Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland eigenen An- gaben zufolge am (…) 2016 und gelangte am 19. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge- suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 dem Kanton D._______ zu. Am 16. Mai 2019 und am 28. Juni 2019 fand die einlässli- che Anhörung zu ihren Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie habe bis zu ihrem (…) Lebens- jahr in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Die folgenden Jahre habe sie im Distrikt G._______ verbracht bis sie im Alter von (…) Jahren nach E._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie im Jahre (…) den A-Level- Abschluss gemacht und später von 2004 bis 2006 in H._______ an einer (…) gearbeitet. Sie habe auch einen (…) besucht. In jener Zeit habe sie sich in I._______ (nachfolgend: Ehemann), den Bruder einer Freundin, ver- liebt und ihn am (…) nach Brauch geheiratet. Bereits zehn Tage später sei ihr Ehemann in den Krieg gezogen. Er habe, wie sie erst später erfahren habe, der (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört. Seit seinem Fortgang habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ab 2009 habe sie sich bei einer Tante in J._______, Distrikt K._______, aufgehalten und sei erst im Jahre 2012 zu ihren Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Zwischen 2012 und (…) 2013 sei sie durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat zu Hause von Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) aufgesucht, nach ihrem Ehemann befragt und misshandelt worden. Auf- grund dieser Besuche habe sie sich in dieser Zeit auch bei diversen Ver- wandten in F._______ versteckt aufgehalten, sei aber weiter zu Hause ge- sucht worden. Da es ihrer Mutter gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, sei sie im Jahr 2014 ganz nach Hause zurückgekehrt. Am (…) 2014 sei sie vom CID vorgeladen und drei Tage an einem unbekannten Ort fest- gehalten und gefoltert worden. Das CID und sie selbst hätten zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann damals schon lange tot gewe- sen sei. Ihre Mutter sei wegen der Mitnahme so erschrocken, dass sie am gleichen Tag an einem Herzinfarkt gestorben sei, was sie (die Beschwer- deführerin) erst nach ihrer Freilassung erfahren habe. Sie habe sich da- nach bei einer Cousine in F._______ aufgehalten, sei aber auch in dieser
D-6569/2019 Seite 3 Zeit immer wieder zu Hause gesucht worden. Im Jahre 2014 habe sie von einer Kollegin, welche im Internet die Todesanzeige gesehen habe, schliesslich erfahren, dass ihr Ehemann bereits 2007 gefallen sei. Erst spä- ter, im Jahre 2017, habe ihr seine Schwester mitgeteilt, dass er bei einem Round-Up getötet worden sei. Ab (…) 2015 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Tante in J._______, Distrikt K._______, versteckt aufgehal- ten. Im (…) 2015 sei sie auch dort gesucht, jedoch nicht vorgefunden wor- den, obwohl sie im Haus anwesend gewesen sei. Ihr eigener Bezug zu den LTTE habe darin bestanden, dass sie in den Jahren 2002 und 2005 am Pongu Tamil-Tag teilgenommen und sich dabei für (…) verantwortlich ge- zeigt habe. Zudem habe sie von 2007 bis 2009 auch Hilfsleistungen für die LTTE erbracht wie etwa (…) und (…). Auch wegen dieser Tätigkeiten sei sie belästigt und ausgefragt worden, nachdem es zunächst nur um ihren Ehemann gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde man sie umbringen. Ihr Schlepper habe ihr einen ihr zustehenden Reisepass besorgt. Mit diesem habe sie Sri Lanka am (…) 2016 legal via Colombo auf dem Luftweg verlassen. Es gehe ihr seit dem Tod Ihrer Mutter psychisch sehr schlecht. Sie habe mehrere Selbstmordversuche hinter sich. Nach ih- rer Ausreise sei sie bei ihrer Tante in J._______ und mehrmals zu Hause von den Behörden gesucht worden. Die Tante sei deshalb nach L._______ geflüchtet. Ihr Vater sei für eine Befragung nach K._______ mitgenommen worden. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Identi- tätsnachweise und Beweismittel zu den Akten gereicht: - Identitätskarte; - Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie; mit englischer Übersetzung und Übermittlungsfor- mular der Schweizerischen Vertretung in Colombo); - Geburtsurkunde des Ehemannes (beglaubigte Kopie); - Todesurkunde der Mutter (beglaubigte Kopie); - Arbeitsbestätigung vom (…) 2006; - Todesanzeige des Ehemannes (2 Fotos); - Ledigkeitsbescheinigung (Affidavit) vom (…) 2017 (inkl. Übermittlungsformular der Schweizerischen Vertretung in Colombo); - Schreiben des Vaters vom (…) 2018 (inkl. Zustellcouvert); - Zustellcouvert aus Sri Lanka von 2017; - zwei Arztberichte der (…) vom 2. Juni 2017 und 12. Oktober 2018; - zwei Arztberichte der (…) vom 3. Dezember 2018 und 18. April 2019; - zwei Arztberichte des (…) vom 29. Mai 2018 und vom 16. Mai 2019.
D-6569/2019 Seite 4 B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das Kind B._______. C. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 14. Septem- ber 2018 beantwortete das SEM am 9. Oktober 2018. D. Am 25. September 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, eine Frage zum Tod ihrer Mutter zu beantworten und einen Arztbericht ein- zureichen. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin den korrigierten Arztbericht des (…) vom 16. Mai 2019 (vgl. Bst. A.c) zu den Akten. Innert erstreckter Frist ging am 29. Oktober 2019 ein Arztbericht der (…) vom 24. Oktober 2019 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 8. November 2019 – eröffnet am 11. November 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die- sen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzu- weisen, sie und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid, eine Vollmacht und eine Honorarnote bei.
D-6569/2019 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2019 sowie ein Bestätigungs- schreiben des (…) Temple vom (…) 2019 (in Kopie; mit englischer Über- setzung) nachreichen. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Verände- rung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM ein- geladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 zur Beschwerde vernehmen. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht folgende weiteren Beweismittel zukommen: - Bestätigungsschreiben des (…) Temple vom (…) 2019 im Original (inkl. englische Übersetzung, [vgl. Bst. H]); - Bestätigungsschreiben des Anwalts M._______ vom (…) 2019; - Zustellcouvert; - (…) Aufenthaltsbewilligung des Cousins (in Kopie); - Bestätigungsschreiben des Anwalts N._______ vom (…) 2018 (in Kopie); - (…) Geburtsurkunde des Cousins vom (…) 2019 (inkl. Zustellcouvert); - (…). L. Sodann reichte die Rechtsvertreterin am 4. März 2020 einen Arztbericht der (…) vom 6. Februar 2020 zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie die (…) per Ende Mai 2020 verlassen werde, weshalb es ihr nicht möglich sein werde, die Interessen der Beschwerdeführerin sachgemäss wahrzunehmen. Sie ersuchte deshalb um Entlassung aus dem öffentlich-
D-6569/2019 Seite 6 rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls die Sache spruchreif sei und keine weite- ren Verfahrenshandlungen notwendig seien, werde darum gebeten, das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten. N. MLaw Michèle Künzi liess dem Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 eine Schwangerschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin zukom- men. O. In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Gericht am 29. Juni 2021 über die am (…) erfolgte Geburt des Kindes C._______. P. Der (…) teilte dem SEM am 3. November 2021 mit, dass die Beschwerde- führerin und O._______ (N […]) am (…) geheiratet hätten.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
D-6569/2019 Seite 7 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des jetzigen Ehemannes der Beschwerdeführerin, O._______ (D-4145/2021), koordiniert geführt. Das am (…) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das vor- liegende Verfahren miteinzubeziehen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Ehefrau eines LTTE-Mitglieds oder eines anderen Kasten-Angehörigen ge- wesen sei und deswegen auf etwaige gesellschaftliche Schwierigkeiten ge- stossen sei. Die davon abgeleitete Bedrohungslage habe sie jedoch nicht
D-6569/2019 Seite 8 glaubhaft machen können. Einen Monat vor der Ausreise sei ihr ein neuer Reisepass ausgestellt worden, mit dem sie Sri Lanka legal, kontrolliert und ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg habe verlassen können. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass sie (…) 2014 – in einer Zeit, in der sie gesucht worden sei und sich versteckt gehalten habe – eine Identitätskarte bean- tragt habe. Ferner sei es ihr nicht gelungen, plausibel darzulegen, über- haupt in den Fokus des CID geraten zu sein. Sie habe diesbezüglich nur erklärt, dass Nachbarn sie verraten hätten. Diese seien wütend auf sie ge- wesen, weil ihr Ehemann einer anderen Kaste angehört habe. Selbst wenn diesen Angaben geglaubt werden könnte, bleibe unverständlich, wie ihre Nachbarn von den geheimen Tätigkeiten ihres Mannes zugunsten der LTTE hätten wissen können, wenn damals nicht einmal sie selbst Kenntnis davon gehabt habe. Auch sei nicht plausibel, dass das CID sie nach der kurzen Haft anfangs (…) 2014 noch dermassen intensiv gesucht habe, zu- mal in ihren Aussagen nichts darauf hindeute, dass die Behörden in ihrem Fall zu irgendwelchen neuen Erkenntnissen gelangt wären. Dass sie erst im Jahre 2014 durch eine Kollegin, die eine Todesanzeige im Internet ge- sichtet habe, vom Tod des Ehemannes beziehungsweise erst zehn Jahre nach dessen Tod Näheres über dessen Todesumstände erfahren haben wolle, sei als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich scheine ein star- kes Interesse des CID angesichts ihres fehlenden Profils grundsätzlich un- plausibel. Offensichtlich hätten ihre Tätigkeiten nicht genügt, sie in Reha- bilitationshaft zu überführen. Es sei daher nicht verständlich, dass sie nach ihrer angeblichen zweitägigen Haft noch von veritablem Interesse für die Behörden gewesen sei. Sodann habe sie in der BzP wiederholt erklärt, ihr Ehemann sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen erzählt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle wegen eines Auftrags rasch zu den LTTE kommen. Ihr Erklärungsversuch, sie sei in der BzP unterbrochen worden und habe nicht weitererzählen können, sei of- fensichtlich aktenwidrig. Ferner habe sie in der BzP ausgeführt, sie sei in der Haft sexuell belästigt worden. Auch nach der Haftentlassung sei sie immer wieder aufgesucht und belästigt worden. In der Anhörung habe sie jedoch erläutert, in der Haft weder vergewaltigt noch sexuell belästigt wor- den zu sein. Im Weiteren würden die Vorbringen, sie sei nach ihrer Haft- entlassung bis (…) 2015 bei einer Cousine in F._______ geblieben und in dieser Zeit bei ihrem Vater mindestens zwei- bis dreimal monatlich gesucht worden, dramatisierend und nachgeschoben wirken. Hingegen überra- sche, dass sie entgegen ihrer Aussagen in der BzP nicht mehr erwähnt habe, nach der Freilassung immer wieder aufgesucht und belästigt worden zu sein. Ihre Erklärung, sie sei von ihren Brüdern und Nachbarn belästigt
D-6569/2019 Seite 9 worden, wirke situativ angepasst und vermöge nicht zu überzeugen. Aus- serdem habe sie sich inkonsistent in Bezug auf die Frage geäussert, ob sie 2009 in einem Camp untergebracht worden sei. Insgesamt seien ihre Vor- bringen als unglaubhaft zu werten. Nachdem sie nach Kriegsende noch über sieben Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt habe, hätten allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl- relevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Anhörung vom 28. Juni 2019 sei angesichts der Komplexität der Asylvorbringen mit 4 Stunden 50 Minuten inklusive Rückübersetzung kurz ausgefallen. Zudem habe die An- hörung vom 16. Mai 2019 abgebrochen werden müssen und keine Rück- übersetzung stattgefunden, weshalb dieses Protokoll nicht verwertbar sei. Insgesamt seien einige Aspekte der Biografie der Beschwerdeführerin of- fengeblieben, was nicht ihr anzulasten sei, zumal sie an der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Anlässlich der beiden Gespräche mit der Rechtsvertreterin hätten weitere Details zu den einzelnen Stationen in Er- fahrung gebracht werden können: Die Beschwerdeführerin sei in E._______ an der Adresse der Eltern immer registriert gewesen. Im Jahre 2004 habe sie I._______ kennen- und lieben gelernt, der in P._______ ge- lebt und einer tieferen Kaste angehört habe. Schon damals habe sie wegen dieser Beziehung Probleme mit ihren Brüdern bekommen. Der eine Bruder habe sie deswegen auch geschlagen, weshalb sie ab 2005 zu ihrem Freund beziehungsweise zu dessen Schwester nach P._______ gezogen sei. Gearbeitet habe sie weiterhin in H._______. Bei Kriegsausbruch im August 2006 habe sie noch immer bei der Schwester ihres Ehemannes gewohnt. Sie habe sich somit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befun- den und sei vom Heimatort und ihrer Familie abgeschnitten gewesen. Bei Kriegsende sei sie umgehend zu ihrer in K._______ lebenden Tante ge- gangen, wo sie bis 2012 geblieben sei, weil sie zu Hause nicht mehr er- wünscht gewesen sei. Im Jahre 2012 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil die zwei Brüder nicht mehr vor Ort gelebt hätten und die Eltern nun alleine und alt gewesen seien. Die ersten drei bis vier Monate nach der Rückkehr nach E._______ habe sie keine Probleme gehabt. Im (…) 2012 seien eines Morgens CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen und hät- ten sie aufgefordert, am gleichen Tag ins CID-Büro in E._______ zu kom- men, weil sie die Information erhalten hätten, dass ihr Ehemann bei den
D-6569/2019 Seite 10 LTTE sei. Bei dieser Gelegenheit hätten die Beamten einen Vorladezettel abgegeben, den sie dann auf dem CID-Büro habe abgeben müssen. Sie sei an diesem Tag in Begleitung ihres Vaters hingegangen und während rund drei Stunden zu ihrem Ehemann, aber auch zu ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit den Pongu Tamil-Festivitäten und ihrer Zeit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befragt worden. Sie sei mit der Information ent- lassen worden, dass sie nochmals vorgeladen würde und sich zur Verfü- gung zu halten habe. Sie habe sich aber aus Angst zuerst bei einer Freun- din der Mutter in E._______ versteckt, bevor sie ab circa 2013 Zuflucht bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ gesucht habe. Sie habe ihren Aufenthaltsort in F._______ immer wieder wechseln müssen und sehr zu- rückgezogen gelebt. Ihr Vater sei in der Folge regelmässig von CID-Beam- ten zu Hause aufgesucht und auch mehrmals auf das ClD-Büro in E._______ zur Befragung vorgeladen worden. (…) 2014 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil ihre Mutter schwer erkrankt sei. Nach fünf Tagen
– am (…) 2014 – hätten CID-Beamte sie am frühen Morgen zu Hause auf- gesucht und aufgefordert, sich um 10.00 Uhr im Büro in E._______ für eine Befragung einzufinden. In der Folge sei sie auf dem CID-Büro umgehend inhaftiert, gefesselt und mit verbundenen Augen mit dem Auto an einen ihr unbekannten Ort transferiert worden. Dort sei sie während drei Tagen be- fragt, geschlagen und gefoltert worden. Es sei auch zu massiver sexueller Gewalt gekommen. Die kranke Mutter haben wegen der Inhaftierung ihrer Tochter einen Schock erlitten und sei in der Nacht vom (…) auf den (…) 2014 verstorben. Der Vater sei dann zum CID-Büro zurückgekehrt, um mit der Todesnachricht und der anstehenden Beerdigung die Freilassung zu erwirken. Die Beamten hätten ihm aber gesagt. dass sie keine Ahnung hät- ten, wo seine Tochter sei, und ihn weggeschickt. Aus Angst um seine Toch- ter habe er sich dann auch an das sri-lankische Red Cross in F._______ für eine Suchanzeige gewendet. Die Beschwerdeführerin sei am (…) 2014 gegen Abend aus der Haft entlassen worden. Sie sei mitten auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros freigelassen worden und habe selbständig nach Hause zurückkehren müssen. Danach habe sie sich nur noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten, bevor sie sich wieder bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ versteckt habe. Ihr Vater sei nach ihrer Aus- reise weiterhin vom CID zu Hause aufgesucht und teilweise zur Befragung auf das Büro in E._______ vorgeladen worden. Im Jahre 2018 habe er sogar eine Vorladung vom CID-Büro in K._______ erhalten. Aus Angst habe er sich für diese Befragung von einem Anwalt begleiten lassen. Jenes Gespräch habe im (…) 2018 stattgefunden und circa zwei Stunden gedau- ert. Der Vater sei zum Aufenthaltsort seiner Tochter befragt worden. Er
D-6569/2019 Seite 11 habe ausgesagt, dass er schon seit längerem den Kontakt zu seiner Toch- ter abgebrochen habe und aus diesem Grund ihren Aufenthaltsort nicht kenne. In einem Brief an die Beschwerdeführerin, den sie im (…) 2018 er- halten habe, beschreibe der Vater, dass er die Vorladung erhalten und sehr grosse Angst vor der Befragung habe.
E. 4.2.2 An der Anhörung habe sie nicht alles erzählt, was ihr während der Haft zugestossen sei. Dies vor allem aus Angst vor erneuter Stigmatisie- rung, nachdem sie schon in Sri Lanka nach ihrer Haftentlassung am (…) 2014 als Vergewaltigungsopfer sozial stigmatisiert worden sei. Hinzu komme, dass sie bis zum Gespräch mit der Rechtsvertreterin am 20. No- vember 2019 noch mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen habe, auch nicht mit der Psychologin. Sie sei am (…) 2014 von den CID-Beamten mit verbundenen Augen und Händen in einem Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Sie habe sich in einem dunklen Zimmer befunden, wo sie von vier bis fünf Männern befragt und geschlagen worden sei. Dabei habe sie die ganze Zeit auf dem Boden knien müssen. Ein Mann habe sie dabei auch mit einem Holzschläger ge- schlagen. Ein anderer Mann, der zuerst auf einem Stuhl gesessen habe, sei während der Befragung plötzlich aufgestanden und wütend auf sie zu- gekommen. Er habe ihr dann mit voller Wucht mit dem Fuss in den Intim- bereich getreten. Sie habe vom Schlag spontan urinieren müssen. Die Be- fragung und die Schläge seien dann weitergegangen. Am Abend seien die Männer aus dem Zimmer gegangen. In der Nacht sei einer der Männer zurückgekommen und habe sie zum Sex aufgefordert. Er habe gemeint, da sie ja schon mit ihrem Ehemann und anderen LTTE-Kämpfern Sex ge- habt habe, könne sie auch ihm diesen Gefallen tun. Sie habe versucht, sich zu wehren und zu schreien. Der Mann habe sie bedroht, leise zu sein. Er habe sie dann mit Gewalt ausgezogen und sie dabei mit einer Schere am (…) verletzt, weil sie sich zu wehren versucht habe. Es sei ihm aber gelun- gen, ihre Kleider mit der Schere aufzuschneiden. Sie habe deswegen eine noch heute gut sichtbare Narbe. Der Mann habe sie dann vergewaltigt. Danach sei sie vollkommen nackt im Zimmer zurückgeblieben. Der zweite Tag in Haft – der (…) 2014 – sei gleich wie der erste Tag gewesen. Nun sei aber der Druck auf sie erhöht worden und einer der ClD-Befrager habe sie mit einer brennenden Zigarette verbrannt. Sie habe davon je eine Narbe an (…) und an (…). In der zweiten Nacht sei sie von mehreren Männern nacheinander vergewaltigt worden. Sie sei irgendwann bewusstlos gewor- den und könne sich an keine weiteren Details erinnern. Am kommenden Tag – dem (…) 2014 – sei ihr am Morgen Wasser über den Kopf geschüttet worden, weil sie noch immer bewusstlos gewesen sei. Auch sei sie noch
D-6569/2019 Seite 12 immer nackt gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass man sie gegen Abend freilassen werde, und ihr eine Bluse und einen Rock, aber keine Unterwä- sche gegeben. Sie sei dann mit dem Auto zurückgebracht und auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros sich selbst überlassen worden. An der nahegelegenen Bushaltestelle habe sie eine Nachbarin getroffen. Diese habe die Situation sofort erkannt, aber keine Fragen gestellt, sondern das Busbillett für die Beschwerdeführerin bezahlt und sie nach Hause zum Va- ter begleitet. Für die Nachbarin und den Vater sei klar gewesen, was pas- siert sei. Aus Angst vor einer möglichen Schwangerschaft sei sie zu einer befreundeten Hebamme gebracht worden, welche die Verletzungen im In- timbereich untersucht und ihr ein pflanzliches Abtreibungsmittel gegeben habe. Sie habe sich in der Folge immer wieder übergeben müssen. Die Prozedur habe mehrere Tage gedauert. Nach deren Abschluss, circa fünf bis sechs Tage nach der Freilassung, habe sie sich wieder nach F._______ zu Verwandten in Sicherheit gebracht.
E. 4.2.3 Es würden entschuldbare Gründe vorliegen, warum die Beschwerde- führerin erst auf Beschwerdeebene habe offenlegen können, dass es im Rahmen der dreitägigen Haft auch zu massiver sexueller Gewalt gekom- men sei. Bis zum Termin mit der Rechtsvertreterin habe sie mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen, auch nicht mit ihrer Psy- chologin. Ihre Nachbarin in E._______ und ihr Vater seien die einzigen zwei Menschen, die davon wüssten. Mit ihnen habe sie aber nie über das Erlebte gesprochen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2019 gehe hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 vorliege und dass sich die Beschwerdeführerin erst langsam öffnen könne und anfange, erste traumatische Erlebnisse zu erzählen, ohne ins Detail zu gehen. Das Mass der psychischen Belastung, mit der erlittenen Traumatisierung konfrontiert zu werden, habe sich auch anläss- lich des ersten Anhörungstermins am 16. Mai 2019 gezeigt, als sie mitten in der Anhörung einen Ohnmachtsanfall erlitten habe, als die Befragerin zur Befragung zu den Asylgründen übergegangen sei. Die Gründe für das Verschweigen seien eine enorme Scham und sehr grosse Angst vor weite- rer Stigmatisierung. Die Beschwerdeführerin wolle vermeiden, dass sie auch in der Schweiz als Vergewaltigungsopfer gelte und von ihren Lands- leuten – vor allem auch vom Kindsvater – erneut stigmatisiert werde. Die zwischenzeitliche Beziehung mit einem Landsmann in der Schweiz möge auch erklären, warum sie anlässlich der Anhörung vehement verneint habe, in der Haft sexuell belästigt worden zu sein. Zwar würden sie schon länger keine Beziehung mehr führen, sie hoffe aber nach wie vor, dass er eines Tages zu ihr und dem gemeinsamen Sohn zurückkomme. Würde er
D-6569/2019 Seite 13 von der Vergewaltigung erfahren, käme sie als Partnerin/Ehefrau definitiv nicht mehr in Frage. Dies käme vielmehr einem sozialen Tod gleich. Da nun aber die Wegweisung nach Sri Lanka real drohe, hätten die Überle- bensinstinkte über die erneut drohende soziale Stigmatisierung gewonnen und sie sei bereit, auch über diese Erfahrung in der Haft zu sprechen. Bei Bedarf habe dies in Form einer ergänzenden Befragung zu den Asylgrün- den zu erfolgen.
E. 4.2.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfah- rens keinen Anlass für Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit er- weckt. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht aktiv wahrgenommen und Beweis- mittel beigebracht. Auch habe sie ihre Asylvorbringen nicht übertrieben dar- gestellt, eher im Gegenteil. Bezüglich der erlebten sexuellen Gewalt habe sie gerade nicht dramatisiert, weil sie anlässlich der Anhörung verneint habe, solche erlebt zu haben. Inwieweit das Vorbringen, sie sei monatlich zwei bis drei Mal gesucht worden, als nachgeschoben gelte, sei nicht er- sichtlich. Sie leide an einer PTBS. Die erste Diagnose einer emotional in- stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei von den nun be- handelnden Ärzten klar verneint worden. Sie habe bisher zwei Mal in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund eines Ohnmachtsanfalles hospitalisiert werden müssen, unter anderem anlässlich der Anhörung vom 16. Mai
2019. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2018 stelle die Be- fragung bezüglich des Asylstatus einen Trigger dar, durch welchen sie an traumatische Ereignisse in der Heimat erinnert werde.
E. 4.2.5 Ihr Asylvorbringen habe sie zwar zurückhaltend, aber substantiiert, nachvollziehbar und in sich stimmig vorgetragen. Obwohl die Anhörung fast zweieinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt sei, habe sie klare und kongruente Aussagen machen können. Die eher zu- rückhaltende Erzählweise, die oft erst auf Nachfrage ins Detail gegangen sei, sei sehr typisch für traumatisierte Menschen. Trotzdem würden die Er- zählungen auch etliche Realkennzeichen aufweisen. Zur Qualität des Pro- tokolls der BzP würden Fragezeichen bestehen. Gewisse protokollierte Antworten würden keinen Sinn ergeben und es bleibe regelmässig unklar, zu was genau und zu welchem Ereignis sich die Beschwerdeführerin ge- rade geäussert habe. In Bezug auf die Frage, ob sie am Ende des Bürger- krieges in einem Camp der Regierung gewesen sei, sei es zu Missver- ständnissen gekommen, welche sie jedoch bereits im Rahmen der BzP klargestellt habe. Es gebe somit klare Hinweise, dass die Asylvorbringen anlässlich der BzP offensichtlich unkorrekt zusammengefasst worden seien. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung ihre
D-6569/2019 Seite 14 Asylvorbringen kongruent und schlüssig vorgetragen und immer konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie hierzu an der BzP nicht in der Lage gewesen sein sollte. Deshalb seien die vom SEM geltend gemachten Ungereimtheiten zwischen Aussa- gen anlässlich der BzP und der Anhörung stark zu relativieren. Sie würden auch nicht derart schwer wiegen, da sie – abgesehen von der sexuellen Gewalterfahrung während der Inhaftierung – nicht zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen würden.
E. 4.2.6 Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob der Reisepass legal beschafft worden sei. Auch wisse sie nicht, ob der Schlepper am Flug- hafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung habe organisie- ren müssen. Dies sei letztlich nicht entscheidend, da auch die legale Aus- stellung eines Reisepasses und eine legale Ausreise über den Flughafen Colombo gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation spre- chen würden. Allein als Ehefrau respektive Witwe eines LTTE-Kämpfers weise die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Profil auf. Der Ehemann sei offenbar nicht nur ein Kämpfer gewesen, sondern habe für (…) der LTTE gearbeitet und dabei eine hochsensible Position innegehabt, die von den sri-lankischen Sicherheitskräften offensichtlich weiterhin als eine Gefahr wahrgenommen werde. Das CID habe offenbar keine Kenntnisse vom Tod des Ehemannes gehabt. Es bedürfe in Sri Lanka in Einzelfällen sehr wenig, um in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten und asyl- relevante Verfolgungshandlungen zu erleiden. Bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2006 habe sich die Beschwerdeführerin kulturell für die tamilische Sache eingesetzt, weshalb ihr eine Nähe zu den LTTE unterstellt worden sei. Zudem habe sie während des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet gelebt und Unterstützung für die LTTE-Kämpfer geleistet. Nach Kriegsende habe sie keine Rehabilitierung durchlaufen, obwohl sie der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde. Den Belästigungen und Befragungen durch die CID-Beamten habe sie sich durch Untertauchen bei Verwandten entzogen, wodurch sich das CID in seinem Verdacht bestärkt gefühlt habe. Als Frau möge sie besonders in den Fokus geraten sein. Mit der Heirat habe sie nicht nur gegen das Kastenwesen verstossen, sondern als alleinstehende Frau während zweieinhalb Jahren im von den LTTE kon- trollierten Vanni-Gebiet gelebt und regelmässig Kontakt zu LTTE-Kämpfern gehabt. In der konservativen sri-lankischen Gesellschaft gelte sie damit als moralisch verwerfliche Frau. Die CID-Beamten hätten genau gewusst, was eine Inhaftierung für soziale Folgen für sie haben werde. Zudem stelle die Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste ein Tabubruch dar, was
D-6569/2019 Seite 15 oftmals den Ausschluss der Frau aus ihrer Familie und Gemeinschaft zur Folge habe. Es sei somit glaubhaft, dass sie im Sinne einer sozialen Ab- strafung von einem Nachbarn beim CID vor Ort angeschwärzt worden sei.
E. 4.2.7 Selbst wenn das Gericht die geltend gemachte Vorverfolgung als un- glaubhaft einstufen sollte, stelle bereits die Heirat mit ihrem Ehemann, der nachweislich ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, ein starker Risikofaktor dar. Zudem werde ein Cousin mütterlicherseits wegen Unterstützungsleistun- gen für die LTTE in Sri Lanka verfolgt und sei mittlerweile nach S._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Es bestünden somit stark risikobe- gründende Faktoren. Durch das Fehlen von ordentlichen Identitätspapie- ren und Folternarben an (…) und an (…) würden auch schwach risikobe- gründende Faktoren vorliegen.
E. 4.3 In der Eingabe vom 9. Januar 2020 wird auf den Brief des Vaters an die Beschwerdeführerin vom (…) 2018 hingewiesen, in welchem der Vater davon berichte, dass er aus K._______ eine Vorladung erhalten und grosse Angst davor habe, diesen Termin wahrzunehmen. Mit dem einge- reichten Schreiben des sri-lankischen Anwalts M._______ vom (…) 2019 sei glaubhaft gemacht, dass das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin weiterhin aktuell sei. Zudem bestün- den nun auch konkrete Hinweise darauf, dass sie sich auf einer Liste der Sicherheitsbehörden befinde, was eine landesweite Verfolgungsgefahr be- deute. Sodann habe der Anwalt N._______ in einem Schreiben vom (…) 2018 die Verfolgungsgeschichte des Cousins dargelegt. Dieser Cousin, der wie sie aus Q._______ in E._______ stamme, habe seit 2002 Kontakte zu den LTTE gehabt und diese aufgrund seines Berufes als (…) aktiv unter- stützt. Das Verwandtschaftsverhältnis dürfte den sri-lankischen Sicher- heitsbehörden bekannt sein. Der Cousin sei von R._______, dem (…), re- krutiert worden. R._______ stamme ebenfalls aus Q._______ bei E._______ und die Beschwerdeführerin habe ihn sogar einmal persönlich getroffen. Die gleiche Herkunft könne miterklären, warum sich das Inte- resse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an der Person der Be- schwerdeführerin so intensiv und nachhaltig manifestiere. Die Gemeinde Q._______ als Herkunftsort eines (…) werde sicherlich als Gefahrenherd und strategisch wichtiges Ziel für die Bemühungen der Behörden wahrge- nommen, jegliche Wiederbelebung der LTTE im Keim zu ersticken.
E. 4.4 In der Eingabe vom 4. März 2020 wird ausgeführt, dem eingereichten Arztbericht der (…) vom 6. Februar 2020 (vgl. Bst. L) könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der mittlerweile
D-6569/2019 Seite 16 eineinhalb Jahre dauernden Psychotherapie habe öffnen können und erst langsam, zu Beginn noch bruchstückhaft, über ihre traumatischen Erleb- nisse in Sri Lanka zu berichten begonnen habe. Infolge der PTBS weise sie ein krankheitsimmanentes Vermeidungsverhalten auf. Erschwerend kä- men kulturelle Aspekte hinzu, da die Beschwerdeführerin die sexuelle Ge- walt als grosse Schande einstufe und Angst davor habe, dass jemand aus ihrer Kultur davon erfahren könnte und sie ausgelacht, verachtet und gar verstossen würde. Deshalb habe sie nicht schon früher über das Erlebte offen sprechen können, was nicht ihr anzulasten sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüg- lich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 5.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das Anhö- rungsprotokoll vom 16. Mai 2019 mangels Rückübersetzung, soweit der Inhalt nicht in der Anhörung vom 28. Juni 2019 (nachfolgend: Anhörung) bestätigt wurde (vgl. SEM-act. A24/22 F8 ff.), nicht als Grundlage des Asyl- entscheides herangezogen werden darf. Solches wird dem SEM den Asyl- punkt betreffend zu Recht auch nicht vorgeworfen. Dem 21-seitigen Anhö- rungsprotokoll vom 28. Juni 2019 ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Befragung zeitlich zu kurz ausgefallen wäre oder wichtige Fragen nicht ge- stellt worden wären. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, und es wurden zahlrei- che vertiefende Fragen gestellt. Soweit in diesem Zusammenhang allen- falls implizit eine formelle Rechtsverletzung geltend gemacht wird, ist eine solche zu verneinen.
E. 5.4 Es bestehen sodann keine Hinweise, dass die Qualität des Protokolls der BzP mangelhaft wäre. Die Aussage, "man hat mich 2 Tage lang ge- quält, alleine eingesperrt und sie haben mich sexuell belästigt, in dem Sinne, dass ich weiss, dass mein Ehemann noch am Leben ist" (vgl. SEM-
D-6569/2019 Seite 17 act. A6/12 Ziff. 7.01), ist zwar in der Tat sprachlich unbefriedigend. Inhalt- lich geht jedoch daraus hervor, der Beschwerdeführerin sei unterstellt wor- den zu wissen, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Inwiefern die Ant- worten hinsichtlich der Aussagen zu den Tätigkeiten für die LTTE bezie- hungsweise im Zusammenhang mit dem Camp offensichtlich unkorrekt zu- sammengefasst worden sein sollen, erschliesst sich nicht, zumal das Pro- tokoll rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin deren Inhalt unter- schriftlich als richtig und vollständig bestätigte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussa- gen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä- teren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn be- stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl- gründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3122/2019 vom 3. De- zember 2021 E. 6.2; EMARK 1993 Nr. 3). Die vom SEM aufgezeigten Wi- dersprüche gehen weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen
– mit Ausnahme der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Ende des Bür- gerkrieges in einem Camp gewesen sei – den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht auch auf das Protokoll der BzP abgestützt, anlässlich welcher Befragung zudem zahlreiche Zusatzfragen zu den Asylgründen gestellt wurden.
E. 5.5 Dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, geht aus dem Arzt- bericht der (…) vom 6. Februar 2020 hervor und wird nicht bezweifelt. Auch das im Bericht erwähnte krankheitsimmanente Vermeidungsverhalten und die Angst vor Stigmatisierung durch Landsleute sind grundsätzlich nach- vollziehbar. Diese Diagnose einer PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gel- ten. Auch ist im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignis- sen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten jedoch die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin Unplausibilitäten und erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen
D-6569/2019 Seite 18 betreffend, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklä- ren lassen.
E. 5.6 Die Heirat mit einem Mann aus einer tieferen Kaste und eine allenfalls daraus resultierende soziale Abstrafung respektive Anschwärzung durch Nachbarn, die Rückkehr nach E._______ nach mehrjähriger Abwesenheit und der Aufenthalt im Vanni-Gebiet als alleinstehende Frau vermögen nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 überhaupt in den Fokus des CID geraten sein beziehungsweise wes- halb das CID ein so nachhaltiges Interesse an ihr gehabt haben sollte. Ihre eigenen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 bewegten sich im Rahmen dessen, was fast die gesamte Bevölkerung des Vanni-Gebietes während der Kriegsjahre zu tun gezwun- gen war. Auch die Teilnahmen am Pongu Tamil-Tag beziehungsweise die (…) in den Jahren (…) und (…) erscheinen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, das dargelegte erhöhte Interesse der sri-lankischen Behör- den zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in Rehabilitationshaft war, bekräftigt diese Einschätzung. Auf die Frage, wie die Nachbarn von der geheimen Tätigkeit des Ehemannes für die LTTE erfahren haben sollten, nachdem nicht einmal die Beschwerdeführerin da- von gewusst habe, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht wei- ter eingegangen. Es wird auch kein Versuch unternommen zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin auch nach der Haft im (…) 2014 noch intensiv gesucht worden sei, zumal – wie das SEM zu Recht festhielt – die Behörden zu keinen neuen Erkenntnissen gelangt seien. Es bestehen da- her ernsthafte Zweifel am Vorbringen, die Behörden hätten an der Be- schwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach E._______ im Jahre 2012 ein erhöhtes und fortdauerndes Interesse gehabt.
E. 5.7 Fragezeichen ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Befragun- gen vor der Inhaftierung. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von 2012 bis (…) 2013 durchschnittlich zwei bis drei Male pro Monat befragt worden, wobei sie mit Zigaretten verbrannt und mit Schuhen getreten worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F73 f.; vgl. auch A6/12 Ziff. 7.01 f.). Überraschend wird in der – notabene präzisierenden – Be- schwerdeschrift dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im (…) 2012 vom CID vorgeladen und während dreier Stunden befragt worden, worauf sie aus Angst bei einer Freundin der Mutter und später bei Verwand- ten Zuflucht gesucht habe. In der Folge sei der Vater regelmässig von CID- Beamten aufgesucht und auch mehrmals zur Befragung vorgeladen wor- den (vgl. Beschwerde S. 5). Dass die Beschwerdeführerin selber nach (…)
D-6569/2019 Seite 19 2012 bis zu ihrer Inhaftierung am (…) 2014 erneut befragt worden wäre, geht aus der Beschwerde hingegen nicht hervor.
E. 5.8 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bis (…) 2015 bei ihrem Vater mindesten zwei- bis drei Mal monatlich gesucht wurden, nachgeschoben erscheint. Hätte sol- ches tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Be- schwerdeführerin ein so zentrales Element bereits in der freien Rede er- wähnt hätte. Dort äusserte sie sich jedoch wie folgt: "(…) Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich Angst, dass diese Leute mich erneut mitnehmen würden. Dann im (…) 2015 ging ich wieder nach K._______. Ich wurde in K._______ gesucht und ich konnte nicht dortbleiben" (vgl. SEM-act. A24/22 F43). Erst deutlich später und auf Nachfrage, ob zwischen (…) 2014 und (…) 2015 etwas geschehen sei, erwähnte sie die häufigen Suchen beim Vater (vgl. SEM-act. A24/22 F116 und F120). Wie das SEM zu Recht fest- hielt, sind diese Aussagen überdies nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen in der BzP, wonach "sie" danach immer wieder gekommen seien und sie belästigt hätten (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01).
E. 5.9 Sodann erscheint kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2014 vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Insbesondere wäre zu erwarten, dass sie, welche über eine gute Schulbildung verfügt, selber im Internet recherchiert und die entsprechenden Berichte gefunden hätte. Sollte der Ehemann tatsächlich beim (…) der LTTE tätig gewesen sein, ist zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, wel- che nach dem Ende des Bürgerkrieges ein besonderes Augenmerk auf (ehemalige) LTTE-Mitglieder richteten, aufgrund eigener Recherchen be- reits zu einem früheren Zeitpunkt von dessen Funktion und Tod bezie- hungsweise von seinem Ableben im Rahmen eines Round-ups erfahren hätten. Dass der Ehemann noch viele Jahre nach seinem Tod seitens der Behörden als Gefahr wahrgenommen worden sei, erscheint daher wenig plausibel.
E. 5.10 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit eigenem Reisepass ihren Heimatstaat verlassen haben will, lässt in der Tat nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 E. 6.10, E-6571/2018 vom 21. Sep- tember 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Dennoch erstaunt, dass sie nach der angeblich jahrelangen Verfolgungssituation das Risiko einge- gangen sein will, im (…) 2014 eine Identitätskarte und im Jahre 2015 auf
D-6569/2019 Seite 20 dem Passamt einen Reisepass zu beantragen. Dass ihr nicht bekannt sei, ob der Reisepass legal beschafft worden sei, erscheint wenig glaubhaft, zumal sie in der BzP die legale Ausstellung bejahte (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 4.02). Auch in der Anhörung machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, nicht zu wissen, ob er legal ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F138 ff.). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Schlepper am Flug- hafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung hätte organisie- ren müssen. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am Flughafen kontrolliert worden und habe ein Formular ausfüllen müssen (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 5.02; A24/22 F138 ff.).
E. 5.11 Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach E._______ in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Aus diesem Grund erscheint un- geachtet der im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachten sexuel- len Gewalterfahrung während der Haft unwahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführerin im (…) 2014 überhaupt inhaftiert war. Die in der Be- schwerde zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 13), welche keines- wegs als besonders substantiiert zu qualifizieren sind, vermögen die Un- gereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Auch aus dem Einwand, ihre eher zurückhaltende Erzählweise sei sehr typisch für traumatisierte Menschen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, die von ihr auf Beschwerdeebene vorgetragenen mehrfachen Vergewaltigungen hätten sich – bei Wahrunterstellung – in einem anderen Kontext ereignet. Dass bezüglich der sexuellen Gewalt tatsächlich keine Dramatisierung festzustellen ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unter wel- chen Umständen die Beschwerdeführerin allenfalls vergewaltigt worden ist beziehungsweise die Narben entstanden sind und was den Ohnmachtsan- fall während der Anhörung vom 16. Mai 2019 auslöste, kann deshalb vor- liegend offenbleiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, weshalb die Beschwerdeführerin in der BzP bejahte und in der Anhörung verneinte, in der Haft sexuelle Gewalt erlebt zu haben, und aus welchen Gründen sie bislang nicht über das Erlebte habe sprechen kön- nen. Eine ergänzende Anhörung erscheint deshalb nicht angezeigt.
E. 5.12 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater der Beschwerde- führerin ihretwegen vom CID-Büro in K._______ befragt wurde und sich ihr Name auf einer Liste befindet. Das Schreiben des Vaters aus dem Jahre 2018 und das Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts
D-6569/2019 Seite 21 M._______ vom (…) 2019 sind für sich allein nicht geeignet, diesen Sach- verhalt zu belegen, zumal sie einzig die Aussagen des Vaters wiedergeben.
E. 5.13.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorver- folgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.13.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl- suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko- faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4930/2019 vom 10. Mai 2022 E. 5.4 und E-5959/2019 vom
19. April 2022 E. 8.4.2).
E. 5.13.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Nachdem sich die Vorverfolgung der Beschwerde- führerin als unglaubhaft erwiesen hat, kann Letztere aus dem Umstand, dass ihr Ehemann, mit dem sie nach der religiösen Heiratszeremonie nur wenige Tage zusammengelebt habe, möglicherweise für den (…) der LTTE tätig war, und sie selbst während des Kriegs untergeordnete Hilfstätigkei- ten zu Gunsten der LTTE ausführte, kein erhöhtes Gefährdungsprofil ab- leiten. Auch machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, wegen ihres nun in S._______ als Flüchtling anerkannten Cousins Probleme gehabt zu haben. Aus dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts N._______ vom (…) 2018 den Cousin betreffend kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Auch aus dem Umstand, dass sie, der Cousin und (…) R._______ aus Q._______ bei E._______ stammen, kann nicht auf eine generelle Ge- fährdung aller Einwohner dieses Ortes geschlossen werden. Exilpolitische Aktivitäten werden abgesehen von einer einzigen Teilnahme an einer Ver- anstaltung keine geltend gemacht (vgl. SEM-act. A24/22 F148 f.). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde- führerin auf der Stopp- oder Watch-List befindet und deshalb zu befürchten
D-6569/2019 Seite 22 hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu wer- den. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Distrikt F._______, dem Umstand, dass sie mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück- kehrt, und aus ihren Narben kann sie keine asylrelevante Gefährdung ab- leiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM ver- wiesen werden.
E. 5.13.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einen individuellen Be- zug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwi- schen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweisen, aufgrund dessen sie einer mögli- chen Gefährdung ausgesetzt sein könnten.
E. 5.14 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die wei- teren Vorbringen in der Beschwerde und übrigen Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6569/2019 Seite 23
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig. Zwar sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau und Mutter eines Kindes von einem Mann, mit dem sie nicht zusam- menlebe, in der tamilischen Gesellschaft gewissen Schikanen und Aus- grenzungen ausgesetzt sein werde. Diese Nachteile vermöchten jedoch keine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darzustellen. Auch eine er- höhte Suizidalität verpflichte die Schweiz nicht, vom Vollzug der Wegwei- sung Abstand zu nehmen. Allfälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung sei durch geeignete Massnahmen durch die mit dem Vollzug beauftragten Behörden gebührend Rechnung zu tragen. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann bestehe in Sri Lanka aktuell keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Die Beschwer- deführerin habe ihr gesamtes Leben in der Nordprovinz verbracht. Auch wenn sie sich eine gewisse Zeit lang im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, sei ihr eine Rückkehr in den Distrikt F._______ offenbar immer möglich ge- wesen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestünden grundsätzliche Vorbehalte an der Richtigkeit ihrer Angaben zum familiären Beziehungsnetz und ihren Aufenthalten. Ihre Schilderungen zu den Aufenthalten würden nur geringe Stringenz aufweisen und sie könne keine griffige Umschreibung ihrer Lebensumstände liefern. Es falle somit schwer, ihre genauen Lebens- und Wohnverhältnisse in den Jahren vor der Ausreise vollständig und abschliessend zu würdigen. Fest stehe jedoch, dass es ihr offensichtlich immer möglich gewesen sei, bei Verwandten un- terzukommen und ihren täglichen Bedarf zu decken. Ferner habe sie einen A-Level-Abschluss und einige Berufserfahrung im (…) gesammelt. Ihr Va- ter habe sie bis zur Ausreise unterstützt, um ihren Lebensunterhalt zu be- streiten. Auch ihre Ausreise sei durch ihren Vater und eine Tante finanziert
D-6569/2019 Seite 24 worden. Zuletzt habe sie seit (…) 2015 bei ihrer Tante in J._______ ge- wohnt. Ob diese mittlerweile tatsächlich in L._______ lebe, sei angesichts der Gesamtumstände fraglich. Aktuell würden zwei Tanten in T._______ und eine Tante in Q._______ leben. Eine Tante und ein Onkel seien ins Ausland gereist. Ferner habe sie eine gute Beziehung zu ihrer Schwägerin und stehe in Kontakt mit ihr. Insgesamt müsse von einem stabilen ver- wandtschaftlichen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf das sie sich nach einer Rückkehr weiterhin stützen könne. Insbesondere scheine die Beziehung zu ihrer wichtigsten Bezugsperson, ihrem Vater in E._______, gefestigt zu sein. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie schwer am Verlust ihres Mannes und ihrer Mutter leide und eine mittel- gradige depressive Episode sowie eine PTBS aufweise. Es sei ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp diag- nostiziert worden. Das von ihr zuletzt eingenommene Antidepressivum Se- quase (Wirkstoff: Quetiapine) sei in Sri Lanka registriert und könne via eine grosse Apotheke bestellt werden. Die PTBS und depressiven Episoden könnten auch im Norden Sri Lankas adäquat behandelt werden, auch wenn der dortige Standard der Versorgung psychisch Erkrankter nicht mit dem- jenigen in der Schweiz zu vergleichen sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine entsprechende Einrichtung zur Behandlung ihrer psychi- schen Beschwerden aufzusuchen. Ausserdem würden rund sieben Pro- zent der Menschen im Distrikt F._______ eine PTBS und Depressionen aufweisen. Die Hintergründe für die PTBS der Beschwerdeführerin könn- ten somit mannigfaltig sein. Überdies habe sich ihr Zustand gemäss Arzt- bericht vom 24. Oktober 2019 bereits deutlich stabilisiert. Es stehe ihr über- dies frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rück- kehrhilfe zu beantragen. In Bezug auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass der heute erst (…)jährige Sohn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine soziale Entwurzelung erleben würde, auch wenn sich das Kleinkind auf die damit einhergehenden Veränderungen anzupassen habe. Nach ei- ner sorgfältigen Gesamtwürdigung erweise sich der Vollzug der Wegwei- sung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, auch wenn der Zu- stand der Beschwerdeführerin derzeit stabil sei, könne eine akute Dekom- pensation im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka nicht aus- geschlossen werden. Sie habe bereits in Sri Lanka drei Selbstmordversu- che unternommen. In der Schweiz befinde sie sich seit Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und habe zwei Mal einer stationären Krisenintervention bedurft. Trotz der deutlichen Stabilisierung zeige sich klar, dass der Symptomatik traumatische Erfahrungen zugrunde
D-6569/2019 Seite 25 liegen würden. Die Beschwerdeführerin bedürfe bis auf Weiteres einer eng- maschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, andernfalls eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizierung der Symptomatik eintreten könnten. Die Erfolgschancen einer Behandlung der PTBS in Sri Lanka würden die behandelnden Ärzte als zweifelhaft ein- schätzen. Ein Leben dort würde mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut gewaltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Le- bensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psychischen Destabilisierung auszugehen. Somit wäre auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet. Hinzu komme, dass die Be- schwerdeführerin in Sri Lanka grosser sozialer Stigmatisierung ausgesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass sie nun als alleinstehende Frau mit Kind nach Sri Lanka zurückkehren würde, erhöhe die Stigmatisierung erst recht, was eine weitere soziale Ächtung und Diskriminierung zur Folge hätte. Diese erneute Stigmatisierung und der erneute soziale Rückzug würden einen zu grossen psychischen Druck darstellen, zumal sie bereits aufgrund der PTBS sehr vulnerabel sei. Dies hätte auch klar negative Konsequen- zen für ihr Kind. Es komme hinzu, dass sie schon lange vor der Ausreise wegen ihrer Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste, was einen grossen Tabubruch darstelle, von ihren Brüdern verstossen worden sei. Zudem werde sie von ihren Brüdern für den Tod der Mutter verantwortlich gemacht. Sie könnte bei ihrer Rückkehr nicht auf ein funktionierendes fa- miliäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Allein zu ihrem Vater und – vor Kontaktabbruch – zu ihrer Tante in K._______ habe sie eine gute Bezie- hung. Die Tante sei nach L._______ geflohen und der Vater sei bereits alt und gesundheitlich angeschlagen. Er lebe nun bei einer Tante mütterlicher- seits in E._______, da er Betreuung bedürfe. Finanziell sei er von seinen zwei Söhnen abhängig. Auch wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Va- ter respektive dieser Tante aufgenommen würde, sei davon auszugehen, dass sie – sollte ihr Vater eines Tages sterben – keine weitere Unterstüt- zung von ihrer Familie erwarten könne. Es sei der Autorität des Vaters zu verdanken, dass sie Unterstützung von der weiteren Familie mütterlicher- seits erhalten habe. Zur Familie väterlicherseits gebe es seit Jahrzehnten keinen Kontakt.
E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
D-6569/2019 Seite 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.4.2 Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch auf- grund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das wei- terhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ent- wicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs- vollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
D-6569/2019 Seite 27 gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur- teil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine kon- krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 7.5.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt F._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätz- lich als zumutbar zu erachten ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, der aus demselben Distrikt stammt, wird ebenfalls nach Sri Lanka weggewiesen (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin wird somit als verheiratete Frau in Begleitung ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder in den Heimatstaat zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass der über eine gute Schulausbildung, eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügende Ehemann sowie dessen Beziehungsnetz auch für die Be- schwerdeführenden aufkommen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4). Vor diesem Hintergrund kann auf eine eingehende Prüfung des Bestehens eines tragfähigen familiären Be- ziehungsnetzes innerhalb der Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin und der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten eines solchen verzichtet werden. Deshalb sei nur am Rande angemerkt, dass das SEM in der an- gefochtenen Verfügung diesbezüglich teilweise auf Aussagen in der abge- brochenen Anhörung vom 16. Mai 2019 verweist, die in der Anhörung vom
28. Juni 2019 nicht erneut erfragt wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8; vgl. E. 5.3). Schliesslich erübrigen sich aufgrund der veränderten fa- miliären Konstellation Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern.
E. 7.5.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2017 in psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung. Während zu Beginn im Wesent- lichen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) beziehungs- weise eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert wurden und ein Verdacht auf eine emotional insta- bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bestand, wird in den Berichten der (…) vom 24. Oktober 2019 und 6. Februar 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Es erfolgten im
D-6569/2019 Seite 28 (…) 2017 und (…) 2018 insgesamt drei stationäre Kriseninterventionen. Gemäss dem Bericht vom 24. Oktober 2019 habe sich erst mit zunehmen- dem Verlauf und gewonnenem Vertrauen eine zugrundeliegende traumati- sche Symptomatik gezeigt. Es gelinge der Beschwerdeführerin zuneh- mend, sich auch bezüglich schwieriger Themen zu öffnen. So schildere sie langsam erste traumatische Erlebnisse, ohne ins Detail zu gehen. Die Be- fragungen bezüglich des Asylstatus würden für sie einen Trigger darstellen, durch welchen sie an traumatische Befragungen in ihrem Heimatland erin- nert werde. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine Nichtbehandlung könnte eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizie- rung der Symptomatik zur Folge haben. Durch die Behandlung sei die Be- schwerdeführerin bereits deutlich stabiler als noch im Februar 2018. Für die Reduktion des Leidensdruckes scheine eine weitere Behandlung un- abdingbar. Solange die Beschwerdeführerin unsicher sei, ob sie in ihr Hei- matland zurückmüsse, sei jedoch keine Behandlung der PTBS möglich, sondern lediglich der Versuch, den Zustand zu stabilisieren. Ein Leben in Sri Lanka würde für sie mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut ge- waltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psy- chischen Destabilisierung auszugehen, womit auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet wäre. Im Bericht vom 6. Februar 2020 wird ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zuletzt wiederholt traumatisie- rende Befragungen durch den Geheimdienst in ihrem Herkunftsland ge- schildert. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer PTBS klar er- füllt. Zu Beginn der Behandlung sei die Beschwerdeführerin noch kaum fähig gewesen, über Vergangenes zu sprechen. Mit dem Aufbau einer zu- nehmend tragfähigen Therapiebeziehung sei es ihr langsam aber zuneh- mend gelungen, mehr über ihre traumatischen Erlebnisse zu berichten. Erste Berichte seien nur bruchstückhaft gewesen. Im Verlauf habe sie de- taillierter über das ihr Widerfahrene erzählen können.
E. 7.5.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Wei- ter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE
D-6569/2019 Seite 29 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 7.5.4 vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte ge- macht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesie- delt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmetho- den an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine wei- terführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Sri Lanka möglich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Be- handlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hin- zuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Recht- sprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhü- tung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstüt- zung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.
E. 7.5.6 Nachdem eine adäquate Behandelbarkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Sri Lanka gegeben ist, spricht auch das Kindes- wohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden (…)- beziehungsweise (…)jährigen Kindern. Zudem ist erneut darauf hin- zuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und Vater der Kinder und somit als ganze Familie zurückkehren wird, und sie somit nicht alleine die Verantwortung für die Kinder zu tragen haben wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanz- lichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.3.1).
E. 7.5.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wür- den bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
D-6569/2019 Seite 30
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente für sich und die Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist da- her auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 gutgeheissen (vgl. Bst. I). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. I). Mit Gesuch vom 29. Mai 2020 ersuchte diese um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin, es sei denn, die Sache sei spruchreif und es seien keine weiteren Verfahrenshandlun- gen notwendig (vgl. Bst. M). Nach Verfassen der Eingabe vom 4. März 2020 ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr tätig gewor- den, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen not- wendig erschienen. In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Ge- richt mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und 29. Juni 2021 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die Ge-
D-6569/2019 Seite 31 burt der Tochter C._______ (vgl. Bst. N und O). Nachdem die erfolgte Ge- burt von C._______ auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist, rechtfertigen diese beiden sehr kurzen Informa- tionsschreiben keinen Mandatswechsel und das entsprechende Gesuch wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 9.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi- gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtli- cher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Fabienne Zannol hat in ihrer Kostennote vom 10. Dezember 2019 ein Honorar von total Fr. 2'939.− (inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.– und Mehrwertsteuerzuschlag) einge- setzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15 Stunden erscheint an- gemessen und die Spesenpauschale von Fr. 50.– erscheint nach Durch- sicht der Akten plausibel. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180.– auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzie- ren. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingaben vom 16. De- zember 2019, 9. Januar 2020 und 4. März 2020 getätigte Aufwand, wel- cher von Amtes wegen auf 3.25 Stunden zu veranschlagen ist. Der ge- samte Aufwand beläuft sich demnach auf 18.25 Stunden. Nachdem der Honoraranspruch von lic. iur. Fabienne Zannol bei ihrer damaligen Arbeit- geberin, der (…), verblieben ist, ist Letzterer ein Honorar von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts aus- zurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6569/2019 Seite 32
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der (…) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.–.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6569/2019 law/gnb Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 und gelangte am 19. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 dem Kanton D._______ zu. Am 16. Mai 2019 und am 28. Juni 2019 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie habe bis zu ihrem (...) Lebensjahr in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Die folgenden Jahre habe sie im Distrikt G._______ verbracht bis sie im Alter von (...) Jahren nach E._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie im Jahre (...) den A-Level-Abschluss gemacht und später von 2004 bis 2006 in H._______ an einer (...) gearbeitet. Sie habe auch einen (...) besucht. In jener Zeit habe sie sich in I._______ (nachfolgend: Ehemann), den Bruder einer Freundin, verliebt und ihn am (...) nach Brauch geheiratet. Bereits zehn Tage später sei ihr Ehemann in den Krieg gezogen. Er habe, wie sie erst später erfahren habe, der (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört. Seit seinem Fortgang habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ab 2009 habe sie sich bei einer Tante in J._______, Distrikt K._______, aufgehalten und sei erst im Jahre 2012 zu ihren Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Zwischen 2012 und (...) 2013 sei sie durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat zu Hause von Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) aufgesucht, nach ihrem Ehemann befragt und misshandelt worden. Aufgrund dieser Besuche habe sie sich in dieser Zeit auch bei diversen Verwandten in F._______ versteckt aufgehalten, sei aber weiter zu Hause gesucht worden. Da es ihrer Mutter gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, sei sie im Jahr 2014 ganz nach Hause zurückgekehrt. Am (...) 2014 sei sie vom CID vorgeladen und drei Tage an einem unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. Das CID und sie selbst hätten zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann damals schon lange tot gewesen sei. Ihre Mutter sei wegen der Mitnahme so erschrocken, dass sie am gleichen Tag an einem Herzinfarkt gestorben sei, was sie (die Beschwerdeführerin) erst nach ihrer Freilassung erfahren habe. Sie habe sich danach bei einer Cousine in F._______ aufgehalten, sei aber auch in dieser Zeit immer wieder zu Hause gesucht worden. Im Jahre 2014 habe sie von einer Kollegin, welche im Internet die Todesanzeige gesehen habe, schliesslich erfahren, dass ihr Ehemann bereits 2007 gefallen sei. Erst später, im Jahre 2017, habe ihr seine Schwester mitgeteilt, dass er bei einem Round-Up getötet worden sei. Ab (...) 2015 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Tante in J._______, Distrikt K._______, versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei sie auch dort gesucht, jedoch nicht vorgefunden worden, obwohl sie im Haus anwesend gewesen sei. Ihr eigener Bezug zu den LTTE habe darin bestanden, dass sie in den Jahren 2002 und 2005 am Pongu Tamil-Tag teilgenommen und sich dabei für (...) verantwortlich gezeigt habe. Zudem habe sie von 2007 bis 2009 auch Hilfsleistungen für die LTTE erbracht wie etwa (...) und (...). Auch wegen dieser Tätigkeiten sei sie belästigt und ausgefragt worden, nachdem es zunächst nur um ihren Ehemann gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde man sie umbringen. Ihr Schlepper habe ihr einen ihr zustehenden Reisepass besorgt. Mit diesem habe sie Sri Lanka am (...) 2016 legal via Colombo auf dem Luftweg verlassen. Es gehe ihr seit dem Tod Ihrer Mutter psychisch sehr schlecht. Sie habe mehrere Selbstmordversuche hinter sich. Nach ihrer Ausreise sei sie bei ihrer Tante in J._______ und mehrmals zu Hause von den Behörden gesucht worden. Die Tante sei deshalb nach L._______ geflüchtet. Ihr Vater sei für eine Befragung nach K._______ mitgenommen worden. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Identitätskarte;
- Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie; mit englischer Übersetzung und Übermittlungsformular der Schweizerischen Vertretung in Colombo);
- Geburtsurkunde des Ehemannes (beglaubigte Kopie);
- Todesurkunde der Mutter (beglaubigte Kopie);
- Arbeitsbestätigung vom (...) 2006;
- Todesanzeige des Ehemannes (2 Fotos);
- Ledigkeitsbescheinigung (Affidavit) vom (...) 2017 (inkl. Übermittlungsformular der Schweizerischen Vertretung in Colombo);
- Schreiben des Vaters vom (...) 2018 (inkl. Zustellcouvert);
- Zustellcouvert aus Sri Lanka von 2017;
- zwei Arztberichte der (...) vom 2. Juni 2017 und 12. Oktober 2018;
- zwei Arztberichte der (...) vom 3. Dezember 2018 und 18. April 2019;
- zwei Arztberichte des (...) vom 29. Mai 2018 und vom 16. Mai 2019. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin das Kind B._______. C. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 14. September 2018 beantwortete das SEM am 9. Oktober 2018. D. Am 25. September 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, eine Frage zum Tod ihrer Mutter zu beantworten und einen Arztbericht einzureichen. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin den korrigierten Arztbericht des (...) vom 16. Mai 2019 (vgl. Bst. A.c) zu den Akten. Innert erstreckter Frist ging am 29. Oktober 2019 ein Arztbericht der (...) vom 24. Oktober 2019 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 8. November 2019 - eröffnet am 11. November 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid, eine Vollmacht und eine Honorarnote bei. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2019 sowie ein Bestätigungsschreiben des (...) Temple vom (...) 2019 (in Kopie; mit englischer Übersetzung) nachreichen. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 zur Beschwerde vernehmen. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht folgende weiteren Beweismittel zukommen:
- Bestätigungsschreiben des (...) Temple vom (...) 2019 im Original (inkl. englische Übersetzung, [vgl. Bst. H]);
- Bestätigungsschreiben des Anwalts M._______ vom (...) 2019;
- Zustellcouvert;
- (...) Aufenthaltsbewilligung des Cousins (in Kopie);
- Bestätigungsschreiben des Anwalts N._______ vom (...) 2018 (in Kopie);
- (...) Geburtsurkunde des Cousins vom (...) 2019 (inkl. Zustellcouvert);
- (...). L. Sodann reichte die Rechtsvertreterin am 4. März 2020 einen Arztbericht der (...) vom 6. Februar 2020 zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie die (...) per Ende Mai 2020 verlassen werde, weshalb es ihr nicht möglich sein werde, die Interessen der Beschwerdeführerin sachgemäss wahrzunehmen. Sie ersuchte deshalb um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls die Sache spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien, werde darum gebeten, das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten. N. MLaw Michèle Künzi liess dem Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 eine Schwangerschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin zukommen. O. In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Gericht am 29. Juni 2021 über die am (...) erfolgte Geburt des Kindes C._______. P. Der (...) teilte dem SEM am 3. November 2021 mit, dass die Beschwerdeführerin und O._______ (N [...]) am (...) geheiratet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des jetzigen Ehemannes der Beschwerdeführerin, O._______ (D-4145/2021), koordiniert geführt. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Ehefrau eines LTTE-Mitglieds oder eines anderen Kasten-Angehörigen gewesen sei und deswegen auf etwaige gesellschaftliche Schwierigkeiten gestossen sei. Die davon abgeleitete Bedrohungslage habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können. Einen Monat vor der Ausreise sei ihr ein neuer Reisepass ausgestellt worden, mit dem sie Sri Lanka legal, kontrolliert und ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg habe verlassen können. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass sie (...) 2014 - in einer Zeit, in der sie gesucht worden sei und sich versteckt gehalten habe - eine Identitätskarte beantragt habe. Ferner sei es ihr nicht gelungen, plausibel darzulegen, überhaupt in den Fokus des CID geraten zu sein. Sie habe diesbezüglich nur erklärt, dass Nachbarn sie verraten hätten. Diese seien wütend auf sie gewesen, weil ihr Ehemann einer anderen Kaste angehört habe. Selbst wenn diesen Angaben geglaubt werden könnte, bleibe unverständlich, wie ihre Nachbarn von den geheimen Tätigkeiten ihres Mannes zugunsten der LTTE hätten wissen können, wenn damals nicht einmal sie selbst Kenntnis davon gehabt habe. Auch sei nicht plausibel, dass das CID sie nach der kurzen Haft anfangs (...) 2014 noch dermassen intensiv gesucht habe, zumal in ihren Aussagen nichts darauf hindeute, dass die Behörden in ihrem Fall zu irgendwelchen neuen Erkenntnissen gelangt wären. Dass sie erst im Jahre 2014 durch eine Kollegin, die eine Todesanzeige im Internet gesichtet habe, vom Tod des Ehemannes beziehungsweise erst zehn Jahre nach dessen Tod Näheres über dessen Todesumstände erfahren haben wolle, sei als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich scheine ein starkes Interesse des CID angesichts ihres fehlenden Profils grundsätzlich unplausibel. Offensichtlich hätten ihre Tätigkeiten nicht genügt, sie in Rehabilitationshaft zu überführen. Es sei daher nicht verständlich, dass sie nach ihrer angeblichen zweitägigen Haft noch von veritablem Interesse für die Behörden gewesen sei. Sodann habe sie in der BzP wiederholt erklärt, ihr Ehemann sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen erzählt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle wegen eines Auftrags rasch zu den LTTE kommen. Ihr Erklärungsversuch, sie sei in der BzP unterbrochen worden und habe nicht weitererzählen können, sei offensichtlich aktenwidrig. Ferner habe sie in der BzP ausgeführt, sie sei in der Haft sexuell belästigt worden. Auch nach der Haftentlassung sei sie immer wieder aufgesucht und belästigt worden. In der Anhörung habe sie jedoch erläutert, in der Haft weder vergewaltigt noch sexuell belästigt worden zu sein. Im Weiteren würden die Vorbringen, sie sei nach ihrer Haftentlassung bis (...) 2015 bei einer Cousine in F._______ geblieben und in dieser Zeit bei ihrem Vater mindestens zwei- bis dreimal monatlich gesucht worden, dramatisierend und nachgeschoben wirken. Hingegen überrasche, dass sie entgegen ihrer Aussagen in der BzP nicht mehr erwähnt habe, nach der Freilassung immer wieder aufgesucht und belästigt worden zu sein. Ihre Erklärung, sie sei von ihren Brüdern und Nachbarn belästigt worden, wirke situativ angepasst und vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem habe sie sich inkonsistent in Bezug auf die Frage geäussert, ob sie 2009 in einem Camp untergebracht worden sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Nachdem sie nach Kriegsende noch über sieben Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt habe, hätten allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Anhörung vom 28. Juni 2019 sei angesichts der Komplexität der Asylvorbringen mit 4 Stunden 50 Minuten inklusive Rückübersetzung kurz ausgefallen. Zudem habe die Anhörung vom 16. Mai 2019 abgebrochen werden müssen und keine Rückübersetzung stattgefunden, weshalb dieses Protokoll nicht verwertbar sei. Insgesamt seien einige Aspekte der Biografie der Beschwerdeführerin offengeblieben, was nicht ihr anzulasten sei, zumal sie an der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Anlässlich der beiden Gespräche mit der Rechtsvertreterin hätten weitere Details zu den einzelnen Stationen in Erfahrung gebracht werden können: Die Beschwerdeführerin sei in E._______ an der Adresse der Eltern immer registriert gewesen. Im Jahre 2004 habe sie I._______ kennen- und lieben gelernt, der in P._______ gelebt und einer tieferen Kaste angehört habe. Schon damals habe sie wegen dieser Beziehung Probleme mit ihren Brüdern bekommen. Der eine Bruder habe sie deswegen auch geschlagen, weshalb sie ab 2005 zu ihrem Freund beziehungsweise zu dessen Schwester nach P._______ gezogen sei. Gearbeitet habe sie weiterhin in H._______. Bei Kriegsausbruch im August 2006 habe sie noch immer bei der Schwester ihres Ehemannes gewohnt. Sie habe sich somit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befunden und sei vom Heimatort und ihrer Familie abgeschnitten gewesen. Bei Kriegsende sei sie umgehend zu ihrer in K._______ lebenden Tante gegangen, wo sie bis 2012 geblieben sei, weil sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Im Jahre 2012 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil die zwei Brüder nicht mehr vor Ort gelebt hätten und die Eltern nun alleine und alt gewesen seien. Die ersten drei bis vier Monate nach der Rückkehr nach E._______ habe sie keine Probleme gehabt. Im (...) 2012 seien eines Morgens CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, am gleichen Tag ins CID-Büro in E._______ zu kommen, weil sie die Information erhalten hätten, dass ihr Ehemann bei den LTTE sei. Bei dieser Gelegenheit hätten die Beamten einen Vorladezettel abgegeben, den sie dann auf dem CID-Büro habe abgeben müssen. Sie sei an diesem Tag in Begleitung ihres Vaters hingegangen und während rund drei Stunden zu ihrem Ehemann, aber auch zu ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit den Pongu Tamil-Festivitäten und ihrer Zeit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befragt worden. Sie sei mit der Information entlassen worden, dass sie nochmals vorgeladen würde und sich zur Verfügung zu halten habe. Sie habe sich aber aus Angst zuerst bei einer Freundin der Mutter in E._______ versteckt, bevor sie ab circa 2013 Zuflucht bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ gesucht habe. Sie habe ihren Aufenthaltsort in F._______ immer wieder wechseln müssen und sehr zurückgezogen gelebt. Ihr Vater sei in der Folge regelmässig von CID-Beamten zu Hause aufgesucht und auch mehrmals auf das ClD-Büro in E._______ zur Befragung vorgeladen worden. (...) 2014 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil ihre Mutter schwer erkrankt sei. Nach fünf Tagen - am (...) 2014 - hätten CID-Beamte sie am frühen Morgen zu Hause aufgesucht und aufgefordert, sich um 10.00 Uhr im Büro in E._______ für eine Befragung einzufinden. In der Folge sei sie auf dem CID-Büro umgehend inhaftiert, gefesselt und mit verbundenen Augen mit dem Auto an einen ihr unbekannten Ort transferiert worden. Dort sei sie während drei Tagen befragt, geschlagen und gefoltert worden. Es sei auch zu massiver sexueller Gewalt gekommen. Die kranke Mutter haben wegen der Inhaftierung ihrer Tochter einen Schock erlitten und sei in der Nacht vom (...) auf den (...) 2014 verstorben. Der Vater sei dann zum CID-Büro zurückgekehrt, um mit der Todesnachricht und der anstehenden Beerdigung die Freilassung zu erwirken. Die Beamten hätten ihm aber gesagt. dass sie keine Ahnung hätten, wo seine Tochter sei, und ihn weggeschickt. Aus Angst um seine Tochter habe er sich dann auch an das sri-lankische Red Cross in F._______ für eine Suchanzeige gewendet. Die Beschwerdeführerin sei am (...) 2014 gegen Abend aus der Haft entlassen worden. Sie sei mitten auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros freigelassen worden und habe selbständig nach Hause zurückkehren müssen. Danach habe sie sich nur noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten, bevor sie sich wieder bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ versteckt habe. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise weiterhin vom CID zu Hause aufgesucht und teilweise zur Befragung auf das Büro in E._______ vorgeladen worden. Im Jahre 2018 habe er sogar eine Vorladung vom CID-Büro in K._______ erhalten. Aus Angst habe er sich für diese Befragung von einem Anwalt begleiten lassen. Jenes Gespräch habe im (...) 2018 stattgefunden und circa zwei Stunden gedauert. Der Vater sei zum Aufenthaltsort seiner Tochter befragt worden. Er habe ausgesagt, dass er schon seit längerem den Kontakt zu seiner Tochter abgebrochen habe und aus diesem Grund ihren Aufenthaltsort nicht kenne. In einem Brief an die Beschwerdeführerin, den sie im (...) 2018 erhalten habe, beschreibe der Vater, dass er die Vorladung erhalten und sehr grosse Angst vor der Befragung habe. 4.2.2 An der Anhörung habe sie nicht alles erzählt, was ihr während der Haft zugestossen sei. Dies vor allem aus Angst vor erneuter Stigmatisierung, nachdem sie schon in Sri Lanka nach ihrer Haftentlassung am (...) 2014 als Vergewaltigungsopfer sozial stigmatisiert worden sei. Hinzu komme, dass sie bis zum Gespräch mit der Rechtsvertreterin am 20. November 2019 noch mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen habe, auch nicht mit der Psychologin. Sie sei am (...) 2014 von den CID-Beamten mit verbundenen Augen und Händen in einem Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Sie habe sich in einem dunklen Zimmer befunden, wo sie von vier bis fünf Männern befragt und geschlagen worden sei. Dabei habe sie die ganze Zeit auf dem Boden knien müssen. Ein Mann habe sie dabei auch mit einem Holzschläger geschlagen. Ein anderer Mann, der zuerst auf einem Stuhl gesessen habe, sei während der Befragung plötzlich aufgestanden und wütend auf sie zugekommen. Er habe ihr dann mit voller Wucht mit dem Fuss in den Intimbereich getreten. Sie habe vom Schlag spontan urinieren müssen. Die Befragung und die Schläge seien dann weitergegangen. Am Abend seien die Männer aus dem Zimmer gegangen. In der Nacht sei einer der Männer zurückgekommen und habe sie zum Sex aufgefordert. Er habe gemeint, da sie ja schon mit ihrem Ehemann und anderen LTTE-Kämpfern Sex gehabt habe, könne sie auch ihm diesen Gefallen tun. Sie habe versucht, sich zu wehren und zu schreien. Der Mann habe sie bedroht, leise zu sein. Er habe sie dann mit Gewalt ausgezogen und sie dabei mit einer Schere am (...) verletzt, weil sie sich zu wehren versucht habe. Es sei ihm aber gelungen, ihre Kleider mit der Schere aufzuschneiden. Sie habe deswegen eine noch heute gut sichtbare Narbe. Der Mann habe sie dann vergewaltigt. Danach sei sie vollkommen nackt im Zimmer zurückgeblieben. Der zweite Tag in Haft - der (...) 2014 - sei gleich wie der erste Tag gewesen. Nun sei aber der Druck auf sie erhöht worden und einer der ClD-Befrager habe sie mit einer brennenden Zigarette verbrannt. Sie habe davon je eine Narbe an (...) und an (...). In der zweiten Nacht sei sie von mehreren Männern nacheinander vergewaltigt worden. Sie sei irgendwann bewusstlos geworden und könne sich an keine weiteren Details erinnern. Am kommenden Tag - dem (...) 2014 - sei ihr am Morgen Wasser über den Kopf geschüttet worden, weil sie noch immer bewusstlos gewesen sei. Auch sei sie noch immer nackt gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass man sie gegen Abend freilassen werde, und ihr eine Bluse und einen Rock, aber keine Unterwäsche gegeben. Sie sei dann mit dem Auto zurückgebracht und auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros sich selbst überlassen worden. An der nahegelegenen Bushaltestelle habe sie eine Nachbarin getroffen. Diese habe die Situation sofort erkannt, aber keine Fragen gestellt, sondern das Busbillett für die Beschwerdeführerin bezahlt und sie nach Hause zum Vater begleitet. Für die Nachbarin und den Vater sei klar gewesen, was passiert sei. Aus Angst vor einer möglichen Schwangerschaft sei sie zu einer befreundeten Hebamme gebracht worden, welche die Verletzungen im Intimbereich untersucht und ihr ein pflanzliches Abtreibungsmittel gegeben habe. Sie habe sich in der Folge immer wieder übergeben müssen. Die Prozedur habe mehrere Tage gedauert. Nach deren Abschluss, circa fünf bis sechs Tage nach der Freilassung, habe sie sich wieder nach F._______ zu Verwandten in Sicherheit gebracht. 4.2.3 Es würden entschuldbare Gründe vorliegen, warum die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene habe offenlegen können, dass es im Rahmen der dreitägigen Haft auch zu massiver sexueller Gewalt gekommen sei. Bis zum Termin mit der Rechtsvertreterin habe sie mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen, auch nicht mit ihrer Psychologin. Ihre Nachbarin in E._______ und ihr Vater seien die einzigen zwei Menschen, die davon wüssten. Mit ihnen habe sie aber nie über das Erlebte gesprochen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2019 gehe hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 vorliege und dass sich die Beschwerdeführerin erst langsam öffnen könne und anfange, erste traumatische Erlebnisse zu erzählen, ohne ins Detail zu gehen. Das Mass der psychischen Belastung, mit der erlittenen Traumatisierung konfrontiert zu werden, habe sich auch anlässlich des ersten Anhörungstermins am 16. Mai 2019 gezeigt, als sie mitten in der Anhörung einen Ohnmachtsanfall erlitten habe, als die Befragerin zur Befragung zu den Asylgründen übergegangen sei. Die Gründe für das Verschweigen seien eine enorme Scham und sehr grosse Angst vor weiterer Stigmatisierung. Die Beschwerdeführerin wolle vermeiden, dass sie auch in der Schweiz als Vergewaltigungsopfer gelte und von ihren Landsleuten - vor allem auch vom Kindsvater - erneut stigmatisiert werde. Die zwischenzeitliche Beziehung mit einem Landsmann in der Schweiz möge auch erklären, warum sie anlässlich der Anhörung vehement verneint habe, in der Haft sexuell belästigt worden zu sein. Zwar würden sie schon länger keine Beziehung mehr führen, sie hoffe aber nach wie vor, dass er eines Tages zu ihr und dem gemeinsamen Sohn zurückkomme. Würde er von der Vergewaltigung erfahren, käme sie als Partnerin/Ehefrau definitiv nicht mehr in Frage. Dies käme vielmehr einem sozialen Tod gleich. Da nun aber die Wegweisung nach Sri Lanka real drohe, hätten die Überlebensinstinkte über die erneut drohende soziale Stigmatisierung gewonnen und sie sei bereit, auch über diese Erfahrung in der Haft zu sprechen. Bei Bedarf habe dies in Form einer ergänzenden Befragung zu den Asylgründen zu erfolgen. 4.2.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keinen Anlass für Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht aktiv wahrgenommen und Beweismittel beigebracht. Auch habe sie ihre Asylvorbringen nicht übertrieben dargestellt, eher im Gegenteil. Bezüglich der erlebten sexuellen Gewalt habe sie gerade nicht dramatisiert, weil sie anlässlich der Anhörung verneint habe, solche erlebt zu haben. Inwieweit das Vorbringen, sie sei monatlich zwei bis drei Mal gesucht worden, als nachgeschoben gelte, sei nicht ersichtlich. Sie leide an einer PTBS. Die erste Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei von den nun behandelnden Ärzten klar verneint worden. Sie habe bisher zwei Mal in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund eines Ohnmachtsanfalles hospitalisiert werden müssen, unter anderem anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2019. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2018 stelle die Befragung bezüglich des Asylstatus einen Trigger dar, durch welchen sie an traumatische Ereignisse in der Heimat erinnert werde. 4.2.5 Ihr Asylvorbringen habe sie zwar zurückhaltend, aber substantiiert, nachvollziehbar und in sich stimmig vorgetragen. Obwohl die Anhörung fast zweieinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt sei, habe sie klare und kongruente Aussagen machen können. Die eher zurückhaltende Erzählweise, die oft erst auf Nachfrage ins Detail gegangen sei, sei sehr typisch für traumatisierte Menschen. Trotzdem würden die Erzählungen auch etliche Realkennzeichen aufweisen. Zur Qualität des Protokolls der BzP würden Fragezeichen bestehen. Gewisse protokollierte Antworten würden keinen Sinn ergeben und es bleibe regelmässig unklar, zu was genau und zu welchem Ereignis sich die Beschwerdeführerin gerade geäussert habe. In Bezug auf die Frage, ob sie am Ende des Bürgerkrieges in einem Camp der Regierung gewesen sei, sei es zu Missverständnissen gekommen, welche sie jedoch bereits im Rahmen der BzP klargestellt habe. Es gebe somit klare Hinweise, dass die Asylvorbringen anlässlich der BzP offensichtlich unkorrekt zusammengefasst worden seien. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung ihre Asylvorbringen kongruent und schlüssig vorgetragen und immer konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie hierzu an der BzP nicht in der Lage gewesen sein sollte. Deshalb seien die vom SEM geltend gemachten Ungereimtheiten zwischen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung stark zu relativieren. Sie würden auch nicht derart schwer wiegen, da sie - abgesehen von der sexuellen Gewalterfahrung während der Inhaftierung - nicht zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen würden. 4.2.6 Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob der Reisepass legal beschafft worden sei. Auch wisse sie nicht, ob der Schlepper am Flughafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung habe organisieren müssen. Dies sei letztlich nicht entscheidend, da auch die legale Ausstellung eines Reisepasses und eine legale Ausreise über den Flughafen Colombo gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation sprechen würden. Allein als Ehefrau respektive Witwe eines LTTE-Kämpfers weise die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Profil auf. Der Ehemann sei offenbar nicht nur ein Kämpfer gewesen, sondern habe für (...) der LTTE gearbeitet und dabei eine hochsensible Position innegehabt, die von den sri-lankischen Sicherheitskräften offensichtlich weiterhin als eine Gefahr wahrgenommen werde. Das CID habe offenbar keine Kenntnisse vom Tod des Ehemannes gehabt. Es bedürfe in Sri Lanka in Einzelfällen sehr wenig, um in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten und asylrelevante Verfolgungshandlungen zu erleiden. Bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2006 habe sich die Beschwerdeführerin kulturell für die tamilische Sache eingesetzt, weshalb ihr eine Nähe zu den LTTE unterstellt worden sei. Zudem habe sie während des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet gelebt und Unterstützung für die LTTE-Kämpfer geleistet. Nach Kriegsende habe sie keine Rehabilitierung durchlaufen, obwohl sie der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde. Den Belästigungen und Befragungen durch die CID-Beamten habe sie sich durch Untertauchen bei Verwandten entzogen, wodurch sich das CID in seinem Verdacht bestärkt gefühlt habe. Als Frau möge sie besonders in den Fokus geraten sein. Mit der Heirat habe sie nicht nur gegen das Kastenwesen verstossen, sondern als alleinstehende Frau während zweieinhalb Jahren im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt und regelmässig Kontakt zu LTTE-Kämpfern gehabt. In der konservativen sri-lankischen Gesellschaft gelte sie damit als moralisch verwerfliche Frau. Die CID-Beamten hätten genau gewusst, was eine Inhaftierung für soziale Folgen für sie haben werde. Zudem stelle die Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste ein Tabubruch dar, was oftmals den Ausschluss der Frau aus ihrer Familie und Gemeinschaft zur Folge habe. Es sei somit glaubhaft, dass sie im Sinne einer sozialen Abstrafung von einem Nachbarn beim CID vor Ort angeschwärzt worden sei. 4.2.7 Selbst wenn das Gericht die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft einstufen sollte, stelle bereits die Heirat mit ihrem Ehemann, der nachweislich ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, ein starker Risikofaktor dar. Zudem werde ein Cousin mütterlicherseits wegen Unterstützungsleistungen für die LTTE in Sri Lanka verfolgt und sei mittlerweile nach S._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Es bestünden somit stark risikobegründende Faktoren. Durch das Fehlen von ordentlichen Identitätspapieren und Folternarben an (...) und an (...) würden auch schwach risikobegründende Faktoren vorliegen. 4.3 In der Eingabe vom 9. Januar 2020 wird auf den Brief des Vaters an die Beschwerdeführerin vom (...) 2018 hingewiesen, in welchem der Vater davon berichte, dass er aus K._______ eine Vorladung erhalten und grosse Angst davor habe, diesen Termin wahrzunehmen. Mit dem eingereichten Schreiben des sri-lankischen Anwalts M._______ vom (...) 2019 sei glaubhaft gemacht, dass das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin weiterhin aktuell sei. Zudem bestünden nun auch konkrete Hinweise darauf, dass sie sich auf einer Liste der Sicherheitsbehörden befinde, was eine landesweite Verfolgungsgefahr bedeute. Sodann habe der Anwalt N._______ in einem Schreiben vom (...) 2018 die Verfolgungsgeschichte des Cousins dargelegt. Dieser Cousin, der wie sie aus Q._______ in E._______ stamme, habe seit 2002 Kontakte zu den LTTE gehabt und diese aufgrund seines Berufes als (...) aktiv unterstützt. Das Verwandtschaftsverhältnis dürfte den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt sein. Der Cousin sei von R._______, dem (...), rekrutiert worden. R._______ stamme ebenfalls aus Q._______ bei E._______ und die Beschwerdeführerin habe ihn sogar einmal persönlich getroffen. Die gleiche Herkunft könne miterklären, warum sich das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an der Person der Beschwerdeführerin so intensiv und nachhaltig manifestiere. Die Gemeinde Q._______ als Herkunftsort eines (...) werde sicherlich als Gefahrenherd und strategisch wichtiges Ziel für die Bemühungen der Behörden wahrgenommen, jegliche Wiederbelebung der LTTE im Keim zu ersticken. 4.4 In der Eingabe vom 4. März 2020 wird ausgeführt, dem eingereichten Arztbericht der (...) vom 6. Februar 2020 (vgl. Bst. L) könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der mittlerweile eineinhalb Jahre dauernden Psychotherapie habe öffnen können und erst langsam, zu Beginn noch bruchstückhaft, über ihre traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka zu berichten begonnen habe. Infolge der PTBS weise sie ein krankheitsimmanentes Vermeidungsverhalten auf. Erschwerend kämen kulturelle Aspekte hinzu, da die Beschwerdeführerin die sexuelle Gewalt als grosse Schande einstufe und Angst davor habe, dass jemand aus ihrer Kultur davon erfahren könnte und sie ausgelacht, verachtet und gar verstossen würde. Deshalb habe sie nicht schon früher über das Erlebte offen sprechen können, was nicht ihr anzulasten sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 5.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das Anhörungsprotokoll vom 16. Mai 2019 mangels Rückübersetzung, soweit der Inhalt nicht in der Anhörung vom 28. Juni 2019 (nachfolgend: Anhörung) bestätigt wurde (vgl. SEM-act. A24/22 F8 ff.), nicht als Grundlage des Asylentscheides herangezogen werden darf. Solches wird dem SEM den Asylpunkt betreffend zu Recht auch nicht vorgeworfen. Dem 21-seitigen Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2019 ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Befragung zeitlich zu kurz ausgefallen wäre oder wichtige Fragen nicht gestellt worden wären. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, und es wurden zahlreiche vertiefende Fragen gestellt. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls implizit eine formelle Rechtsverletzung geltend gemacht wird, ist eine solche zu verneinen. 5.4 Es bestehen sodann keine Hinweise, dass die Qualität des Protokolls der BzP mangelhaft wäre. Die Aussage, "man hat mich 2 Tage lang gequält, alleine eingesperrt und sie haben mich sexuell belästigt, in dem Sinne, dass ich weiss, dass mein Ehemann noch am Leben ist" (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01), ist zwar in der Tat sprachlich unbefriedigend. Inhaltlich geht jedoch daraus hervor, der Beschwerdeführerin sei unterstellt worden zu wissen, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Inwiefern die Antworten hinsichtlich der Aussagen zu den Tätigkeiten für die LTTE beziehungsweise im Zusammenhang mit dem Camp offensichtlich unkorrekt zusammengefasst worden sein sollen, erschliesst sich nicht, zumal das Protokoll rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin deren Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3122/2019 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2; EMARK 1993 Nr. 3). Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche gehen weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen - mit Ausnahme der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Ende des Bürgerkrieges in einem Camp gewesen sei - den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht auch auf das Protokoll der BzP abgestützt, anlässlich welcher Befragung zudem zahlreiche Zusatzfragen zu den Asylgründen gestellt wurden. 5.5 Dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, geht aus dem Arztbericht der (...) vom 6. Februar 2020 hervor und wird nicht bezweifelt. Auch das im Bericht erwähnte krankheitsimmanente Vermeidungsverhalten und die Angst vor Stigmatisierung durch Landsleute sind grundsätzlich nachvollziehbar. Diese Diagnose einer PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Auch ist im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin Unplausibilitäten und erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklären lassen. 5.6 Die Heirat mit einem Mann aus einer tieferen Kaste und eine allenfalls daraus resultierende soziale Abstrafung respektive Anschwärzung durch Nachbarn, die Rückkehr nach E._______ nach mehrjähriger Abwesenheit und der Aufenthalt im Vanni-Gebiet als alleinstehende Frau vermögen nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 überhaupt in den Fokus des CID geraten sein beziehungsweise weshalb das CID ein so nachhaltiges Interesse an ihr gehabt haben sollte. Ihre eigenen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 bewegten sich im Rahmen dessen, was fast die gesamte Bevölkerung des Vanni-Gebietes während der Kriegsjahre zu tun gezwungen war. Auch die Teilnahmen am Pongu Tamil-Tag beziehungsweise die (...) in den Jahren (...) und (...) erscheinen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, das dargelegte erhöhte Interesse der sri-lankischen Behörden zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in Rehabilitationshaft war, bekräftigt diese Einschätzung. Auf die Frage, wie die Nachbarn von der geheimen Tätigkeit des Ehemannes für die LTTE erfahren haben sollten, nachdem nicht einmal die Beschwerdeführerin davon gewusst habe, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter eingegangen. Es wird auch kein Versuch unternommen zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin auch nach der Haft im (...) 2014 noch intensiv gesucht worden sei, zumal - wie das SEM zu Recht festhielt - die Behörden zu keinen neuen Erkenntnissen gelangt seien. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel am Vorbringen, die Behörden hätten an der Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach E._______ im Jahre 2012 ein erhöhtes und fortdauerndes Interesse gehabt. 5.7 Fragezeichen ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Befragungen vor der Inhaftierung. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von 2012 bis (...) 2013 durchschnittlich zwei bis drei Male pro Monat befragt worden, wobei sie mit Zigaretten verbrannt und mit Schuhen getreten worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F73 f.; vgl. auch A6/12 Ziff. 7.01 f.). Überraschend wird in der - notabene präzisierenden - Beschwerdeschrift dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im (...) 2012 vom CID vorgeladen und während dreier Stunden befragt worden, worauf sie aus Angst bei einer Freundin der Mutter und später bei Verwandten Zuflucht gesucht habe. In der Folge sei der Vater regelmässig von CID-Beamten aufgesucht und auch mehrmals zur Befragung vorgeladen worden (vgl. Beschwerde S. 5). Dass die Beschwerdeführerin selber nach (...) 2012 bis zu ihrer Inhaftierung am (...) 2014 erneut befragt worden wäre, geht aus der Beschwerde hingegen nicht hervor. 5.8 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bis (...) 2015 bei ihrem Vater mindesten zwei- bis drei Mal monatlich gesucht wurden, nachgeschoben erscheint. Hätte solches tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ein so zentrales Element bereits in der freien Rede erwähnt hätte. Dort äusserte sie sich jedoch wie folgt: "(...) Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich Angst, dass diese Leute mich erneut mitnehmen würden. Dann im (...) 2015 ging ich wieder nach K._______. Ich wurde in K._______ gesucht und ich konnte nicht dortbleiben" (vgl. SEM-act. A24/22 F43). Erst deutlich später und auf Nachfrage, ob zwischen (...) 2014 und (...) 2015 etwas geschehen sei, erwähnte sie die häufigen Suchen beim Vater (vgl. SEM-act. A24/22 F116 und F120). Wie das SEM zu Recht festhielt, sind diese Aussagen überdies nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen in der BzP, wonach "sie" danach immer wieder gekommen seien und sie belästigt hätten (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01). 5.9 Sodann erscheint kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2014 vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Insbesondere wäre zu erwarten, dass sie, welche über eine gute Schulbildung verfügt, selber im Internet recherchiert und die entsprechenden Berichte gefunden hätte. Sollte der Ehemann tatsächlich beim (...) der LTTE tätig gewesen sein, ist zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, welche nach dem Ende des Bürgerkrieges ein besonderes Augenmerk auf (ehemalige) LTTE-Mitglieder richteten, aufgrund eigener Recherchen bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dessen Funktion und Tod beziehungsweise von seinem Ableben im Rahmen eines Round-ups erfahren hätten. Dass der Ehemann noch viele Jahre nach seinem Tod seitens der Behörden als Gefahr wahrgenommen worden sei, erscheint daher wenig plausibel. 5.10 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit eigenem Reisepass ihren Heimatstaat verlassen haben will, lässt in der Tat nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 E. 6.10, E-6571/2018 vom 21. September 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Dennoch erstaunt, dass sie nach der angeblich jahrelangen Verfolgungssituation das Risiko eingegangen sein will, im (...) 2014 eine Identitätskarte und im Jahre 2015 auf dem Passamt einen Reisepass zu beantragen. Dass ihr nicht bekannt sei, ob der Reisepass legal beschafft worden sei, erscheint wenig glaubhaft, zumal sie in der BzP die legale Ausstellung bejahte (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 4.02). Auch in der Anhörung machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, nicht zu wissen, ob er legal ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F138 ff.). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Schlepper am Flughafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung hätte organisieren müssen. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am Flughafen kontrolliert worden und habe ein Formular ausfüllen müssen (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 5.02; A24/22 F138 ff.). 5.11 Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach E._______ in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Aus diesem Grund erscheint ungeachtet der im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachten sexuellen Gewalterfahrung während der Haft unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im (...) 2014 überhaupt inhaftiert war. Die in der Beschwerde zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 13), welche keineswegs als besonders substantiiert zu qualifizieren sind, vermögen die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Auch aus dem Einwand, ihre eher zurückhaltende Erzählweise sei sehr typisch für traumatisierte Menschen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, die von ihr auf Beschwerdeebene vorgetragenen mehrfachen Vergewaltigungen hätten sich - bei Wahrunterstellung - in einem anderen Kontext ereignet. Dass bezüglich der sexuellen Gewalt tatsächlich keine Dramatisierung festzustellen ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin allenfalls vergewaltigt worden ist beziehungsweise die Narben entstanden sind und was den Ohnmachtsanfall während der Anhörung vom 16. Mai 2019 auslöste, kann deshalb vorliegend offenbleiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, weshalb die Beschwerdeführerin in der BzP bejahte und in der Anhörung verneinte, in der Haft sexuelle Gewalt erlebt zu haben, und aus welchen Gründen sie bislang nicht über das Erlebte habe sprechen können. Eine ergänzende Anhörung erscheint deshalb nicht angezeigt. 5.12 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihretwegen vom CID-Büro in K._______ befragt wurde und sich ihr Name auf einer Liste befindet. Das Schreiben des Vaters aus dem Jahre 2018 und das Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts M._______ vom (...) 2019 sind für sich allein nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu belegen, zumal sie einzig die Aussagen des Vaters wiedergeben. 5.13 5.13.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.13.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4930/2019 vom 10. Mai 2022 E. 5.4 und E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2). 5.13.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Nachdem sich die Vorverfolgung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen hat, kann Letztere aus dem Umstand, dass ihr Ehemann, mit dem sie nach der religiösen Heiratszeremonie nur wenige Tage zusammengelebt habe, möglicherweise für den (...) der LTTE tätig war, und sie selbst während des Kriegs untergeordnete Hilfstätigkeiten zu Gunsten der LTTE ausführte, kein erhöhtes Gefährdungsprofil ableiten. Auch machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, wegen ihres nun in S._______ als Flüchtling anerkannten Cousins Probleme gehabt zu haben. Aus dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts N._______ vom (...) 2018 den Cousin betreffend kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch aus dem Umstand, dass sie, der Cousin und (...) R._______ aus Q._______ bei E._______ stammen, kann nicht auf eine generelle Gefährdung aller Einwohner dieses Ortes geschlossen werden. Exilpolitische Aktivitäten werden abgesehen von einer einzigen Teilnahme an einer Veranstaltung keine geltend gemacht (vgl. SEM-act. A24/22 F148 f.). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Stopp- oder Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Distrikt F._______, dem Umstand, dass sie mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, und aus ihren Narben kann sie keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.13.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweisen, aufgrund dessen sie einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnten. 5.14 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und übrigen Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig. Zwar sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau und Mutter eines Kindes von einem Mann, mit dem sie nicht zusammenlebe, in der tamilischen Gesellschaft gewissen Schikanen und Ausgrenzungen ausgesetzt sein werde. Diese Nachteile vermöchten jedoch keine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darzustellen. Auch eine erhöhte Suizidalität verpflichte die Schweiz nicht, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Allfälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung sei durch geeignete Massnahmen durch die mit dem Vollzug beauftragten Behörden gebührend Rechnung zu tragen. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann bestehe in Sri Lanka aktuell keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben in der Nordprovinz verbracht. Auch wenn sie sich eine gewisse Zeit lang im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, sei ihr eine Rückkehr in den Distrikt F._______ offenbar immer möglich gewesen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestünden grundsätzliche Vorbehalte an der Richtigkeit ihrer Angaben zum familiären Beziehungsnetz und ihren Aufenthalten. Ihre Schilderungen zu den Aufenthalten würden nur geringe Stringenz aufweisen und sie könne keine griffige Umschreibung ihrer Lebensumstände liefern. Es falle somit schwer, ihre genauen Lebens- und Wohnverhältnisse in den Jahren vor der Ausreise vollständig und abschliessend zu würdigen. Fest stehe jedoch, dass es ihr offensichtlich immer möglich gewesen sei, bei Verwandten unterzukommen und ihren täglichen Bedarf zu decken. Ferner habe sie einen A-Level-Abschluss und einige Berufserfahrung im (...) gesammelt. Ihr Vater habe sie bis zur Ausreise unterstützt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ihre Ausreise sei durch ihren Vater und eine Tante finanziert worden. Zuletzt habe sie seit (...) 2015 bei ihrer Tante in J._______ gewohnt. Ob diese mittlerweile tatsächlich in L._______ lebe, sei angesichts der Gesamtumstände fraglich. Aktuell würden zwei Tanten in T._______ und eine Tante in Q._______ leben. Eine Tante und ein Onkel seien ins Ausland gereist. Ferner habe sie eine gute Beziehung zu ihrer Schwägerin und stehe in Kontakt mit ihr. Insgesamt müsse von einem stabilen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf das sie sich nach einer Rückkehr weiterhin stützen könne. Insbesondere scheine die Beziehung zu ihrer wichtigsten Bezugsperson, ihrem Vater in E._______, gefestigt zu sein. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie schwer am Verlust ihres Mannes und ihrer Mutter leide und eine mittelgradige depressive Episode sowie eine PTBS aufweise. Es sei ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp diagnostiziert worden. Das von ihr zuletzt eingenommene Antidepressivum Sequase (Wirkstoff: Quetiapine) sei in Sri Lanka registriert und könne via eine grosse Apotheke bestellt werden. Die PTBS und depressiven Episoden könnten auch im Norden Sri Lankas adäquat behandelt werden, auch wenn der dortige Standard der Versorgung psychisch Erkrankter nicht mit demjenigen in der Schweiz zu vergleichen sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine entsprechende Einrichtung zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden aufzusuchen. Ausserdem würden rund sieben Prozent der Menschen im Distrikt F._______ eine PTBS und Depressionen aufweisen. Die Hintergründe für die PTBS der Beschwerdeführerin könnten somit mannigfaltig sein. Überdies habe sich ihr Zustand gemäss Arztbericht vom 24. Oktober 2019 bereits deutlich stabilisiert. Es stehe ihr überdies frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In Bezug auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass der heute erst (...)jährige Sohn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine soziale Entwurzelung erleben würde, auch wenn sich das Kleinkind auf die damit einhergehenden Veränderungen anzupassen habe. Nach einer sorgfältigen Gesamtwürdigung erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, auch wenn der Zustand der Beschwerdeführerin derzeit stabil sei, könne eine akute Dekompensation im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Sie habe bereits in Sri Lanka drei Selbstmordversuche unternommen. In der Schweiz befinde sie sich seit Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und habe zwei Mal einer stationären Krisenintervention bedurft. Trotz der deutlichen Stabilisierung zeige sich klar, dass der Symptomatik traumatische Erfahrungen zugrunde liegen würden. Die Beschwerdeführerin bedürfe bis auf Weiteres einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, andernfalls eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizierung der Symptomatik eintreten könnten. Die Erfolgschancen einer Behandlung der PTBS in Sri Lanka würden die behandelnden Ärzte als zweifelhaft einschätzen. Ein Leben dort würde mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut gewaltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psychischen Destabilisierung auszugehen. Somit wäre auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka grosser sozialer Stigmatisierung ausgesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass sie nun als alleinstehende Frau mit Kind nach Sri Lanka zurückkehren würde, erhöhe die Stigmatisierung erst recht, was eine weitere soziale Ächtung und Diskriminierung zur Folge hätte. Diese erneute Stigmatisierung und der erneute soziale Rückzug würden einen zu grossen psychischen Druck darstellen, zumal sie bereits aufgrund der PTBS sehr vulnerabel sei. Dies hätte auch klar negative Konsequenzen für ihr Kind. Es komme hinzu, dass sie schon lange vor der Ausreise wegen ihrer Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste, was einen grossen Tabubruch darstelle, von ihren Brüdern verstossen worden sei. Zudem werde sie von ihren Brüdern für den Tod der Mutter verantwortlich gemacht. Sie könnte bei ihrer Rückkehr nicht auf ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Allein zu ihrem Vater und - vor Kontaktabbruch - zu ihrer Tante in K._______ habe sie eine gute Beziehung. Die Tante sei nach L._______ geflohen und der Vater sei bereits alt und gesundheitlich angeschlagen. Er lebe nun bei einer Tante mütterlicherseits in E._______, da er Betreuung bedürfe. Finanziell sei er von seinen zwei Söhnen abhängig. Auch wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Vater respektive dieser Tante aufgenommen würde, sei davon auszugehen, dass sie - sollte ihr Vater eines Tages sterben - keine weitere Unterstützung von ihrer Familie erwarten könne. Es sei der Autorität des Vaters zu verdanken, dass sie Unterstützung von der weiteren Familie mütterlicherseits erhalten habe. Zur Familie väterlicherseits gebe es seit Jahrzehnten keinen Kontakt. 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.4.2 Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.5.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt F._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, der aus demselben Distrikt stammt, wird ebenfalls nach Sri Lanka weggewiesen (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin wird somit als verheiratete Frau in Begleitung ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder in den Heimatstaat zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass der über eine gute Schulausbildung, eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügende Ehemann sowie dessen Beziehungsnetz auch für die Beschwerdeführenden aufkommen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4). Vor diesem Hintergrund kann auf eine eingehende Prüfung des Bestehens eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes innerhalb der Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin und der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten eines solchen verzichtet werden. Deshalb sei nur am Rande angemerkt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich teilweise auf Aussagen in der abgebrochenen Anhörung vom 16. Mai 2019 verweist, die in der Anhörung vom 28. Juni 2019 nicht erneut erfragt wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8; vgl. E. 5.3). Schliesslich erübrigen sich aufgrund der veränderten familiären Konstellation Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern. 7.5.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Während zu Beginn im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) beziehungsweise eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert wurden und ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bestand, wird in den Berichten der (...) vom 24. Oktober 2019 und 6. Februar 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Es erfolgten im (...) 2017 und (...) 2018 insgesamt drei stationäre Kriseninterventionen. Gemäss dem Bericht vom 24. Oktober 2019 habe sich erst mit zunehmendem Verlauf und gewonnenem Vertrauen eine zugrundeliegende traumatische Symptomatik gezeigt. Es gelinge der Beschwerdeführerin zunehmend, sich auch bezüglich schwieriger Themen zu öffnen. So schildere sie langsam erste traumatische Erlebnisse, ohne ins Detail zu gehen. Die Befragungen bezüglich des Asylstatus würden für sie einen Trigger darstellen, durch welchen sie an traumatische Befragungen in ihrem Heimatland erinnert werde. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine Nichtbehandlung könnte eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizierung der Symptomatik zur Folge haben. Durch die Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereits deutlich stabiler als noch im Februar 2018. Für die Reduktion des Leidensdruckes scheine eine weitere Behandlung unabdingbar. Solange die Beschwerdeführerin unsicher sei, ob sie in ihr Heimatland zurückmüsse, sei jedoch keine Behandlung der PTBS möglich, sondern lediglich der Versuch, den Zustand zu stabilisieren. Ein Leben in Sri Lanka würde für sie mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut gewaltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psychischen Destabilisierung auszugehen, womit auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet wäre. Im Bericht vom 6. Februar 2020 wird ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zuletzt wiederholt traumatisierende Befragungen durch den Geheimdienst in ihrem Herkunftsland geschildert. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer PTBS klar erfüllt. Zu Beginn der Behandlung sei die Beschwerdeführerin noch kaum fähig gewesen, über Vergangenes zu sprechen. Mit dem Aufbau einer zunehmend tragfähigen Therapiebeziehung sei es ihr langsam aber zunehmend gelungen, mehr über ihre traumatischen Erlebnisse zu berichten. Erste Berichte seien nur bruchstückhaft gewesen. Im Verlauf habe sie detaillierter über das ihr Widerfahrene erzählen können. 7.5.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Wei-ter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 7.5.4 vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Sri Lanka möglich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 7.5.6 Nachdem eine adäquate Behandelbarkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Sri Lanka gegeben ist, spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kindern. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und Vater der Kinder und somit als ganze Familie zurückkehren wird, und sie somit nicht alleine die Verantwortung für die Kinder zu tragen haben wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.3.1). 7.5.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und die Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 gutgeheissen (vgl. Bst. I). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. I). Mit Gesuch vom 29. Mai 2020 ersuchte diese um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin, es sei denn, die Sache sei spruchreif und es seien keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig (vgl. Bst. M). Nach Verfassen der Eingabe vom 4. März 2020 ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und 29. Juni 2021 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die Geburt der Tochter C._______ (vgl. Bst. N und O). Nachdem die erfolgte Geburt von C._______ auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist, rechtfertigen diese beiden sehr kurzen Informationsschreiben keinen Mandatswechsel und das entsprechende Gesuch wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 9.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Fabienne Zannol hat in ihrer Kostennote vom 10. Dezember 2019 ein Honorar von total Fr. 2'939. (inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.- und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15 Stunden erscheint angemessen und die Spesenpauschale von Fr. 50.- erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingaben vom 16. Dezember 2019, 9. Januar 2020 und 4. März 2020 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 3.25 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 18.25 Stunden. Nachdem der Honoraranspruch von lic. iur. Fabienne Zannol bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, der (...), verblieben ist, ist Letzterer ein Honorar von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der (...) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: