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E-700/2021

E-700/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. März 2020 lehnte das SEM das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2294/2020 vom 24. September 2020 ab. C. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Dezember 2020 an das SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Engagement für die Anliegen der Tamilen während seines Aufenthaltes in der Schweiz weitergeführt und würde auf Facebook, Instagram und weiteren sozialen Medien Artikel über Menschenrechtsverletzungen, verschwundene Soldaten und Zivilisten sowie über tamilische Veranstaltungen publizieren. In letzter Zeit sei sein Facebook-Account mehrfach gesperrt worden. Anfang November 2020 habe er zudem von seiner Familie erfahren, dass sein Vater im Sommer 2020 erneut schriftlich vom CID (Criminal Investigation Departement) vorgeladen worden sei und Informationen über ihn (den Beschwerdeführer) habe preisgeben müssen. Die politische Lage in Sri Lanka habe sich nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa besonders verschlechtert. Es herrsche eine Kultur der Überwachung. Die sri-lankische Regierung habe die Meinungsäusserungsfreiheit drastisch eingeschränkt. Gestützt auf das Anti-Terrorgesetz und die darauf gestützten Notstandsbestimmungen würden willkürlich Menschen festgenommen und ohne jegliche Kontakte nach aussen und ohne Verfahren in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer befürchte daher, aufgrund seines früheren Engagements für die Anliegen der Tamilen via TNA (Tamil National Alliance) sowie seines politischen Engagements in der Schweiz gezielt Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden. Ausserdem befinde er sich (...) nach wie vor in medizinischer Behandlung. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen habe er sich zudem Ende 2020 mit COVID-19 infiziert. (...). Er sei für (...) ans Spitalzentrum B._______ überwiesen worden. Auch leide er nach wie vor unter Depressionen und Kopfschmerzen und werde aufgrund von Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken weiterhin psychiatrisch behandelt. Diesbezüglich sei gemäss Auskunft der behandelnden Psychiaterin keine Änderung eingetreten. Zur Stützung der Vorbringen reichte er als Beweismittel eine behördliche Vorladung durch das CID vom 9. Juni 2020 (im Original, mit englischsprachiger Übersetzung), die DHL-Versandtüte (im Original), Meldungen von Facebook betreffend Nutzungseinschränkungen (Ausdrucke), einen Laborbericht vom 20. Oktober 2020 betreffend COVID-19 Infizierung (in Kopie), einen hausärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2020 (in Kopie) und einen Bericht des Spitalzentrums B._______, (...), vom 17. Dezember 2020 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte behördliche Vorladung durch das CID vom 9. Juni 2020 sei amtsintern überprüft worden, und gewährte ihm zum wesentlichen Inhalt des Befunds das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 3. Dezember 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 3. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM aus, den Angaben des Beschwerdeführers zu den in den verschiedenen sozialen Medien geteilten Artikeln oder zum Zeitrahmen und Umfang seiner Aktivitäten seien keine Details zu entnehmen, weshalb diese als unsubstanziiert und vage zu bezeichnen seien. Es falle ausserdem auf, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht politische Tätigkeiten geltend gemacht habe, so dass nicht ohne Weiteres von einem langanhaltenden und intensiven politischen Engagement ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass sein Facebook-Account mehrfach gesperrt oder eingeschränkt worden sei, vermöge ebenso wenig ein substanzielles exilpolitisches Engagement nachzuweisen. Facebook sperre Konten, wenn Inhalte gepostet würden, die gegen die Nutzungsbedingungen verstossen würden, ein falscher Name verwendet oder eine falsche Identität vorgetäuscht werde, wiederholt Handlungen durchgeführt würden, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstossen würden und daher nicht zulässig seien oder wenn andere Personen zum Zweck von Belästigung, Werbung, Reklame oder anderem nicht erlaubtem Verhalten kontaktiert würden (https://dede.facebook.com/help/IÖ3873106370583; abgerufen am 14. Januar 2020). Aus der Sperrung seines Kontos lasse sich demnach nicht schliessen, dass ihm seitens der srilankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Auf den eingereichten Ausdrucken sei zudem zu erkennen, dass er sich auf ein Facebook-Benutzerkonto mit dem Namen «C._______» beziehe. Es sei demnach nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Beiträge auf diesem Konto überhaupt auf ihn zurückgeführt werden könnten. Insgesamt sei demnach nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat künftig einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, sein Vater sei im Sommer 2020 erneut vorgeladen worden und habe Informationen über ihn preisgeben müssen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass im Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Verfolgung in Sri Lanka gestützt worden seien (E. 10.1). Eine interne Dokumentenanalyse der von ihm eingereichten Vorladung des CID vom 9. Juni 2020 zuhanden seines Vaters habe ergeben, dass das eingereichte Schreiben nicht dem gesetzlich vorgesehenen Formular für eine Vorladung durch die sri-lankische Polizei entspreche. Zudem sei der Briefkopf im Vergleich zu authentischem Vergleichsmaterial der sri-lankischen Polizei unvollständig. Das Dokument werde daher als gefälscht erachtet. Vor diesem Hintergrund sei auf die Prüfung allfälliger inhaltlicher Fälschungsmerkmale verzichtet worden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater dieses Dokument von den sri-lankischen Behörden erhalten und ihm weitergeschickt habe. Er halte das Dokument für echt und könne beim besten Willen nichts über die Unvollständigkeit sagen. Er wolle die schweizerischen Behörden nicht mit einem falschen Dokument in die Irre führen. Sein Vater werde seinetwegen immer wieder belästigt und verhört. Er (der Beschwerdeführer) werde wegen seiner politischen Aktivitäten als Terrorist betrachtet und sollte bestraft werden. Er habe enorme Angst davor, nach Sri Lanka zurückzukehren, da ihm dort eine Verfolgungsmassnahme mit unfairem Verhalten und menschenunwürdigen Handlungen drohe. Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, diese Ausführungen vermöchten die Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht zu erklären und seien als blosse Behauptungen zu bezeichnen, die im Weiteren unbelegt geblieben seien. Er vermöge damit die Einschätzung bezüglich der Dokumentenüberprüfung nicht umzustossen. Ergänzend sei anzumerken, dass seine Ausführungen zur Vorladung seines Vaters äusserst knapp ausgefallen seien (Akte 1082840-7/20, S. 3, 2. Abschnitt). Insbesondere erstaune der Umstand, dass in keiner Art und Weise ausgeführt worden sei, welche Informationen sein Vater den sri-lankischen Behörden über ihn habe preisgeben müssen. Es erscheine auch nicht plausibel, dass seine Angehörigen ihn nicht zeitnah über diese Vorladung hätten informiert haben sollen, sondern er erst davon erfahren habe, als er selber im November 2020 mit seinen Eltern in Kontakt getreten sei - zumal er sich im Juni 2020 noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befunden habe und eine solche (falls glaubhafte) Information dessen Ausgang hätte beeinflussen können. Insofern er auf die Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 verweise, sei angemerkt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2294/2020 vom 24. September 2020 bereits dazu geäussert habe (E. 10.2.1 f.). Es sei vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen. Das eingereichte Schreiben vermöge demnach die frühere Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Auch in Bezug auf seine psychische Erkrankung sei auf die Einschätzung im Urteil des BVGer E-2294/2020 zu verweisen, wonach die Infrastruktur für die Behandlung psychischer Leiden in Sri Lanka vorhanden sei (E. 13.3.3, mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Im vorliegenden Gesuch gebe der Beschwerdeführer an, seine Psychiaterin könne lediglich die früheren ärztlichen Berichte und Diagnosen bestätigen (Akte 1082840-7/20, S. 4, oberster Abschnitt). Da diese zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorgelegen hätten, sei vollumfänglich auf die Einschätzung des SEM im Rahmen der Vernehmlassung und die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Bezüglich der geltend gemachten Infizierung des Beschwerdeführers mit dem COVID-19 Virus sei dem ärztlichen Bericht seiner Hausärztin vom 21. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er nicht habe hospitalisiert werden müssen und zurzeit noch Müdigkeit und körperliche Schwäche bestehen würden. Er gebe zudem an, (...). Hierzu führte das SEM aus, zwar könnten diese Beschwerden im Alltag eine gewisse Einschränkung bedeuten, es sei aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen in seinem Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würde. So lasse sich dem Arztbericht entnehmen, dass sein Allgemeinzustand gut sei und keine Zeichen für eingeschränkte körperliche oder geistige Funktion bestehen würden. Aktuell nehme er keine regelmässigen Arzttermine wahr und es gebe keine Angaben zu einer medikamentösen Therapie. Indes sei er wegen mehrerer Episoden von (...) für (...) ans Spitalzentrum B._______ überwiesen worden. Es gelte herauszufinden, ob (...). Die Untersuchung sei für Januar 2021 geplant. Im ärztlichen Bericht des Spitalzentrums B._______ vom 17. Dezember 2020 sei diesbezüglich festgehalten, dass (...) beurteilt werde. Im Juli 2020 hätten sich weder (...) noch (...) Hinweise auf eine akute Infektion (...). Vorgeschlagen werde lediglich eine (...) Verlaufskontrolle im Januar 2021, danach eine weitere (...) nach sechs Monaten. Bereits im hausärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2020 sei die Frage aufgeworfen worden, ob eine (...) auch in Sri Lanka möglich sei. Dabei handle es sich um eine Standarduntersuchung. Die derzeit geltenden provisorischen Richtlinien für die klinische Behandlung von COVID-19 des sri-lankischen Gesundheitsministeriums würden festhalten, dass für (...). Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass (...) zumindest in grösseren Spitälern in Sri Lanka möglich seien. Es sei an dieser Stelle auch darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Urteil E- 2294/2020 in seiner Rechtsprechung wiederholt von der Behandelbarkeit (...) in Sri Lanka ausgegangen sei, insbesondere - wie vorliegend - bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SEM verweise auch auf das Urteil E- 3371/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.3.7, wonach im Norden Sri Lankas das Jaffna Teaching Hospital und das Northern Central Hospital zur Behandlung offenstehen würden (E. 5.3.7). Spezialisten für (...) seien vorhanden (vgl. medizinisches Consulting vom 24. April 2018, S. 2 f.). Es könne demnach an dieser Stelle darauf verzichtet werden, die definitiven Ergebnisse der Untersuchung am Spitalzentrum B._______ abzuwarten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid des SEM vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm politisches Asyl gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren. Es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und er sei im Sinne von Art. 84 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Kostenvorschuss zu erlassen. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel insbesondere ein als von den sri-lankischen Behörden ausgestellte Vorladung vom 12. Januar 2021 bezeichnetes Dokument im Original mit dessen Übersetzung samt Zustellumschlag, zudem ein Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 und ein Stellungspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Februar 2021 sowie eine Terminvereinbarung auf den 30. März 2021 im Spital B._______ zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung, die exil-politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine flüchtlingsrelevante Verfolgung in seiner Heimat verursachen und er werde künftig nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, müsse protestiert werden, weil durch die jetzige Regierung ein politisches Klima von Überwachung und Straflosigkeit (der Verfolger) herrsche. Der neuste Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 würde die Angaben des Beschwerdeführers wohl bestätigen. Der UNO-Bericht hebe die zunehmende Militarisierung der zivilen Regierungsfunktionen, die Aufhebung wichtiger verfassungsmässiger Schutzmassnahmen, die politische Behinderung der Rechenschaftspflicht, eine ausgrenzende Rhetorik, die Einschüchterung der Zivilgesellschaft und die Anwendung von Anti-Terror-Gesetzen hervor. Die SFH habe in ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2021 das SEM aufgefordert, die Entwicklungen in Sri Lanka erneut zu analysieren und demgemäss die Asylpraxis auszusetzen. Die SFH empfehle dem SEM, auf Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka zu verzichten. Im Weiteren bezeichne das SEM die eingereichte behördliche Vorladung als gefälscht. Wie bereits in der Stellungnahme erwähnt, habe der Vater des Beschwerdeführers diese Vorladung von den Behörden erhalten und diese sei auch so dem SEM weitergegeben worden. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater würden über Kenntnisse verfügen, was für gesetzliche Formulare die Behörden verwenden würden. Ausserdem sei dem Vater des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen, dass er seinen Sohn sofort über diese Vorladung hätte informieren müssen. Wie aus den Akten bekannt sei, sei der Beschwerdeführer krebskrank und bei unregelmässigen telefonischen Gesprächen sei es hauptsächlich um sein Befinden und um seine Genesung gegangen. Als sein Vater gehört habe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und wahrscheinlich nach Sri Lanka zurückkehren müsse, habe er über die Vorladung und die damit verbundene asylrelevante Verfolgung gesprochen. Sein Vater habe erneut eine Vorladung erhalten, welche mit der Beschwerdeeingabe im Original eingereicht werde. Auf Veranlassung der Rechtsvertreterin habe der Vater des Beschwerdeführers auch den Briefumschlag der erhaltenen Vorladung mitgeschickt, um die Echtheit und Korrektheit der eingereichten Beweismittel zu beweisen. Der Brief sei vom Hauptpolizeiquartier Colombo (Kriminalabteilung) nach Jaffna eingeschrieben geschickt worden. Obwohl es ein grosses Risiko für den Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, dass sein Eil- Brief von den sri-lankischen Behörden kontrolliert und die Unterlagen beschlagnahmt und er zur Rechenschaft gezogen würde, habe er das für seinen Sohn gemacht, um zu beweisen, dass er in der Tat diese Vorladung von sri-lankischen Behörden erhalten habe. Wenn dem SEM ein solcher Versand oder die Formulare noch nicht bekannt seien, heisse es noch lange nicht, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Anscheinend gehe die derzeitige Regierung neue Wege und mit neuen Mitteln vor, um ihre Gegner zum Schweigen zu bringen oder zur Verantwortung zu ziehen. Gemäss dem Schreiben verlange die Kriminalpolizei vom Vater des Beschwerdeführers über den Beschwerdeführer (dessen Name im Schreiben genannt sei) um einige Aufklärungen. Er solle ihn den Behörden ausliefern. Wie bereits im Gesuch vom 3. Dezember 2020 erwähnt, schlafe der Vater seit Langem nicht immer zu Hause und verstecke sich hier und dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aufgrund des unerträglichen Drucks und aufgrund der anhaltenden Diskriminierung und Belästigungen durch die Behörden sowie der Abwesenheit ihres Ehemannes schwer krank geworden und habe hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorge und die Hilflosigkeit bringe ihn physisch und psychisch um. Angesichts der bisherig erwähnten Angaben, der alten und mit der Beschwerde eingereichten behördlichen Vorladung sowie des neuen Berichts der UNO seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, gezielt von den sri-lankischen Behörden gesucht und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, objektiv betrachtet, nachvollziehbar und real. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da er die behördliche Vorladung der Anti-Terror Abteilung nicht befolge, den Behörden bereits aktenkundig sei, das Land ohne gültigen Reisepass verlassen und im Ausland einen Asylantrag sowie sich politisch engagiert habe, würden ihm mit Sicherheit eine Festnahme mit einem unfairen und menschenrechtsverletzenden Verfahren sowie eine unverhältnismässige Strafe drohen. Aufgrund dieser Sachlage sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass er in Sri Lanka in Lebensgefahr schwebe, weshalb der Vollzug der Wegweisung aufgrund landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Wie bereits erwähnt und aus den Akten bekannt sei, sei der Beschwerdeführer unter medizinischer Behandlung und Kontrolle. Aufgrund seines Zustands gehöre er zu Risiko-Patienten und Gruppen, welche extra hygienische Umgebung benötigen würden. Nach der Infizierung mit dem Covid-19 Virus leide er (...). Die medizinischen Untersuchungen hätten die Ursache noch nicht festlegen können. Der Beschwerdeführer habe für Ende März 2021 einen weiteren Abklärungs- und Kontrolltermin erhalten. Somit sei aus humanitären Gründen, aus Gründen der herrschenden Epidemie von Covid-19 und aus medizinische Gründen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden. Dadurch sei der Vollzug der Wegweisung technisch und medizinisch nicht zumutbar. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 wurde die Prüfung der Gesuche um Erlass eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Prozessbedürftigkeit nachzureichen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. März 2021 eine Bestätigung vom 3. März 2021 bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit beziehungsweise des Bezuges der Nothilfe zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 bezog das SEM zur Beschwerdesache und namentlich zum vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokument Stellung. Das SEM teilte mit, die auf Beschwerdeebene neu eingereichte Vorladung sei einer internen Dokumentenanalyse durch eine Fachperson unterzogen worden, die in ihrem Consulting zum Ergebnis gekommen sei, dass mehrere Elemente gegen die Authentizität des Beweismittels sprechen würden. Die Vorladung sei nicht mittels des vorgesehenen Formulars ausgefertigt worden. Der Briefkopf des Schreibens stimme nicht exakt mit dem verbürgten Vergleichsmaterial überein. Der Absender des Schreibens sei unklar. Die Unterschrift stamme von einer Person, die dafür nicht autorisiert sei. Es bestünden inhaltliche Unstimmigkeiten, beispielsweise betreffend die angeführten Gesetzesartikel. Aufgrund der vielen Unstimmigkeiten sei das eingereichte Schreiben als gefälscht zu erachten. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Übermittlungsumschlag nichts zu ändern. Dass der Vater des Beschwerdeführers seit Langem nicht mehr zuhause schlafe und sich versteckt halten müsse, stelle ausserdem eine reine Behauptung dar, die in keiner Art und Weise belegt worden sei. Dasselbe gelte für die angebliche Hospitalisierung der Mutter. Es erwecke im Übrigen erhebliches Erstaunen, dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht worden sei, der Vater des Beschwerdeführers müsse sich seit Langem versteckt halten. Diese Behauptung sei als nachgeschoben zu bezeichnen. In Bezug auf den Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 sei anzumerken, dass es sich dabei um eine allgemeine Einschätzung der Lage handle, der keine konkreten Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer zu entnehmen seien. Auch wenn eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil möglich erscheine, bestehe zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka wären ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen sei aufgrund der Akten indes nicht zu erkennen. Der auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Terminvereinbarung mit dem Spitalzentrum B._______ lasse sich zudem lediglich entnehmen, dass am 30. März 2021 eine Nachkontrolle vorgesehen sei. Es bestünden gestützt darauf keine Hinweise, dass sich der Befund seit dem ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2020 geändert hätte. J. Mit Verfügung vom 6. April 2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des SEM innert Frist Stellung zu nehmen. K. In der Replik vom 20. April 2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, das SEM betrachte wie gewöhnlich die eingereichten behördlichen Dokumente als gefälscht. Es sei zu betonen, dass die Vorgehensweise des SEM schwer zu verstehen sei. Es wolle immer, dass die Asylsuchenden ihre Eingaben mit Dokumenten belegen würden, was an und für sich einleuchtend sei, es bezeichne dann aber oft die eingereichten Dokumente als gefälscht. Und wenn man eine Angabe ohne Belege vorlege, stemple das SEM dies als pure Behauptung ab. Der Beschwerdeführer habe über die Hospitalisierung seiner Mutter genug Dokumente, aber nicht genug Geld für deren Übersetzung. Andererseits kenne man die Reaktion des SEM in solchen Fällen ziemlich gut, nämlich, dass das SEM behaupten würde, «die Hospitalisierung der Mutter sind keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers». Trotzdem würden die ärztlichen Berichte eingereicht. In Bezug auf die Situation des Vaters des Beschwerdeführers sei dasselbe anzumerken. Einerseits könne der Vater keine behördlichen Dokumente zum Nachweis beschaffen, dass er auf der Flucht sei und sich verstecke. Andererseits sei ein Schreiben von Freunden oder Verwandten, welche ihn beherbergen würden, für das SEM ein Gefälligkeitsschreiben und damit kein Beweis. Darüber hinaus sei über die unangenehme Situation des Vaters des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch berichtet worden, weil diese Tatsache dem Beschwerdeführer erst nach dem rechtskräftigen Asylentscheid bekannt geworden sei. Deshalb sei die Argumentation des SEM unverständlich, diese Behauptung sei als nachgeschoben zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Beschwerdepartei übersehe das SEM oder ziehe nicht in Betracht, dass möglicherweise von Zeit zu Zeit die Zuständigkeiten neu geregelt und entsprechend neue Formulare mit neuen Bezeichnungen aber auch Abweichungen vom «exakt verbürgten Vergleichsmaterial» erstellt werden könnten. Aus der Vernehmlassung sei die Kompetenz der beauftragten Fachperson nicht belegt, und auch nicht, wie diese zur Meinung gekommen sei, die Vorladung sei nicht authentisch. Dass die Fachperson denjenigen, der das Vorladungsformular unterschrieben habe, nicht kenne und genau wisse, dass dieser dafür nicht autorisiert sei, lasse viele Fragen und Zweifel offen. Dazu sei auch sehr fraglich, ob die Fachperson direkte Kontakte und Zugang zu den sri-lankischen Behörden und ihren Formularen habe, das heisse, das Vertrauen der Regierung habe beziehungsweise ein regierungstreuer Anhänger sei, und das Dokument für die Schweizer Asylbehörden unparteiisch und unabhängig überprüfe. Es stelle sich die Frage, ob die Fachperson ein Spion im Auftrag des SEM oder der sri-lankischen Regierung sei. Im Weiteren sei die Aussage betreffend inhaltliche Unstimmigkeiten pauschal und nicht belegt. Somit könne es dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, wenn vielleicht der Verfasser der Vorladung dafür nicht legitimiert gewesen sei. Der Vater habe diese Vorladung per Post erhalten. Der Absender sei auf dem Briefumschlag klar lesbar. Weshalb das SEM beziehungsweise seine Fachperson dies nicht lesen könne, sei verwirrend. Es sei erstaunlich, wie das SEM die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer (...) gehabt habe, an Covid-19 infiziert gewesen sei und erneut (...), interpretiere. Wenn es auch der grösste Wunsch des Beschwerdeführers sei, wieder ganz gesund zu werden und zu bleiben, sei sein physischer und psychischer Zustand nicht stabil und dieser könne sich schnell ändern beziehungsweise verschlechtern. Es liege auf die Hand, dass erst nach abgeschlossenen Untersuchungen von Ende März 2021 ein ärztlicher Bericht vorliegen werde. Es seien weitere Untersuchungen ([...]) vorgesehen, da die Ursache (...) (noch) nicht festgestellt worden sei. Deshalb sei, solange kein solcher Bericht vorliege, die Behauptung des SEM, es lägen keine Hinweise vor, dass sich der Befund seit dem ärztlichen Bericht vom 17. Dezember geändert hätte, unnötig und voreingenommen. In Bezug auf die politische veränderte Situation in Sri Lanka müsse nochmals betont werden - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegt und weiter in der Beschwerde mit dem neuen Bericht vorgelegt -, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement aus der Schweiz weiter fortführe. Er sei mehrmals aus dem Facebook ausgesperrt worden. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als eine Gefahr für die innere Sicherheit abgestempelt, seine Propaganda gegen die sri-lankische Regierung verhindert und sein Vater seinetwegen zur Rechenschaft gezogen worden. Damit bestehe eine konkrete Gefahr an Leib und Leben. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte würden die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde angehalten, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- zu leisten. M. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel - endgültig. (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 3. Dezember 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist vorliegend demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines nach dem ergangenen Beschwerdeurteil weitergeführten Engagements für die Anliegen der Tamilen auf verschiedenen sozialen Medien und der in letzter Zeit mehrfachen Sperrung seines Facebook-Accounts sei er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in seinem Heimatland ausgesetzt. Auch die Frage, ob sich die politische Situation im Heimatland nach dem besagten Urteil derart akzentuiert haben sollte, dass ihn persönlich objektiven Nachfluchtgründe treffen könnten, ist unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, sein Vater sei im Sommer 2020 erneut schriftlich vom CID vorgeladen worden und habe Informationen über ihn (den Beschwerdeführer) preisgeben müssen, und er hierzu ein vom 9. Juni 2020 datiertes Beweismittel präsentiert, handelt es sich um einen vor dem 24. September 2020 betreffenden Sachverhalt und um ein vor diesem Urteilszeitpunkt entstandenes Beweismittel. Richtigerweise wäre dieses Beweismittel demnach revisionsweise zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit des Beweismittels geführt haben dürfte, als zu dem auch das SEM im Rahmen der Prüfung in der angefochtenen Verfügung gelangte, nämlich dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle, welches die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu verwerfen vermag. Wie nachstehend auszuführen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung vollumfänglich.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist eine Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Das SEM ist mit der Verfügung vom 15. Januar 2021 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat das Mehrfachgesuch vom 3. Dezember 2020 zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Eine interne Dokumentenanalyse des SEM ergab, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom 9. Juni 2020 zuhanden seines Vaters nicht dem gesetzlich vorgesehenen Formular für eine Vorladung durch die sri-lankische Polizei entspreche und zudem der Briefkopf im Vergleich zu authentischem Vergleichsmaterial der sri-lankischen Polizei unvollständig sei, weshalb das SEM das Dokument als gefälscht erachtete. Auch die neu auf Beschwerdeebene vom 12. Januar 2021 datierte eingereichte Vorladung wurde aufgrund einer internen Dokumentenanalyse erneut als gefälschtes Dokument erkannt. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse der Dokumente sprechen könnten. Weder die Einwände in der Beschwerde noch in der Replik erscheinen tauglich, die Dokumente nicht als Fälschungen zu erkennen. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem entsprechenden Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile abzuleiten vermag.

E. 6.2 Das SEM ist namentlich auch offenkundig zur nicht zu beanstanden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer kein substantielles exilpolitisches Engagement nachzuweisen vermochte. Um unnötig Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach zutreffend darauf geschlossen, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat künftig einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen selbstredend der in allgemeiner Form gehaltene Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 und das Stellungspapier der SFH vom 5. Februar 2021 nichts zu ändern.

E. 6.3 Es sind auch aus keinen anderen Gründen hinreichende Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Es sind keine Aspekte ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers diesbezüglich seit dem mit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren in massgeblicher Hinsicht geändert hätte. Mit der Eingabe des Mehrfachgesuches und den Vorbringen und Entgegnungen auf Beschwerdeebene wird nicht ansatzweise dargetan, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf ihn ausgewirkt hätte.

E. 6.4 Es gilt festzuhalten, dass entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Sichtweise, der Beschwerdeführer müsste befürchten, künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, aus objektiver Sicht vernünftigerweise offenkundig nicht begründet ist. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen.

E. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Das SEM hat das Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Bezüglich der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind keine neuen massgeblichen Aspekte ersichtlich, die sich seit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 ergeben hätten. Auch in medizinischer Hinsicht besteht kein Vollzugshindernis. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den aktuell geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es befand aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse und aufgrund der entsprechenden Rechtsprechung zu Recht, dass die Krankheitsbilder, an denen der Beschwerdeführer leidet, in Sri Lanka adäquat behandelt werden können. Wie das SEM in antizipierter Beweiswürdigung zutreffend feststellte, konnte es darauf verzichten, die definitiven Ergebnisse der Untersuchung am Spitalzentrum B._______ abzuwarten. Das Gleiche gilt für das Gericht. Zudem ist mit Vormerk festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten reichte. Eine entsprechende Nachreichung wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ohne Weiteres zu erwarten gewesen, falls er aus der offenbar Ende März 2021 angesetzten Untersuchung im Spitalzentrum etwas Massgebliches für das vorliegende Verfahren hätte ableiten wollen und können. Die entsprechende Untätigkeit bezüglich der Mitwirkungspflicht ist insbesondere aus dem Umstand aber wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in der Replikschrift dem SEM vorwirft, seine Argumentation sei "unnötig und voreingenommen", solange die Ergebnisse des ärztlichen Berichts der Untersuchung von Ende März 2021 nicht vorliege. In Würdigung der massgeblichen Aspekte ist darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sehen müsste. Vielmehr kann er mit der Möglichkeit rechnen, sich einer fachärztlichen Behandlung seines Krankheitsbildes anzuvertrauen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-700/2021 Urteil vom 6. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. März 2020 lehnte das SEM das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2294/2020 vom 24. September 2020 ab. C. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Dezember 2020 an das SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Engagement für die Anliegen der Tamilen während seines Aufenthaltes in der Schweiz weitergeführt und würde auf Facebook, Instagram und weiteren sozialen Medien Artikel über Menschenrechtsverletzungen, verschwundene Soldaten und Zivilisten sowie über tamilische Veranstaltungen publizieren. In letzter Zeit sei sein Facebook-Account mehrfach gesperrt worden. Anfang November 2020 habe er zudem von seiner Familie erfahren, dass sein Vater im Sommer 2020 erneut schriftlich vom CID (Criminal Investigation Departement) vorgeladen worden sei und Informationen über ihn (den Beschwerdeführer) habe preisgeben müssen. Die politische Lage in Sri Lanka habe sich nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa besonders verschlechtert. Es herrsche eine Kultur der Überwachung. Die sri-lankische Regierung habe die Meinungsäusserungsfreiheit drastisch eingeschränkt. Gestützt auf das Anti-Terrorgesetz und die darauf gestützten Notstandsbestimmungen würden willkürlich Menschen festgenommen und ohne jegliche Kontakte nach aussen und ohne Verfahren in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer befürchte daher, aufgrund seines früheren Engagements für die Anliegen der Tamilen via TNA (Tamil National Alliance) sowie seines politischen Engagements in der Schweiz gezielt Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden. Ausserdem befinde er sich (...) nach wie vor in medizinischer Behandlung. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen habe er sich zudem Ende 2020 mit COVID-19 infiziert. (...). Er sei für (...) ans Spitalzentrum B._______ überwiesen worden. Auch leide er nach wie vor unter Depressionen und Kopfschmerzen und werde aufgrund von Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken weiterhin psychiatrisch behandelt. Diesbezüglich sei gemäss Auskunft der behandelnden Psychiaterin keine Änderung eingetreten. Zur Stützung der Vorbringen reichte er als Beweismittel eine behördliche Vorladung durch das CID vom 9. Juni 2020 (im Original, mit englischsprachiger Übersetzung), die DHL-Versandtüte (im Original), Meldungen von Facebook betreffend Nutzungseinschränkungen (Ausdrucke), einen Laborbericht vom 20. Oktober 2020 betreffend COVID-19 Infizierung (in Kopie), einen hausärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2020 (in Kopie) und einen Bericht des Spitalzentrums B._______, (...), vom 17. Dezember 2020 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte behördliche Vorladung durch das CID vom 9. Juni 2020 sei amtsintern überprüft worden, und gewährte ihm zum wesentlichen Inhalt des Befunds das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 3. Dezember 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 3. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM aus, den Angaben des Beschwerdeführers zu den in den verschiedenen sozialen Medien geteilten Artikeln oder zum Zeitrahmen und Umfang seiner Aktivitäten seien keine Details zu entnehmen, weshalb diese als unsubstanziiert und vage zu bezeichnen seien. Es falle ausserdem auf, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht politische Tätigkeiten geltend gemacht habe, so dass nicht ohne Weiteres von einem langanhaltenden und intensiven politischen Engagement ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass sein Facebook-Account mehrfach gesperrt oder eingeschränkt worden sei, vermöge ebenso wenig ein substanzielles exilpolitisches Engagement nachzuweisen. Facebook sperre Konten, wenn Inhalte gepostet würden, die gegen die Nutzungsbedingungen verstossen würden, ein falscher Name verwendet oder eine falsche Identität vorgetäuscht werde, wiederholt Handlungen durchgeführt würden, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstossen würden und daher nicht zulässig seien oder wenn andere Personen zum Zweck von Belästigung, Werbung, Reklame oder anderem nicht erlaubtem Verhalten kontaktiert würden (https://dede.facebook.com/help/IÖ3873106370583; abgerufen am 14. Januar 2020). Aus der Sperrung seines Kontos lasse sich demnach nicht schliessen, dass ihm seitens der srilankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Auf den eingereichten Ausdrucken sei zudem zu erkennen, dass er sich auf ein Facebook-Benutzerkonto mit dem Namen «C._______» beziehe. Es sei demnach nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Beiträge auf diesem Konto überhaupt auf ihn zurückgeführt werden könnten. Insgesamt sei demnach nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat künftig einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, sein Vater sei im Sommer 2020 erneut vorgeladen worden und habe Informationen über ihn preisgeben müssen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass im Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Verfolgung in Sri Lanka gestützt worden seien (E. 10.1). Eine interne Dokumentenanalyse der von ihm eingereichten Vorladung des CID vom 9. Juni 2020 zuhanden seines Vaters habe ergeben, dass das eingereichte Schreiben nicht dem gesetzlich vorgesehenen Formular für eine Vorladung durch die sri-lankische Polizei entspreche. Zudem sei der Briefkopf im Vergleich zu authentischem Vergleichsmaterial der sri-lankischen Polizei unvollständig. Das Dokument werde daher als gefälscht erachtet. Vor diesem Hintergrund sei auf die Prüfung allfälliger inhaltlicher Fälschungsmerkmale verzichtet worden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater dieses Dokument von den sri-lankischen Behörden erhalten und ihm weitergeschickt habe. Er halte das Dokument für echt und könne beim besten Willen nichts über die Unvollständigkeit sagen. Er wolle die schweizerischen Behörden nicht mit einem falschen Dokument in die Irre führen. Sein Vater werde seinetwegen immer wieder belästigt und verhört. Er (der Beschwerdeführer) werde wegen seiner politischen Aktivitäten als Terrorist betrachtet und sollte bestraft werden. Er habe enorme Angst davor, nach Sri Lanka zurückzukehren, da ihm dort eine Verfolgungsmassnahme mit unfairem Verhalten und menschenunwürdigen Handlungen drohe. Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, diese Ausführungen vermöchten die Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht zu erklären und seien als blosse Behauptungen zu bezeichnen, die im Weiteren unbelegt geblieben seien. Er vermöge damit die Einschätzung bezüglich der Dokumentenüberprüfung nicht umzustossen. Ergänzend sei anzumerken, dass seine Ausführungen zur Vorladung seines Vaters äusserst knapp ausgefallen seien (Akte 1082840-7/20, S. 3, 2. Abschnitt). Insbesondere erstaune der Umstand, dass in keiner Art und Weise ausgeführt worden sei, welche Informationen sein Vater den sri-lankischen Behörden über ihn habe preisgeben müssen. Es erscheine auch nicht plausibel, dass seine Angehörigen ihn nicht zeitnah über diese Vorladung hätten informiert haben sollen, sondern er erst davon erfahren habe, als er selber im November 2020 mit seinen Eltern in Kontakt getreten sei - zumal er sich im Juni 2020 noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befunden habe und eine solche (falls glaubhafte) Information dessen Ausgang hätte beeinflussen können. Insofern er auf die Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 verweise, sei angemerkt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2294/2020 vom 24. September 2020 bereits dazu geäussert habe (E. 10.2.1 f.). Es sei vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen. Das eingereichte Schreiben vermöge demnach die frühere Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Auch in Bezug auf seine psychische Erkrankung sei auf die Einschätzung im Urteil des BVGer E-2294/2020 zu verweisen, wonach die Infrastruktur für die Behandlung psychischer Leiden in Sri Lanka vorhanden sei (E. 13.3.3, mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Im vorliegenden Gesuch gebe der Beschwerdeführer an, seine Psychiaterin könne lediglich die früheren ärztlichen Berichte und Diagnosen bestätigen (Akte 1082840-7/20, S. 4, oberster Abschnitt). Da diese zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorgelegen hätten, sei vollumfänglich auf die Einschätzung des SEM im Rahmen der Vernehmlassung und die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Bezüglich der geltend gemachten Infizierung des Beschwerdeführers mit dem COVID-19 Virus sei dem ärztlichen Bericht seiner Hausärztin vom 21. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er nicht habe hospitalisiert werden müssen und zurzeit noch Müdigkeit und körperliche Schwäche bestehen würden. Er gebe zudem an, (...). Hierzu führte das SEM aus, zwar könnten diese Beschwerden im Alltag eine gewisse Einschränkung bedeuten, es sei aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen in seinem Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würde. So lasse sich dem Arztbericht entnehmen, dass sein Allgemeinzustand gut sei und keine Zeichen für eingeschränkte körperliche oder geistige Funktion bestehen würden. Aktuell nehme er keine regelmässigen Arzttermine wahr und es gebe keine Angaben zu einer medikamentösen Therapie. Indes sei er wegen mehrerer Episoden von (...) für (...) ans Spitalzentrum B._______ überwiesen worden. Es gelte herauszufinden, ob (...). Die Untersuchung sei für Januar 2021 geplant. Im ärztlichen Bericht des Spitalzentrums B._______ vom 17. Dezember 2020 sei diesbezüglich festgehalten, dass (...) beurteilt werde. Im Juli 2020 hätten sich weder (...) noch (...) Hinweise auf eine akute Infektion (...). Vorgeschlagen werde lediglich eine (...) Verlaufskontrolle im Januar 2021, danach eine weitere (...) nach sechs Monaten. Bereits im hausärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2020 sei die Frage aufgeworfen worden, ob eine (...) auch in Sri Lanka möglich sei. Dabei handle es sich um eine Standarduntersuchung. Die derzeit geltenden provisorischen Richtlinien für die klinische Behandlung von COVID-19 des sri-lankischen Gesundheitsministeriums würden festhalten, dass für (...). Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass (...) zumindest in grösseren Spitälern in Sri Lanka möglich seien. Es sei an dieser Stelle auch darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Urteil E- 2294/2020 in seiner Rechtsprechung wiederholt von der Behandelbarkeit (...) in Sri Lanka ausgegangen sei, insbesondere - wie vorliegend - bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SEM verweise auch auf das Urteil E- 3371/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.3.7, wonach im Norden Sri Lankas das Jaffna Teaching Hospital und das Northern Central Hospital zur Behandlung offenstehen würden (E. 5.3.7). Spezialisten für (...) seien vorhanden (vgl. medizinisches Consulting vom 24. April 2018, S. 2 f.). Es könne demnach an dieser Stelle darauf verzichtet werden, die definitiven Ergebnisse der Untersuchung am Spitalzentrum B._______ abzuwarten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid des SEM vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm politisches Asyl gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren. Es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und er sei im Sinne von Art. 84 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Kostenvorschuss zu erlassen. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel insbesondere ein als von den sri-lankischen Behörden ausgestellte Vorladung vom 12. Januar 2021 bezeichnetes Dokument im Original mit dessen Übersetzung samt Zustellumschlag, zudem ein Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 und ein Stellungspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Februar 2021 sowie eine Terminvereinbarung auf den 30. März 2021 im Spital B._______ zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung, die exil-politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine flüchtlingsrelevante Verfolgung in seiner Heimat verursachen und er werde künftig nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, müsse protestiert werden, weil durch die jetzige Regierung ein politisches Klima von Überwachung und Straflosigkeit (der Verfolger) herrsche. Der neuste Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 würde die Angaben des Beschwerdeführers wohl bestätigen. Der UNO-Bericht hebe die zunehmende Militarisierung der zivilen Regierungsfunktionen, die Aufhebung wichtiger verfassungsmässiger Schutzmassnahmen, die politische Behinderung der Rechenschaftspflicht, eine ausgrenzende Rhetorik, die Einschüchterung der Zivilgesellschaft und die Anwendung von Anti-Terror-Gesetzen hervor. Die SFH habe in ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2021 das SEM aufgefordert, die Entwicklungen in Sri Lanka erneut zu analysieren und demgemäss die Asylpraxis auszusetzen. Die SFH empfehle dem SEM, auf Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka zu verzichten. Im Weiteren bezeichne das SEM die eingereichte behördliche Vorladung als gefälscht. Wie bereits in der Stellungnahme erwähnt, habe der Vater des Beschwerdeführers diese Vorladung von den Behörden erhalten und diese sei auch so dem SEM weitergegeben worden. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater würden über Kenntnisse verfügen, was für gesetzliche Formulare die Behörden verwenden würden. Ausserdem sei dem Vater des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen, dass er seinen Sohn sofort über diese Vorladung hätte informieren müssen. Wie aus den Akten bekannt sei, sei der Beschwerdeführer krebskrank und bei unregelmässigen telefonischen Gesprächen sei es hauptsächlich um sein Befinden und um seine Genesung gegangen. Als sein Vater gehört habe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und wahrscheinlich nach Sri Lanka zurückkehren müsse, habe er über die Vorladung und die damit verbundene asylrelevante Verfolgung gesprochen. Sein Vater habe erneut eine Vorladung erhalten, welche mit der Beschwerdeeingabe im Original eingereicht werde. Auf Veranlassung der Rechtsvertreterin habe der Vater des Beschwerdeführers auch den Briefumschlag der erhaltenen Vorladung mitgeschickt, um die Echtheit und Korrektheit der eingereichten Beweismittel zu beweisen. Der Brief sei vom Hauptpolizeiquartier Colombo (Kriminalabteilung) nach Jaffna eingeschrieben geschickt worden. Obwohl es ein grosses Risiko für den Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, dass sein Eil- Brief von den sri-lankischen Behörden kontrolliert und die Unterlagen beschlagnahmt und er zur Rechenschaft gezogen würde, habe er das für seinen Sohn gemacht, um zu beweisen, dass er in der Tat diese Vorladung von sri-lankischen Behörden erhalten habe. Wenn dem SEM ein solcher Versand oder die Formulare noch nicht bekannt seien, heisse es noch lange nicht, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Anscheinend gehe die derzeitige Regierung neue Wege und mit neuen Mitteln vor, um ihre Gegner zum Schweigen zu bringen oder zur Verantwortung zu ziehen. Gemäss dem Schreiben verlange die Kriminalpolizei vom Vater des Beschwerdeführers über den Beschwerdeführer (dessen Name im Schreiben genannt sei) um einige Aufklärungen. Er solle ihn den Behörden ausliefern. Wie bereits im Gesuch vom 3. Dezember 2020 erwähnt, schlafe der Vater seit Langem nicht immer zu Hause und verstecke sich hier und dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aufgrund des unerträglichen Drucks und aufgrund der anhaltenden Diskriminierung und Belästigungen durch die Behörden sowie der Abwesenheit ihres Ehemannes schwer krank geworden und habe hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorge und die Hilflosigkeit bringe ihn physisch und psychisch um. Angesichts der bisherig erwähnten Angaben, der alten und mit der Beschwerde eingereichten behördlichen Vorladung sowie des neuen Berichts der UNO seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, gezielt von den sri-lankischen Behörden gesucht und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, objektiv betrachtet, nachvollziehbar und real. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da er die behördliche Vorladung der Anti-Terror Abteilung nicht befolge, den Behörden bereits aktenkundig sei, das Land ohne gültigen Reisepass verlassen und im Ausland einen Asylantrag sowie sich politisch engagiert habe, würden ihm mit Sicherheit eine Festnahme mit einem unfairen und menschenrechtsverletzenden Verfahren sowie eine unverhältnismässige Strafe drohen. Aufgrund dieser Sachlage sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass er in Sri Lanka in Lebensgefahr schwebe, weshalb der Vollzug der Wegweisung aufgrund landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Wie bereits erwähnt und aus den Akten bekannt sei, sei der Beschwerdeführer unter medizinischer Behandlung und Kontrolle. Aufgrund seines Zustands gehöre er zu Risiko-Patienten und Gruppen, welche extra hygienische Umgebung benötigen würden. Nach der Infizierung mit dem Covid-19 Virus leide er (...). Die medizinischen Untersuchungen hätten die Ursache noch nicht festlegen können. Der Beschwerdeführer habe für Ende März 2021 einen weiteren Abklärungs- und Kontrolltermin erhalten. Somit sei aus humanitären Gründen, aus Gründen der herrschenden Epidemie von Covid-19 und aus medizinische Gründen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden. Dadurch sei der Vollzug der Wegweisung technisch und medizinisch nicht zumutbar. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 wurde die Prüfung der Gesuche um Erlass eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Prozessbedürftigkeit nachzureichen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. März 2021 eine Bestätigung vom 3. März 2021 bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit beziehungsweise des Bezuges der Nothilfe zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 bezog das SEM zur Beschwerdesache und namentlich zum vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokument Stellung. Das SEM teilte mit, die auf Beschwerdeebene neu eingereichte Vorladung sei einer internen Dokumentenanalyse durch eine Fachperson unterzogen worden, die in ihrem Consulting zum Ergebnis gekommen sei, dass mehrere Elemente gegen die Authentizität des Beweismittels sprechen würden. Die Vorladung sei nicht mittels des vorgesehenen Formulars ausgefertigt worden. Der Briefkopf des Schreibens stimme nicht exakt mit dem verbürgten Vergleichsmaterial überein. Der Absender des Schreibens sei unklar. Die Unterschrift stamme von einer Person, die dafür nicht autorisiert sei. Es bestünden inhaltliche Unstimmigkeiten, beispielsweise betreffend die angeführten Gesetzesartikel. Aufgrund der vielen Unstimmigkeiten sei das eingereichte Schreiben als gefälscht zu erachten. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Übermittlungsumschlag nichts zu ändern. Dass der Vater des Beschwerdeführers seit Langem nicht mehr zuhause schlafe und sich versteckt halten müsse, stelle ausserdem eine reine Behauptung dar, die in keiner Art und Weise belegt worden sei. Dasselbe gelte für die angebliche Hospitalisierung der Mutter. Es erwecke im Übrigen erhebliches Erstaunen, dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht worden sei, der Vater des Beschwerdeführers müsse sich seit Langem versteckt halten. Diese Behauptung sei als nachgeschoben zu bezeichnen. In Bezug auf den Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 sei anzumerken, dass es sich dabei um eine allgemeine Einschätzung der Lage handle, der keine konkreten Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer zu entnehmen seien. Auch wenn eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil möglich erscheine, bestehe zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, seit dem Machtwechsel in Sri Lanka wären ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen sei aufgrund der Akten indes nicht zu erkennen. Der auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Terminvereinbarung mit dem Spitalzentrum B._______ lasse sich zudem lediglich entnehmen, dass am 30. März 2021 eine Nachkontrolle vorgesehen sei. Es bestünden gestützt darauf keine Hinweise, dass sich der Befund seit dem ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2020 geändert hätte. J. Mit Verfügung vom 6. April 2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des SEM innert Frist Stellung zu nehmen. K. In der Replik vom 20. April 2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, das SEM betrachte wie gewöhnlich die eingereichten behördlichen Dokumente als gefälscht. Es sei zu betonen, dass die Vorgehensweise des SEM schwer zu verstehen sei. Es wolle immer, dass die Asylsuchenden ihre Eingaben mit Dokumenten belegen würden, was an und für sich einleuchtend sei, es bezeichne dann aber oft die eingereichten Dokumente als gefälscht. Und wenn man eine Angabe ohne Belege vorlege, stemple das SEM dies als pure Behauptung ab. Der Beschwerdeführer habe über die Hospitalisierung seiner Mutter genug Dokumente, aber nicht genug Geld für deren Übersetzung. Andererseits kenne man die Reaktion des SEM in solchen Fällen ziemlich gut, nämlich, dass das SEM behaupten würde, «die Hospitalisierung der Mutter sind keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers». Trotzdem würden die ärztlichen Berichte eingereicht. In Bezug auf die Situation des Vaters des Beschwerdeführers sei dasselbe anzumerken. Einerseits könne der Vater keine behördlichen Dokumente zum Nachweis beschaffen, dass er auf der Flucht sei und sich verstecke. Andererseits sei ein Schreiben von Freunden oder Verwandten, welche ihn beherbergen würden, für das SEM ein Gefälligkeitsschreiben und damit kein Beweis. Darüber hinaus sei über die unangenehme Situation des Vaters des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch berichtet worden, weil diese Tatsache dem Beschwerdeführer erst nach dem rechtskräftigen Asylentscheid bekannt geworden sei. Deshalb sei die Argumentation des SEM unverständlich, diese Behauptung sei als nachgeschoben zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Beschwerdepartei übersehe das SEM oder ziehe nicht in Betracht, dass möglicherweise von Zeit zu Zeit die Zuständigkeiten neu geregelt und entsprechend neue Formulare mit neuen Bezeichnungen aber auch Abweichungen vom «exakt verbürgten Vergleichsmaterial» erstellt werden könnten. Aus der Vernehmlassung sei die Kompetenz der beauftragten Fachperson nicht belegt, und auch nicht, wie diese zur Meinung gekommen sei, die Vorladung sei nicht authentisch. Dass die Fachperson denjenigen, der das Vorladungsformular unterschrieben habe, nicht kenne und genau wisse, dass dieser dafür nicht autorisiert sei, lasse viele Fragen und Zweifel offen. Dazu sei auch sehr fraglich, ob die Fachperson direkte Kontakte und Zugang zu den sri-lankischen Behörden und ihren Formularen habe, das heisse, das Vertrauen der Regierung habe beziehungsweise ein regierungstreuer Anhänger sei, und das Dokument für die Schweizer Asylbehörden unparteiisch und unabhängig überprüfe. Es stelle sich die Frage, ob die Fachperson ein Spion im Auftrag des SEM oder der sri-lankischen Regierung sei. Im Weiteren sei die Aussage betreffend inhaltliche Unstimmigkeiten pauschal und nicht belegt. Somit könne es dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, wenn vielleicht der Verfasser der Vorladung dafür nicht legitimiert gewesen sei. Der Vater habe diese Vorladung per Post erhalten. Der Absender sei auf dem Briefumschlag klar lesbar. Weshalb das SEM beziehungsweise seine Fachperson dies nicht lesen könne, sei verwirrend. Es sei erstaunlich, wie das SEM die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer (...) gehabt habe, an Covid-19 infiziert gewesen sei und erneut (...), interpretiere. Wenn es auch der grösste Wunsch des Beschwerdeführers sei, wieder ganz gesund zu werden und zu bleiben, sei sein physischer und psychischer Zustand nicht stabil und dieser könne sich schnell ändern beziehungsweise verschlechtern. Es liege auf die Hand, dass erst nach abgeschlossenen Untersuchungen von Ende März 2021 ein ärztlicher Bericht vorliegen werde. Es seien weitere Untersuchungen ([...]) vorgesehen, da die Ursache (...) (noch) nicht festgestellt worden sei. Deshalb sei, solange kein solcher Bericht vorliege, die Behauptung des SEM, es lägen keine Hinweise vor, dass sich der Befund seit dem ärztlichen Bericht vom 17. Dezember geändert hätte, unnötig und voreingenommen. In Bezug auf die politische veränderte Situation in Sri Lanka müsse nochmals betont werden - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegt und weiter in der Beschwerde mit dem neuen Bericht vorgelegt -, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement aus der Schweiz weiter fortführe. Er sei mehrmals aus dem Facebook ausgesperrt worden. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als eine Gefahr für die innere Sicherheit abgestempelt, seine Propaganda gegen die sri-lankische Regierung verhindert und sein Vater seinetwegen zur Rechenschaft gezogen worden. Damit bestehe eine konkrete Gefahr an Leib und Leben. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte würden die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde angehalten, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- zu leisten. M. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel - endgültig. (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 3. Dezember 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist vorliegend demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines nach dem ergangenen Beschwerdeurteil weitergeführten Engagements für die Anliegen der Tamilen auf verschiedenen sozialen Medien und der in letzter Zeit mehrfachen Sperrung seines Facebook-Accounts sei er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in seinem Heimatland ausgesetzt. Auch die Frage, ob sich die politische Situation im Heimatland nach dem besagten Urteil derart akzentuiert haben sollte, dass ihn persönlich objektiven Nachfluchtgründe treffen könnten, ist unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, sein Vater sei im Sommer 2020 erneut schriftlich vom CID vorgeladen worden und habe Informationen über ihn (den Beschwerdeführer) preisgeben müssen, und er hierzu ein vom 9. Juni 2020 datiertes Beweismittel präsentiert, handelt es sich um einen vor dem 24. September 2020 betreffenden Sachverhalt und um ein vor diesem Urteilszeitpunkt entstandenes Beweismittel. Richtigerweise wäre dieses Beweismittel demnach revisionsweise zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit des Beweismittels geführt haben dürfte, als zu dem auch das SEM im Rahmen der Prüfung in der angefochtenen Verfügung gelangte, nämlich dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle, welches die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu verwerfen vermag. Wie nachstehend auszuführen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung vollumfänglich. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist eine Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Das SEM ist mit der Verfügung vom 15. Januar 2021 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat das Mehrfachgesuch vom 3. Dezember 2020 zu Recht abgewiesen. 6.1 Eine interne Dokumentenanalyse des SEM ergab, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom 9. Juni 2020 zuhanden seines Vaters nicht dem gesetzlich vorgesehenen Formular für eine Vorladung durch die sri-lankische Polizei entspreche und zudem der Briefkopf im Vergleich zu authentischem Vergleichsmaterial der sri-lankischen Polizei unvollständig sei, weshalb das SEM das Dokument als gefälscht erachtete. Auch die neu auf Beschwerdeebene vom 12. Januar 2021 datierte eingereichte Vorladung wurde aufgrund einer internen Dokumentenanalyse erneut als gefälschtes Dokument erkannt. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse der Dokumente sprechen könnten. Weder die Einwände in der Beschwerde noch in der Replik erscheinen tauglich, die Dokumente nicht als Fälschungen zu erkennen. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem entsprechenden Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile abzuleiten vermag. 6.2 Das SEM ist namentlich auch offenkundig zur nicht zu beanstanden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer kein substantielles exilpolitisches Engagement nachzuweisen vermochte. Um unnötig Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach zutreffend darauf geschlossen, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat künftig einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen selbstredend der in allgemeiner Form gehaltene Bericht der UNO vom 27. Januar 2021 und das Stellungspapier der SFH vom 5. Februar 2021 nichts zu ändern. 6.3 Es sind auch aus keinen anderen Gründen hinreichende Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Es sind keine Aspekte ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers diesbezüglich seit dem mit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren in massgeblicher Hinsicht geändert hätte. Mit der Eingabe des Mehrfachgesuches und den Vorbringen und Entgegnungen auf Beschwerdeebene wird nicht ansatzweise dargetan, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf ihn ausgewirkt hätte. 6.4 Es gilt festzuhalten, dass entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Sichtweise, der Beschwerdeführer müsste befürchten, künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, aus objektiver Sicht vernünftigerweise offenkundig nicht begründet ist. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Das SEM hat das Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Bezüglich der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind keine neuen massgeblichen Aspekte ersichtlich, die sich seit dem Urteil des BVGer E-2294/2020 vom 24. September 2020 ergeben hätten. Auch in medizinischer Hinsicht besteht kein Vollzugshindernis. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den aktuell geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es befand aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse und aufgrund der entsprechenden Rechtsprechung zu Recht, dass die Krankheitsbilder, an denen der Beschwerdeführer leidet, in Sri Lanka adäquat behandelt werden können. Wie das SEM in antizipierter Beweiswürdigung zutreffend feststellte, konnte es darauf verzichten, die definitiven Ergebnisse der Untersuchung am Spitalzentrum B._______ abzuwarten. Das Gleiche gilt für das Gericht. Zudem ist mit Vormerk festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten reichte. Eine entsprechende Nachreichung wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ohne Weiteres zu erwarten gewesen, falls er aus der offenbar Ende März 2021 angesetzten Untersuchung im Spitalzentrum etwas Massgebliches für das vorliegende Verfahren hätte ableiten wollen und können. Die entsprechende Untätigkeit bezüglich der Mitwirkungspflicht ist insbesondere aus dem Umstand aber wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in der Replikschrift dem SEM vorwirft, seine Argumentation sei "unnötig und voreingenommen", solange die Ergebnisse des ärztlichen Berichts der Untersuchung von Ende März 2021 nicht vorliege. In Würdigung der massgeblichen Aspekte ist darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sehen müsste. Vielmehr kann er mit der Möglichkeit rechnen, sich einer fachärztlichen Behandlung seines Krankheitsbildes anzuvertrauen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: