Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4732/2017 Urteil vom 12. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2017 Addis Abeba auf dem Luftweg verlassen hat, über ein ihr unbekanntes Land nach Griechenland und von dort am 2. Juni 2017 in die Schweiz gelangt ist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 8. Juni 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre der Ethnie der Amhara an und habe seit ihrer Geburt mit ihrem Vater, dessen zweiter Ehefrau und drei ihrer fünf Geschwister im Elternhaus in Addis Abeba gelebt, zwei Schwestern seien verheiratet und würden in eigenen Haushalten leben, dass sie einen Universitätsabschluss als (...) habe und in zwei verschiedenen staatlichen Unternehmen während zehn respektive fünf Jahren gearbeitet habe, dabei jedoch wegen ihrer Ethnie von "Tigrinya-sprachigen" Leuten benachteiligt worden sei, dass ihr Vorgesetzter sie zu Unrecht als faul beurteilt habe und sie deshalb letztlich ihre beiden Arbeitsstellen habe kündigen müssen, dass sie in der Folge auch bei der Arbeitssuche wegen ihrer Ethnie benachteiligt worden sei, dass sie deshalb eine zweijährige Ausbildung zur (...) gemacht und dabei ein achtmonatiges, unbezahltes, Praktikum in einem (...) absolviert habe, wobei sie in dieser Zeit vom Vater und einem in B._______ lebenden Bruder finanziell unterstützt worden sei, dass sie vergeblich versucht habe, sich selbständig zu machen beziehungsweise sie während eines Jahres (...) geführt habe, die von den Behörden jedoch geschlossen worden sei, da sie Mitglied der oppositionellen Partei Ginbot 7 gewesen sei und an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass sie nach der Schliessung (...) unter behördlicher Beobachtung gestanden und als Oppositionelle verfolgt worden sei, dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, um in der Schweiz zu arbeiten und die Familie zu unterstützen, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Juli 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zur amharischen Bevölkerungsgruppe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass das SEM weiter feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich bezüglich ihres angeblichen politischen Engagements und die daraus resultierenden Probleme mit den heimatlichen Behörden, würden an mehreren erheblichen Widersprüchen kranken und könnten daher nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte sowie beantragte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass mit Kurzverfügung vom 24. August 2017 der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und verfügt wurde, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und, unter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkung, formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV), dass ausnahmsweise auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, zumal sich der Rechtsmitteleingabe genügend klare Rechtsbegehren mit hinreichender Begründung entnehmen lassen, dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen an den früheren Arbeitsstellen und bei der Arbeitssuche, die in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Amhara gründen würden, festzuhalten ist, dass diese Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sind, dass ihre diesbezüglichen Probleme, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vielmehr auf allgemeine politische, wirtschaftlich oder soziale Gegebenheiten im Heimatstaat zurückzuführen sein dürften, dass von solchen Schwierigkeiten weite Teile der äthiopischen Bevölkerung betroffen sind, mithin daraus mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auf eine asylrechtlich beachtliche, individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, dass das SEM zudem namentlich hinsichtlich des angeblich politischen Profils der Beschwerdeführerin zutreffend auf verschiedene Widersprüche hingewiesen hat, dass insbesondere die Feststellung zutrifft, dass die geltend gemachte politische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Oppositionspartei Ginbot 7 nicht geglaubt werden kann, zumal sie dieses (angeblich) zentrale Element ihrer Asylbegründung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern dort vielmehr dargelegt hat, sie habe sich im Heimatland weder politisch engagiert noch mit den Behörden Probleme gehabt (vgl. Protokoll BzP S. 7 F/A 7.01), dass diese Vorbringen daher den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, dass hinsichtlich der weiteren - sich als zutreffend erweisenden - Erwägungen des SEM zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel zu diesen Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht Stellung bezieht, sondern lediglich daran festhält, als Angehörige der Ethnie der Amhara benachteiligt sowie als Mitglied der Ginbot 7 verfolgt zu sein, dass es der Beschwerdeführerin damit jedoch nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar ist, die dortige allgemeine Lage weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 E. 9.2.1), dass sich der vorgenannte Entscheid auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien äussert und namentlich festhält, dass nicht verheiratete, allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - kaum akzeptiert würden, diese Frauen insbesondere mit dem Vorurteil behaftet seien, auf der Suche nach sexuellen Abenteuern zu sein, dass es für alleinstehende Frauen daher schwierig sei, ohne Hilfe von Bekannten beispielsweise eine Wohnung zu finden, und zudem die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55% liege, dass im genannten Urteil auch festgehalten wird, eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund festzuhalten ist, dass sie über eine überdurchschnittliche Ausbildung und über mehrjährige Berufserfahrungen verfügt, ausserdem bei einer Rückkehr in Addis Abeba ein gefestigtes familiäres und sozial tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird, auf das sie mindestens anfänglich zurückgreifen kann, dass sie auch angegeben hat, der Vater habe vor der Pensionierung in höherer Position (...) gearbeitet, dabei ein grosses Haus erwerben und die Hypotheken der Bank zurückzahlen können, dass sie nicht zuletzt einen in B._______ lebenden Bruder erwähnt hat, der die Familie immer wieder finanziell unterstützt habe und unterstütze, dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand: