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E-1953/2016

E-1953/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin - Angehörige der Volksgruppe der Oromo - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende des Jahres 2011 per illegalen Grenzübertritt in den Sudan. Nach einem dortigen Aufenthalt von einem Jahr und fünf Monaten seien sie nach Libyen weiter gereist, wo der Beschwerdeführer 3 am (...) zur Welt kam. Anfangs April 2015 setzten die Beschwerdeführenden ihre Reise von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien fort und gelangten am (...). April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellten. Am 11. Mai 2015 fand eine Befragung zur Person (BZP) des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin statt; am 11. Februar 2016 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer habe als (...) für die äthiopische Regierung gearbeitet. Er sei Mitglied der Demokratischen Organisation des Oromo Volkes (OPDO) gewesen. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sei er allerdings von den staatlichen Behörden diskriminiert und verfolgt worden. Namentlich habe man ihm zu Unrecht vorgeworfen, in seiner Funktion als (...) den (...) durch die Mitglieder der militanten Oromo-Befreiungsfront ("Oromo Liberation Front" OLF, eine nicht-registrierte Partei in Äthiopien) begünstigt zu haben. Am (...) 2009 sei er deshalb verhaftet worden. Im (...) 2011 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und gegen Ende des Jahres 2011 sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin in den Sudan ausgereist. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, ihr Vater sei ein Regierungsgegner gewesen und von den staatlichen Behörden (...) worden als sie vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Sie sei ohne ihre leiblichen Eltern bei einer (...) aufgewachsen. Als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei, sei sie durch unbekannte Männer (...) worden. Dieser Übergriff sei in Zusammenhang mit der Ermordung ihres Vaters zu betrachten und bei den Tätern handle es sich vermutlich um Regierungsleute. Im Übrigen verwies sie auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, den sie ihm Jahr 2009 geheiratet habe. Seine Verfolgungssituation habe die Beschwerdeführenden dazu veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Auf ihrem gemeinsamen Reiseweg durch die Länder Sudan und Libyen sei die Beschwerdeführerin ausserdem Opfer sexueller Übergriffe geworden. Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende persönliche Dokumente aus seiner Heimat ins Recht: einen (...)ausweis, einen (...)ausweis OPDO, ein Abschlusszeugnis der (...)ausbildung sowie einen Einwohnerausweis. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 24. Februar 2016 - verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die ablehnende Verfügung der Vor- instanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von politischen Asyl zu Gunsten der Beschwerdeführenden. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei vom (...) 2016 datierende Flugblätter der Amnesty International mit dem Titel "URGENT ACTION - Peaceful Oromo Protesters must be released" sowie eine Personenliste (ohne Angabe zur Autorschaft) über die der äthiopischen Regierung zum Opfer gefallenen Oromos betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 17. Januar 2016 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen am 19. April 2016 eingeräumte Replikfrist ungenutzt verstreichen. G. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen, wonach die Übersetzung anlässlich der Befragungen ungenügend gewesen sei. Namentlich werde beim Durchlesen des Anhörungsprotokolls ersichtlich, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer nicht gut verstanden habe respektive nicht über einen genügenden Wortschatz verfügt habe.

E. 3.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung der vorstehenden Rüge entgegen, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handle, welche in keiner Weise zutreffe. Weder der Beschwerdeführer selber noch die Hilfswerksvertretung hätten diesbezüglich Einwände erhoben. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel werde die Verantwortung für die unglaubhaften Aussagen auf das Anhörungsteam abgeschoben.

E. 3.3 Das Gericht teilt die Auffassung des SEM und erachtet den prozessualen Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der BzP respektive der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut respektive sehr gut zu verstehen. Sodann bestätigte er auch am Ende der jeweiligen Befragung und nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A4/15 S. 12, A12/17 S. 16). Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch keinerlei Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. Die entsprechende Rüge ist zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zunächst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) in ihrer Kindheit im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurück gelegen habe und deshalb nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis gewertet werden könne. Sie habe bei der Anhörung auch ausdrücklich geltend gemacht, sie sei nach diesem Übergriff in Äthiopien keinerlei Benachteiligungen seitens der Regierung ausgesetzt gewesen. Es fehle hier in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb gemäss konstanter Praxis das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Gewaltverbrechen in Libyen wurde festgehalten, diese seien nicht asylrelevant, da eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend alleine bezüglich Äthiopien bestehen könne.

E. 5.2 Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine Gefängnishaft widersprüchlich. So habe er an der BZP angegeben, am (...) 2009 im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden zu sein, danach habe er entfliehen können, sei jedoch erneut fest genommen worden und habe die zweite Haftstrafe im Gefängnis von E._______ verbüssen müssen. Im (...) 2011 habe er erneut aus der Haft entfliehen können. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen erklärt, bis zu seiner Flucht im (...) 2011 nur eine Haftstrafe, nämlich im Gefängnis von D._______, verbüsst zu haben. Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Schliesslich habe er an der jüngsten Darstellung der Haftumstände festgehalten und seine Aussagen an der BzP bestritten. Überdies erscheine die Flucht aus dem Gefängnis von D._______ realitätsfremd, wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich eines begleiteten Toilettengangs - als sein Wärter gerade nicht bei ihm gestanden sei - mehr oder weniger problemlos durch ein Loch in der Gefängnismauer habe flüchten können.

E. 5.3 Weitere Widersprüche seien bezüglich den Vorkommnissen auf dem Weg in den Sudan festzustellen. Während der Beschwerdeführer anlässlich der BZP hierzu keinerlei Probleme geltend machte, habe die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, die Schlepper hätten sie und ihren Ehemann getrennt und im Sudan sei sie durch einen Schlepper vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Aussage angepasst und nun behauptet, er und die Beschwerdeführerin seien auf dem Weg in den Sudan festgenommen und getrennt worden. Er selber sei misshandelt worden, während seine Frau vermutlich vergewaltigt worden sei. Konkrete Fragen bezüglich des Vorfalls habe er jedoch nicht beantworten können. So habe er sich weder daran erinnern können, wie lange er in der Gewalt dieser Männer gewesen, noch wo er festgehalten worden sei. Zudem habe er nicht gewusst, ob es sich bei den Männern um Gauner oder Polizisten gehandelt habe. Erst auf Vorhalt hin, dass die Beschwerdeführerin an der BzP geltend gemacht habe, es habe sich bei diesen Männern um Schlepper gehandelt, habe er erwähnt, dass diese Männer möglicherweise mit den Schleppern zusammen gearbeitet hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits, habe ihre Aussagen ebenfalls angepasst, indem sie bei der Anhörung im Gegensatz zur BzP keine konkreten Angaben mehr gemacht hätte. So habe sie plötzlich erklärt, nicht zu wissen, ob sich dieser Vorfall noch in Äthiopien oder bereits im Sudan ereignet habe; zudem habe sie auch nur noch vage Angaben zu den Tätern machen können, von welchen sie nunmehr bloss vermutet habe, dass sie Schlepper hätten sein können.

E. 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten insgesamt nicht als logisch bezeichnet werden. So habe er einerseits erklärt, er sei (...) geworden, weil er Mitglied der in der Regierung vertretenen Partei OPDO gewesen sei; es sei deshalb nicht plausibel, wenn er andererseits behaupte, die Regierung habe in ihm bei der Ausübung der (...)funktion kein Vertrauen gehabt, weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Oromo sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Regierung einerseits kein Vertrauen in den Beschwerdeführer gehabt habe, andererseits ihn als (...) ausgerechnet im Grenzgebiet zu (...) eingesetzt habe, wo er den (...) der Oromo hätte unterbinden sollen. Es erscheine ferner realitätsfremd, dass er im Gegensatz zu seiner Einheit vom (...) der Oromo nichts mitbekommen haben wolle, obwohl er gerade für die Unterbindung des (...) zuständig gewesen sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe er angegeben, er sei auch im (...) als (...) im Einsatz gewesen. Diese Erklärung könne jedoch nicht gehört werden, da er zuvor ausdrücklich angegeben habe, sein Arbeitsort sei F._______ an der Grenze zu (...) gewesen. Im Weiteren könne - auch nach Nachfragen beim Beschwerdeführer - nicht erklärt werden, weshalb der Beschwerdeführer wegen einer Straftat dreimal zu unterschiedlichen Strafen verurteilt worden sein soll.

E. 5.5 All diese in ihrer Logik in keiner Art stimmigen Erzählelemente würden zum Schluss führen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um ein reines Konstrukt handeln müsse. Die Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht gerecht werden. In der angefochtenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert haben.

E. 6.2.1 Das Gericht schliesst sich betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten sexuellen Gewalterlebnisse den Ausführungen des SEM an, wenn es mangels Aktualität respektive Ereignisbezogenheit zum Heimatstaat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneint und verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe die geschlechtsspezifischen Probleme der Beschwerdeführerin deshalb nicht angesprochen, da er sich dafür schäme, dass sie vergewaltigt worden sei und er seine Ehefrau nicht beschützt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Umstand vermag an der mangelnden Asylrelevanz dieser Ereignisse indessen nichts zu ändern, weshalb es nicht näher auf diesen einzugehen bedarf.

E. 6.2.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (...) und die ihm drohenden behördlichen Massnahmen anbelangt, sind in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Schilderungen festzustellen. So widersprach sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen bezüglich zentraler Sachverhaltselemente, wenn er an der BzP von zwei Aufenthalten in zwei Gefängnissen (E._______ und D._______) sprach (vgl. A4/15 S. 5) und an der späteren Anhörung dagegen nur noch von einem Gefängnisaufenthalt in D._______ die Rede war (vgl. A12/17 F26 ff.). Auf entsprechenden Hinweis hin verstrickte er sich in weitere Widersprüche (vgl. A12/17 F89 ff.). Derartige Divergenzen sind angesichts der Schwere und Intensität der geschilderten Verfolgungshandlungen und der zu erwartenden erhöhten Einprägsamkeit solcher Ereignisse im vorliegenden Kontext kaum zu erklären. Vielmehr lassen sie grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. Die Erzählungen der Beschwerdeführenden weisen - sowohl innerhalb ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung zwischen der BzP und der Anhörung als auch im Verhältnis zu derjenigen des jeweils anderen Beschwerdeführenden - in wesentlichen Punkten augenfällige Unstimmigkeiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5). Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit erheblichen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen behaftet. Weiter konnte der Beschwerdeführer seine drei Verurteilungen (Todesstrafe, lebenslängliche sowie zehnjährige Gefängnisstrafe) mit keinerlei Beweismitteln belegen (vgl. A12/17 F58 ff.). Bei der Sichtung des Anhörungsprotokolls fällt zudem auf, dass die Beschreibung wichtiger Umstände wie beispielsweise rund um den Gefängnisaufenthalt oder die Ausreise in weiten Teilen vage, unsubstanziiert und teilweise auch realitätsfern ausfielen (vgl. A12/17 F69 ff., F76 ff., F105 ff.). Den Aussagen fehlt es an den zu erwartenden Realkennzeichen wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden weist unter den gegebenen Umständen einen konstruierten Charakter auf. Was in der Rechtsmitteleingabe gegen die verschiedenen Ungereimtheiten vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal dabei bloss pauschal entgegnet wird, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Erklärungen abgegeben und seine Angaben seien übereinstimmend, schlüssig und plausibel (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdebegründung sodann vor, Hunderte bis Tausende Oromo seien in den letzten Jahren bei friedlichen Kundgebungen gegen die Diskriminierung der Oromo schikaniert, verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Demnach würden die Beschwerdeführenden zu einer ethnischen Gruppe gehören, welche in ihrer Heimat gezielt und systematisch von der herrschenden Regierung verfolgt würde. Aufgrund des Vorwurfs der Kooperation mit einer illegalen Partei sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sei die Verfolgungsfurcht vorliegend im Sinne einer sogenannten "Sippenhaftung" begründet (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Nachdem der Beschwerdeführer indessen wie oben aufgezeigt nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass ihm wegen seiner ethnischen Herkunft ernsthafte Nachteile drohen sollen, erübrigt es sich an dieser Stelle auf die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachte "Sippenhaftung" beziehungsweise die Verfolgung von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Oromo einzugehen. Im Übrigen sind gemäss Aktenlage auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf eine Kollektiv-Verfolgung des Oromo-Volkes im Sinne der Schweizerischen Asylpraxis deuten würden (zum Begriff der Kollektiv-Verfolgung vgl. etwa BVGE 2014/32 E. 6.2).

E. 6.2.4 Ferner schliesst sich das Gericht in Bezug zu den eingereichten Beweismittel den Erwägungen des SEM an, wenn es diesbezüglich festhielt, dass die Ausweise über die Parteimitgliedschaft bei der OPDO und die Zugehörigkeit zur (...) in keiner Weise die geltend gemachte Verfolgungssituation belegen würden.

E. 6.3.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erstmals exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Er setze sich für die Anliegen der Oromo-Volkspartei ein und nehme an entsprechenden Versammlungen in der Schweiz teil. Im (...) 2015 und (...) 2016 sei er in (...) an Kundgebungen vor dem (...)-Gebäude anwesend gewesen. Aufgrund dieses politischen Engagements könne man davon ausgehen, dass die äthiopischen Behörden - welche die exilpolitische Tätigkeiten über ihre Auslandsvertretungen streng und genau beobachten und dokumentieren würden - über die Aktivitäten des Beschwerdeführers Bescheid wissen und er bei seiner Rückkehr Repressionen ausgesetzt würde (vgl. Beschwerde, S. 7).

E. 6.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Alleine mit den vorstehenden Vorbringen sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Weitere exilpolitische Aktivitäten seit (...) 2016 sind nicht aktenkundig. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin sei in (...) geboren und ohne ihre leiblichen Eltern in einer (...) aufgewachsen; die Schule habe sie nicht besuchen können. Später habe sie ihren heutigen Ehemann geheiratet und mit ihm zuletzt in (...) gelebt. Heute habe sie mit keinen Bekannten oder Verwandten mehr Kontakt in Äthiopien. Als sie sich im Sudan aufgehalten habe, habe sie ab und zu mit ihrem (...) in Äthiopien Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer seinerseits, sei in (...) geboren worden, wo heute noch seine Mutter und seine Geschwister ([...] Brüder und [...] Schwestern) wohnhaft seien. Er habe eine zehnjährige Schulbildung genossen und danach als (...) gearbeitet. Von 2000 bis 2001 habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert und in der Folge als äthiopischer (...) gearbeitet. Er gab ebenfalls zu Protokoll, zuletzt mit seiner Frau im Quartier (...) - in einem durch ihn zur Heirat erworbenen Häuschen - gelebt zu haben (vgl. BzP A4/15 S. 5).

E. 8.4.3 Angesichts der für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung des Beschwerdeführers, seine Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Mittelschicht und seines noch bestehenden familiären Netzes am Heimatort ist die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers an seinem Heimatort als möglich zu erachten. Den anlässlich seiner Anhörung genannten Probleme, welche seine Angehörigen heute wegen ihm hätten (vgl. A12/17 F112-114), fehlt es nach den obenstehenden Erwägungen an der Glaubhaftigkeit, weshalb dieses Vorbringen bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seiner Heimat für den Lebensunterhalt von sich und seiner Kleinfamilie aufzukommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 im Hinblick auf ihre Wegweisung ersichtlich, zumal sie noch sehr klein ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden geht aus den Akten nicht hervor, weshalb weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Es werden ihnen somit keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1953/2016 Urteil vom 28. März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer)

2. B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin)

3. C._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin - Angehörige der Volksgruppe der Oromo - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende des Jahres 2011 per illegalen Grenzübertritt in den Sudan. Nach einem dortigen Aufenthalt von einem Jahr und fünf Monaten seien sie nach Libyen weiter gereist, wo der Beschwerdeführer 3 am (...) zur Welt kam. Anfangs April 2015 setzten die Beschwerdeführenden ihre Reise von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien fort und gelangten am (...). April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellten. Am 11. Mai 2015 fand eine Befragung zur Person (BZP) des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin statt; am 11. Februar 2016 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer habe als (...) für die äthiopische Regierung gearbeitet. Er sei Mitglied der Demokratischen Organisation des Oromo Volkes (OPDO) gewesen. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sei er allerdings von den staatlichen Behörden diskriminiert und verfolgt worden. Namentlich habe man ihm zu Unrecht vorgeworfen, in seiner Funktion als (...) den (...) durch die Mitglieder der militanten Oromo-Befreiungsfront ("Oromo Liberation Front" OLF, eine nicht-registrierte Partei in Äthiopien) begünstigt zu haben. Am (...) 2009 sei er deshalb verhaftet worden. Im (...) 2011 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und gegen Ende des Jahres 2011 sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin in den Sudan ausgereist. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, ihr Vater sei ein Regierungsgegner gewesen und von den staatlichen Behörden (...) worden als sie vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Sie sei ohne ihre leiblichen Eltern bei einer (...) aufgewachsen. Als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei, sei sie durch unbekannte Männer (...) worden. Dieser Übergriff sei in Zusammenhang mit der Ermordung ihres Vaters zu betrachten und bei den Tätern handle es sich vermutlich um Regierungsleute. Im Übrigen verwies sie auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, den sie ihm Jahr 2009 geheiratet habe. Seine Verfolgungssituation habe die Beschwerdeführenden dazu veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Auf ihrem gemeinsamen Reiseweg durch die Länder Sudan und Libyen sei die Beschwerdeführerin ausserdem Opfer sexueller Übergriffe geworden. Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende persönliche Dokumente aus seiner Heimat ins Recht: einen (...)ausweis, einen (...)ausweis OPDO, ein Abschlusszeugnis der (...)ausbildung sowie einen Einwohnerausweis. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 24. Februar 2016 - verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die ablehnende Verfügung der Vor- instanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von politischen Asyl zu Gunsten der Beschwerdeführenden. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei vom (...) 2016 datierende Flugblätter der Amnesty International mit dem Titel "URGENT ACTION - Peaceful Oromo Protesters must be released" sowie eine Personenliste (ohne Angabe zur Autorschaft) über die der äthiopischen Regierung zum Opfer gefallenen Oromos betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 17. Januar 2016 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen am 19. April 2016 eingeräumte Replikfrist ungenutzt verstreichen. G. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen, wonach die Übersetzung anlässlich der Befragungen ungenügend gewesen sei. Namentlich werde beim Durchlesen des Anhörungsprotokolls ersichtlich, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer nicht gut verstanden habe respektive nicht über einen genügenden Wortschatz verfügt habe. 3.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung der vorstehenden Rüge entgegen, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handle, welche in keiner Weise zutreffe. Weder der Beschwerdeführer selber noch die Hilfswerksvertretung hätten diesbezüglich Einwände erhoben. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel werde die Verantwortung für die unglaubhaften Aussagen auf das Anhörungsteam abgeschoben. 3.3 Das Gericht teilt die Auffassung des SEM und erachtet den prozessualen Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der BzP respektive der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut respektive sehr gut zu verstehen. Sodann bestätigte er auch am Ende der jeweiligen Befragung und nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A4/15 S. 12, A12/17 S. 16). Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch keinerlei Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. Die entsprechende Rüge ist zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zunächst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) in ihrer Kindheit im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurück gelegen habe und deshalb nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis gewertet werden könne. Sie habe bei der Anhörung auch ausdrücklich geltend gemacht, sie sei nach diesem Übergriff in Äthiopien keinerlei Benachteiligungen seitens der Regierung ausgesetzt gewesen. Es fehle hier in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb gemäss konstanter Praxis das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Gewaltverbrechen in Libyen wurde festgehalten, diese seien nicht asylrelevant, da eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend alleine bezüglich Äthiopien bestehen könne. 5.2 Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine Gefängnishaft widersprüchlich. So habe er an der BZP angegeben, am (...) 2009 im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden zu sein, danach habe er entfliehen können, sei jedoch erneut fest genommen worden und habe die zweite Haftstrafe im Gefängnis von E._______ verbüssen müssen. Im (...) 2011 habe er erneut aus der Haft entfliehen können. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen erklärt, bis zu seiner Flucht im (...) 2011 nur eine Haftstrafe, nämlich im Gefängnis von D._______, verbüsst zu haben. Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Schliesslich habe er an der jüngsten Darstellung der Haftumstände festgehalten und seine Aussagen an der BzP bestritten. Überdies erscheine die Flucht aus dem Gefängnis von D._______ realitätsfremd, wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich eines begleiteten Toilettengangs - als sein Wärter gerade nicht bei ihm gestanden sei - mehr oder weniger problemlos durch ein Loch in der Gefängnismauer habe flüchten können. 5.3 Weitere Widersprüche seien bezüglich den Vorkommnissen auf dem Weg in den Sudan festzustellen. Während der Beschwerdeführer anlässlich der BZP hierzu keinerlei Probleme geltend machte, habe die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, die Schlepper hätten sie und ihren Ehemann getrennt und im Sudan sei sie durch einen Schlepper vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Aussage angepasst und nun behauptet, er und die Beschwerdeführerin seien auf dem Weg in den Sudan festgenommen und getrennt worden. Er selber sei misshandelt worden, während seine Frau vermutlich vergewaltigt worden sei. Konkrete Fragen bezüglich des Vorfalls habe er jedoch nicht beantworten können. So habe er sich weder daran erinnern können, wie lange er in der Gewalt dieser Männer gewesen, noch wo er festgehalten worden sei. Zudem habe er nicht gewusst, ob es sich bei den Männern um Gauner oder Polizisten gehandelt habe. Erst auf Vorhalt hin, dass die Beschwerdeführerin an der BzP geltend gemacht habe, es habe sich bei diesen Männern um Schlepper gehandelt, habe er erwähnt, dass diese Männer möglicherweise mit den Schleppern zusammen gearbeitet hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits, habe ihre Aussagen ebenfalls angepasst, indem sie bei der Anhörung im Gegensatz zur BzP keine konkreten Angaben mehr gemacht hätte. So habe sie plötzlich erklärt, nicht zu wissen, ob sich dieser Vorfall noch in Äthiopien oder bereits im Sudan ereignet habe; zudem habe sie auch nur noch vage Angaben zu den Tätern machen können, von welchen sie nunmehr bloss vermutet habe, dass sie Schlepper hätten sein können. 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten insgesamt nicht als logisch bezeichnet werden. So habe er einerseits erklärt, er sei (...) geworden, weil er Mitglied der in der Regierung vertretenen Partei OPDO gewesen sei; es sei deshalb nicht plausibel, wenn er andererseits behaupte, die Regierung habe in ihm bei der Ausübung der (...)funktion kein Vertrauen gehabt, weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Oromo sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Regierung einerseits kein Vertrauen in den Beschwerdeführer gehabt habe, andererseits ihn als (...) ausgerechnet im Grenzgebiet zu (...) eingesetzt habe, wo er den (...) der Oromo hätte unterbinden sollen. Es erscheine ferner realitätsfremd, dass er im Gegensatz zu seiner Einheit vom (...) der Oromo nichts mitbekommen haben wolle, obwohl er gerade für die Unterbindung des (...) zuständig gewesen sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe er angegeben, er sei auch im (...) als (...) im Einsatz gewesen. Diese Erklärung könne jedoch nicht gehört werden, da er zuvor ausdrücklich angegeben habe, sein Arbeitsort sei F._______ an der Grenze zu (...) gewesen. Im Weiteren könne - auch nach Nachfragen beim Beschwerdeführer - nicht erklärt werden, weshalb der Beschwerdeführer wegen einer Straftat dreimal zu unterschiedlichen Strafen verurteilt worden sein soll. 5.5 All diese in ihrer Logik in keiner Art stimmigen Erzählelemente würden zum Schluss führen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um ein reines Konstrukt handeln müsse. Die Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht gerecht werden. In der angefochtenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert haben. 6.2 6.2.1 Das Gericht schliesst sich betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten sexuellen Gewalterlebnisse den Ausführungen des SEM an, wenn es mangels Aktualität respektive Ereignisbezogenheit zum Heimatstaat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneint und verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe die geschlechtsspezifischen Probleme der Beschwerdeführerin deshalb nicht angesprochen, da er sich dafür schäme, dass sie vergewaltigt worden sei und er seine Ehefrau nicht beschützt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Umstand vermag an der mangelnden Asylrelevanz dieser Ereignisse indessen nichts zu ändern, weshalb es nicht näher auf diesen einzugehen bedarf. 6.2.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (...) und die ihm drohenden behördlichen Massnahmen anbelangt, sind in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Schilderungen festzustellen. So widersprach sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen bezüglich zentraler Sachverhaltselemente, wenn er an der BzP von zwei Aufenthalten in zwei Gefängnissen (E._______ und D._______) sprach (vgl. A4/15 S. 5) und an der späteren Anhörung dagegen nur noch von einem Gefängnisaufenthalt in D._______ die Rede war (vgl. A12/17 F26 ff.). Auf entsprechenden Hinweis hin verstrickte er sich in weitere Widersprüche (vgl. A12/17 F89 ff.). Derartige Divergenzen sind angesichts der Schwere und Intensität der geschilderten Verfolgungshandlungen und der zu erwartenden erhöhten Einprägsamkeit solcher Ereignisse im vorliegenden Kontext kaum zu erklären. Vielmehr lassen sie grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. Die Erzählungen der Beschwerdeführenden weisen - sowohl innerhalb ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung zwischen der BzP und der Anhörung als auch im Verhältnis zu derjenigen des jeweils anderen Beschwerdeführenden - in wesentlichen Punkten augenfällige Unstimmigkeiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5). Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit erheblichen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen behaftet. Weiter konnte der Beschwerdeführer seine drei Verurteilungen (Todesstrafe, lebenslängliche sowie zehnjährige Gefängnisstrafe) mit keinerlei Beweismitteln belegen (vgl. A12/17 F58 ff.). Bei der Sichtung des Anhörungsprotokolls fällt zudem auf, dass die Beschreibung wichtiger Umstände wie beispielsweise rund um den Gefängnisaufenthalt oder die Ausreise in weiten Teilen vage, unsubstanziiert und teilweise auch realitätsfern ausfielen (vgl. A12/17 F69 ff., F76 ff., F105 ff.). Den Aussagen fehlt es an den zu erwartenden Realkennzeichen wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden weist unter den gegebenen Umständen einen konstruierten Charakter auf. Was in der Rechtsmitteleingabe gegen die verschiedenen Ungereimtheiten vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal dabei bloss pauschal entgegnet wird, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Erklärungen abgegeben und seine Angaben seien übereinstimmend, schlüssig und plausibel (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). 6.2.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdebegründung sodann vor, Hunderte bis Tausende Oromo seien in den letzten Jahren bei friedlichen Kundgebungen gegen die Diskriminierung der Oromo schikaniert, verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Demnach würden die Beschwerdeführenden zu einer ethnischen Gruppe gehören, welche in ihrer Heimat gezielt und systematisch von der herrschenden Regierung verfolgt würde. Aufgrund des Vorwurfs der Kooperation mit einer illegalen Partei sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sei die Verfolgungsfurcht vorliegend im Sinne einer sogenannten "Sippenhaftung" begründet (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Nachdem der Beschwerdeführer indessen wie oben aufgezeigt nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass ihm wegen seiner ethnischen Herkunft ernsthafte Nachteile drohen sollen, erübrigt es sich an dieser Stelle auf die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachte "Sippenhaftung" beziehungsweise die Verfolgung von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Oromo einzugehen. Im Übrigen sind gemäss Aktenlage auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf eine Kollektiv-Verfolgung des Oromo-Volkes im Sinne der Schweizerischen Asylpraxis deuten würden (zum Begriff der Kollektiv-Verfolgung vgl. etwa BVGE 2014/32 E. 6.2). 6.2.4 Ferner schliesst sich das Gericht in Bezug zu den eingereichten Beweismittel den Erwägungen des SEM an, wenn es diesbezüglich festhielt, dass die Ausweise über die Parteimitgliedschaft bei der OPDO und die Zugehörigkeit zur (...) in keiner Weise die geltend gemachte Verfolgungssituation belegen würden. 6.3 6.3.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erstmals exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Er setze sich für die Anliegen der Oromo-Volkspartei ein und nehme an entsprechenden Versammlungen in der Schweiz teil. Im (...) 2015 und (...) 2016 sei er in (...) an Kundgebungen vor dem (...)-Gebäude anwesend gewesen. Aufgrund dieses politischen Engagements könne man davon ausgehen, dass die äthiopischen Behörden - welche die exilpolitische Tätigkeiten über ihre Auslandsvertretungen streng und genau beobachten und dokumentieren würden - über die Aktivitäten des Beschwerdeführers Bescheid wissen und er bei seiner Rückkehr Repressionen ausgesetzt würde (vgl. Beschwerde, S. 7). 6.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Alleine mit den vorstehenden Vorbringen sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Weitere exilpolitische Aktivitäten seit (...) 2016 sind nicht aktenkundig. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-623/2016 vom 28. Dezember 2017). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin sei in (...) geboren und ohne ihre leiblichen Eltern in einer (...) aufgewachsen; die Schule habe sie nicht besuchen können. Später habe sie ihren heutigen Ehemann geheiratet und mit ihm zuletzt in (...) gelebt. Heute habe sie mit keinen Bekannten oder Verwandten mehr Kontakt in Äthiopien. Als sie sich im Sudan aufgehalten habe, habe sie ab und zu mit ihrem (...) in Äthiopien Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer seinerseits, sei in (...) geboren worden, wo heute noch seine Mutter und seine Geschwister ([...] Brüder und [...] Schwestern) wohnhaft seien. Er habe eine zehnjährige Schulbildung genossen und danach als (...) gearbeitet. Von 2000 bis 2001 habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert und in der Folge als äthiopischer (...) gearbeitet. Er gab ebenfalls zu Protokoll, zuletzt mit seiner Frau im Quartier (...) - in einem durch ihn zur Heirat erworbenen Häuschen - gelebt zu haben (vgl. BzP A4/15 S. 5). 8.4.3 Angesichts der für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung des Beschwerdeführers, seine Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Mittelschicht und seines noch bestehenden familiären Netzes am Heimatort ist die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers an seinem Heimatort als möglich zu erachten. Den anlässlich seiner Anhörung genannten Probleme, welche seine Angehörigen heute wegen ihm hätten (vgl. A12/17 F112-114), fehlt es nach den obenstehenden Erwägungen an der Glaubhaftigkeit, weshalb dieses Vorbringen bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seiner Heimat für den Lebensunterhalt von sich und seiner Kleinfamilie aufzukommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 im Hinblick auf ihre Wegweisung ersichtlich, zumal sie noch sehr klein ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden geht aus den Akten nicht hervor, weshalb weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Es werden ihnen somit keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Lhazom Pünkang Versand: