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D-3871/2018

D-3871/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3871/2018 Urteil vom 27. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie der Oromo anzugehören und vom 1. Februar 2014 bis am 10. April 2014 in Haft gewesen zu sein, dass man ihm vorgeworfen habe, als Getreidezwischenhändler Bekannte aus dem Arbeitsumfeld, junge Leute und Angehörige der Ethnie der Oromo gegen die Regierung mobilisiert zu haben, und er unter Misshandlung dazu aufgefordert worden sei, die Beziehungen zwischen ihm und verschiedener Oromo-Angehörigen und Bauern offenzulegen (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 8), dass er selber nicht politisch tätig gewesen sei und er und auch seine Geschwister wegen der Tätigkeiten seines gewaltsam verstorbenen Vaters für die Oromo Liberation Front (OLF) in Verdacht geraten seien (vgl. A4 S. 8), dass er im Weiteren im Rahmen der Anhörung vom 11. April 2017 erstmals geltend machte, nach seiner Haftentlassung mehrmals von den Behörden zuhause aufgesucht worden zu sein, wobei man ihn bestohlen und als Terroristen bezeichnet und mit dem Tod bedroht habe (vgl. A16 S. 16), weshalb er schliesslich im Mai 2015 ausgereist sei, dass das SEM mit Entscheid vom 8. Juni 2018 (Eröffnung am 12. Juni 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juli 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe hinsichtlich der erlittenen Folter während der Haft und einer möglichen Traumatisierung des Beschwerdeführers die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, dass aufgrund des ausweichenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schilderung der während der Haft erlittenen Folter die Befragung hätte abgebrochen werden und in einem reinen Männerteam fortgesetzt werden müssen, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Schamgefühlen (Folter im Intimbereich) wesentliche Sachverhaltselemente verschweigt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam angehört habe, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b; BVGE 2015/42), dass sich aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist, dass indessen vorliegend keine konkreten Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Identität vorliegen, welche zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, dass sich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt, dass sich die befragende Person mehrmals beim Beschwerdeführer nach dem Grund erkundigte, warum er trotz Unschuld ein Geständnis abgelegt habe, und die Antworten des Beschwerdeführers stets ausweichend ausfielen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, wie es zur Todesangst gekommen sei, die ihn schliesslich zum Geständnis bewogen habe, lediglich erklärte, die Taten der Regierung an seiner Familie seien nicht neu gewesen, sie hätten das Leben und die Anzahl seiner Familienmitglieder verkürzt (vgl. A16 S. 14), dass der Beschwerdeführer, nachdem er gefragt worden war, wie lange es gedauert habe, bis er schliesslich gestanden habe, (weinend) lediglich angab, "ich habe nichts zugeben wollen, aber das Gefängnis..." (vgl. A16 S.14), dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, zu konkretisieren, warum er trotz Unschuld gestanden habe, indessen aufgrund seines auch sonst ausweichenden Aussageverhaltens während der Anhörung nicht zwingend darauf geschlossen werden musste, dass der Beschwerdeführer aus Schamgefühlen nicht nähere Angaben machen würde, dass die befragende Person vielmehr den Beschwerdeführer danach fragte, ob es an dieser Stelle einfacher für ihn wäre, wenn nur Männer im Raum sitzen würden und der Beschwerdeführer lediglich entgegnete, "das Gefängnis, ich lasse es mal" (vgl. A16 S. 14), was als impliziter Verzicht auf die Anhörung durch ein reines Männerteam betrachtet werden kann, dass infolgedessen keine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vorliegt, dass sich im Weiteren aus den Akten auch in Berücksichtigung von einzelnen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers während der Anhörung (Weinen) keine Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben, zumal der Beschwerdeführer explizit angab, es gehe ihm physisch und psychisch gut (vgl. A4 S. 9), dass folglich der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, weswegen der entsprechende Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das SEM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die zentralen Vorbringen, auch nach der Haftentlassung von den Behörden behelligt worden zu sein, ohne erkennbaren Grund erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe und diese somit als nachgeschoben zu erachten seien, dass an dieser Einschätzung der Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die Behelligungen zumindest angedeutet habe, nicht zu überzeugen vermag, finden sich doch in der ausführlichen Schilderung der Vorbringen anlässlich der Befragung keine begründeten Anhaltspunkte für eine solche Annahme, dass mit der Vorinstanz im Weiteren festzustellen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz angeblich immer intensiver werdenden behördlichen Behelligungen ein Jahr lang am angestammten Wohnort zu bleiben, realitätsfremd erscheint, dass in der Beschwerde auf dieses Argument nicht näher eingegangen wird, sondern vielmehr zu erklären versucht wird, warum der Beschwerdeführer alleine ohne seine Familienangehörigen ausgereist sei, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Behelligungen nach seiner Haftentlassung (und die damit verbundenen Vorbringen wie die angebliche Verhaftung der Ehefrau und die Enteignung der Mutter) nicht glaubhaft machen konnte, der Schluss des SEM, die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015 sei nicht mehr kausal zur Haft im Jahre 2014 und damit nicht mehr asylrelevant, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe in anderen Fällen von Oromo, die eine Inhaftierung aufgrund von Demonstrationen geltend gemacht hätten, die Asylrelevanz der Vorbringen im Urteil nicht angezweifelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2017), dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Urteil angesichts des unterschiedlichen Sachverhalts (keine Beurteilung der Asylrelevanz der als unglaubhaft erachteten Vorbringen) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass in der Beschwerde unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der Oromo Communitiy of Switzerland vom (...) und mehreren Fotografien geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt und verstärkt (aktives Mitglied der Community und Teilnahme an einer Demonstration in Genf im Jahre 2015, Videos auf YouTube), dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, dass begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung dann besteht, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1), dass dabei hinreichend Anlass zur Annahme bestehen muss, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass stattdessen Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1), dass der Beschwerdeführer angab, in seinem Heimatstaat selbst nicht politisch tätig gewesen zu sein, dass aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Oromo Community of Switzerland auszugehen ist, dieser Umstand indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss führt, die äthiopischen Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätigkeit interessiert, zumal aus der eingereichten Mitgliederbestätigung die nähere Tätigkeit als Parteimitglied weder beschrieben noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt, dass es sich vielmehr um ein vorformuliertes Schreiben handelt, welches im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthiopien enthält, aber nur rudimentär und pauschal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft eingeht, dass sich aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene (Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Jahre 2015, Videos auf YouTube) ein sehr niederschwelliges Profil ergibt, wonach der Beschwerdeführer als blosser "Mitläufer" erscheint und weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen eine Gefährdung ableiten lässt, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016, E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 und E-1953/2016 vom 28. März 2018) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einem jungen, gesunden Mann handelt, der bis zur 8. Klasse die Schule besucht und im Getreidehandel ein familieneigenes Lager selbstständig betrieben hat und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Schwester, Onkel), dass es den anlässlich seiner Anhörung genannten Problemen, welche seine Angehörigen heute seinetwegen hätten, nach den obenstehenden Erwägungen an der Glaubhaftigkeit fehlt, weshalb dieses Vorbringen bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht zu berücksichtigen ist, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: