. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss zu bezahlen. I. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses Umgang zu nehmen (Verfahren E-1016/2007). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar wies das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Migrationsamt vorsorglich an, von der Anordnung oder dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen, bis über die Sache entschieden oder etwas anderes verfügt werde. K. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde vom 7. Februar 2007 mit Urteil E-1016/2007 vom 17. September 2007 nicht ein, da es sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 um kein taugliches Anfechtungsobjekt handle. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. L. Am 16. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch vom 16. Januar 2007 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Nichtbezahlen des Gebührenvorschusses und des infolgedessen ergangenen Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts. M. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangen (Verfahren E-7837/2007). Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie aus, bei Zweitasylgesuchen müsse die Fällung eines Nichteintretensentscheids von vornherein ausser Betracht fallen. Im Hinblick auf ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es wohl unzulässig, ohne vorgängige Anhörung nach Art. 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen. Bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sehr wohl über ein beachtliches politisches Profil verfüge und in der Datenbank der äthiopischen Sicherheitsdienste registriert worden sei. Aus diesem Grund habe sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit grösster Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen, wie Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen zu erwarten. Desweiteren rügte sie die Höhe des erhobenen Gebührenvorschusses und die damit verbundene Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. N. In der Verfügung vom 3. Dezember 2007 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2008 an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Denn im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens habe sie keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, welche darauf schliessen lassen würde, dass sie vor Verlassen ihrer Heimat ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. P. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E 7837/2007 vom 21. März 2011 gut, hob die Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 sowie vom 16. Oktober 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet, weshalb der Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses unrechtmässig erfolgt sei. Q. Daraufhin führte die Vorinstanz am 18. Juli 2011 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch, wobei diese angab, dass ihr Vater (...) verstorben sei und ihre Kinder weiterhin bei deren Grossmutter väterlicherseits leben würden. Weder mit diesen noch mit ihrer Mutter oder ihrem Bruder stehe sie in Kontakt. Zudem sei sie Mitglied der Partei Hamas bzw. AES und nehme an deren Sitzungen teil. R. Die Vorinstanz wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. Juli 2011 ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und weder die allgemeine Situation in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Wegweisung sprechen würden. S. Dem am 5. August 2011 gestellten Akteneinsichtsgesuch wurde mit Verfügung vom 10. August 2011 entsprochen. T. Mit Eingabe vom 23. August 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 Beschwerde einreichen. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. U. In der Zwischenverfügung vom 30. August 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. V. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2011 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2011 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Mit ihrem Entscheid vom 26. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin würde sich in der Schweiz nicht in qualifizierter Weise politisch engagieren, sondern sei nur einfaches Mitglied einer Partei. Da sie vor dem Verlassen ihrer Heimat zudem politisch nicht aktiv gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Deshalb würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und sei das Asylgesuch abzulehnen.
E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihres grossen Engagements als Mitglied der AES sei sie den äthiopischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit als Aktivistin oder zumindest als Sympathisantin einer exilpolitischen Partei bekannt. Deshalb drohe ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung. Zur Untermauerung reichte sie eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums zu den Akten, worin jegliche Botschaften, Generalkonsulate und dergleichen aufgefordert werden, ihnen Listen von extremistischen Führern und Aktivisten zukommen zu lassen. Angesichts des fehlenden familiären Umfelds in Äthiopien erweise sich nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr zweites Asylgesuch im Hauptpunkt einzig mit exilpolitischen Tätigkeiten.
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.1 Der materielle Hauptantrag der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren, die Asylgewährung, ist bei dieser Aktenlage abzuweisen.
E. 5.2.2 Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 5.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-147/2009 vom 20. April 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
E. 5.3.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Parteien UEDF und AES gewesen ist oder noch immer ist. In Übereinstimmung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, kann aus den Akten allerdings kein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin ersehen werden, der sie ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte. So gab sie selbst durchwegs an, dass sie sich vor ihrer Ausreise aus Äthiopien nie politisch engagiert hatte (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2003, S. 5; Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2003, S. 12). Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes von den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person betrachtet wurde und seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre.
E. 5.3.2 Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz in einer besonderen Art und Weise als ernstzunehmende Regimekritikerin eingesetzt hat. Zunächst hat sie sich gemäss eigenen Angaben erst rund 3 Jahre nach Einreichung ihres ersten Asylgesuchs erstmals politisch betätigt bzw. ist seither Mitglied der AES (Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011, ad Frage 26). Weiter erwähnen die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben der UEDF und AES zwar, sie würde Kundgebungen und politische Diskussionen organisieren und für die Einhaltung der Menschenrechte, der Gerechtigkeit und der demokratischen Werte in Äthiopien kämpfen. Doch kann weder dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011 noch dem zweiten Asylgesuch vom 15. Januar 2011 oder der Beschwerdeschrift vom 23. August 2011 ein diesbezüglicher Hinweis entnommen werden. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. Juli 2011 mehrmals, dass sie lediglich Sitzungen der Partei organisiere und an diesen jeweils teilnehme (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011, ad Fragen 28 f., 35 ff.). Auch den eingereichten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Bezeichnenderweise gab sie an der Anhörung vom 18. Juli 2011 vielmehr an, über die konkrete Umsetzung allfälliger Vorhaben ihrer Partei nichts zu wissen, was von einem besonders engagierten Parteimitglied wohl anders zu erwarten wäre. Inwiefern sie sich in diesem Rahmen für die äthiopischen Behörden ersichtlich exponiert haben will, vermochte sie damit nicht zu verdeutlichen. Im Gegenteil erweckten ihre diesbezüglichen Angaben eher den Eindruck, dass sie ein einfaches Parteimitglied ohne eigentliche politische oder ideologische Ambitionen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden und dadurch eine konkrete Gefährdung für die Beschwerdeführerin bewirken könnten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 mit Hinweis).
E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 1011/25 E. 8 S. 520 ff.). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen geht es davon aus, dass deren Wiedereingliederung von begünstigenden Faktoren abhängt - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern (vgl. a.a.O. E. 8.5).
E. 7.3.2 Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerability in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 14. November 2012). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten. Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. Insbesondere stellen sich die Perspektiven für wenig qualifizierte Rückkehrer noch schwieriger dar. Deshalb erweist sich auch eine Rückkehr in nicht von akuten Versorgungsengpässen betroffene Regionen, wie Addis Abeba, als kaum möglich, wenn nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und nicht auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgegriffen werden kann. Gemäss verschiedenen Organisationen in Addis Abeba landen die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen von - auch sexueller - Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau", 13. Oktober 2009, S. 2 f.).
E. 7.3.3 Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug gemäss Verfügung vom 26. Juli 2011 als zulässig, zumutbar und auch praktisch möglich und durchführbar. Insbesondere herrsche heute in Äthiopien weder Krieg bzw. Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG und zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
E. 7.3.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als unzumutbar. Insbesondere spricht gegen die Zumutbarkeit, dass sie sich seit rund 9 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ihren Angaben entsprechend bereits mit der Ausreise aus Äthiopien abgebrochen ist, zumal allein aufgrund ihrer sehr langen Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass sie in Äthiopien kaum mehr auf ein funktionierendes soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund dessen würde sich die Situation für die Beschwerdeführerin nicht anders darstellen, als unter E. 7.3.1 und 7.3.2 ausgeführt. Zwar genoss sie gemäss eigenen Aussagen während 9 Jahren eine schulische Ausbildung; sie hat aber keinen Beruf erlernt (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2003, S. 2), weshalb es ihr als alleinstehende Frau in Addis Abeba kaum möglich wäre sich wiedereinzugliedern. Sie verfügt weder über die genügenden finanziellen Mittel noch über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz, womit sie aller Voraussicht nach keine Wohnung und auch keine zumutbare Arbeitsstelle finden würde.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz heute als unzumutbar. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
E. 7.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dessen Beurteilung noch aussteht. Nachdem ihre Begehren nicht aussichtslos im Sinn vom Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf, ist in Gutheissung ihres Gesuchs von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4637/2011 Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______ Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die gemäss eigenen Angaben in Äthiopien aufgewachsene Beschwerdeführerin verliess Addis Abeba / Äthiopien am (...) Oktober 2003 und gelangte am (...) Oktober 2003 auf dem Luftweg via Italien in die Schweiz. Gleichentags stellte sie bei der Empfangsstelle Vallorbe ihr erstes Asylgesuch. B. Am (...) Oktober 2003 wurde sie ins damalige Transitzentrum Altstätten transferiert, wo die Befragung zur Person (BzP) stattfand und sie angab, nur ihre Mutter würde aus Äthiopien stammen. Ihr Vater hingegen sei Eritreer und verdächtigt worden, sich in Äthiopien für sein Heimatland eingesetzt zu haben, weshalb er zunächst verhaftet und sodann aus Äthiopien ausgewiesen worden sei. Aus diesem Grund seien auch sie und ihr Bruder bei mehreren Hausdurchsuchungen durch die Polizei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich vorerst versteckt gehalten und schliesslich ebenfalls ihr Heimatland verlassen. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2003 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Freund, der Vater ihrer Zwillinge, sei gestorben, weshalb die gemeinsamen Kinder seither bei dessen Mutter leben würden. Sie selber sei politisch nie aktiv gewesen, aber ihr Vater habe sich als eritreischer Politiker für sein Heimatland eingesetzt. Dies stelle auch den Grund für dessen Verhaftung und Ausweisung sowie die Ausreise der restlichen Familie aus Äthiopien dar. Da sie als amharisch sprechende äthiopische Staatsangehörige in Eritrea allerdings ebenso wenig akzeptiert worden wären, sei sie in die Schweiz gekommen während ihre Mutter mit dem Bruder nach Kenia übersiedelt sei. Für sie käme eine Einreise in Kenia allerdings nicht in Frage, da der Kontakt zur Mutter wie auch zum Bruder gänzlich abgebrochen sei. Deshalb würden in Äthiopien nur noch ihre Tante und ihre Kinder leben, zu welchen sie aber keinen Kontakt mehr pflege. Identitätspapiere besitze sie keine und im Übrigen wisse sie nicht, ob sie einen Geburtsschein habe und wo sich dieser gegebenenfalls befinden würde. D. Die Vorinstanz lehnte das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2004 unter anderem aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Die gegen diesen Entscheid bei der vormals Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2004 wurde mit Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweise. F. Am 16. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Dabei brachte sie als neue Tatsache vor, nun als aktives Mitglied beim Schweizer Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräfte Äthiopiens (UEDF) und bei der exilpolitischen Association des Ethiopiens en Suisse (AES) an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Diese Aktivitäten würden durchaus ein Ausmass erreichen, welches ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden bewirken würde, insbesondere da das äthiopische Regime Exiläthiopier gemäss den eingereichten Beweismitteln scharf beobachten würden. Somit bestünden in vorliegendem Fall subjektive Nachfluchtgründe und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Als Beweismittel gab sie unter anderem eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, zwei Bestätigungen und ein Foto betreffend ihre politische Aktivität sowie einen Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantonale Migrationsamt um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie der entsprechenden Vorbereitungshandlungen. H. Am 24. Januar 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall auf, bis zum 7. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss zu bezahlen. I. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses Umgang zu nehmen (Verfahren E-1016/2007). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar wies das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Migrationsamt vorsorglich an, von der Anordnung oder dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen, bis über die Sache entschieden oder etwas anderes verfügt werde. K. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde vom 7. Februar 2007 mit Urteil E-1016/2007 vom 17. September 2007 nicht ein, da es sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 um kein taugliches Anfechtungsobjekt handle. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. L. Am 16. Oktober 2007 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch vom 16. Januar 2007 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Nichtbezahlen des Gebührenvorschusses und des infolgedessen ergangenen Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts. M. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangen (Verfahren E-7837/2007). Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie aus, bei Zweitasylgesuchen müsse die Fällung eines Nichteintretensentscheids von vornherein ausser Betracht fallen. Im Hinblick auf ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es wohl unzulässig, ohne vorgängige Anhörung nach Art. 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen. Bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sehr wohl über ein beachtliches politisches Profil verfüge und in der Datenbank der äthiopischen Sicherheitsdienste registriert worden sei. Aus diesem Grund habe sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit grösster Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen, wie Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen zu erwarten. Desweiteren rügte sie die Höhe des erhobenen Gebührenvorschusses und die damit verbundene Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. N. In der Verfügung vom 3. Dezember 2007 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2008 an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Denn im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens habe sie keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, welche darauf schliessen lassen würde, dass sie vor Verlassen ihrer Heimat ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. P. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E 7837/2007 vom 21. März 2011 gut, hob die Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 sowie vom 16. Oktober 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet, weshalb der Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses unrechtmässig erfolgt sei. Q. Daraufhin führte die Vorinstanz am 18. Juli 2011 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch, wobei diese angab, dass ihr Vater (...) verstorben sei und ihre Kinder weiterhin bei deren Grossmutter väterlicherseits leben würden. Weder mit diesen noch mit ihrer Mutter oder ihrem Bruder stehe sie in Kontakt. Zudem sei sie Mitglied der Partei Hamas bzw. AES und nehme an deren Sitzungen teil. R. Die Vorinstanz wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. Juli 2011 ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und weder die allgemeine Situation in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Wegweisung sprechen würden. S. Dem am 5. August 2011 gestellten Akteneinsichtsgesuch wurde mit Verfügung vom 10. August 2011 entsprochen. T. Mit Eingabe vom 23. August 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 Beschwerde einreichen. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. U. In der Zwischenverfügung vom 30. August 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. V. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2011 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2011 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit ihrem Entscheid vom 26. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin würde sich in der Schweiz nicht in qualifizierter Weise politisch engagieren, sondern sei nur einfaches Mitglied einer Partei. Da sie vor dem Verlassen ihrer Heimat zudem politisch nicht aktiv gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Deshalb würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und sei das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihres grossen Engagements als Mitglied der AES sei sie den äthiopischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit als Aktivistin oder zumindest als Sympathisantin einer exilpolitischen Partei bekannt. Deshalb drohe ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung. Zur Untermauerung reichte sie eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums zu den Akten, worin jegliche Botschaften, Generalkonsulate und dergleichen aufgefordert werden, ihnen Listen von extremistischen Führern und Aktivisten zukommen zu lassen. Angesichts des fehlenden familiären Umfelds in Äthiopien erweise sich nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr zweites Asylgesuch im Hauptpunkt einzig mit exilpolitischen Tätigkeiten. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). 5.2.1 Der materielle Hauptantrag der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren, die Asylgewährung, ist bei dieser Aktenlage abzuweisen. 5.2.2 Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-147/2009 vom 20. April 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.3 5.3.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Parteien UEDF und AES gewesen ist oder noch immer ist. In Übereinstimmung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, kann aus den Akten allerdings kein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin ersehen werden, der sie ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte. So gab sie selbst durchwegs an, dass sie sich vor ihrer Ausreise aus Äthiopien nie politisch engagiert hatte (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2003, S. 5; Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2003, S. 12). Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes von den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person betrachtet wurde und seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre. 5.3.2 Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz in einer besonderen Art und Weise als ernstzunehmende Regimekritikerin eingesetzt hat. Zunächst hat sie sich gemäss eigenen Angaben erst rund 3 Jahre nach Einreichung ihres ersten Asylgesuchs erstmals politisch betätigt bzw. ist seither Mitglied der AES (Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011, ad Frage 26). Weiter erwähnen die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben der UEDF und AES zwar, sie würde Kundgebungen und politische Diskussionen organisieren und für die Einhaltung der Menschenrechte, der Gerechtigkeit und der demokratischen Werte in Äthiopien kämpfen. Doch kann weder dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011 noch dem zweiten Asylgesuch vom 15. Januar 2011 oder der Beschwerdeschrift vom 23. August 2011 ein diesbezüglicher Hinweis entnommen werden. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. Juli 2011 mehrmals, dass sie lediglich Sitzungen der Partei organisiere und an diesen jeweils teilnehme (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2011, ad Fragen 28 f., 35 ff.). Auch den eingereichten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Bezeichnenderweise gab sie an der Anhörung vom 18. Juli 2011 vielmehr an, über die konkrete Umsetzung allfälliger Vorhaben ihrer Partei nichts zu wissen, was von einem besonders engagierten Parteimitglied wohl anders zu erwarten wäre. Inwiefern sie sich in diesem Rahmen für die äthiopischen Behörden ersichtlich exponiert haben will, vermochte sie damit nicht zu verdeutlichen. Im Gegenteil erweckten ihre diesbezüglichen Angaben eher den Eindruck, dass sie ein einfaches Parteimitglied ohne eigentliche politische oder ideologische Ambitionen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden und dadurch eine konkrete Gefährdung für die Beschwerdeführerin bewirken könnten. 5.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 mit Hinweis). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 1011/25 E. 8 S. 520 ff.). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen geht es davon aus, dass deren Wiedereingliederung von begünstigenden Faktoren abhängt - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern (vgl. a.a.O. E. 8.5). 7.3.2 Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerability in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 14. November 2012). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten. Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. Insbesondere stellen sich die Perspektiven für wenig qualifizierte Rückkehrer noch schwieriger dar. Deshalb erweist sich auch eine Rückkehr in nicht von akuten Versorgungsengpässen betroffene Regionen, wie Addis Abeba, als kaum möglich, wenn nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und nicht auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgegriffen werden kann. Gemäss verschiedenen Organisationen in Addis Abeba landen die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen von - auch sexueller - Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau", 13. Oktober 2009, S. 2 f.). 7.3.3 Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug gemäss Verfügung vom 26. Juli 2011 als zulässig, zumutbar und auch praktisch möglich und durchführbar. Insbesondere herrsche heute in Äthiopien weder Krieg bzw. Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG und zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 7.3.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als unzumutbar. Insbesondere spricht gegen die Zumutbarkeit, dass sie sich seit rund 9 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ihren Angaben entsprechend bereits mit der Ausreise aus Äthiopien abgebrochen ist, zumal allein aufgrund ihrer sehr langen Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass sie in Äthiopien kaum mehr auf ein funktionierendes soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund dessen würde sich die Situation für die Beschwerdeführerin nicht anders darstellen, als unter E. 7.3.1 und 7.3.2 ausgeführt. Zwar genoss sie gemäss eigenen Aussagen während 9 Jahren eine schulische Ausbildung; sie hat aber keinen Beruf erlernt (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2003, S. 2), weshalb es ihr als alleinstehende Frau in Addis Abeba kaum möglich wäre sich wiedereinzugliedern. Sie verfügt weder über die genügenden finanziellen Mittel noch über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz, womit sie aller Voraussicht nach keine Wohnung und auch keine zumutbare Arbeitsstelle finden würde. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz heute als unzumutbar. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 7.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dessen Beurteilung noch aussteht. Nachdem ihre Begehren nicht aussichtslos im Sinn vom Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf, ist in Gutheissung ihres Gesuchs von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: