Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Addis Abeba eigenen Angaben zufolge am 8. August 2011 und reiste über mehrere Stationen am 19. August 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 6. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dabei machte er geltend, ihm sei vorgeworfen worden, oromostämmige Behördenmitglieder auszuspionieren. Deshalb sei er festgenommen worden. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Addis Abeba geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Seit 1991 habe er an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Von 2004 bis Juni 2011 habe er an der B._______ Rechtswissenschaften studiert und nebenbei als (...) gearbeitet. Im Jahre 2008 oder 2009 sei er der Partei Ethiopian People s Patriotic Front (EPPF) beigetreten. Er habe Informationen gesammelt sowie Beweismittel eingeholt und diese weitergeleitet. Am 23. Mai 2010 sei er, als er (...) gearbeitet habe, von Geheimdienstmitarbeitern bzw. Polizisten in ziviler Kleidung festgenommen worden und nach C._______ in ein Gefängnis gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Putsch am Nationalfeiertag zu organisieren. Er sei gefoltert worden. Nach zwei Wochen sei er mit einer Warnung wieder entlassen worden, da er trotz Folter keine Informationen preisgegeben habe. Zusätzlich habe er Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt. Er sei zum Protestantismus konvertiert, seine Ehefrau entstamme jedoch einer muslimischen Familie, sei aber ebenfalls zum Protestantismus konvertiert. Ihr Vater - eine religiöse und einflussreiche Persönlichkeit - habe sie mit einem anderen, muslimischen Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe seiner Frau gedroht, dass er beide umbringen würde, wenn sie sich für ihn - den Beschwerdeführer - entscheide. Am 29. Juli 2010 hätten ihm zwei bzw. drei Muslime in der Nähe von D._______ in Addis Abeba deshalb gedroht, aber auch wegen seiner Parteizugehörigkeit. Trotzdem habe er seine Frau im (...) standesamtlich geheiratet, obwohl sie von ihrer Familie jeweils streng überwacht worden sei. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er schliesslich beschlossen, auszureisen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe 2012 und 2013 in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und im Rahmen einer Fundraising-Veranstaltung für Esat-TV einen Text über die Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung, den er selber verfasst habe, vorgelesen. Das Vorlesen sei am (...) auf Esat-TV ausgestrahlt worden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Trauungsurkunde vom (...), zwei Schreiben der EPPF, eine Kopie seines äthiopischen Führerscheins, eine Ausgabe der Zeitschrift "E._______" aus dem Jahr 2013, mit einem von ihm verfassten Beitrag, drei Fotos seiner Kinder, vier Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Kundgebung und anderen Anlässen zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Printscreen eines Videos namens "(...)" auf YouTube, einen Printscreen einer Trefferliste bei Google sowie sechs Fotos (vier davon aus dem Internet ausgedruckt), die den Beschwerdeführer bei Teilnahmen an Kundgebungen und anderen Anlässen zeigen, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 verzichtete die vormals zuständige Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. März 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 18. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zu den Gründen seiner Inhaftierung geäussert. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, ihm sei vorgeworfen worden, als Spion oromostämmige Behördenmitglieder ausspioniert zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, ihm sei vorgehalten worden, mit der EPPF einen Putsch am Nationalfeiertag zu organisieren. Auch bezüglich der Personen, die ihn festgenommen haben, habe er anlässlich der Anhörung unterschiedliche Bezeichnungen gebraucht und auf entsprechenden Vorhalt gesagt, das heisse das Gleiche. Zudem habe er anlässlich der BzP die angebliche Folter während seiner Haft mit keinem Wort erwähnt, sondern erst in der Anhörung. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien mit der EPPF in Kontakt gekommen sei. Indes seien seine diesbezüglichen Aussagen wenig konkret, detailarm, undifferenziert und somit unglaubhaft. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, Informationen zu nennen, die er der EPPF weitergleitet habe. Auf entsprechendes Nachfragen, welche Geheimnisse er gekannt habe, habe er nur ausweichend und pauschal geantwortet. Bei den zwei eingereichten Dokumenten zur Belegung seiner Registrierung bzw. aktiven Involvierung bei der EPPF handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Das auf den 3. März 2012 datierte Schreiben besage, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2009 aktiv in der im Exil tätigen EPPF involviert. Es belege allenfalls eine Mitgliedschaft nach der Einreise in die Schweiz. Eine Mitgliedschaft vor der Ausreise erscheine ebenfalls eher unwahrscheinlich, habe er doch nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern er in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass seine Mitgliedschaft bei der EPPF als unwahrscheinlich erscheine, habe ihn auch seine Schwiegerfamilie folglich nicht mit einer Weitergabe entsprechender Informationen an die Behörden bedrohen können. Im Weiteren widersprächen seine Aussagen in Bezug auf das Verhalten der Familienmitglieder seiner Ehefrau und des Mannes, mit dem seine Ehefrau hätte verheiratet werden sollen, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach den Todesdrohungen und der Überwachung seiner Ehefrau durch ihre Familie am (...) dennoch standesamtlich habe heiraten können. Auch die Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Konversion der Ehefrau und der ihn bedrohenden Muslime seien widersprüchlich.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest und führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar seien und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Glaubhaftmachens ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, zu wenig konkret, detailarm und undifferenziert sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen und somit unglaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe zunächst aus, seine Aussage anlässlich der BzP, er habe oromostämmige Behördenmitglieder ausspioniert, stelle keinen Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Anhörung dar, wonach ihm vorgeworfen worden sei, einen Putsch am Nationalfeiertag organisiert zu haben. Das eine schliesse das andere nicht aus. Zudem habe er anlässlich der Anhörung den Widerspruch aufgelöst. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er auch anlässlich der Anhörung auf entsprechende Nachfrage, weshalb er im Rahmen der BzP von anderen Vorwürfen gesprochen habe, keine plausible Erklärung liefern konnte, führte er doch nur aus, es sei schwierig, dies zu erklären. Es gäbe eine Oromo-Partei, die für die Regierung arbeiten und deren Werkzeug sei (SEM-Akten A21 F122). Sein Erklärungsversuch vermag somit die Unstimmigkeit nicht aufzulösen.
E. 5.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, aus den zwei von ihm verwendeten verschiedenen Polizeibegriffen könne kein Widerspruch konstruiert werden. Abgesehen davon habe er die Inhaftierung in der Anhörung detailliert und übereinstimmend beschrieben. Bezüglich des Vorhaltes, er habe die Folter anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, sei auf deren summarischen Charakter zu verweisen. Diese Unvollständigkeit könne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3). Sodann habe er detailliert und eindrücklich ausgesagt sowie darüber hinaus die allgemeinen Methoden und Abläufe im Lager erklärt, was für eigenes Durchleben spreche. Gemäss dem aufgeführten Entscheid dürfen die Aussagen der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zwei Wochen im Gefängnis gewesen sei (SEM-Akten A4 S.5). Indes führte er im Gegensatz zur Anhörung mit keinem Wort an, er sei gefoltert worden. Als ausschlaggebenden Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen einen zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt an. Ob es dabei zu Misshandlungen gekommen ist oder nicht, ist von wesentlicher Bedeutung, mithin ein zentrales Vorkommnis in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Insoweit darf von ihm daher ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Misshandlungen bereits anlässlich der BzP vorgetragen hätte. Dies umso mehr, als es sich bei ihm um einen studierten Juristen handelt, welcher sich insbesondere auch für die Menschenrechte interessiert. Aus seinem Erklärungsversuch vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.3 Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Informantentätigkeit nicht genügend substantiiert, wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, er habe in beiden Befragungen seinen Werdegang als politischer Aktivist übereinstimmend beschrieben. Die Vorinstanz habe ihm denn auch Kontakt zur EPPF zugestanden. Zudem genüge der alleinige Verdacht, Mitglied der EPPF zu sein, bereits, um verhaftet und verfolgt zu werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit bei der EPPF nur sehr allgemein beschrieben hat. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht hat er auch seinen politischen Werdegang nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Namentlich war er nicht einmal in der Lage anzugeben, weshalb und ab wann er begonnen habe, sich politisch zu interessieren. Auch antwortete der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen, was für Geheimnisse er weitergeleitet habe, nur pauschal (SEM-Akten A21 F87-90). Solche Angaben dürfen aber von einer politisch interessierten und darüber hinaus studierten Person ohne weiteres erwartet werden. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Informantentätigkeit bei der EPPF glaubhaft darzutun, auch wenn letztlich nicht ganz auszuschliessen ist, dass es zu Berührungspunkten zwischen ihm und der EPPF gekommen ist. Betreffend die familiären Probleme, die Drohungen seitens der Schwiegerfamilie und der Ablauf der Heirat beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit legt er aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei exilpolitisch aktiv, mithin macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ihm insgesamt kein Profil geben, das ihn aus Sicht der äthiopischen Behörden als Bedrohung erscheinen liessen. An den geltend gemachten Kundgebungen habe er keine besonderen Aufgaben wahrgenommen. Im Weiteren seien das - im Übrigen nicht belegte - Vorlesen des selbst verfassten Gedichtes auf Esat-TV sowie das Publizieren eines Gedichtes in der Zeitschrift "E._______" keine Aktionen, die ihn zu einem ernstzunehmenden Regierungsgegner machen würden. Zudem könne der äthiopische Staat nicht jeden im Ausland lebenden äthiopischen Staatsbürger überprüfen und identifizieren.
E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, die Behauptung eines vorgetäuschten politischen Engagements widerspreche in eklatanter Weise einer vorurteilsfreien und unvoreingenommenen Abklärung des Sachverhalts und stelle damit einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz dar. Er habe an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen und unter seinem Namen regimekritische Texte veröffentlicht. Davon hätten die heimatlichen Behörden Kenntnisse. Die äthiopische Regierung dulde indes keine regierungskritischen Personen, weshalb er bei einer Rückkehr sofort inhaftiert werde.
E. 6.5 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Soweit er diesbezüglich geltend macht, die Vorinstanz haben den Sachverhalt betreffend seine exilpolitische Tätigkeit nicht vorurteilsfrei festgestellt, substantiiert er diesen Einwand nicht ansatzweise. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Eingabe richten sich denn auch gegen die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz.
E. 6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
E. 6.7 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
E. 6.8 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Bildern von Kundgebungen und den beiden Schreiben der EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Zusätzlich ist in der Zeitschrift "E._______" ein Beitrag von ihm erschienen. Im (...) hat er an einer Veranstaltung zum Sammeln von Spendengeldern für Esat-TV ein selbst verfasstes Gedicht vorgelesen, in welchem er den schlechten Zustand in Äthiopien beschreibt, ohne die Urheber explizit zu nennen. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsender berichtet hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6.9 Zusammenfassen hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Weitergehend sind aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss seinen eigenen Angaben leben die zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen er auch aus der Schweiz Kontakt unterhält (SEM-Akten A21 F74), in Addis Abeba und F._______ sowie weitere Halbgeschwister in Äthiopien. Damit verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetzt. Sodann hat er Rechtswissenschaften studiert und jahrelang als (...) gearbeitet. Es ist deshalb ihm zuzumuten ist, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) bei der G._______ arbeitet, mithin nicht bedürftig ist. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-717/2015 Urteil vom 20. Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Addis Abeba eigenen Angaben zufolge am 8. August 2011 und reiste über mehrere Stationen am 19. August 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 6. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dabei machte er geltend, ihm sei vorgeworfen worden, oromostämmige Behördenmitglieder auszuspionieren. Deshalb sei er festgenommen worden. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Addis Abeba geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Seit 1991 habe er an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Von 2004 bis Juni 2011 habe er an der B._______ Rechtswissenschaften studiert und nebenbei als (...) gearbeitet. Im Jahre 2008 oder 2009 sei er der Partei Ethiopian People s Patriotic Front (EPPF) beigetreten. Er habe Informationen gesammelt sowie Beweismittel eingeholt und diese weitergeleitet. Am 23. Mai 2010 sei er, als er (...) gearbeitet habe, von Geheimdienstmitarbeitern bzw. Polizisten in ziviler Kleidung festgenommen worden und nach C._______ in ein Gefängnis gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Putsch am Nationalfeiertag zu organisieren. Er sei gefoltert worden. Nach zwei Wochen sei er mit einer Warnung wieder entlassen worden, da er trotz Folter keine Informationen preisgegeben habe. Zusätzlich habe er Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt. Er sei zum Protestantismus konvertiert, seine Ehefrau entstamme jedoch einer muslimischen Familie, sei aber ebenfalls zum Protestantismus konvertiert. Ihr Vater - eine religiöse und einflussreiche Persönlichkeit - habe sie mit einem anderen, muslimischen Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe seiner Frau gedroht, dass er beide umbringen würde, wenn sie sich für ihn - den Beschwerdeführer - entscheide. Am 29. Juli 2010 hätten ihm zwei bzw. drei Muslime in der Nähe von D._______ in Addis Abeba deshalb gedroht, aber auch wegen seiner Parteizugehörigkeit. Trotzdem habe er seine Frau im (...) standesamtlich geheiratet, obwohl sie von ihrer Familie jeweils streng überwacht worden sei. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er schliesslich beschlossen, auszureisen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe 2012 und 2013 in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und im Rahmen einer Fundraising-Veranstaltung für Esat-TV einen Text über die Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung, den er selber verfasst habe, vorgelesen. Das Vorlesen sei am (...) auf Esat-TV ausgestrahlt worden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Trauungsurkunde vom (...), zwei Schreiben der EPPF, eine Kopie seines äthiopischen Führerscheins, eine Ausgabe der Zeitschrift "E._______" aus dem Jahr 2013, mit einem von ihm verfassten Beitrag, drei Fotos seiner Kinder, vier Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Kundgebung und anderen Anlässen zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Printscreen eines Videos namens "(...)" auf YouTube, einen Printscreen einer Trefferliste bei Google sowie sechs Fotos (vier davon aus dem Internet ausgedruckt), die den Beschwerdeführer bei Teilnahmen an Kundgebungen und anderen Anlässen zeigen, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 verzichtete die vormals zuständige Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. März 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 18. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zu den Gründen seiner Inhaftierung geäussert. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, ihm sei vorgeworfen worden, als Spion oromostämmige Behördenmitglieder ausspioniert zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, ihm sei vorgehalten worden, mit der EPPF einen Putsch am Nationalfeiertag zu organisieren. Auch bezüglich der Personen, die ihn festgenommen haben, habe er anlässlich der Anhörung unterschiedliche Bezeichnungen gebraucht und auf entsprechenden Vorhalt gesagt, das heisse das Gleiche. Zudem habe er anlässlich der BzP die angebliche Folter während seiner Haft mit keinem Wort erwähnt, sondern erst in der Anhörung. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien mit der EPPF in Kontakt gekommen sei. Indes seien seine diesbezüglichen Aussagen wenig konkret, detailarm, undifferenziert und somit unglaubhaft. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, Informationen zu nennen, die er der EPPF weitergleitet habe. Auf entsprechendes Nachfragen, welche Geheimnisse er gekannt habe, habe er nur ausweichend und pauschal geantwortet. Bei den zwei eingereichten Dokumenten zur Belegung seiner Registrierung bzw. aktiven Involvierung bei der EPPF handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Das auf den 3. März 2012 datierte Schreiben besage, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2009 aktiv in der im Exil tätigen EPPF involviert. Es belege allenfalls eine Mitgliedschaft nach der Einreise in die Schweiz. Eine Mitgliedschaft vor der Ausreise erscheine ebenfalls eher unwahrscheinlich, habe er doch nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern er in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass seine Mitgliedschaft bei der EPPF als unwahrscheinlich erscheine, habe ihn auch seine Schwiegerfamilie folglich nicht mit einer Weitergabe entsprechender Informationen an die Behörden bedrohen können. Im Weiteren widersprächen seine Aussagen in Bezug auf das Verhalten der Familienmitglieder seiner Ehefrau und des Mannes, mit dem seine Ehefrau hätte verheiratet werden sollen, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach den Todesdrohungen und der Überwachung seiner Ehefrau durch ihre Familie am (...) dennoch standesamtlich habe heiraten können. Auch die Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Konversion der Ehefrau und der ihn bedrohenden Muslime seien widersprüchlich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest und führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar seien und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Glaubhaftmachens ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, zu wenig konkret, detailarm und undifferenziert sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen und somit unglaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe zunächst aus, seine Aussage anlässlich der BzP, er habe oromostämmige Behördenmitglieder ausspioniert, stelle keinen Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Anhörung dar, wonach ihm vorgeworfen worden sei, einen Putsch am Nationalfeiertag organisiert zu haben. Das eine schliesse das andere nicht aus. Zudem habe er anlässlich der Anhörung den Widerspruch aufgelöst. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er auch anlässlich der Anhörung auf entsprechende Nachfrage, weshalb er im Rahmen der BzP von anderen Vorwürfen gesprochen habe, keine plausible Erklärung liefern konnte, führte er doch nur aus, es sei schwierig, dies zu erklären. Es gäbe eine Oromo-Partei, die für die Regierung arbeiten und deren Werkzeug sei (SEM-Akten A21 F122). Sein Erklärungsversuch vermag somit die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. 5.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, aus den zwei von ihm verwendeten verschiedenen Polizeibegriffen könne kein Widerspruch konstruiert werden. Abgesehen davon habe er die Inhaftierung in der Anhörung detailliert und übereinstimmend beschrieben. Bezüglich des Vorhaltes, er habe die Folter anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, sei auf deren summarischen Charakter zu verweisen. Diese Unvollständigkeit könne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3). Sodann habe er detailliert und eindrücklich ausgesagt sowie darüber hinaus die allgemeinen Methoden und Abläufe im Lager erklärt, was für eigenes Durchleben spreche. Gemäss dem aufgeführten Entscheid dürfen die Aussagen der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zwei Wochen im Gefängnis gewesen sei (SEM-Akten A4 S.5). Indes führte er im Gegensatz zur Anhörung mit keinem Wort an, er sei gefoltert worden. Als ausschlaggebenden Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen einen zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt an. Ob es dabei zu Misshandlungen gekommen ist oder nicht, ist von wesentlicher Bedeutung, mithin ein zentrales Vorkommnis in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Insoweit darf von ihm daher ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Misshandlungen bereits anlässlich der BzP vorgetragen hätte. Dies umso mehr, als es sich bei ihm um einen studierten Juristen handelt, welcher sich insbesondere auch für die Menschenrechte interessiert. Aus seinem Erklärungsversuch vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3 Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Informantentätigkeit nicht genügend substantiiert, wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, er habe in beiden Befragungen seinen Werdegang als politischer Aktivist übereinstimmend beschrieben. Die Vorinstanz habe ihm denn auch Kontakt zur EPPF zugestanden. Zudem genüge der alleinige Verdacht, Mitglied der EPPF zu sein, bereits, um verhaftet und verfolgt zu werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit bei der EPPF nur sehr allgemein beschrieben hat. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht hat er auch seinen politischen Werdegang nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Namentlich war er nicht einmal in der Lage anzugeben, weshalb und ab wann er begonnen habe, sich politisch zu interessieren. Auch antwortete der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen, was für Geheimnisse er weitergeleitet habe, nur pauschal (SEM-Akten A21 F87-90). Solche Angaben dürfen aber von einer politisch interessierten und darüber hinaus studierten Person ohne weiteres erwartet werden. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Informantentätigkeit bei der EPPF glaubhaft darzutun, auch wenn letztlich nicht ganz auszuschliessen ist, dass es zu Berührungspunkten zwischen ihm und der EPPF gekommen ist. Betreffend die familiären Probleme, die Drohungen seitens der Schwiegerfamilie und der Ablauf der Heirat beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit legt er aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei exilpolitisch aktiv, mithin macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ihm insgesamt kein Profil geben, das ihn aus Sicht der äthiopischen Behörden als Bedrohung erscheinen liessen. An den geltend gemachten Kundgebungen habe er keine besonderen Aufgaben wahrgenommen. Im Weiteren seien das - im Übrigen nicht belegte - Vorlesen des selbst verfassten Gedichtes auf Esat-TV sowie das Publizieren eines Gedichtes in der Zeitschrift "E._______" keine Aktionen, die ihn zu einem ernstzunehmenden Regierungsgegner machen würden. Zudem könne der äthiopische Staat nicht jeden im Ausland lebenden äthiopischen Staatsbürger überprüfen und identifizieren. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, die Behauptung eines vorgetäuschten politischen Engagements widerspreche in eklatanter Weise einer vorurteilsfreien und unvoreingenommenen Abklärung des Sachverhalts und stelle damit einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz dar. Er habe an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen und unter seinem Namen regimekritische Texte veröffentlicht. Davon hätten die heimatlichen Behörden Kenntnisse. Die äthiopische Regierung dulde indes keine regierungskritischen Personen, weshalb er bei einer Rückkehr sofort inhaftiert werde. 6.5 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Soweit er diesbezüglich geltend macht, die Vorinstanz haben den Sachverhalt betreffend seine exilpolitische Tätigkeit nicht vorurteilsfrei festgestellt, substantiiert er diesen Einwand nicht ansatzweise. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Eingabe richten sich denn auch gegen die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz. 6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. 6.7 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 6.8 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Bildern von Kundgebungen und den beiden Schreiben der EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Zusätzlich ist in der Zeitschrift "E._______" ein Beitrag von ihm erschienen. Im (...) hat er an einer Veranstaltung zum Sammeln von Spendengeldern für Esat-TV ein selbst verfasstes Gedicht vorgelesen, in welchem er den schlechten Zustand in Äthiopien beschreibt, ohne die Urheber explizit zu nennen. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsender berichtet hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.9 Zusammenfassen hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Weitergehend sind aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss seinen eigenen Angaben leben die zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen er auch aus der Schweiz Kontakt unterhält (SEM-Akten A21 F74), in Addis Abeba und F._______ sowie weitere Halbgeschwister in Äthiopien. Damit verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetzt. Sodann hat er Rechtswissenschaften studiert und jahrelang als (...) gearbeitet. Es ist deshalb ihm zuzumuten ist, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) bei der G._______ arbeitet, mithin nicht bedürftig ist. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: