Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen eine staatliche Verfolgung wegen seines - trotz Aufforderung - verweigerten Beitritts zur Regierungspartei und seiner behördlicherseits zu Unrecht vermuteten Mitgliedschaft bei der verbotenen, oppositionellen Partei "B._______" sowie damit zusammenhängende Diskriminierungen als (...) geltend. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2010 - in dieser wurden zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe in Form einer nach der Ausreise erfolgten Kontaktnahme mit der "B._______" geltend gemacht - lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6054/2010 vom 8. September 2010 vollumfänglich ab. B. Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses beantragte. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit seit Ergehen des Urteils vom 8. September 2010 hinzugekommenen exilpolitischen Aktivitäten in Form der Publikation verschiedener regimekritischer Artikel unter eigenem Namen im Herbst 2011 im Internet sowie der Mitorganisation und Teilnahme an einer grossen regimekritischen Demonstration vom (...) November 2011 in C._______. Zudem sei er Beitrittskandidat der "B._______". Aufgrund dieser Aktivitäten müsse davon ausgegangen werden, dass er vom äthiopischen Geheimdienst beobachtet und als Oppositioneller registriert worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er langjährige Haft und Folter zu gewärtigen. Als Beweismittel gab er Ausdrucke der veröffentlichten Artikel sowie eines Demonstrations-Flyers (mit aufgedruckter (...) des Beschwerdeführers) und von im Internet publizierten Fotos mit ihm zu den Akten. C. Am 14. Dezember 2011 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wogegen es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 - eingegangen innert antragsgemäss erstreckter Frist - beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2014 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der altrechtliche Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM beziehungsweise das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz -sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2).
E. 4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete seinen Nichteintretensentscheid zunächst damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können und von diesen mithin offensichtlich nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert und im seitherigen Beobachtungsfokus in der Schweiz sein könne. Ferner überzeuge die nunmehr geltend gemachte Kandidatur für die Mitgliedschaft bei der "B._______" nicht und das hierfür vorgelegte Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz) sei nicht geeignet für den Beweis. Die nun geltend gemachte und dokumentierte exilpolitische Betätigung sei zwar unbestritten, jedoch weise sie keine derartige Qualität und Intensität auf, dass zwingend von einem Interesse der äthiopischen Behörde auszugehen sei. Allein in der Schweiz würden nämlich regelmässig zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei denn auch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Und selbst wenn dies so wäre, könnten sie nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa durch regimekritischen Exilaktivismus ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Aufgrund der vorgelegten Dokumentation gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich und mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des harten Kerns von oppositionellen Exilaktivisten, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtründe sowie seinen Exilaktivismus in der Schweiz. Er sei der "B._______" beigetreten, verfasse und veröffentliche regelmässig pointierte regimekritische Artikel und politisiere auf seiner Facebook-Plattform. Auch sei er im kantonalen Vorsitz der "(...)". Er habe aktiv an der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen mitgewirkt. Heute sei er einer der (...) Exilpolitiker in der Schweiz. Die Vorinstanz missachte die Rechtsprechung gemäss BVGE 2009/53, wonach Hinweise auf Verfolgung unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen seien und bejahendenfalls einen Anspruch auf Eintreten und Durchführung des ordentlichen Verfahrens begründeten. Solche Hinweise bestünden vorliegend durchaus. Er habe glaubhaft und mittels Belegen ein exilpolitisches Engagement darlegen können, das ihn aus der Masse äthiopischer Exilpolitiker hervorhebe. Dadurch habe er den Überwachungs- und Identifizierungsfokus der äthiopischen Regierung auf sich gelenkt, umso mehr, als er bereits in der Heimat ins Visier der Behörden geraten und mit der "B._______" in Verbindung gebracht worden sei. Bei einer Rückreise nach Äthiopien habe er mit Repressionsmassnahmen, sofortiger Inhaftierung, unmenschlicher Behandlung und Folter zu rechnen. Unter Anwendung des gemäss BVGE 2008/57 im Vergleich zur Glaubhaftmachung reduzierten Beweismassstabes seien die Eintretensvoraussetzungen klar erfüllt. Hinzu kämen nun neue exilpolitische Aktivitäten und der Umstand, dass er als Mitglied der "(...)" gewählt worden und dort im Unterstützungskomittee für das Fundraising sowie für Übersetzungsaufgaben zuständig sei. Auch sei er zweimal von (...)-Journalisten interviewt worden. Im Weiteren schliesse die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten Verfahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in Äthiopien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines in der Schweiz erfolgten Beitritts zu dieser Organisation. In Verletzung der Art. 29 und 30 AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Praxis gemäss EMARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorinstanz unterlassen, sein umfassendes und qualitativ herausragendes exilpolitisches Profil im Rahmen einer Anhörung in einem materiellen Verfahren abzuklären. Jedenfalls aber sei die Schlussfolgerung, die geltend gemachten Aktivitäten seien ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, verfehlt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (...), ein Foto mit ihm und einem bekannten Politaktivisten, zwei von ihm im Internet veröffentlichte regierungskritische Berichte, einen E-Mail-Ausdruck betreffend seine Übersetzungstätigkeit für die (...), zwei weitere E-Mail-Ausdrucke betreffend seine Zugehörigkeit zur "B._______", eine Zusammenstellung seiner politischen Aktivitäten sowie drei Berichte über die (v.a. technische) Überwachungstätigkeit der äthiopischen Regierung in der Diaspora zu den Akten. Zudem nannte er zwei Internet-Links, die auf mit ihm geführte Interviews führen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisher eingenommenen Standpunkte. Insbesondere hält es fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren in seiner Heimat mangels Glaubhaftigkeit nicht in Verbindung mit der "B._______" gebracht worden sei und Hinweise auf seine zielgerichtete Ausspionierung durch die äthiopische Regierung nicht bestünden, sondern blosse Mutmassungen seien. Die von ihm aufgeführten und unterlegten Exilaktivitäten böten kein anderes Bild, sondern er gehöre nicht zum harten Kern exilpolitsicher Äthiopier. Seine Aktivitäten würden mangels hinreichender Qualität und Quantität keine Hinweise auf Verfolgung beinhalten, und der Nichteintretensentscheid sei - auch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nach aArt. 36 Abs. 2 AsylG - zu Recht ergangen.
E. 5.4 Replik weise bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich bereits in der Heimat durch seine Weigerung eines Beitritts zur Regierungspartei und seiner Sympathie zur "B._______" verdächtig gemacht habe. Zusammen mit dem Exilaktivismus liege seine Identifizierung und mithin die Gezieltheit einer Verfolgung auf der Hand und basiere nicht auf blossen Mutmassungen. Im Weiteren bestreitet er unter Hinweis auf seine umfassend unterlegten Ausführungen in der Beschwerde eine ungenügende Qualität und Quantität seines Engagements, zumal er seine Standpunkte in verschiedenen Funktionen und Eigenschaften stets pointiert, zielgerichtet und exponiert vertreten und damit Grundpfeiler der äthiopischen Strategie der Unterdrückung jeglicher politsicher Opposition angegriffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem Stellen eines Asylgesuchs in Kombination mit seiner aktenkundigen Mitgliedschaft bei der "B._______" einer grossen Gefahr der Verfolgung und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund dieser somit durchaus vorhandenen Hinweise auf Verfolgung falle ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2011 unmissverständlich neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls abzielende Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Einbezug einer Prüfung der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen gewürdigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht als formelle Rüge geltend, in Verletzung der Art. 29 und 30 AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Praxis gemäss EMARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorin- stanz unterlassen, sein exilpolitisches Profil im Rahmen einer Anhörung abzuklären. Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (aArt. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit seiner Begründung, wahrgenommen. Das SEM kann daher nach Treu und Glauben von der späteren formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Sollten sich jedoch aufgrund des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Es ergibt sich somit, dass weder die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Durchführung einer Anhörung zwingende Voraussetzungen eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids sind. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 sein zweites Asylgesuch einlässlich begründete, mit Beweismitteln unterlegte und weitere Abklärungen weder anbegehrt wurden noch sich objektiv aufdrängten, durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 31. Januar 2014 im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Nichteintretensentscheid - und nur insoweit - ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen. Zur zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder gar zur Durchführung einer Anhörung war es daher nicht verpflichtet, sondern es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt mittels Nichteintreten entscheiden. Anders sieht es indessen aus, wenn die Vorinstanz aufgrund bestehender Hinweise auf Verfolgung einen materiellen Entscheid hätte treffen müssen und mithin zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ins Auge gefasst hat. Diese Kernfrage wird nachfolgend (insb. in E. 7.2) zu erörtern sein.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 (E-6054/2010) rechtskräftig abgeschlossen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist somit erfüllt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt tatbeständlich vorgebrachten und gewürdigten Asylgründe, selbst wenn sie eine gewisse sachverhaltliche Konnexität zu den seither ereigneten und geltend gemachten Gründen des zweiten Asylverfahrens aufweisen, nicht erneut Prüfungsgegenstand im neuen Entscheid bilden können. Insoweit sind die nun im zweiten Asylverfahren gemachten Bekräftigungen von im ersten Verfahren geltend gemachten, aber damals als unglaubhaft erkannten Vorbringen (z.B. Sympathie zur B._______ und daraus sich angeblich ergebende Gefährdungsmomente oder Benachteiligungen infolge der angeblichen Verweigerung des Beitritts zur Regierungspartei) gänzlich unbeachtlich, zumal ihnen vorliegend auch keinerlei revisionsrechtliche Komponente zuzuschreiben ist. Statthaft im Rahmen des Entscheides über das neue Asylgesuch wäre einzig das Argument, aus dem Umstand der erkannten Unglaubhaftigkeit der früheren Verfolgungsgründe erwachse eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Gesuchstellers. Insoweit kann eine solche Unglaubwürdigkeit durchaus Nachwirkungen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben. Mehr als ein Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe wäre darin aber nicht zu erblicken. In diesem Licht erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten Verfahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in Äthiopien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines Beitritts zu dieser Organisation in der Schweiz schliesse, zumindest in der Stossrichtung zutreffend, wenngleich die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3, Abschnitte 4 und 5) einen solchen Automatismus nicht in der behaupteten Kategorietät beinhalten. Scheinbar relevant im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG werden Vorfluchtgründe, selbst wenn sie im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen vorgängigen Asylverfahren gewürdigt worden sind, im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinweise auf Verfolgung im Zusammenhang mit subjektiven Vorfluchtgründen vorliegen. Gemäss dem aktuellen Art. 3 Abs. 4 AsylG bleibt - unter Vorbehalt der FK - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich verwehrt, wenn subjektive Nachfluchtvorbringen weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass selbst beim Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung, die sich auf einen politischen Exilaktivismus ohne einen solchen Heimatbezug stützt, ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statthaft wäre, weil diesfalls nämlich selbst in einem materiellen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden könnte. Eine vertieftere Klärung der Frage erübrigt sich jedoch vorliegend deshalb, weil gemäss den Übergangsbestimmungen bei Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG). Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vor Inkrafttreten des neuen Art. 3 abs. 4 AsylG gestellt. Somit sind Hinweise auf Verfolgung auch zu prüfen, wenn die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, weil sie bejahendenfalls potenziell zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können.
E. 7.2 Somit ist zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpolitisches Engagement und wird dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so bedeutet dies noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr hat die Prüfung, ob ein materieller Entscheid zu treffen oder aber auf das Gesuch nicht einzutreten ist, in Würdigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Von Bedeutung sind die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3, m.w.H.). Ob eine solchermassen qualifizierte Exponierung im Falle des Beschwerdeführers seit Abschluss des ersten Asylverfahrens vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten nicht ohne Weiteres beantworten. In der angefochtenen Verfügung wird die Frage verneint, indem die Vorinstanz zur (materiellen) Erkenntnis gelangt, die subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beantwortung dieser Frage ist aber gar nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr ist hier einzig die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen vermag, die in Anwendung des erwähnten tiefen Beweismassstabes zumindest das Potenzial aufweisen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Solchermassen Hinweise auf Verfolgung liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und in Stützung der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht bei ihm durchaus vor: Wie aus den Akten hervorgeht, hinterlässt er keineswegs das Bild eines blossen exilpolitischen Mitläufers, der bestenfalls über ein rudimentäres politisches Profil verfügt, dessen Exponierung nicht über ein höchstens quantitatives oder optisches Wahrnehmungspotenzial (z.B. blosse Demonstrationsteilnahmen oder Internetauftritte mit bloss allgemeinen politischen Parolen) hinausragt und der mithin selbst bei möglicher Identifizierung kaum je in den Fokus des Überwachungs- und Verfolgungsinteresses der äthiopischen Regierung gelangen könnte. Vielmehr scheint er einen solchen "Low Level"-Aktivismus mit dem von ihm geltend gemachten vielschichtigen und qualifizierten Engagement (klar ausgerichtete regimekritische Publikationen im Internet und Auftritte auf dessen Plattformen, Organisation von oppositionellen Demonstrationen im Exil, Beitritt zur "B._______", aktive Mitgliedschaft bei (...), Sektionsvorsitz bei einer Menschenrechtsorganisation, öffentliche regimekritische Interviewauftritte) deutlich zu übersteigen. Seinen geltend gemachten Aktivismus unterlegt er zudem mit zahlreichen Beweismitteln beziehungsweise weiterführenden Hinweisen und Internetlinks. Es liegen mithin durchaus Hinweise auf Verfolgung vor, die zumindest die potenzielle Eignung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen. Ob der Beschwerdeführer den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation (Art. 7 AsylG) und an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) tatsächlich genügt, ist im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG und unter substanzieller Prüfung der (auch auf Beschwerdestufe) vorgelegten Beweismittel materiell zu prüfen. Ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällt jedenfalls ausser Betracht. Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der geltend gemachten und dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das damalige BFM folglich zu Unrecht auf dessen zweites Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Rahmen eines materiellen Entscheides an das SEM zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer präsentiert als Beilage zur Replik eine Kostennote seines Rechtsvertreters im Betrag von 2'975.30 (inkl. MwSt und Auslagen). Der darin aufgelistete zeitliche Aufwand von total 12.25 Stunden erscheint leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-699/2014 Urteil vom 17. Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen eine staatliche Verfolgung wegen seines - trotz Aufforderung - verweigerten Beitritts zur Regierungspartei und seiner behördlicherseits zu Unrecht vermuteten Mitgliedschaft bei der verbotenen, oppositionellen Partei "B._______" sowie damit zusammenhängende Diskriminierungen als (...) geltend. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2010 - in dieser wurden zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe in Form einer nach der Ausreise erfolgten Kontaktnahme mit der "B._______" geltend gemacht - lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6054/2010 vom 8. September 2010 vollumfänglich ab. B. Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses beantragte. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit seit Ergehen des Urteils vom 8. September 2010 hinzugekommenen exilpolitischen Aktivitäten in Form der Publikation verschiedener regimekritischer Artikel unter eigenem Namen im Herbst 2011 im Internet sowie der Mitorganisation und Teilnahme an einer grossen regimekritischen Demonstration vom (...) November 2011 in C._______. Zudem sei er Beitrittskandidat der "B._______". Aufgrund dieser Aktivitäten müsse davon ausgegangen werden, dass er vom äthiopischen Geheimdienst beobachtet und als Oppositioneller registriert worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er langjährige Haft und Folter zu gewärtigen. Als Beweismittel gab er Ausdrucke der veröffentlichten Artikel sowie eines Demonstrations-Flyers (mit aufgedruckter (...) des Beschwerdeführers) und von im Internet publizierten Fotos mit ihm zu den Akten. C. Am 14. Dezember 2011 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wogegen es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 - eingegangen innert antragsgemäss erstreckter Frist - beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2014 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der altrechtliche Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM beziehungsweise das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz -sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2). 4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete seinen Nichteintretensentscheid zunächst damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können und von diesen mithin offensichtlich nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert und im seitherigen Beobachtungsfokus in der Schweiz sein könne. Ferner überzeuge die nunmehr geltend gemachte Kandidatur für die Mitgliedschaft bei der "B._______" nicht und das hierfür vorgelegte Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz) sei nicht geeignet für den Beweis. Die nun geltend gemachte und dokumentierte exilpolitische Betätigung sei zwar unbestritten, jedoch weise sie keine derartige Qualität und Intensität auf, dass zwingend von einem Interesse der äthiopischen Behörde auszugehen sei. Allein in der Schweiz würden nämlich regelmässig zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei denn auch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Und selbst wenn dies so wäre, könnten sie nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa durch regimekritischen Exilaktivismus ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Aufgrund der vorgelegten Dokumentation gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich und mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des harten Kerns von oppositionellen Exilaktivisten, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtründe sowie seinen Exilaktivismus in der Schweiz. Er sei der "B._______" beigetreten, verfasse und veröffentliche regelmässig pointierte regimekritische Artikel und politisiere auf seiner Facebook-Plattform. Auch sei er im kantonalen Vorsitz der "(...)". Er habe aktiv an der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen mitgewirkt. Heute sei er einer der (...) Exilpolitiker in der Schweiz. Die Vorinstanz missachte die Rechtsprechung gemäss BVGE 2009/53, wonach Hinweise auf Verfolgung unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen seien und bejahendenfalls einen Anspruch auf Eintreten und Durchführung des ordentlichen Verfahrens begründeten. Solche Hinweise bestünden vorliegend durchaus. Er habe glaubhaft und mittels Belegen ein exilpolitisches Engagement darlegen können, das ihn aus der Masse äthiopischer Exilpolitiker hervorhebe. Dadurch habe er den Überwachungs- und Identifizierungsfokus der äthiopischen Regierung auf sich gelenkt, umso mehr, als er bereits in der Heimat ins Visier der Behörden geraten und mit der "B._______" in Verbindung gebracht worden sei. Bei einer Rückreise nach Äthiopien habe er mit Repressionsmassnahmen, sofortiger Inhaftierung, unmenschlicher Behandlung und Folter zu rechnen. Unter Anwendung des gemäss BVGE 2008/57 im Vergleich zur Glaubhaftmachung reduzierten Beweismassstabes seien die Eintretensvoraussetzungen klar erfüllt. Hinzu kämen nun neue exilpolitische Aktivitäten und der Umstand, dass er als Mitglied der "(...)" gewählt worden und dort im Unterstützungskomittee für das Fundraising sowie für Übersetzungsaufgaben zuständig sei. Auch sei er zweimal von (...)-Journalisten interviewt worden. Im Weiteren schliesse die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten Verfahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in Äthiopien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines in der Schweiz erfolgten Beitritts zu dieser Organisation. In Verletzung der Art. 29 und 30 AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Praxis gemäss EMARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorinstanz unterlassen, sein umfassendes und qualitativ herausragendes exilpolitisches Profil im Rahmen einer Anhörung in einem materiellen Verfahren abzuklären. Jedenfalls aber sei die Schlussfolgerung, die geltend gemachten Aktivitäten seien ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, verfehlt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (...), ein Foto mit ihm und einem bekannten Politaktivisten, zwei von ihm im Internet veröffentlichte regierungskritische Berichte, einen E-Mail-Ausdruck betreffend seine Übersetzungstätigkeit für die (...), zwei weitere E-Mail-Ausdrucke betreffend seine Zugehörigkeit zur "B._______", eine Zusammenstellung seiner politischen Aktivitäten sowie drei Berichte über die (v.a. technische) Überwachungstätigkeit der äthiopischen Regierung in der Diaspora zu den Akten. Zudem nannte er zwei Internet-Links, die auf mit ihm geführte Interviews führen. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisher eingenommenen Standpunkte. Insbesondere hält es fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren in seiner Heimat mangels Glaubhaftigkeit nicht in Verbindung mit der "B._______" gebracht worden sei und Hinweise auf seine zielgerichtete Ausspionierung durch die äthiopische Regierung nicht bestünden, sondern blosse Mutmassungen seien. Die von ihm aufgeführten und unterlegten Exilaktivitäten böten kein anderes Bild, sondern er gehöre nicht zum harten Kern exilpolitsicher Äthiopier. Seine Aktivitäten würden mangels hinreichender Qualität und Quantität keine Hinweise auf Verfolgung beinhalten, und der Nichteintretensentscheid sei - auch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nach aArt. 36 Abs. 2 AsylG - zu Recht ergangen. 5.4 Replik weise bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich bereits in der Heimat durch seine Weigerung eines Beitritts zur Regierungspartei und seiner Sympathie zur "B._______" verdächtig gemacht habe. Zusammen mit dem Exilaktivismus liege seine Identifizierung und mithin die Gezieltheit einer Verfolgung auf der Hand und basiere nicht auf blossen Mutmassungen. Im Weiteren bestreitet er unter Hinweis auf seine umfassend unterlegten Ausführungen in der Beschwerde eine ungenügende Qualität und Quantität seines Engagements, zumal er seine Standpunkte in verschiedenen Funktionen und Eigenschaften stets pointiert, zielgerichtet und exponiert vertreten und damit Grundpfeiler der äthiopischen Strategie der Unterdrückung jeglicher politsicher Opposition angegriffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem Stellen eines Asylgesuchs in Kombination mit seiner aktenkundigen Mitgliedschaft bei der "B._______" einer grossen Gefahr der Verfolgung und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund dieser somit durchaus vorhandenen Hinweise auf Verfolgung falle ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2011 unmissverständlich neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls abzielende Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Einbezug einer Prüfung der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen gewürdigt. 6.2 Der Beschwerdeführer macht als formelle Rüge geltend, in Verletzung der Art. 29 und 30 AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Praxis gemäss EMARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorin- stanz unterlassen, sein exilpolitisches Profil im Rahmen einer Anhörung abzuklären. Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (aArt. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit seiner Begründung, wahrgenommen. Das SEM kann daher nach Treu und Glauben von der späteren formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Sollten sich jedoch aufgrund des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Es ergibt sich somit, dass weder die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Durchführung einer Anhörung zwingende Voraussetzungen eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids sind. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 sein zweites Asylgesuch einlässlich begründete, mit Beweismitteln unterlegte und weitere Abklärungen weder anbegehrt wurden noch sich objektiv aufdrängten, durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 31. Januar 2014 im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Nichteintretensentscheid - und nur insoweit - ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen. Zur zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder gar zur Durchführung einer Anhörung war es daher nicht verpflichtet, sondern es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt mittels Nichteintreten entscheiden. Anders sieht es indessen aus, wenn die Vorinstanz aufgrund bestehender Hinweise auf Verfolgung einen materiellen Entscheid hätte treffen müssen und mithin zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ins Auge gefasst hat. Diese Kernfrage wird nachfolgend (insb. in E. 7.2) zu erörtern sein. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 (E-6054/2010) rechtskräftig abgeschlossen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist somit erfüllt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt tatbeständlich vorgebrachten und gewürdigten Asylgründe, selbst wenn sie eine gewisse sachverhaltliche Konnexität zu den seither ereigneten und geltend gemachten Gründen des zweiten Asylverfahrens aufweisen, nicht erneut Prüfungsgegenstand im neuen Entscheid bilden können. Insoweit sind die nun im zweiten Asylverfahren gemachten Bekräftigungen von im ersten Verfahren geltend gemachten, aber damals als unglaubhaft erkannten Vorbringen (z.B. Sympathie zur B._______ und daraus sich angeblich ergebende Gefährdungsmomente oder Benachteiligungen infolge der angeblichen Verweigerung des Beitritts zur Regierungspartei) gänzlich unbeachtlich, zumal ihnen vorliegend auch keinerlei revisionsrechtliche Komponente zuzuschreiben ist. Statthaft im Rahmen des Entscheides über das neue Asylgesuch wäre einzig das Argument, aus dem Umstand der erkannten Unglaubhaftigkeit der früheren Verfolgungsgründe erwachse eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Gesuchstellers. Insoweit kann eine solche Unglaubwürdigkeit durchaus Nachwirkungen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben. Mehr als ein Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe wäre darin aber nicht zu erblicken. In diesem Licht erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten Verfahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in Äthiopien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines Beitritts zu dieser Organisation in der Schweiz schliesse, zumindest in der Stossrichtung zutreffend, wenngleich die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3, Abschnitte 4 und 5) einen solchen Automatismus nicht in der behaupteten Kategorietät beinhalten. Scheinbar relevant im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG werden Vorfluchtgründe, selbst wenn sie im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen vorgängigen Asylverfahren gewürdigt worden sind, im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinweise auf Verfolgung im Zusammenhang mit subjektiven Vorfluchtgründen vorliegen. Gemäss dem aktuellen Art. 3 Abs. 4 AsylG bleibt - unter Vorbehalt der FK - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich verwehrt, wenn subjektive Nachfluchtvorbringen weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass selbst beim Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung, die sich auf einen politischen Exilaktivismus ohne einen solchen Heimatbezug stützt, ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statthaft wäre, weil diesfalls nämlich selbst in einem materiellen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden könnte. Eine vertieftere Klärung der Frage erübrigt sich jedoch vorliegend deshalb, weil gemäss den Übergangsbestimmungen bei Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG). Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vor Inkrafttreten des neuen Art. 3 abs. 4 AsylG gestellt. Somit sind Hinweise auf Verfolgung auch zu prüfen, wenn die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, weil sie bejahendenfalls potenziell zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. 7.2 Somit ist zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpolitisches Engagement und wird dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so bedeutet dies noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr hat die Prüfung, ob ein materieller Entscheid zu treffen oder aber auf das Gesuch nicht einzutreten ist, in Würdigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Von Bedeutung sind die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3, m.w.H.). Ob eine solchermassen qualifizierte Exponierung im Falle des Beschwerdeführers seit Abschluss des ersten Asylverfahrens vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten nicht ohne Weiteres beantworten. In der angefochtenen Verfügung wird die Frage verneint, indem die Vorinstanz zur (materiellen) Erkenntnis gelangt, die subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beantwortung dieser Frage ist aber gar nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr ist hier einzig die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen vermag, die in Anwendung des erwähnten tiefen Beweismassstabes zumindest das Potenzial aufweisen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Solchermassen Hinweise auf Verfolgung liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und in Stützung der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht bei ihm durchaus vor: Wie aus den Akten hervorgeht, hinterlässt er keineswegs das Bild eines blossen exilpolitischen Mitläufers, der bestenfalls über ein rudimentäres politisches Profil verfügt, dessen Exponierung nicht über ein höchstens quantitatives oder optisches Wahrnehmungspotenzial (z.B. blosse Demonstrationsteilnahmen oder Internetauftritte mit bloss allgemeinen politischen Parolen) hinausragt und der mithin selbst bei möglicher Identifizierung kaum je in den Fokus des Überwachungs- und Verfolgungsinteresses der äthiopischen Regierung gelangen könnte. Vielmehr scheint er einen solchen "Low Level"-Aktivismus mit dem von ihm geltend gemachten vielschichtigen und qualifizierten Engagement (klar ausgerichtete regimekritische Publikationen im Internet und Auftritte auf dessen Plattformen, Organisation von oppositionellen Demonstrationen im Exil, Beitritt zur "B._______", aktive Mitgliedschaft bei (...), Sektionsvorsitz bei einer Menschenrechtsorganisation, öffentliche regimekritische Interviewauftritte) deutlich zu übersteigen. Seinen geltend gemachten Aktivismus unterlegt er zudem mit zahlreichen Beweismitteln beziehungsweise weiterführenden Hinweisen und Internetlinks. Es liegen mithin durchaus Hinweise auf Verfolgung vor, die zumindest die potenzielle Eignung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen. Ob der Beschwerdeführer den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation (Art. 7 AsylG) und an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) tatsächlich genügt, ist im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG und unter substanzieller Prüfung der (auch auf Beschwerdestufe) vorgelegten Beweismittel materiell zu prüfen. Ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällt jedenfalls ausser Betracht. Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der geltend gemachten und dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das damalige BFM folglich zu Unrecht auf dessen zweites Asylgesuch nicht eingetreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Rahmen eines materiellen Entscheides an das SEM zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer präsentiert als Beilage zur Replik eine Kostennote seines Rechtsvertreters im Betrag von 2'975.30 (inkl. MwSt und Auslagen). Der darin aufgelistete zeitliche Aufwand von total 12.25 Stunden erscheint leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: