Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 5. August 2017. Am 8. September 2017 sei er in die Schweiz eingereist und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. September 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Distrikt D._______, wo er mit seinen Eltern und einer älteren Schwester gelebt habe. Zuletzt habe er sich in E._______ aufgehalten. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und besitze den (...) Abschluss, einen Beruf habe er zwar nicht erlernt, verfüge aber über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Sein Bruder sei vermutlich als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Jahre 20(...) - als der Beschwerdeführer ein erst (...)jähriges Kind war - verschollen. Sein Vater habe danach bis November 20(...) einer regelmässigen Meldepflicht unterstanden, wobei er zum Aufenthalt seines verschollenen Sohnes, zu Waffen, den involvierten Personen sowie möglichen Geldgebern befragt worden sei. Danach sei dieser nur noch sporadisch befragt worden und habe den Behörden schliesslich gar nicht mehr zur Verfügung stehen müssen. Jahre später habe 20(...) auf einem Grundstück der Familie eine Wahlveranstaltung der Tamil National Alliance (TNA) stattgefunden. Er, der Beschwerdeführer, habe das Grundstück zur Verfügung gestellt und geholfen, eine (...) aufzubauen sowie (...) zu verteilen. Die Behörden hätten diesen Anlass beobachtet und er selber sei danach von einem (...) verfolgt worden. Seine Schwester habe im November 20(...) an zwei tamilischen Gedenkanlässen teilgenommen und sei deshalb vom (...) November 20(...) bis am (...) Dezember 20(...) in Haft genommen worden. Die Freilassung sei aufgrund von (...) erfolgt. Während der Haft sei sie zum verschollenen Bruder sowie zur Wahlveranstaltung der TNA im Jahre 20(...) auf dem Familiengrundstück verhört und dabei auch gefoltert worden. Hierbei habe sie angegeben, der Beschwerdeführer könnte gegebenenfalls über den verschollenen Bruder und die Wahlveranstaltung der TNA Auskunft geben. Daraufhin sei er am (...) Dezember 20(...) das erste Mal einvernommen worden. Bis im Juli 20(...) sei er zirka sieben oder acht Male verhört worden. An den Verhören habe man ihn mit der Veranstaltung der TNA im Jahre 20(...), anlässlich welcher Aufnahmen von ihm gemacht worden seien, und der Vergangenheit des verschollenen Bruders konfrontiert. Anlässlich des letzten Verhörs am (...) Juli 20(...) sei er gefoltert und bedroht worden. Bevor er am nächsten Tag bereits wieder entlassen worden sei, habe man ihm noch mitgeteilt, dass er alsbald weitere Verhöre zu gewärtigen haben. Hierbei sei ihm mittels Gesten gedroht worden. Er habe nun Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich vor der Ausreise nach E._______ begeben. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass zu Hause nach ihm gesucht werde. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben eines Parlamentariers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren werde darum ersucht, dass das SEM darlege, aus welchen Gründen die vorliegende Verfügung nicht in der Sprache eröffnet worden sei, welche am Wohnort des Beschwerdeführers Amtssprache sei und weshalb im vorliegenden Fall ein zwingendes Erfordernis bestanden habe, vom Regelfall abzuweichen. Sollte das Gericht keinen kassatorischen Entscheid fällen, seien die von der Vorinstanz intern angelegten Akten beizuziehen, welche Aufschluss über den persönlichen Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geben könnten. Ferner sei ihm Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens einzureichen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 1 bis 30 in physischer Form, darunter mehrere Fotografien sowie den provisorischen Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Lungenkrebszentrum, vom 16. März 2020 zu den Akten. Sodann liegt der Beschwerde eine CD-ROM mit elektronischen Dokumenten bei. D. In einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von PD Dr. med. G._______, Universitätsspital F._______, Lungenkrebszentrum, vom 13. Mai 2020 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm den Spruchkörper bekannt und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert Frist aktuelle und ergänzende Arztberichte einzureichen. Sodann forderte er ihn dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Innert der angesetzten Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem reichte er die Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2020 zu den Akten. G. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Arztbericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020 betreffend seine psychische Gesundheit zu den Akten. Ferner beantragt er, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, sollte das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen. H. Der Instruktionsrichter hiess das mit Eingabe vom 3. Juni 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Nach gewährter Fristverlängerung liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juli 2020 zu den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG sei von der allgemeinen Sprachregelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG abgewichen worden, weshalb die Verfügung in französischer Sprache abgefasst sei. Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Verhören zwischen Dezember 20(...) und Juli 20(...) seien summarisch und ohne präzisen Details ausgefallen. Zwar habe er Fragen aufzählen können, welche ihm anlässlich der Befragungen gestellt worden sein sollen, aber abgesehen davon seien seine Ausführungen als sehr knapp zu qualifizieren. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu den ihn verhörenden Beamten zu machen, obwohl es sich dabei immer um die gleichen beiden Personen gehandelt haben soll. Trotz mehrerer Aufforderungen, seine Vorbringen weiter zu substantiieren, seien diese sehr allgemein geblieben. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb ihn die Behörden (...) oder (...) Mal zu seinem Bruder verhört haben sollen, obwohl er im Zeitpunkt dessen Verschwindens ein gerade einmal (...)jähriges Kind gewesen sei. Auch sei es erstaunlich, dass ihn die Behörden jedes Mal wieder freigelassen haben sollen, ohne irgendwelche Sicherheiten zu verlangen. Weiter seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen Unterstützung der TNA lückenhaft sowie stereotyp ausgefallen und er habe keine konkreten Elemente darlegen können, welche seine Vorbringen, er sei in der Folge überwacht worden, stützen könnten. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass er angeblich ein (...) gesehen habe, das ihm gefolgt sei, nicht bereits abgeleitete werden, er habe vermutlich im Fokus der Behörden gestanden. Zudem sei er gemäss seinen Aussagen wegen der angeblichen Unterstützung der TNA auch nie vorgeladen worden. Des Weiteren sei die Objektivität des eingereichten parlamentarischen Schreibens zweifelhaft und die angeblichen Hausbesuche nach seiner Ausreise würden sich lediglich auf die Aussagen seiner Eltern stützen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er das Land wegen den von ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe. Bei dieser Ausgangslage - auch unter Berücksichtigung der neuen politischen Machtverhältnisse seit November 2019 - bestünden schliesslich auch keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer weise Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung auf, welche ihn im Falle einer Rückkehr als besonders gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen liessen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe einleitend sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache seien nicht erfüllt. Ferner habe die Vorinstanz die von ihr geltend gemachten Gründe auch nicht belegt. Sodann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstanden, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, eine französisch sprechende Rechtsvertretung zu mandatieren. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchgeführt worden sei. Angesichts der geschilderten Umstände habe die Vorinstanz durch ihre Vorgehensweise die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt. Ausserdem sei anlässlich der Anhörung der Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz auch unterlassen die Zusammensetzung des Anhörungsteams anzupassen. Sodann hätte sie seinen Gesundheitszustand untersuchen beziehungsweise ihn auffordern müssen, ein Arztzeugnis einzureichen. Mit ihrem Vorgehen habe sie erneut die Pflicht zur sorgfältigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Letzterer sei auch aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zwischen BzP und Anhörung verletzt worden. Sodann habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, indem sie die familiäre Beziehung zum verschollenen Bruder bei den Risikofaktoren nicht gewürdigt habe. Des Weiteren schätze die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka falsch ein und verletze dadurch abermals die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht. Zudem gehe sie zu Unrecht davon aus, seine Fluchtvorbringen seien Unglaubhaft und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Angesichts der gegenwärtigen Lage, welche insbesondere aus dem durch die Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 erfolgten politischen Machtwechsel resultiere, sei der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich sei der Sachverhalt auf Beschwerdeebene insoweit zu ergänzen, als der Beschwerdeführer an (...) erkrankt sei und deshalb medizinische Behandlung benötige.
E. 7 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei nicht davon auszugehen, der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde sich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka innerhalb kurzer Zeit in lebensgefährdender Weise verschlechtern. Zudem könne seine Heimatregion die für ihn notwendigen medizinischen Behandlungen zur Verfügung stellen.
E. 8 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen - insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem darin, dass zwischen BzP und Anhörung ein zeitlicher Abstand von beinahe zwei Jahren liegt. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar, ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, unter anderem aufgrund einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit sei von einer eingeschränkten Einvernahmefähigkeit anlässlich der Anhörung auszugehen (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2020). Aufgrund der Unterlagen kann nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Sodann hat er damals auch keine psychischen Leiden geltend gemacht. Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche bei der Vorinstanz begründete Zweifel an der Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten wecken müssen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Bei dem im Arztbericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020 nun erwähnten Wortkargheit des Beschwerdeführers scheint es sich - betrachtet man die Protokolle zur BzP und Anhörung - wohl um ein neu aufgetretenes Phänomen zu handeln. Im Übrigen lassen sich den Protokollen auch keinerlei entsprechende Hinweise auf irgendwelche Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers entnehmen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung sah sich zu keinen entsprechenden Bemerkungen veranlasst. Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht oder nur eingeschränkt befragungsfähig gewesen.
E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Hinweise keine Abklärungen über seinen Gesundheitszustand vorgenommen ist festzuhalten, dass er anlässlich der BzP unmissverständlich angab, er sei sowohl in physischer sowie in psychischer Hinsicht gesund (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziff. 8.02). Alleine aufgrund des Umstandes, dass er im Rahmen der Anhörung vorbrachte, er sei in seinem Heimatland anlässlich eines Verhörs einmal getreten und geschlagen worden, musste die Vorinstanz noch nicht von einer Traumatisierung ausgehen. Sodann lagen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers vor. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassungen hatte der Beschwerdeführer gerade keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 26a Abs. 2 AslyG geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisierte beziehungsweise keine entsprechenden Erhebungen einleitete. Ein entsprechendes Arztzeugnis mit Verdacht auf eine (...) sowie schwere (...) wurde erst auf Beschwerdeebene eingereicht (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ der psychiatrischen Klinik I._______ vom 2. Juni 2020). Im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann im Ergebnis weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht, der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung, noch der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden.
E. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG, welcher der Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss Art. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache verfasst und mithin nicht in der (deutschen) Amtssprache des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers; einzig das Dispositiv wurde in deutscher Sprache redigiert. Das SEM beruft sich hierbei auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und erklärt sein Vorgehen als temporäre Massnahme zur Bewältigung von Altlasten. Ob namentlich die gewählte Korrektivmassnahme (Dispositiv) als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der von ihm mandatierten Rechtsvertretung möglich, fristgerecht eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht daher vorliegend nicht (vgl. hierzu auch den in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 publizierten Grundsatzentscheid sowie das Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 ff.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.5.).
E. 8.5 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch waren, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6586/2019 vom 12. Mai 2020, E. 4.2.) Zum Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist sodann festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. August 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht weiter einzugehen ist (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7).
E. 8.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Zusammensetzung des Anhörungsteams im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) anzupassen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b; BVGE 2015/42). Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 folgt, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist. Im Rahmen der Anhörung vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei anlässlich der letzten heimatlichen Vernehmung am (...) Juli 20(...) geschlagen worden. Zuerst habe der Beamte ihn nur geohrfeigt und ihm sitzend einen Fusstritt verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Der Beamte sei dann aufgestanden und auf ihn zugekommen. Auf dem Boden liegend habe dieser ihn getreten, geschlagen, an den Füssen gezerrt und in einen anderen Raum geschleift. Im Rahmen dieses gesamten Geschehensablaufs sei ihm dieser auch einmal auf den Unterleib getreten (vgl. SEM-Akten A14/17 F25, S.7). Ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf eine tatbestandliche Handlung im Sinn der vorgenannten Bestimmung darstellt, kann offengelassen werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. September 2019 umgehend von dem die Anhörung führenden Sachbearbeiter darüber belehrt wurde, dass er die Möglichkeit habe die vorgenannten Sachaspekte in der Anhörung auszuklammern und die entsprechenden Fragen erst später in einem reinen Männerteam durchzuführen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu jedoch klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er auf diese Möglichkeit verzichte und gab explizit zu Protokoll, er habe «kein Problem» damit auch in Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin Angaben zu machen (vgl. SEM-Akten A14/17 F26). Bevor er seine Schilderungen fortsetzte, bekräftigte er sogar noch unaufgefordert ein zweites Mal, dass er mit der Weiterführung der Anhörung in unveränderter Zusammensetzung des Anhörungsteams einverstanden sei («Ich kann es in dem Fall erzählen, ich habe kein Problem» vgl. SEM-Akten A14/17 F27). Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch transparent darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein allfälliger Abbruch der Anhörung für ihn keinerlei Nachteile zur Folge hätte (vgl. A14, F27). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung somit korrekt belehrt und er hat nachdrücklich auf eine Befragung in einem reinen Männerteam verzichtet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer D-3871/2018 vom 27. Juli 2018, Seite 5). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte trotz seines klaren und zweimalig geäusserten Verzichts die Anhörung gleichwohl abbrechen und ihn in einem reinen Männerteam befragen sollen, dies in offenem Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2020 steht. Hierin bringt er vor, anlässlich der Anhörung vom 5. September 2020 sei nicht die Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin, sondern ausschliesslich die Anwesenheit der männlichen Personen für ihn problematisch gewesen. Der Umstand, dass an der Anhörung so viele Männer anwesend waren, sei für ihn nicht leicht gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Eingabe vom 10. Juni 2020 erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Anhörung nicht in einem reinen Männerteam durchgeführt, nicht nur aufgrund seines Verzichts als unbegründet, sondern auch inhaltlich als nicht nachvollziehbar.
E. 8.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe betreffend seine Vorbringen mit dem verschollenen Bruder, der Wahlveranstaltung der TNA sowie die Verhaftung seiner Schwester den Sachverhalt nicht korrekt beziehungsweise vollständig erfasst, rügt er im Kern das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Es wird darauf unter E. 10.1 einzugehen sein.
E. 8.8 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Lageeinschätzung zu Sri Lanka durch die Vorinstanz sei nachweislich falsch, aktenwidrig und unzureichend begründet. Im Kern rügt er in diesem Zusammenhang die Würdigung der diesbezüglichen Sachlage, was im Nachfolgenden unter E. 10.2.1 zu behandeln ist.
E. 8.9 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch das Nichterwähnen der verwandtschaftlichen Beziehung zum verschollen Bruder ihr Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich im Kern ausführte, dass ihrer Meinung nach allfällige Risikofaktoren nicht zu einer Verfolgung geführt hätten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, diese würden bei einer Rückkehr dazu führen, er werde in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Dass die Vorinstanz den möglichen Risikofaktor der verwandtschaftlichen Beziehung vorliegend nur implizit prüfte, ist nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. ferner nachstehend E. 10.2.2). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Umstand, er stamme aus eine (...) Familie, nicht berücksichtigt (vgl. auch hier nachstehen E. 10.2.2).
E. 8.10 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz, weil sie seine (...) nicht berücksichtigt habe. Gemäss den vorliegenden Akten wurde beim Beschwerdeführer im November 2019 ein (...) in der (...) festgestellt. Am 10. März 2020 wurde er deshalb operiert. Somit wurde die (...) erst nach der Anhörung vom 5. September 2019 entdeckt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bis zur Entscheidfällung am 30. März 2020 über die Erkrankung des Beschwerdeführers informiert worden wäre (vgl. diesbezüglich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers [Art. 8 AsylG] sowie der anlässlich der Anhörung erfolgte Hinweis, die Vorinstanz über neueintretende gesuchsrelevante Ereignisse zu unterrichten). Angesichts der dargelegten Sachlage kann der Vorinstanz keine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden.
E. 8.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei sein Gesundheitszustand durch das Gericht von Amtes wegen abzuklären, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - nachdem er bereits am 15. Mai 2020 weitere medizinische Unterlagen einreichte - mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, dem Gericht weitere ärztliche Bericht zukommen zu lassen und er von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Gebrauch gemacht hat (vgl. das oben zur Prozessgeschichte Ausgeführte). Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund der vorliegenden Akten zuverlässig eingeschätzt werden, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer ferner in vager und unpräziser Weise die Beschaffung weiterer Beweismittel zu seinen Fluchtvorbringen sowie seinem Risikoprofil in Aussicht stellt, ohne diese näher zu konkretisieren oder bisherige Bemühungen der Beweisbeschaffung darzulegen, und zu deren Beibringung die Einräumung einer angemessenen Frist beantragt (vgl. Beschwerdeschrift S. 37 f.), ist diesem Antrag nicht zu entsprechen, da er keine gehörige Anerbietung tauglicher Beweise darstellt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
E. 10.1 Im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines für die LTTE tätigen Bruders, aufgrund einer Wahlveranstaltung der TNA auf einem Familiengrundstück und wegen Aussagen seiner Schwester anlässlich eines Verhörs in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Die Vorinstanz erachtet es für nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sein soll. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders ein gerade einmal (...) kleines Kind. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, gewisse Informationen über den Bruder habe er von seinen Eltern, wobei auch diese nicht vollständig über die Tätigkeiten des Bruders informiert gewesen seien. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragene Behauptung, die heimatlichen Behörden könnten der Meinung verfallen sein, dass er als im relevanten Zeitpunkt erst (...) Knabe, könnte effektiv Angaben zu Waffenlieferungen des Bruders machen, erscheint als sehr wenig lebensnah und offenkundig konstruiert. Auch dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund eines auf Folter basierenden Geständnisses seiner Schwester in den Verdacht geraten sein soll, nach all den Jahren relevante Informationen zu besitzen, nicht jedoch die Eltern oder seine teilweise wesentlich älteren Geschwister, ist ebenfalls kaum nachvollziehbar. Sodann erscheint auch das Vorbringen, im Zusammenhang mit den Kundgebungen im Jahre 20(...) sei nur gerade die Schwester verhaftet worden (weil die Behörden nach all den Jahren davon ausgegangen seien, sie könnte relevante Informationen über die Tätigkeit des verschollenen Bruders besitzen; SEM-Akten A14/17 F25 S. 6 am Anfang), als realitätsfremd. Zudem ist nicht davon auszugehen, die Behörden hätten bei Annahme, bei der Schwester relevante Informationen zu erhalten, mit der Einvernahme zugewartet, bis sie an einer LTTE-nahen Kundgebung teilnehmen würde beziehungsweise ein solches Ereignis als Vorwand benötigt. Mit der Vorinstanz ist auch darin übereinzugehen, dass seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Schwester nach ihrer Freilassung oberflächlich und teilweise ausweichend ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F52 ff.). Sodann erstaunt, dass die Familie aufgrund der Meldepflicht des Vaters angeblich Angst vor den Behörden gehabt und deshalb sogar bewusst auf eine Verschollenenmeldung des Bruders verzichtet habe (vgl. SEM-Akten A14/17 F34 ff.), dass sich der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren aber nichts dabei gedacht haben soll, der TNA für eine Wahlveranstaltung Land zur Verfügung zu stellen. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers scheint - unter Annahme der Authentizität dieses Dokuments - schon deshalb einen Gefälligkeitscharakter aufzuweisen, als darin erklärt wird, der Beschwerdeführer hätte nach der Wahlveranstaltung im Jahre 20(...) Todesdrohungen erhalten, wobei er selber solche erst anlässlich seines letzten Verhörs im Jahre 20(...) geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei seinen Ausführungen vom Sachbearbeiter unterbrochen worden, ist festzuhalten, dass ihn der Sachbearbeiter dazu aufforderte, weniger die Geschehensabläufe zu schildern und mehr die Umgebung und die involvierten Personen zu beschreiben (vgl. a.a.O. F60 ff.). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Beschreibungen über weite Strecken allgemein und wenig detailliert ausgefallen sind. Dass, wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer die diesbezügliche Fragestellung nicht verstanden habe, scheint aufgrund der mehrfachen Wiederholung der Fragen als wenig wahrscheinlich (vgl. a.a.O. F60 ff.). Insgesamt erscheinen die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten als unplausibel, widersprüchlich und bisweilen konstruiert. Weiter konnte er trotz mehrfachen Aufforderungen relevante Elemente seiner Fluchtgeschichte nicht in überzeugender und substantiierter Weise sowie in angemessener Detaildichte schildern (vgl. die zitierten Stellen). Dass seine Ausführungen in rein quantitativer Hinsicht mehrere Protokollseiten einnahmen, vermag an dieser qualitativen Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern. Sodann können auch der zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung sowie eine allfällige psychische Belastung die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht erklären. Zudem vermöchte Letztere an der Beweisfolgenlast von Art. 7 AsylG schliesslich nichts zu ändern. Aufgrund des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde.
E. 10.2.1 Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. dazu die Rechtsprechung aus jüngster Zeit: Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1).
E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass insbesondere die Beziehung zu dem angeblich vor über einem Jahrzehnt verschollenen und behauptungsweise für die LTTE tätigen Bruder, der geltend gemachte (...) der Familie sowie allfällige weitere Umstände nicht geeignet waren, vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm zu begründen. Somit besteht aufgrund des Umstandes, dass er sich während einer längeren Zeit im Ausland aufgehalten hat, keine Veranlassung zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt sein.
E. 11 Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführten ist das Vorliegen von Vor- sowie Nachfluchtgründen zu verneinen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 13.2.2 Die zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 13.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 9.2).
E. 13.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Frage des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 13.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 13.3.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise auf eine (...) sowie einer aktuellen schweren (...) des Beschwerdeführers (vgl. der ärztliche Bericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch übereinzugehen, dass die Infrastruktur für die Behandlung allfälliger psychischer Leiden des Beschwerdefühers in seinem Heimatland vorhanden ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Sodann litt der Beschwerdeführer an einem (...), welcher am 10. März 2020 operativ behandelt wurde. Seither wird ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert und die notwendige Verlaufskontrolle und unmittelbare Tumornachsorge ist mittlerweile abgeschlossen. Jedoch wird während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich ein Computertomogramm des Thorax durchzuführen sein, was nach Ansicht der behandelnden Ärzte auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. G._______, Universitätsspital F._______, (...), vom 13. Mai 2020 sowie provisorischer Austrittsbericht der Universitätsklinik für (...) vom 16. März 2020). Der Prognose für den weiteren Verlauf des behandelten (...) ist insofern als günstig zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann in seine Rechtsprechung wiederholt von der Behandelbarkeit von (...) in Sri Lanka ausgegangen, insbesondere - wie vorliegend - bei günstigen (...) Verhältnissen (vgl. Urteile des BVGer E-3371/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.3.7 sowie D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 10.2.5). Die vorgebrachten Leiden stehen einem Vollzug der Wegweisung nach dem Ausgeführten nicht entgegen. Nötigenfalls steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. In Bezug auf die weiteren individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse wird in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 13.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen angesichts ihres vorübergehenden Charakters dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).
E. 13.4 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 3. Juni 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden jedoch mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Tragung der Gerichtskosten befreit ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2294/2020 Urteil vom 24. September 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 5. August 2017. Am 8. September 2017 sei er in die Schweiz eingereist und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. September 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Distrikt D._______, wo er mit seinen Eltern und einer älteren Schwester gelebt habe. Zuletzt habe er sich in E._______ aufgehalten. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und besitze den (...) Abschluss, einen Beruf habe er zwar nicht erlernt, verfüge aber über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Sein Bruder sei vermutlich als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Jahre 20(...) - als der Beschwerdeführer ein erst (...)jähriges Kind war - verschollen. Sein Vater habe danach bis November 20(...) einer regelmässigen Meldepflicht unterstanden, wobei er zum Aufenthalt seines verschollenen Sohnes, zu Waffen, den involvierten Personen sowie möglichen Geldgebern befragt worden sei. Danach sei dieser nur noch sporadisch befragt worden und habe den Behörden schliesslich gar nicht mehr zur Verfügung stehen müssen. Jahre später habe 20(...) auf einem Grundstück der Familie eine Wahlveranstaltung der Tamil National Alliance (TNA) stattgefunden. Er, der Beschwerdeführer, habe das Grundstück zur Verfügung gestellt und geholfen, eine (...) aufzubauen sowie (...) zu verteilen. Die Behörden hätten diesen Anlass beobachtet und er selber sei danach von einem (...) verfolgt worden. Seine Schwester habe im November 20(...) an zwei tamilischen Gedenkanlässen teilgenommen und sei deshalb vom (...) November 20(...) bis am (...) Dezember 20(...) in Haft genommen worden. Die Freilassung sei aufgrund von (...) erfolgt. Während der Haft sei sie zum verschollenen Bruder sowie zur Wahlveranstaltung der TNA im Jahre 20(...) auf dem Familiengrundstück verhört und dabei auch gefoltert worden. Hierbei habe sie angegeben, der Beschwerdeführer könnte gegebenenfalls über den verschollenen Bruder und die Wahlveranstaltung der TNA Auskunft geben. Daraufhin sei er am (...) Dezember 20(...) das erste Mal einvernommen worden. Bis im Juli 20(...) sei er zirka sieben oder acht Male verhört worden. An den Verhören habe man ihn mit der Veranstaltung der TNA im Jahre 20(...), anlässlich welcher Aufnahmen von ihm gemacht worden seien, und der Vergangenheit des verschollenen Bruders konfrontiert. Anlässlich des letzten Verhörs am (...) Juli 20(...) sei er gefoltert und bedroht worden. Bevor er am nächsten Tag bereits wieder entlassen worden sei, habe man ihm noch mitgeteilt, dass er alsbald weitere Verhöre zu gewärtigen haben. Hierbei sei ihm mittels Gesten gedroht worden. Er habe nun Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich vor der Ausreise nach E._______ begeben. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass zu Hause nach ihm gesucht werde. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben eines Parlamentariers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren werde darum ersucht, dass das SEM darlege, aus welchen Gründen die vorliegende Verfügung nicht in der Sprache eröffnet worden sei, welche am Wohnort des Beschwerdeführers Amtssprache sei und weshalb im vorliegenden Fall ein zwingendes Erfordernis bestanden habe, vom Regelfall abzuweichen. Sollte das Gericht keinen kassatorischen Entscheid fällen, seien die von der Vorinstanz intern angelegten Akten beizuziehen, welche Aufschluss über den persönlichen Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geben könnten. Ferner sei ihm Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens einzureichen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 1 bis 30 in physischer Form, darunter mehrere Fotografien sowie den provisorischen Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Lungenkrebszentrum, vom 16. März 2020 zu den Akten. Sodann liegt der Beschwerde eine CD-ROM mit elektronischen Dokumenten bei. D. In einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von PD Dr. med. G._______, Universitätsspital F._______, Lungenkrebszentrum, vom 13. Mai 2020 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm den Spruchkörper bekannt und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert Frist aktuelle und ergänzende Arztberichte einzureichen. Sodann forderte er ihn dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Innert der angesetzten Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem reichte er die Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2020 zu den Akten. G. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Arztbericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020 betreffend seine psychische Gesundheit zu den Akten. Ferner beantragt er, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, sollte das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen. H. Der Instruktionsrichter hiess das mit Eingabe vom 3. Juni 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Nach gewährter Fristverlängerung liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juli 2020 zu den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG sei von der allgemeinen Sprachregelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG abgewichen worden, weshalb die Verfügung in französischer Sprache abgefasst sei. Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Verhören zwischen Dezember 20(...) und Juli 20(...) seien summarisch und ohne präzisen Details ausgefallen. Zwar habe er Fragen aufzählen können, welche ihm anlässlich der Befragungen gestellt worden sein sollen, aber abgesehen davon seien seine Ausführungen als sehr knapp zu qualifizieren. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu den ihn verhörenden Beamten zu machen, obwohl es sich dabei immer um die gleichen beiden Personen gehandelt haben soll. Trotz mehrerer Aufforderungen, seine Vorbringen weiter zu substantiieren, seien diese sehr allgemein geblieben. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb ihn die Behörden (...) oder (...) Mal zu seinem Bruder verhört haben sollen, obwohl er im Zeitpunkt dessen Verschwindens ein gerade einmal (...)jähriges Kind gewesen sei. Auch sei es erstaunlich, dass ihn die Behörden jedes Mal wieder freigelassen haben sollen, ohne irgendwelche Sicherheiten zu verlangen. Weiter seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen Unterstützung der TNA lückenhaft sowie stereotyp ausgefallen und er habe keine konkreten Elemente darlegen können, welche seine Vorbringen, er sei in der Folge überwacht worden, stützen könnten. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass er angeblich ein (...) gesehen habe, das ihm gefolgt sei, nicht bereits abgeleitete werden, er habe vermutlich im Fokus der Behörden gestanden. Zudem sei er gemäss seinen Aussagen wegen der angeblichen Unterstützung der TNA auch nie vorgeladen worden. Des Weiteren sei die Objektivität des eingereichten parlamentarischen Schreibens zweifelhaft und die angeblichen Hausbesuche nach seiner Ausreise würden sich lediglich auf die Aussagen seiner Eltern stützen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er das Land wegen den von ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe. Bei dieser Ausgangslage - auch unter Berücksichtigung der neuen politischen Machtverhältnisse seit November 2019 - bestünden schliesslich auch keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer weise Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung auf, welche ihn im Falle einer Rückkehr als besonders gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen liessen.
6. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe einleitend sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache seien nicht erfüllt. Ferner habe die Vorinstanz die von ihr geltend gemachten Gründe auch nicht belegt. Sodann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstanden, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, eine französisch sprechende Rechtsvertretung zu mandatieren. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchgeführt worden sei. Angesichts der geschilderten Umstände habe die Vorinstanz durch ihre Vorgehensweise die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt. Ausserdem sei anlässlich der Anhörung der Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz auch unterlassen die Zusammensetzung des Anhörungsteams anzupassen. Sodann hätte sie seinen Gesundheitszustand untersuchen beziehungsweise ihn auffordern müssen, ein Arztzeugnis einzureichen. Mit ihrem Vorgehen habe sie erneut die Pflicht zur sorgfältigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Letzterer sei auch aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zwischen BzP und Anhörung verletzt worden. Sodann habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, indem sie die familiäre Beziehung zum verschollenen Bruder bei den Risikofaktoren nicht gewürdigt habe. Des Weiteren schätze die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka falsch ein und verletze dadurch abermals die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht. Zudem gehe sie zu Unrecht davon aus, seine Fluchtvorbringen seien Unglaubhaft und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Angesichts der gegenwärtigen Lage, welche insbesondere aus dem durch die Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 erfolgten politischen Machtwechsel resultiere, sei der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich sei der Sachverhalt auf Beschwerdeebene insoweit zu ergänzen, als der Beschwerdeführer an (...) erkrankt sei und deshalb medizinische Behandlung benötige.
7. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei nicht davon auszugehen, der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde sich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka innerhalb kurzer Zeit in lebensgefährdender Weise verschlechtern. Zudem könne seine Heimatregion die für ihn notwendigen medizinischen Behandlungen zur Verfügung stellen. 8. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen - insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem darin, dass zwischen BzP und Anhörung ein zeitlicher Abstand von beinahe zwei Jahren liegt. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar, ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, unter anderem aufgrund einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit sei von einer eingeschränkten Einvernahmefähigkeit anlässlich der Anhörung auszugehen (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2020). Aufgrund der Unterlagen kann nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Sodann hat er damals auch keine psychischen Leiden geltend gemacht. Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche bei der Vorinstanz begründete Zweifel an der Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten wecken müssen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Bei dem im Arztbericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020 nun erwähnten Wortkargheit des Beschwerdeführers scheint es sich - betrachtet man die Protokolle zur BzP und Anhörung - wohl um ein neu aufgetretenes Phänomen zu handeln. Im Übrigen lassen sich den Protokollen auch keinerlei entsprechende Hinweise auf irgendwelche Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers entnehmen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung sah sich zu keinen entsprechenden Bemerkungen veranlasst. Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht oder nur eingeschränkt befragungsfähig gewesen. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Hinweise keine Abklärungen über seinen Gesundheitszustand vorgenommen ist festzuhalten, dass er anlässlich der BzP unmissverständlich angab, er sei sowohl in physischer sowie in psychischer Hinsicht gesund (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziff. 8.02). Alleine aufgrund des Umstandes, dass er im Rahmen der Anhörung vorbrachte, er sei in seinem Heimatland anlässlich eines Verhörs einmal getreten und geschlagen worden, musste die Vorinstanz noch nicht von einer Traumatisierung ausgehen. Sodann lagen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers vor. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassungen hatte der Beschwerdeführer gerade keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 26a Abs. 2 AslyG geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisierte beziehungsweise keine entsprechenden Erhebungen einleitete. Ein entsprechendes Arztzeugnis mit Verdacht auf eine (...) sowie schwere (...) wurde erst auf Beschwerdeebene eingereicht (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ der psychiatrischen Klinik I._______ vom 2. Juni 2020). Im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann im Ergebnis weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht, der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung, noch der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG, welcher der Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss Art. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache verfasst und mithin nicht in der (deutschen) Amtssprache des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers; einzig das Dispositiv wurde in deutscher Sprache redigiert. Das SEM beruft sich hierbei auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und erklärt sein Vorgehen als temporäre Massnahme zur Bewältigung von Altlasten. Ob namentlich die gewählte Korrektivmassnahme (Dispositiv) als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der von ihm mandatierten Rechtsvertretung möglich, fristgerecht eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht daher vorliegend nicht (vgl. hierzu auch den in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 publizierten Grundsatzentscheid sowie das Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 ff.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.5.). 8.5 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch waren, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6586/2019 vom 12. Mai 2020, E. 4.2.) Zum Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist sodann festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. August 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht weiter einzugehen ist (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7). 8.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Zusammensetzung des Anhörungsteams im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) anzupassen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b; BVGE 2015/42). Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 folgt, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist. Im Rahmen der Anhörung vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei anlässlich der letzten heimatlichen Vernehmung am (...) Juli 20(...) geschlagen worden. Zuerst habe der Beamte ihn nur geohrfeigt und ihm sitzend einen Fusstritt verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Der Beamte sei dann aufgestanden und auf ihn zugekommen. Auf dem Boden liegend habe dieser ihn getreten, geschlagen, an den Füssen gezerrt und in einen anderen Raum geschleift. Im Rahmen dieses gesamten Geschehensablaufs sei ihm dieser auch einmal auf den Unterleib getreten (vgl. SEM-Akten A14/17 F25, S.7). Ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf eine tatbestandliche Handlung im Sinn der vorgenannten Bestimmung darstellt, kann offengelassen werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. September 2019 umgehend von dem die Anhörung führenden Sachbearbeiter darüber belehrt wurde, dass er die Möglichkeit habe die vorgenannten Sachaspekte in der Anhörung auszuklammern und die entsprechenden Fragen erst später in einem reinen Männerteam durchzuführen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu jedoch klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er auf diese Möglichkeit verzichte und gab explizit zu Protokoll, er habe «kein Problem» damit auch in Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin Angaben zu machen (vgl. SEM-Akten A14/17 F26). Bevor er seine Schilderungen fortsetzte, bekräftigte er sogar noch unaufgefordert ein zweites Mal, dass er mit der Weiterführung der Anhörung in unveränderter Zusammensetzung des Anhörungsteams einverstanden sei («Ich kann es in dem Fall erzählen, ich habe kein Problem» vgl. SEM-Akten A14/17 F27). Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch transparent darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein allfälliger Abbruch der Anhörung für ihn keinerlei Nachteile zur Folge hätte (vgl. A14, F27). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung somit korrekt belehrt und er hat nachdrücklich auf eine Befragung in einem reinen Männerteam verzichtet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer D-3871/2018 vom 27. Juli 2018, Seite 5). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte trotz seines klaren und zweimalig geäusserten Verzichts die Anhörung gleichwohl abbrechen und ihn in einem reinen Männerteam befragen sollen, dies in offenem Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2020 steht. Hierin bringt er vor, anlässlich der Anhörung vom 5. September 2020 sei nicht die Anwesenheit der weiblichen Dolmetscherin, sondern ausschliesslich die Anwesenheit der männlichen Personen für ihn problematisch gewesen. Der Umstand, dass an der Anhörung so viele Männer anwesend waren, sei für ihn nicht leicht gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Eingabe vom 10. Juni 2020 erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Anhörung nicht in einem reinen Männerteam durchgeführt, nicht nur aufgrund seines Verzichts als unbegründet, sondern auch inhaltlich als nicht nachvollziehbar. 8.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe betreffend seine Vorbringen mit dem verschollenen Bruder, der Wahlveranstaltung der TNA sowie die Verhaftung seiner Schwester den Sachverhalt nicht korrekt beziehungsweise vollständig erfasst, rügt er im Kern das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Es wird darauf unter E. 10.1 einzugehen sein. 8.8 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Lageeinschätzung zu Sri Lanka durch die Vorinstanz sei nachweislich falsch, aktenwidrig und unzureichend begründet. Im Kern rügt er in diesem Zusammenhang die Würdigung der diesbezüglichen Sachlage, was im Nachfolgenden unter E. 10.2.1 zu behandeln ist. 8.9 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch das Nichterwähnen der verwandtschaftlichen Beziehung zum verschollen Bruder ihr Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich im Kern ausführte, dass ihrer Meinung nach allfällige Risikofaktoren nicht zu einer Verfolgung geführt hätten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, diese würden bei einer Rückkehr dazu führen, er werde in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Dass die Vorinstanz den möglichen Risikofaktor der verwandtschaftlichen Beziehung vorliegend nur implizit prüfte, ist nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. ferner nachstehend E. 10.2.2). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe den Umstand, er stamme aus eine (...) Familie, nicht berücksichtigt (vgl. auch hier nachstehen E. 10.2.2). 8.10 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz, weil sie seine (...) nicht berücksichtigt habe. Gemäss den vorliegenden Akten wurde beim Beschwerdeführer im November 2019 ein (...) in der (...) festgestellt. Am 10. März 2020 wurde er deshalb operiert. Somit wurde die (...) erst nach der Anhörung vom 5. September 2019 entdeckt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bis zur Entscheidfällung am 30. März 2020 über die Erkrankung des Beschwerdeführers informiert worden wäre (vgl. diesbezüglich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers [Art. 8 AsylG] sowie der anlässlich der Anhörung erfolgte Hinweis, die Vorinstanz über neueintretende gesuchsrelevante Ereignisse zu unterrichten). Angesichts der dargelegten Sachlage kann der Vorinstanz keine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. 8.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei sein Gesundheitszustand durch das Gericht von Amtes wegen abzuklären, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - nachdem er bereits am 15. Mai 2020 weitere medizinische Unterlagen einreichte - mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, dem Gericht weitere ärztliche Bericht zukommen zu lassen und er von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Gebrauch gemacht hat (vgl. das oben zur Prozessgeschichte Ausgeführte). Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund der vorliegenden Akten zuverlässig eingeschätzt werden, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer ferner in vager und unpräziser Weise die Beschaffung weiterer Beweismittel zu seinen Fluchtvorbringen sowie seinem Risikoprofil in Aussicht stellt, ohne diese näher zu konkretisieren oder bisherige Bemühungen der Beweisbeschaffung darzulegen, und zu deren Beibringung die Einräumung einer angemessenen Frist beantragt (vgl. Beschwerdeschrift S. 37 f.), ist diesem Antrag nicht zu entsprechen, da er keine gehörige Anerbietung tauglicher Beweise darstellt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). 10. 10.1 Im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines für die LTTE tätigen Bruders, aufgrund einer Wahlveranstaltung der TNA auf einem Familiengrundstück und wegen Aussagen seiner Schwester anlässlich eines Verhörs in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Die Vorinstanz erachtet es für nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sein soll. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders ein gerade einmal (...) kleines Kind. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, gewisse Informationen über den Bruder habe er von seinen Eltern, wobei auch diese nicht vollständig über die Tätigkeiten des Bruders informiert gewesen seien. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragene Behauptung, die heimatlichen Behörden könnten der Meinung verfallen sein, dass er als im relevanten Zeitpunkt erst (...) Knabe, könnte effektiv Angaben zu Waffenlieferungen des Bruders machen, erscheint als sehr wenig lebensnah und offenkundig konstruiert. Auch dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund eines auf Folter basierenden Geständnisses seiner Schwester in den Verdacht geraten sein soll, nach all den Jahren relevante Informationen zu besitzen, nicht jedoch die Eltern oder seine teilweise wesentlich älteren Geschwister, ist ebenfalls kaum nachvollziehbar. Sodann erscheint auch das Vorbringen, im Zusammenhang mit den Kundgebungen im Jahre 20(...) sei nur gerade die Schwester verhaftet worden (weil die Behörden nach all den Jahren davon ausgegangen seien, sie könnte relevante Informationen über die Tätigkeit des verschollenen Bruders besitzen; SEM-Akten A14/17 F25 S. 6 am Anfang), als realitätsfremd. Zudem ist nicht davon auszugehen, die Behörden hätten bei Annahme, bei der Schwester relevante Informationen zu erhalten, mit der Einvernahme zugewartet, bis sie an einer LTTE-nahen Kundgebung teilnehmen würde beziehungsweise ein solches Ereignis als Vorwand benötigt. Mit der Vorinstanz ist auch darin übereinzugehen, dass seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Schwester nach ihrer Freilassung oberflächlich und teilweise ausweichend ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F52 ff.). Sodann erstaunt, dass die Familie aufgrund der Meldepflicht des Vaters angeblich Angst vor den Behörden gehabt und deshalb sogar bewusst auf eine Verschollenenmeldung des Bruders verzichtet habe (vgl. SEM-Akten A14/17 F34 ff.), dass sich der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren aber nichts dabei gedacht haben soll, der TNA für eine Wahlveranstaltung Land zur Verfügung zu stellen. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers scheint - unter Annahme der Authentizität dieses Dokuments - schon deshalb einen Gefälligkeitscharakter aufzuweisen, als darin erklärt wird, der Beschwerdeführer hätte nach der Wahlveranstaltung im Jahre 20(...) Todesdrohungen erhalten, wobei er selber solche erst anlässlich seines letzten Verhörs im Jahre 20(...) geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei seinen Ausführungen vom Sachbearbeiter unterbrochen worden, ist festzuhalten, dass ihn der Sachbearbeiter dazu aufforderte, weniger die Geschehensabläufe zu schildern und mehr die Umgebung und die involvierten Personen zu beschreiben (vgl. a.a.O. F60 ff.). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Beschreibungen über weite Strecken allgemein und wenig detailliert ausgefallen sind. Dass, wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer die diesbezügliche Fragestellung nicht verstanden habe, scheint aufgrund der mehrfachen Wiederholung der Fragen als wenig wahrscheinlich (vgl. a.a.O. F60 ff.). Insgesamt erscheinen die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten als unplausibel, widersprüchlich und bisweilen konstruiert. Weiter konnte er trotz mehrfachen Aufforderungen relevante Elemente seiner Fluchtgeschichte nicht in überzeugender und substantiierter Weise sowie in angemessener Detaildichte schildern (vgl. die zitierten Stellen). Dass seine Ausführungen in rein quantitativer Hinsicht mehrere Protokollseiten einnahmen, vermag an dieser qualitativen Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern. Sodann können auch der zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung sowie eine allfällige psychische Belastung die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht erklären. Zudem vermöchte Letztere an der Beweisfolgenlast von Art. 7 AsylG schliesslich nichts zu ändern. Aufgrund des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. 10.2 10.2.1 Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. dazu die Rechtsprechung aus jüngster Zeit: Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1). 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass insbesondere die Beziehung zu dem angeblich vor über einem Jahrzehnt verschollenen und behauptungsweise für die LTTE tätigen Bruder, der geltend gemachte (...) der Familie sowie allfällige weitere Umstände nicht geeignet waren, vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm zu begründen. Somit besteht aufgrund des Umstandes, dass er sich während einer längeren Zeit im Ausland aufgehalten hat, keine Veranlassung zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt sein.
11. Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführten ist das Vorliegen von Vor- sowie Nachfluchtgründen zu verneinen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.2.2 Die zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. 13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 13.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 9.2). 13.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Frage des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 13.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 13.3.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise auf eine (...) sowie einer aktuellen schweren (...) des Beschwerdeführers (vgl. der ärztliche Bericht von Dr. med. H._______, Psychiatrische Klinik I._______, vom 2. Juni 2020). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch übereinzugehen, dass die Infrastruktur für die Behandlung allfälliger psychischer Leiden des Beschwerdefühers in seinem Heimatland vorhanden ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Sodann litt der Beschwerdeführer an einem (...), welcher am 10. März 2020 operativ behandelt wurde. Seither wird ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert und die notwendige Verlaufskontrolle und unmittelbare Tumornachsorge ist mittlerweile abgeschlossen. Jedoch wird während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich ein Computertomogramm des Thorax durchzuführen sein, was nach Ansicht der behandelnden Ärzte auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. G._______, Universitätsspital F._______, (...), vom 13. Mai 2020 sowie provisorischer Austrittsbericht der Universitätsklinik für (...) vom 16. März 2020). Der Prognose für den weiteren Verlauf des behandelten (...) ist insofern als günstig zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann in seine Rechtsprechung wiederholt von der Behandelbarkeit von (...) in Sri Lanka ausgegangen, insbesondere - wie vorliegend - bei günstigen (...) Verhältnissen (vgl. Urteile des BVGer E-3371/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.3.7 sowie D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 10.2.5). Die vorgebrachten Leiden stehen einem Vollzug der Wegweisung nach dem Ausgeführten nicht entgegen. Nötigenfalls steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. In Bezug auf die weiteren individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse wird in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 13.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen angesichts ihres vorübergehenden Charakters dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 13.4 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 3. Juni 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden jedoch mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Tragung der Gerichtskosten befreit ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Olivier Gloor Versand: