Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6054/2010 {T 0/2} Urteil vom 8. September 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2010 auf dem Landweg verlassen habe und nach einem Aufenthalt im Sudan am 28. Juni 2010 mit einem nicht auf seine Person lautenden sudanesischen Pass auf dem Luftweg über die Türkei nach Italien und von dort am 30. Juni 2010 in die Schweiz gelangt sei, dass er hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 20. Juli 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der als (...) tätige Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im (...) im Rahmen eines (...) aufgefordert worden, der Regierungspartei beizutreten, wie es von (...) allgemein erwartet werde, dass er im (...) von einem Arbeitskollegen einen Internetauszug der oppositionellen Partei Ginbot 7 erhalten habe, den er einem weiteren Arbeitskollegen weitergereicht habe, worauf er vom (...) zur Rede gestellt worden sei, dass er drei oder vier Tage später ausserhalb des (...) festgenommen, auf das Polizeirevier gebracht und der Mitgliedschaft der Partei Ginbot 7 beschuldigt worden sei, dass er während (...) verhört und mit Stockschlägen gefoltert worden sei, dass er die Vorwürfe bestritten und die Unterschrift eines vorgefertigten Dokumentes verweigert habe, dass er nach der Freilassung seine Arbeit als (...) weitergeführt, jedoch bemerkt habe, dass er fortan diskriminiert werden sollte, da ihm eine Weiterbildung verweigert worden sei, dass er weitere behördliche Massnahmen befürchtet und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass er vermute, wegen der genannten Vorwürfe und des Verlassens seiner Arbeitsstelle, ohne diese gekündigt zu haben, in seinem Heimatland gesucht zu werden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, soweit sie die geltend gemachte Festnahme und das unter Gewaltanwendung durchgeführte Verhör betreffen würden, dass andererseits der behördliche Druck und die Erwartung, als (...) der Regierungspartei anzugehören, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die entsprechenden Beeinträchtigungen im Berufsleben keine derart intensiven Massnahmen darstellen würden, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache mit der Weisung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, er sei zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen, dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er der Rechtsmitteleingabe einen Ausdruck einer e-mail-Korrespondenz mit der Ginbot 7 vom (...), einen Ausdruck des Programms der Ginbot 7 und einen Ausdruck eines leeren Formulars "Membership Application Form" der Ginbot 7 beilegt, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 31. August 2010 bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010 den Ausdruck eines ihm per e-mail zugestellten ärztlichen Berichts vom 6. Januar 2010 sowie den Ausdruck einer e-mail-Korrespondenz mit einer Kontaktperson der Ginbot 7 vom (...) zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen gilt, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die vorinstanzliche Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, da der Entscheid zu knapp und nicht hinreichend begründet sei, nicht gehört werden kann, dass entgegen der entsprechenden Rüge die angefochtene Verfügung den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör vielmehr in jeder Hinsicht zu genügen vermag, hat sich das BFM doch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft und in sachlicher Form in ausführlichen sowie ausgewogenen Erwägungen auseinandergesetzt, aus denen deutlich ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen auch umfassend Gelegenheit bot, seine Vorbringen zu seinem Asylgesuch vollständig darzulegen und den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abklärte, dass aufgrund der Aktenlage auch die erhobenen Rügen gegen den Befrager und den anlässlich der Anhörung eingesetzten Dolmetscher nicht durchzudringen vermögen, hat der Beschwerdeführer doch unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Akten BFM A7/14 S. 13) und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin keine Einwände gegen die Anhörung oder die Protokollaufnahme anzubringen hatte (A7/14 S. 14), dass der Antrag des Beschwerdeführers, er sei zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen, demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen, durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM zu Recht feststellt, wie es sich aus den Protokollen ergebe, würden die Vorbringen der geltend gemachten Suche durch die Behörden lediglich auf den persönlichen Einschätzungen des Beschwerdeführers beruhen und konkrete Hinweise vollumfänglich fehlen, dass das BFM auch zutreffend ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass es bei der Schwere der Vorwürfe und der angeführten Verweigerung der Unterschrift unter eine vorgefertigte Aussage (...) bis zur Ausreise (des Beschwerdeführers) zu keinen weiteren Massnahmen mehr gekommen wäre, dass zudem der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach die Aussagen betreffend der geltend gemachten Folter jeglicher Realkennzeichen wie Anschaulichkeit, subjektive Wahrnehmung und persönlicher Betroffenheit entbehren, dass mit dem BFM darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund allgemeiner bekannter Tatsachen in seinem Heimatland für sich Vorbringen konstruierte, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass es sich beim Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Eritrea, um ein Versehen handelt und vorliegend nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt, dass der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf - vermeintliche - Widersprüche, nicht zutrifft, hat das BFM dem Beschwerdeführer doch keine Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten, sondern vielmehr seine Darlegungen als unsubstanziiert und realitätsfremd eingeschätzt, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland behördlicherseits nicht nur keine Mitgliedschaft zur Ginbot 7 vorgeworfen wurde, sondern er auch von den Sicherheitsbehörden zumindest nicht in einer Form in Verbindung mit der verbotenen Organisation gebracht wurde, die ihn mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes überzogen hätte, dass das BFM im Weiteren zu Recht erwog, die Narben am Körper des Beschwerdeführers vermöchten die Einschätzungen des BFM nicht umzustossen und könnten deren von ihm geltend gemachte Ursache weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht nicht von erheblichem Beweiswert und demnach nicht geeignet ist, den geltend gemachten Sachverhalt bezüglich Haft und Folter in entscheidwesentlicher Hinsicht glaubhaft erscheinen zu lassen, dass entgegen der in der Eingabe vom 1. September 2010 vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung die im Arztbericht umschriebene Ursache der Verletzungen ("after having fighting accident") nicht zwingend auf eine Folter schliessen lässt, dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Nachreichung des Originals des Arztberichtes nicht abgewartet werden muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht ausführte, der behördliche Druck und die Erwartung, als (...) der Regierungspartei anzugehören, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, sei asylrechtlich nicht relevant, da die entsprechenden Beeinträchtigungen im Berufsleben keine derart intensiven Massnahmen darstellen würden, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle - zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland und unter Berücksichtigung der Vorbringen bis zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung - die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die von ihm per e-mail aufgenommene Kontaktnahme mit der Ginbot 7 subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, dass, wer sich darauf beruft, durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, dass er auch keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat glaubhaft machen können, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Äthiopien ernsthafte Aktivitäten von Mitgliedern der Ginbot 7 von den Sicherheitskräften verfolgt werden, dass aufgrund eines angeblichen Putschversuches im Frühling 2009 zirka 40 Oppositionelle und ehemalige Militäroffiziere festgenommen wurden, dass im Dezember 2009 fünf angeklagte Ginbot 7-Mitglieder zum Tode und 33 weitere zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, dass es sich bei den Betroffenen jedoch um Personen handelt, die sich durch ein hohes Profil insbesondere als Militärkader auszeichnen, dass es im Rahmen dieser Strafprozesse jedoch im November 2009 auch zum Freispruch von fünf Personen gekommen ist, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die blosse Kontaktaufnahme mit der Ginbot 7 und dem blossen Bekunden seines Interesses am politischen Programm dieser Organisation bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG demnach nicht vorliegen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: