Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 nicht eintrat. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 7. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch, welches er mit seinem exilpolitischen Engagement begründete. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigungen, Fotos, Berichte und Internetauszüge) ins Recht, auf welche - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 17. März 2014 (Eröffnung am 18. März 2014) trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde lagen zwei Berichte über die Lage in Äthiopien bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
E. 3.3 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei (...) offizielles Mitglied der Organisation Ginbot 7. Diese gelte in Äthiopien als terroristische Vereinigung. (...) habe er an einer Demonstration teilgenommen, anlässlich welcher er ein T-Shirt getragen habe, das auf den Ethiopian Satellite Television (ESAT) verweise. Dabei handle es sich um eine unabhängige Medienseite, welche sich in Äthiopien für Demokratie, Pressefreiheit und Menschenrechte einsetze. ESAT habe einen Bericht über diese Demonstration auf Youtube veröffentlicht. Über die Demonstration sei auch auf anderen Websites prominent berichtet worden und der Beschwerdeführer sei in diesen Berichten erkennbar. Somit sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis der Demonstration hätten und es sei für sie ein Leichtes, die Teilnehmer zu identifizieren. Seit (...) sei er überdies Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF), einer Rebellengruppe, welche gegen das äthiopische Regime kämpfe und daher verfolgt werde. Er sei zudem seit geraumer Zeit auf Facebook politisch aktiv, veröffentliche regelmässig regimekritische Beiträge und verlinke auf seiner (öffentlich zugänglichen) Profilseite Beiträge von ESAT und Ginbot 7. Er nehme regelmässig an Demonstrationen teil. (...) habe er sich an einer Spendenaktion von ESAT beteiligt, und Filmaufnahmen davon seien auf Youtube publiziert worden. (...) habe er sich mit dem Präsidenten von Ginbot 7 (B._______) in C._______ getroffen. Er sei auch Mitglied der Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) und sei in dieser Vereinigung Sekretär der Social und Gender Activity Group. In dieser Funktion nehme er an Veranstaltungen teil. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Gesuchsbegründung, der zahlreichen Eingaben während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der eingereichten Beweismittel hinreichend klar erstellt sei, weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine bereits im Heimatland bestandene politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er noch vor Verlassen des Heimatlandes als Regimekritiker behördlich registriert worden sei. In der Schweiz betätige er sich zwar exilpolitisch, hebe sich dabei aber nicht aus der breiten Masse der exilpolitisch aktiven Personen heraus. Eine Exponiertheit sei jedoch gemäss gefestigter Praxis Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Denn den äthiopischen Behörden sei wohl bekannt, dass viele äthiopische Emigranten ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden und mit niedrigprofilierten politischen Aktivitäten lediglich versuchen würden, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Daher beschränke sich das Interesse der äthiopischen Regierung auf Personen, welche eine tatsächliche Bedrohung für das politische System darstellen würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die blosse Mitgliedschaft in der EPPF vermöge keine Gefährdung zu begründen und den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EPPF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Die EPPF habe innerhalb von Äthiopien nur eine marginale Bedeutung und stelle daher keine Gefahr für die dortige Regierung dar. Aufgrund der untergeordneten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei bestehe daher keine Gefährdung. Es mute im Übrigen eigenartig an, dass der Beschwerdeführer nun gleich drei Organisationen unterstütze, nachdem er in Äthiopien überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei. Auch dies spreche dafür, dass die Mitgliedschaft hauptsächlich zum Erwirken eines Aufenthaltsrechts instrumentalisiert werde. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Beschwerdeführer nicht zur Sache angehört habe, obwohl darum ersucht worden sei. Vorliegend sei der Sachverhalt noch nicht hinreichend erstellt, was eine Anhörung zwingend erforderlich mache. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass sich die Situation von Oppositionellen in Äthiopien in letzter Zeit verschlechtert habe und für prominent agierende Personen weiterhin eine hohe Verfolgungsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe mittels zahlreicher Beweismittel ein exponiertes Wirken dargelegt, was ein Eintreten auf das Asylgesuch zwingend mache, zumal eine genaue Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unabdingbar sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vorinstanz einen materiellen Entscheid formell in einen Nichteintretensentscheid "verpackt" habe. Der Beschwerdeführer sei stark in der demokratischen Opposition involviert. In der EHDTS sei er etwa Mitglied, Sekretär sowie Mitorganisator von Veranstaltungen der Social and Gender Group und beteilige sich aktiv an deren analytischen, strategischen und öffentlichen Aktivitäten. Es sei ein Leichtes, mittels Internetrecherchen die Video- und Bildaufnahme oder das Facebookprofil des Beschwerdeführers zu finden, auf welchen er ohne Weiteres erkennbar sei. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den äthiopischen Behörden bekannt und er von diesen bereits im Heimatland verfolgt worden sei. 5.1 Zunächst ist die formelle Rüge zu prüfen. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des Anspruchs auf eine vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG). 5.2 Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 aAbs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit seiner Begründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu und Glauben von der späteren formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 5.3 Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 und den weiteren Eingaben vom 27. März 2013, 24. Mai 2013, 12. Juni 2013, 5. Juli 2013, 11. September 2013, 30. September 2013, 18. Oktober 2013, 26. November 2013, 6. Dezember 2013, 24. Januar 2014 und 6. März 2014 unter Einreichung diverser Beweismittel sein drittes Asylgesuch einlässlich begründete, durfte das BFM im Zeitpunkt seines Entscheids, am 17. März 2014, ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein drittes Asylverfahrens handelte. Zur Durchführung einer Anhörung war das BFM daher nicht verpflichtet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt entscheiden. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 rechtskräftig beendet. Auf ein zweites Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 nicht eingetreten. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens - mithin seit dem 3. Juni 2011 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist vorliegend - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - zu verneinen. Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpolitisches Engagement und wird dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so bedeutet dies noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr hat die Prüfung, ob ein materieller Entscheid zu treffen oder aber auf das Gesuch nicht einzutreten ist, in Würdigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitisch Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt. Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Seinen Eingaben sowie den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er sich an diversen öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz beteiligte und Aufnahmen dieser Demonstrationen im Internet publiziert wurden (vgl. die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Demonstrationen [...]). Allerdings trat der Beschwerdeführer anlässlich der Veranstaltung nicht prominent in Erscheinung, indem er - wie viele andere Teilnehmer auch - etwa Transparente trug, Flugblätter verteilte oder den Veranstaltungen (wie etwa bei der Spendenveranstaltung des ESAT (...) oder dem Treffen der EHDTS [...]) als Zuschauer beiwohnte. Auch aus dem "Verlinken" von nicht eigenhändig verfassten, regimekritischen Artikeln auf seinem Facebook-Profil ergibt sich keine Exponierung. Hinsichtlich der Organisationen, welchen der Beschwerdeführer angehört, gilt zu bemerken, dass Mitglieder der EPPF in der Schweiz kaum im Fokus der äthiopischen Behörden stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1284/2014 vom 28. März 2014 E.4.2). Gleich verhält es sich mit der EHDTS, die lediglich eine in der Schweiz tätige Kleinstorganisation darstellt. Ohnehin liesse sich aus einer blossen Mitgliedschaft in solchen Organisationen keine Gefährdung ableiten, da auch hier exponierendes Wirken vorzuliegen hat. Auch das private Treffen mit einem bekannten und einflussreichen Oppositionellen vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann er doch aus dessen politischem Profil nicht auf sein eigenes schliessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7864/2010 vom 22. Mai 2012 E. 6.10). Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der dokumentierten konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das BFM folglich zu Recht auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines «real risk» [vgl. dazu etwa Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass sich die Situation seit den vorangehenden Entscheiden nicht verändert habe, so dass die dortigen Erwägungen weiterhin Gültigkeit besässen. In den vorangehenden Verfügungen wurde ausgeführt, dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe eine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten. Es gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Addis Abeba gelebt habe. Seine Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland seien unglaubhaft, womit davon ausgegangen werden könne, er verfüge entgegen seinen Behauptungen über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es könne von ihm erwartet werden, sich mit seinen Verwandten in Kontakt zu setzen und sich mit deren Hilfe im Heimatland zu reintegrieren.
E. 8.5 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer ein, das BFM habe durch einen blossen Verweis auf die vorangehenden Verfügungen die Begründungspflicht verletzt. Dies werde einer Einzelfallprüfung nicht gerecht, und blende den Umstand aus, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivität verschärft habe. Das BFM habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz erst 19-jährig gewesen sei, mittlerweile fünfeinhalb Jahre hier lebe und gut integriert sei, keine Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz mittlerweile auch über kein Beziehungsnetz mehr in Äthiopien, da sein Vater nach Eritrea deportiert worden sei und er auch sonst keine Angehörigen mehr habe.
E. 8.6 Die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als nicht stichhaltig. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Den soeben skizzierten Anforderungen vermag die Verfügung des BFM zu genügen. Dies insbesondere aus dem Umstand, dass den zahlreichen Eingaben anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebenden Parameter massgeblich geändert haben könnten, so dass sich ein Verweis auf die Erwägungen in den bisherigen Verfügungen als sachgerechte Wahrnehmung der Begründungspflicht erweist.
E. 8.7 Auch inhaltlich erweisen sich die Erwägungen des BFM als zutreffend. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, spielt die hiesige Integration bei der Beurteilung der Zumutbarkeit keine Rolle. Im ersten Asylverfahren stellte das BFM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse in Äthiopien unglaubhafte Aussagen gemacht habe und daher angenommen werden könne, er verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese Feststellung erweist sich weiterhin als zutreffend. Zum einen wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sich das Beziehungsnetz in Äthiopien wesentlich verändert habe, was berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage entstehen lässt. Zum anderen erweist sich die Begründung für den Wegfall des Beziehungsnetzes - der Vater sei schon vor langer Zeit nach Eritrea deportiert worden - als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch angeben hat, sein Vater sei verstorben (act. A1 S.12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1585/2014 Urteil vom 25. April 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 nicht eintrat. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 7. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch, welches er mit seinem exilpolitischen Engagement begründete. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigungen, Fotos, Berichte und Internetauszüge) ins Recht, auf welche - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 17. März 2014 (Eröffnung am 18. März 2014) trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde lagen zwei Berichte über die Lage in Äthiopien bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). 3.3 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei (...) offizielles Mitglied der Organisation Ginbot 7. Diese gelte in Äthiopien als terroristische Vereinigung. (...) habe er an einer Demonstration teilgenommen, anlässlich welcher er ein T-Shirt getragen habe, das auf den Ethiopian Satellite Television (ESAT) verweise. Dabei handle es sich um eine unabhängige Medienseite, welche sich in Äthiopien für Demokratie, Pressefreiheit und Menschenrechte einsetze. ESAT habe einen Bericht über diese Demonstration auf Youtube veröffentlicht. Über die Demonstration sei auch auf anderen Websites prominent berichtet worden und der Beschwerdeführer sei in diesen Berichten erkennbar. Somit sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis der Demonstration hätten und es sei für sie ein Leichtes, die Teilnehmer zu identifizieren. Seit (...) sei er überdies Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF), einer Rebellengruppe, welche gegen das äthiopische Regime kämpfe und daher verfolgt werde. Er sei zudem seit geraumer Zeit auf Facebook politisch aktiv, veröffentliche regelmässig regimekritische Beiträge und verlinke auf seiner (öffentlich zugänglichen) Profilseite Beiträge von ESAT und Ginbot 7. Er nehme regelmässig an Demonstrationen teil. (...) habe er sich an einer Spendenaktion von ESAT beteiligt, und Filmaufnahmen davon seien auf Youtube publiziert worden. (...) habe er sich mit dem Präsidenten von Ginbot 7 (B._______) in C._______ getroffen. Er sei auch Mitglied der Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) und sei in dieser Vereinigung Sekretär der Social und Gender Activity Group. In dieser Funktion nehme er an Veranstaltungen teil. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Gesuchsbegründung, der zahlreichen Eingaben während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der eingereichten Beweismittel hinreichend klar erstellt sei, weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine bereits im Heimatland bestandene politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er noch vor Verlassen des Heimatlandes als Regimekritiker behördlich registriert worden sei. In der Schweiz betätige er sich zwar exilpolitisch, hebe sich dabei aber nicht aus der breiten Masse der exilpolitisch aktiven Personen heraus. Eine Exponiertheit sei jedoch gemäss gefestigter Praxis Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Denn den äthiopischen Behörden sei wohl bekannt, dass viele äthiopische Emigranten ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden und mit niedrigprofilierten politischen Aktivitäten lediglich versuchen würden, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Daher beschränke sich das Interesse der äthiopischen Regierung auf Personen, welche eine tatsächliche Bedrohung für das politische System darstellen würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die blosse Mitgliedschaft in der EPPF vermöge keine Gefährdung zu begründen und den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EPPF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Die EPPF habe innerhalb von Äthiopien nur eine marginale Bedeutung und stelle daher keine Gefahr für die dortige Regierung dar. Aufgrund der untergeordneten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei bestehe daher keine Gefährdung. Es mute im Übrigen eigenartig an, dass der Beschwerdeführer nun gleich drei Organisationen unterstütze, nachdem er in Äthiopien überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei. Auch dies spreche dafür, dass die Mitgliedschaft hauptsächlich zum Erwirken eines Aufenthaltsrechts instrumentalisiert werde. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Beschwerdeführer nicht zur Sache angehört habe, obwohl darum ersucht worden sei. Vorliegend sei der Sachverhalt noch nicht hinreichend erstellt, was eine Anhörung zwingend erforderlich mache. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass sich die Situation von Oppositionellen in Äthiopien in letzter Zeit verschlechtert habe und für prominent agierende Personen weiterhin eine hohe Verfolgungsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe mittels zahlreicher Beweismittel ein exponiertes Wirken dargelegt, was ein Eintreten auf das Asylgesuch zwingend mache, zumal eine genaue Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unabdingbar sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vorinstanz einen materiellen Entscheid formell in einen Nichteintretensentscheid "verpackt" habe. Der Beschwerdeführer sei stark in der demokratischen Opposition involviert. In der EHDTS sei er etwa Mitglied, Sekretär sowie Mitorganisator von Veranstaltungen der Social and Gender Group und beteilige sich aktiv an deren analytischen, strategischen und öffentlichen Aktivitäten. Es sei ein Leichtes, mittels Internetrecherchen die Video- und Bildaufnahme oder das Facebookprofil des Beschwerdeführers zu finden, auf welchen er ohne Weiteres erkennbar sei. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den äthiopischen Behörden bekannt und er von diesen bereits im Heimatland verfolgt worden sei. 5.1 Zunächst ist die formelle Rüge zu prüfen. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des Anspruchs auf eine vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG). 5.2 Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 aAbs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit seiner Begründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu und Glauben von der späteren formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 5.3 Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 und den weiteren Eingaben vom 27. März 2013, 24. Mai 2013, 12. Juni 2013, 5. Juli 2013, 11. September 2013, 30. September 2013, 18. Oktober 2013, 26. November 2013, 6. Dezember 2013, 24. Januar 2014 und 6. März 2014 unter Einreichung diverser Beweismittel sein drittes Asylgesuch einlässlich begründete, durfte das BFM im Zeitpunkt seines Entscheids, am 17. März 2014, ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein drittes Asylverfahrens handelte. Zur Durchführung einer Anhörung war das BFM daher nicht verpflichtet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt entscheiden. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 rechtskräftig beendet. Auf ein zweites Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 nicht eingetreten. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens - mithin seit dem 3. Juni 2011 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist vorliegend - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - zu verneinen. Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpolitisches Engagement und wird dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so bedeutet dies noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr hat die Prüfung, ob ein materieller Entscheid zu treffen oder aber auf das Gesuch nicht einzutreten ist, in Würdigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitisch Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt. Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Seinen Eingaben sowie den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er sich an diversen öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz beteiligte und Aufnahmen dieser Demonstrationen im Internet publiziert wurden (vgl. die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Demonstrationen [...]). Allerdings trat der Beschwerdeführer anlässlich der Veranstaltung nicht prominent in Erscheinung, indem er - wie viele andere Teilnehmer auch - etwa Transparente trug, Flugblätter verteilte oder den Veranstaltungen (wie etwa bei der Spendenveranstaltung des ESAT (...) oder dem Treffen der EHDTS [...]) als Zuschauer beiwohnte. Auch aus dem "Verlinken" von nicht eigenhändig verfassten, regimekritischen Artikeln auf seinem Facebook-Profil ergibt sich keine Exponierung. Hinsichtlich der Organisationen, welchen der Beschwerdeführer angehört, gilt zu bemerken, dass Mitglieder der EPPF in der Schweiz kaum im Fokus der äthiopischen Behörden stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1284/2014 vom 28. März 2014 E.4.2). Gleich verhält es sich mit der EHDTS, die lediglich eine in der Schweiz tätige Kleinstorganisation darstellt. Ohnehin liesse sich aus einer blossen Mitgliedschaft in solchen Organisationen keine Gefährdung ableiten, da auch hier exponierendes Wirken vorzuliegen hat. Auch das private Treffen mit einem bekannten und einflussreichen Oppositionellen vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann er doch aus dessen politischem Profil nicht auf sein eigenes schliessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7864/2010 vom 22. Mai 2012 E. 6.10). Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der dokumentierten konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das BFM folglich zu Recht auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines «real risk» [vgl. dazu etwa Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass sich die Situation seit den vorangehenden Entscheiden nicht verändert habe, so dass die dortigen Erwägungen weiterhin Gültigkeit besässen. In den vorangehenden Verfügungen wurde ausgeführt, dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe eine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten. Es gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Addis Abeba gelebt habe. Seine Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland seien unglaubhaft, womit davon ausgegangen werden könne, er verfüge entgegen seinen Behauptungen über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es könne von ihm erwartet werden, sich mit seinen Verwandten in Kontakt zu setzen und sich mit deren Hilfe im Heimatland zu reintegrieren. 8.5 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer ein, das BFM habe durch einen blossen Verweis auf die vorangehenden Verfügungen die Begründungspflicht verletzt. Dies werde einer Einzelfallprüfung nicht gerecht, und blende den Umstand aus, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivität verschärft habe. Das BFM habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz erst 19-jährig gewesen sei, mittlerweile fünfeinhalb Jahre hier lebe und gut integriert sei, keine Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz mittlerweile auch über kein Beziehungsnetz mehr in Äthiopien, da sein Vater nach Eritrea deportiert worden sei und er auch sonst keine Angehörigen mehr habe. 8.6 Die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als nicht stichhaltig. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Den soeben skizzierten Anforderungen vermag die Verfügung des BFM zu genügen. Dies insbesondere aus dem Umstand, dass den zahlreichen Eingaben anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebenden Parameter massgeblich geändert haben könnten, so dass sich ein Verweis auf die Erwägungen in den bisherigen Verfügungen als sachgerechte Wahrnehmung der Begründungspflicht erweist. 8.7 Auch inhaltlich erweisen sich die Erwägungen des BFM als zutreffend. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, spielt die hiesige Integration bei der Beurteilung der Zumutbarkeit keine Rolle. Im ersten Asylverfahren stellte das BFM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse in Äthiopien unglaubhafte Aussagen gemacht habe und daher angenommen werden könne, er verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese Feststellung erweist sich weiterhin als zutreffend. Zum einen wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sich das Beziehungsnetz in Äthiopien wesentlich verändert habe, was berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage entstehen lässt. Zum anderen erweist sich die Begründung für den Wegfall des Beziehungsnetzes - der Vater sei schon vor langer Zeit nach Eritrea deportiert worden - als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch angeben hat, sein Vater sei verstorben (act. A1 S.12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: