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E-3399/2016

E-3399/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Alter von 15 Jahren beziehungsweise etwa im Herbst 2011 und gelangte illegal in den Sudan. Mitte Juli 2014 reiste sie nach Libyen und von dort aus weiter nach Italien. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2014 und einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2016 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin in Eritrea geboren. Als sie ein Jahr alt gewesen sei, sei ihre Mutter aus unbekannten Gründen mit ihr und ihrem älteren Bruder nach Äthiopien gegangen, wo sie fortan bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe dort keine konkreten Probleme gehabt. Das Land habe sie verlassen, weil sie etwas über ihren Vater habe herausfinden wollen beziehungsweise weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Vaters habe annehmen wollen. Da sie erfahren habe, dass viele Eritreer im Sudan leben würden, sei sie dorthin gegangen. Eigentlich habe sie nach Eritrea reisen wollen; sie sei aber an der sudanesisch-eritreischen Grenze zurückgewiesen worden, weil sie keine Identitätskarte gehabt habe. Im Sudan habe sie ihren Partner C._______ kennengelernt, von dem sie schwanger geworden sei. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2016 - eröffnet am 2. Mai 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Äthiopien sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des abschlägigen Entscheids insbesondere aus, die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden. Sie habe keine Identitätsausweise oder sonstigen Dokumente eingereicht, die ihre Nationalität belegen könnten. Ihre Erklärung, dass sie in Äthiopien aufgrund ihrer Minderjährigkeit ohne Ausweis gelebt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie sich betreffend den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien massiv widersprochen. Aus ihren Aussagen sei zu schliessen, dass sie wenig bis nichts über die Stellung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien wisse, weshalb die Vermutung naheliege, dass sie sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe. Bei ihrer Geburt ([...] Jahre vor dem Unabhängigkeitsreferendum) müsse sie die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch erworben haben. Hernach habe sie eigenen Angaben zufolge ab dem Alter von (...) lückenlos in Äthiopien gelebt und dort die Schule besucht. Im Übrigen habe sie auch durch die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 Anspruch auf Erhalt der Staatsangehörigkeit. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige Äthiopiens sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 weder in Bezug auf Eritrea noch auf Äthiopien ernsthafte Nachteile geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausgeführt, weder mit Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht ersichtlich.

E. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Verfügung unzureichend begründet. Zum soziokulturellen Umfeld ihrer Familie seien der Beschwerdeführerin 1 nicht viele Fragen gestellt worden. Zudem habe das SEM pauschal auf die äthiopische Staatsbürgerschaft geschlossen. Der Schulbesuch in Äthiopien lasse diesen Schluss aber nicht zu; es gebe viele eritreische Kinder, die sich illegal in Äthiopien aufhalten würden und dennoch die Schule besuchen könnten. Sie sei nicht in Äthiopien geboren, weshalb ihre Mutter bei der Rückkehr aus Eritrea keinen Geburtsschein habe vorlegen können. Aus diesem Grund habe ihre Mutter für sie auch die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können. Mit einer Botschaftsabklärung könnte belegt werden, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 (Alexandra Geiser, Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft) gehe hervor, dass zahlreiche Personen aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft und wegen administrativer Hürden de facto staatenlos seien. Zudem ergebe sich aus dem Bericht, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Ferner macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Entscheidend sei, dass sie noch minderjährig gewesen sei und über keinerlei Papiere verfügt habe, als sie Äthiopien verlassen habe.

E. 6 Die Einwendungen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass der Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Anlässlich der vor­instanzlichen Befragungen hatte die Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit, ausführlich über ihre Herkunft und die Gründe ihrer Ausreise aus Äthiopien zu berichten. Auf Beschwerdeebene äussert sie sich denn auch nicht dazu, welche Informationen über ihr familiäres Umfeld sie bei der dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung nicht habe vorbringen können. Dass sie sich hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit bedeckt hielt und keinerlei Bemühen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität, wie etwa Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG dar und ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache oder die Einholung einer Botschaftsabklärung. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin 1 vermochte die eritreische Staatsangehörigkeit ihres Vaters - der die Familie noch vor dem Unabhängigkeitsreferendum verlassen haben soll - nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen von ihrer pauschalen gegenteiligen Behauptung sprechen sämtliche Indizien dafür, dass sie Staatsangehörige Äthiopiens ist. Eigenen Angaben zufolge wurde sie (...) als Tochter einer äthiopischen Staatsbürgerin in Asmara geboren, womit sie mutmasslich mit der Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erhielt (vgl. etwa Alexandra Geiser, Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, a.a.O., S. 1). Auch nach der völkerrechtlichen Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 hatte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin die äthiopische Staatsbürgerschaft inne, hielt sie sich doch bereits ab (...) mit ihrer äthiopischen Mutter in Äthiopien auf. Die Beschwerdeführerin 1 ist mithin als äthiopische Staatsangehörige anzusehen. Betreffend die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor­instanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Wie von den Beschwerdeführenden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2) zutreffend geltend gemacht, sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - selbst in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft; grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz führt aus, es würden keine individuellen Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine junge, gesunde Frau mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft beziehungsweise als Haushaltshilfe. Sie verfüge in Äthiopien über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie nicht geltend gemacht, in Äthiopien jemals unter wirtschaftlichen Problemen gelitten zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat in geregelten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Daran ändere nichts, dass sie zwischenzeitlich Mutter eines Sohnes geworden sei.

E. 9.2.3 Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführenden keine Einwände entgegenhalten, ist zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt zwar nur über eine geringe Schulbildung, dafür aber über mehrjährige Arbeitserfahrung und kann in Äthiopien mit ihrer Mutter, ihrem Bruder sowie den Grosseltern, einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits, auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/12 Ziff. 3.03 S. 6; A21/23 F 53 ff. S. 6). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, sich aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Verwandten wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwiegend unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­de­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3399/2016 Urteil vom 13. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und deren Kind B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 2), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Alter von 15 Jahren beziehungsweise etwa im Herbst 2011 und gelangte illegal in den Sudan. Mitte Juli 2014 reiste sie nach Libyen und von dort aus weiter nach Italien. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2014 und einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2016 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin in Eritrea geboren. Als sie ein Jahr alt gewesen sei, sei ihre Mutter aus unbekannten Gründen mit ihr und ihrem älteren Bruder nach Äthiopien gegangen, wo sie fortan bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe dort keine konkreten Probleme gehabt. Das Land habe sie verlassen, weil sie etwas über ihren Vater habe herausfinden wollen beziehungsweise weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Vaters habe annehmen wollen. Da sie erfahren habe, dass viele Eritreer im Sudan leben würden, sei sie dorthin gegangen. Eigentlich habe sie nach Eritrea reisen wollen; sie sei aber an der sudanesisch-eritreischen Grenze zurückgewiesen worden, weil sie keine Identitätskarte gehabt habe. Im Sudan habe sie ihren Partner C._______ kennengelernt, von dem sie schwanger geworden sei. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2016 - eröffnet am 2. Mai 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Äthiopien sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des abschlägigen Entscheids insbesondere aus, die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden. Sie habe keine Identitätsausweise oder sonstigen Dokumente eingereicht, die ihre Nationalität belegen könnten. Ihre Erklärung, dass sie in Äthiopien aufgrund ihrer Minderjährigkeit ohne Ausweis gelebt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie sich betreffend den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien massiv widersprochen. Aus ihren Aussagen sei zu schliessen, dass sie wenig bis nichts über die Stellung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien wisse, weshalb die Vermutung naheliege, dass sie sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe. Bei ihrer Geburt ([...] Jahre vor dem Unabhängigkeitsreferendum) müsse sie die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch erworben haben. Hernach habe sie eigenen Angaben zufolge ab dem Alter von (...) lückenlos in Äthiopien gelebt und dort die Schule besucht. Im Übrigen habe sie auch durch die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 Anspruch auf Erhalt der Staatsangehörigkeit. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige Äthiopiens sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 weder in Bezug auf Eritrea noch auf Äthiopien ernsthafte Nachteile geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausgeführt, weder mit Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht ersichtlich. 5.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Verfügung unzureichend begründet. Zum soziokulturellen Umfeld ihrer Familie seien der Beschwerdeführerin 1 nicht viele Fragen gestellt worden. Zudem habe das SEM pauschal auf die äthiopische Staatsbürgerschaft geschlossen. Der Schulbesuch in Äthiopien lasse diesen Schluss aber nicht zu; es gebe viele eritreische Kinder, die sich illegal in Äthiopien aufhalten würden und dennoch die Schule besuchen könnten. Sie sei nicht in Äthiopien geboren, weshalb ihre Mutter bei der Rückkehr aus Eritrea keinen Geburtsschein habe vorlegen können. Aus diesem Grund habe ihre Mutter für sie auch die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können. Mit einer Botschaftsabklärung könnte belegt werden, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 (Alexandra Geiser, Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft) gehe hervor, dass zahlreiche Personen aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft und wegen administrativer Hürden de facto staatenlos seien. Zudem ergebe sich aus dem Bericht, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Ferner macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Entscheidend sei, dass sie noch minderjährig gewesen sei und über keinerlei Papiere verfügt habe, als sie Äthiopien verlassen habe. 6. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass der Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Anlässlich der vor­instanzlichen Befragungen hatte die Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit, ausführlich über ihre Herkunft und die Gründe ihrer Ausreise aus Äthiopien zu berichten. Auf Beschwerdeebene äussert sie sich denn auch nicht dazu, welche Informationen über ihr familiäres Umfeld sie bei der dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung nicht habe vorbringen können. Dass sie sich hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit bedeckt hielt und keinerlei Bemühen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität, wie etwa Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG dar und ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache oder die Einholung einer Botschaftsabklärung. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin 1 vermochte die eritreische Staatsangehörigkeit ihres Vaters - der die Familie noch vor dem Unabhängigkeitsreferendum verlassen haben soll - nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen von ihrer pauschalen gegenteiligen Behauptung sprechen sämtliche Indizien dafür, dass sie Staatsangehörige Äthiopiens ist. Eigenen Angaben zufolge wurde sie (...) als Tochter einer äthiopischen Staatsbürgerin in Asmara geboren, womit sie mutmasslich mit der Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erhielt (vgl. etwa Alexandra Geiser, Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, a.a.O., S. 1). Auch nach der völkerrechtlichen Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 hatte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin die äthiopische Staatsbürgerschaft inne, hielt sie sich doch bereits ab (...) mit ihrer äthiopischen Mutter in Äthiopien auf. Die Beschwerdeführerin 1 ist mithin als äthiopische Staatsangehörige anzusehen. Betreffend die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor­instanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Wie von den Beschwerdeführenden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2) zutreffend geltend gemacht, sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - selbst in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft; grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise). 9.2.2. Die Vorinstanz führt aus, es würden keine individuellen Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine junge, gesunde Frau mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft beziehungsweise als Haushaltshilfe. Sie verfüge in Äthiopien über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie nicht geltend gemacht, in Äthiopien jemals unter wirtschaftlichen Problemen gelitten zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat in geregelten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Daran ändere nichts, dass sie zwischenzeitlich Mutter eines Sohnes geworden sei. 9.2.3. Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführenden keine Einwände entgegenhalten, ist zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt zwar nur über eine geringe Schulbildung, dafür aber über mehrjährige Arbeitserfahrung und kann in Äthiopien mit ihrer Mutter, ihrem Bruder sowie den Grosseltern, einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits, auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/12 Ziff. 3.03 S. 6; A21/23 F 53 ff. S. 6). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, sich aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Verwandten wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwiegend unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­de­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: