Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger ta- milischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ im Distrikt Jaffna – ver- liess im Dezember 2012 sein Heimatland mit eigenem Reisepass über den Luftweg und reiste nach Malaysia ein, wo er bis im Februar 2018 lebte. Am
10. Februar 2018 reiste er mit gefälschtem malaysischem Reisepass per Luftweg über den Transitbereich des Flughafens Colombo (Sri Lanka) nach Dubai. Von dort flog er über ein ihm unbekanntes Land in die Türkei und anschliessend nach Griechenland. Mittels Personenwagen reiste er am
26. Februar 2018 schliesslich in die Schweiz ein. Am 28. Februar 2018 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zu Person (BzP) vom 5. März 2018 und der An- hörung vom 13. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort bis im Jahr 2009 gelebt, er habe das O-Level abgeschlossen und zwischen 2002 bis 2006 als Dolmetscher für eine singhalesische Zeitung namens (…) gearbeitet. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte sich im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei für sie als Dolmetscher tätig gewesen und auch als Kämpfer eingesetzt worden. Gegen Ende des Krieges habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Mit- gliedern der sri-lankischen Armee ergeben, weshalb er im Anschluss in ver- schiedene Rehabilitationszentren in den Distrikten Vavuniya und Jaffna ge- bracht worden sei. Während seiner Rehabilitierung sei er über seine da- maligen Tätigkeiten bei den LTTE befragt und misshandelt worden. Im Jahr 2010 habe er in einem der Rehabilitationszentren eine Ausbildung als Ka- belbinder erhalten. Im Mai 2012 sei er schliesslich im Rahmen einer Am- nestie zusammen mit etwa 300 ehemaligen LTTE-Mitgliedern aus der Re- habilitation entlassen worden. Nach der Rehabilitierung habe er sich bei seinen Angehörigen in B._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten. Im Mai 2012 habe das Criminal Investigation Department (CID) respektive das Terrorist Investigation De- partment (TID) ihn zum Büro des Dorfvorstehers mitgenommen und be-
D-2224/2020 Seite 3 fragt. Im Anschluss sei er vom TID respektive CID mehrmals zu einer Zu- sammenarbeit aufgefordert und gezwungen worden, Geld und Alkohol ab- zugeben. Im Oktober 2012 habe ihn eine Menschenrechtsorganisation respektive der britische Fernsehsender Channel 4 gebeten, im (…)-Camp in Vavuniya ein Interview zu geben. Anlässlich dieses Interviews sei er von Mitgliedern des TID respektive CID genötigt worden, Falschaussagen im Zusammen- hang mit den LTTE zu tätigen. Er sei bedrängt worden, sich dahingehend zu äussern, dass die LTTE gefangene Soldaten der sri-lankischen Armee während der Haft gefoltert hätten. Aus Angst vor beidseitigen Repressalien habe er mit seinen Ausreisevorbereitungen begonnen und sei am 7. De- zember 2012 nach Malaysia ausgereist. In Malaysia sei ihm vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz gewährt worden. Er habe von seinen Angehörigen erfahren, dass Mitglieder des CID sich bei seinen Eltern jährlich respektive für drei Jahre jeweils im Dezember erkundigt hätten, da sich rehabilitierte LTTE-Mitglie- der bei den zuständigen Stellen neu registrieren lassen müssten. Aufgrund seiner Landesabwesenheit sei er dieser Meldepflicht jedoch nicht nachge- kommen. Wegen fehlender legaler Erwerbsmöglichkeiten habe er im Feb- ruar 2018 Malaysia schliesslich verlassen und sei über Sri Lanka in die Schweiz eingereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine UNCHR- Refugee Card, ein UNHCR-Bestätigungsschreiben, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (ICRC), eine ICRC-Karte, ein Reinteg- rationszertifikat des sri-lankischen Verteidigungsministeriums, eine Kopie einer IOM-Karte, seine Geburtsurkunde im Original, ein Flugticket von Co- lombo nach Singapur und vier Farbfotos ein. D. Mit Verfügung vom 25. März 2020 (eröffnet am 27. März 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Voll- zug an. Zur wesentlichen Begründung führte das SEM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AylG nicht standhalten und es bestehe kein begründeter An- lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol- gungshandlungen ausgesetzt sein werde.
D-2224/2020 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe sei- nes Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali- ter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegan- gen; zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Google-Streetview-Auszüge seines Hauses respektive des danebenlie- genden Militärstützpunkts und verschiedene Medienartikel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 stellte die damals zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– bis zum 18. Mai 2020 zu leisten G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2020 einbezahlt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2020 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest. Ergänzend nahm es Stellung zum Risikoprofil des Beschwer- deführers sowie zur aktuellen Lage in Sri Lanka. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 räumte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und ent- sprechende Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bat der Beschwerdeführer um Fristerstre- ckung zur Unterbreitung der Replik.
D-2224/2020 Seite 5 L. Am 11. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut. M. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik, in welcher er vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerdeschrift festhielt. Ergänzend nahm er Stellung zu seinem Risikoprofil und der aktuellen Lage in Sri Lanka. N. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund der Pensionie- rung der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin per Ende 2021 auf Richterin Susanne Bolz übertragen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-2224/2020 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige, unrichtige und willkürli- che Feststellung des Sachverhalts sowie Verletzungen der Untersu- chungspflicht und des rechtlichen Gehörs. In der Beschwerde wird argu- mentiert, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvor- bringen ausgegangen (vgl. Beschwerdeeingabe BS 4, Bst. a-k) und es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die politischen Ver- änderungen in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerdeein- gabe BS 5, Bst. a-m). Schliesslich habe das SEM auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Begründungspflicht verletzte (vgl. Beschwerdeeingabe BS 6, Bst. a-h).
E. 3.3 Zu diesen Rügen ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt auf- grund der Aussagen des Beschwerdeführers wohl erfasste; es zog aber daraus andere Schlüsse und folgte in der rechtlichen Würdigung einer an- deren Auffassung, als sie der Beschwerdeführer vertritt. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Da sich die formellen Rügen allesamt gegen die materielle Würdigung der Vorinstanz richten, werden diese entsprechend unter den materiellen Erwägungen geprüft. In- folgedessen besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2224/2020 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedli- che Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, als Dol- metscher für die LTTE gearbeitet zu haben, während er in der Anhörung ausführte, als Kämpfer eingesetzt worden zu sein. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach seiner Rehabilitation im Oktober 2012 zwei Tage im (…)-Camp festgehalten worden zu sein. Demgegenüber habe er in der An- hörung konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden zwi- schen Oktober 2012 und Dezember 2012 mehrmalig bestritten. Ferner habe er in der BzP geschildert, er sei von einer Menschenrechtsorganisa- tion aufgefordert worden, ein Interview zu geben; anlässlich der Anhörung hingegen habe er statt besagter Organisation den (britischen) Sender Channel 4 genannt. Zudem habe er in der BzP geschildert, im Anschluss an seine Rehabilitation vom TID kontaktiert und zur Zusammenarbeit auf- gefordert worden zu sein, was er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, von Mitgliedern des CID zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er lediglich ausgeführt, diese hätten von ihm Geld und Al- kohol gewollt. Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachten Nachstellungen durch das CID respektive TID substanzlos ausgefallen.
D-2224/2020 Seite 8 Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han- delns, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen lassen und damit sein Heimatland ungehindert verlassen konnte. Es sei schliess- lich nicht nachvollziehbar, dass er trotz der geltend gemachten Verfolgung seine Reiseroute im Februar 2018 von Malaysia über Colombo in die Schweiz gewählt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. Dass er nach dem Rehabilitierungsprogramm un- gehindert über Colombo in die Schweiz reisen konnte, zeige, dass er in den Augen des sri-lankischen Staats als unbescholtener Bürger gelte. Schliesslich werde kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswah- len vom 16. November 2019 dargetan, weshalb auch aus diesem Grund keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er führte an, dass er sich anlässlich der BzP nicht ge- traut habe, offenzulegen, dass er auch in Kampfhandlungen involviert ge- wesen sei, weshalb diesbezüglich nicht von einem Widerspruch ausgegan- gen werden könne. Ferner habe er in der Anhörung ausgesagt, dass er sich persönlich zum (…)-Camp begeben musste, um ein Interview zu ge- ben, weshalb sich keine Ungereimtheit daraus ergebe, dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei auch be- züglich den unterschiedlichen Aussagen, er habe ein Interview für eine Menschenrechtorganisation respektive für Channel 4 gegeben, kein Wider- spruch ersichtlich, weil Channel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzun- gen in Sri Lanka aufgedeckt habe. Ebenfalls keine Ungereimtheit ergebe sich aus der Verwechslung des CID und TID. Beide Divisionen würden zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt und es sei für einen Laien nicht erkennbar, ob Befrager zur einen oder anderen Division gehören würden. Schliesslich seien auch seine Aussagen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften konzise. Einerseits hätten diese Geld und Alkohol verlangt, andererseits sei er dazu aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Insofern seien mögliche Widersprüche nur marginal und vermochten daher seine Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
D-2224/2020 Seite 9 Die Nachstellungen durch die Sicherheitsbehörden im Anschluss an die Entlassung aus der Rehabilitation seien nicht substanzlos ausgefallen, zu- mal dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine konkreten Fra- gen zu seiner Verfolgung zwischen Mai 2012 und Dezember 2012 gestellt worden seien. Er habe demnach nicht auf Fragen antworten können, die ihm nicht gestellt worden seien. Dass er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem un- gehindert Sri Lanka habe verlassen können sei nicht unlogisch. Diesbe- züglich habe er angegeben, einen Schlepper beauftragt zu haben, der sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und den Beamten am Flug- hafen geschmiert habe. Auch habe es bei der Rückreise über Colombo keinen Grund für die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegeben, auf ihn auf- merksam zu werden, da er mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei. Die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich seit den Prä- sidentschaftswahlen vom 16. November 2019 derart geändert, dass seine Vorbringen asylrelevant seien. Er sei ehemaliges LTTE-Mitglied, Angehöriger der tamilischen Ethnie, habe mehrere Jahre in Malaysia und der Schweiz verbracht und es bestehe ein persönlicher Bezug zwischen seinen Asylgründen und dem neuen Präsi- denten. Er weise somit ein Profil auf, welches Grund zur Annahme gebe, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausge- setzt sein würde. Ferner müsse er sich vor Vergeltungsmassnahmen der LTTE fürchten, weil er im besagten Interview Falschaussagen bezüglich deren Behandlung von sri-lankischen Soldaten getätigt habe. Er stehe somit als Verräter da und die Bewohner seines Dorfes würden einen Bogen um ihn machen. Schutz vor Übergriffen sei durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht zu erwarten.
E. 5.3 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih- res Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend sei darauf hinzuwei- sen, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotos seines Wohnhau- ses, welches an einen Militärstützpunkt grenzt, eine Anschlussverfolgung nicht glaubhaft erscheinen lassen, da seine diesbezüglichen Aussagen wi-
D-2224/2020 Seite 10 dersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen seien. Bezug- nehmend auf die eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa führte die Vorinstanz aus, dass sich daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse, da er nicht über Risikofaktoren verfüge, welche ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermöchten. Schliesslich bestehe kein persönlicher Be- zug zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019.
E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den An- trägen und der Begründung in der Beschwerde fest. Ergänzend führte er an, die Rehabilitierung sei kein risikomindernder, sondern ein zusätzlicher risikobegründender Umstand. Zudem sei aufgrund der aktuellen Situation das Risikoprofil geschärft worden, weshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe.
E. 6.1 Zwecks Sachverhaltsfeststellung ist zunächst die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegen- satz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm- nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver- folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge- steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach- verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
D-2224/2020 Seite 11 sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a)
E. 6.2 Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teil- weise unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Ob dies die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 6.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat. Ebenfalls erstellt ist, dass ihm in Malaysia vom UNHCR Schutz gewährt worden ist (vgl. auch Beweismittel, Bst. C).
E. 6.4 Nicht glaubhaft gemacht hingegen erscheint, dass der Beschwerdefüh- rer nebst der Tätigkeit als Dolmetscher auch zu Kampfhandlungen einge- setzt worden sei. Es wäre zu erwarten, dass er die diesbezüglichen Hand- lungen näher ausgeführt hätte. Auch das Vorbringen, er habe sich anläss- lich der BzP nicht getraut, von seinem Einsatz als Kämpfer zu erzählen, überzeugt nicht, zumal er das diesbezügliche Vorbringen in der Anhörung nicht substantiiert darzutun vermochte. Die Tätigkeit für die LTTE als Dol- metscher wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht bezweifelt, da diese nachvollziehbar dargetan wurde (vgl. A14/18 F68, F109; A7/14 1.17.05).
E. 6.5 Den von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf die zweitägige Festhaltung im (…)-Camp vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel aufzulösen. Da er anlässlich der Anhörung die be- sagte Festnahme zunächst nicht mehr erwähnt hat und auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, sich nicht mehr daran erinnern zu können und einen Feh- ler gemacht zu haben (vgl. A14/18 F106), ist das Vorbringen als unglaub- haft zu werten. Angesichts der Vorbringen, er befürchte wegen dieses In- terviews beidseitige Repressalien, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erinnern könnte, ob er sich nur für das Interview im (…)-Camp aufgehalten habe oder ob er dort zwei Tage festgehalten wurde. Die diesbezüglich gel- tend gemachte zweitägige Festhaltung ist somit als Überhöhung zu quali- fizieren.
E. 6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Interview gegeben zu ha- ben und dabei von Angehörigen der Sicherheitsdienste gezwungen worden
D-2224/2020 Seite 12 zu sein, Falschaussagen über die LTTE zu tätigen, ist weitgehend sub- stanzlos geblieben. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, an- lässlich der BzP habe er angegeben, er sei von Channel 4 dazu aufgefor- dert worden (vgl. A7/14 7.02), während er in der Anhörung darlegte, das Interview habe er für eine Menschenrechtsorganisation gegeben (vgl. A14/18 F68), wurde in der Beschwerde damit begründet, dass Chan- nel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka aufgedeckt habe und es deshalb zu dieser Verwechslung gekommen sei. Tatsächlich berichtete der britische Sender Channel 4 (www.channel4.com, abgerufen am 4. Februar 2022) zu dieser Zeit mehrfach über Menschenrechtsverlet- zungen während des sri-lankischen Bürgerkriegs und produzierte in die- sem Zusammenhang verschiedene Dokumentarfilme (etwa Sri Lanka’s Kil- ling Fields, welcher am 14. Juni 2011 erstmals ausgestrahlt wurde [www.channel4.com/programmes/sri-lankas-killing-fields , abgerufen am
2. Februar 2022]). Ob es sich vorliegend um diesen Fernsehsender gehan- delt haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Umstände des Interviews nicht substantiiert und kaum detailliert wiedergegeben wurden, vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln (vgl. dazu A14/18 F82-87, 108 und 115 ff.). Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich die Ereignisse so zu- getragen haben sollen, überwiegen die Umstände, welche gegen eine sol- che Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E. 6.7 Die von der Vorinstanz angeprangerte fehlende Unterscheidung zwi- schen TID und CID im Zusammenhang mit der Befragung im Büro des Dorfvorstehers wurde in der Beschwerde damit begründet, dass es einem Laien unmöglich sei, die Befrager der verschiedenen Anti-Terror-Divisionen zu unterscheiden (vgl. dazu auch A14/18 F110). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, in welcher er angab, die Angehörigen des CID hätten sich ihm gegenüber korrekt aus- gewiesen (vgl. A14/18 F77). Insofern erscheint die Befragung im Büro des Dorfvorstehers als nicht glaubhaft.
E. 6.8 Die angebliche Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Sicherheits- kräften wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle näher ausgeführt. Anlässlich der Anhörung beschränkten sich seine Aussagen darauf, zur Spende von Geld und Alkohol genötigt worden zu sein (vgl. A14/18 F68, F78, F80 ff.) und dass ihm angeboten worden sei, dem CID beizutreten (vgl. A14/18 F92). Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerde- führer führe in diesem Zusammenhang ausführlich das typische Vorgehen
D-2224/2020 Seite 13 des Staatsapparates aus, kann nicht gefolgt werden, zumal keine diesbe- zügliche Substantiierung stattgefunden hat. Insofern lassen auch die dies- bezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers – nebst den dargeleg- ten Widersprüchen – Substanz und Details vermissen.
E. 6.9 Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer gewisse Überwachungsmassnahmen ergriffen haben könnten, ist durch- aus möglich. Es entspricht der sri-lankischen Praxis, rehabilitierte LTTE- Mitglieder zu überwachen und oftmals in gewisser Hinsicht zu belästigen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Ti- gers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 25 ff.). Da die diesbezügli- chen Vorbringen weitgehend substanzlos geblieben sind, muss davon aus- gegangen werden, dass die ihm gegenüber ergriffenen Überwachungs- massnahmen nicht über das allgemein üblich Mass hinausgegangen sind. Die dargetane wiederkehrende Meldepflicht zur Neuregistrierung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht nachge- kommen sei, ist vor dem erwähnten Hintergrund zu betrachten und wird daher als glaubhaft erachtet.
E. 6.10 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer des Weiteren vor, eine tatsäch- lich verfolgte Person hätte von den sri-lankischen Behörden keinen Reise- pass erhalten; sie hätte sich in dieser Situation auch nicht an die Behörden gewandt. Sodann überzeuge nicht, dass er legal über den Flughafen Co- lombo ausgereist sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit eige- nem Reisepass seinen Heimatstaat verlassen haben will, lässt jedoch nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-6571/2018 vom 21. September 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Obwohl in diesem Zusammenhang ein Widerspruch zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörun- gen ausgemacht werden kann, ist das Bundesverwaltungsgericht der An- sicht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gelungen ist, seine Aus- reise mit Hilfe eines Schleppers nachvollziehbar darzulegen. Da er gemäss eigenen Angaben mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei und sich bloss zwei Stunden in der Transitzone am Flughafen Colombo aufgehalten habe, scheint das eingegangene Risiko nicht unlogisch, son- dern nachvollziehbar.
E. 6.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen seiner Gesamt- würdigung zum Schluss, dass die vorhandenen Widersprüche und die teil- weise fehlende Substantiierung der Vorbringen den Beschwerdeführer
D-2224/2020 Seite 14 nicht als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen, jedoch eine gewisse Sachverhaltsrelativierung notwendig macht. Aus Sicht des Bundesverwal- tungsgerichts erscheint erstellt, dass der Beschwerdeführer als Dolmet- scher für die LTTE tätig war, vom Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabili- tierungsprogramm durchlaufen hat und im Anschluss unter den für LTTE- Rehabilitierte allgemein üblichen staatlichen Überwachungsmassnahmen, inklusive einer jährlichen Meldepflicht zur Neuregistrierung, stand. Des Weiteren hat er im Dezember 2012 mit eigenem Reisepass mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka nach Malaysia verlassen und ist im Jahr 2018 mit gefälschtem Reisepass über den Flughafen Colombo in die Schweiz ein- gereist.
E. 7.1 Zu prüfen ist, ob gemäss dem festgestellten Sachverhalt Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen.
E. 7.1.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Misshandlungen während der Rehabilitierung des Beschwerdeführers und die (über seine Ausreise hinausgehende Meldepflicht) zur Neuregistrierung nicht isoliert betrachtet werden können, da diese Überwachungsmassnahmen in engem Zusam- menhang mit seiner Rehabilitation stehen und letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise waren. Insofern besteht denn auch ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und der Flucht aus Sri Lanka.
E. 7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Für die Beurteilung der Asylrelevanz von Vorfluchtgründen ist letztlich ausschlaggebend, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Zeitpunkt des Asylent- scheids erneut Verfolgung drohen würde, also die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell ist (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 7.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation – abgesehen von gewissen Überwachungsmass- nahmen, welche die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen
– für etwa acht Monate weitgehend unbehelligt geblieben ist, spricht dafür, dass seitens des sri-lankischen Staats kein Verfolgungsinteresse (mehr)
D-2224/2020 Seite 15 besteht, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Über- wachungsmassnahmen den Sicherheitsbehörden stets bekannt gewesen sein dürfte.
E. 7.2.2 An der Einschätzung des Bestehens möglicher Vorfluchtgründe, die eine erneute Verfolgung mit sich ziehen könnten, ändert auch die langjäh- rige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nichts. Diese ist als Nachfluchtgrund im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.
E. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund äusserer Um- stände im Fall einer Rückkehr im Sinne objektiver Nachfluchtgründe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7.3.1 Hinsichtlich der Begründung in der Beschwerde, die geltend gemach- ten Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 asylrelevant, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.; vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.3). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dazu reicht es nicht, in allgemeiner Weise auf die aktuelle Situation zu verwei- sen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschafts- wahl ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Präsidentschaftswahlen von
16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hin- blick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu be- gründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6).
E. 7.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehö- rigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.
D-2224/2020 Seite 16
E. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Urteil E-1866/2015 E. 8, je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor be- steht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. In- dessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf- tung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
E. 7.3.4 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha- ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrie- ben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein- trag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft- befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (Urteil E-1866/2015 E. 9.1).
D-2224/2020 Seite 17
E. 7.3.5 Als stark risikobegründenden Faktoren ist zu Gunsten des Beschwer- deführers seine ehemalige Mitgliedschaft bei den LTTE anzuführen. Er hatte zwar keine hohe Position im Sinne einer Kaderfunktion inne und hat auch nicht glaubhaft gemacht, in Kampfhandlungen involviert zu sein. Nichtsdestotrotz dürfte seine Funktion als Dolmetscher von gewissem In- teresse sein, da er zwischen gefangen Soldaten der sri-lankischen Armee und den LTTE übersetzt hat und über entsprechende Informationen verfü- gen könnte. Ob sich die durchlaufene Rehabilitierung risikomindernd oder
– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – risikoerhöhend auswirkt, kann nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Einbezug der konkreten Um- stände beantwortet werden. Für eine gewisse Risikominderung spricht aber vorliegend, dass dem Beschwerdeführer gegenüber nur geringfügige staatliche Überwachungsmassnahmen ergriffen wurden. Diesbezüglich gab er an, einmal jährlich im Dezember zwecks Neuregistrierung gesucht worden zu sein (vgl. A7/14 7.02; A14/18 F93). Im Vergleich zu anderen bekannten Fällen ist seine Meldepflicht somit als niederschwellig zu beur- teilen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Libera- tion Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 27). Tendenziell risi- koerhöhend hingegen erscheint die lange Dauer seines Rehabilitationspro- gramms von drei Jahren (vorgesehen ist eine Rehabilitationsdauer von ei- nem Jahr, die jedoch verlängert werden kann, vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE],
15. März 2019, S. 10). Ferner ist zu bedenken, dass das Rehabilitations- programm nicht zwingenderweise einer Amnestie gleichkommt und ent- sprechend begangene Taten trotz Rehabilitierung zu Haftstrafen führen können (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Libe- ration Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 11). Diesbezüglich ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer über die LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten zur Last gelegt werden könnten. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sein Aufenthaltsort ab der Entlassung bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka den Behörden stets bekannt gewesen sein dürfte und er in diesen acht Monaten – abgesehen von den üblichen Überwachungsmassnahmen – keinen behördlichen Be- helligungen ausgesetzt war. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Dolmetscher bei den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden als Person eingestuft wer- den würde, die bestrebt ist, den sri-lankischen Separatismus wiederauf- flammen zu lassen.
D-2224/2020 Seite 18 Als schwache Risikofaktoren sind seine lange Landesabwesenheit und die damit verbundene fehlende Wahrnehmung seiner Meldepflicht zur Neure- gistrierung zu nennen. Hierzu ist festzuhalten, dass der alleinigen Landes- abwesenheit keine Risikorelevanz zukommt und er mit eigenem Pass aus- gereist ist. Mit Blick auf die jährliche Pflicht zur Neuregistrierung gab der Beschwerdeführer an, dass er für drei Jahre nach seiner Ausreise in Sri Lanka gesucht worden sei (vgl. A7/14 7.02.). Insofern kann davon ausge- gangen werden, dass diese Meldepflicht inzwischen nicht mehr besteht und ihm bei einer Einreise nicht vorgehalten werden würde. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwer- deführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 8 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer hat angeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurück- geschafften Asylsuchenden tamilischer Ethnie Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter – mit anderen Worten von durch Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Behandlung oder Bestrafung
– werden könnten.
D-2224/2020 Seite 20 Zu dieser Einschätzung ist festzuhalten, dass sich der EGMR mit der Ge- fährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na- mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Ja- nuar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Da- bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Ur- teil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern.
E. 10.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1866/2015, unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N. § 94), zudem festgestellt, dass die Prüfung der für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK entspricht. Diese Würdigung wurde bereits vorgenommen, weshalb an dieser Stelle auf die in E. 7.3.5 dargestellte Begründung verwiesen werden kann.
E. 10.3.4 Somit bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 10.3.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh- rers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-2224/2020 Seite 21 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Urteil E-1866/2015 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5;) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist.
E. 10.4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines letzten Wohnsitzes in B._______ (Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie über Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der BzP als physisch und psy- chisch gesund eingeschätzt (vgl. A7/14 9.02); dieser Einschätzung wider- sprechende Tatsachen sind nicht aktenkundig. Er hat in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen. Er spricht ne- ben Tamilisch auch Singhalesisch und hat für mehrere Jahre als Überset- zer gearbeitet und während des Rehabilitierungsprogramms eine Ausbil- dung als Kabelbinder erhalten. Seine Eltern und mehrere volljährige Ge- schwister halten sich gegenwärtig in B._______ auf. Die wirtschaftliche Si- tuation bezeichnete der Beschwerdeführer als sehr gut, zumal seine Ange- hörigen über mehrere Häuser verfügen würden (vgl. A14/18 F36 ff.). Inso- fern ist von der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-2224/2020 Seite 22
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Mai 2020 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2224/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2224/2020 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ im Distrikt Jaffna - verliess im Dezember 2012 sein Heimatland mit eigenem Reisepass über den Luftweg und reiste nach Malaysia ein, wo er bis im Februar 2018 lebte. Am 10. Februar 2018 reiste er mit gefälschtem malaysischem Reisepass per Luftweg über den Transitbereich des Flughafens Colombo (Sri Lanka) nach Dubai. Von dort flog er über ein ihm unbekanntes Land in die Türkei und anschliessend nach Griechenland. Mittels Personenwagen reiste er am 26. Februar 2018 schliesslich in die Schweiz ein. Am 28. Februar 2018 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zu Person (BzP) vom 5. März 2018 und der Anhörung vom 13. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort bis im Jahr 2009 gelebt, er habe das O-Level abgeschlossen und zwischen 2002 bis 2006 als Dolmetscher für eine singhalesische Zeitung namens (...) gearbeitet. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte sich im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei für sie als Dolmetscher tätig gewesen und auch als Kämpfer eingesetzt worden. Gegen Ende des Krieges habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Mitgliedern der sri-lankischen Armee ergeben, weshalb er im Anschluss in verschiedene Rehabilitationszentren in den Distrikten Vavuniya und Jaffna gebracht worden sei. Während seiner Rehabilitierung sei er über seine damaligen Tätigkeiten bei den LTTE befragt und misshandelt worden. Im Jahr 2010 habe er in einem der Rehabilitationszentren eine Ausbildung als Kabelbinder erhalten. Im Mai 2012 sei er schliesslich im Rahmen einer Amnestie zusammen mit etwa 300 ehemaligen LTTE-Mitgliedern aus der Rehabilitation entlassen worden. Nach der Rehabilitierung habe er sich bei seinen Angehörigen in B._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten. Im Mai 2012 habe das Criminal Investigation Department (CID) respektive das Terrorist Investigation Department (TID) ihn zum Büro des Dorfvorstehers mitgenommen und befragt. Im Anschluss sei er vom TID respektive CID mehrmals zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und gezwungen worden, Geld und Alkohol abzugeben. Im Oktober 2012 habe ihn eine Menschenrechtsorganisation respektive der britische Fernsehsender Channel 4 gebeten, im (...)-Camp in Vavuniya ein Interview zu geben. Anlässlich dieses Interviews sei er von Mitgliedern des TID respektive CID genötigt worden, Falschaussagen im Zusammenhang mit den LTTE zu tätigen. Er sei bedrängt worden, sich dahingehend zu äussern, dass die LTTE gefangene Soldaten der sri-lankischen Armee während der Haft gefoltert hätten. Aus Angst vor beidseitigen Repressalien habe er mit seinen Ausreisevorbereitungen begonnen und sei am 7. Dezember 2012 nach Malaysia ausgereist. In Malaysia sei ihm vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz gewährt worden. Er habe von seinen Angehörigen erfahren, dass Mitglieder des CID sich bei seinen Eltern jährlich respektive für drei Jahre jeweils im Dezember erkundigt hätten, da sich rehabilitierte LTTE-Mitglieder bei den zuständigen Stellen neu registrieren lassen müssten. Aufgrund seiner Landesabwesenheit sei er dieser Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen. Wegen fehlender legaler Erwerbsmöglichkeiten habe er im Februar 2018 Malaysia schliesslich verlassen und sei über Sri Lanka in die Schweiz eingereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine UNCHR-Refugee Card, ein UNHCR-Bestätigungsschreiben, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (ICRC), eine ICRC-Karte, ein Reintegrationszertifikat des sri-lankischen Verteidigungsministeriums, eine Kopie einer IOM-Karte, seine Geburtsurkunde im Original, ein Flugticket von Colombo nach Singapur und vier Farbfotos ein. D. Mit Verfügung vom 25. März 2020 (eröffnet am 27. März 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur wesentlichen Begründung führte das SEM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AylG nicht standhalten und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. E. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen; zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Google-Streetview-Auszüge seines Hauses respektive des danebenliegenden Militärstützpunkts und verschiedene Medienartikel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 18. Mai 2020 zu leisten G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2020 einbezahlt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2020 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es Stellung zum Risikoprofil des Beschwerdeführers sowie zur aktuellen Lage in Sri Lanka. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Unterbreitung der Replik. L. Am 11. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut. M. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik, in welcher er vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerdeschrift festhielt. Ergänzend nahm er Stellung zu seinem Risikoprofil und der aktuellen Lage in Sri Lanka. N. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund der Pensionierung der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin per Ende 2021 auf Richterin Susanne Bolz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie Verletzungen der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. In der Beschwerde wird argumentiert, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen (vgl. Beschwerdeeingabe BS 4, Bst. a-k) und es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerdeeingabe BS 5, Bst. a-m). Schliesslich habe das SEM auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Begründungspflicht verletzte (vgl. Beschwerdeeingabe BS 6, Bst. a-h). 3.3 Zu diesen Rügen ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers wohl erfasste; es zog aber daraus andere Schlüsse und folgte in der rechtlichen Würdigung einer anderen Auffassung, als sie der Beschwerdeführer vertritt. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Da sich die formellen Rügen allesamt gegen die materielle Würdigung der Vorinstanz richten, werden diese entsprechend unter den materiellen Erwägungen geprüft. Infolgedessen besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, als Dolmetscher für die LTTE gearbeitet zu haben, während er in der Anhörung ausführte, als Kämpfer eingesetzt worden zu sein. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach seiner Rehabilitation im Oktober 2012 zwei Tage im (...)-Camp festgehalten worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 mehrmalig bestritten. Ferner habe er in der BzP geschildert, er sei von einer Menschenrechtsorganisation aufgefordert worden, ein Interview zu geben; anlässlich der Anhörung hingegen habe er statt besagter Organisation den (britischen) Sender Channel 4 genannt. Zudem habe er in der BzP geschildert, im Anschluss an seine Rehabilitation vom TID kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, was er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, von Mitgliedern des CID zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er lediglich ausgeführt, diese hätten von ihm Geld und Alkohol gewollt. Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachten Nachstellungen durch das CID respektive TID substanzlos ausgefallen. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen lassen und damit sein Heimatland ungehindert verlassen konnte. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass er trotz der geltend gemachten Verfolgung seine Reiseroute im Februar 2018 von Malaysia über Colombo in die Schweiz gewählt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. Dass er nach dem Rehabilitierungsprogramm ungehindert über Colombo in die Schweiz reisen konnte, zeige, dass er in den Augen des sri-lankischen Staats als unbescholtener Bürger gelte. Schliesslich werde kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 dargetan, weshalb auch aus diesem Grund keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. 5.2 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er führte an, dass er sich anlässlich der BzP nicht getraut habe, offenzulegen, dass er auch in Kampfhandlungen involviert gewesen sei, weshalb diesbezüglich nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden könne. Ferner habe er in der Anhörung ausgesagt, dass er sich persönlich zum (...)-Camp begeben musste, um ein Interview zu geben, weshalb sich keine Ungereimtheit daraus ergebe, dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei auch bezüglich den unterschiedlichen Aussagen, er habe ein Interview für eine Menschenrechtorganisation respektive für Channel 4 gegeben, kein Widerspruch ersichtlich, weil Channel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka aufgedeckt habe. Ebenfalls keine Ungereimtheit ergebe sich aus der Verwechslung des CID und TID. Beide Divisionen würden zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt und es sei für einen Laien nicht erkennbar, ob Befrager zur einen oder anderen Division gehören würden. Schliesslich seien auch seine Aussagen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften konzise. Einerseits hätten diese Geld und Alkohol verlangt, andererseits sei er dazu aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Insofern seien mögliche Widersprüche nur marginal und vermochten daher seine Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Die Nachstellungen durch die Sicherheitsbehörden im Anschluss an die Entlassung aus der Rehabilitation seien nicht substanzlos ausgefallen, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine konkreten Fragen zu seiner Verfolgung zwischen Mai 2012 und Dezember 2012 gestellt worden seien. Er habe demnach nicht auf Fragen antworten können, die ihm nicht gestellt worden seien. Dass er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem ungehindert Sri Lanka habe verlassen können sei nicht unlogisch. Diesbezüglich habe er angegeben, einen Schlepper beauftragt zu haben, der sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und den Beamten am Flughafen geschmiert habe. Auch habe es bei der Rückreise über Colombo keinen Grund für die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegeben, auf ihn aufmerksam zu werden, da er mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei. Die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich seit den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 derart geändert, dass seine Vorbringen asylrelevant seien. Er sei ehemaliges LTTE-Mitglied, Angehöriger der tamilischen Ethnie, habe mehrere Jahre in Malaysia und der Schweiz verbracht und es bestehe ein persönlicher Bezug zwischen seinen Asylgründen und dem neuen Präsidenten. Er weise somit ein Profil auf, welches Grund zur Annahme gebe, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Ferner müsse er sich vor Vergeltungsmassnahmen der LTTE fürchten, weil er im besagten Interview Falschaussagen bezüglich deren Behandlung von sri-lankischen Soldaten getätigt habe. Er stehe somit als Verräter da und die Bewohner seines Dorfes würden einen Bogen um ihn machen. Schutz vor Übergriffen sei durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht zu erwarten. 5.3 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotos seines Wohnhauses, welches an einen Militärstützpunkt grenzt, eine Anschlussverfolgung nicht glaubhaft erscheinen lassen, da seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen seien. Bezugnehmend auf die eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa führte die Vorinstanz aus, dass sich daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse, da er nicht über Risikofaktoren verfüge, welche ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermöchten. Schliesslich bestehe kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest. Ergänzend führte er an, die Rehabilitierung sei kein risikomindernder, sondern ein zusätzlicher risikobegründender Umstand. Zudem sei aufgrund der aktuellen Situation das Risikoprofil geschärft worden, weshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe. 6. 6.1 Zwecks Sachverhaltsfeststellung ist zunächst die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a) 6.2 Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Ob dies die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. 6.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat. Ebenfalls erstellt ist, dass ihm in Malaysia vom UNHCR Schutz gewährt worden ist (vgl. auch Beweismittel, Bst. C). 6.4 Nicht glaubhaft gemacht hingegen erscheint, dass der Beschwerdeführer nebst der Tätigkeit als Dolmetscher auch zu Kampfhandlungen eingesetzt worden sei. Es wäre zu erwarten, dass er die diesbezüglichen Handlungen näher ausgeführt hätte. Auch das Vorbringen, er habe sich anlässlich der BzP nicht getraut, von seinem Einsatz als Kämpfer zu erzählen, überzeugt nicht, zumal er das diesbezügliche Vorbringen in der Anhörung nicht substantiiert darzutun vermochte. Die Tätigkeit für die LTTE als Dolmetscher wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht bezweifelt, da diese nachvollziehbar dargetan wurde (vgl. A14/18 F68, F109; A7/14 1.17.05). 6.5 Den von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf die zweitägige Festhaltung im (...)-Camp vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel aufzulösen. Da er anlässlich der Anhörung die besagte Festnahme zunächst nicht mehr erwähnt hat und auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, sich nicht mehr daran erinnern zu können und einen Fehler gemacht zu haben (vgl. A14/18 F106), ist das Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Angesichts der Vorbringen, er befürchte wegen dieses Interviews beidseitige Repressalien, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erinnern könnte, ob er sich nur für das Interview im (...)-Camp aufgehalten habe oder ob er dort zwei Tage festgehalten wurde. Die diesbezüglich geltend gemachte zweitägige Festhaltung ist somit als Überhöhung zu qualifizieren. 6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Interview gegeben zu haben und dabei von Angehörigen der Sicherheitsdienste gezwungen worden zu sein, Falschaussagen über die LTTE zu tätigen, ist weitgehend substanzlos geblieben. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei von Channel 4 dazu aufgefordert worden (vgl. A7/14 7.02), während er in der Anhörung darlegte, das Interview habe er für eine Menschenrechtsorganisation gegeben (vgl. A14/18 F68), wurde in der Beschwerde damit begründet, dass Channel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka aufgedeckt habe und es deshalb zu dieser Verwechslung gekommen sei. Tatsächlich berichtete der britische Sender Channel 4 (www.channel4.com, abgerufen am 4. Februar 2022) zu dieser Zeit mehrfach über Menschenrechtsverletzungen während des sri-lankischen Bürgerkriegs und produzierte in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumentarfilme (etwa Sri Lanka's Killing Fields, welcher am 14. Juni 2011 erstmals ausgestrahlt wurde [www.channel4.com/programmes/sri-lankas-killing-fields , abgerufen am 2. Februar 2022]). Ob es sich vorliegend um diesen Fernsehsender gehandelt haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Umstände des Interviews nicht substantiiert und kaum detailliert wiedergegeben wurden, vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln (vgl. dazu A14/18 F82-87, 108 und 115 ff.). Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben sollen, überwiegen die Umstände, welche gegen eine solche Sachverhaltsdarstellung sprechen. 6.7 Die von der Vorinstanz angeprangerte fehlende Unterscheidung zwischen TID und CID im Zusammenhang mit der Befragung im Büro des Dorfvorstehers wurde in der Beschwerde damit begründet, dass es einem Laien unmöglich sei, die Befrager der verschiedenen Anti-Terror-Divisionen zu unterscheiden (vgl. dazu auch A14/18 F110). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, in welcher er angab, die Angehörigen des CID hätten sich ihm gegenüber korrekt ausgewiesen (vgl. A14/18 F77). Insofern erscheint die Befragung im Büro des Dorfvorstehers als nicht glaubhaft. 6.8 Die angebliche Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle näher ausgeführt. Anlässlich der Anhörung beschränkten sich seine Aussagen darauf, zur Spende von Geld und Alkohol genötigt worden zu sein (vgl. A14/18 F68, F78, F80 ff.) und dass ihm angeboten worden sei, dem CID beizutreten (vgl. A14/18 F92). Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang ausführlich das typische Vorgehen des Staatsapparates aus, kann nicht gefolgt werden, zumal keine diesbezügliche Substantiierung stattgefunden hat. Insofern lassen auch die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers - nebst den dargelegten Widersprüchen - Substanz und Details vermissen. 6.9 Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer gewisse Überwachungsmassnahmen ergriffen haben könnten, ist durchaus möglich. Es entspricht der sri-lankischen Praxis, rehabilitierte LTTE-Mitglieder zu überwachen und oftmals in gewisser Hinsicht zu belästigen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 25 ff.). Da die diesbezüglichen Vorbringen weitgehend substanzlos geblieben sind, muss davon ausgegangen werden, dass die ihm gegenüber ergriffenen Überwachungsmassnahmen nicht über das allgemein üblich Mass hinausgegangen sind. Die dargetane wiederkehrende Meldepflicht zur Neuregistrierung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht nachgekommen sei, ist vor dem erwähnten Hintergrund zu betrachten und wird daher als glaubhaft erachtet. 6.10 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer des Weiteren vor, eine tatsächlich verfolgte Person hätte von den sri-lankischen Behörden keinen Reisepass erhalten; sie hätte sich in dieser Situation auch nicht an die Behörden gewandt. Sodann überzeuge nicht, dass er legal über den Flughafen Colombo ausgereist sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit eigenem Reisepass seinen Heimatstaat verlassen haben will, lässt jedoch nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-6571/2018 vom 21. September 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Obwohl in diesem Zusammenhang ein Widerspruch zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörungen ausgemacht werden kann, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gelungen ist, seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers nachvollziehbar darzulegen. Da er gemäss eigenen Angaben mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei und sich bloss zwei Stunden in der Transitzone am Flughafen Colombo aufgehalten habe, scheint das eingegangene Risiko nicht unlogisch, sondern nachvollziehbar. 6.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die vorhandenen Widersprüche und die teilweise fehlende Substantiierung der Vorbringen den Beschwerdeführer nicht als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen, jedoch eine gewisse Sachverhaltsrelativierung notwendig macht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint erstellt, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die LTTE tätig war, vom Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat und im Anschluss unter den für LTTE-Rehabilitierte allgemein üblichen staatlichen Überwachungsmassnahmen, inklusive einer jährlichen Meldepflicht zur Neuregistrierung, stand. Des Weiteren hat er im Dezember 2012 mit eigenem Reisepass mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka nach Malaysia verlassen und ist im Jahr 2018 mit gefälschtem Reisepass über den Flughafen Colombo in die Schweiz eingereist. 7. 7.1 Zu prüfen ist, ob gemäss dem festgestellten Sachverhalt Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. 7.1.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Misshandlungen während der Rehabilitierung des Beschwerdeführers und die (über seine Ausreise hinausgehende Meldepflicht) zur Neuregistrierung nicht isoliert betrachtet werden können, da diese Überwachungsmassnahmen in engem Zusammenhang mit seiner Rehabilitation stehen und letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise waren. Insofern besteht denn auch ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und der Flucht aus Sri Lanka. 7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Für die Beurteilung der Asylrelevanz von Vorfluchtgründen ist letztlich ausschlaggebend, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Zeitpunkt des Asylentscheids erneut Verfolgung drohen würde, also die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell ist (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation - abgesehen von gewissen Überwachungsmassnahmen, welche die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen - für etwa acht Monate weitgehend unbehelligt geblieben ist, spricht dafür, dass seitens des sri-lankischen Staats kein Verfolgungsinteresse (mehr) besteht, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Überwachungsmassnahmen den Sicherheitsbehörden stets bekannt gewesen sein dürfte. 7.2.2 An der Einschätzung des Bestehens möglicher Vorfluchtgründe, die eine erneute Verfolgung mit sich ziehen könnten, ändert auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nichts. Diese ist als Nachfluchtgrund im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund äusserer Umstände im Fall einer Rückkehr im Sinne objektiver Nachfluchtgründe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 7.3.1 Hinsichtlich der Begründung in der Beschwerde, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 asylrelevant, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.; vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.3). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dazu reicht es nicht, in allgemeiner Weise auf die aktuelle Situation zu verweisen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6). 7.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Urteil E-1866/2015 E. 8, je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 7.3.4 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (Urteil E-1866/2015 E. 9.1). 7.3.5 Als stark risikobegründenden Faktoren ist zu Gunsten des Beschwerdeführers seine ehemalige Mitgliedschaft bei den LTTE anzuführen. Er hatte zwar keine hohe Position im Sinne einer Kaderfunktion inne und hat auch nicht glaubhaft gemacht, in Kampfhandlungen involviert zu sein. Nichtsdestotrotz dürfte seine Funktion als Dolmetscher von gewissem Interesse sein, da er zwischen gefangen Soldaten der sri-lankischen Armee und den LTTE übersetzt hat und über entsprechende Informationen verfügen könnte. Ob sich die durchlaufene Rehabilitierung risikomindernd oder - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - risikoerhöhend auswirkt, kann nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Einbezug der konkreten Umstände beantwortet werden. Für eine gewisse Risikominderung spricht aber vorliegend, dass dem Beschwerdeführer gegenüber nur geringfügige staatliche Überwachungsmassnahmen ergriffen wurden. Diesbezüglich gab er an, einmal jährlich im Dezember zwecks Neuregistrierung gesucht worden zu sein (vgl. A7/14 7.02; A14/18 F93). Im Vergleich zu anderen bekannten Fällen ist seine Meldepflicht somit als niederschwellig zu beurteilen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 27). Tendenziell risikoerhöhend hingegen erscheint die lange Dauer seines Rehabilitationsprogramms von drei Jahren (vorgesehen ist eine Rehabilitationsdauer von einem Jahr, die jedoch verlängert werden kann, vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 10). Ferner ist zu bedenken, dass das Rehabilitationsprogramm nicht zwingenderweise einer Amnestie gleichkommt und entsprechend begangene Taten trotz Rehabilitierung zu Haftstrafen führen können (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 11). Diesbezüglich ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer über die LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten zur Last gelegt werden könnten. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sein Aufenthaltsort ab der Entlassung bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka den Behörden stets bekannt gewesen sein dürfte und er in diesen acht Monaten - abgesehen von den üblichen Überwachungsmassnahmen - keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Dolmetscher bei den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden als Person eingestuft werden würde, die bestrebt ist, den sri-lankischen Separatismus wiederaufflammen zu lassen. Als schwache Risikofaktoren sind seine lange Landesabwesenheit und die damit verbundene fehlende Wahrnehmung seiner Meldepflicht zur Neuregistrierung zu nennen. Hierzu ist festzuhalten, dass der alleinigen Landesabwesenheit keine Risikorelevanz zukommt und er mit eigenem Pass ausgereist ist. Mit Blick auf die jährliche Pflicht zur Neuregistrierung gab der Beschwerdeführer an, dass er für drei Jahre nach seiner Ausreise in Sri Lanka gesucht worden sei (vgl. A7/14 7.02.). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass diese Meldepflicht inzwischen nicht mehr besteht und ihm bei einer Einreise nicht vorgehalten werden würde. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 8. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.3.2 Der Beschwerdeführer hat angeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylsuchenden tamilischer Ethnie Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter - mit anderen Worten von durch Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Behandlung oder Bestrafung - werden könnten. Zu dieser Einschätzung ist festzuhalten, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. 10.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1866/2015, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N. § 94), zudem festgestellt, dass die Prüfung der für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK entspricht. Diese Würdigung wurde bereits vorgenommen, weshalb an dieser Stelle auf die in E. 7.3.5 dargestellte Begründung verwiesen werden kann. 10.3.4 Somit bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.3.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Urteil E-1866/2015 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5;) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. 10.4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines letzten Wohnsitzes in B._______ (Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie über Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der BzP als physisch und psychisch gesund eingeschätzt (vgl. A7/14 9.02); dieser Einschätzung widersprechende Tatsachen sind nicht aktenkundig. Er hat in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen. Er spricht neben Tamilisch auch Singhalesisch und hat für mehrere Jahre als Übersetzer gearbeitet und während des Rehabilitierungsprogramms eine Ausbildung als Kabelbinder erhalten. Seine Eltern und mehrere volljährige Geschwister halten sich gegenwärtig in B._______ auf. Die wirtschaftliche Situation bezeichnete der Beschwerdeführer als sehr gut, zumal seine Angehörigen über mehrere Häuser verfügen würden (vgl. A14/18 F36 ff.). Insofern ist von der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Mai 2020 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand: