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E-4670/2020

E-4670/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2013. Zunächst sei er mit einem gefälschten Pass von C._______ nach D._______ (Indien) ge- reist, wo er sich während dreier Jahre aufgehalten habe. Danach sei er – wiederum mit einem gefälschten Pass – über den Oman nach Istanbul ge- reist und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Griechenland am

28. November 2018 dort aufgehalten; er sei in Griechenland angehalten und registriert worden, habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht. Am (…) Januar 2019 sei er schliesslich von Athen nach Rom geflogen und an- schliessend mit dem Zug am 29. Januar 2019 in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags um Asyl nach. B. An der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, er habe von 2005 bis 2008 für den Studen- tenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, bis seine Schwester hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Um seine Schwester vor der Rekrutierung zu bewahren, habe er selber sich den LTTE als Mitglied zur Verfügung gestellt. Er habe in dieser Zeit von einem Depot aus Waffen, Medikamente und Nahrungsmittel sowie andere Vorräte an die Front geschickt. Nachdem er sich am (…) Mai 2009 den Behörden gestellt habe, sei er in das Rehabilitationsprogramm geschickt worden. Mit weiteren 300 Personen sei er am (…) März 2012 unter der Bedingung entlassen worden, jeden Sonntag beim zuständigen Polizeiposten Unterschrift zu leisten. Nach sechs Monaten sei er anlässlich einer Unterschriftenleistung aufgefordert worden, an einer Versammlung teilzunehmen, und sei schliesslich in das (…)-Camp mitgenommen worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Die Soldaten hätten ihm dabei Schlimmes ange- droht, sollten sie Beweise dafür finden, dass er bereits vor seiner eigentli- chen Rekrutierung für die LTTE gearbeitet habe. Er sei insgesamt zweimal dorthin verbracht worden, weshalb er aus Angst seinen Onkel väterlicher- seits habe überzeugen können, seine Ausreise nach Indien zu organisie- ren. Nach seiner Ausreise sei seine Familie belästigt und zu seinem Auf- enthaltsort befragt worden. Er leide seit Jahren unter Schlafstörungen und habe starke Rückenschmerzen, die er medikamentös behandle.

E-4670/2020 Seite 3 C. Am 15. Februar 2019 informierte die (…) E._______ über die Mandats- übernahme und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. D. Am 26. Februar 2019 verfügte das SEM die Beendigung des zuvor eröff- neten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens. E. Mit Mitteilung vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (…) F._______ einreichen, wonach er deutliche Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode zeige. F. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2020 (unter Ein- haltung der Schutzmassnahmen gemäss der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]) legte der Beschwer- deführer verschiedene Beweismittel ins Recht, unter anderem einen Arzt- bericht vom 29. Oktober 2019, seinen Geburtsschein samt Übersetzung, ein Wohnsitz-Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und eine Haft- bestätigungskarte sowie ein Haftbestätigungsschreiben des Internationa- len Roten Kreuzes (IKRK). Er gab zudem Totenscheine von einigen Ver- wandten, ein "LTTE-Foto" seines Halbbruders / Cousins und eine Foto- grafie zu den Akten, die ihn zusammen mit einem IKRK-Mitglied, mit einem Parlamentsvertreter und mit einem LTTE-Regionalleiter zeige. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2005 bis 2007 lediglich als Angestellter für die LTTE gearbeitet und, erst als seine jüngere Schwester habe zwangsrekrutiert werden sollen, sei er an deren Stelle der Bewegung beigetreten. Er habe in der Militärabteilung der LTTE gearbeitet, sei aber in den Verwaltungsapparat versetzt worden, weil sein Halbbruder / Cousin ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei. Nach- dem er sich im Mai 2009 den Behörden ergeben habe, sei er verhaftet und bis im Jahr 2012 an verschiedenen Orten festgehalten und gefoltert wor- den. Kurz vor seiner Entlassung habe er Instruktionen erhalten, wie er sich nach seiner Entlassung zu verhalten habe. Nach der Freilassung habe er sich bis im November 2012 zu Hause aufgehalten bevor er wiederum für einen Monat ins (…)-Camp in G._______ verbracht worden sei. Im Mai 2013 habe man ihn erneut festgenommen und erst nach 15 Tagen gegen

E-4670/2020 Seite 4 Bestechungsgeld aus dem (…)-Camp in B._______ entlassen. Bei der Ent- lassung hätten die Soldaten Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten sowie andere LTTE-Mitglie- der zu denunzieren. Bei diesen Festnahmen hätten sie von ihm Informati- onen zu Wertsachen verlangt, welche die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe. Schliesslich sei er mit einem gefälschten Pass am (…) November 2013 nach Indien gereist, wo er sich bis zum (…) Juli 2016 ille- gal aufgehalten habe. G. Am 15. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM erneut den Arzt- bericht vom 29. Oktober 2019 zukommen. H. Mit Verfügung vom 20. August 2020 – eröffnet am 21. August 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung; eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit, allenfalls Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses) und Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er das Schreiben eines Friedensrichters aus seinem Dorf sowie seiner Gastfamilie in Indien ins Recht. J. Am 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2020 nach- reichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche

E-4670/2020 Seite 5 Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 27. Oktober 2020 wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt. M. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 18. November 2020. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, einen in der Beschwerde angekündigten Arztbericht und allfällige weitere sachdienliche Beweismittel nachzureichen. O. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer am 18. Ja- nuar 2022 eine ärztliche Bestätigung der Gemeinschaftspraxis (…) vom

29. Dezember 2021 sowie einen Austrittsbericht der (…) F._______ vom

17. Dezember 2019 ins Recht. Aus diesen Berichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm diagnostizierten PTBS sowie de- pressiven Störung und der körperlichen Beschwerden habe entsprechend behandeln lassen, sich sein subjektiver psychischer Leidensdruck in der Zwischenzeit deutlich reduziert habe, er aber weiterhin unter intermittieren- den Schlafstörungen und Schmerzen (vor allem im Rückenbereich) leide.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4670/2020 Seite 6 Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab das SEM an, es werde zwar nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2012 an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, doch sei er offiziell und legal entlassen worden. Die in der Folge vorgebrachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden könnten aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Darlegungen des Beschwerde- führers nicht geglaubt werden. So habe er an der Anhörung – im Gegen- satz zur BzP – angegeben, an der ersten Festnahme im November 2012 für einen Monat und an der zweiten Festnahme im Mai 2013 für ungefähr 15 Tage festgehalten worden zu sein. Wie es zur ersten Festnahme ge- kommen sei und in welches Camp er damals verbracht worden sei, habe er ebenfalls widersprüchlich angegeben. Völlig anders dargestellt habe er sodann den Grund für seine definitive Ausreise. Zunächst habe er vor- getragen, er befürchte, die heimatlichen Behörden könnten seine Tätigkei- ten für die LTTE zwischen 2005 und 2008 entdecken, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, die heimatlichen Behörden würden davon

E-4670/2020 Seite 7 ausgehen, er verfüge über Informationen betreffend in der Schlussphase des Krieges vergrabenem Geld, Schmuck und Waffen. Diese Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden bestärkt durch die unterschiedli- chen Darstellungen seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE. Er habe sein diesbezügliches Engagement an der Anhörung deutlich intensiver be- schrieben als noch an der BzP; insbesondere seine Aktivitäten betreffend die durch die LTTE vergrabenen Gegenstände habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Festnahmen im Jahr 2012 und 2013 habe er sodann unsubstanziiert beschrieben und deren konkreten Ablauf, seine Entlassung wie auch die Unterschiede zur Rehabilitationshaft nicht detail- liert zu schildern vermocht. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszuge- hen, dass er die beiden Festnahmen nach seiner Rehabilitationszeit selber erlebt habe. Das Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise zu Hause aufgesucht, erscheine ungereimt und nicht nach- vollziehbar, weil er seiner Meldepflicht bereits ab Mai 2013 nicht mehr nachgekommen sei, aber erst sechs Monate später das Land verlassen habe. Er habe sodann nicht überzeugend darzulegen vermocht, wo er sich während den sechs Jahren nach dem Verlassen seines Heimatstaates auf- gehalten habe; die Vermutung liege deshalb nahe, er habe seinen Heimat- staat erst einige Zeit später definitiv verlassen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft machen können, er sei nach der Rehabilitation Opfer von Verfol- gungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses geworden. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten dem- zufolge kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.

E. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge wies der Beschwerde- führer zunächst darauf hin, dass nicht legitim erscheine, dass das SEM widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark gewichte. Solche Ungereimtheiten seien gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann relevant, wenn es um Fragen betreffend die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft gehe und die Aussagen diametral voneinander abweichen würden. Zu widersprechen sei der vorinstanzlichen Verfügung, soweit das SEM darin davon ausgehe, die Vorfälle im Rahmen des Rehabilitationsprogramms würden nicht zu sei- nen Fluchtgründen zählen. Diese Erlebnisse könnten nicht völlig losgelöst von den Behelligungen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation beurteilt werden. Die durch den Beschwerdeführer verheimlichten Aktivitä- ten zugunsten der LTTE würden ein aktuelles Interesse der Regierung an seiner Person als nachvollziehbar erscheinen lassen. Die durch die Vor- instanz ins Feld geführten Widersprüche würden sich lediglich auf die an

E-4670/2020 Seite 8 der Anhörung (im Gegensatz zur BzP) nicht erwähnten Aufforderung zur Teilnahme an einer laufenden Versammlung beziehen. Tatsächlich falsch geäussert habe er sich an der BzP in Bezug auf seine zweimalige Inhaftie- rung im (…)-Camp. Es sei jedenfalls positiv zu werten, dass er diesen Feh- ler aus Eigeninitiative während der Anhörung korrigiert habe. Als Grund für die leicht unterschiedlichen Darstellungen der Gründe für seine Mitnahmen nach der Rehabilitation sei zu erwähnen, dass er dabei lediglich Vermutun- gen und Ängste geäussert habe. Es sei absurd, dass diese von ihm geäus- serten Vermutungen nun als Widersprüche gewertet würden. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Vorwurf des SEM, die an der Anhörung na- turgemäss detaillierter ausgefallene Umschreibung seiner Aufgaben für die LTTE stelle eine massiv gesteigerte Beschreibung dar, welche als unglaub- haft zu werten sei. Das SEM stelle gerade in Bezug auf den fehlenden Rei- sepass unzulässige Vermutungen an, welche mit keinerlei Beweisen oder Indizien belegt werden könnten. Demgegenüber sei den zahlreich einge- reichten Beweismitteln der Beweiswert abgesprochen worden, ohne dies angemessen zu begründen. Mit den während des Rehabilitationspro- gramms unbestrittenermassen erlebten sexuellen Übergriffen sowie den Entführungen, Verhaftungen und Folterungen habe er ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlebt, welche ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würden; diese würden nämlich so- wohl die notwendige Intensität erreichen als auch einen unerträglichen psychischen Druck darstellen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen sei. Zumindest sei von einem Gefährdungsprofil entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, zumal er Verbindungen zu den LTTE habe und weitere risikobegründende Fakto- ren erfülle, wie das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere, die Asylgesuch- stellung im Ausland sowie Narben am Körper. Diese Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, werde bestätigt durch den aktuellen Regierungswechsel sowie die damit einhergehende Zu- nahme an Repressionen.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar als glaub- haft erachtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitations- programm durchlaufen habe, aber die tatsächliche Intensität seiner Tätig- keiten für die LTTE werde angezweifelt. Als unglaubhaft würden sodann die geltend gemachten Festhaltungen nach seiner Rehabilitation und die in diesem Zusammenhang angeblich erlebten Misshandlungen qualifiziert, welche ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien. Es sei noch- mals auf Substanzlosigkeiten und Widersprüche seiner diesbezüglichen Schilderungen hinzuweisen und insbesondere darauf, dass er an der BzP

E-4670/2020 Seite 9 nicht erwähnt habe, er sei nach der Entlassung aus der Rehabilitation wie- derum in das (…)-Camp in G._______ gebracht worden; dies sei befrem- dend, weil er dort gemäss seinen Angaben während der Rehabilitations- phase die schwerste und damit wohl einprägsamste Zeit verbrachte habe. An den beiden Befragungen habe er auch unterschiedliche Gründe für die beiden Mitnahmen ab 2013 angegeben, an der BzP die länger andauern- den Festhaltungen in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt gelas- sen und schliesslich seine Tätigkeit bei den LTTE an der Anhörung ausge- weitet. An der BzP seien zudem die längeren Festhaltungen nach seiner Rehabilitation unerwähnt geblieben. Bei diesen Ungereimtheiten handle es sich keineswegs um unwichtige nebensächliche Versäumnisse, sondern um relevante Fakten, die der Beschwerdeführer – entgegen dessen Be- hauptung – auch an der Anhörung nicht selbstständig und ohne Aufforde- rung aufgelöst habe. Bezeichnenderweise sei in der Beschwerdeschrift nicht auf die durch das SEM als unsubstanziiert erachteten Vorbringen nach der Rehabilitation eingegangen worden. Das mit der Beschwerde ein- gereichte Schreiben der angeblichen Gastfamilie des Beschwerdeführers in Indien sei ohne Beweiswert, zumal daraus nicht ersichtlich werde, in wel- chem Verhältnis er zu diesen Personen stehe und dieses Dokument ebenso inhaltsarm ausgefallen sei, wie seine diesbezüglichen Schilderun- gen. Die Rehabilitation habe sodann offensichtlich nicht den von ihm geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bewirkt, zumal er sich weder nach seiner Entlassung noch zwischen den vorgebrachten Festnahmen um seine Ausreise bemüht habe. Fragewürdig erscheine auch, dass er sich nach der letzten Festnahme noch 15 Tage zu Hause aufgehalten habe, bevor er nach C._______ gereist sei, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; hätte er tatsächlich in der Haft massive Morddrohungen erhalten, hätte er sich sofort an einen sichereren Ort be- geben. Weil sowohl die Festnahmen nach der Entlassung aus der Rehabi- litation als auch sein Aufenthalt in Indien nicht glaubhaft seien, müsse dem- nach gefolgert werden, dass er seinen Heimatstaat jedenfalls nicht auf- grund der angeblichen Vorfälle im Jahr 2012 und 2013 verlassen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehör- den seinen Pass vorenthalten und keine weiteren Beweismittel eingereicht, die seinen konkreten Ausreisezeitpunkt belegen könnten, weshalb absolut zweifelhaft sei, ob er tatsächlich schon im Jahre 2013 ausgereist sei. Ins- gesamt sei nicht davon auszugehen, ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos von angeblichen Narben könn- ten keine Gefährdungssituation nach Entlassung aus der Rehabilitation

E-4670/2020 Seite 10 belegen und die übrigen Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren.

E. 3.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe sich mit den während der Rehabilitation erlebten Misshandlungen nicht ver- tieft auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen sei, die Vorinstanz habe keine Indizien gefunden, welche die Darstellungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Es sei jedoch stossend, dass diese glaubhaften Vorbringen nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen, sondern schlicht ignoriert worden seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es un- zulässig sei, widersprüchliche Aussagen zwischen den beiden Befragun- gen so stark zu gewichten, und er habe durchaus an der vollständigen Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, indem er die fehlerhaften Aussagen der BzP an der Anhörung angepasst habe. Er habe, entgegen der Behaup- tung der Vorinstanz, auch an der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass er während der ersten Entführung ebenfalls misshandelt worden sei. Dass die befragende Person darauf aber nicht näher eingegangen sei, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die erzwungene Teil- nahme an der Versammlung habe er an der Anhörung nicht erwähnt, weil er diese nicht als Grund für seine Entführung und deshalb als nicht relevant betrachtet habe. Es könne zudem nicht jedes Vergessen eines gewichtigen Details direkt und unumstösslich als Widerspruch gewertet werden und der Vorwurf, er habe Antworten meist erst auf Nachfrage hin geliefert, hinke schon deshalb, weil er selbstständig kaum habe einschätzen können, welche Aussagen für das Asylverfahren wesentlich seien. Der Umstand, dass eingereichte Beweismittel als beweiswertlos abgetan würden, verun- mögliche es Asylsuchenden faktisch, ihre Situation anhand von Beweismit- teln zu belegen, die von Privatpersonen ausgestellt worden seien. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die nach der Rehabilitation erfolgten Ent- führungen ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein müssten, sei unzutreffend. Die psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen während der Rehabilitation hätten einen derartigen (objektiven und subjek- tiven) Druck erreicht, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Die nachfolgenden Entführungen hätten lediglich das Fass zum Überlaufen gebracht. Er habe sich nach der zweiten Entführung ausserdem zu Hause aufgehalten, bis er die Möglichkeit zur Ausreise organisiert habe, weil er jeweils gerade nicht von zu Hause aus mitgenommen worden sei.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an.

E. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Auf- fassung des SEM, der Beschwerdeführer habe mehrere Details an der BzP nicht erwähnt und nur von niederschwelligen Aktivitäten für die LTTE be- richtet, welche er an der Anhörung regelrecht ausgebaut habe, nicht voll- umfänglich zu überzeugen vermag.

E. 5.2.2 So wurde ihm – nachdem er aufgefordert worden war, seine Ge- suchsgründe anzugeben – lediglich noch die offene Frage gestellt, welche Tätigkeiten er für die LTTE ausgeübt habe. Die darauffolgenden fünf Fragen betrafen hingegen nur noch seine politischen Aktivitäten nach der Rehabilitation, seine Misshandlungen während der Rehabilitation sowie weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP wichtige Details zu seinen Tätigkeiten für die LTTE unerwähnt ge- lassen, nicht berechtigt.

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E. 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der vertieften Anhörung sowohl in Bezug auf seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als auch betreffend seine Rehabilitation enthalten sodann zahlreiche Real- kennzeichen und hinterlassen einen selbsterlebten Eindruck. Er vermochte seine Tätigkeiten für die LTTE (vgl. A18 ad F42 ff., F48) wie auch seine Festnahme, die in Rehabilitation verbrachten Jahre (vgl. a.a.O. ad F52 ff., F56, F59 ff.) und die Funktion seines verstorbenen Halbbruders (vgl. a.a.O. ad F50) anschaulich und lebensnah zu erläutern. In nachvollziehbarer Weise schilderte er seine Lebenssituation nach der Rehabilitation und die Umstände im Zusammenhang mit seiner Meldepflicht (vgl. a.a.O. ad F65, F66: "[…] Und wenn man dorthin ging, häufig gab es kleine Schikanen. Wenn die Beamten betrunken waren, dann musste man knien […]."; F67 f.; F69: "[…] Es gab auch häufig Vorfälle, wenn man unterschrieb, dass man unterschrieb, dass man das Geld, welches man auf sich trug, einem weg- nahm […]").

E. 5.2.4 Letztlich ist aber festzuhalten, dass auch das SEM von der Glaubhaf- tigkeit des Vorbringens ausging, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verbindung zu den LTTE eine längere Rehabilitationszeit erleben müssen (vgl. Vernehmlassung S. 1).

E. 5.3.1 Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch Zweifel an den Vorbringen betref- fend die angeblich nach der Rehabilitation erfolgten Festnahmen des Be- schwerdeführers sowie am Umstand geäussert, dass er drei Jahre lang in Indien gelebt habe, ohne das in irgendwelcher Weise bestätigen zu kön- nen:

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stellte einerseits die Umstände seiner ersten Verhaftung ungereimt dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 m.H.a. A6 S. 6 und A18 ad F70). Andererseits trug er anlässlich der BzP vor, er sei zweimal ins (…)-Camp gebracht worden (vgl. A6 S. 6: "[…] Von dort aus brachten sie mich in das (…) Camp, wo sie mich befragten und schlugen. Sie brachten mich zweimal dort hin […]."), wohingegen er an der Anhörung geltend machte, die Beamten hätten ihn 2012 im (…)-Camp in G._______ und im Jahr 2013 im (…)-Camp festgehalten (vgl. A18 ad F27). Diesen Widerspruch vermag seine Erklärung, er habe womöglich von einem an- deren Vorfall gesprochen (vgl. a.a.O. ad F99), nicht aufzulösen.

E. 5.3.3 Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass er an den beiden Befragungen unterschiedliche Gründe für die erneuten Festnahmen nach

E-4670/2020 Seite 13 seiner Entlassung aus der Rehabilitation angegeben hat. An der BzP erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, würden sie erfahren, dass er bereits von 2005 bis 2008 für die LTTE gearbeitet habe (vgl. A6 S. 6). Diese Befürchtung erscheint bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sein damaliges Engagement (als Angehöriger des LTTE-Studentenflügels von Schule zu Schule gehen und Schulmaterial an arme Kindern verteilen; vgl. A6 S. 7) aus Sicht der sri-lankischen Behörden zweifellos weitaus weniger problematisch waren war als seine Tätigkeiten ab 2008. An der einlässlichen Anhörung sprach er einerseits an mehreren Stellen davon, dass die heimatlichen Behörden bei den Festnahmen Informatio- nen verlangt hätten zu Schmuck und Geld, welches die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe (vgl. A18 ad F32; F42: "[…] Die Armee nimmt mich jeweils fest, weil sie meinen, dass ich in diesem Zusammenhang Informationen habe und sie wollen diese Informationen von mir raus- bekommen […]."; F74). Andererseits gab er an, er habe anlässlich der Festnahme im Jahr 2012 gedacht, irgendjemand habe ihn denunziert und man werde ihn jetzt nie wieder freilassen (vgl. a.a.O. ad F72). Auf die Nach- frage, was es denn zu denunzieren gegeben hätte, wich der Beschwerde- führer offensichtlich aus (vgl. a.a.O. ad F73). An anderer Stelle hingegen äusserte er die Vermutung, man habe ihn beim zweiten Mal wohl ver- schleppt, weil man Geld habe von ihm erpressen wollen (vgl. a.a.O. ad F80) und verneinte explizit seine Angst davor, die heimatlichen Behörden hätten etwas über ihn herausfinden können (vgl. a.a.O. F103: "Ich habe nicht Angst gehabt, dass sie irgendetwas über mich herausfinden könnten. Ich habe Angst gehabt, dass wegen erneuten Festnahmen sie mir nicht ein Leben dort ermöglichen würden. Es gibt nichts mehr, das sie über mich hätten herausfinden können."). Auf diesen Widerspruch angesprochen, räumte er ein, er habe vergessen zu erwähnen, dass ihn damals diese Angst geplagt habe (vgl. a.a.O. ad F104).

E. 5.3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine unterschiedlichen Vermutungen zum Grund für seine Festnahmen könnten ihm nicht als Widersprüche angelastet werden (vgl. Beschwerde S. 18 f.), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.

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E. 5.3.5 Das Gericht schliesst sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, wonach zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Beweismittel verfügen wollte, um seine Aufenthaltsorte für eine Zeitspanne von sechs Jahren nachzuweisen (vgl. A18 ad F28 und F94 ff.). Bei dem in diesem Zusammenhang im Beschwer- deverfahren nachgereichte Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 lässt sich weder der Verfasser des Schreibens noch dessen Inhalt in zuverlässiger Weise verifizieren. Es reicht demnach jedenfalls nicht aus, um die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsorte glaubhaft zu machen.

E. 5.3.6 Schliesslich beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Be- fragungen zwar die angeblich nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlebten sexuellen Misshandlungen relativ anschaulich und ähnlich detail- liert wie seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitationshaft (vgl. A6 S. 7 und A18 ad F59 und F101 f.). Und in seiner Beschwerde vom

21. September 2020 wies er darauf hin, dass er sich wegen der erlebten sexuellen Folter – respektive deren physischen Folgen auf sein Sexual- leben – in ärztlicher Abklärung befinde; er kündigte an, er leite den entspre- chenden abschliessenden Bericht seiner Ärzte sofort an das Gericht weiter (vgl. Beschwerde S. 9, 22 und 37). Nachdem der Beschwerdeführer keinen solchen Arztbericht eingereicht hatte, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 einerseits zur Einreichung des angekündigten urologischen Berichts "über die Erkenntnisse und die aktuellen Verletzun- gen" und andererseits weitere medizinische Berichte zu seinem physi- schen und psychischen Gesundheitszustands aufgefordert. Die in der Folge mit Eingabe vom 18. Januar 2022 eingereichten ärztlichen Unterla- gen enthalten keinerlei Angaben zu allfälligen Folgen der vorgebrachten sexuellen Folter (vielmehr handelt es sich um einen Therapiebericht betref- fend die Behandlung der PTBS sowie der depressiven Störung des Beschwerdeführers sowie eine ärztliche Bestätigung, gemäss welcher der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie, wegen Verdachts auf Appendizitis und wegen Kopfschmerzen sowie einer Coronapneumonie medizinisch betreut werden musste). Dass der durch eine im Asylrecht ver- sierte Juristin vertretene Beschwerdeführer einen von ihm selbst angekün- digten Bericht über die körperlichen Folgen der angeblich erlittenen sexu- ellen Übergriffe nicht von sich aus nachreichte, war bereits überraschend; dass er aber selbst der unmissverständlichen Aufforderung des Instruk- tionsrichters keine Folge leistete und diese Unterlassung zudem mit kei- nem Wort begründete, ist befremdlich und bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen.

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E. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die geltend ge- machten Verfolgungshandlungen nach der Entlassung aus der Rehabilita- tion (im Jahr 2012) nicht glaubhaft zu machen. Letztlich sind nicht nur seine Aufenthaltsorte, sondern seine gesamten Lebensumstände ab diesem Zeitpunkt unklar.

E. 5.5 Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation liegt nunmehr bereits zehn Jahre zurück. Aufgrund der vorangegangenen Er- wägungen ist davon auszugehen, es seien danach – bis zum unbekannten Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka – keine staatlichen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen erfolgt, die ein asylrelevantes Ausmass an- genommen hätten. Insgesamt erscheint die geltend gemachte subjektive Furcht des Beschwerdeführers, erneut festgenommen zu werden, folglich unbegründet.

E. 5.6 In Bezug auf die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Regierungswechsel vom November 2019 ist festzu- halten, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lage aufmerksam verfolgt, sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kennt- nisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungs- lage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausge- setzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug des Be- schwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersicht- lich, zumal seine Lebensumstände ab dem Jahr 2012 unbekannt sind. Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüp- fende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender (aktueller) Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

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E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.3.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als teilweise un- glaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert werden. Angesichts der glaubhaften dreijährigen Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Er hat jedoch angegeben, er habe für die LTTE im Verwaltungsapparat gearbeitet und sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied gewesen (vgl. A18 ad F32 und F48); gemäss seinen protokollierten Aus- führungen hatte er keine Kaderfunktion inne und war auch nicht in Kampf- handlungen involviert (vgl. a.a.O. ad F37). Aus seinen Angaben geht aller- dings nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinaus- gehende Taten vorgeworfen werden könnten. Nachdem er auch nicht an- gibt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, sind den Akten

E-4670/2020 Seite 17 keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die sri- lankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

E. 6.3.2 Eine Rehabilitationshaft von drei Jahren erscheint zwar als lange; vorgesehen war in der Regel eine Rehabilitationsdauer von einem Jahr, die jedoch verlängert werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2224/2020 vom

22. Februar 2022 E. 7.3.5 m.H.a. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 10 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch > lka > LKA-ex-ltte-d]). Die sich aufdrängende Frage, welche Umstände zu einer vergleichsweise derart langen Rehabilitation geführt haben mögen, muss angesichts der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe keine exponierte Tätigkeit bei den Tigers ausgeübt, indessen offen bleiben. Letztlich kann es nicht auf Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, über weitergehende Tätigkeiten oder Funktionen des Beschwerdeführers bei der tamilischen Guerilla zu spekulieren, wenn er selber Derartiges bestreitet.

E. 6.3.3 Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindungen zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche) Fehlen von Reisepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Narben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss den ein- gereichten Fotografien an durch Kleider abdeckbaren Stellen am Rumpf und an den Beinen sowie auf der durch Haare bedeckten Kopfhaut).

E. 6.4 Insgesamt erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.

E. 7 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4670/2020 Seite 19

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).

E. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom

20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch- tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er- reichen könnten.

E. 9.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E-4670/2020 Seite 20

E. 9.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuel- len Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

E. 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni- Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischen- zeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

E-4670/2020 Seite 21

E. 9.3.3 Das SEM stellte sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Sri Lanka auf den Standpunkt, dass dieser sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zulässig und zumutbar einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz, wel- ches ihn bei der Reintegration bei einer Rückkehr in den Heimatstaat werde unterstützen können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seine PTBS könne er in seiner Heimat medizinisch behandeln lassen; es würden nämlich sowohl verschiedene Privat-Kliniken wie auch die öffentlichen Spi- täler in Colombo und Vavuniya solche Behandlungen anbieten. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass sich der Vollzug der Wegweisung bereits aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS als unzumutbar erweise. Psychisch erkrankte Menschen würden in Sri Lanka regelmässig diskriminiert und auch der Zugang zu psychiatri- scher Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet sei unzulänglich und prob- lematisch, weil es an qualifiziertem psychiatrischem Personal mangle.

E. 9.3.4 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat eingehend auseinander. Um Wiederholungen zu ver- meiden kann auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden. Angesichts seiner guten Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie des vorhandenen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzielle Notlage.

E. 9.3.5 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation wurde der ärztlichen Bestätigung vom 29. Dezember 2021 zufolge der Beschwerdeführer so- wohl wegen physischen Beschwerden als auch aufgrund der ihm diagnos- tizierten PTBS und der mittelgradig depressiven Störung mit somatischen Syndrom behandelt. Die PTBS als auch die depressive Störung wurden bereits im Austrittsbericht der (…) vom 17. Dezember 2019 als weitgehend remittiert (lat. remittere: nachlassen) bezeichnet. Im Bericht vom 29. De- zember 2021 wird diesbezüglich bloss auf den (…)-Bericht verwiesen.

E-4670/2020 Seite 22 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar- keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand- lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 E. 8.4 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind.

E-4670/2020 Seite 23

E. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls mit derselben Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gutgeheissen, und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin aufge- führte Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden erscheint angemes- sen. Unter Berücksichtigung der weiteren im Beschwerdeverfahren ge- machten Eingaben ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2700.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen und MLaw Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4670/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2700.– festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Ge- richtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4670/2020 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2013. Zunächst sei er mit einem gefälschten Pass von C._______ nach D._______ (Indien) gereist, wo er sich während dreier Jahre aufgehalten habe. Danach sei er - wiederum mit einem gefälschten Pass - über den Oman nach Istanbul gereist und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Griechenland am 28. November 2018 dort aufgehalten; er sei in Griechenland angehalten und registriert worden, habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht. Am (...) Januar 2019 sei er schliesslich von Athen nach Rom geflogen und anschliessend mit dem Zug am 29. Januar 2019 in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags um Asyl nach. B. An der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe von 2005 bis 2008 für den Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, bis seine Schwester hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Um seine Schwester vor der Rekrutierung zu bewahren, habe er selber sich den LTTE als Mitglied zur Verfügung gestellt. Er habe in dieser Zeit von einem Depot aus Waffen, Medikamente und Nahrungsmittel sowie andere Vorräte an die Front geschickt. Nachdem er sich am (...) Mai 2009 den Behörden gestellt habe, sei er in das Rehabilitationsprogramm geschickt worden. Mit weiteren 300 Personen sei er am (...) März 2012 unter der Bedingung entlassen worden, jeden Sonntag beim zuständigen Polizeiposten Unterschrift zu leisten. Nach sechs Monaten sei er anlässlich einer Unterschriftenleistung aufgefordert worden, an einer Versammlung teilzunehmen, und sei schliesslich in das (...)-Camp mitgenommen worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Die Soldaten hätten ihm dabei Schlimmes angedroht, sollten sie Beweise dafür finden, dass er bereits vor seiner eigentlichen Rekrutierung für die LTTE gearbeitet habe. Er sei insgesamt zweimal dorthin verbracht worden, weshalb er aus Angst seinen Onkel väterlicherseits habe überzeugen können, seine Ausreise nach Indien zu organisieren. Nach seiner Ausreise sei seine Familie belästigt und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er leide seit Jahren unter Schlafstörungen und habe starke Rückenschmerzen, die er medikamentös behandle. C. Am 15. Februar 2019 informierte die (...) E._______ über die Mandatsübernahme und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. D. Am 26. Februar 2019 verfügte das SEM die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens. E. Mit Mitteilung vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) F._______ einreichen, wonach er deutliche Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode zeige. F. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2020 (unter Einhaltung der Schutzmassnahmen gemäss der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]) legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, unter anderem einen Arztbericht vom 29. Oktober 2019, seinen Geburtsschein samt Übersetzung, ein Wohnsitz-Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und eine Haft-bestätigungskarte sowie ein Haftbestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK). Er gab zudem Totenscheine von einigen Verwandten, ein "LTTE-Foto" seines Halbbruders / Cousins und eine Foto-grafie zu den Akten, die ihn zusammen mit einem IKRK-Mitglied, mit einem Parlamentsvertreter und mit einem LTTE-Regionalleiter zeige. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2005 bis 2007 lediglich als Angestellter für die LTTE gearbeitet und, erst als seine jüngere Schwester habe zwangsrekrutiert werden sollen, sei er an deren Stelle der Bewegung beigetreten. Er habe in der Militärabteilung der LTTE gearbeitet, sei aber in den Verwaltungsapparat versetzt worden, weil sein Halbbruder / Cousin ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei. Nachdem er sich im Mai 2009 den Behörden ergeben habe, sei er verhaftet und bis im Jahr 2012 an verschiedenen Orten festgehalten und gefoltert worden. Kurz vor seiner Entlassung habe er Instruktionen erhalten, wie er sich nach seiner Entlassung zu verhalten habe. Nach der Freilassung habe er sich bis im November 2012 zu Hause aufgehalten bevor er wiederum für einen Monat ins (...)-Camp in G._______ verbracht worden sei. Im Mai 2013 habe man ihn erneut festgenommen und erst nach 15 Tagen gegen Bestechungsgeld aus dem (...)-Camp in B._______ entlassen. Bei der Entlassung hätten die Soldaten Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten sowie andere LTTE-Mitglieder zu denunzieren. Bei diesen Festnahmen hätten sie von ihm Informationen zu Wertsachen verlangt, welche die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe. Schliesslich sei er mit einem gefälschten Pass am (...) November 2013 nach Indien gereist, wo er sich bis zum (...) Juli 2016 illegal aufgehalten habe. G. Am 15. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM erneut den Arztbericht vom 29. Oktober 2019 zukommen. H. Mit Verfügung vom 20. August 2020 - eröffnet am 21. August 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung; eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er das Schreiben eines Friedensrichters aus seinem Dorf sowie seiner Gastfamilie in Indien ins Recht. J. Am 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2020 nachreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 27. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt. M. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 18. November 2020. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen in der Beschwerde angekündigten Arztbericht und allfällige weitere sachdienliche Beweismittel nachzureichen. O. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 eine ärztliche Bestätigung der Gemeinschaftspraxis (...) vom 29. Dezember 2021 sowie einen Austrittsbericht der (...) F._______ vom 17. Dezember 2019 ins Recht. Aus diesen Berichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm diagnostizierten PTBS sowie depressiven Störung und der körperlichen Beschwerden habe entsprechend behandeln lassen, sich sein subjektiver psychischer Leidensdruck in der Zwischenzeit deutlich reduziert habe, er aber weiterhin unter intermittierenden Schlafstörungen und Schmerzen (vor allem im Rückenbereich) leide. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab das SEM an, es werde zwar nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2012 an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, doch sei er offiziell und legal entlassen worden. Die in der Folge vorgebrachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden könnten aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Darlegungen des Beschwerde-führers nicht geglaubt werden. So habe er an der Anhörung - im Gegensatz zur BzP - angegeben, an der ersten Festnahme im November 2012 für einen Monat und an der zweiten Festnahme im Mai 2013 für ungefähr 15 Tage festgehalten worden zu sein. Wie es zur ersten Festnahme gekommen sei und in welches Camp er damals verbracht worden sei, habe er ebenfalls widersprüchlich angegeben. Völlig anders dargestellt habe er sodann den Grund für seine definitive Ausreise. Zunächst habe er vor-getragen, er befürchte, die heimatlichen Behörden könnten seine Tätigkeiten für die LTTE zwischen 2005 und 2008 entdecken, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, die heimatlichen Behörden würden davon ausgehen, er verfüge über Informationen betreffend in der Schlussphase des Krieges vergrabenem Geld, Schmuck und Waffen. Diese Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden bestärkt durch die unterschiedlichen Darstellungen seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE. Er habe sein diesbezügliches Engagement an der Anhörung deutlich intensiver beschrieben als noch an der BzP; insbesondere seine Aktivitäten betreffend die durch die LTTE vergrabenen Gegenstände habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Festnahmen im Jahr 2012 und 2013 habe er sodann unsubstanziiert beschrieben und deren konkreten Ablauf, seine Entlassung wie auch die Unterschiede zur Rehabilitationshaft nicht detailliert zu schildern vermocht. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er die beiden Festnahmen nach seiner Rehabilitationszeit selber erlebt habe. Das Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise zu Hause aufgesucht, erscheine ungereimt und nicht nachvollziehbar, weil er seiner Meldepflicht bereits ab Mai 2013 nicht mehr nachgekommen sei, aber erst sechs Monate später das Land verlassen habe. Er habe sodann nicht überzeugend darzulegen vermocht, wo er sich während den sechs Jahren nach dem Verlassen seines Heimatstaates aufgehalten habe; die Vermutung liege deshalb nahe, er habe seinen Heimatstaat erst einige Zeit später definitiv verlassen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft machen können, er sei nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses geworden. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demzufolge kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge wies der Beschwerde-führer zunächst darauf hin, dass nicht legitim erscheine, dass das SEM widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark gewichte. Solche Ungereimtheiten seien gemäss Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann relevant, wenn es um Fragen betreffend die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft gehe und die Aussagen diametral voneinander abweichen würden. Zu widersprechen sei der vorinstanzlichen Verfügung, soweit das SEM darin davon ausgehe, die Vorfälle im Rahmen des Rehabilitationsprogramms würden nicht zu seinen Fluchtgründen zählen. Diese Erlebnisse könnten nicht völlig losgelöst von den Behelligungen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation beurteilt werden. Die durch den Beschwerdeführer verheimlichten Aktivitäten zugunsten der LTTE würden ein aktuelles Interesse der Regierung an seiner Person als nachvollziehbar erscheinen lassen. Die durch die Vor-instanz ins Feld geführten Widersprüche würden sich lediglich auf die an der Anhörung (im Gegensatz zur BzP) nicht erwähnten Aufforderung zur Teilnahme an einer laufenden Versammlung beziehen. Tatsächlich falsch geäussert habe er sich an der BzP in Bezug auf seine zweimalige Inhaftierung im (...)-Camp. Es sei jedenfalls positiv zu werten, dass er diesen Fehler aus Eigeninitiative während der Anhörung korrigiert habe. Als Grund für die leicht unterschiedlichen Darstellungen der Gründe für seine Mitnahmen nach der Rehabilitation sei zu erwähnen, dass er dabei lediglich Vermutungen und Ängste geäussert habe. Es sei absurd, dass diese von ihm geäusserten Vermutungen nun als Widersprüche gewertet würden. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Vorwurf des SEM, die an der Anhörung naturgemäss detaillierter ausgefallene Umschreibung seiner Aufgaben für die LTTE stelle eine massiv gesteigerte Beschreibung dar, welche als unglaubhaft zu werten sei. Das SEM stelle gerade in Bezug auf den fehlenden Reisepass unzulässige Vermutungen an, welche mit keinerlei Beweisen oder Indizien belegt werden könnten. Demgegenüber sei den zahlreich eingereichten Beweismitteln der Beweiswert abgesprochen worden, ohne dies angemessen zu begründen. Mit den während des Rehabilitationsprogramms unbestrittenermassen erlebten sexuellen Übergriffen sowie den Entführungen, Verhaftungen und Folterungen habe er ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlebt, welche ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würden; diese würden nämlich sowohl die notwendige Intensität erreichen als auch einen unerträglichen psychischen Druck darstellen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Zumindest sei von einem Gefährdungsprofil entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, zumal er Verbindungen zu den LTTE habe und weitere risikobegründende Faktoren erfülle, wie das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere, die Asylgesuchstellung im Ausland sowie Narben am Körper. Diese Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, werde bestätigt durch den aktuellen Regierungswechsel sowie die damit einhergehende Zunahme an Repressionen. 3.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar als glaubhaft erachtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitations-programm durchlaufen habe, aber die tatsächliche Intensität seiner Tätigkeiten für die LTTE werde angezweifelt. Als unglaubhaft würden sodann die geltend gemachten Festhaltungen nach seiner Rehabilitation und die in diesem Zusammenhang angeblich erlebten Misshandlungen qualifiziert, welche ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien. Es sei nochmals auf Substanzlosigkeiten und Widersprüche seiner diesbezüglichen Schilderungen hinzuweisen und insbesondere darauf, dass er an der BzP nicht erwähnt habe, er sei nach der Entlassung aus der Rehabilitation wiederum in das (...)-Camp in G._______ gebracht worden; dies sei befremdend, weil er dort gemäss seinen Angaben während der Rehabilitationsphase die schwerste und damit wohl einprägsamste Zeit verbrachte habe. An den beiden Befragungen habe er auch unterschiedliche Gründe für die beiden Mitnahmen ab 2013 angegeben, an der BzP die länger andauernden Festhaltungen in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt gelassen und schliesslich seine Tätigkeit bei den LTTE an der Anhörung ausgeweitet. An der BzP seien zudem die längeren Festhaltungen nach seiner Rehabilitation unerwähnt geblieben. Bei diesen Ungereimtheiten handle es sich keineswegs um unwichtige nebensächliche Versäumnisse, sondern um relevante Fakten, die der Beschwerdeführer - entgegen dessen Behauptung - auch an der Anhörung nicht selbstständig und ohne Aufforderung aufgelöst habe. Bezeichnenderweise sei in der Beschwerdeschrift nicht auf die durch das SEM als unsubstanziiert erachteten Vorbringen nach der Rehabilitation eingegangen worden. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der angeblichen Gastfamilie des Beschwerdeführers in Indien sei ohne Beweiswert, zumal daraus nicht ersichtlich werde, in welchem Verhältnis er zu diesen Personen stehe und dieses Dokument ebenso inhaltsarm ausgefallen sei, wie seine diesbezüglichen Schilderungen. Die Rehabilitation habe sodann offensichtlich nicht den von ihm geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bewirkt, zumal er sich weder nach seiner Entlassung noch zwischen den vorgebrachten Festnahmen um seine Ausreise bemüht habe. Fragewürdig erscheine auch, dass er sich nach der letzten Festnahme noch 15 Tage zu Hause aufgehalten habe, bevor er nach C._______ gereist sei, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; hätte er tatsächlich in der Haft massive Morddrohungen erhalten, hätte er sich sofort an einen sichereren Ort begeben. Weil sowohl die Festnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitation als auch sein Aufenthalt in Indien nicht glaubhaft seien, müsse demnach gefolgert werden, dass er seinen Heimatstaat jedenfalls nicht aufgrund der angeblichen Vorfälle im Jahr 2012 und 2013 verlassen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden seinen Pass vorenthalten und keine weiteren Beweismittel eingereicht, die seinen konkreten Ausreisezeitpunkt belegen könnten, weshalb absolut zweifelhaft sei, ob er tatsächlich schon im Jahre 2013 ausgereist sei. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos von angeblichen Narben könnten keine Gefährdungssituation nach Entlassung aus der Rehabilitation belegen und die übrigen Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren. 3.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe sich mit den während der Rehabilitation erlebten Misshandlungen nicht vertieft auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen sei, die Vorinstanz habe keine Indizien gefunden, welche die Darstellungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Es sei jedoch stossend, dass diese glaubhaften Vorbringen nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen, sondern schlicht ignoriert worden seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es unzulässig sei, widersprüchliche Aussagen zwischen den beiden Befragungen so stark zu gewichten, und er habe durchaus an der vollständigen Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, indem er die fehlerhaften Aussagen der BzP an der Anhörung angepasst habe. Er habe, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, auch an der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass er während der ersten Entführung ebenfalls misshandelt worden sei. Dass die befragende Person darauf aber nicht näher eingegangen sei, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die erzwungene Teilnahme an der Versammlung habe er an der Anhörung nicht erwähnt, weil er diese nicht als Grund für seine Entführung und deshalb als nicht relevant betrachtet habe. Es könne zudem nicht jedes Vergessen eines gewichtigen Details direkt und unumstösslich als Widerspruch gewertet werden und der Vorwurf, er habe Antworten meist erst auf Nachfrage hin geliefert, hinke schon deshalb, weil er selbstständig kaum habe einschätzen können, welche Aussagen für das Asylverfahren wesentlich seien. Der Umstand, dass eingereichte Beweismittel als beweiswertlos abgetan würden, verunmögliche es Asylsuchenden faktisch, ihre Situation anhand von Beweismitteln zu belegen, die von Privatpersonen ausgestellt worden seien. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die nach der Rehabilitation erfolgten Ent-führungen ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein müssten, sei unzutreffend. Die psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen während der Rehabilitation hätten einen derartigen (objektiven und subjektiven) Druck erreicht, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Die nachfolgenden Entführungen hätten lediglich das Fass zum Überlaufen gebracht. Er habe sich nach der zweiten Entführung ausserdem zu Hause aufgehalten, bis er die Möglichkeit zur Ausreise organisiert habe, weil er jeweils gerade nicht von zu Hause aus mitgenommen worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an. 5.2 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe mehrere Details an der BzP nicht erwähnt und nur von niederschwelligen Aktivitäten für die LTTE berichtet, welche er an der Anhörung regelrecht ausgebaut habe, nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag. 5.2.2 So wurde ihm - nachdem er aufgefordert worden war, seine Gesuchsgründe anzugeben - lediglich noch die offene Frage gestellt, welche Tätigkeiten er für die LTTE ausgeübt habe. Die darauffolgenden fünf Fragen betrafen hingegen nur noch seine politischen Aktivitäten nach der Rehabilitation, seine Misshandlungen während der Rehabilitation sowie weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP wichtige Details zu seinen Tätigkeiten für die LTTE unerwähnt gelassen, nicht berechtigt. 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der vertieften Anhörung sowohl in Bezug auf seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als auch betreffend seine Rehabilitation enthalten sodann zahlreiche Realkennzeichen und hinterlassen einen selbsterlebten Eindruck. Er vermochte seine Tätigkeiten für die LTTE (vgl. A18 ad F42 ff., F48) wie auch seine Festnahme, die in Rehabilitation verbrachten Jahre (vgl. a.a.O. ad F52 ff., F56, F59 ff.) und die Funktion seines verstorbenen Halbbruders (vgl. a.a.O. ad F50) anschaulich und lebensnah zu erläutern. In nachvollziehbarer Weise schilderte er seine Lebenssituation nach der Rehabilitation und die Umstände im Zusammenhang mit seiner Meldepflicht (vgl. a.a.O. ad F65, F66: "[...] Und wenn man dorthin ging, häufig gab es kleine Schikanen. Wenn die Beamten betrunken waren, dann musste man knien [...]."; F67 f.; F69: "[...] Es gab auch häufig Vorfälle, wenn man unterschrieb, dass man unterschrieb, dass man das Geld, welches man auf sich trug, einem wegnahm [...]"). 5.2.4 Letztlich ist aber festzuhalten, dass auch das SEM von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausging, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verbindung zu den LTTE eine längere Rehabilitationszeit erleben müssen (vgl. Vernehmlassung S. 1). 5.3 5.3.1 Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch Zweifel an den Vorbringen betreffend die angeblich nach der Rehabilitation erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers sowie am Umstand geäussert, dass er drei Jahre lang in Indien gelebt habe, ohne das in irgendwelcher Weise bestätigen zu können: 5.3.2 Der Beschwerdeführer stellte einerseits die Umstände seiner ersten Verhaftung ungereimt dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 m.H.a. A6 S. 6 und A18 ad F70). Andererseits trug er anlässlich der BzP vor, er sei zweimal ins (...)-Camp gebracht worden (vgl. A6 S. 6: "[...] Von dort aus brachten sie mich in das (...) Camp, wo sie mich befragten und schlugen. Sie brachten mich zweimal dort hin [...]."), wohingegen er an der Anhörung geltend machte, die Beamten hätten ihn 2012 im (...)-Camp in G._______ und im Jahr 2013 im (...)-Camp festgehalten (vgl. A18 ad F27). Diesen Widerspruch vermag seine Erklärung, er habe womöglich von einem anderen Vorfall gesprochen (vgl. a.a.O. ad F99), nicht aufzulösen. 5.3.3 Es ist weiter mit der Vorinstanz festzustellen, dass er an den beiden Befragungen unterschiedliche Gründe für die erneuten Festnahmen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation angegeben hat. An der BzP erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, würden sie erfahren, dass er bereits von 2005 bis 2008 für die LTTE gearbeitet habe (vgl. A6 S. 6). Diese Befürchtung erscheint bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sein damaliges Engagement (als Angehöriger des LTTE-Studentenflügels von Schule zu Schule gehen und Schulmaterial an arme Kindern verteilen; vgl. A6 S. 7) aus Sicht der sri-lankischen Behörden zweifellos weitaus weniger problematisch waren war als seine Tätigkeiten ab 2008. An der einlässlichen Anhörung sprach er einerseits an mehreren Stellen davon, dass die heimatlichen Behörden bei den Festnahmen Informationen verlangt hätten zu Schmuck und Geld, welches die LTTE in der letzten Kriegsphase vergraben habe (vgl. A18 ad F32; F42: "[...] Die Armee nimmt mich jeweils fest, weil sie meinen, dass ich in diesem Zusammenhang Informationen habe und sie wollen diese Informationen von mir raus-bekommen [...]."; F74). Andererseits gab er an, er habe anlässlich der Festnahme im Jahr 2012 gedacht, irgendjemand habe ihn denunziert und man werde ihn jetzt nie wieder freilassen (vgl. a.a.O. ad F72). Auf die Nachfrage, was es denn zu denunzieren gegeben hätte, wich der Beschwerdeführer offensichtlich aus (vgl. a.a.O. ad F73). An anderer Stelle hingegen äusserte er die Vermutung, man habe ihn beim zweiten Mal wohl verschleppt, weil man Geld habe von ihm erpressen wollen (vgl. a.a.O. ad F80) und verneinte explizit seine Angst davor, die heimatlichen Behörden hätten etwas über ihn herausfinden können (vgl. a.a.O. F103: "Ich habe nicht Angst gehabt, dass sie irgendetwas über mich herausfinden könnten. Ich habe Angst gehabt, dass wegen erneuten Festnahmen sie mir nicht ein Leben dort ermöglichen würden. Es gibt nichts mehr, das sie über mich hätten herausfinden können."). Auf diesen Widerspruch angesprochen, räumte er ein, er habe vergessen zu erwähnen, dass ihn damals diese Angst geplagt habe (vgl. a.a.O. ad F104). 5.3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine unterschiedlichen Vermutungen zum Grund für seine Festnahmen könnten ihm nicht als Widersprüche angelastet werden (vgl. Beschwerde S. 18 f.), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. 5.3.5 Das Gericht schliesst sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, wonach zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Beweismittel verfügen wollte, um seine Aufenthaltsorte für eine Zeitspanne von sechs Jahren nachzuweisen (vgl. A18 ad F28 und F94 ff.). Bei dem in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 lässt sich weder der Verfasser des Schreibens noch dessen Inhalt in zuverlässiger Weise verifizieren. Es reicht demnach jedenfalls nicht aus, um die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsorte glaubhaft zu machen. 5.3.6 Schliesslich beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zwar die angeblich nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlebten sexuellen Misshandlungen relativ anschaulich und ähnlich detailliert wie seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitationshaft (vgl. A6 S. 7 und A18 ad F59 und F101 f.). Und in seiner Beschwerde vom 21. September 2020 wies er darauf hin, dass er sich wegen der erlebten sexuellen Folter - respektive deren physischen Folgen auf sein Sexual-leben - in ärztlicher Abklärung befinde; er kündigte an, er leite den entsprechenden abschliessenden Bericht seiner Ärzte sofort an das Gericht weiter (vgl. Beschwerde S. 9, 22 und 37). Nachdem der Beschwerdeführer keinen solchen Arztbericht eingereicht hatte, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2021 einerseits zur Einreichung des angekündigten urologischen Berichts "über die Erkenntnisse und die aktuellen Verletzungen" und andererseits weitere medizinische Berichte zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustands aufgefordert. Die in der Folge mit Eingabe vom 18. Januar 2022 eingereichten ärztlichen Unterlagen enthalten keinerlei Angaben zu allfälligen Folgen der vorgebrachten sexuellen Folter (vielmehr handelt es sich um einen Therapiebericht betreffend die Behandlung der PTBS sowie der depressiven Störung des Beschwerdeführers sowie eine ärztliche Bestätigung, gemäss welcher der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie, wegen Verdachts auf Appendizitis und wegen Kopfschmerzen sowie einer Coronapneumonie medizinisch betreut werden musste). Dass der durch eine im Asylrecht versierte Juristin vertretene Beschwerdeführer einen von ihm selbst angekündigten Bericht über die körperlichen Folgen der angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe nicht von sich aus nachreichte, war bereits überraschend; dass er aber selbst der unmissverständlichen Aufforderung des Instruk-tionsrichters keine Folge leistete und diese Unterlassung zudem mit keinem Wort begründete, ist befremdlich und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach der Entlassung aus der Rehabilitation (im Jahr 2012) nicht glaubhaft zu machen. Letztlich sind nicht nur seine Aufenthaltsorte, sondern seine gesamten Lebensumstände ab diesem Zeitpunkt unklar. 5.5 Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation liegt nunmehr bereits zehn Jahre zurück. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist davon auszugehen, es seien danach - bis zum unbekannten Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka - keine staatlichen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen erfolgt, die ein asylrelevantes Ausmass an-genommen hätten. Insgesamt erscheint die geltend gemachte subjektive Furcht des Beschwerdeführers, erneut festgenommen zu werden, folglich unbegründet. 5.6 In Bezug auf die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Regierungswechsel vom November 2019 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lage aufmerksam verfolgt, sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal seine Lebensumstände ab dem Jahr 2012 unbekannt sind. Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender (aktueller) Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3 6.3.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert werden. Angesichts der glaubhaften dreijährigen Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Er hat jedoch angegeben, er habe für die LTTE im Verwaltungsapparat gearbeitet und sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied gewesen (vgl. A18 ad F32 und F48); gemäss seinen protokollierten Ausführungen hatte er keine Kaderfunktion inne und war auch nicht in Kampfhandlungen involviert (vgl. a.a.O. ad F37). Aus seinen Angaben geht allerdings nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten vorgeworfen werden könnten. Nachdem er auch nicht angibt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die sri-lankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 6.3.2 Eine Rehabilitationshaft von drei Jahren erscheint zwar als lange; vorgesehen war in der Regel eine Rehabilitationsdauer von einem Jahr, die jedoch verlängert werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 E. 7.3.5 m.H.a. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 10 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch > lka > LKA-ex-ltte-d]). Die sich aufdrängende Frage, welche Umstände zu einer vergleichsweise derart langen Rehabilitation geführt haben mögen, muss angesichts der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe keine exponierte Tätigkeit bei den Tigers ausgeübt, indessen offen bleiben. Letztlich kann es nicht auf Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, über weitergehende Tätigkeiten oder Funktionen des Beschwerdeführers bei der tamilischen Guerilla zu spekulieren, wenn er selber Derartiges bestreitet. 6.3.3 Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindungen zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche) Fehlen von Reisepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Narben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss den eingereichten Fotografien an durch Kleider abdeckbaren Stellen am Rumpf und an den Beinen sowie auf der durch Haare bedeckten Kopfhaut). 6.4 Insgesamt erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.

7. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asyl-gesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 9.3.3 Das SEM stellte sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf den Standpunkt, dass dieser sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zulässig und zumutbar einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration bei einer Rückkehr in den Heimatstaat werde unterstützen können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seine PTBS könne er in seiner Heimat medizinisch behandeln lassen; es würden nämlich sowohl verschiedene Privat-Kliniken wie auch die öffentlichen Spitäler in Colombo und Vavuniya solche Behandlungen anbieten. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass sich der Vollzug der Wegweisung bereits aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS als unzumutbar erweise. Psychisch erkrankte Menschen würden in Sri Lanka regelmässig diskriminiert und auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet sei unzulänglich und problematisch, weil es an qualifiziertem psychiatrischem Personal mangle. 9.3.4 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat eingehend auseinander. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden. Angesichts seiner guten Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie des vorhandenen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzielle Notlage. 9.3.5 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation wurde der ärztlichen Bestätigung vom 29. Dezember 2021 zufolge der Beschwerdeführer sowohl wegen physischen Beschwerden als auch aufgrund der ihm diagnostizierten PTBS und der mittelgradig depressiven Störung mit somatischen Syndrom behandelt. Die PTBS als auch die depressive Störung wurden bereits im Austrittsbericht der (...) vom 17. Dezember 2019 als weitgehend remittiert (lat. remittere: nachlassen) bezeichnet. Im Bericht vom 29. Dezember 2021 wird diesbezüglich bloss auf den (...)-Bericht verwiesen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. etwa das Urteil BVGer E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 E. 8.4 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls mit derselben Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 gutgeheissen, und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren im Beschwerdeverfahren gemachten Eingaben ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2700.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen und MLaw Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2700.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark