Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. September 2013 verweigerte das damalig Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein am 16. Februar (...) bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestelltes Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde in der Verfügung im Wesentlichen festgehalten, die seit dem Jahre 2009 bestehende Meldepflicht sowie die regelmässigen Hausdurchsuchungen und Einvernahmen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Brüder als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermöchten keine genügende flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Sodann habe er seit der Stellung seines Asylgesuches im Jahre (...) keine Probleme mehr mit den Behörden oder Dritten gehabt. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 3. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Juli 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine Mutter und seine Schwester würden ebenfalls dort leben. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt insbesondere als (...) und als (...) verdient. Im Jahre (...) sei er vor der sri-lankischen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Dort sei er durch die LTTE rekrutiert worden und für diese unter anderem in den Bereichen (...) tätig gewesen. In der Endphase des Bürgerkrieges habe er auch an den Kämpfen teilnehmen müssen. Er habe sich eine Kriegswunde (...) zugezogen. Vom (...) bis (...) habe er sich in einem Armee-Camp der sri-lankischen Streitkräfte aufgehalten. Er habe gegenüber den Behörden seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen und erklärt, er sei bloss Bediensteter der LTTE gewesen. Im Rahmen eines Rücksiedlungsprojektes sei er im (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er dazu angehalten worden, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und Unterschrift zu leisten. Sein älterer Bruder, welcher während viele Jahre für die LTTE tätig gewesen sei, sei im Jahre 20(...) im Zusammenhang mit dem (...) verhaftet und erst im Jahre 20(...) wieder freigelassen worden. Da er nach wie vor von den Behörden schikaniert werde, lebe er im Versteckten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen und in Haft gewesen. Er lebe inzwischen in C._______. Da er - der Beschwerdeführer - sich regelmässig habe bei den Behörden melden müssen und diese ihn auch zu Hause aufgesucht und über seine Verbindung zur LTTE und seine Brüder befragt hätten, habe er im Februar (...) bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahre 2013 abgewiesen worden sei. Ende 20(...) habe er wieder Probleme bekommen. Er habe für sich und seine Familie (...) gebaut, unter anderem mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers aus D._______. Ein Dorfbewohner müsse den Behörden erzählt haben, er baue (...) mit Mitteln der LTTE. Jeder im Dorf habe gewusst, dass er ab (...) im Vanni-Gebiet gewesen und für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei von den Behörden zum Verhör mitgenommen worden, welche ihn über seine Zeit im Vanni-Gebiet befragt hätten. Ferner hätten sie wissen wollen, woher das Geld für den (...) stamme und ihn dazu aufgefordert, über versteckte Geldmittel der LTTE Auskunft zu geben. Anlässlich der kurz darauffolgenden zweiten Einvernahme sei er während drei Tagen befragt, schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Er gehe davon aus, dass die Beamten letztendlich Geld von ihm hätten erpressen wollen. Es komme oft vor, dass sich einzelne Beamte - ohne Wissen der Zentralbehörden - auf diese Weise zu bereichern versuchten. Nach den erlittenen Misshandlungen sei er bei Verwandten untergetaucht, während weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Im (...)20(...) sei er aus dem Land geflohen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Ausreise noch zwei Mal nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, einer temporären Identitätskarte sowie seines Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Gerichtspersonen bekannt zu geben, welche mit der vorliegenden Sache betraut seien und es sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien beziehungsweise seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem wird beantragt, es seien die von der Vorinstanz zur Botschaftsanhörung intern angelegten Akten beizuziehen, die Vorinstanz habe gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass die entscheidverantwortliche Person über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verfüge, er sei erneut anzuhören und es seien die Asylakten seiner beiden Brüder beizuziehen. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem Übersetzungen ausländischer Gerichtsakten betreffend den älteren Bruder, diverse Fotografien sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zudem brachte er Ergänzungen zu seiner Beschwerde an und gab drei Kopien von Kontoauszügen zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gut.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG sei von der allgemeinen Sprachregelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 abgewichen worden, weshalb die Verfügung in französischer Sprache abgefasst sei. Sodann hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass die heimatlichen Behörden Ende (...) erneut ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre (...) nicht mehr von den Autoritäten behelligt worden sei. Dies umso mehr, als er in der Vergangenheit bereits ausführlich über seinen LTTE-Hintergrund befragt worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass er nur wegen eines (...) von den Behörden erneut derart massiv bedrängt worden sein solle. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, die Behörden hätten ihn jeweils wieder auf freien Fuss gesetzt, wenn sie einen erhärteten Verdacht gehabt hätten, er stehe auch aktuell noch in Verbindung zu den LTTE. Zudem habe er das Land problemlos verlassen können, was nicht dafür spreche, dass er im Fokus der heimatlichen Autoritäten gestanden hätte. Insgesamt seien seine Schilderungen der Fluchtgründe unplausibel und an ihrer Glaubhaftigkeit würden deshalb erhebliche Zweifel bestehen. Auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass er nach Kriegsende noch während (...) Jahren unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Somit sei abschliessend festzustellen, dass er kein Risikoprofil aufweise, welches befürchten liesse, er würde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verfolgungshandlungen werden.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend geltend, dass ihm die Vorinstanz nicht vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Insbesondere im Zusammenhang mit den nicht offengelegten Unterlagen des damaligen Botschaftsverfahrens sei anzunehmen, diese enthielten für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche beziehungsweise entscheidrelevante Informationen. Es sei ihm deshalb vollständige Akteneinsicht zu gewähren und Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuhalten, detailliert, nachvollziehbar und dokumentiert offenzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht in der Sprache seines Wohnsitzes eröffnet worden sei beziehungsweise, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von der Sprachregelung tatsächlich erfüllt seien. Sodann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstanden, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, die Verfügung aus dem Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchgeführt worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die entscheidverfassende französischsprechende Person nicht an den Duktus der deutschen Sprache gewohnt und es durch diese Sprachbarriere zu einer zusätzlichen Distanz zwischen den lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers und ihrer Wahrnehmung gekommen sei. Nur so sei zu erklären, weshalb seine Vorbringen fälschlicherweise als stereotyp und konstruiert qualifiziert worden seien. Im Zusammenhang mit zwei zu Unrecht zurückgeschafften Asylgesuchstellern habe die Vorinstanz im Jahre 2014 im Rahmen einer Medienmitteilung erklärt, es sei zur Fehleinschätzung gekommen, weil nicht dieselbe Person, welche die Befragung durchgeführt habe, später auch den Asylentscheid gefällt habe. Dennoch sei im vorliegenden Verfahren genau dieses Vorgehen gewählt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Sollte das Gericht trotz dieser Ausgangslage keine Kassation in Erwägung ziehen, müssten die internen Akten zur Anhörung beigezogen werden. Diese könnten Aufschluss darüber geben, welchen Eindruck die befragende Person von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe. Ebenso müsste die Vorinstanz in diesem Fall den Beweis erbringen, dass die für den Entscheid verantwortliche Person der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau C1, mächtig ist. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Umstand, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und auch nach Kriegsende im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht angemessen berücksichtigt, sondern pauschal auf den Asylentscheid vom 11. September 2013 verwiesen. Damals sei lediglich die Frage geprüft worden, ob der Verbleib im Heimatland flüchtlingsrechtlich gesehen problematisch sei. Der Entscheid habe sich nicht in der Weise mit der Returnee-Problematik auseinandergesetzt, wie dies von der späteren Rechtsprechung gefordert werde. Der damalige Entscheid aus dem Jahre 2013 sei völlig mangelhaft. Ferner würden in der angefochtenen Verfügung die Umstände, dass seine beiden Brüder ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen seien, der jüngere sich mittlerweile in C._______ aufhalte, der ältere aufgrund der Verübung eines massiven Terroranschlages eine mehrjährige Strafe im Heimatland verbüsst habe und auch heute noch von den Behörden behelligt werde, mit keinem Wort erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewürdigt worden, dass sein Schwager in D._______, von welchem er finanzielle Unterstützung für den (...) erhalten habe, ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei. Durch die unterlassene Würdigung dieser Umstände habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit seinen ausführlichen Vorbringen eine Vielzahl von Realkennzeichen geliefert und unter anderem die Kausalität zwischen dem Bau (...) und seiner Verfolgung klar dargelegt. Des Weiteren sei ihm nach der Anhörung im August 2019 nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über die im Zuge der Regierungswahlen veränderte Lage im Herbst 2019 zu äussern. Zudem schätze die Vorinstanz die Gefährdungslage im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen im Heimatland - nicht zuletzt mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers - falsch ein. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aus dem Bürgerkrieg eine sichtbare (...) mit sich trage und er nach seiner Tätigkeit für die LTTE nie rehabilitiert worden sei, was wiederum eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung darstelle. Insbesondere in Anbetracht seiner Vergangenheit, seines familiären Umfeldes, seines mehrjährigen Diasporaaufenthaltes in der Schweiz sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden.
E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen - insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verfahrensführung der Vorinstanz, dass er nach der im August 2019 erfolgten Anhörung nicht mehr zu dem im Herbst 2019 in Sri Lanka erfolgten Regierungswechsel angehört wurde. Die Anhörung im Sinne von aArt. 29 AsylG dient insbesondere der Erhebung der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Dazu ist nicht notwendig, dass er sich über jedes politische Ereignis im Heimatland (nachträglich) äussert. Zudem steht es ihm frei beziehungsweise wäre er verpflichtet, seiner Meinung nach neu entstandene flüchtlingsrechtlich relevante Umstände mitzuteilen (vgl. Art. 8 AsylG sowie der entsprechende Hinweis anlässlich der Anhörung [SEM-Akten B22/16 S. 13]). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den erwähnten Regierungswechsel von Amtes wegen berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden.
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktenstücken A8, A10 sowie A11 um vollständige Akteneinsicht ersucht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese vorliegend zu Recht als interne Akten beziehungsweise als solche mit überwiegendem Geheimhaltungsinteressen bezeichnet hat. Der Inhalt der genannten Dokumente war ferner für die Entscheidfindung der Vorinstanz, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, gerade nicht relevant. Insbesondere handelt es sich bei der Akte 8 um eine Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft (namentlich zu seinen eigenen Verbindungen zur LTTE und denjenigen seiner Brüder sowie zu den geltend gemachten behördlichen Behelligungen), welche ausführlich und im Detail dem aktenkundigen Befragungsprotokoll entnommen werden können. Inwiefern eine bloss persönliche Einschätzung der Befragerin im damaligen Verfahren von Bedeutung sein könnte ist nicht ersichtlich. Ferner ist der Inhalt der betreffenden Akte auch nicht in die gerichtliche Entscheidfindung eingeflossen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Bei der Akte 10 handelt es sich sodann um die Übermittlungsnotiz seitens der Schweizerischen Botschaft und bei der Akte 11 um den Auftrag zur Erfassung des Auslandgesuches in ZEMIS. Insgesamt kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden und die entsprechenden Anträge auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
E. 7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gerügt, die Voraussetzungen für die Anwendung von aArt. 16 Abs. 3 AsylG, welcher der Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss aArt. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt. Aus der Formulierung von aArt 16 Abs. 3 AsylG geht hervor, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung Ermessen zukommt. Insbesondere mit dem Hinweis, er könne die momentane Personalsituation der Vorinstanz in Ermangelung entsprechender Informationen nicht genau beurteilen, er gehe aber aufgrund der ihm bekannten Zahl der Entscheidausgänge nicht von der Notwendigkeit der Massnahme aus, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung - welche sie im Übrigen eingehend begründet - ihren Ermessenspielraum überschritten beziehungsweise Recht verletzt haben soll. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen.
E. 7.6 Im Zusammenhang mit der Abweichung von der Amtssprachenregelung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es seien ihm massive Nachteile entstanden. Insbesondere habe er Schwierigkeiten gehabt, den Verfügungstext vom Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen oder einen französisch sprechenden Rechtsvertreter zu finden. Das Gericht anerkennt, dass die Abweichung von der Sprachenregelung zusätzlichen administrativen und logistischen Aufwand für die Gesuchstellenden mit sich bringen kann. Dieser stellt jedoch keine unüberwindbare Hürde dar. Dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt worden wären, kann nicht festgestellt werden und wird von ihm auch nicht konkret dargelegt.
E. 7.7 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. Juni 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall unter anderem die Gefühlszustände des Beschwerdeführers im Protokoll sehr gut festgehalten worden sind (vgl. SEM-Akten B23/10 F30, F64 f). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Verfasserin des vorinstanzlichen Entscheides sei aufgrund sprachlicher Defizite nicht in der Lage gewesen, eine korrekte flüchtlingsrechtliche Einschätzung und Würdigung seiner Vorbringen vorzunehmen, ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche diese Annahme stützen könnten. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Insbesondere die Hinweise, das Protokoll enthalte die anlässlich der Anhörung gesprochene und für Nichtmuttersprachler schwer verständliche Redeweise mit zahlreichen sprachlichen Details, sind keine genügenden Indikatoren für das Vorliegen mangelnder Sprachkompetenz. Eine Verletzung von Verfahrensrechten kann diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Sprachkompetenz der entscheidverantwortlichen Person ist vorliegend nicht anzuzweifeln und der entsprechende Antrag auf Nachweis des vorhandenen Sprachniveaus ist deshalb abzulehnen.
E. 7.9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit pauschal auf den negativen Asylentscheid vom 11. September 2013 verweise und seine Vergangenheit bei der Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtige. Damit werde insbesondere die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung der Risikofaktoren missachtet. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder unerwähnt gelassen. Gerade die Verbindung zum älteren Bruder, der im Jahre (...) am Attentat auf den (...) beteiligt gewesen sei, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst habe und als bekannter Staatsfeind gelte, würde für ihn im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Verfolgungsgefahr bedeuten. Gemäss Rechtsprechung stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Zudem habe der Beschwerdeführer die behördlichen Behelligungen wegen seines (...) nachvollziehbar kontextualisieren können, was im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht gewürdigt werde. Ferner verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine ausführlichen und freien Schilderungen, welche gespickt mit Realkennzeichen seien, in unzutreffender Weise als stereotyp abtue.
E. 7.9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht ergibt sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 7.9.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es sich bei seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit sowie den geltend gemachten familiären Verbindungen um wesentliche Vorbringen handelt, welche in der angefochtenen Verfügung hätten behandelt werden müssen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Praxis zu den Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) und aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung, gemäss welcher in Sri Lanka zwar keine Anzeichen für Kollektivverfolgungen bestehen, jedoch Akzentuierungen der Gefährdungslage von Personen mit bestimmten Risikoprofil als möglich betrachtet werden und im Einzelfall zu prüfen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3, m.w.H.). Zudem bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aussageverhalten beachtliche Argumente betreffend Ausführlichkeit, freie Rede und Vorhandensein von Realkennzeichen vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.). Ohne das Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung vorwegnehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass sich unter diesen Umständen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begründung für die Unglaubhaftigkeit als zu knapp erweist. Diese wird ausschliesslich über die Plausibilität des behördlichen Vorgehens begründet, wobei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontext (unter anderem sein LTTE-Hintergrund, Verdacht auf (...)finanzierung durch LTTE-Gelder, Bereicherungsabsicht der Beamten) - welchem aufgrund einer summarischen Einschätzung die Nachvollziehbarkeit nicht von vornherein gänzlich abzusprechen ist - nicht behandelt wird. Es ist ergänzend und wiederholend festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung für das Gericht nicht offensichtlich auf sprachliche Defizite der verfassenden Person zurückzuführen sind. Vielmehr dürften die aufgezeigten Probleme insbesondere darin begründet liegen, dass die Vorinstanz die Umstände, welche der Beschwerdeführer im Vorfeld zum Asylentscheid vom 11. September 2013 vorbrachte, anscheinend als für das vorliegende Verfahren nicht mehr beachtlich einstufte.
E. 7.9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör und an die Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag.
E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der betreffenden Wahl steht dem Gericht ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Da sich der angefochtene Entscheid mit diversen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandersetzt, und da sich - nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz im Flüchtlingspunkt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) - eine Heilung nicht aufdrängt, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel angemessen zu berücksichtigen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
E. 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren (Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung bzw. Bekanntgabe der entsprechenden Kriterien), über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2298/2020 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. September 2013 verweigerte das damalig Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein am 16. Februar (...) bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestelltes Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde in der Verfügung im Wesentlichen festgehalten, die seit dem Jahre 2009 bestehende Meldepflicht sowie die regelmässigen Hausdurchsuchungen und Einvernahmen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Brüder als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermöchten keine genügende flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Sodann habe er seit der Stellung seines Asylgesuches im Jahre (...) keine Probleme mehr mit den Behörden oder Dritten gehabt. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 3. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Juli 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine Mutter und seine Schwester würden ebenfalls dort leben. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt insbesondere als (...) und als (...) verdient. Im Jahre (...) sei er vor der sri-lankischen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Dort sei er durch die LTTE rekrutiert worden und für diese unter anderem in den Bereichen (...) tätig gewesen. In der Endphase des Bürgerkrieges habe er auch an den Kämpfen teilnehmen müssen. Er habe sich eine Kriegswunde (...) zugezogen. Vom (...) bis (...) habe er sich in einem Armee-Camp der sri-lankischen Streitkräfte aufgehalten. Er habe gegenüber den Behörden seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen und erklärt, er sei bloss Bediensteter der LTTE gewesen. Im Rahmen eines Rücksiedlungsprojektes sei er im (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er dazu angehalten worden, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und Unterschrift zu leisten. Sein älterer Bruder, welcher während viele Jahre für die LTTE tätig gewesen sei, sei im Jahre 20(...) im Zusammenhang mit dem (...) verhaftet und erst im Jahre 20(...) wieder freigelassen worden. Da er nach wie vor von den Behörden schikaniert werde, lebe er im Versteckten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen und in Haft gewesen. Er lebe inzwischen in C._______. Da er - der Beschwerdeführer - sich regelmässig habe bei den Behörden melden müssen und diese ihn auch zu Hause aufgesucht und über seine Verbindung zur LTTE und seine Brüder befragt hätten, habe er im Februar (...) bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahre 2013 abgewiesen worden sei. Ende 20(...) habe er wieder Probleme bekommen. Er habe für sich und seine Familie (...) gebaut, unter anderem mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers aus D._______. Ein Dorfbewohner müsse den Behörden erzählt haben, er baue (...) mit Mitteln der LTTE. Jeder im Dorf habe gewusst, dass er ab (...) im Vanni-Gebiet gewesen und für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei von den Behörden zum Verhör mitgenommen worden, welche ihn über seine Zeit im Vanni-Gebiet befragt hätten. Ferner hätten sie wissen wollen, woher das Geld für den (...) stamme und ihn dazu aufgefordert, über versteckte Geldmittel der LTTE Auskunft zu geben. Anlässlich der kurz darauffolgenden zweiten Einvernahme sei er während drei Tagen befragt, schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Er gehe davon aus, dass die Beamten letztendlich Geld von ihm hätten erpressen wollen. Es komme oft vor, dass sich einzelne Beamte - ohne Wissen der Zentralbehörden - auf diese Weise zu bereichern versuchten. Nach den erlittenen Misshandlungen sei er bei Verwandten untergetaucht, während weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Im (...)20(...) sei er aus dem Land geflohen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Ausreise noch zwei Mal nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, einer temporären Identitätskarte sowie seines Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Gerichtspersonen bekannt zu geben, welche mit der vorliegenden Sache betraut seien und es sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien beziehungsweise seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem wird beantragt, es seien die von der Vorinstanz zur Botschaftsanhörung intern angelegten Akten beizuziehen, die Vorinstanz habe gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass die entscheidverantwortliche Person über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verfüge, er sei erneut anzuhören und es seien die Asylakten seiner beiden Brüder beizuziehen. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem Übersetzungen ausländischer Gerichtsakten betreffend den älteren Bruder, diverse Fotografien sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zudem brachte er Ergänzungen zu seiner Beschwerde an und gab drei Kopien von Kontoauszügen zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG sei von der allgemeinen Sprachregelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 abgewichen worden, weshalb die Verfügung in französischer Sprache abgefasst sei. Sodann hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass die heimatlichen Behörden Ende (...) erneut ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre (...) nicht mehr von den Autoritäten behelligt worden sei. Dies umso mehr, als er in der Vergangenheit bereits ausführlich über seinen LTTE-Hintergrund befragt worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass er nur wegen eines (...) von den Behörden erneut derart massiv bedrängt worden sein solle. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, die Behörden hätten ihn jeweils wieder auf freien Fuss gesetzt, wenn sie einen erhärteten Verdacht gehabt hätten, er stehe auch aktuell noch in Verbindung zu den LTTE. Zudem habe er das Land problemlos verlassen können, was nicht dafür spreche, dass er im Fokus der heimatlichen Autoritäten gestanden hätte. Insgesamt seien seine Schilderungen der Fluchtgründe unplausibel und an ihrer Glaubhaftigkeit würden deshalb erhebliche Zweifel bestehen. Auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass er nach Kriegsende noch während (...) Jahren unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Somit sei abschliessend festzustellen, dass er kein Risikoprofil aufweise, welches befürchten liesse, er würde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verfolgungshandlungen werden.
6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend geltend, dass ihm die Vorinstanz nicht vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Insbesondere im Zusammenhang mit den nicht offengelegten Unterlagen des damaligen Botschaftsverfahrens sei anzunehmen, diese enthielten für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche beziehungsweise entscheidrelevante Informationen. Es sei ihm deshalb vollständige Akteneinsicht zu gewähren und Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuhalten, detailliert, nachvollziehbar und dokumentiert offenzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht in der Sprache seines Wohnsitzes eröffnet worden sei beziehungsweise, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von der Sprachregelung tatsächlich erfüllt seien. Sodann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstanden, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, die Verfügung aus dem Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchgeführt worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die entscheidverfassende französischsprechende Person nicht an den Duktus der deutschen Sprache gewohnt und es durch diese Sprachbarriere zu einer zusätzlichen Distanz zwischen den lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers und ihrer Wahrnehmung gekommen sei. Nur so sei zu erklären, weshalb seine Vorbringen fälschlicherweise als stereotyp und konstruiert qualifiziert worden seien. Im Zusammenhang mit zwei zu Unrecht zurückgeschafften Asylgesuchstellern habe die Vorinstanz im Jahre 2014 im Rahmen einer Medienmitteilung erklärt, es sei zur Fehleinschätzung gekommen, weil nicht dieselbe Person, welche die Befragung durchgeführt habe, später auch den Asylentscheid gefällt habe. Dennoch sei im vorliegenden Verfahren genau dieses Vorgehen gewählt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Sollte das Gericht trotz dieser Ausgangslage keine Kassation in Erwägung ziehen, müssten die internen Akten zur Anhörung beigezogen werden. Diese könnten Aufschluss darüber geben, welchen Eindruck die befragende Person von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe. Ebenso müsste die Vorinstanz in diesem Fall den Beweis erbringen, dass die für den Entscheid verantwortliche Person der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau C1, mächtig ist. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Umstand, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und auch nach Kriegsende im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht angemessen berücksichtigt, sondern pauschal auf den Asylentscheid vom 11. September 2013 verwiesen. Damals sei lediglich die Frage geprüft worden, ob der Verbleib im Heimatland flüchtlingsrechtlich gesehen problematisch sei. Der Entscheid habe sich nicht in der Weise mit der Returnee-Problematik auseinandergesetzt, wie dies von der späteren Rechtsprechung gefordert werde. Der damalige Entscheid aus dem Jahre 2013 sei völlig mangelhaft. Ferner würden in der angefochtenen Verfügung die Umstände, dass seine beiden Brüder ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen seien, der jüngere sich mittlerweile in C._______ aufhalte, der ältere aufgrund der Verübung eines massiven Terroranschlages eine mehrjährige Strafe im Heimatland verbüsst habe und auch heute noch von den Behörden behelligt werde, mit keinem Wort erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewürdigt worden, dass sein Schwager in D._______, von welchem er finanzielle Unterstützung für den (...) erhalten habe, ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei. Durch die unterlassene Würdigung dieser Umstände habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit seinen ausführlichen Vorbringen eine Vielzahl von Realkennzeichen geliefert und unter anderem die Kausalität zwischen dem Bau (...) und seiner Verfolgung klar dargelegt. Des Weiteren sei ihm nach der Anhörung im August 2019 nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über die im Zuge der Regierungswahlen veränderte Lage im Herbst 2019 zu äussern. Zudem schätze die Vorinstanz die Gefährdungslage im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen im Heimatland - nicht zuletzt mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers - falsch ein. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aus dem Bürgerkrieg eine sichtbare (...) mit sich trage und er nach seiner Tätigkeit für die LTTE nie rehabilitiert worden sei, was wiederum eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung darstelle. Insbesondere in Anbetracht seiner Vergangenheit, seines familiären Umfeldes, seines mehrjährigen Diasporaaufenthaltes in der Schweiz sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen - insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verfahrensführung der Vorinstanz, dass er nach der im August 2019 erfolgten Anhörung nicht mehr zu dem im Herbst 2019 in Sri Lanka erfolgten Regierungswechsel angehört wurde. Die Anhörung im Sinne von aArt. 29 AsylG dient insbesondere der Erhebung der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Dazu ist nicht notwendig, dass er sich über jedes politische Ereignis im Heimatland (nachträglich) äussert. Zudem steht es ihm frei beziehungsweise wäre er verpflichtet, seiner Meinung nach neu entstandene flüchtlingsrechtlich relevante Umstände mitzuteilen (vgl. Art. 8 AsylG sowie der entsprechende Hinweis anlässlich der Anhörung [SEM-Akten B22/16 S. 13]). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den erwähnten Regierungswechsel von Amtes wegen berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktenstücken A8, A10 sowie A11 um vollständige Akteneinsicht ersucht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese vorliegend zu Recht als interne Akten beziehungsweise als solche mit überwiegendem Geheimhaltungsinteressen bezeichnet hat. Der Inhalt der genannten Dokumente war ferner für die Entscheidfindung der Vorinstanz, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, gerade nicht relevant. Insbesondere handelt es sich bei der Akte 8 um eine Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft (namentlich zu seinen eigenen Verbindungen zur LTTE und denjenigen seiner Brüder sowie zu den geltend gemachten behördlichen Behelligungen), welche ausführlich und im Detail dem aktenkundigen Befragungsprotokoll entnommen werden können. Inwiefern eine bloss persönliche Einschätzung der Befragerin im damaligen Verfahren von Bedeutung sein könnte ist nicht ersichtlich. Ferner ist der Inhalt der betreffenden Akte auch nicht in die gerichtliche Entscheidfindung eingeflossen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Bei der Akte 10 handelt es sich sodann um die Übermittlungsnotiz seitens der Schweizerischen Botschaft und bei der Akte 11 um den Auftrag zur Erfassung des Auslandgesuches in ZEMIS. Insgesamt kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden und die entsprechenden Anträge auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen. 7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gerügt, die Voraussetzungen für die Anwendung von aArt. 16 Abs. 3 AsylG, welcher der Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss aArt. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt. Aus der Formulierung von aArt 16 Abs. 3 AsylG geht hervor, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung Ermessen zukommt. Insbesondere mit dem Hinweis, er könne die momentane Personalsituation der Vorinstanz in Ermangelung entsprechender Informationen nicht genau beurteilen, er gehe aber aufgrund der ihm bekannten Zahl der Entscheidausgänge nicht von der Notwendigkeit der Massnahme aus, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung - welche sie im Übrigen eingehend begründet - ihren Ermessenspielraum überschritten beziehungsweise Recht verletzt haben soll. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen. 7.6 Im Zusammenhang mit der Abweichung von der Amtssprachenregelung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es seien ihm massive Nachteile entstanden. Insbesondere habe er Schwierigkeiten gehabt, den Verfügungstext vom Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen oder einen französisch sprechenden Rechtsvertreter zu finden. Das Gericht anerkennt, dass die Abweichung von der Sprachenregelung zusätzlichen administrativen und logistischen Aufwand für die Gesuchstellenden mit sich bringen kann. Dieser stellt jedoch keine unüberwindbare Hürde dar. Dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt worden wären, kann nicht festgestellt werden und wird von ihm auch nicht konkret dargelegt. 7.7 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. Juni 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall unter anderem die Gefühlszustände des Beschwerdeführers im Protokoll sehr gut festgehalten worden sind (vgl. SEM-Akten B23/10 F30, F64 f). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht weiter einzugehen ist. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Verfasserin des vorinstanzlichen Entscheides sei aufgrund sprachlicher Defizite nicht in der Lage gewesen, eine korrekte flüchtlingsrechtliche Einschätzung und Würdigung seiner Vorbringen vorzunehmen, ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche diese Annahme stützen könnten. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Insbesondere die Hinweise, das Protokoll enthalte die anlässlich der Anhörung gesprochene und für Nichtmuttersprachler schwer verständliche Redeweise mit zahlreichen sprachlichen Details, sind keine genügenden Indikatoren für das Vorliegen mangelnder Sprachkompetenz. Eine Verletzung von Verfahrensrechten kann diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Sprachkompetenz der entscheidverantwortlichen Person ist vorliegend nicht anzuzweifeln und der entsprechende Antrag auf Nachweis des vorhandenen Sprachniveaus ist deshalb abzulehnen. 7.9 7.9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit pauschal auf den negativen Asylentscheid vom 11. September 2013 verweise und seine Vergangenheit bei der Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtige. Damit werde insbesondere die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung der Risikofaktoren missachtet. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder unerwähnt gelassen. Gerade die Verbindung zum älteren Bruder, der im Jahre (...) am Attentat auf den (...) beteiligt gewesen sei, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst habe und als bekannter Staatsfeind gelte, würde für ihn im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Verfolgungsgefahr bedeuten. Gemäss Rechtsprechung stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Zudem habe der Beschwerdeführer die behördlichen Behelligungen wegen seines (...) nachvollziehbar kontextualisieren können, was im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht gewürdigt werde. Ferner verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine ausführlichen und freien Schilderungen, welche gespickt mit Realkennzeichen seien, in unzutreffender Weise als stereotyp abtue. 7.9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht ergibt sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 7.9.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es sich bei seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit sowie den geltend gemachten familiären Verbindungen um wesentliche Vorbringen handelt, welche in der angefochtenen Verfügung hätten behandelt werden müssen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Praxis zu den Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) und aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung, gemäss welcher in Sri Lanka zwar keine Anzeichen für Kollektivverfolgungen bestehen, jedoch Akzentuierungen der Gefährdungslage von Personen mit bestimmten Risikoprofil als möglich betrachtet werden und im Einzelfall zu prüfen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3, m.w.H.). Zudem bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aussageverhalten beachtliche Argumente betreffend Ausführlichkeit, freie Rede und Vorhandensein von Realkennzeichen vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.). Ohne das Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung vorwegnehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass sich unter diesen Umständen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begründung für die Unglaubhaftigkeit als zu knapp erweist. Diese wird ausschliesslich über die Plausibilität des behördlichen Vorgehens begründet, wobei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontext (unter anderem sein LTTE-Hintergrund, Verdacht auf (...)finanzierung durch LTTE-Gelder, Bereicherungsabsicht der Beamten) - welchem aufgrund einer summarischen Einschätzung die Nachvollziehbarkeit nicht von vornherein gänzlich abzusprechen ist - nicht behandelt wird. Es ist ergänzend und wiederholend festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung für das Gericht nicht offensichtlich auf sprachliche Defizite der verfassenden Person zurückzuführen sind. Vielmehr dürften die aufgezeigten Probleme insbesondere darin begründet liegen, dass die Vorinstanz die Umstände, welche der Beschwerdeführer im Vorfeld zum Asylentscheid vom 11. September 2013 vorbrachte, anscheinend als für das vorliegende Verfahren nicht mehr beachtlich einstufte. 7.9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör und an die Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der betreffenden Wahl steht dem Gericht ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Da sich der angefochtene Entscheid mit diversen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandersetzt, und da sich - nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz im Flüchtlingspunkt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) - eine Heilung nicht aufdrängt, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
9. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel angemessen zu berücksichtigen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren (Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung bzw. Bekanntgabe der entsprechenden Kriterien), über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
5. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand: