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D-4192/2015

D-4192/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Kreis C._______, Region D._______, Äthiopien, und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Im September/Oktober 2014 verliess er sein Heimatland und reiste über den Sudan und Libyen im April 2015 nach Italien und weiter in die Schweiz. Am 4. Mai 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch ein. Er wurde für das weitere Verfahren dem Testbetrieb in Zürich zugeteilt. Am 12. Mai 2015 fand sein beratendes Vorgespräch statt, am 4. Juni 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zustehende Rechtsvertretung, was er auch anlässlich der Anhörung bestätigte. B. Sein Asylgesuch begründete er wie folgt: Er sei Schüler an der High School in E._______ gewesen. Dort sei er im Mai 2014 nach Teilnahme an einer Studenten-Demonstration gegen den neuen "integrierten Entwicklungs-Masterplan" der Regierung für die Stadt Finfine inhaftiert worden und habe drei Monate im Gefängnis gesessen. Die Haftbedingungen seien furchtbar gewesen. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er nie mehr gegen die Regierung demonstrieren oder kritische Forderungen stellen werde. Dann sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Das Leben sei für ihn und seine Familie durch diesen Vorfall sehr beschwerlich geworden, die Schule hätte er nicht mehr besuchen dürfen. Seine Familie sei schon länger unter Beobachtung gestanden, da auch sein deutlich älterer Bruder Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und deshalb mehrmals und über Jahre inhaftiert gewesen sei. Er selbst sei jedoch nur ein Sympathisant der OLF. Da auch in seinem Dorf Kritik gegen den Masterplan laut geworden sei, hätten die Behörden ihn verdächtigt, die Dorfbewohner aufgewiegelt zu haben. Aus Angst vor Konsequenzen, betreffend die Missachtung der den Behörden gegebenen Zusicherung, sei er im September 2014 geflohen, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Das SEM begründete seine Ablehnung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Angaben seien in allen Punkten vage und unkonkret gewesen. Er habe weder zur Demonstration, an der er angeblich teilgenommen haben wolle, noch zu den Umständen seiner Festnahme und der Haft genauere Angaben machen können. Auch seine Schilderung der Haftumstände und der Freilassung sei sehr pauschal ausgefallen und er habe nur sehr unkonkrete Angaben bezüglich der Ereignisse nach der Haftentlassung gemacht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine plausible Erklärung geliefert, warum er keine Identitätspapiere besitze. Seine Asylgründe hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Auch das allgemeiner formulierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Oromo staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und werde diskriminiert, sei nicht asylbeachtlich. Die Oromo stellten die wichtigste ethnische Bevölkerungsgruppe in Äthiopien und seien in der Regierung in höchsten Ämtern vertreten. Tatsächlich gebe es zwar Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen im Oromo-Gebiet, die regionale Oromo-Regierung sei jedoch bemüht diesen willkürlichen und missbräuchlichen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Tatsächlich komme es zu Festnahmen von OLF-Mitgliedern, da die OLF als terroristische Vereinigung gelte. Diese Massnahmen richteten sich jedoch nicht gegen die Oromo als Volksgruppe, sondern es handle sich um Massnahmen der inneren Sicherheit. Den Oromo drohe daher keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da der Beschwerdeführer sein politisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können, drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung. Die Wegweisung nach Äthiopien sei grundsätzlich zulässig und zumutbar, der Beschwerdeführer habe auch keine individuellen Gründe vorgetragen, welche für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, da der Beschwerdeführer ein Laissez-passer erhalten könne. Der Entscheid wurde am 26. Juni 2015 eröffnet. D. Am 5. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei auch die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Asylgründe und begründete, warum er bestimmte Fragen nicht habe beantworten können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei er ein Sympathisant der OLF und daher sehr gefährdet. Selbst neutrale Oromo würden verdächtigt und ins Gefängnis gesteckt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf die der Beschwerde beiliegenden Berichte von Amnesty International vom Oktober 2014 und Human Rights Watch vom 5. Mai 2014, welche die schwierige Situation der Oromo dokumentierten, und nannte Beispiele, in denen Oromo verhaftet worden waren. Darüber hinaus legte er eine Meldung von Human Rights Watch über die Niederschlagung der Studentenproteste im April 2014 ins Recht sowie einen Datenträger, auf dem verschiedene Berichte über die Proteste gegen den Masterplan und die Situation der Oromo gespeichert waren. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die im Entscheid aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen. Die eingereichten Berichte bezögen sich auf glaubwürdig politisch aktive Oromo. Da dem Beschwerdeführer das Engagement für die OLF nicht geglaubt werde, erübrige sich auch die weitere Prüfung, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien drohen könnte. Auch die allgemeinen Hinweise auf die Situation der Oromo vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, da die Oromo wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Äthiopien nicht verfolgt seien. G. Mit Verfügung vom 25. August 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. H. Mit Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die Übermittlung von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. Als neues Beweismittel reichte er ein Dokument in englischer Sprache mit drei Zeugenaussagen ein. Diese Augenzeugen waren gemäss seinen Angaben, von einem Rechtsanwalt in Äthiopien angehört worden. Die Zeugen bestätigten, gesehen zu haben, dass er im Mai 2014 an den Studentenprotesten gegen den neuen Masterplan teilgenommen habe und verhaftet worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag unter Verweis auf das beschleunigte Verfahren im Rahmen der Testphasen ab.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Betreffend die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag auf Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 AsylG). Eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat wurde zudem nicht verfügt. Die gestellten Anträge sind daher gegenstandslos und es ist nicht auf sie einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hält die vorgebrachten Asylgründe nicht für glaubhaft, da die Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien (vgl. Bst. C). Es gebe keine Hinweise, dass für die gesamte Bevölkerungsgruppe der Oromo in Äthiopien ein allgemeines Verfolgungsrisiko bestehe. Da der Beschwerdeführer auch nicht habe glaubhaft machen können, ein politisch aktiver Oromo zu sein, drohe ihm keine asylbeachtliche Verfolgung.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, als Oromo gefährdet und aufgrund seiner Teilnahme an den Studentenprotesten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten zu sein. Im Detail ist auf seine Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25.April 2014 E.6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E.5.2.3 m.w.H.). Vorliegend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das von ihm geschilderte Verfolgungsszenario mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht selbst erlebt hat und den äthiopischen Sicherheitsbehörden deshalb auch nicht als Oromo-Aktivist bekannt ist. Eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG konnte er nicht glaubhaft machen. Das SEM hat das Asylgesuch aus den folgenden Erwägungen zu Recht abgelehnt.

E. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass äthiopische Regierungskräfte die Proteste gegen den "Master Plan" im April/ Mai 2014 mit Gewalt niederschlugen und es zu einer Verhaftungswelle kam (vgl. den Bericht von Amnesty International, Ethiopia: 'Because I am Oromo': Sweeping repression in the Oromia region of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., www.amnesty.org/en/documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 30.11.2015). Berichten zufolge wurden Demonstrierende geschlagen und getötet (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014, vom 25. Juni 2015, S. 16, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2014&dli-d=236358#wrapper; BBC News, Ethiopia protest: Ambo students killed in Oromia state, vom 2. Mai 2014, www.bbc.com/news/world-africa-27251331 besucht am 30.11.2015). Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an diesen Protesten beteiligt war, beziehungsweise es wenig wahrscheinlich sei, dass er bei diesen Vorkommnissen von der Polizei festgenommen und in der Folge inhaftiert wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe chronologisch geschildert, jedoch fehlt es in allen Punkten an Details und Konkretisierungen. Obwohl während der Anhörung immer wieder nachgefragt wurde, machte er nur sehr knappe und allgemeine Aussagen. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen im Entscheid des SEM zu verweisen. Auch in der Beschwerdeeingabe ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Eindruck zu widerlegen. Seine Ausführungen und Erklärungen zu seinen Fluchtgründen vermochten nicht zu überzeugen. Erneut bezog er sich vor allem auf das, was anderen Oromo-Aktivisten zugestossen ist und beschrieb ausführlich die allgemein schlechte Lage der Oromo-Bevölkerung. Aus diesen allgemeinen Schilderungen lässt sich jedoch nichts für die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvorbringens ableiten. Gleiches gilt auch für das im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument mit drei protokollierten Augenzeugenaussagen, welches auf Anfrage des Bruders des Beschwerdeführers am 8. September 2015 von einem Anwalt in G._______, Äthiopien, erstellt worden sein soll (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung keine Auskunft geben konnte, wer mit ihm an der Demonstration teilgenommen hatte (vgl. act. A 17/2, F. 45, 53, 55-57) und auch nicht, an welchem Tag die Demonstration genau stattfand (vgl. ebenda, F. 50). Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass nun drei Augenzeugen seine Teilnahme an der Demonstration und die darauf folgende Festnahme bestätigen können. Auch die Zeugen bleiben jedoch unkonkret bezüglich des Datums der Demonstration ("in May 2014"). Darüber hinaus kann dem Schreiben auch aufgrund seines Entstehungszeitpunkts und seiner Form offensichtlich kein Beweiswert zukommen.

E. 4.3.2 Zwar wäre es im Länderkontext vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation - sein Bruder sei angeblich ein OLF-Mitglied und seine Familie stehe schon immer unter Verdacht - unter Repressalien zu leiden hatte (vgl. anstatt vieler: Amnesty International, "Because I am Oromo", a.a.O., S. 9 f., S. 51 ff.). Doch auch über das Engagement seines Bruders wusste der Beschwerdeführer kaum etwas zu berichten, was selbst unter Berücksichtigung des grossen Altersunterschiedes als wenig wahrscheinlich erscheint, da die OLF-Mitgliedschaft des Bruders die Behörden veranlasst haben soll, die Familie bereits seit längerem unter Beobachtung zu stellen (vgl. act. A 17/2, F. 40, F 80 - 85).

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gg. Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass weder die allgemeine noch die politische Lage gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. (vgl. BVGE 2011/25). Der Beschwerdeführer hat auch keine individuellen Gründe vorgetragen. Die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit beschlagen auch die angeblich schwierige Situation, in der sich seine Familie seit Jahren befinden soll. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben jung und gesund, er verfügt in seiner Heimat über eine Familie und besuchte die weiterführende Schule. Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4192/2015 Urteil vom 30. Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Kreis C._______, Region D._______, Äthiopien, und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Im September/Oktober 2014 verliess er sein Heimatland und reiste über den Sudan und Libyen im April 2015 nach Italien und weiter in die Schweiz. Am 4. Mai 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch ein. Er wurde für das weitere Verfahren dem Testbetrieb in Zürich zugeteilt. Am 12. Mai 2015 fand sein beratendes Vorgespräch statt, am 4. Juni 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zustehende Rechtsvertretung, was er auch anlässlich der Anhörung bestätigte. B. Sein Asylgesuch begründete er wie folgt: Er sei Schüler an der High School in E._______ gewesen. Dort sei er im Mai 2014 nach Teilnahme an einer Studenten-Demonstration gegen den neuen "integrierten Entwicklungs-Masterplan" der Regierung für die Stadt Finfine inhaftiert worden und habe drei Monate im Gefängnis gesessen. Die Haftbedingungen seien furchtbar gewesen. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er nie mehr gegen die Regierung demonstrieren oder kritische Forderungen stellen werde. Dann sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Das Leben sei für ihn und seine Familie durch diesen Vorfall sehr beschwerlich geworden, die Schule hätte er nicht mehr besuchen dürfen. Seine Familie sei schon länger unter Beobachtung gestanden, da auch sein deutlich älterer Bruder Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und deshalb mehrmals und über Jahre inhaftiert gewesen sei. Er selbst sei jedoch nur ein Sympathisant der OLF. Da auch in seinem Dorf Kritik gegen den Masterplan laut geworden sei, hätten die Behörden ihn verdächtigt, die Dorfbewohner aufgewiegelt zu haben. Aus Angst vor Konsequenzen, betreffend die Missachtung der den Behörden gegebenen Zusicherung, sei er im September 2014 geflohen, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Das SEM begründete seine Ablehnung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Angaben seien in allen Punkten vage und unkonkret gewesen. Er habe weder zur Demonstration, an der er angeblich teilgenommen haben wolle, noch zu den Umständen seiner Festnahme und der Haft genauere Angaben machen können. Auch seine Schilderung der Haftumstände und der Freilassung sei sehr pauschal ausgefallen und er habe nur sehr unkonkrete Angaben bezüglich der Ereignisse nach der Haftentlassung gemacht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine plausible Erklärung geliefert, warum er keine Identitätspapiere besitze. Seine Asylgründe hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Auch das allgemeiner formulierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Oromo staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und werde diskriminiert, sei nicht asylbeachtlich. Die Oromo stellten die wichtigste ethnische Bevölkerungsgruppe in Äthiopien und seien in der Regierung in höchsten Ämtern vertreten. Tatsächlich gebe es zwar Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen im Oromo-Gebiet, die regionale Oromo-Regierung sei jedoch bemüht diesen willkürlichen und missbräuchlichen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Tatsächlich komme es zu Festnahmen von OLF-Mitgliedern, da die OLF als terroristische Vereinigung gelte. Diese Massnahmen richteten sich jedoch nicht gegen die Oromo als Volksgruppe, sondern es handle sich um Massnahmen der inneren Sicherheit. Den Oromo drohe daher keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da der Beschwerdeführer sein politisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können, drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung. Die Wegweisung nach Äthiopien sei grundsätzlich zulässig und zumutbar, der Beschwerdeführer habe auch keine individuellen Gründe vorgetragen, welche für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, da der Beschwerdeführer ein Laissez-passer erhalten könne. Der Entscheid wurde am 26. Juni 2015 eröffnet. D. Am 5. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei auch die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Asylgründe und begründete, warum er bestimmte Fragen nicht habe beantworten können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei er ein Sympathisant der OLF und daher sehr gefährdet. Selbst neutrale Oromo würden verdächtigt und ins Gefängnis gesteckt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf die der Beschwerde beiliegenden Berichte von Amnesty International vom Oktober 2014 und Human Rights Watch vom 5. Mai 2014, welche die schwierige Situation der Oromo dokumentierten, und nannte Beispiele, in denen Oromo verhaftet worden waren. Darüber hinaus legte er eine Meldung von Human Rights Watch über die Niederschlagung der Studentenproteste im April 2014 ins Recht sowie einen Datenträger, auf dem verschiedene Berichte über die Proteste gegen den Masterplan und die Situation der Oromo gespeichert waren. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die im Entscheid aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen. Die eingereichten Berichte bezögen sich auf glaubwürdig politisch aktive Oromo. Da dem Beschwerdeführer das Engagement für die OLF nicht geglaubt werde, erübrige sich auch die weitere Prüfung, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien drohen könnte. Auch die allgemeinen Hinweise auf die Situation der Oromo vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, da die Oromo wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Äthiopien nicht verfolgt seien. G. Mit Verfügung vom 25. August 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. H. Mit Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die Übermittlung von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. Als neues Beweismittel reichte er ein Dokument in englischer Sprache mit drei Zeugenaussagen ein. Diese Augenzeugen waren gemäss seinen Angaben, von einem Rechtsanwalt in Äthiopien angehört worden. Die Zeugen bestätigten, gesehen zu haben, dass er im Mai 2014 an den Studentenprotesten gegen den neuen Masterplan teilgenommen habe und verhaftet worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag unter Verweis auf das beschleunigte Verfahren im Rahmen der Testphasen ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Betreffend die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag auf Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 AsylG). Eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat wurde zudem nicht verfügt. Die gestellten Anträge sind daher gegenstandslos und es ist nicht auf sie einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält die vorgebrachten Asylgründe nicht für glaubhaft, da die Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien (vgl. Bst. C). Es gebe keine Hinweise, dass für die gesamte Bevölkerungsgruppe der Oromo in Äthiopien ein allgemeines Verfolgungsrisiko bestehe. Da der Beschwerdeführer auch nicht habe glaubhaft machen können, ein politisch aktiver Oromo zu sein, drohe ihm keine asylbeachtliche Verfolgung. 4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, als Oromo gefährdet und aufgrund seiner Teilnahme an den Studentenprotesten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten zu sein. Im Detail ist auf seine Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25.April 2014 E.6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E.5.2.3 m.w.H.). Vorliegend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das von ihm geschilderte Verfolgungsszenario mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht selbst erlebt hat und den äthiopischen Sicherheitsbehörden deshalb auch nicht als Oromo-Aktivist bekannt ist. Eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG konnte er nicht glaubhaft machen. Das SEM hat das Asylgesuch aus den folgenden Erwägungen zu Recht abgelehnt. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass äthiopische Regierungskräfte die Proteste gegen den "Master Plan" im April/ Mai 2014 mit Gewalt niederschlugen und es zu einer Verhaftungswelle kam (vgl. den Bericht von Amnesty International, Ethiopia: 'Because I am Oromo': Sweeping repression in the Oromia region of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., www.amnesty.org/en/documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 30.11.2015). Berichten zufolge wurden Demonstrierende geschlagen und getötet (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014, vom 25. Juni 2015, S. 16, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2014&dli-d=236358#wrapper; BBC News, Ethiopia protest: Ambo students killed in Oromia state, vom 2. Mai 2014, www.bbc.com/news/world-africa-27251331 besucht am 30.11.2015). Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an diesen Protesten beteiligt war, beziehungsweise es wenig wahrscheinlich sei, dass er bei diesen Vorkommnissen von der Polizei festgenommen und in der Folge inhaftiert wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe chronologisch geschildert, jedoch fehlt es in allen Punkten an Details und Konkretisierungen. Obwohl während der Anhörung immer wieder nachgefragt wurde, machte er nur sehr knappe und allgemeine Aussagen. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen im Entscheid des SEM zu verweisen. Auch in der Beschwerdeeingabe ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Eindruck zu widerlegen. Seine Ausführungen und Erklärungen zu seinen Fluchtgründen vermochten nicht zu überzeugen. Erneut bezog er sich vor allem auf das, was anderen Oromo-Aktivisten zugestossen ist und beschrieb ausführlich die allgemein schlechte Lage der Oromo-Bevölkerung. Aus diesen allgemeinen Schilderungen lässt sich jedoch nichts für die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvorbringens ableiten. Gleiches gilt auch für das im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument mit drei protokollierten Augenzeugenaussagen, welches auf Anfrage des Bruders des Beschwerdeführers am 8. September 2015 von einem Anwalt in G._______, Äthiopien, erstellt worden sein soll (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung keine Auskunft geben konnte, wer mit ihm an der Demonstration teilgenommen hatte (vgl. act. A 17/2, F. 45, 53, 55-57) und auch nicht, an welchem Tag die Demonstration genau stattfand (vgl. ebenda, F. 50). Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass nun drei Augenzeugen seine Teilnahme an der Demonstration und die darauf folgende Festnahme bestätigen können. Auch die Zeugen bleiben jedoch unkonkret bezüglich des Datums der Demonstration ("in May 2014"). Darüber hinaus kann dem Schreiben auch aufgrund seines Entstehungszeitpunkts und seiner Form offensichtlich kein Beweiswert zukommen. 4.3.2 Zwar wäre es im Länderkontext vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation - sein Bruder sei angeblich ein OLF-Mitglied und seine Familie stehe schon immer unter Verdacht - unter Repressalien zu leiden hatte (vgl. anstatt vieler: Amnesty International, "Because I am Oromo", a.a.O., S. 9 f., S. 51 ff.). Doch auch über das Engagement seines Bruders wusste der Beschwerdeführer kaum etwas zu berichten, was selbst unter Berücksichtigung des grossen Altersunterschiedes als wenig wahrscheinlich erscheint, da die OLF-Mitgliedschaft des Bruders die Behörden veranlasst haben soll, die Familie bereits seit längerem unter Beobachtung zu stellen (vgl. act. A 17/2, F. 40, F 80 - 85). 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gg. Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass weder die allgemeine noch die politische Lage gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. (vgl. BVGE 2011/25). Der Beschwerdeführer hat auch keine individuellen Gründe vorgetragen. Die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit beschlagen auch die angeblich schwierige Situation, in der sich seine Familie seit Jahren befinden soll. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben jung und gesund, er verfügt in seiner Heimat über eine Familie und besuchte die weiterführende Schule. Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: