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D-2222/2020

D-2222/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Distrikt C._______) mit letztem Wohnort in D._______ (Distrikt E._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. März 2016 auf dem Luftweg nach Dubai. Via den Iran, Türkei, Ungarn und ihm unbekannte Länder reiste er am 7. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 19. Juli 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, im Jahre 2009 sei er auf der Flucht wegen des Kriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zwei Tage habe er sich bei den LTTE aufgehalten, am dritten Tag sei er geflohen. Das sei vermutlich in G._______ gewesen, was er aber nicht mit Sicherheit wisse. Nach seiner Flucht sei er mit seinem Bruder und dessen Familie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gezogen. Später sei dann seine Mutter zu ihnen ge-stossen. Schliesslich habe sich die ganze Familie in ein Flüchtlingslager nach H._______ begeben. Kurz beziehungsweise für ca. sechs oder sechseinhalb Monate habe er sich im (...) aufgehalten, zusammen mit seiner Schwester I._______, welche, vermutlich auch im Jahre 2009, von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und sich, im Gegensatz zu ihm, lange - vielleicht einige Monate - bei den LTTE aufgehalten habe. Sie habe daher ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Nach Beendigung des Krieges habe er dann die Schule beendet und begonnen, in einem (...) in H._______ zu arbeiten. Als er im März 2016 seine Mutter in J._______ besucht habe, sei er von derjenigen Person, welche ihn damals zwangsrekrutiert habe, gesehen worden. Diese Person sei heute beim Criminal Investigation Department (CID). Er habe diese Person gekannt. Sie habe nämlich von 1990 bis 2008 im selben Dorf wie er gewohnt. Er kenne jedoch nur den Decknamen K._______. Seinen richtigen Namen wisse er nicht. K._______ müsse ihn wiedererkannt haben, sei doch nach diesem Zusammentreffen bei der Vermieterin seines Zimmers in H._______ nach ihm gefragt und seine Telefonnummer verlangt worden, welche sie aber nicht bekanntgegeben habe. Sie hätte ihn zu einer Befragung schicken sollen. Als ihn die Vermieterin informiert habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich versteckt. Am 15. März 2016 sei K._______ mit zwei anderen Personen nach H._______ nach Hause gekommen und habe ihn gesucht. Am 17. März 2016 habe K._______ CID-Beamte zum Haus seiner Mutter geschickt und am 20. März 2016 habe man ihn bei seiner Frau in D._______ gesucht. Beide Male seien die Häuser nach ihm durchsucht worden. Er vermutete, dass K._______ dem CID mitgeteilt habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Aus Angst, Behelligungen seitens des CID ausgesetzt zu sein, habe er beschlossen auszureisen. Am 20. März 2016 sei er mit seinem eigenen Reisepass von L._______ nach Dubai geflogen. Nach seiner Ausreise sei er am 8. April 2016 nochmals bei seiner Mutter und eine Woche später bei seiner Frau gesucht worden. Am 20. Juni 2016 und im Mai 2017 sei er wieder bei seiner Mutter und einmal auch bei der Nachbarsfamilie der Mutter gesucht worden. Als im Januar 2018 seine Mutter wegen einer Wohnsitzbestätigung beim Dorfvorsteher gewesen sei, habe dieser ihr gesagt, dass nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt werde. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie des Ehescheines (inklusive Übersetzung) ein. Zudem reichte er ein Schreiben «handing over taking over certificate for IDPS» vom 20. Dezember 2009, eine temporäre Identitätskarte ausgestellt im Juni 2009, einen Arbeitsausweis der (...) und seinen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. März 2020 - eröffnet am 27. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wir beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. D.c Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM mit einem 90-seitigen vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, dem Update vom 26. Februar 2020 und einem Zusatzbericht mit Stand vom 10. April 2020 inklusive der Beilagen zu diesen Berichten, drei Berichte zur Situation in Sri Lanka, Beweismittel zur LTTE-Mitgliedschaft und Rehabilitationshaft seiner Schwester, eine IDP-Bestätigung, ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester, Unterlagen zum Tod des Schwagers, ein teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (...) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Kostenvorschusserhebung. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und stellte fest, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 kein Kostenvorschuss erhoben.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten.

E. 2 Auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde in der Verfügung vom 6. Mai 2020 bekannt gegeben. Dieser wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen. Die aktuell mitwirkende Zweitrichterin ist ordentlich, abstrakt, vordefinierte Stellvertreterin bei Ferienabwesenheit.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden und dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Zudem müsse seitens des Gerichts die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe.

E. 5.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, wonach die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.).

E. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich zu jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand äussern, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe eine Erklärung des Beschwerdeführers mit dem Satz «Diese Erklärung überzeuge nicht» abgekanzelt, was keine Begründung sei. Dies trifft so nicht zu. Zwar verwendete das SEM in der angefochtenen Verfügung diesen Satz, er wurde jedoch in eine Begründung eingebettet. Das SEM legte dar, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre mit K._______ im selben Dorf gewohnt hatte, weshalb seine Erklärung «alle Personen im Dorf hätten ihn nur K._______ genannt» nicht überzeuge. Weiter wird in der Beschwerde unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht, das SEM habe die enge Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, einem LTTE-Mitglied, und eine daraus resultierende Reflexverfolgung nicht ernsthaft im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr geprüft. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass eine seiner Schwestern auch zwangsrekrutiert worden sei, was das SEM aber aufgrund seiner dürftigen Aussagen als unglaubhaft erachtete. Es stellte zudem fest, dass seine Schwester, welche länger als er bei den LTTE gewesen sei, unbehelligt in Sri Lanka lebe. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM kein Anlass, im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung einzugehen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt - so auch bei der Verwendung der zitierten Quellen zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsidentschaftswahl erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu werden - ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit darin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs weder die Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen noch auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung vom 24. August 2018 und dem Erlass des Asylentscheids am 25. März 2020 nochmals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Es wäre jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.5.1 In der Beschwerde wird schliesslich im Zusammenhang mit den individuellen Asylgründen des Beschwerdeführers (seine LTTE-Zugehörigkeit und die seiner Schwester, sein Wohnsitz im Vanni von 1990 bis 2008) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, «Hochrisikofaktor» einer Rückkehr aus der Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat diese Aspekte hinreichend abgeklärt und ihnen Rechnung getragen. Das SEM setzte sich sowohl mit dem diesbezüglichen persönlichen Hintergrund als auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Das SEM führte im Sachverhalt die verschiedenen Wohnorte des Beschwerdeführers auf und erwähnte dabei, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis 2008 im Vanni gelebt habe. Aus der Verfügung geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er und seine Schwester seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden, die Vorinstanz erachtete dies jedoch als unglaubhaft. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni bis 2008 hatte nach Beendigung des Krieges entgegen der Behauptung in der Beschwerde keinen Generalverdacht bei den sri-lankischen Behörden ausgelöst, da er bis im Jahr 2016 keine Probleme mit ihnen gehabt hatte. Das SEM musste deshalb hierzu keine weiteren Abklärungen tätigen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als derselbe, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es besteht kein Grund, eine erneute Anhörung zu veranlassen; der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. Der Beweisantrag, das SEM habe die Quellen, auf welche es sich stütze, offenzulegen, ist ebenfalls abzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung öffentlich zugängliche Quellen aufgeführt.

E. 5.6 Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung sowie zu derjenigen seiner Schwester seien dürftig ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Mitnahme seiner Schwester detailliert zu beschreiben (vgl. Akte A17/14 S. 4 f.). Aufgefordert seine eigene Zwangsrekrutierung im Detail zu schildern, erschöpfe sich seine Antwort in zwei Sätzen (vgl. Akte A17/14 S. 5). Gleich verhalte es sich mit seinen Aussagen zur Flucht, welche er lediglich in zwei Sätzen schildere (vgl. Akte A17/14 S. 6). Seine Aussagen würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte er das Geschilderte tatsächlich selber erlebt. Seine Aussagen liessen den Detailreichtum vermissen, der bei einer Person erwartet werden dürfe, die das Geltendgemachte selber durchlebt habe. Dies gelte umso mehr, als besagtes Ereignis nicht eine Nebensächlichkeit beschlage, sondern von ihm als für seine Asylvorbringen zentrales Ereignis bezeichnet werde. Weiter könne nicht von einer Zwangsrekrutierung gesprochen werden, da er sich lediglich zwei Tage bei den LTTE aufgehalten habe und am dritten Tag bereits geflohen sei. Während dieser beiden Tage habe er weder eine Ausbildung oder eine Waffe erhalten noch sei er militärisch eingekleidet worden. Er habe nicht genau sagen können, wo er sich aufgehalten habe, von wo ihm die Flucht gelungen sei. Auf den Umstand hingewiesen, dass nicht davon gesprochen werden könne, er sei tatsächlich Mitglied der LTTE gewesen, habe er erklärt, K._______ glaube vielleicht, dass er Kämpfer gewesen sei und ein Training absolviert gehabt habe. K._______, welcher gemäss seinen Aussagen Personen wie ihn für die LTTE rekrutiert habe, habe sicherlich erfahren, dass es nur drei Tage nach seiner Zuführung zu den LTTE zu einer Massenflucht gekommen sei, folglich den LTTE zahlreiche Neu-Mitglieder gefehlt hätten und dies sicherlich innerhalb der LTTE ein grosses Thema gewesen sei. Sein Erklärungsversuch vermöge daher umso weniger zu überzeugen. Weiter überzeuge nicht, dass er nur den Decknamen von K._______ kenne, da er von 1990 bis 2008 mit ihm im gleichen Dorf gelebt habe. Seine Erklärung, er habe immer nur seinen Decknamen benutzt und im Dorf hätten ihn alle Personen nur K._______ genannt, überzeuge nicht. Nicht nachvollziehbar sei, dass er bis März 2016 unbehelligt in seiner Heimat habe leben können, sich dann die Situation derart verschlechtert habe, dass er zur Ausreise gezwungen gewesen sei. K._______ habe 18 Jahre zusammen mit ihm im selben Dorf gelebt. Falls K._______ ihn tatsächlich denunziert hätte, hätte er dies bereits getan, als er sich dem CID angeschlossen habe, und nicht erst Jahre später. Aufgrund des Umstandes, dass er seine Familie beziehungsweise seine Familie ihn regelmässig besucht habe, wäre es für K._______ ein Leichtes gewesen, des Beschwerdeführers bereits früher habhaft zu werden. Auf diesen Vorhalt hingewiesen, habe er angemerkt, vielleicht sei K._______ lange in Haft gewesen und erst kürzlich entlassen worden, weshalb er ihn nicht früher habe denunzieren können (vgl. Akte A17/14 S. 10). Bei dieser Antwort lasse er jedoch ausser Acht, dass K._______, sollte er tatsächlich inhaftiert gewesen sein, ja gerade während seiner Haft Aussagen getätigt haben dürfte, welche zu Verhaftungen geführt hätten, um sich selber zu entlasten. Auch die angebliche Suche nach ihm müsse bezweifelt werden. So vermöge in keiner Art und Weise zu überzeugen, dass er zwar bei seiner Familie, bei seiner Frau, an seinem Wohnort in H._______ gesucht worden sei, jedoch nie an seiner Arbeitsstelle - seit dem Jahre 2010 habe er bis zu seiner Ausreise bei derselben (...) gearbeitet. Wäre tatsächlich intensiv behördlich nach ihm gesucht worden, hätten die Behörden ihn sicherlich als Erstes an seinem Arbeitsort aufgesucht. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe als (...) gearbeitet, weshalb er immer draussen bei Kunden gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Bei all seinen Vorbringen handle es sich lediglich um Vermutungen, die sich auf unglaubhafte Aussagen seinerseits abstützen würden. Objektive Fakten lägen keine vor, welche eine begründete Furcht belegen würden, dass er aufgrund seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Vielmehr habe er problemlos mit seinem eigenen Reisepass ausreisen können. Gemäss seinen Aussagen lebe seine Familie unbehelligt in seiner Heimat, gar seine Schwester, welche bei den LTTE gewesen sei, lebe unbehelligt in Sri Lanka. Lediglich aus dem Umstand, dass nach ihm gefragt worden sei, eine behördliche Verfolgung abzuleiten, überzeuge jedenfalls nicht. Zusammenfassend bedeute dies, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Dass er vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Er sei weder LTTE-Mitglied gewesen noch habe er sich am Kampf beziehungsweise an Anschlägen für die LTTE beteiligt. Vielmehr sei er bis im März 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Folglich hätten die Sicherheitsbehörden bei ihm reichlich Zeit gehabt, ein eingehendes Screening vorzunehmen. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse ausgelöst. Er habe zudem angegeben, mit seinem eigenen Pass ausgereist zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage somit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Seine Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zu den Akten gereichten Beweismittel - deren Authentizität nicht bestritten werde - nichts zu ändern.

E. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bei einem persönlichen Kontakt mit ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erwecken würden, zumal er diese extrem detailliert, gefühlvoll und lebhaft wiedergebe. Ob sich ein Sachverhalt tatsächlich ereignet habe, hänge nicht von der phantasievollen Ausschmückung der Schilderung ab. Der Beschwerdeführer habe inzwischen Beweismittel beschaffen können. Es handle sich um die Rehabilitationsurkunde seiner Schwester, woraus sich ergebe, dass sie bei den LTTE gewesen sei, sowie die Identitätskarte der bestätigten Rehabilitation und eine Bestätigung des Rehabilitationsgefängnisses. Dadurch werde klar, dass er einer Reflexverfolgung unterliege und seine Aussagen anlässlich der Anhörung der Wahrheit entsprächen. Er habe zudem eine amtliche Bestätigung auftreiben können, welche beweise, dass auch er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in ein solches Lager verbracht worden sei. Seine Schwester M._______ habe in Sri Lanka für eine NGO gearbeitet. Sie habe ebenfalls aufgrund von Behelligungen durch das CID das Land verlassen müssen, sei mit ihrem Mann nach Kanada geflüchtet und habe dort Asyl erhalten. Er reiche hierzu ein Bestätigungsschreiben der Schwester ein. Diese Dokumente würden beweisen, dass ein grosser Teil seiner Familie in Sri Lanka einem enormen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und dass seine Aussagen stimmen würden. Schliesslich habe das SEM die unbestrittenen Risikofaktoren (familiäre LTTE-Verbindungen) nicht vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka gewürdigt. Er sei selber LTTE-Mitglied gewesen und weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Seine Schwester sei ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen. Damit sei ein Hochrisikofaktor erfüllt. Im Zusammenhang mit seiner LTTE-Vergangenheit werde er gesucht und seine Familie behelligt. Es sei davon auszugehen, dass er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sei. Damit sei ein weiterer Risikofaktor erfüllt. Er halte sich bereits seit Jahren in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf. Zudem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere. Die ersten beiden genannten Risikofaktoren seien als stark einzustufen, während die zwei anderen eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich jedenfalls, dass die Risikofaktoren der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Besonders hervorgehoben werden müsse vor allem, dass vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da sich mit dem Wiedereinzug von Mahinda Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit klar die Flüchtlingseigenschaft und es müsse ihm Asyl gewährt werden.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sind die Schilderungen des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung alles andere als detailliert, lebhaft oder gefühlvoll. Es trifft zwar zu, dass eine ausgeschmückte Schilderung nicht stärker für die Glaubhaftigkeit spricht, als eine einfache, aber mit Realkennzeichen versehene Erzählung. Vorliegender Schilderung des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der Flucht nach drei Tagen - fehlen jedoch jegliche Realkennzeichen. Auch das Aufeinandertreffen mit K._______ im Jahre 2016 vor einem Laden beziehungsweise in der Nähe eines Ladens in J._______ schildert der Beschwerdeführer unsubstantiiert und emotionslos (vgl. Akte A17/14 F68, F82), obwohl sie beide zuvor im selben Dorf N._______ gelebt hätten und K._______ ihn am 10. März 2009 in G._______ angeblich zwangsrekrutiert habe. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte selber erlebt. Seine Zwangsrekrutierung sowie die geltend gemachte Suche im Jahre 2016 durch das CID sind deshalb als unglaubhaft zu erachten. Zudem reichte der Beschwerdeführer keine Dokumente ein, welche seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen würden. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung seiner Schwester gab der Beschwerdeführer zwar auch nur oberflächliche Angaben an, was allerdings damit zusammenhängen dürfte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei seiner Familie befand, sondern sich vor den LTTE versteckt aufgehalten hatte (vgl. Akte A17/14 F28, F40 f., F47). Insofern ist nachvollziehbar, dass er keine substantiierten Angaben zur Zwangsrekrutierung seiner Schwester machen konnte. Die eingereichten Dokumente zur Rehabilitierung seiner Schwester I._______ legen jedoch die Vermutung nahe, dass sie von den sri-lankischen Behörden überprüft und demnach aufgrund der Entlassung aus der Rehabilitation als keine Gefahr mehr für die sri-lankische Regierung erachtet worden ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sie auch zu ihren Familienangehörigen befragt worden ist. Hätte ein Verdacht bestanden, dass auch ihr Bruder beziehungsweise der Beschwerdeführer bei der LTTE gewesen wäre, so hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits vor 2016 aufgesucht und befragt. Inwiefern der Beschwerdeführer wegen I._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. I._______ hielt sich nach der Rehabilitation weiterhin in Sri Lanka auf, weshalb kein Anlass für die sri-lankischen Behörden bestand, den Beschwerdeführer wegen ihr unter Druck zu setzen, was er im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Die weiteren Beweismittel belegen zwar den Aufenthalt des Beschwerdeführers im (...) bis im Dezember 2009, seine Tätigkeit bei einem (...) und die Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester M._______ in Kanada, welche das SEM jedoch nicht bezweifelt. Der Beschwerdeführer gab sodann anlässlich der Anhörung an, seine Schwester M._______ sei bereits 2013 oder 2014 nach Kanada ausgereist (vgl. Akte A17/14 F16). Der Beschwerdeführer hielt sich danach noch zwei beziehungsweise drei Jahre in Sri Lanka auf, ohne dass er wegen ihr Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Eine Reflexverfolgung, die auf den Asylgründen seiner Schwester M._______ beruhen würde, ist deshalb ebenfalls auszuschliessen. Zur eingereichten Todesurkunde seines Schwagers schrieb die Schwester M._______, der Mann ihrer Schwester I._______, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei verstorben. Inwiefern der Tod des Schwagers jedoch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal dessen Frau beziehungsweise die Schwester des Beschwerdeführers sich in Sri Lanka aufhält und der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen in keiner Weise mit der LTTE-Zugehörigkeit seines Schwagers in Verbindung gebracht hatte. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert und deswegen in Sri Lanka vor seiner Ausreise im Jahre 2016 erstmals von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine Schwester I._______ sei im letzten Jahr des Bürgerkrieges von den LTTE zwangsrekrutiert worden, ihr Mann sei Mitglied der LTTE gewesen und eine weitere Schwester sei in Kanada als Flüchtling anerkannt worden, weil sie und ihr Mann von 2006 bis 2014 für das (...) gearbeitet hätten, und reichte Dokumente dazu ein. Der Beschwerdeführer lebte zu diesem Zeitpunkt sowie darüber hinaus allerdings noch in Sri Lanka - bis im März 2016 - ohne deswegen Probleme gehabt zu haben. Auch I._______ sowie die Eltern, ein Bruder und zwei weitere Schwestern und andere Verwandte leben weiterhin in Sri Lanka (vgl. Akten A7/12 Ziff. 3.01, A17/14 F11-15). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit der Schwester oder ihres Mannes oder die Arbeit für das (...) seiner in Kanada lebenden Schwester für den Beschwerdeführer eine Gefahr bei einer Rückkehr begründen könnte. Er macht nicht geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Zudem ist er im Besitz seiner Identitätskarte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit sowie die Asylgesuchstellung in einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem Zentrum der tamilischen Diaspora - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, gehen daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

E. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; neueren Datums bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 8.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau in D._______ bei E._______ und wohnte während der Arbeitszeit in H._______ in einem Zimmer (beide in der Nordprovinz). Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer hat das A-Level (13 Schuljahre) abgeschlossen und danach in einem (...) als (...) gearbeitet (vgl. Akten A7/12 Ziff. 1.17.04 f., A17/14 F18 ff.). Seine Familie ist gemäss seinen Angaben reich (vgl. A17/14 F9). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existenzielle Schwierigkeiten haben wird. In Sri Lanka verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, seinen Eltern, vier Geschwistern, und anderen Verwandten über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten A7/12 Ziff. 3.01, A17/14 F11-15). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die übrigen eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2222/2020bri/fes Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 25. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Distrikt C._______) mit letztem Wohnort in D._______ (Distrikt E._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. März 2016 auf dem Luftweg nach Dubai. Via den Iran, Türkei, Ungarn und ihm unbekannte Länder reiste er am 7. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 19. Juli 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, im Jahre 2009 sei er auf der Flucht wegen des Kriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zwei Tage habe er sich bei den LTTE aufgehalten, am dritten Tag sei er geflohen. Das sei vermutlich in G._______ gewesen, was er aber nicht mit Sicherheit wisse. Nach seiner Flucht sei er mit seinem Bruder und dessen Familie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gezogen. Später sei dann seine Mutter zu ihnen ge-stossen. Schliesslich habe sich die ganze Familie in ein Flüchtlingslager nach H._______ begeben. Kurz beziehungsweise für ca. sechs oder sechseinhalb Monate habe er sich im (...) aufgehalten, zusammen mit seiner Schwester I._______, welche, vermutlich auch im Jahre 2009, von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und sich, im Gegensatz zu ihm, lange - vielleicht einige Monate - bei den LTTE aufgehalten habe. Sie habe daher ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Nach Beendigung des Krieges habe er dann die Schule beendet und begonnen, in einem (...) in H._______ zu arbeiten. Als er im März 2016 seine Mutter in J._______ besucht habe, sei er von derjenigen Person, welche ihn damals zwangsrekrutiert habe, gesehen worden. Diese Person sei heute beim Criminal Investigation Department (CID). Er habe diese Person gekannt. Sie habe nämlich von 1990 bis 2008 im selben Dorf wie er gewohnt. Er kenne jedoch nur den Decknamen K._______. Seinen richtigen Namen wisse er nicht. K._______ müsse ihn wiedererkannt haben, sei doch nach diesem Zusammentreffen bei der Vermieterin seines Zimmers in H._______ nach ihm gefragt und seine Telefonnummer verlangt worden, welche sie aber nicht bekanntgegeben habe. Sie hätte ihn zu einer Befragung schicken sollen. Als ihn die Vermieterin informiert habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich versteckt. Am 15. März 2016 sei K._______ mit zwei anderen Personen nach H._______ nach Hause gekommen und habe ihn gesucht. Am 17. März 2016 habe K._______ CID-Beamte zum Haus seiner Mutter geschickt und am 20. März 2016 habe man ihn bei seiner Frau in D._______ gesucht. Beide Male seien die Häuser nach ihm durchsucht worden. Er vermutete, dass K._______ dem CID mitgeteilt habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Aus Angst, Behelligungen seitens des CID ausgesetzt zu sein, habe er beschlossen auszureisen. Am 20. März 2016 sei er mit seinem eigenen Reisepass von L._______ nach Dubai geflogen. Nach seiner Ausreise sei er am 8. April 2016 nochmals bei seiner Mutter und eine Woche später bei seiner Frau gesucht worden. Am 20. Juni 2016 und im Mai 2017 sei er wieder bei seiner Mutter und einmal auch bei der Nachbarsfamilie der Mutter gesucht worden. Als im Januar 2018 seine Mutter wegen einer Wohnsitzbestätigung beim Dorfvorsteher gewesen sei, habe dieser ihr gesagt, dass nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt werde. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie des Ehescheines (inklusive Übersetzung) ein. Zudem reichte er ein Schreiben «handing over taking over certificate for IDPS» vom 20. Dezember 2009, eine temporäre Identitätskarte ausgestellt im Juni 2009, einen Arbeitsausweis der (...) und seinen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. März 2020 - eröffnet am 27. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wir beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. D.c Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM mit einem 90-seitigen vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, dem Update vom 26. Februar 2020 und einem Zusatzbericht mit Stand vom 10. April 2020 inklusive der Beilagen zu diesen Berichten, drei Berichte zur Situation in Sri Lanka, Beweismittel zur LTTE-Mitgliedschaft und Rehabilitationshaft seiner Schwester, eine IDP-Bestätigung, ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester, Unterlagen zum Tod des Schwagers, ein teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (...) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Kostenvorschusserhebung. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und stellte fest, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 kein Kostenvorschuss erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten. 2. Auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde in der Verfügung vom 6. Mai 2020 bekannt gegeben. Dieser wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen. Die aktuell mitwirkende Zweitrichterin ist ordentlich, abstrakt, vordefinierte Stellvertreterin bei Ferienabwesenheit.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden und dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Zudem müsse seitens des Gerichts die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. 5.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, wonach die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.). 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich zu jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand äussern, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe eine Erklärung des Beschwerdeführers mit dem Satz «Diese Erklärung überzeuge nicht» abgekanzelt, was keine Begründung sei. Dies trifft so nicht zu. Zwar verwendete das SEM in der angefochtenen Verfügung diesen Satz, er wurde jedoch in eine Begründung eingebettet. Das SEM legte dar, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre mit K._______ im selben Dorf gewohnt hatte, weshalb seine Erklärung «alle Personen im Dorf hätten ihn nur K._______ genannt» nicht überzeuge. Weiter wird in der Beschwerde unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht, das SEM habe die enge Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, einem LTTE-Mitglied, und eine daraus resultierende Reflexverfolgung nicht ernsthaft im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr geprüft. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass eine seiner Schwestern auch zwangsrekrutiert worden sei, was das SEM aber aufgrund seiner dürftigen Aussagen als unglaubhaft erachtete. Es stellte zudem fest, dass seine Schwester, welche länger als er bei den LTTE gewesen sei, unbehelligt in Sri Lanka lebe. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM kein Anlass, im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung einzugehen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt - so auch bei der Verwendung der zitierten Quellen zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsidentschaftswahl erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu werden - ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit darin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs weder die Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen noch auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung vom 24. August 2018 und dem Erlass des Asylentscheids am 25. März 2020 nochmals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Es wäre jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.5 5.5.1 In der Beschwerde wird schliesslich im Zusammenhang mit den individuellen Asylgründen des Beschwerdeführers (seine LTTE-Zugehörigkeit und die seiner Schwester, sein Wohnsitz im Vanni von 1990 bis 2008) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, «Hochrisikofaktor» einer Rückkehr aus der Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. 5.5.2 Die Vorinstanz hat diese Aspekte hinreichend abgeklärt und ihnen Rechnung getragen. Das SEM setzte sich sowohl mit dem diesbezüglichen persönlichen Hintergrund als auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Das SEM führte im Sachverhalt die verschiedenen Wohnorte des Beschwerdeführers auf und erwähnte dabei, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis 2008 im Vanni gelebt habe. Aus der Verfügung geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er und seine Schwester seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden, die Vorinstanz erachtete dies jedoch als unglaubhaft. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni bis 2008 hatte nach Beendigung des Krieges entgegen der Behauptung in der Beschwerde keinen Generalverdacht bei den sri-lankischen Behörden ausgelöst, da er bis im Jahr 2016 keine Probleme mit ihnen gehabt hatte. Das SEM musste deshalb hierzu keine weiteren Abklärungen tätigen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als derselbe, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es besteht kein Grund, eine erneute Anhörung zu veranlassen; der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. Der Beweisantrag, das SEM habe die Quellen, auf welche es sich stütze, offenzulegen, ist ebenfalls abzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung öffentlich zugängliche Quellen aufgeführt. 5.6 Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung sowie zu derjenigen seiner Schwester seien dürftig ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Mitnahme seiner Schwester detailliert zu beschreiben (vgl. Akte A17/14 S. 4 f.). Aufgefordert seine eigene Zwangsrekrutierung im Detail zu schildern, erschöpfe sich seine Antwort in zwei Sätzen (vgl. Akte A17/14 S. 5). Gleich verhalte es sich mit seinen Aussagen zur Flucht, welche er lediglich in zwei Sätzen schildere (vgl. Akte A17/14 S. 6). Seine Aussagen würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte er das Geschilderte tatsächlich selber erlebt. Seine Aussagen liessen den Detailreichtum vermissen, der bei einer Person erwartet werden dürfe, die das Geltendgemachte selber durchlebt habe. Dies gelte umso mehr, als besagtes Ereignis nicht eine Nebensächlichkeit beschlage, sondern von ihm als für seine Asylvorbringen zentrales Ereignis bezeichnet werde. Weiter könne nicht von einer Zwangsrekrutierung gesprochen werden, da er sich lediglich zwei Tage bei den LTTE aufgehalten habe und am dritten Tag bereits geflohen sei. Während dieser beiden Tage habe er weder eine Ausbildung oder eine Waffe erhalten noch sei er militärisch eingekleidet worden. Er habe nicht genau sagen können, wo er sich aufgehalten habe, von wo ihm die Flucht gelungen sei. Auf den Umstand hingewiesen, dass nicht davon gesprochen werden könne, er sei tatsächlich Mitglied der LTTE gewesen, habe er erklärt, K._______ glaube vielleicht, dass er Kämpfer gewesen sei und ein Training absolviert gehabt habe. K._______, welcher gemäss seinen Aussagen Personen wie ihn für die LTTE rekrutiert habe, habe sicherlich erfahren, dass es nur drei Tage nach seiner Zuführung zu den LTTE zu einer Massenflucht gekommen sei, folglich den LTTE zahlreiche Neu-Mitglieder gefehlt hätten und dies sicherlich innerhalb der LTTE ein grosses Thema gewesen sei. Sein Erklärungsversuch vermöge daher umso weniger zu überzeugen. Weiter überzeuge nicht, dass er nur den Decknamen von K._______ kenne, da er von 1990 bis 2008 mit ihm im gleichen Dorf gelebt habe. Seine Erklärung, er habe immer nur seinen Decknamen benutzt und im Dorf hätten ihn alle Personen nur K._______ genannt, überzeuge nicht. Nicht nachvollziehbar sei, dass er bis März 2016 unbehelligt in seiner Heimat habe leben können, sich dann die Situation derart verschlechtert habe, dass er zur Ausreise gezwungen gewesen sei. K._______ habe 18 Jahre zusammen mit ihm im selben Dorf gelebt. Falls K._______ ihn tatsächlich denunziert hätte, hätte er dies bereits getan, als er sich dem CID angeschlossen habe, und nicht erst Jahre später. Aufgrund des Umstandes, dass er seine Familie beziehungsweise seine Familie ihn regelmässig besucht habe, wäre es für K._______ ein Leichtes gewesen, des Beschwerdeführers bereits früher habhaft zu werden. Auf diesen Vorhalt hingewiesen, habe er angemerkt, vielleicht sei K._______ lange in Haft gewesen und erst kürzlich entlassen worden, weshalb er ihn nicht früher habe denunzieren können (vgl. Akte A17/14 S. 10). Bei dieser Antwort lasse er jedoch ausser Acht, dass K._______, sollte er tatsächlich inhaftiert gewesen sein, ja gerade während seiner Haft Aussagen getätigt haben dürfte, welche zu Verhaftungen geführt hätten, um sich selber zu entlasten. Auch die angebliche Suche nach ihm müsse bezweifelt werden. So vermöge in keiner Art und Weise zu überzeugen, dass er zwar bei seiner Familie, bei seiner Frau, an seinem Wohnort in H._______ gesucht worden sei, jedoch nie an seiner Arbeitsstelle - seit dem Jahre 2010 habe er bis zu seiner Ausreise bei derselben (...) gearbeitet. Wäre tatsächlich intensiv behördlich nach ihm gesucht worden, hätten die Behörden ihn sicherlich als Erstes an seinem Arbeitsort aufgesucht. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe als (...) gearbeitet, weshalb er immer draussen bei Kunden gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Bei all seinen Vorbringen handle es sich lediglich um Vermutungen, die sich auf unglaubhafte Aussagen seinerseits abstützen würden. Objektive Fakten lägen keine vor, welche eine begründete Furcht belegen würden, dass er aufgrund seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Vielmehr habe er problemlos mit seinem eigenen Reisepass ausreisen können. Gemäss seinen Aussagen lebe seine Familie unbehelligt in seiner Heimat, gar seine Schwester, welche bei den LTTE gewesen sei, lebe unbehelligt in Sri Lanka. Lediglich aus dem Umstand, dass nach ihm gefragt worden sei, eine behördliche Verfolgung abzuleiten, überzeuge jedenfalls nicht. Zusammenfassend bedeute dies, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Dass er vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Er sei weder LTTE-Mitglied gewesen noch habe er sich am Kampf beziehungsweise an Anschlägen für die LTTE beteiligt. Vielmehr sei er bis im März 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Folglich hätten die Sicherheitsbehörden bei ihm reichlich Zeit gehabt, ein eingehendes Screening vorzunehmen. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse ausgelöst. Er habe zudem angegeben, mit seinem eigenen Pass ausgereist zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage somit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Seine Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zu den Akten gereichten Beweismittel - deren Authentizität nicht bestritten werde - nichts zu ändern. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bei einem persönlichen Kontakt mit ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erwecken würden, zumal er diese extrem detailliert, gefühlvoll und lebhaft wiedergebe. Ob sich ein Sachverhalt tatsächlich ereignet habe, hänge nicht von der phantasievollen Ausschmückung der Schilderung ab. Der Beschwerdeführer habe inzwischen Beweismittel beschaffen können. Es handle sich um die Rehabilitationsurkunde seiner Schwester, woraus sich ergebe, dass sie bei den LTTE gewesen sei, sowie die Identitätskarte der bestätigten Rehabilitation und eine Bestätigung des Rehabilitationsgefängnisses. Dadurch werde klar, dass er einer Reflexverfolgung unterliege und seine Aussagen anlässlich der Anhörung der Wahrheit entsprächen. Er habe zudem eine amtliche Bestätigung auftreiben können, welche beweise, dass auch er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in ein solches Lager verbracht worden sei. Seine Schwester M._______ habe in Sri Lanka für eine NGO gearbeitet. Sie habe ebenfalls aufgrund von Behelligungen durch das CID das Land verlassen müssen, sei mit ihrem Mann nach Kanada geflüchtet und habe dort Asyl erhalten. Er reiche hierzu ein Bestätigungsschreiben der Schwester ein. Diese Dokumente würden beweisen, dass ein grosser Teil seiner Familie in Sri Lanka einem enormen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und dass seine Aussagen stimmen würden. Schliesslich habe das SEM die unbestrittenen Risikofaktoren (familiäre LTTE-Verbindungen) nicht vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka gewürdigt. Er sei selber LTTE-Mitglied gewesen und weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Seine Schwester sei ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen. Damit sei ein Hochrisikofaktor erfüllt. Im Zusammenhang mit seiner LTTE-Vergangenheit werde er gesucht und seine Familie behelligt. Es sei davon auszugehen, dass er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sei. Damit sei ein weiterer Risikofaktor erfüllt. Er halte sich bereits seit Jahren in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf. Zudem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere. Die ersten beiden genannten Risikofaktoren seien als stark einzustufen, während die zwei anderen eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich jedenfalls, dass die Risikofaktoren der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Besonders hervorgehoben werden müsse vor allem, dass vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da sich mit dem Wiedereinzug von Mahinda Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit klar die Flüchtlingseigenschaft und es müsse ihm Asyl gewährt werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sind die Schilderungen des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung alles andere als detailliert, lebhaft oder gefühlvoll. Es trifft zwar zu, dass eine ausgeschmückte Schilderung nicht stärker für die Glaubhaftigkeit spricht, als eine einfache, aber mit Realkennzeichen versehene Erzählung. Vorliegender Schilderung des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der Flucht nach drei Tagen - fehlen jedoch jegliche Realkennzeichen. Auch das Aufeinandertreffen mit K._______ im Jahre 2016 vor einem Laden beziehungsweise in der Nähe eines Ladens in J._______ schildert der Beschwerdeführer unsubstantiiert und emotionslos (vgl. Akte A17/14 F68, F82), obwohl sie beide zuvor im selben Dorf N._______ gelebt hätten und K._______ ihn am 10. März 2009 in G._______ angeblich zwangsrekrutiert habe. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte selber erlebt. Seine Zwangsrekrutierung sowie die geltend gemachte Suche im Jahre 2016 durch das CID sind deshalb als unglaubhaft zu erachten. Zudem reichte der Beschwerdeführer keine Dokumente ein, welche seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen würden. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung seiner Schwester gab der Beschwerdeführer zwar auch nur oberflächliche Angaben an, was allerdings damit zusammenhängen dürfte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei seiner Familie befand, sondern sich vor den LTTE versteckt aufgehalten hatte (vgl. Akte A17/14 F28, F40 f., F47). Insofern ist nachvollziehbar, dass er keine substantiierten Angaben zur Zwangsrekrutierung seiner Schwester machen konnte. Die eingereichten Dokumente zur Rehabilitierung seiner Schwester I._______ legen jedoch die Vermutung nahe, dass sie von den sri-lankischen Behörden überprüft und demnach aufgrund der Entlassung aus der Rehabilitation als keine Gefahr mehr für die sri-lankische Regierung erachtet worden ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sie auch zu ihren Familienangehörigen befragt worden ist. Hätte ein Verdacht bestanden, dass auch ihr Bruder beziehungsweise der Beschwerdeführer bei der LTTE gewesen wäre, so hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits vor 2016 aufgesucht und befragt. Inwiefern der Beschwerdeführer wegen I._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. I._______ hielt sich nach der Rehabilitation weiterhin in Sri Lanka auf, weshalb kein Anlass für die sri-lankischen Behörden bestand, den Beschwerdeführer wegen ihr unter Druck zu setzen, was er im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Die weiteren Beweismittel belegen zwar den Aufenthalt des Beschwerdeführers im (...) bis im Dezember 2009, seine Tätigkeit bei einem (...) und die Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester M._______ in Kanada, welche das SEM jedoch nicht bezweifelt. Der Beschwerdeführer gab sodann anlässlich der Anhörung an, seine Schwester M._______ sei bereits 2013 oder 2014 nach Kanada ausgereist (vgl. Akte A17/14 F16). Der Beschwerdeführer hielt sich danach noch zwei beziehungsweise drei Jahre in Sri Lanka auf, ohne dass er wegen ihr Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Eine Reflexverfolgung, die auf den Asylgründen seiner Schwester M._______ beruhen würde, ist deshalb ebenfalls auszuschliessen. Zur eingereichten Todesurkunde seines Schwagers schrieb die Schwester M._______, der Mann ihrer Schwester I._______, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei verstorben. Inwiefern der Tod des Schwagers jedoch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal dessen Frau beziehungsweise die Schwester des Beschwerdeführers sich in Sri Lanka aufhält und der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen in keiner Weise mit der LTTE-Zugehörigkeit seines Schwagers in Verbindung gebracht hatte. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert und deswegen in Sri Lanka vor seiner Ausreise im Jahre 2016 erstmals von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine Schwester I._______ sei im letzten Jahr des Bürgerkrieges von den LTTE zwangsrekrutiert worden, ihr Mann sei Mitglied der LTTE gewesen und eine weitere Schwester sei in Kanada als Flüchtling anerkannt worden, weil sie und ihr Mann von 2006 bis 2014 für das (...) gearbeitet hätten, und reichte Dokumente dazu ein. Der Beschwerdeführer lebte zu diesem Zeitpunkt sowie darüber hinaus allerdings noch in Sri Lanka - bis im März 2016 - ohne deswegen Probleme gehabt zu haben. Auch I._______ sowie die Eltern, ein Bruder und zwei weitere Schwestern und andere Verwandte leben weiterhin in Sri Lanka (vgl. Akten A7/12 Ziff. 3.01, A17/14 F11-15). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit der Schwester oder ihres Mannes oder die Arbeit für das (...) seiner in Kanada lebenden Schwester für den Beschwerdeführer eine Gefahr bei einer Rückkehr begründen könnte. Er macht nicht geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Zudem ist er im Besitz seiner Identitätskarte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit sowie die Asylgesuchstellung in einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem Zentrum der tamilischen Diaspora - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, gehen daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; neueren Datums bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 8.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.4 10.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau in D._______ bei E._______ und wohnte während der Arbeitszeit in H._______ in einem Zimmer (beide in der Nordprovinz). Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer hat das A-Level (13 Schuljahre) abgeschlossen und danach in einem (...) als (...) gearbeitet (vgl. Akten A7/12 Ziff. 1.17.04 f., A17/14 F18 ff.). Seine Familie ist gemäss seinen Angaben reich (vgl. A17/14 F9). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existenzielle Schwierigkeiten haben wird. In Sri Lanka verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, seinen Eltern, vier Geschwistern, und anderen Verwandten über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten A7/12 Ziff. 3.01, A17/14 F11-15). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die übrigen eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sarah Ferreyra Versand: