Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Amharisch sprechender, äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in einem Kinderheim aufgewachsen und sei später F._______ gewesen. Sein Laden sei zweimal überfallen worden und er sei unter Drohungen aufgefordert worden, das "Oromo-Gebiet" zu verlassen. Er sei aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in der M._______ verhaftet und einige Wochen später freigelassen worden. Ein Nachbar habe ihm mitgeteilt, er werde von der "Federalpolizei" (Bundespolizei) gesucht. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 4. August 2008 zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Sache sei zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4609/2008 vom 15. April 2009 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 21. November 2012 wurde er vom BFM eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seinem Asylgesuch im Jahr G._______ hätten sich die H._______ und die I._______ zusammengeschlossen. Er sei seit dem Jahr 2011 ein offizielles Mitglied der I._______ und nehme in der Schweiz an politischen Veranstaltungen teil. Sie versuchten bei diesen Veranstaltungen, neue Mitglieder zu gewinnen, und würden Demonstrationen organisieren. Er habe auch schon an sechs bis acht Kundgebungen teilgenommen. Diese Aktivitäten würden von der äthiopischen Regierung als terroristisch betrachtet. Er könne jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nur eingeschränkt an den politischen Aktivitäten teilnehmen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er von der Regierung verfolgt, inhaftiert und wohl auch gefoltert werden. Er stehe mit niemandem aus Äthiopien in Kontakt, da niemand ein Telefon besässe. Ein Landsmann habe einmal auf seine Bitte hin eine Polizei-Vorladung, mit welcher er gesucht werde, aus Äthiopien mitgebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben seiner Zugehörigkeit zur I._______, eine Vorladung des äthiopischen Ministeriums für föderalistische Angelegenheiten, Kommission der Bundespolizei (inkl. Übersetzung auf Deutsch), einen Arztbericht vom 19. November 2012 und vier Fotos, welche ihn an einer Kundgebung zeigen, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei das Migrationsamt darüber zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Beschwerde Abstand zu nehmen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2013 seines behandelnden Arztes J._______, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 21. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte diverse Fotos und einen Internetauszug zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme bezüglich der Behandlung mit K._______. L. Der behandelnde Arzt nahm mit Schreiben vom 7. November 2013 zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 Stellung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Anfrage vom 9. Juli 2013 des Bundesverwaltungsgerichts an den behandelnden Arzt und dessen Stellungnahme vom 7. November 2013 wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Im Sinne der Transparenz des Verfahrens sind ihm diese Akten in Kopie mit dem Urteil zuzustellen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft darlegen können. Es sehe sich in der Würdigung der Verfügung vom 3. Juli 2008 dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer nun im Besitz einer polizeilichen Vorladung vom 1. August 2005 sei, welche der Grund für seine damalige Ausreise gewesen sei. Er habe gemäss seinen Aussagen jedoch seine Heimat schon am 4. Mai 2005 verlassen, womit er zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von dieser Vorladung gehabt haben könne. Da allgemein bekannt sei, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, müsse ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden. Im vorliegenden Fall müsse sogar davon ausgegangen werden, dass es sich um ein käuflich erworbenes Dokument handle. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe ja auch seine Identität mangels abgegebener Papiere weiterhin nicht fest. Die Äusserungen des Beschwerdeführers liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der I._______ in der Schweiz sein sollte, würden sich seine Aktivitäten auf die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Mitgliederwerbung beschränken. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der I._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 21. November 2012 ein realitätsnahes Bild seiner Nachfluchtgründe vermitteln können. Es sei bekannt, dass die Exilopposition durch die äthiopische Regierung genau überwacht werde. Er sei ein aktives Mitglied der I._______. Diese Mitglieder würden durch die äthiopische Regierung als Landesverräter streng beobachtet, da sie mit der eritreischen Regierung zusammenarbeiten würden. Die I._______ sei Ende des letzten Jahrhunderts {.......} gegründet worden. Er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die Regierung Äthiopiens und nehme an vielen Demonstrationen und Treffen teil. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine inländische Fluchtalternative innerhalb von Äthiopien sei nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung müsse deshalb als unzulässig angesehen werden. Weiter leide er an einem L._______. Er sei am 28. August 2012 operiert worden und befinde sich in einer Nachbehandlung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung des Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2013 sei die Gesamtdauer der Therapie noch nicht absehbar und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Ersatzmedikaments sei ein mittel- und langfristiges Überleben nicht möglich. Er sei in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung sei für ihn im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die eingereichten ärztlichen Berichte wird in der Erwägung 8.3 genauer eingegangen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, das benötigte K._______ sei in Äthiopien erhältlich respektive könne von einem behandelnden Arzt dort bezogen werden. Blutkontrollen {.......} seien zwar in Äthiopien nur beschränkt möglich. Aber auch wenn der Beschwerdeführer dafür nach Addis Abeba reisen müsste, sei ihm - da seine genaue Herkunft unklar respektive nicht glaubhaft dargelegt worden sei - eine Rückkehr nach Äthiopien zuzumuten.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Blutkontrollen {.......} in Äthiopien seien nur beschränkt möglich. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011 habe von dieser Therapie berichtet, welche im Black Lion Hospital stattfinde, wo nur 40 Betten für die Behandlung von Krebskranken zur Verfügung stehen würden. Die Zahl der Betten sei zu gering, so dass die Ärzte abwägen müssten, wen sie stationär aufnehmen würden. Andere Patienten müssten sehen, wo sie eine Bleibe fänden. Manche Patienten, welche ausserhalb von Addis Abeba kämen, schliefen sogar auf der Strasse. Er selber sei immer noch in regelmässiger Behandlung. Die Gesamtdauer der Therapie sei nicht absehbar und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Ersatzmedikamentes sei ein mittel- und langfristiges Überleben nicht möglich.
E. 5.1 Bezüglich der polizeilichen Vorladung kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht - was die materiellen Erwägungen betrifft - anschliesst. Was das Datum anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz genannte Datum vom 1. August 2005 der Umrechnung des auf der Vorladung enthaltenen Datums vom 8. Dezember 1997 (äthiopischer Kalender) in den julianischen Kalender entspricht. Massgeblich ist jedoch der gregorianische Kalender; die entsprechende Umrechnung ergibt den 14. August 2005. Diese fehlerhafte Umrechnung hat jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die materielle Beurteilung. Auf Beschwerdeebene nimmt der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Hinweises, er lege sehr Wert darauf, das Original der Vorladung vom 8. Dezember 1997 einzureichen - keinen Bezug auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Ob es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich um das Original der Vorladung handelt, kann auch deshalb offen bleiben, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und mithin nicht erstellt ist, dass sie ihn betrifft.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Hauptpunkt mit exilpolitischen Tätigkeiten.
E. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen. Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2; BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 je m.w.H.).
E. 5.2.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. statt vieler E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.).
E. 5.2.3 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der I._______ ist. In Übereinstimmung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, kann aus den Akten allerdings kein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers ersehen werden, der ihn ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte. So gab der Beschwerdeführer an, erst seit Herbst 2011 - und somit rund fünf Jahre nach der Einreichung seines ersten Asylgesuchs - Mitglied der I._______ zu sein (vgl. Akten BFM B4 F33). Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der I._______ in einer besonderen Art und Weise als ernstzunehmender Regimekritiker eingesetzt hat. So sagte er bei der Anhörung selber aus, dass er keine besondere Funktion bei den Kundgebungen inne hatte (vgl. B4 F43). Ferner engagierte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien auch nie politisch (vgl. B4 F49). Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person betrachtet wurde und bereits seit seiner Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Die im ersten Asylverfahren als zentrales Vorbringen geltend gemachte Inhaftierung wegen des Verdachtes der Unterstützung der M._______ wurde als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4609/2008 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). Auch den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmenden hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Seine Ausführungen erwecken somit insgesamt den Eindruck, dass er ein einfaches Mitglied der I._______ ohne eigentliche politische und ideologische Ambitionen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden und dadurch eine konkrete Gefährdung für ihn bewirken könnten.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit Hinweis).
E. 7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 7.1 genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Jedoch sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. So sind für die Mehrheit der Bevölkerung die Existenzbedingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch lebensbedrohlich. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 f., m.w.H.).
E. 8.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten erläutert der behandelnde Arzt im Wesentlichen, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2012 eine N._______ festgestellt worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um einen malignen L._______ handle. Am 28. August 2012 sei die gesamte O._______ entfernt und anschliessend eine Strahlentherapie durchgeführt worden. Seit dieser Operation sei der Beschwerdeführer lebenslänglich auf eine Substitution mit {.......} angewiesen, deren Dosierung regelmässig mit Blutkontrollen kontrolliert werden müsse. Diese Kontrollen seien zunächst vierteljährlich, später bei stabilem Gesundheitszustand und P._______-Blutwerten im Zielbereich eventuell auch halbjährlich bis jährlich nötig. Es gebe keine alternative Medikation als mit Q._______. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer während mindestens fünf bis zehn Jahren regelmässigen Tumornachsorge-Kontrollen unterziehen. Dafür brauche es ein geeignetes radiologisch-nuklearmedizinisches Zentrum. Eine allfällige unregelmässige oder inadäquat dosierte Hormonersatzbehandlung nach vollständiger R._______ verursache vielfache und gegebenenfalls schwere körperliche und psychische Beschwerden und Ausfallerscheinungen. Das langfristige und vollständige Absetzen des K._______-Ersatzpräparates sei nicht mit dem Leben vereinbar und führe zum Koma und zum Tod. Auch der Wegfall der Tumornachsorge-Untersuchungen berge das Risiko eines unerkannten und unbehandelten Tumorrezidivs mit letztlich ebenfalls tödlichem Ausgang.
E. 8.4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Äthiopien ohne Eltern oder sonstiges familiäres Beziehungsnetz in einem Kinderheim aufwuchs. Laut seinen Angaben verfügt er auch heute über keinen Kontakt zu Personen im Heimatland (vgl. B4 F6 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Da er gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten lebenslang für die Substitution seiner K._______ auf Medikamente angewiesen ist, muss die Versorgung mit den benötigten Medikamenten sichergestellt sein, da die Absetzung des Medikamentes zum Tod führen würde. In der "List of Medicines for Ethiopia" der "Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia" vom September 2010 ist jedoch kein Medikament mit dem vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoff Q._______ aufgeführt. Die Quelle, auf die sich das BFM in der Vernehmlassung stützt, ist - wie sich aus dem vorinstanzlichen Dossier ergibt - knapp zehn Jahre alt und bezieht sich nicht auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, sondern auf Abklärungen Dritter. Somit ist zu bezweifeln, ob sich die Situation - insbesondere auch in Bezug auf die Preise des Medikaments im Hinblick auf die starke Inflation in Äthiopien - immer noch gleich wie in dieser Abklärung darstellt. Zudem gibt es in Äthiopien keine allgemeine Krankenversicherung. Besonders arme Personen können zwar in ihrer Heimatgemeinde (Kebele) eine Bescheinigung beantragen, mit welcher sie grundsätzlich kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen, Bern, 10. März 2006, S. 9). Jedoch ist aufgrund der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser als mittellos und somit berechtigt für diese kostenlose Gesundheitsversorgung gelten könnte. Dies hat zur Folge, dass er seine benötigten Medikamente wohl selber bezahlen müsste, was ihm kaum möglich sein dürfte. Da es sich aber um eine lebenslange Substitution handelt, kann diesbezüglich auch nicht auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), zumal diese die Problematik lediglich zeitlich aufschieben würde.
E. 8.4.2 Bezüglich der benötigten Tumornachsorgeuntersuchungen des Beschwerdeführers ist Folgendes anzumerken: Es gibt in ganz Äthiopien lediglich vier Onkologen und eine einzige Krebsabteilung. Diese befindet sich im "Black Lion Hospital"/"Tikur Anbessa Hospital" in Addis Abeba. Jedoch verfüge die Krebsstation - in welcher die Tumornachsorgeuntersuchungen des Beschwerdeführers stattfinden müssten - lediglich über 18 Betten. Seien keine Betten mehr frei, müssten die Patienten selber eine Unterkunft organisieren und schliefen unter anderem auch auf den Strassen von Addis Abeba. Auch die hygienischen Umstände im Spital seien äusserst schwierig und es fielen zudem immer wieder wichtige Geräte aus, so dass eine lückenlose Behandlung unmöglich sei (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011, Tag für Tag im Kampf gegen den Krebs). Aufgrund dieser Sachlage dürften die Kapazitäten des "Black Lion Hospital" ständig überlastet sein. Dies gilt nicht nur für die Anzahl der Betten, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Verfügbarkeit der Ärzte, der Behandlungen und der Nachfolgeuntersuchungen. Dies dürfte für den Beschwerdeführer, der ohne tragfähiges soziales Beziehungsnetz ist, besonders problematisch sein.
E. 8.4.3 In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Daher ist der Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach er einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Er ist daher vorläufig aufzunehmen.
E. 8.4.4 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E.), reichte der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Arztbericht vom 19. November 2012 ein. Aus diesem Bericht ergab sich, dass er an einem malignen L._______ erkrankt war, weshalb die O._______ operativ entfernt werden musste. Es wurde zudem darauf hingewiesen, er sei lebenslänglich auf eine Substitution mit K._______ und regelmässige Blutkontrollen, verbunden mit onkologischen Nachkontrollen, angewiesen. Auch anlässlich der Anhörung vom 21. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine Krebserkrankung hin (vgl. B4 F45 u. F53). Die Vorinstanz nahm indessen keine Abklärungen vor, erwähnte das Einreichen des Arztberichtes lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Auch wenn in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keine Veranlassung hat, eine solche festzustellen, ist das Vorgehen des BFM zu beanstanden, zumal es gestützt auf alt Art. 17 Abs. 4 AsylG vom Beschwerdeführer noch eine Gebühr von Fr. 600.- erhob. Sollte er diese geleistet haben, ist das BFM anzuweisen, ihm diese in Anbetracht der vorzunehmenden vorläufigen Aufnahme zurückzuerstatten.
E. 8.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. sämtlicher Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung allenfalls geleistete Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2326/2013 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren B._______, Äthiopien, vertreten durch Cem S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Amharisch sprechender, äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in einem Kinderheim aufgewachsen und sei später F._______ gewesen. Sein Laden sei zweimal überfallen worden und er sei unter Drohungen aufgefordert worden, das "Oromo-Gebiet" zu verlassen. Er sei aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in der M._______ verhaftet und einige Wochen später freigelassen worden. Ein Nachbar habe ihm mitgeteilt, er werde von der "Federalpolizei" (Bundespolizei) gesucht. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 4. August 2008 zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Sache sei zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4609/2008 vom 15. April 2009 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 21. November 2012 wurde er vom BFM eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seinem Asylgesuch im Jahr G._______ hätten sich die H._______ und die I._______ zusammengeschlossen. Er sei seit dem Jahr 2011 ein offizielles Mitglied der I._______ und nehme in der Schweiz an politischen Veranstaltungen teil. Sie versuchten bei diesen Veranstaltungen, neue Mitglieder zu gewinnen, und würden Demonstrationen organisieren. Er habe auch schon an sechs bis acht Kundgebungen teilgenommen. Diese Aktivitäten würden von der äthiopischen Regierung als terroristisch betrachtet. Er könne jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nur eingeschränkt an den politischen Aktivitäten teilnehmen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er von der Regierung verfolgt, inhaftiert und wohl auch gefoltert werden. Er stehe mit niemandem aus Äthiopien in Kontakt, da niemand ein Telefon besässe. Ein Landsmann habe einmal auf seine Bitte hin eine Polizei-Vorladung, mit welcher er gesucht werde, aus Äthiopien mitgebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben seiner Zugehörigkeit zur I._______, eine Vorladung des äthiopischen Ministeriums für föderalistische Angelegenheiten, Kommission der Bundespolizei (inkl. Übersetzung auf Deutsch), einen Arztbericht vom 19. November 2012 und vier Fotos, welche ihn an einer Kundgebung zeigen, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei das Migrationsamt darüber zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Beschwerde Abstand zu nehmen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2013 seines behandelnden Arztes J._______, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 21. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte diverse Fotos und einen Internetauszug zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme bezüglich der Behandlung mit K._______. L. Der behandelnde Arzt nahm mit Schreiben vom 7. November 2013 zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Anfrage vom 9. Juli 2013 des Bundesverwaltungsgerichts an den behandelnden Arzt und dessen Stellungnahme vom 7. November 2013 wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Im Sinne der Transparenz des Verfahrens sind ihm diese Akten in Kopie mit dem Urteil zuzustellen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft darlegen können. Es sehe sich in der Würdigung der Verfügung vom 3. Juli 2008 dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer nun im Besitz einer polizeilichen Vorladung vom 1. August 2005 sei, welche der Grund für seine damalige Ausreise gewesen sei. Er habe gemäss seinen Aussagen jedoch seine Heimat schon am 4. Mai 2005 verlassen, womit er zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von dieser Vorladung gehabt haben könne. Da allgemein bekannt sei, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, müsse ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden. Im vorliegenden Fall müsse sogar davon ausgegangen werden, dass es sich um ein käuflich erworbenes Dokument handle. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe ja auch seine Identität mangels abgegebener Papiere weiterhin nicht fest. Die Äusserungen des Beschwerdeführers liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der I._______ in der Schweiz sein sollte, würden sich seine Aktivitäten auf die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Mitgliederwerbung beschränken. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der I._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 21. November 2012 ein realitätsnahes Bild seiner Nachfluchtgründe vermitteln können. Es sei bekannt, dass die Exilopposition durch die äthiopische Regierung genau überwacht werde. Er sei ein aktives Mitglied der I._______. Diese Mitglieder würden durch die äthiopische Regierung als Landesverräter streng beobachtet, da sie mit der eritreischen Regierung zusammenarbeiten würden. Die I._______ sei Ende des letzten Jahrhunderts {.......} gegründet worden. Er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die Regierung Äthiopiens und nehme an vielen Demonstrationen und Treffen teil. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine inländische Fluchtalternative innerhalb von Äthiopien sei nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung müsse deshalb als unzulässig angesehen werden. Weiter leide er an einem L._______. Er sei am 28. August 2012 operiert worden und befinde sich in einer Nachbehandlung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung des Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2013 sei die Gesamtdauer der Therapie noch nicht absehbar und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Ersatzmedikaments sei ein mittel- und langfristiges Überleben nicht möglich. Er sei in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung sei für ihn im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die eingereichten ärztlichen Berichte wird in der Erwägung 8.3 genauer eingegangen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, das benötigte K._______ sei in Äthiopien erhältlich respektive könne von einem behandelnden Arzt dort bezogen werden. Blutkontrollen {.......} seien zwar in Äthiopien nur beschränkt möglich. Aber auch wenn der Beschwerdeführer dafür nach Addis Abeba reisen müsste, sei ihm - da seine genaue Herkunft unklar respektive nicht glaubhaft dargelegt worden sei - eine Rückkehr nach Äthiopien zuzumuten. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Blutkontrollen {.......} in Äthiopien seien nur beschränkt möglich. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011 habe von dieser Therapie berichtet, welche im Black Lion Hospital stattfinde, wo nur 40 Betten für die Behandlung von Krebskranken zur Verfügung stehen würden. Die Zahl der Betten sei zu gering, so dass die Ärzte abwägen müssten, wen sie stationär aufnehmen würden. Andere Patienten müssten sehen, wo sie eine Bleibe fänden. Manche Patienten, welche ausserhalb von Addis Abeba kämen, schliefen sogar auf der Strasse. Er selber sei immer noch in regelmässiger Behandlung. Die Gesamtdauer der Therapie sei nicht absehbar und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Ersatzmedikamentes sei ein mittel- und langfristiges Überleben nicht möglich. 5. 5.1 Bezüglich der polizeilichen Vorladung kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht - was die materiellen Erwägungen betrifft - anschliesst. Was das Datum anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz genannte Datum vom 1. August 2005 der Umrechnung des auf der Vorladung enthaltenen Datums vom 8. Dezember 1997 (äthiopischer Kalender) in den julianischen Kalender entspricht. Massgeblich ist jedoch der gregorianische Kalender; die entsprechende Umrechnung ergibt den 14. August 2005. Diese fehlerhafte Umrechnung hat jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die materielle Beurteilung. Auf Beschwerdeebene nimmt der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Hinweises, er lege sehr Wert darauf, das Original der Vorladung vom 8. Dezember 1997 einzureichen - keinen Bezug auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Ob es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich um das Original der Vorladung handelt, kann auch deshalb offen bleiben, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und mithin nicht erstellt ist, dass sie ihn betrifft. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Hauptpunkt mit exilpolitischen Tätigkeiten. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, die vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen. Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2; BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 je m.w.H.). 5.2.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. statt vieler E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). 5.2.3 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der I._______ ist. In Übereinstimmung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, kann aus den Akten allerdings kein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers ersehen werden, der ihn ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte. So gab der Beschwerdeführer an, erst seit Herbst 2011 - und somit rund fünf Jahre nach der Einreichung seines ersten Asylgesuchs - Mitglied der I._______ zu sein (vgl. Akten BFM B4 F33). Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der I._______ in einer besonderen Art und Weise als ernstzunehmender Regimekritiker eingesetzt hat. So sagte er bei der Anhörung selber aus, dass er keine besondere Funktion bei den Kundgebungen inne hatte (vgl. B4 F43). Ferner engagierte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien auch nie politisch (vgl. B4 F49). Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person betrachtet wurde und bereits seit seiner Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Die im ersten Asylverfahren als zentrales Vorbringen geltend gemachte Inhaftierung wegen des Verdachtes der Unterstützung der M._______ wurde als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4609/2008 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). Auch den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmenden hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Seine Ausführungen erwecken somit insgesamt den Eindruck, dass er ein einfaches Mitglied der I._______ ohne eigentliche politische und ideologische Ambitionen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden und dadurch eine konkrete Gefährdung für ihn bewirken könnten. 5.2.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit Hinweis). 7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 7.1 genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Jedoch sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. So sind für die Mehrheit der Bevölkerung die Existenzbedingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch lebensbedrohlich. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 f., m.w.H.). 8.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten erläutert der behandelnde Arzt im Wesentlichen, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2012 eine N._______ festgestellt worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um einen malignen L._______ handle. Am 28. August 2012 sei die gesamte O._______ entfernt und anschliessend eine Strahlentherapie durchgeführt worden. Seit dieser Operation sei der Beschwerdeführer lebenslänglich auf eine Substitution mit {.......} angewiesen, deren Dosierung regelmässig mit Blutkontrollen kontrolliert werden müsse. Diese Kontrollen seien zunächst vierteljährlich, später bei stabilem Gesundheitszustand und P._______-Blutwerten im Zielbereich eventuell auch halbjährlich bis jährlich nötig. Es gebe keine alternative Medikation als mit Q._______. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer während mindestens fünf bis zehn Jahren regelmässigen Tumornachsorge-Kontrollen unterziehen. Dafür brauche es ein geeignetes radiologisch-nuklearmedizinisches Zentrum. Eine allfällige unregelmässige oder inadäquat dosierte Hormonersatzbehandlung nach vollständiger R._______ verursache vielfache und gegebenenfalls schwere körperliche und psychische Beschwerden und Ausfallerscheinungen. Das langfristige und vollständige Absetzen des K._______-Ersatzpräparates sei nicht mit dem Leben vereinbar und führe zum Koma und zum Tod. Auch der Wegfall der Tumornachsorge-Untersuchungen berge das Risiko eines unerkannten und unbehandelten Tumorrezidivs mit letztlich ebenfalls tödlichem Ausgang. 8.4 8.4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Äthiopien ohne Eltern oder sonstiges familiäres Beziehungsnetz in einem Kinderheim aufwuchs. Laut seinen Angaben verfügt er auch heute über keinen Kontakt zu Personen im Heimatland (vgl. B4 F6 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Da er gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten lebenslang für die Substitution seiner K._______ auf Medikamente angewiesen ist, muss die Versorgung mit den benötigten Medikamenten sichergestellt sein, da die Absetzung des Medikamentes zum Tod führen würde. In der "List of Medicines for Ethiopia" der "Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia" vom September 2010 ist jedoch kein Medikament mit dem vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoff Q._______ aufgeführt. Die Quelle, auf die sich das BFM in der Vernehmlassung stützt, ist - wie sich aus dem vorinstanzlichen Dossier ergibt - knapp zehn Jahre alt und bezieht sich nicht auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, sondern auf Abklärungen Dritter. Somit ist zu bezweifeln, ob sich die Situation - insbesondere auch in Bezug auf die Preise des Medikaments im Hinblick auf die starke Inflation in Äthiopien - immer noch gleich wie in dieser Abklärung darstellt. Zudem gibt es in Äthiopien keine allgemeine Krankenversicherung. Besonders arme Personen können zwar in ihrer Heimatgemeinde (Kebele) eine Bescheinigung beantragen, mit welcher sie grundsätzlich kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen, Bern, 10. März 2006, S. 9). Jedoch ist aufgrund der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser als mittellos und somit berechtigt für diese kostenlose Gesundheitsversorgung gelten könnte. Dies hat zur Folge, dass er seine benötigten Medikamente wohl selber bezahlen müsste, was ihm kaum möglich sein dürfte. Da es sich aber um eine lebenslange Substitution handelt, kann diesbezüglich auch nicht auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), zumal diese die Problematik lediglich zeitlich aufschieben würde. 8.4.2 Bezüglich der benötigten Tumornachsorgeuntersuchungen des Beschwerdeführers ist Folgendes anzumerken: Es gibt in ganz Äthiopien lediglich vier Onkologen und eine einzige Krebsabteilung. Diese befindet sich im "Black Lion Hospital"/"Tikur Anbessa Hospital" in Addis Abeba. Jedoch verfüge die Krebsstation - in welcher die Tumornachsorgeuntersuchungen des Beschwerdeführers stattfinden müssten - lediglich über 18 Betten. Seien keine Betten mehr frei, müssten die Patienten selber eine Unterkunft organisieren und schliefen unter anderem auch auf den Strassen von Addis Abeba. Auch die hygienischen Umstände im Spital seien äusserst schwierig und es fielen zudem immer wieder wichtige Geräte aus, so dass eine lückenlose Behandlung unmöglich sei (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011, Tag für Tag im Kampf gegen den Krebs). Aufgrund dieser Sachlage dürften die Kapazitäten des "Black Lion Hospital" ständig überlastet sein. Dies gilt nicht nur für die Anzahl der Betten, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Verfügbarkeit der Ärzte, der Behandlungen und der Nachfolgeuntersuchungen. Dies dürfte für den Beschwerdeführer, der ohne tragfähiges soziales Beziehungsnetz ist, besonders problematisch sein. 8.4.3 In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Daher ist der Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach er einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Er ist daher vorläufig aufzunehmen. 8.4.4 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E.), reichte der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Arztbericht vom 19. November 2012 ein. Aus diesem Bericht ergab sich, dass er an einem malignen L._______ erkrankt war, weshalb die O._______ operativ entfernt werden musste. Es wurde zudem darauf hingewiesen, er sei lebenslänglich auf eine Substitution mit K._______ und regelmässige Blutkontrollen, verbunden mit onkologischen Nachkontrollen, angewiesen. Auch anlässlich der Anhörung vom 21. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine Krebserkrankung hin (vgl. B4 F45 u. F53). Die Vorinstanz nahm indessen keine Abklärungen vor, erwähnte das Einreichen des Arztberichtes lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Auch wenn in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keine Veranlassung hat, eine solche festzustellen, ist das Vorgehen des BFM zu beanstanden, zumal es gestützt auf alt Art. 17 Abs. 4 AsylG vom Beschwerdeführer noch eine Gebühr von Fr. 600.- erhob. Sollte er diese geleistet haben, ist das BFM anzuweisen, ihm diese in Anbetracht der vorzunehmenden vorläufigen Aufnahme zurückzuerstatten. 8.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. sämtlicher Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung allenfalls geleistete Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anne Kneer Versand: