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E-4377/2015

E-4377/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, Angehörige der Oromo und orthodoxen Glaubens, suchte am 28. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2012 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A6/11) durch. Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt, an der die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausführlich darlegen konnte (A15/29). Eigenen (unterschiedlichen) Angaben zufolge verliess sie ihren Heimatstaat am 19. Januar 2006 (BzP) oder am 21. Oktober 2005 (Anhörung) Richtung Sudan und lebte fortan in Khartoum. Am 27. August 2012 sei sie ab Khartoum auf dem Luftweg in die Türkei und am folgenden Tag in die Schweiz gelangt. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch im Einzelnen ist auf die vorinstanzlichen Akten und soweit sich der geltend gemachte Sachverhalt als entscheidwesentlich darstellt, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. A.b Anlässlich der Anhörung beim SEM reichte die Beschwerdeführerin eine als Mitgliederausweis bezeichnete Karte der Coalition for Unity and Democracy (CUD) und einen Kebele-Ausweis zu den Akten und brachte vor, andere Identitätspapiere besitze sie nicht. Im Weiteren fanden diverse medizinische Unterlagen und Berichte von in der Schweiz durchgeführten Behandlungen der Beschwerdeführerin bezüglich (...) Eingang in die Akten. Zudem befindet sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 17. März 2015 bei den Akten, der die Folgen eines Unfalls der Beschwerdeführerin vom (...) beschreibt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (eröffnet am 15. Juni 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter wurde ein als Haftrapport oder Polizeirapport bezeichnetes Dokument (mit englischer Übersetzung) zu den Akten gereicht und vorgebracht, dieses Beweismittel könne die Glaubhaftigkeit asylrelevanter Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 wurde festgehalten, auf die Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen, und die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2015 nahm das SEM zum auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument und zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Rügen Stellung. An den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich fest. F. Auf Replikgewährung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylgesuch abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP angegeben, nicht politisch engagiert gewesen zu sein, habe für die CUD im Juni 2005 einen Monat lang nur als Verteilerin von Flugblättern beziehungsweise als Tagelöhnerin gearbeitet und dafür pro Tag zehn äthiopische Birr erhalten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, bei der genannten Partei registriert und aktives Mitglied gewesen zu sein sowie Propaganda betrieben zu haben (Plakate vorbereitet, mit diesen auf die Strasse gegangen, Kundgebungen organisiert, an Sitzungen teilgenommen). Zudem habe sie vorgebracht, zwar keine Politikerin gewesen zu sein, jedoch für Demokratie in ihrem Land mitgekämpft und diese Arbeiten unentgeltlich gemacht sowie die Partei mit Beiträgen von 15-20 Birr gar finanziell unterstützt zu haben. Im Rahmen der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, zu dieser Ungereimtheit Stellung zu nehmen. Dabei habe sie angegeben, am Tag der BzP Schmerzen gehabt zu haben und dass sie nicht viel habe erzählen wollen, um so schnell wieder gehen zu können, sowie auch ein wenig durcheinander gewesen zu sein. Diese Erläuterung vermöge den während dem Verfahren von der Beschwerdeführerin veränderten Sachverhalt von einer klar geäusserten Lohnarbeit hin zu einer vielfältigen politischen Aktivität nicht zu erklären. Sie habe folglich nicht plausibel machen können, aus welchem zwingenden Grund sie diese Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ausgeführt habe. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der CUD - insbesondere bei den Schilderungen bezüglich ihrer Rekrutierung und Registrierung als Mitglied sowie ihrer täglichen Arbeit - allgemein, vage, unsubstanziiert sowie ausweichend geblieben. Somit seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten und nicht glaubhaft. Im Weiteren erachtete das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen Monat in Haft genommen worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lückenhafter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Sie habe weder ihre Unterkunft noch ihren Tagesablauf in Haft detailliert beschreiben können und sei stets bei einigen wenigen und allgemeinen Aussagen geblieben. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe während der Haft durch Soldaten sei es zudem zu Widersprüchen gekommen, wenn sie zuerst vorgebracht habe, mit anderen zusammen unter Wasser gehalten worden zu sein, und auf Rückfrage, was ihr persönlich widerfahren sei, angebe, ausschliesslich geschlagen worden zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Haft entstehe zudem der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis nicht selbst erfahren habe. Schliesslich erkannte das SEM darauf, auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland seien widersprüchlich, unsubstanziiert und lückenhaft ausgefallen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Sie habe zwar in der BzP noch einen Teil ihres politischen Engagements verschwiegen und ihre Rolle in der CUD untertrieben. Dies habe, wie sie anlässlich der Anhörung habe erklären können, daran gelegen, dass sie Schmerzen gehabt habe und die BzP so rasch als möglich hinter sich habe bringen wollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie unter einer (...) leide und so (...) für die teilweise unklaren beziehungsweise unpräzisen Antworten ursächlich gewesen sein dürften. Auch habe sie angegeben, während der Gefangenschaft gefoltert worden zu sein und sich zwecks Finanzierung ihrer Flucht aus Äthiopien prostituiert zu haben. Bezüglich Letzterem sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlichem Bericht eine vaginale Pfählungsverletzung bestehe, was ein klarer Hinweis auf erlittene Vergewaltigung darstelle. Sie sei wegen der traumatisierenden Ereignisse auch gegenüber ihrem Rechtsvertreter kaum in der Lage, zum Erlebten konsistente Angaben zu machen. Dies entspreche jedoch dem typischen Verhaltensmuster von traumatisierten Personen, sodass - angesichts der insgesamt realitätsnahen Aussagen und des authentischen Auftretens der Beschwerdeführerin - von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen werden müsse. Im Übrigen hätten die teilweise unklar gebliebenen Aussagen durch entsprechende Nachfragen seitens der zuständigen sachbearbeitenden Person ausgeräumt werden können. Dies sei versäumt worden und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Überdies habe die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Haftrapport als amtliches Dokument im Original beschaffen können und eingereicht, in welchem nicht nur die Inhaftierung, sondern auch die Meldepflicht und das Ausreiseverbot festgehalten würden. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das als Polizei- beziehungsweise Haftrapport betitelte Schreiben habe bereits aufgrund seiner leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen nur geringen Beweiswert. Des Weiteren äussere sich die Beschwerdeführerin weder dazu, weshalb das Schreiben erst beziehungsweise gerade zu diesem Zeitpunkt eingereicht werde, noch inwiefern und von wo dieses schliesslich doch habe beschafft werden können. Bezüglich des Inhaltes sei ausserdem anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich dieses Schreiben im Besitze der Beschwerdeführerin befinde. Das nachgereichte Dokument vermöge die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht zu stützen. Bezüglich der vorgebrachten vaginalen Pfählung - als Hinweis auf eine mögliche Vergewaltigung - und der Prostitution während der Flucht aus Äthiopien sei anzumerken, dass die Möglichkeit eines sexuellen Übergriffs, namentlich einer erlittenen Vergewaltigung nicht prinzipiell in Abrede gestellt werde. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass sich diese in einem asylrelevanten Kontext ereignet hätten. Hinsichtlich der Rüge, dass während der BzP und der Anhörung (...) der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden sei, sei zu betonen, dass insbesondere im Rahmen der Anhörung (...) vorgenommen worden sei, welche die Beschwerdeführerin als optimal erachtet und (...) beigetragen habe. Auch könne dem Protokoll der BzP entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar logische und klare Antworten gegeben habe, die auf (...) hinweisen würden.

E. 4.4 In der Stellungnahme vom 31. August 2015 erwiderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das SEM habe in seiner Vernehmlassung nicht hinreichend begründet, weshalb dem eingereichten Haftrapport ein nicht tauglicher Beweiswert zukommen sollte. Das SEM habe unter dem Aspekt der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es anstelle von genügenden Begründungen und Beweisen nur Mutmassungen gegen die Authentizität des Dokumentes angeführt habe. Zudem habe das SEM im Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Es wäre am SEM gelegen gewesen festzustellen, ob die vaginale Verletzung in einem asylrelevanten Zusammenhang gestanden habe. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sie hierzu zu befragen. Gemäss den medizinischen Berichten sei die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden. Die Vergewaltigung knüpfe an das weibliche Geschlecht der Beschwerdeführerin, ohne dass sie dabei staatlichen Schutz erhalten habe, weshalb diese klar in einem asylrelevanten Kontext stehe. Im Weiteren wurde in der Stellungnahme vorgebracht, das SEM widerspreche sich seinen eigenen Aussagen in der Verfügung vom 11. Juni 2015, wenn es in der Vernehmlassung ausführe, im Rahmen der BzP und der Anhörung sei (...) vorgenommen worden, welche die Beschwerdeführerin als optimal erachtet und sie logische nachvollziehbare Antworten gegeben habe.

E. 5.1 Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung sind in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als nachgeschoben, widersprüchlich, unsubstanziiert, vage und lückenhaft zu gelten haben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Das SEM ist in seinen Erwägungen gestützt auf den vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.2 verwiesen werden. Was in der Rechtsmitteleingabe und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung dagegen vorgebracht wird, ist offenkundig nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Aspekte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht bereits anlässlich der BzP in der Lage gewesen sein sollte, wenn auch nur kurz die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Lohnarbeit und vielfältige politische Aktivität für die CUD vorzubringen. So war sie denn auch in der Lage, etwa den Reiseweg offenbar ohne merkliche zeitliche Hast in freier Erzählweise recht ausführlich zu schildern (A6/11, Pt. 5.02). Auch relevante Verständigungsschwierigkeiten sind nicht erkennbar. Anlässlich der BzP und der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, die übersetzende Person gut zu verstehen (A6/11, Pt. 9.03; A15/29, F1); zudem wurde bei der Anhörung ausdrücklich und angemessen auf (...) Rücksicht genommen (A15/29, F2, F5). Auch der Einwand in der Beschwerde, gemäss ärztlichem Bericht bestehe eine vaginale Pfählungsverletzung, was ein klarer Hinweis auf eine erlittene Vergewaltigung darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin zum Erlebten kaum konsistente Angaben zu machen im Stande (gewesen) sei, was dem typischen Verhaltensmuster von traumatisierten Personen entspreche, vermag in dieser Form nicht zu überzeugen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 17. März 2015 ist nicht von einer Vergewaltigung, sondern von einem Unfall der Beschwerdeführerin vom (...), mithin von einem Ereignis (...) nach der BzP, die Rede. Klinisch bestehe eine (...) im Bereich der Flexoren (...). Die Patientin berichte über ab und zu Schmerzen (...) nach dem Unfall. Aktuell laufe keine Behandlung, keine Medikation und auch keine Therapie. Als weiteres Procedere würden bei Bedarf Physiotherapie sowie lokal Antirheumatika empfohlen (A19/3). Allfällige psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeiten hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht durch fachärztlich gestützte verlässliche Beurteilungen aktenkundig gemacht. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. August 2015, gemäss den medizinischen Berichten sei sie vergewaltigt worden, ist aktenwidrig. Demnach erweist sich die Rüge, das SEM habe im Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, als offenkundig unbegründet. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM einig, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen Monat in Haft genommen worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lückenhafter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu werten sind. Das SEM hat der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auch hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu zentralen unklar erscheinenden Aspekten ergänzend und insgesamt umfassend zu äussern. Die Beschwerdeführerin legt im Rechtsmittelverfahren denn auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie die geltend gemachte Haft in der vorgebrachten Form nicht selbst erfahren hat. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte, als Haft- oder Polizeirapport bezeichnete Dokument nichts zu ändern. In Würdigung der gesamten Aktenlage hat das SEM die Authentizität des Dokumentes anlässlich der Vernehmlassung zu Recht in Frage gestellt und dies hinreichend begründet. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch Gelegenheit, sich in ihrer Stellungnahme zur entsprechenden Einschätzung des SEM zu äussern. Die diesbezüglichen Einwände sind jedoch unsubstanziiert geblieben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin, das SEM hätte beweisen müssen, dass das Dokument nicht amtlich authentisch sei, geht fehl. Anzumerken bleibt, dass die Erklärung in der Stellungnahme, die Beschwerdeführerin habe den Rapport nicht früher eingereicht, weil ihr nicht klar gewesen sei, dass dieser als Beweismittel verwendet werden könnte, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn es sich dabei um ein authentisches amtliches und behördlicherseits an die Beschwerdeführerin ausgehändigtes Dokument handeln würde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, sachdienliche Beweismittel umgehend einzureichen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das eingereichte Dokument erst im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung hat erhältlich machen können. Inwiefern und auf welchem Weg sie schliesslich in den Besitz des Dokumentes gelangt ist, wird auch in der Stellungnahme, ausser der Anmerkung, es sei gerichtsnotorisch, dass man bei Entlassung einen Haftrapport erhalte, nicht dargelegt. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihres entsprechenden Vorbringens nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen.

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt Äthiopiens Addis Abeba geboren und hat gemäss ihren eigenen Angaben zumindest bis zum Alter von 22 Jahren dort (zeitweise in verschiedenen Subcities) gelebt. Sie hat bis zur 12. Klasse die Schule absolviert. Einen Beruf hat sie nicht erlernt, jedoch im Jahre 2003 in einem Stadtteil von Addis Abeba in einer Schule als (...) und (...) gearbeitet (A15/29, F70/F91). In den folgenden Jahren habe sie an der Arbeitsstelle ihrer Mutter, die als Haushälterin bei Ausländern beschäftigt gewesen sei, mitgeholfen (A15/29, F 92). Im Heimatland verfügt sie mit ihrer Mutter und mindestens einem Bruder, sowie zwei Tanten, einem Onkel und Cousins und Cousinen über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba (A6/11 Pt. 3.01). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unterschlagenen begünstigenden Faktoren fällt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt wiederum nicht positiv ins Gewicht. Im Sudan hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre als Haushälterin gearbeitet. Somit verfügt sie über einiges an Berufserfahrung, auf die sie zurückgreifen kann. Zudem spricht sie die englische Sprache gut (A6/11, Pt. 1.17.03). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren und eine eigene Existenz in ihrer Heimatstadt Addis Abeba aufzubauen. In medizinischer Hinsicht sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aufgrund der Aktenlage offenkundig keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung als unzumutbar erscheinen lassen müssten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.

E. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann demnach offen bleiben, auch wenn sie gemäss Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 1. April 2017 berufstätig ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4377/2015 Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, Angehörige der Oromo und orthodoxen Glaubens, suchte am 28. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2012 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A6/11) durch. Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt, an der die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausführlich darlegen konnte (A15/29). Eigenen (unterschiedlichen) Angaben zufolge verliess sie ihren Heimatstaat am 19. Januar 2006 (BzP) oder am 21. Oktober 2005 (Anhörung) Richtung Sudan und lebte fortan in Khartoum. Am 27. August 2012 sei sie ab Khartoum auf dem Luftweg in die Türkei und am folgenden Tag in die Schweiz gelangt. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch im Einzelnen ist auf die vorinstanzlichen Akten und soweit sich der geltend gemachte Sachverhalt als entscheidwesentlich darstellt, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. A.b Anlässlich der Anhörung beim SEM reichte die Beschwerdeführerin eine als Mitgliederausweis bezeichnete Karte der Coalition for Unity and Democracy (CUD) und einen Kebele-Ausweis zu den Akten und brachte vor, andere Identitätspapiere besitze sie nicht. Im Weiteren fanden diverse medizinische Unterlagen und Berichte von in der Schweiz durchgeführten Behandlungen der Beschwerdeführerin bezüglich (...) Eingang in die Akten. Zudem befindet sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 17. März 2015 bei den Akten, der die Folgen eines Unfalls der Beschwerdeführerin vom (...) beschreibt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (eröffnet am 15. Juni 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter wurde ein als Haftrapport oder Polizeirapport bezeichnetes Dokument (mit englischer Übersetzung) zu den Akten gereicht und vorgebracht, dieses Beweismittel könne die Glaubhaftigkeit asylrelevanter Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 wurde festgehalten, auf die Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen, und die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2015 nahm das SEM zum auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument und zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Rügen Stellung. An den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich fest. F. Auf Replikgewährung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylgesuch abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP angegeben, nicht politisch engagiert gewesen zu sein, habe für die CUD im Juni 2005 einen Monat lang nur als Verteilerin von Flugblättern beziehungsweise als Tagelöhnerin gearbeitet und dafür pro Tag zehn äthiopische Birr erhalten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, bei der genannten Partei registriert und aktives Mitglied gewesen zu sein sowie Propaganda betrieben zu haben (Plakate vorbereitet, mit diesen auf die Strasse gegangen, Kundgebungen organisiert, an Sitzungen teilgenommen). Zudem habe sie vorgebracht, zwar keine Politikerin gewesen zu sein, jedoch für Demokratie in ihrem Land mitgekämpft und diese Arbeiten unentgeltlich gemacht sowie die Partei mit Beiträgen von 15-20 Birr gar finanziell unterstützt zu haben. Im Rahmen der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, zu dieser Ungereimtheit Stellung zu nehmen. Dabei habe sie angegeben, am Tag der BzP Schmerzen gehabt zu haben und dass sie nicht viel habe erzählen wollen, um so schnell wieder gehen zu können, sowie auch ein wenig durcheinander gewesen zu sein. Diese Erläuterung vermöge den während dem Verfahren von der Beschwerdeführerin veränderten Sachverhalt von einer klar geäusserten Lohnarbeit hin zu einer vielfältigen politischen Aktivität nicht zu erklären. Sie habe folglich nicht plausibel machen können, aus welchem zwingenden Grund sie diese Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ausgeführt habe. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der CUD - insbesondere bei den Schilderungen bezüglich ihrer Rekrutierung und Registrierung als Mitglied sowie ihrer täglichen Arbeit - allgemein, vage, unsubstanziiert sowie ausweichend geblieben. Somit seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten und nicht glaubhaft. Im Weiteren erachtete das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen Monat in Haft genommen worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lückenhafter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Sie habe weder ihre Unterkunft noch ihren Tagesablauf in Haft detailliert beschreiben können und sei stets bei einigen wenigen und allgemeinen Aussagen geblieben. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe während der Haft durch Soldaten sei es zudem zu Widersprüchen gekommen, wenn sie zuerst vorgebracht habe, mit anderen zusammen unter Wasser gehalten worden zu sein, und auf Rückfrage, was ihr persönlich widerfahren sei, angebe, ausschliesslich geschlagen worden zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Haft entstehe zudem der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis nicht selbst erfahren habe. Schliesslich erkannte das SEM darauf, auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland seien widersprüchlich, unsubstanziiert und lückenhaft ausgefallen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Sie habe zwar in der BzP noch einen Teil ihres politischen Engagements verschwiegen und ihre Rolle in der CUD untertrieben. Dies habe, wie sie anlässlich der Anhörung habe erklären können, daran gelegen, dass sie Schmerzen gehabt habe und die BzP so rasch als möglich hinter sich habe bringen wollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie unter einer (...) leide und so (...) für die teilweise unklaren beziehungsweise unpräzisen Antworten ursächlich gewesen sein dürften. Auch habe sie angegeben, während der Gefangenschaft gefoltert worden zu sein und sich zwecks Finanzierung ihrer Flucht aus Äthiopien prostituiert zu haben. Bezüglich Letzterem sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlichem Bericht eine vaginale Pfählungsverletzung bestehe, was ein klarer Hinweis auf erlittene Vergewaltigung darstelle. Sie sei wegen der traumatisierenden Ereignisse auch gegenüber ihrem Rechtsvertreter kaum in der Lage, zum Erlebten konsistente Angaben zu machen. Dies entspreche jedoch dem typischen Verhaltensmuster von traumatisierten Personen, sodass - angesichts der insgesamt realitätsnahen Aussagen und des authentischen Auftretens der Beschwerdeführerin - von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen werden müsse. Im Übrigen hätten die teilweise unklar gebliebenen Aussagen durch entsprechende Nachfragen seitens der zuständigen sachbearbeitenden Person ausgeräumt werden können. Dies sei versäumt worden und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Überdies habe die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Haftrapport als amtliches Dokument im Original beschaffen können und eingereicht, in welchem nicht nur die Inhaftierung, sondern auch die Meldepflicht und das Ausreiseverbot festgehalten würden. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das als Polizei- beziehungsweise Haftrapport betitelte Schreiben habe bereits aufgrund seiner leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen nur geringen Beweiswert. Des Weiteren äussere sich die Beschwerdeführerin weder dazu, weshalb das Schreiben erst beziehungsweise gerade zu diesem Zeitpunkt eingereicht werde, noch inwiefern und von wo dieses schliesslich doch habe beschafft werden können. Bezüglich des Inhaltes sei ausserdem anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich dieses Schreiben im Besitze der Beschwerdeführerin befinde. Das nachgereichte Dokument vermöge die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht zu stützen. Bezüglich der vorgebrachten vaginalen Pfählung - als Hinweis auf eine mögliche Vergewaltigung - und der Prostitution während der Flucht aus Äthiopien sei anzumerken, dass die Möglichkeit eines sexuellen Übergriffs, namentlich einer erlittenen Vergewaltigung nicht prinzipiell in Abrede gestellt werde. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass sich diese in einem asylrelevanten Kontext ereignet hätten. Hinsichtlich der Rüge, dass während der BzP und der Anhörung (...) der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden sei, sei zu betonen, dass insbesondere im Rahmen der Anhörung (...) vorgenommen worden sei, welche die Beschwerdeführerin als optimal erachtet und (...) beigetragen habe. Auch könne dem Protokoll der BzP entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar logische und klare Antworten gegeben habe, die auf (...) hinweisen würden. 4.4 In der Stellungnahme vom 31. August 2015 erwiderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das SEM habe in seiner Vernehmlassung nicht hinreichend begründet, weshalb dem eingereichten Haftrapport ein nicht tauglicher Beweiswert zukommen sollte. Das SEM habe unter dem Aspekt der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es anstelle von genügenden Begründungen und Beweisen nur Mutmassungen gegen die Authentizität des Dokumentes angeführt habe. Zudem habe das SEM im Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Es wäre am SEM gelegen gewesen festzustellen, ob die vaginale Verletzung in einem asylrelevanten Zusammenhang gestanden habe. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sie hierzu zu befragen. Gemäss den medizinischen Berichten sei die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden. Die Vergewaltigung knüpfe an das weibliche Geschlecht der Beschwerdeführerin, ohne dass sie dabei staatlichen Schutz erhalten habe, weshalb diese klar in einem asylrelevanten Kontext stehe. Im Weiteren wurde in der Stellungnahme vorgebracht, das SEM widerspreche sich seinen eigenen Aussagen in der Verfügung vom 11. Juni 2015, wenn es in der Vernehmlassung ausführe, im Rahmen der BzP und der Anhörung sei (...) vorgenommen worden, welche die Beschwerdeführerin als optimal erachtet und sie logische nachvollziehbare Antworten gegeben habe. 5. 5.1 Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung sind in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als nachgeschoben, widersprüchlich, unsubstanziiert, vage und lückenhaft zu gelten haben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Das SEM ist in seinen Erwägungen gestützt auf den vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.2 verwiesen werden. Was in der Rechtsmitteleingabe und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung dagegen vorgebracht wird, ist offenkundig nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Aspekte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht bereits anlässlich der BzP in der Lage gewesen sein sollte, wenn auch nur kurz die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Lohnarbeit und vielfältige politische Aktivität für die CUD vorzubringen. So war sie denn auch in der Lage, etwa den Reiseweg offenbar ohne merkliche zeitliche Hast in freier Erzählweise recht ausführlich zu schildern (A6/11, Pt. 5.02). Auch relevante Verständigungsschwierigkeiten sind nicht erkennbar. Anlässlich der BzP und der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, die übersetzende Person gut zu verstehen (A6/11, Pt. 9.03; A15/29, F1); zudem wurde bei der Anhörung ausdrücklich und angemessen auf (...) Rücksicht genommen (A15/29, F2, F5). Auch der Einwand in der Beschwerde, gemäss ärztlichem Bericht bestehe eine vaginale Pfählungsverletzung, was ein klarer Hinweis auf eine erlittene Vergewaltigung darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin zum Erlebten kaum konsistente Angaben zu machen im Stande (gewesen) sei, was dem typischen Verhaltensmuster von traumatisierten Personen entspreche, vermag in dieser Form nicht zu überzeugen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 17. März 2015 ist nicht von einer Vergewaltigung, sondern von einem Unfall der Beschwerdeführerin vom (...), mithin von einem Ereignis (...) nach der BzP, die Rede. Klinisch bestehe eine (...) im Bereich der Flexoren (...). Die Patientin berichte über ab und zu Schmerzen (...) nach dem Unfall. Aktuell laufe keine Behandlung, keine Medikation und auch keine Therapie. Als weiteres Procedere würden bei Bedarf Physiotherapie sowie lokal Antirheumatika empfohlen (A19/3). Allfällige psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeiten hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht durch fachärztlich gestützte verlässliche Beurteilungen aktenkundig gemacht. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. August 2015, gemäss den medizinischen Berichten sei sie vergewaltigt worden, ist aktenwidrig. Demnach erweist sich die Rüge, das SEM habe im Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, als offenkundig unbegründet. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM einig, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen Monat in Haft genommen worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lückenhafter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu werten sind. Das SEM hat der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auch hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu zentralen unklar erscheinenden Aspekten ergänzend und insgesamt umfassend zu äussern. Die Beschwerdeführerin legt im Rechtsmittelverfahren denn auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie die geltend gemachte Haft in der vorgebrachten Form nicht selbst erfahren hat. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte, als Haft- oder Polizeirapport bezeichnete Dokument nichts zu ändern. In Würdigung der gesamten Aktenlage hat das SEM die Authentizität des Dokumentes anlässlich der Vernehmlassung zu Recht in Frage gestellt und dies hinreichend begründet. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch Gelegenheit, sich in ihrer Stellungnahme zur entsprechenden Einschätzung des SEM zu äussern. Die diesbezüglichen Einwände sind jedoch unsubstanziiert geblieben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin, das SEM hätte beweisen müssen, dass das Dokument nicht amtlich authentisch sei, geht fehl. Anzumerken bleibt, dass die Erklärung in der Stellungnahme, die Beschwerdeführerin habe den Rapport nicht früher eingereicht, weil ihr nicht klar gewesen sei, dass dieser als Beweismittel verwendet werden könnte, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn es sich dabei um ein authentisches amtliches und behördlicherseits an die Beschwerdeführerin ausgehändigtes Dokument handeln würde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, sachdienliche Beweismittel umgehend einzureichen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das eingereichte Dokument erst im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung hat erhältlich machen können. Inwiefern und auf welchem Weg sie schliesslich in den Besitz des Dokumentes gelangt ist, wird auch in der Stellungnahme, ausser der Anmerkung, es sei gerichtsnotorisch, dass man bei Entlassung einen Haftrapport erhalte, nicht dargelegt. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihres entsprechenden Vorbringens nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt Äthiopiens Addis Abeba geboren und hat gemäss ihren eigenen Angaben zumindest bis zum Alter von 22 Jahren dort (zeitweise in verschiedenen Subcities) gelebt. Sie hat bis zur 12. Klasse die Schule absolviert. Einen Beruf hat sie nicht erlernt, jedoch im Jahre 2003 in einem Stadtteil von Addis Abeba in einer Schule als (...) und (...) gearbeitet (A15/29, F70/F91). In den folgenden Jahren habe sie an der Arbeitsstelle ihrer Mutter, die als Haushälterin bei Ausländern beschäftigt gewesen sei, mitgeholfen (A15/29, F 92). Im Heimatland verfügt sie mit ihrer Mutter und mindestens einem Bruder, sowie zwei Tanten, einem Onkel und Cousins und Cousinen über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba (A6/11 Pt. 3.01). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unterschlagenen begünstigenden Faktoren fällt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt wiederum nicht positiv ins Gewicht. Im Sudan hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre als Haushälterin gearbeitet. Somit verfügt sie über einiges an Berufserfahrung, auf die sie zurückgreifen kann. Zudem spricht sie die englische Sprache gut (A6/11, Pt. 1.17.03). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren und eine eigene Existenz in ihrer Heimatstadt Addis Abeba aufzubauen. In medizinischer Hinsicht sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aufgrund der Aktenlage offenkundig keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung als unzumutbar erscheinen lassen müssten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann demnach offen bleiben, auch wenn sie gemäss Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 1. April 2017 berufstätig ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: