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E-1156/2020

E-1156/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Inuvil (Jaffna, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - suchte am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 und der Anhörung vom 12. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahre 2006 Probleme mit der Armee gehabt und sei einmal mitgenommen worden. Im Jahre 2012 habe er (...). Davon habe das ganze Dorf erfahren. Er sei mehrmals zu Spenden angefragt worden. Er habe einen Teil des (...) in seinen (...) investiert. Er habe ein grosses Haus, einen (...) und einen (...) gehabt. Seit 2013 beziehungsweise Oktober 2016 habe er Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten, welche Geld von ihm verlangt hätten. Zunächst habe er die Drohanrufe nicht ernst genommen. Einmal sei er auf dem Weg nach Colombo angehalten und sein (...) beschädigt worden. Letztmals sei am 20. November 2016 von ihm Geld verlangt worden. Dabei seien Personen gekommen und hätten erklärt, dass sie Waren von ihm kaufen wollten. Als er den (...) geöffnet habe, seien vier maskierte Personen dort gewesen, welche ihn mit Messern bedroht hätten. Sie hätten von ihm 40 Laks verlangt, die er innerhalb von zwei oder drei Tagen hätte zahlen müssen. Ferner hätten sie ihm erklärt, dass sie seinen Kindern etwas antun würden, falls er der Aufforderung nicht nachkommen würde. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) seinen (...) verkauft, das Geld auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen und seine Ausreise vorbereitet. Nachdem er ausgereist sei, habe seine Familie Probleme bekommen. Seine Ehefrau sei mehrmals im (...) bedroht worden. Sein Sohn sei auf dem Schulweg mitgenommen und auf ein Bahngleis gebunden worden, wobei er von anderen Personen rechtzeitig habe befreit werden können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen (Dokument über einen Lottogewinn vom 2. Februar 2013, diverse Fotos seines (...), seines (...) und seines Hauses sowie eine Kopie seines Geburtsscheins) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 - eröffnet am 28. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der Armee im Jahre 2006 und seiner zehn Jahre danach erfolgten Ausreise bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant seien. Weiter handle es sich bei den vorgebrachten Drohungen seitens ihm unbekannten Personen, die ihn wegen seines (...) erpresst hätten, nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass seine Vorbringen aufgrund teilweise nicht nachvollziehbarer, widersprüchlicher und äusserst substanzarmer Aussagen ohnehin stark zu bezweifeln seien. Im Weiteren bestehe auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM habe die Drohungen wegen seines (...) zu Unrecht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Es übersehe das herrschende Klima zwischen der singhalesischen und der tamilischen Bevölkerung. Tamilen würden allgemein von den Behörden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert, überwacht und schikaniert. Er sei wegen seines Vermögens den kriminellen und korrupten staatlichen Behörden besonders aufgefallen. Er habe die Polizei über die gegen ihn gerichteten Drohungen nicht informiert, weil er kein Vertrauen in diese habe. Die Verfolgungen und Drohungen seitens Dritter seien asylrechtlich relevant, da sie vom Staat unterstützt und gebilligt würden und der Staat ihm kein Schutz gewähren wolle. Mit der Wahl von Gotabaya zum neuen Staatschef sei die Hoffnung auf eine Verarbeitung der Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verloren gegangen. Weiter sei zu befürchten, dass zurückkehrende Asylsuchende aus der Schweiz die Auswirkungen des Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und der sri-lankischen Regierung im November/Dezember 2019 zu ertragen hätten.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation - Drohungen sowie Übergriffe auf den Beschwerdeführer mit dem Messer durch Personen, die es auf sein Geld abgesehen hätten, nachdem er (...) habe - festzustellen, dass diese nicht auf einem Motiv im Sinne des Asylgesetzes basiert, weshalb seine Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich sind. Was die ihm vorgebrachte fehlende Schutzbereitschaft seitens der örtlichen Polizeibehörden betrifft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er, sollten diese - aus Neid oder anderen, allenfalls ethnischen Gründen - tatsächlich nicht bereit sein, ihn vor den Übergriffen Dritter zu schützen, den geltend gemachten Nachstellungen, welche an seinem Wohnort stattgefunden haben und damit lokal beschränkt waren, durch einen Wohnsitzwechsel entgehen kann. Schliesslich hat er vorgebracht, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder sowie eine Schwester nach seiner Ausreise trotz weiteren Nachstellungen durch unbekannte Personen, die nach ihm gefragt hätten, weiterhin in ihrem Haus aufhalten würden (vgl. A13 F5, F27, F36, F49, F111). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass sich diese nicht in einer ausweglosen Situation befinden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer und seiner Familie offen, beispielsweise bei ihren Verwandten ausserhalb ihres Wohnortes unterzukommen (A13 F39 ff.).

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer weiter darauf hinweist, zurückkehrende (tamilische) Asylsuchende müssten befürchten, die Auswirkungen des Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden zu ertragen, ist festzustellen, dass sich die diplomatischen Beziehungen zwischen Sri Lanka und der Schweiz zwischenzeitlich wieder normalisiert haben. Es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka auf freiwilliger Basis und zwangsweise durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte - ausser den lang zurückliegenden Ereignissen von 2006, welche die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet hat - nicht geltend, behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. E. 6.2 hievor). Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka offen, allfälligen weiteren Übergriffen Dritter durch eine Wohnsitzalternative zu entgehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Der Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge zuletzt in B._______, Nordprovinz. Er bezeichnete sich als wohlhabend und Eigentümer eines eigenen Hauses, in dem seine Ehefrau, seine Kinder und eine Schwester nach wie vor leben würden. Zudem habe er einen Laden, den seine Ehefrau weiterhin betreibe. Sein (...) habe er vor seiner Ausreise verkauft und das Geld auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Überdies verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie eine Ausbildung als (...) mit mehrjährigen Berufserfahrungen. Er arbeitete bis zuletzt in einem eigenen (...) und in einem eigenen (...) (A5 S. 4 ff., A13 F32 ff.). Zudem habe er und seine Ehefrau zahlreiche Verwandte, die in Sri Lanka leben würden. Ferner würden seine Eltern und Geschwister, in (...) leben, welche er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten könnte. Selbst wenn er nicht mehr an seinen alten Wohnsitz zurückkehren sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka dort eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 8.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1156/2020 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Inuvil (Jaffna, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - suchte am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 und der Anhörung vom 12. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahre 2006 Probleme mit der Armee gehabt und sei einmal mitgenommen worden. Im Jahre 2012 habe er (...). Davon habe das ganze Dorf erfahren. Er sei mehrmals zu Spenden angefragt worden. Er habe einen Teil des (...) in seinen (...) investiert. Er habe ein grosses Haus, einen (...) und einen (...) gehabt. Seit 2013 beziehungsweise Oktober 2016 habe er Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten, welche Geld von ihm verlangt hätten. Zunächst habe er die Drohanrufe nicht ernst genommen. Einmal sei er auf dem Weg nach Colombo angehalten und sein (...) beschädigt worden. Letztmals sei am 20. November 2016 von ihm Geld verlangt worden. Dabei seien Personen gekommen und hätten erklärt, dass sie Waren von ihm kaufen wollten. Als er den (...) geöffnet habe, seien vier maskierte Personen dort gewesen, welche ihn mit Messern bedroht hätten. Sie hätten von ihm 40 Laks verlangt, die er innerhalb von zwei oder drei Tagen hätte zahlen müssen. Ferner hätten sie ihm erklärt, dass sie seinen Kindern etwas antun würden, falls er der Aufforderung nicht nachkommen würde. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) seinen (...) verkauft, das Geld auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen und seine Ausreise vorbereitet. Nachdem er ausgereist sei, habe seine Familie Probleme bekommen. Seine Ehefrau sei mehrmals im (...) bedroht worden. Sein Sohn sei auf dem Schulweg mitgenommen und auf ein Bahngleis gebunden worden, wobei er von anderen Personen rechtzeitig habe befreit werden können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen (Dokument über einen Lottogewinn vom 2. Februar 2013, diverse Fotos seines (...), seines (...) und seines Hauses sowie eine Kopie seines Geburtsscheins) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 - eröffnet am 28. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der Armee im Jahre 2006 und seiner zehn Jahre danach erfolgten Ausreise bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant seien. Weiter handle es sich bei den vorgebrachten Drohungen seitens ihm unbekannten Personen, die ihn wegen seines (...) erpresst hätten, nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass seine Vorbringen aufgrund teilweise nicht nachvollziehbarer, widersprüchlicher und äusserst substanzarmer Aussagen ohnehin stark zu bezweifeln seien. Im Weiteren bestehe auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM habe die Drohungen wegen seines (...) zu Unrecht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Es übersehe das herrschende Klima zwischen der singhalesischen und der tamilischen Bevölkerung. Tamilen würden allgemein von den Behörden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert, überwacht und schikaniert. Er sei wegen seines Vermögens den kriminellen und korrupten staatlichen Behörden besonders aufgefallen. Er habe die Polizei über die gegen ihn gerichteten Drohungen nicht informiert, weil er kein Vertrauen in diese habe. Die Verfolgungen und Drohungen seitens Dritter seien asylrechtlich relevant, da sie vom Staat unterstützt und gebilligt würden und der Staat ihm kein Schutz gewähren wolle. Mit der Wahl von Gotabaya zum neuen Staatschef sei die Hoffnung auf eine Verarbeitung der Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verloren gegangen. Weiter sei zu befürchten, dass zurückkehrende Asylsuchende aus der Schweiz die Auswirkungen des Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und der sri-lankischen Regierung im November/Dezember 2019 zu ertragen hätten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation - Drohungen sowie Übergriffe auf den Beschwerdeführer mit dem Messer durch Personen, die es auf sein Geld abgesehen hätten, nachdem er (...) habe - festzustellen, dass diese nicht auf einem Motiv im Sinne des Asylgesetzes basiert, weshalb seine Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich sind. Was die ihm vorgebrachte fehlende Schutzbereitschaft seitens der örtlichen Polizeibehörden betrifft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er, sollten diese - aus Neid oder anderen, allenfalls ethnischen Gründen - tatsächlich nicht bereit sein, ihn vor den Übergriffen Dritter zu schützen, den geltend gemachten Nachstellungen, welche an seinem Wohnort stattgefunden haben und damit lokal beschränkt waren, durch einen Wohnsitzwechsel entgehen kann. Schliesslich hat er vorgebracht, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder sowie eine Schwester nach seiner Ausreise trotz weiteren Nachstellungen durch unbekannte Personen, die nach ihm gefragt hätten, weiterhin in ihrem Haus aufhalten würden (vgl. A13 F5, F27, F36, F49, F111). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass sich diese nicht in einer ausweglosen Situation befinden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer und seiner Familie offen, beispielsweise bei ihren Verwandten ausserhalb ihres Wohnortes unterzukommen (A13 F39 ff.). 6.2 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer weiter darauf hinweist, zurückkehrende (tamilische) Asylsuchende müssten befürchten, die Auswirkungen des Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden zu ertragen, ist festzustellen, dass sich die diplomatischen Beziehungen zwischen Sri Lanka und der Schweiz zwischenzeitlich wieder normalisiert haben. Es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka auf freiwilliger Basis und zwangsweise durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte - ausser den lang zurückliegenden Ereignissen von 2006, welche die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet hat - nicht geltend, behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. E. 6.2 hievor). Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka offen, allfälligen weiteren Übergriffen Dritter durch eine Wohnsitzalternative zu entgehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Der Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge zuletzt in B._______, Nordprovinz. Er bezeichnete sich als wohlhabend und Eigentümer eines eigenen Hauses, in dem seine Ehefrau, seine Kinder und eine Schwester nach wie vor leben würden. Zudem habe er einen Laden, den seine Ehefrau weiterhin betreibe. Sein (...) habe er vor seiner Ausreise verkauft und das Geld auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Überdies verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie eine Ausbildung als (...) mit mehrjährigen Berufserfahrungen. Er arbeitete bis zuletzt in einem eigenen (...) und in einem eigenen (...) (A5 S. 4 ff., A13 F32 ff.). Zudem habe er und seine Ehefrau zahlreiche Verwandte, die in Sri Lanka leben würden. Ferner würden seine Eltern und Geschwister, in (...) leben, welche er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten könnte. Selbst wenn er nicht mehr an seinen alten Wohnsitz zurückkehren sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka dort eine neue Existenz wird aufbauen können. 8.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: