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D-1642/2019

D-1642/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1642/2019 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, am 3. Januar 2001 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass das SEM am 28. April 2016 eine Handknochenanalyse in Auftrag gab, welche mit Befund vom 2. Mai 2016 ein Skelettalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) hinsichtlich seines Alters angab, von seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem er aufgewachsen sei, erfahren zu haben, dass er am 3. Januar 2001 geboren sei (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 3), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört wurde und das SEM ihm mitteilte, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung, der fehlenden Identitätsdokumente und teils unsubstanziierter Angaben von dessen Volljährigkeit auszugehen (vgl. A12 S. 9), dass der Beschwerdeführer die Nachreichung von Dokumenten in Aussicht stellte, die seine Minderjährigkeit belegen würden, dass er im Weiteren geltend machte, als uneheliches Kind auf die Welt gekommen und, nachdem seine Mutter ihn verlassen habe (seinen Vater habe er nie gekannt), bei seinem Onkel mütterlicherseits namens A. aufgewachsen zu sein, dass er seine Mutter, die im 75 Kilometer von seiner Heimatstadt B._______ entfernten C._______ lebe, nie gesehen habe, wobei sein Onkel sie in C._______ nicht habe ausfindig machen können (vgl. A12 S. 6), dass er, da er keinen Vater habe, keinem Clan angehöre, nur die Koranschule besucht habe und wegen der fehlenden Clanzugehörigkeit von seinen Mitmenschen an seinem Wohnort B._______ diskriminiert und beschimpft worden sei, weshalb er am 28. Mai 2015 im Alter von 14 Jahren ausgereist sei (vgl. A12 S. 8), dass ihm in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er den gleichen Namen wie in der Schweiz, indessen sein Alter mit 17 Jahren angegeben habe (vgl. A12 S. 7), dass er, nach dem in Italien angegebenen Geburtsdatum gefragt, angab, dass er «eigentlich gesagt habe, er sei 15, die Behörden indessen 17 geschrieben hätten» (vgl. A12 S. 7), dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Geburtsurkunde im Original einreichte, welche sein Onkel D._______ ihm geschickt habe (vgl. A24 S. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 15. Januar 2018 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er, abweichend von seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er zwei Onkel mütterlicherseits habe (vgl. A12 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben habe, nur einen Onkel mütterlicherseits zu besitzen (vgl. A24 S. 9), dass der Beschwerdeführe erklärte, dass nur Onkel D._______ sein richtiger Onkel sei, der andere sei nur mit seinem Onkel zusammen aufgewachsen, weswegen er ihn auch Onkel nenne (vgl. A24 S. 9), dass er im Weiteren geltend machte, sich alleine zur Ausreise entschlossen zu haben und erst während seines Aufenthaltes in Libyen seinen Onkel D._______ angerufen zu haben, um das Reisegeld bezahlen zu können (vgl. A24 S. 7), dass er in Libyen acht Monate auf das Geld gewartet habe, wobei sein Onkel D._______ nur die Hälfte der vom Schlepper geforderten 4'800 USD habe schicken können und der Schlepper ihn trotzdem mit anderen Reisenden habe weiterfahren lassen (vgl. A24 S. 8), dass das SEM mit Entscheid vom 4. März 2019 (Eröffnung am 6. März 2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug richtet, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung gewährt hat, sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ergeben und auch in der Beschwerde kein solcher geltend gemacht wird, dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nur noch die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zog, dass der Beschwerdeführer, da der nachgereichten Geburtsurkunde aufgrund ihrer käuflichen Erwerbbarkeit keine Beweiskraft beigemessen werden könne, keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, dass die Handknochenanalyse vom 2. Mai 2016 ein Alter von 19 Jahren ergeben habe und auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf ein höheres Alter schliessen lasse, zumal er teils unsubstanziierte Aussagen zu seinem Alter gemacht habe (vgl. A12 S. 3), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter stets kohärent ausgefallen seien und nicht einsehbar sei, inwiefern das SEM die Angaben des Beschwerdeführers als teilweise unsubstanziiert erachte (vgl. A12 S. 3), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das äussere Erscheinungsbild kein überzeugendes Argument darstelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2612/2008 vom 18. November 2010 und D- 5785/2015 vom 10. März 2016), dass die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Handknochenanalyse vom 2. Mai 2016 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt sei, nicht zutreffend sei, dass das SEM aufgrund der wenig aussagekräftigen radiologischen Untersuchung verpflichtet gewesen wäre, die im Original eingereichte Geburtsurkunde eingehender zu prüfen, dass das SEM im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Handknochenanalyse zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet ist (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2), dass damit keine bestimmten Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers gemacht werden können und das SEM, wie in der Beschwerdeschrift hingewiesen, unzutreffend von einem festgestellten Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren sprach, dass vorliegend das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren nicht mehr innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren liegt und damit das Ergebnis der Handknochenanalyse ein relativ starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde im Original die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), zumal solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind, dass, da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, unabhängig von der umstrittenen Frage der Echtheit des Dokuments ohnehin nicht überprüfbar ist, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person um den Beschwerdeführer handelt, dass sich bei dieser Sachlage das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM verpflichtet gewesen wäre, die im Original eingereichte Geburtsurkunde eingehender zu prüfen, als unzutreffend erweist, dass sich zwar, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, aus der vom SEM erwähnten Protokollstelle (vgl. A12 S. 3) nicht hinreichend ergibt, inwiefern die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter als unsubstanziiert zu erachten seien, dass indessen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen machte (Anzahl der Onkel mütterlicherseits, vgl. A12 S. 6), dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach nur Onkel D._______ sein richtiger Onkel sei und der andere nur mit seinem Onkel D._______ zusammen aufgewachsen sei, weswegen er ihn auch Onkel nenne (vgl. A24 S. 9), nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden sein Alter statt mit 15 Jahren (wie im vorliegenden Asylverfahren), mit 17 Jahren angab (vgl. A12 S. 7), dass die nachfolgende Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er gegenüber den italienischen Behörden «eigentlich gesagt habe, er sei 15, die Behörden indessen 17 geschrieben hätten» (vgl. A12 S. 7), nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren wenig realitätsnah erscheint, dass sich ein erst 14-jähriger Junge alleine zur Ausreise entscheidet und sich erst nach Ankunft in Libyen mit seinem Onkel D._______ telefonisch in Verbindung setzt, um das Reisegeld nach Europa organisieren zu können (vgl. A24 S. 7), dass es gesamthaft betrachtet somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Bestätigung der Vorinstanz weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016, E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 und E-1953/2016 vom 28. März 2018) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des volljährigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einem jungen, gesunden Mann handelt, der mit seinem Onkel D._______, bei dem er aufgewachsen ist, über einen engen, verlässlichen Verwandten verfügt, der den Beschwerdeführer sicherlich wiederaufnehmen wird, dass das SEM mit dieser Argumentation implizit vom Vorliegen begünstigender Umstände ausgegangen ist, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli