Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine iranische Staatsangehörige und ethnische Perserin, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit ihren beiden Kindern im Jahre 2011 oder 2012. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland reiste sie am 9. März 2016 zusammen mit ihrer Tochter B._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchte. Am 18. März 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführe- rinnen am 21. März 2016 dem Kanton C._______ zu. Nachdem am 18. Mai 2016 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen worden war, fand am
5. Juni 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______ geboren, sei aber in E._______ aufgewachsen und habe ihr gesamtes Leben in der Re- gion E._______ verbracht. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und (…) sei ihr Sohn F._______ zur Welt gekommen. Da ihr – seit kurzem geschiedener – Ehemann (nachfolgend: Ex-Ehemann) einer religiösen Familie angehört habe, sei sie in Kontakt mit Angehörigen der G._______ gekommen und Mitglied dieser Organisation geworden. Sie sei zunächst als (…) tätig ge- wesen. Nach mehreren Ausbildungen sei sie schliesslich als (…) ausge- wählt worden. Als ihr Ex-Ehemann etwa im Jahr 2006 den Iran verlassen habe, sei sie aus der G._______ ausgetreten und zu ihrer Mutter gezogen. Ihr Ex-Ehemann lebe seither in Griechenland und sei unterdessen zum Glauben der H._______ konvertiert. Etwa ein oder eineinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Ex-Ehemannes habe sie I._______ kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Als sie mit ihrer Tochter B._______ schwanger gewesen sei, sei sie zusammen mit I._______ fest- genommen worden unter dem Vorwurf, mit einem fremden Mann und ohne Hijab unterwegs gewesen zu sein. Man habe sie und I._______ zu je (…) Peitschenhieben und (…) Toman Busse verurteilt. Die Strafe habe sie verbüsst und beglichen. Einmal im Monat sei sie danach von den Ord- nungskräften zuhause aufgesucht worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im Jahre (…) sei ihre Tochter auf die Welt gekommen. Diese wisse nicht, wer ihr richtiger Vater sei, und trage den Namen des Ex-Ehe- mannes. Nach der Geburt ihrer Tochter habe ihre Familie sie für etwa sechs oder sieben Monate verstossen.
D-2087/2020 Seite 3 Ihre Schwester J._______ habe regelmässig Besuch von einem jungen Paar bekommen, das über das Christentum gesprochen habe. Auch sie (die Beschwerdeführerin) sei mit ihrem Sohn dorthin gegangen, um mehr darüber zu erfahren. Da das Christentum sie überzeugt habe, sei sie per Telefon konvertiert. Einmal habe ihr Sohn seinen Cousin väterlicherseits mitgenommen, damit dieser die Gespräche höre. Der Cousin habe danach seinem Vater – dem Bruder ihres Ex-Ehemannes, der (…) sei (nachfol- gend: Schwager) – von diesem Treffen erzählt. Der Schwager habe in der Folge ihren Sohn immer wieder zu sich eingeladen um zu verhindern, dass dieser zu ihrer Schwester gehe. Auch habe er herausfinden wollen, ob ihr Sohn oder sonst jemand ihrer Familie zum Christentum konvertiert sei. Durch ihren Sohn habe ihr Schwager auch von ihrer unehelichen Tochter erfahren. Als sie einmal bei ihrer Familie übernachtet habe, sei am Morgen ein Beamter der Ordnungskräfte gekommen und habe ein Schreiben ge- bracht, das sie hätte unterschreiben müssen. Es sei eine Anzeige gewe- sen, welche ihr Schwager erstattet habe, dies wegen ihrer unehelichen Tochter und weil er durch ihren Sohn etwas vom Christentum gehört habe. Aus Angst, wegen dieser Vorwürfe ihre Kinder zu verlieren und hingerichtet oder gesteinigt zu werden, habe sie E._______ zusammen mit ihren Kin- dern noch am selben Tag verlassen und sei nach K._______ gereist. Von dort aus sei sie in die Türkei und dann nach Griechenland gelangt. Ihr Sohn sei nach Österreich weitergereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten habe. Sie sei mit ihrer Tochter etwa viereinhalb Jahre in Griechenland geblieben und habe sich dort taufen lassen. Weil das Leben in Griechen- land sehr hart gewesen sei und sie dort nicht habe arbeiten können, sei sie mit der Hilfe eines Schleppers von L._______ nach M._______ geflogen und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Auch in der Schweiz besuche sie weiterhin eine Kirche. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Identi- tätsnachweise und Beweismittel zu den Akten gereicht: - Iranisches Scheidungsurteil; - Taufurkunde vom (…); - Shenasnameh der Beschwerdeführerinnen (im Original); - Shenasnameh des Ex-Ehemannes und des Sohnes (in Kopie); - Griechische Ausweise für Asylsuchende der Beschwerdeführerinnen; - Kurzbrief des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) C._______ vom
8. Mai 2018.
D-2087/2020 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 – eröffnet am 19. März 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2020 lies- sen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanz- liche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingsei- genschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub- subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit der Beschwerde wurden – nebst Kopien einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellcouvert) – folgende Beweismittel zu den Akten gereicht (alle in Kopie): - Griechische Aufenthaltsbewilligung des Ex-Ehemannes; - Referenzschreiben der (…) (undatiert); - Fotos der Tochter B._______ im Kinderlager der Kirche im Frühling 2019; - Fotos der Beschwerdeführerinnen an Weihnachten 2019 mit Familie N._______; - Fotos der Beschwerdeführerinnen an Weihnachten 2018 mit Familie O._______; - Dokument der Migrationsbehörde L._______ vom 3. August 2007; - Dokument der Caritas L._______ vom 10. Dezember 2007; - Dokument der Migrationsbehörde L._______ vom 2. November 2009; - Ausweisdokument für auswärtige Studenten vom 26. Oktober 2007; - Zustimmungserklärung des Ex-Ehemannes zum DNA-Test vom 9. April 2020; - Schreiben von P._______, (…), vom April 2020 (inklusive Schulzeugnisse von B._______); - Schreiben der Rechtsvertreterin an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons C._______ vom 17. April 2020.
D-2087/2020 Seite 5 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. April 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 fest, die Be- schwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Vo- raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vor- behalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist angesetzt, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzu- zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Nach der Nachreichung der Fürsorgebestätigung des Amts für soziale Si- cherheit des Kantons C._______ vom 12. Mai 2020 lud der Instruktions- richter das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2020 ein, eine Vernehmlas- sung einzureichen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2020 zur Beschwerde ver- nehmen. H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erhielten die Beschwerdeführerinnen Ge- legenheit, eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 5. Juni 2020 das Original der Zustimmungserklärung des Ex-Ehemannes zum DNA-Test vom 9. April 2020 nachreichen (vgl. Bst. C.b). J. Sodann replizierten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechts- vertreterin vom 19. Juni 2020. K. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ihre Kostennote für den Zeitraum 20. März 2020 bis 19. Juni 2020 zukommen.
D-2087/2020 Seite 6 L. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Iran: Konver- sion zum Christentum" vom 26. Juni 2020 nachreichen. M. Sodann erkundigte sich die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. April 2022 nach dem Verfahrensstand und reichte – nebst einer Kostennote für den Zeitraum 20. März 2020 bis 6. April 2022 – folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): - Arbeitszeugnis der Genossenschaft Q._______ vom 15. März 2022; - Schreiben von R._______ vom 30. März 2022; - Ärztliche Bestätigung von Dr. med. S._______, T._______, vom 30. März 2022; - Bestätigung der Klinik (…), C._______, vom 15. März 2022; - Bericht von U._______ und V._______, (…), vom 17. März 2022; N. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 14. April 2022. O. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mit, dass sie das Arbeitsverhältnis bei der Rechtsberatungsstelle per Ende Mai 2022 beenden werde, und ersuchte um ihre Entlassung aus dem amt- lichen Mandat und um die Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said als neuer amtlicher Rechtsvertreter. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. P. Mit Eingabe vom 28. November 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin erneut um einen Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes und liess dem Gericht – neben einer Kostennote für den Zeitraum 19. Juni 2020 bis 28. November 2022 – folgende Beweismittel zukommen: - Video der Tochter B._______; - Screenshot des Instagram-Profils der Beschwerdeführerin; - Screenshot des Twitter-Profils der Beschwerdeführerin. Q. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. März 2023 einen ärztli- chen Verlaufsbericht von Dr. med. S._______ vom 17. Februar 2023 und eine Kostennote für den Zeitraum 29. November 2022 bis 29. März 2023
D-2087/2020 Seite 7 einreichen. Gleichzeitig wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes und erneut um die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. R. Die Verfahrensstandsanfrage wurde mit Schreiben vom 12. April 2023 be- antwortet. Mit Instruktionsverfügung vom gleichen Tag wurde MLaw Sophia Delgado aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand für das vorlie- gende Verfahren beigeordnet. S. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 – neben einer Kostennote für den Zeitraum 30. März 2023 bis 13. Juni 2023 – folgende Beweismittel zu den Akten: - Austrittsbericht (…) der W._______ vom 1. Mai 2023; - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der W._______ vom 19. April 2023; - Ärztlicher Spitex-Auftrag/Anordnung der W._______ vom 21. April 2023.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
D-2087/2020 Seite 8 Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Konversion zum Christentum seien durchwegs stereotyp ausgefallen und würden den Schluss, dass sie die Abwendung von einer alten und die Zuwendung zu einer neuen Reli- gion tatsächlich selbst durchgemacht habe, nicht zulassen. Sie habe nicht glaubhaft zu erklären vermocht, wie es für sie als ehemalige (…) gewesen sei, mit dem Christentum in Berührung zu kommen, und was ihre Beweg-
D-2087/2020 Seite 9 gründe gewesen seien, zum Christentum zu konvertieren. Auch ihre Ant- wort auf die Frage, was sie am meisten am Christentum überzeugt habe, sei stereotyp ausgefallen. Der Frage, weshalb sie ihren Sohn zu den Tref- fen bei ihrer Schwester habe gehen lassen, wenn sie selber aus Angst sel- ten hingegangen sei, sei sie ausgewichen. Insgesamt sei der geltend ge- machte Glaubenswechsel nicht glaubhaft. Somit könne auch nicht ge- glaubt werden, dass der ehemalige Schwager sie deswegen angezeigt habe. Im Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann ihr Ex-Ehemann den Iran verlassen habe. In der BzP habe sie ange- geben, sie sei damals einen Monat mit ihrer Tochter schwanger gewesen. In der Anhörung habe sie dagegen geltend gemacht, B._______ sei die Tochter ihres Freundes I._______ und nicht diejenige ihres Ex-Eheman- nes. Ihre Erklärung, sie habe in der BzP nicht gewusst, was sie hätte sagen sollen und habe Angst gehabt, vermöge diese unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären. Demnach sei davon auszugehen, dass B._______ die Tochter ihres Ex-Ehemannes sei und sie deswegen auch keine Strafe we- gen unehelichen Geschlechtsverkehrs zu befürchten habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es ge- lungen, stichhaltig und glaubhaft darzutun, dass sie zum Christentum kon- vertiert sei. Ihre Aussagen seien in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Handlungen würden im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen werde. Ihre Schilderungen seien detailliert, präzise und konkret. Der pau- schalisierenden Begründung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Frage 100 des Anhörungsprotokolls beinhalte zwei Fragen die Konver- sion zum Christentum betreffend. Das SEM habe die Beschwerdeführerin zum einen nach ihren Erkenntnissen über das Christentum gefragt und zum anderen, wie sie damit in Berührung gekommen sei. Das SEM hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht im glei- chen Sinne verstanden habe. Eine fremdsprachige Person, welche die Frage ausserdem durch einen Dolmetscher übersetzt erhalte, vermöge die versteckte erste Frage nicht ohne Weiteres zu erkennen. Die Beschwerde- führerin habe erklärt, wie sie mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, und sich dabei hauptsächlich auf das tatsächliche Geschehen bezo- gen. Ihre Ausführungen seien detailliert und die spontane Äusserung eines unwesentlichen Details weise auf ein selbsterlebtes Geschehnis hin. Es sei nicht anzunehmen, dass sie regelmässig christliche Sendungen geschaut hätte, wenn sie nicht auch tatsächlich den christlichen Glauben angenom- men hätte. Sie habe alle Fragen beantwortet und die für sie essenziellen Punkte ausgeführt, ohne genau zu wissen, was von ihr erwartet worden
D-2087/2020 Seite 10 sei. Sofern die Ausführungen zu wenig substantiiert sein sollten, dann ein- zig deshalb, weil sie nicht nach Details gefragt worden sei. Das SEM habe die Fragen auch nicht nochmals einfacher und getrennt voneinander ge- stellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich genauer zu äussern. Sodann könne aus einer stereotypen Antwort nicht automatisch geschlossen wer- den, es handle sich dabei nicht um die Wahrheit. Auf die (geschlossene) Frage, was sie am Christentum am meisten überzeuge, habe die Be- schwerdeführerin geantwortet, es handle sich dabei um die Liebe des Christentums. Sie sei weder um eine Begründung gebeten noch aufgefor- dert worden, alle Überzeugungen zu nennen. Dass sie die Liebe, einen wesentlichen und tragenden Grundgedanken des Christentums, genannt habe, sei wenig verwunderlich und könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sodann sei plausibel, dass sie den Treffen bei der Schwester teilweise ferngeblieben sei, aber ihren Sohn daran habe teilnehmen lassen. Ihr Sohn sei damals bereits (…) Jahre alt gewesen. Da er Freude an den Treffen gehabt habe, habe sie ihn auch allein daran teilnehmen lassen. Dies er- scheine glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Sohn ab L._______ ohne Begleitung der Mutter zu Fuss nach Österreich weitergereist sei. Schliess- lich habe es das SEM unterlassen, Ausführungen zu berücksichtigen, wel- che den Glaubenswechsel glaubhaft darlegen würden. Die Beschwerde- führerin habe sich immer wieder der direkten Rede bedient, bei ihren Aus- führungen gestikuliert, detaillierte Ausführungen gemacht und unwesentli- che Nebensächlichkeiten erwähnt. Sie habe zudem angeführt, dass sie be- reits seit Mai 2016, also kurz nach ihrer Einreise, den Gottesdienst in der (…) in T._______ besuche und diese Kirchenangehörigen in L._______ kennengelernt habe. Dies zeige, dass der Glaubenswechsel nicht zwecks Schaffung von Asylgründen stattgefunden habe, sondern bereits im Iran erfolgt sei. B._______ besuche die Sonntagsschule der Kirchgemeinde. Ausserhalb des Gottesdienstes würden sich die Beschwerdeführerinnen mit einigen Gemeindemitgliedern zum gemeinsamen "Vollzug" ihres Glau- bens treffen. Die Taufe sei nicht erst in der Schweiz, sondern bereits in Griechenland erfolgt. Im Iran drohten Personen, welche sich vom Islam ab- wenden würden, übermässig harte Strafen, nämlich lange Haftstrafen oder teilweise sogar die Todesstrafe. Konvertierte würden zudem stark diskrimi- niert. Zusätzliche Gefährdungselemente würden entstehen, wenn die Per- son ins Visier radikaler Muslime gerate oder es innerhalb der Familie Per- sonen gebe, die solche radikalen Ansichten vertreten würden. Die Be- schwerdeführerin sei von ihrem Schwager angezeigt worden, welcher bei den (…) arbeite. Sie sei damit bei den iranischen Behörden bereits als Konvertierte bekannt. Zudem sei sie bereits einmal verhaftet und zu (…) Peitschenhieben und zu einer Busse von (…) Toman verurteilt worden,
D-2087/2020 Seite 11 weil sie ihren Hijab nicht richtig getragen habe. Da sie bereits im Iran kon- vertiert sei und sich habe taufen lassen, sei ausgeschlossen, dass die ira- nischen Behörden aufgrund der Annahme eines künstlichen Herbeiführens eines Asylgrundes durch Konversion im Ausland von einer Verfolgung ab- sehen würden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelan- gen, dass die Beschwerdeführerinnen erst in der Schweiz zum Christen- tum konvertiert seien, sei ihnen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unehelichen Kin- des in ihrer Heimat grosser Gefahr ausgesetzt und habe den Iran auch deswegen verlassen müssen. Es sei verständlich, dass sie sich in der BzP gefürchtet habe, ein uneheliches Kind zuzugeben, da sie sich in einem da- mals für sie fremden Land befunden und nicht gewusst habe, wie in der Schweiz damit umgegangen werde. Ihre Aussagen in der Anhörung seien stimmig. Ausserdem würden die Beschwerdebeilagen belegen, dass sich der Ex-Ehemann spätestens seit 2007 in Griechenland aufgehalten habe. Da er sich dort in einem Asylverfahren befunden habe, sei höchst unwahr- scheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass er sich zum Zeitpunkt der Konzeption im Iran aufgehalten habe. Die Beweismittel würden belegen, dass er zu dieser Zeit im Besitz aktueller und gültiger griechischer Doku- mente gewesen sei. Es sei daher mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass es sich beim Ex-Ehemann nicht um den Vater von B._______ handle. Die Beschwerdeführerinnen und der Ex-Ehemann würden sich den Behör- den zur Verfügung stellen, um sich einem DNA-Test zu unterziehen. Ohne die Mithilfe der schweizerischen Behörden sei ein solcher jedoch nicht möglich. Das iranische Gesetz verbiete sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen explizit. Für verheiratete Personen, die Ehe- bruch begehen würden, sei die Todesstrafe durch Steinigung vorgesehen. Nach Verfahrenseröffnung würden der betroffenen Frau umgehend ihre zi- vilen Rechte abgesprochen. Uneheliche Kinder seien von rechtlicher Dis- kriminierung betroffen und würden vom iranischen Strafgesetzbuch nur sehr vage geschützt. Der Schwager habe über den Sohn der Beschwerde- führerin erfahren, dass Letztere eine uneheliche Tochter zur Welt gebracht habe, und habe sie in der Folge bei den iranischen Behörden angezeigt. Die iranischen Behörden hätten daher Kenntnis von der unehelichen Toch- ter.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bei den eingereichten Dokumenten den Ex-Ehemann betreffend handle es sich um Kopien, weshalb deren Beweiswert gering
D-2087/2020 Seite 12 sei. Zudem vermöchten diese Unterlagen die Widersprüche bezüglich der Vaterschaft des Ex-Ehemannes nicht zu erklären. Das SEM halte deshalb an der Unglaubhaftigkeit der ausserehelichen Zeugung von B._______ fest.
E. 4.4 In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin erneut bekräftigen, dass mit der unehelichen Geburt von B._______ ein flücht- lingsrelevanter Sachverhalt vorliege. Es sei dringend notwendig, einen DNA-Test von Amtes wegen durchzuführen, sofern das Bundesverwal- tungsgericht nicht ohnehin die uneheliche Geburt der Tochter als überwie- gend glaubhaft erachte.
E. 4.5 In der Replik wird ausgeführt, es sei offensichtlich nicht möglich, Origi- naldokumente des Ex-Ehemannes einzureichen, zumal dieser selbst auf diese angewiesen sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwer- deführerinnen Kenntnisse über verschiedenste griechische (Ausweis-)Do- kumente hätten, um diese zu fälschen, wie dies das SEM anzudeuten ver- suche. Sie würden den Ex-Ehemann jedoch weiterhin davon zu überzeu- gen versuchen, alte und nicht mehr gebrauchte Dokumente in die Schweiz zu schicken. Die Beschaffung von Originaldokumenten einer anderen Per- son falle jedoch nicht in ihren Machtbereich. Ausserdem vermöchten in vor- liegender Sache auch Kopien die behaupteten Tatsachen überwiegend glaubhaft darzulegen. Die Widersprüche die Vaterschaft betreffend hätten mit der Beschwerde geklärt werden können. Mit einem – dringend notwen- digen – DNA-Test könnte der eindeutige Negativbeweis erbracht werden.
E. 4.6 In der Eingabe vom 13. Oktober 2020 wird mit Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse dargelegt, dass sich die Lage der christlichen Konvertiten im Iran in den letzten zwei Jahren erneut enorm verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung seitens der staatlichen Behörden und der G._______ ausgesetzt und hätte mit hohen Strafen zu rechnen.
E. 4.7 Mit Eingabe vom 28. November 2022 wird vorgebracht, die Beschwer- deführerinnen seien aufgrund der jüngsten Ereignisse im Iran zunehmend exilpolitisch aktiv und würden die Proteste gegen die iranische Regierung von der Schweiz aus unterstützen. So habe sich B._______ als Zeichen der Solidarität und Unterstützung der Frauen im Iran eine Haarsträhne ab- geschnitten. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Ereignisse einen Twitter- und einen Instagram-Account erstellt und teile regelmässig regimekritische Beiträge.
D-2087/2020 Seite 13
E. 4.8 Schliesslich wurde mit Eingabe vom 29. März 2023 auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2022 hingewiesen, wel- ches die aktuell prekäre Menschenrechtslage im Iran und die akute Verfol- gungsgefahr von Konvertiten verdeutliche. Die Beschwerdeführerinnen wären bei einer Rückkehr aufgrund dieser prekären Lage in Verbindung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Konversion zum Chris- tentum, uneheliches Kind, erfolgte Verurteilung und Bestrafung mit Melde- pflicht, westliche Beeinflussung) einer asylrelevanten Verfolgung ausge- setzt.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran, da sie eine aussereheliche Liebesbeziehung mit einem Mann namens I._______ eingegangen beziehungsweise weil dieser der leibliche Vater ihrer Tochter B._______ sei. In diesem Zusammenhang wies das SEM zu Recht auf Divergenzen in ihren Aussagen in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt des Ex-Ehemannes hin. So verband die Beschwer- deführerin in ihrer Erinnerung die Ausreise des Ex-Ehemannes mit dem Beginn ihrer Schwangerschaft mit B._______ (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.03), während sie in der Anhörung erklärte, ihr Sohn sei zum Zeit- punkt der Ausreise des Ex-Ehemannes (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei (vgl. Akten SEM A20/24 F42), was für das Jahr 2006/2007 sprechen würde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab sie an, sie habe beim ersten Interview Angst gehabt und nicht gewusst, was sie sagen solle (vgl. Akten SEM A20/24 F175). In der Beschwerde wird diesbezüglich ergän- zend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ein unehe- liches Kind zuzugeben, da sie sich in einem damals für sie fremden Land befunden habe und nicht gewusst habe, wie in der Schweiz damit umge- gangen werde (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.33). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran zunächst mehrere Jahre in Griechenland verbrachte – einem zur Europäischen Union gehörenden westlichen Staat. Von dort aus reiste sie in die Schweiz, nachdem sie in L._______ Schweizer Kirchenmitglieder kennengelernt habe, welche Flüchtlingen geholfen hätten (vgl. Akten SEM A20/24 F103).
D-2087/2020 Seite 14 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch diese Kontakte bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz bewusst war, dass ihr hier keinerlei Nachteile wegen der Existenz eines unehelichen Kindes drohen würden. Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb sie zum Zeitpunkt der BzP Angst gehabt haben sollte zuzugeben, dass der Ex-Ehemann den Iran bereits vor der Schwangerschaft mit B._______ verlassen habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt zudem, dass die Beschwerdeführerin in der BzP die angeblich uneheliche Geburt von B._______ mit keinem Wort als Fluchtgrund erwähnte, wohingegen sie in der Anhörung ausführte, sie fürchte sich in erster Linie vor einer Hinrichtung, weil sie ein uneheliches Kind habe, und zweitens, weil sie eine neue Christin sei (vgl. Akten SEM A20/24 F159, vgl. auch F86 f.). Dies wird auch in der Beschwerde bekräf- tigt: "[…] Das Schreiben bestätigte, dass der Schwager die Beschwerde- führerin wegen ihrer unehelichen Tochter und der erfolgten Konversion an- gezeigt hatte. […]" (vgl. Beschwerde Ziff. B.I.11). Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussa- gen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä- teren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn be- stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl- gründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6569/2019 vom
15. Juli 2022 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die genannten Unge- reimtheiten gehen weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Hinsichtlich des Be- weiswerts der eingereichten Kopien von Unterlagen den Ex-Ehemann be- treffend hielt das SEM zu Recht fest, dass dieser gering ist. Dass die Kennt- nisse der Beschwerdeführerinnen über griechische Dokumente tatsächlich gering sein dürften, ändert daran nichts. Obwohl – wie in der Replik vorge- bracht – die Herausgabe alter Originaldokumente durch den Ex-Ehemann von dessen Kooperationsbereitschaft abhängig ist, wäre anzunehmen, dass sich dieser bei ernsthaften Zweifeln an seiner Vaterschaft darum be- mühen würde, die Beschwerdeführerin bei der Beweisführung zu unterstüt- zen. Die alten und nicht mehr benötigten Originaldokumente hätte er ohne weiteres zusammen mit der Einwilligungserklärung für eine DNA-Analyse in die Schweiz senden können. Im Übrigen kann allein aus dem Vorliegen von griechischen Arbeitsbewilligungen für die Zeiträume 27. Juli 2007 bis
E. 5.2.2 Selbst wenn B._______ tatsächlich einer ausserehelichen Beziehung entstammen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Ex-Ehemann der Be- schwerdeführerin in der Shenasnameh von B._______ als Vater aufgeführt ist. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass dieser der Vaterschaft wider- sprochen hätte, obwohl er laut der eingereichten Zustimmungserklärung mit der Durchführung eines DNA-Tests einverstanden ist. Mit Verweis auf die Erwägung 5.2.1 ist auch nicht davon auszugehen, der Schwager hege Zweifel an der Ehelichkeit der Tochter. Es ist nicht ersichtlich, welche pri- vate Person sich veranlasst sehen könnte, eine Klage wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs zu erheben, beziehungsweise weshalb die irani- schen Behörden von sich aus wegen eines solchen Vorwurfs strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Es kann daher darauf ver- zichtet werden, ein DNA-Gutachten zur Abklärung der Vaterschaft von B._______ einzuholen.
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E. 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion kann vorab auf die überzeugende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Kritik in der Beschwerde, die Frage 100 der Anhörung enthalte gleich zwei Fragen ("Welche Erkenntnisse haben Sie aus diesen Sitzungen bekommen? Sie waren (…) und kamen nun mit dem Christentum in Berüh- rung. Erzählen Sie mir, wie war das?" [vgl. Akten SEM A20/24 F100]), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Insbesondere ist der Fragestellung nicht zu entnehmen, dass es dem SEM darum gegangen wäre zu erfahren, wie die Beschwerdeführerin mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Vielmehr lag der Fokus der Frage erkennbar darin zu veranschauli- chen, wie es für sie als ehemalige (…) gewesen sei, mit dem Christentum in Berührung zu kommen. Zwar ist denkbar, dass sie diese Frage nicht im gleichen Sinne verstanden haben könnte. Dennoch wäre vor dem Hinter- grund, dass die Beschwerdeführerin drei Jahre lang als (…) tätig war, den (…) (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F65, 69 und 71) und sich in diesem Zu- sammenhang zweifellos mit dem Islam beziehungsweise Religionsfragen auseinandergesetzt hat, zu erwarten gewesen, dass sie die Fragen im Zu- sammenhang mit dem Christentum differenzierter beantwortet hätte. Ihre diesbezüglichen – vom SEM zu Recht als stereotyp bezeichneten – Aus- sagen erstaunen angesichts ihrer persönlichen Vergangenheit. Selbst die Nennung einzelner Details wie etwa die namentliche Bezeichnung der Fernsehsender und der Hinweis auf einen Namenswechsel eines Senders oder die zwar stereotype, aber letztlich nicht zu beanstandende Aussage, am meisten habe sie persönlich "die Liebe des Christentums" überzeugt (vgl. Akten SEM A20/24 F100 f.), vermögen das Gericht nicht von einer eingehenden Beschäftigung mit dem Christentum zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen liess, sie habe (in der Anhörung) "die für sie essenziellen Punkte ausgeführt, ohne genau zu wis- sen, was von ihr erwartet" worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.20), be- kräftigt diese Einschätzung. Nach dem Gesagten ist auch nicht zu bean- standen, dass die Mitarbeiterin des SEM bei der Frage 100 der Anhörung nicht nachhakte beziehungsweise die Frage nicht nochmals mit einfache- rer Formulierung stellte.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung sodann zum Aus- druck, dass ihr die Gefährlichkeit einer Konversion zum Christentum be- wusst gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie Angst gehabt, oft zu den Sitzungen bei ihrer Schwester zu gehen (vgl. Akten SEM A20/24 F94). Dass die Teilnahme an lediglich vier bis fünf Sitzungen bei ihrer Schwester ausgereicht haben soll, um sie vom Christentum zu überzeugen und zu
D-2087/2020 Seite 17 einer telefonischen Konversion zu bewegen, erstaunt (vgl. Akten SEM A20/24 F138). Zudem erscheint angesichts des Risikos, entdeckt zu wer- den, wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihrem damals rund (…)-jährigen Sohn erlaubt haben will, auch ohne sie und häufiger an diesen Treffen teilzunehmen. Der Einwand, sie habe ihren Sohn alleine von Grie- chenland nach Österreich weiterreisen lassen (vgl. Beschwerde B.II.24), überzeugt nicht. Insbesondere wäre anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin ihren Sohn zumindest eindringlich ermahnt hätte, niemandem von diesen Begegnungen zu erzählen. Dass sie solches getan hätte, bringt sie an keiner Stelle vor. Kaum denkbar erscheint, dass ihr Sohn seinen Cousin, notabene den Sohn eines einflussreichen (…), sogar an eines dieser Tref- fen mitgenommen haben soll. Ebenso wenig plausibel mutet an, dass der Sohn diesem Onkel von den Begegnungen bei seiner Tante erzählt habe. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, weshalb der Schwager ledig- lich die Beschwerdeführerin, nicht jedoch deren Schwester, bei welcher die Treffen stattgefunden hätten, angezeigt habe (vgl. Akten SEM A20/24 F120). Die in der Tat teilweise detaillierten Ausführungen der Beschwerde- führerin und das Bestehen von gewissen Realkennzeichen vermögen vor- liegend nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zum Christentum zu führen. Allein aus dem Umstand, dass die anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen teilweise der Wahrheit entsprechen mögen, lässt sich angesichts der erwähnten Ungereimtheiten und Unplau- sibilitäten nicht die Glaubhaftigkeit ihres ganzen Vortrages ableiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz offenbar seit Mai 2016 die Kirche X._______ in T._______ besucht, deren Angehörige sie in L._______ kennengelernt habe, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Glaubenswechsel bereits im Iran erfolgt sei. Es ist demnach auch nicht er- sichtlich, inwiefern das SEM Ausführungen, welche den Glaubenswechsel glaubhaft darlegen würden, nicht berücksichtigt hätte.
E. 5.3.3 Sodann bestehen hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdefüh- rerin sei den iranischen Ordnungskräften auch aufgrund ihrer Verhaftung und Verurteilung zu (…) Peitschenhieben und einer Busse von (…) Toman bereits bekannt (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F86 und Beschwerde Ziff. B.II.28), erhebliche Zweifel. In der BzP gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe sich mit einem Mann in einem Haus getroffen, welches in der Folge von Sicherheitsleuten gestürmt worden sei. Sie sei festgenom- men und zu (…) Peitschenhieben und einer Busse verurteilt worden. Da- nach habe sie monatlich Unterschrift leisten müssen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.03). Dagegen erklärte sie in der Anhörung, sie sei mit ihrem Freund
D-2087/2020 Seite 18 I._______ und einem Kollegen desselben mit dem Auto unterwegs gewe- sen, als sie von Sittenwächtern angehalten worden seien. Man habe sie und I._______ zu je (…) Peitschenhieben und einer Busse von (…) Toman verurteilt (vgl. Akten SEM A20/24 F86 und 122 ff.). Mit ihrer Aussage, sie habe bereits in der BzP von (…) Peitschenhieben und (…) Toman Busse gesprochen (vgl. Akten SEM A20/24 F176), gelingt es der Beschwerdefüh- rerin nicht, diesen massiven Widerspruch zu erklären, zumal ihr das Pro- tokoll rückübersetzt wurde und sie den Inhalt unterschriftlich als richtig be- stätigte. Auch die wenig konkrete Antwort auf die Frage, wie man eine Aus- peitschung überstehe, lässt trotz protokolliertem Weinen nicht auf ein tat- sächlich erlebtes Ereignis schliessen (vgl. Akten SEM A20/24 F129).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert und deswegen von ihrem Schwager angezeigt worden, als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von asylrele- vanten Vorfluchtgründen zu verneinen ist. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie habe sich in Griechenland taufen lassen und gehöre in der Schweiz der Kirche X._______ in T._______ an. Auch pflege sie intensiven Kontakt zu Mitgliedern dieser Gemeinschaft.
D-2087/2020 Seite 19 6.2.2 Es finden sich Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland überwacht werden. Im Zusammenhang mit der Konver- sion zum Christentum ist deshalb auch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfol- gung auslösen würde. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrich- tung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer individuellen staat- lichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die christliche Glau- bensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel bekannt wird. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswech- sels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Per- son durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die be- troffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. und Urteile des BVGer D‑2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D‑7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesu- che und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stel- len keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend be- trachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 und D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2). 6.2.3 Das Gericht zweifelt aufgrund der eingereichten Originaltaufurkunde, der Fotos und der Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt Bst. A.c, C.b und M) nicht daran, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Griechenland ha- ben taufen lassen, sich in der Schweiz in christlichen Kreisen bewegen, regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen und private Kontakte mit Ge- meindemitgliedern pflegen. Dies stellt aber keine aktive Glaubensaus- übung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Der Aktenlage sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen ak- tuell einer im vorstehenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgehen. Das aktive Missio- nieren stellt für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter offensichtlich kein zentrales Element ihrer religiösen Identität dar, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung möglich ist und insgesamt
D-2087/2020 Seite 20 nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2022 ein zweisekündiges Video ihrer Tochter, welche eine Haarsträhne in der Hand hält, sowie Screenshots ihres Instagram- und ihres Twitter-Ac- counts zu den Akten. 6.3.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner im Ausland überwachen (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie die Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1, D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpoli- tischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kon- zentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu- friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi- schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H., D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1 und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6). 6.3.3 Dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser im Mai 2018 kreiert wurde. Angeführt werden zwar 29'100 Follower; Beiträge sind jedoch keine vorhanden (Stand: 30. Mai 2023). Die Beschwerdeführerin änderte den Benutzernamen bereits elf Mal, darunter sechs Mal in den letzten 90 Tagen (Stand: 30. Mai 2023). Der Twitter-Ac- count wurde im Oktober 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat drei Follower und veröffentlichte seit dem
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie habe sich in Griechenland taufen lassen und gehöre in der Schweiz der Kirche X._______ in T._______ an. Auch pflege sie intensiven Kontakt zu Mitgliedern dieser Gemeinschaft.
E. 6.2.2 Es finden sich Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland überwacht werden. Im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum ist deshalb auch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die christliche Glaubensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel bekannt wird. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswechsels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. und Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 und D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2).
E. 6.2.3 Das Gericht zweifelt aufgrund der eingereichten Originaltaufurkunde, der Fotos und der Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt Bst. A.c, C.b und M) nicht daran, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Griechenland haben taufen lassen, sich in der Schweiz in christlichen Kreisen bewegen, regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen und private Kontakte mit Gemeindemitgliedern pflegen. Dies stellt aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Der Aktenlage sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell einer im vorstehenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgehen. Das aktive Missionieren stellt für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter offensichtlich kein zentrales Element ihrer religiösen Identität dar, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung möglich ist und insgesamt nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2022 ein zweisekündiges Video ihrer Tochter, welche eine Haarsträhne in der Hand hält, sowie Screenshots ihres Instagram- und ihres Twitter-Accounts zu den Akten.
E. 6.3.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner im Ausland überwachen (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie die Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1, D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H., D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1 und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6).
E. 6.3.3 Dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser im Mai 2018 kreiert wurde. Angeführt werden zwar 29'100 Follower; Beiträge sind jedoch keine vorhanden (Stand: 30. Mai 2023). Die Beschwerdeführerin änderte den Benutzernamen bereits elf Mal, darunter sechs Mal in den letzten 90 Tagen (Stand: 30. Mai 2023). Der Twitter-Account wurde im Oktober 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat drei Follower und veröffentlichte seit dem 13. November 2022 79 Tweets/Retweets (Stand: 30. Mai 2023) politischen Inhalts, wobei ihre Beiträge jeweils nur wenige Male angesehen und "geliked" wurden. So wurde etwa das - als separates Beweismittel eingereichte - kurze Video ihrer Tochter, auf dem diese eine Haarsträhne in der Hand hält, ein Mal "geliked" (Stand: 30. Mai 2023). Das blosse Veröffentlichen exilpolitischer Inhalte lässt vorliegend nicht auf ein exponiertes politisches Engagement schliessen, zumal beinahe alle veröffentlichten Inhalte nicht von ihr selbst produziert sind und sich daher nicht von jenen Beiträgen unterscheiden, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Gleiches gilt für die (...)-jährige Tochter B._______. Allein aus dem Umstand, dass ihre Mutter ein Video veröffentlicht hat, in welchem sie mit einer abgeschnittenen Haarsträhne zu sehen ist, kann nicht geschlossen werden, der iranische Staat erachte die Tochter als politische Aktivistin. Insgesamt ist nicht zu befürchten, die Beschwerdeführerinnen könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran wegen subjektiver Nachfluchtgründe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Somit erfüllen sie die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54 AsylG nicht.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft oder diejenige ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht mangels Hinweisen auf eine formelle Rechtsverletzung keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 September 2007 und 30. Oktober 2009 bis 13. März 2010 nicht ge- schlossen werden, der Ex-Ehemann habe sich in dieser Zeit tatsächlich
D-2087/2020 Seite 15 beziehungsweise ununterbrochen in Griechenland aufgehalten. Zudem ist davon auszugehen, dass – selbst bei Annahme einer Frühgeburt (vgl. Ak- ten SEM A20/24 F86) – die Zeugung bereits vor (…) 2009 erfolgt sein muss, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass B._______ nach ihrer Geburt neonatologischer Intensivbetreuung bedurft hätte. Sodann er- scheint das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihren Ex-Ehemann angerufen und ihm erklärt, die Tochter einer verstorbenen Kollegin als ei- genes Kind annehmen zu wollen (vgl. Akten SEM A20/24 F28), wenig plau- sibel. Wäre der Ex-Ehemann tatsächlich guten Glaubens von einer Adop- tion ausgegangen, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Bruder – der Schwa- ger der Beschwerdeführerin – nicht hätte davon erfahren dürfen. Hätte da- gegen die Beschwerdeführerin die Tochter vor dem Schwager tatsächlich verheimlichen wollen, wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass die Be- schwerdeführerin ihren Sohn eindringlich ermahnt hätte, gegenüber nie- mandem – schon gar nicht in Gegenwart des Schwagers – zu erwähnen, dass er eine Schwester habe (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F86). So brachte die Beschwerdeführerin etwa vor, ausser ihrer eigenen Familie habe niemand von der Existenz von B._______ gewusst und sie habe nach der Geburt aus Angst den Kontakt mit ihren Tanten und Onkeln gemieden (vgl. Akten SEM A20/24 F169). Nach dem Gesagten erscheint weder glaubhaft, dass die Tochter B._______ einer ausserehelichen Beziehung entstammt noch, dass der Schwager einen solchen Verdacht hegt bezie- hungsweise deswegen Anzeige erstattet hat.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist ei- nes von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be- stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar er- weist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 10.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Begründung des Wegwei- sungsvollzugs fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da- für ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder
D-2087/2020 Seite 23 die im Iran herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumut- barkeit der Rückführung sprechen. Die Beschwerdeführerin verfüge im Iran mit ihren Eltern und zwei Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem habe sie ver- schiedentliche Arbeitserfahrung gesammelt. Sie leide auch nicht unter me- dizinischen Problemen. Zwar habe sie angegeben, dass ihre Tochter in psychiatrischer Behandlung sei, habe es aber trotz Aufforderung versäumt, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Im Übrigen würde eine allfällige psy- chische Krankheit von B._______ angesichts der genügenden und guten Behandlungsmöglichkeiten im Iran nichts an der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ändern. 10.2.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Abkehr vom Islam und der Geburt eines unehelichen Kindes strafrechtlich verfolgt und schlimmstenfalls getötet würde. Ausser- dem bestehe die konkrete Gefahr, dass sie Opfer von innerfamiliären Stra- fen werden könnte. Im Iran seien Fälle von Ehrenmorden bekannt. Im Wei- teren sei das Kindeswohl zu beachten. Die Tochter habe keinerlei Erinne- rung an die Heimat ihrer Mutter. Sie sei dort weder zur Schule gegangen noch habe sie Freunde oder Bekannte. Die Familie befinde sich bereits seit bald fünf Jahren in der Schweiz, seit gut (…) Jahren besuche die Tochter die Primarschule in Y._______. Sie habe dort das erste Mal in ihrem Leben ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz aufbauen können und einhei- mische Freunde gefunden. Sie spreche fliessend Schweizerdeutsch. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich merklich stabilisiert seit sie in der Schweiz sei. Sie könne sich hier ohne Angst entfalten. Sie habe auch Freunde ausserhalb der Schule im kirchlichen Umfeld gefunden. Da sie einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe – insbeson- dere die bislang wichtigsten Jahre ihrer bisherigen Entwicklung –, sei von einer vollständigen Assimilierung in die schweizerische Gesellschaft aus- zugehen. Der Wegweisungsvollzug sei in grober Weise unzumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Im Weiteren könne die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Iran nicht als gesichert angesehen werden. Ihre Eltern seien alt und hätten gesundheitliche Prob- leme. Ohne Familiennetzwerk alleine leben zu müssen, sei für Frauen keine praktikable Alternative. Ausserdem würden Frauen und Kinder ohne familiäre Strukturen Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel und Pros- titution zu werden. Uneheliche Kinder seien faktisch nicht gegen Mord ge- schützt.
D-2087/2020 Seite 24 10.2.3 In ihrer Eingabe vom 6. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie arbeite seit drei Jahren bei der Q._______ in Z._______, welche sehr zufrieden sei mit ihren Leistungen. Seit dem 1. Februar 2022 nehme sie an einem Qualifizierungsprogramm im (…) teil. Sie pflege den Kontakt zu Arbeitskollegen und verschiedenen Frauen, darunter auch Müt- tern von Schulkolleginnen von B._______. Nun, da sich die Corona-Situa- tion wieder gebessert habe, möchte sie wieder in der Kirche aktiv werden. Ihre Deutschkenntnisse hätten sich verbessert und sie helfe Arbeitskolle- gen gelegentlich mit Übersetzungen bei Behördengängen. Allerdings leide sie wegen der Erlebnisse im Iran und des unsicheren Verbleibs in der Schweiz unter psychischen Problemen und befinde sich seit Juni 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Vom (…) 2021 bis (…) 2021 habe sie stationär behandelt werden müssen. B._______ besuche nun die (…) Klasse, erbringe in der Schule gute Leistungen und sei in der Klasse gut integriert. Sie habe in der Schweiz in erheblichem Masse Wur- zeln geschlagen. Da sie nun in der Pubertät sei, löse sich die bestehende Fixierung auf die Mutter und gewinne das eigene Beziehungsnetz zuneh- mend an Bedeutung. 10.2.4 In der Eingabe vom 28. November 2022 wird auf die aktuelle Lage im Iran verwiesen, welche den Wegweisungsvollzug als weder zulässig noch zumutbar erscheinen lasse. Zudem würden die Beschwerdeführerin- nen nach der langen Anwesenheit in der Schweiz einen zunehmend west- lichen Lebensstil pflegen. B._______ trage etwa kein Kopftuch, wofür ihr im Iran aktuell der Tod drohen würde. 10.2.5 Mit Eingabe vom 29. März 2023 wird vorgebracht, dass sich der Zu- stand der Beschwerdeführerin nach einer Phase von psychischer Stabilität trotz medikamentöser Behandlung und psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Gesprächen erneut verschlechtert habe. Die unklare Situation be- züglich Aufenthaltsstatus und die Wohnsituation belaste die Beschwerde- führerinnen sehr. Im Weiteren habe die 218. Innenministerkonferenz in München angesichts der gegenwärtigen katastrophalen Menschenrechts- situation im Iran beschlossen, bis auf Weiteres keine Abschiebungen in den Iran durchzuführen. Auch Frankreich habe aus diesen Gründen die Weg- weisungen in den Iran ausgesetzt. 10.2.6 Schliesslich teilt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen (…) erlitten habe und gestürzt sei. Der (…) sei konservativ und ohne operativen Eingriff be-
D-2087/2020 Seite 25 handelt werden. Nach ihrem Spitalaufenthalt habe sich die Beschwerde- führerin vom 27. März 2023 bis 22. April 2023 zur Rehabilitation in der ._______ aufgehalten. Beim Klinikeintritt habe sie als Folge des (…) eine (…) aufgewiesen. Durch den Sturz habe sie sich zudem eine (…) zugezo- gen. Bis zum 23. Mai 2023 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Alltag sei mit leichten Einschränkungen zu rechnen. Die psychischen und physischen Beschwerden würden ihr sehr zu schaffen machen. Während des langen Klinikaufenthaltes habe die Tochter in einer Pflegefamilie unter- gebracht werden müssen. 10.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persön- lichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung nament- lich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fä- higkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer- ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des- sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei- matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst
D-2087/2020 Seite 26 dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 10.4 B._______ gelangte im März 2016 – mithin vor mehr als sieben Jah- ren – im Alter von knapp (…) Jahren in die Schweiz, nachdem sie mit ihrer Mutter rund vier Jahre in Griechenland verbracht hatte. Inzwischen ist sie (…) Jahre alt. Sie hat somit einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit, den Be- ginn der Adoleszenz und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. An die Zeit im Iran dürfte sie keine Erinnerungen haben. Gemäss dem Schreiben ihrer Klassenlehrpersonen vom 17. März 2022 sei sie gut in der Klasse integriert und arbeite sehr selbständig und zuverlässig mit. In den (…) schreibe sie gute bis sehr gute Noten. Einzig im Fach (…) bestünden gewisse Defizite. Sie komme aufgestellt in die Schule und fühle sich wohl in der Klasse. (...) Die Nähe zu ihren Freundinnen sei ihr sehr wichtig, was sie auch in Einzelgesprächen und im Elterngespräch betont habe. Den Ak- ten ist sodann zu entnehmen, dass B._______ auch in der kirchlichen Ge- meinschaft gut integriert ist und etwa an Kinderlagern teilgenommen hat. Insgesamt zeigt sich, dass sie sich vollkommen an die schweizerische Le- bensweise assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist, wohingegen sie den Iran bereits als Kleinkind verlassen hat. B._______ steht heute in der frühen Adoleszenz und es ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt – insbesondere unter den im Iran derzeit herrschenden Umständen – als äusserst schwierig erweisen dürfte. Eine erzwungene Rückschaffung von B._______ zum heutigen Zeitpunkt ist aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig und demnach als unzu- mutbar zu erachten. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen Ge- sichtspunkten beziehungsweise ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Um- ständen der Vollzug der Wegweisung für B._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Sie und die Beschwerde- führerin, auf deren Unterstützung B._______ angewiesen ist (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.), sind durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Aus- schlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.
D-2087/2020 Seite 27 11. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Begründung des Wegweisungsvollzugs fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die im Iran herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Beschwerdeführerin verfüge im Iran mit ihren Eltern und zwei Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem habe sie verschiedentliche Arbeitserfahrung gesammelt. Sie leide auch nicht unter medizinischen Problemen. Zwar habe sie angegeben, dass ihre Tochter in psychiatrischer Behandlung sei, habe es aber trotz Aufforderung versäumt, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Im Übrigen würde eine allfällige psychische Krankheit von B._______ angesichts der genügenden und guten Behandlungsmöglichkeiten im Iran nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern.
E. 10.2.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Abkehr vom Islam und der Geburt eines unehelichen Kindes strafrechtlich verfolgt und schlimmstenfalls getötet würde. Ausserdem bestehe die konkrete Gefahr, dass sie Opfer von innerfamiliären Strafen werden könnte. Im Iran seien Fälle von Ehrenmorden bekannt. Im Weiteren sei das Kindeswohl zu beachten. Die Tochter habe keinerlei Erinnerung an die Heimat ihrer Mutter. Sie sei dort weder zur Schule gegangen noch habe sie Freunde oder Bekannte. Die Familie befinde sich bereits seit bald fünf Jahren in der Schweiz, seit gut (...) Jahren besuche die Tochter die Primarschule in Y._______. Sie habe dort das erste Mal in ihrem Leben ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz aufbauen können und einheimische Freunde gefunden. Sie spreche fliessend Schweizerdeutsch. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich merklich stabilisiert seit sie in der Schweiz sei. Sie könne sich hier ohne Angst entfalten. Sie habe auch Freunde ausserhalb der Schule im kirchlichen Umfeld gefunden. Da sie einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe - insbesondere die bislang wichtigsten Jahre ihrer bisherigen Entwicklung -, sei von einer vollständigen Assimilierung in die schweizerische Gesellschaft auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei in grober Weise unzumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Im Weiteren könne die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Iran nicht als gesichert angesehen werden. Ihre Eltern seien alt und hätten gesundheitliche Probleme. Ohne Familiennetzwerk alleine leben zu müssen, sei für Frauen keine praktikable Alternative. Ausserdem würden Frauen und Kinder ohne familiäre Strukturen Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel und Prostitution zu werden. Uneheliche Kinder seien faktisch nicht gegen Mord geschützt.
E. 10.2.3 In ihrer Eingabe vom 6. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie arbeite seit drei Jahren bei der Q._______ in Z._______, welche sehr zufrieden sei mit ihren Leistungen. Seit dem 1. Februar 2022 nehme sie an einem Qualifizierungsprogramm im (...) teil. Sie pflege den Kontakt zu Arbeitskollegen und verschiedenen Frauen, darunter auch Müttern von Schulkolleginnen von B._______. Nun, da sich die Corona-Situation wieder gebessert habe, möchte sie wieder in der Kirche aktiv werden. Ihre Deutschkenntnisse hätten sich verbessert und sie helfe Arbeitskollegen gelegentlich mit Übersetzungen bei Behördengängen. Allerdings leide sie wegen der Erlebnisse im Iran und des unsicheren Verbleibs in der Schweiz unter psychischen Problemen und befinde sich seit Juni 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Vom (...) 2021 bis (...) 2021 habe sie stationär behandelt werden müssen. B._______ besuche nun die (...) Klasse, erbringe in der Schule gute Leistungen und sei in der Klasse gut integriert. Sie habe in der Schweiz in erheblichem Masse Wurzeln geschlagen. Da sie nun in der Pubertät sei, löse sich die bestehende Fixierung auf die Mutter und gewinne das eigene Beziehungsnetz zunehmend an Bedeutung.
E. 10.2.4 In der Eingabe vom 28. November 2022 wird auf die aktuelle Lage im Iran verwiesen, welche den Wegweisungsvollzug als weder zulässig noch zumutbar erscheinen lasse. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nach der langen Anwesenheit in der Schweiz einen zunehmend westlichen Lebensstil pflegen. B._______ trage etwa kein Kopftuch, wofür ihr im Iran aktuell der Tod drohen würde.
E. 10.2.5 Mit Eingabe vom 29. März 2023 wird vorgebracht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach einer Phase von psychischer Stabilität trotz medikamentöser Behandlung und psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen erneut verschlechtert habe. Die unklare Situation bezüglich Aufenthaltsstatus und die Wohnsituation belaste die Beschwerdeführerinnen sehr. Im Weiteren habe die 218. Innenministerkonferenz in München angesichts der gegenwärtigen katastrophalen Menschenrechtssituation im Iran beschlossen, bis auf Weiteres keine Abschiebungen in den Iran durchzuführen. Auch Frankreich habe aus diesen Gründen die Wegweisungen in den Iran ausgesetzt.
E. 10.2.6 Schliesslich teilt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen (...) erlitten habe und gestürzt sei. Der (...) sei konservativ und ohne operativen Eingriff behandelt werden. Nach ihrem Spitalaufenthalt habe sich die Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 bis 22. April 2023 zur Rehabilitation in der ._______ aufgehalten. Beim Klinikeintritt habe sie als Folge des (...) eine (...) aufgewiesen. Durch den Sturz habe sie sich zudem eine (...) zugezogen. Bis zum 23. Mai 2023 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Alltag sei mit leichten Einschränkungen zu rechnen. Die psychischen und physischen Beschwerden würden ihr sehr zu schaffen machen. Während des langen Klinikaufenthaltes habe die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht werden müssen.
E. 10.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).
E. 10.4 B._______ gelangte im März 2016 - mithin vor mehr als sieben Jahren - im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz, nachdem sie mit ihrer Mutter rund vier Jahre in Griechenland verbracht hatte. Inzwischen ist sie (...) Jahre alt. Sie hat somit einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit, den Beginn der Adoleszenz und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. An die Zeit im Iran dürfte sie keine Erinnerungen haben. Gemäss dem Schreiben ihrer Klassenlehrpersonen vom 17. März 2022 sei sie gut in der Klasse integriert und arbeite sehr selbständig und zuverlässig mit. In den (...) schreibe sie gute bis sehr gute Noten. Einzig im Fach (...) bestünden gewisse Defizite. Sie komme aufgestellt in die Schule und fühle sich wohl in der Klasse. (...) Die Nähe zu ihren Freundinnen sei ihr sehr wichtig, was sie auch in Einzelgesprächen und im Elterngespräch betont habe. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass B._______ auch in der kirchlichen Gemeinschaft gut integriert ist und etwa an Kinderlagern teilgenommen hat. Insgesamt zeigt sich, dass sie sich vollkommen an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist, wohingegen sie den Iran bereits als Kleinkind verlassen hat. B._______ steht heute in der frühen Adoleszenz und es ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt - insbesondere unter den im Iran derzeit herrschenden Umständen - als äusserst schwierig erweisen dürfte. Eine erzwungene Rückschaffung von B._______ zum heutigen Zeitpunkt ist aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig und demnach als unzumutbar zu erachten. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen Gesichtspunkten beziehungsweise ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Umständen der Vollzug der Wegweisung für B._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Sie und die Beschwerdeführerin, auf deren Unterstützung B._______ angewiesen ist (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.), sind durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.
E. 11 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 sind mithin aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E) und den Akten nicht zu entnehmen ist, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen hätte sich verändert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen - zur Hälfte - obsiegen, ist ihnen zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit sie demgegenüber - ebenfalls zur Hälfte - unterliegen, ist der amtlichen Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die ehemalige Rechtsvertreterin reichte, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-, vier Kostennoten zu den Akten und erklärte dazu, es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht (vgl. Sachverhalt Bst. K, M, P und Q). Insgesamt ist von einem ausgewiesenen und nicht zu beanstandenden zeitlichen Aufwand der vormaligen Rechtsvertretung von 17.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.10 auszugehen. Dem mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter (vgl. Sachverhalt Bst. R) sind gemäss Kostennote per 13. Juni 2023 zusätzliche Aufwendungen von 1.67 Stunden und Auslagen von Fr. 10.- entstanden (vgl. Sachverhalt Bst. S). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'460.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da der Honoraranspruch der ehemaligen Rechtsvertreterin bei der (...) verblieben ist (vgl. Bst. O), ist letzterer Betrag dem rubrizierten Rechtsvertreter auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 November 2022 79 Tweets/Retweets (Stand: 30. Mai 2023) politischen Inhalts, wobei ihre Bei- träge jeweils nur wenige Male angesehen und "geliked" wurden. So wurde etwa das – als separates Beweismittel eingereichte – kurze Video ihrer
D-2087/2020 Seite 21 Tochter, auf dem diese eine Haarsträhne in der Hand hält, ein Mal "geliked" (Stand: 30. Mai 2023). Das blosse Veröffentlichen exilpolitischer Inhalte lässt vorliegend nicht auf ein exponiertes politisches Engagement schlies- sen, zumal beinahe alle veröffentlichten Inhalte nicht von ihr selbst produ- ziert sind und sich daher nicht von jenen Beiträgen unterscheiden, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im In- ternet publiziert werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner eine herausragende Führungsposition zu- kommt. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Gleiches gilt für die (…)-jährige Tochter B._______. Allein aus dem Umstand, dass ihre Mutter ein Video veröffent- licht hat, in welchem sie mit einer abgeschnittenen Haarsträhne zu sehen ist, kann nicht geschlossen werden, der iranische Staat erachte die Tochter als politische Aktivistin. Insgesamt ist nicht zu befürchten, die Beschwerde- führerinnen könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behand- lung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwer- deführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran wegen subjektiver Nach- fluchtgründe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Somit er- füllen sie die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54 AsylG nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft oder die- jenige ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht mangels Hinweisen auf eine for- melle Rechtsverletzung keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-2087/2020 Seite 22 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.
E. 17 März 2020 sind mithin aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwer- deführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E) und den Akten nicht zu entnehmen ist, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen hätte sich verändert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen – zur Hälfte – obsiegen, ist ihnen zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit sie demgegenüber – ebenfalls zur Hälfte – unterliegen, ist der amtlichen Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurich- ten. Die ehemalige Rechtsvertreterin reichte, ausgehend von einem Stunden- ansatz von Fr. 250.–, vier Kostennoten zu den Akten und erklärte dazu, es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht (vgl. Sachverhalt Bst. K, M, P und Q). Insgesamt ist von einem ausgewiesenen und nicht zu beanstandenden zeitlichen Aufwand der vormaligen Rechtsvertretung von 17.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.10 auszugehen. Dem mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter (vgl. Sach- verhalt Bst. R) sind gemäss Kostennote per 13. Juni 2023 zusätzliche Auf- wendungen von 1.67 Stunden und Auslagen von Fr. 10.– entstanden (vgl. Sachverhalt Bst. S). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten
D-2087/2020 Seite 28 des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'460.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da der Honoraranspruch der ehemaligen Rechtsvertreterin bei der (…) verblieben ist (vgl. Bst. O), ist letzterer Betrag dem rubrizierten Rechtsvertreter auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2087/2020 Seite 29
Dispositiv
- Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwer- deführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu entrichten.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet MLaw El Uali Emmhammed Said ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'460.–.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2087/2020 law/gnb Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine iranische Staatsangehörige und ethnische Perserin, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit ihren beiden Kindern im Jahre 2011 oder 2012. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland reiste sie am 9. März 2016 zusammen mit ihrer Tochter B._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. März 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführerinnen am 21. März 2016 dem Kanton C._______ zu. Nachdem am 18. Mai 2016 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen worden war, fand am 5. Juni 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______ geboren, sei aber in E._______ aufgewachsen und habe ihr gesamtes Leben in der Region E._______ verbracht. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und (...) sei ihr Sohn F._______ zur Welt gekommen. Da ihr - seit kurzem geschiedener - Ehemann (nachfolgend: Ex-Ehemann) einer religiösen Familie angehört habe, sei sie in Kontakt mit Angehörigen der G._______ gekommen und Mitglied dieser Organisation geworden. Sie sei zunächst als (...) tätig gewesen. Nach mehreren Ausbildungen sei sie schliesslich als (...) ausgewählt worden. Als ihr Ex-Ehemann etwa im Jahr 2006 den Iran verlassen habe, sei sie aus der G._______ ausgetreten und zu ihrer Mutter gezogen. Ihr Ex-Ehemann lebe seither in Griechenland und sei unterdessen zum Glauben der H._______ konvertiert. Etwa ein oder eineinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Ex-Ehemannes habe sie I._______ kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Als sie mit ihrer Tochter B._______ schwanger gewesen sei, sei sie zusammen mit I._______ festgenommen worden unter dem Vorwurf, mit einem fremden Mann und ohne Hijab unterwegs gewesen zu sein. Man habe sie und I._______ zu je (...) Peitschenhieben und (...) Toman Busse verurteilt. Die Strafe habe sie verbüsst und beglichen. Einmal im Monat sei sie danach von den Ordnungskräften zuhause aufgesucht worden und habe Unterschrift leisten müssen. Im Jahre (...) sei ihre Tochter auf die Welt gekommen. Diese wisse nicht, wer ihr richtiger Vater sei, und trage den Namen des Ex-Ehemannes. Nach der Geburt ihrer Tochter habe ihre Familie sie für etwa sechs oder sieben Monate verstossen. Ihre Schwester J._______ habe regelmässig Besuch von einem jungen Paar bekommen, das über das Christentum gesprochen habe. Auch sie (die Beschwerdeführerin) sei mit ihrem Sohn dorthin gegangen, um mehr darüber zu erfahren. Da das Christentum sie überzeugt habe, sei sie per Telefon konvertiert. Einmal habe ihr Sohn seinen Cousin väterlicherseits mitgenommen, damit dieser die Gespräche höre. Der Cousin habe danach seinem Vater - dem Bruder ihres Ex-Ehemannes, der (...) sei (nachfolgend: Schwager) - von diesem Treffen erzählt. Der Schwager habe in der Folge ihren Sohn immer wieder zu sich eingeladen um zu verhindern, dass dieser zu ihrer Schwester gehe. Auch habe er herausfinden wollen, ob ihr Sohn oder sonst jemand ihrer Familie zum Christentum konvertiert sei. Durch ihren Sohn habe ihr Schwager auch von ihrer unehelichen Tochter erfahren. Als sie einmal bei ihrer Familie übernachtet habe, sei am Morgen ein Beamter der Ordnungskräfte gekommen und habe ein Schreiben gebracht, das sie hätte unterschreiben müssen. Es sei eine Anzeige gewesen, welche ihr Schwager erstattet habe, dies wegen ihrer unehelichen Tochter und weil er durch ihren Sohn etwas vom Christentum gehört habe. Aus Angst, wegen dieser Vorwürfe ihre Kinder zu verlieren und hingerichtet oder gesteinigt zu werden, habe sie E._______ zusammen mit ihren Kindern noch am selben Tag verlassen und sei nach K._______ gereist. Von dort aus sei sie in die Türkei und dann nach Griechenland gelangt. Ihr Sohn sei nach Österreich weitergereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Sie sei mit ihrer Tochter etwa viereinhalb Jahre in Griechenland geblieben und habe sich dort taufen lassen. Weil das Leben in Griechenland sehr hart gewesen sei und sie dort nicht habe arbeiten können, sei sie mit der Hilfe eines Schleppers von L._______ nach M._______ geflogen und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Auch in der Schweiz besuche sie weiterhin eine Kirche. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Iranisches Scheidungsurteil;
- Taufurkunde vom (...);
- Shenasnameh der Beschwerdeführerinnen (im Original);
- Shenasnameh des Ex-Ehemannes und des Sohnes (in Kopie);
- Griechische Ausweise für Asylsuchende der Beschwerdeführerinnen;
- Kurzbrief des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) C._______ vom 8. Mai 2018. B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 - eröffnet am 19. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanz-liche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit der Beschwerde wurden - nebst Kopien einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellcouvert) - folgende Beweismittel zu den Akten gereicht (alle in Kopie):
- Griechische Aufenthaltsbewilligung des Ex-Ehemannes;
- Referenzschreiben der (...) (undatiert);
- Fotos der Tochter B._______ im Kinderlager der Kirche im Frühling 2019;
- Fotos der Beschwerdeführerinnen an Weihnachten 2019 mit Familie N._______;
- Fotos der Beschwerdeführerinnen an Weihnachten 2018 mit Familie O._______;
- Dokument der Migrationsbehörde L._______ vom 3. August 2007;
- Dokument der Caritas L._______ vom 10. Dezember 2007;
- Dokument der Migrationsbehörde L._______ vom 2. November 2009;
- Ausweisdokument für auswärtige Studenten vom 26. Oktober 2007;
- Zustimmungserklärung des Ex-Ehemannes zum DNA-Test vom 9. April 2020;
- Schreiben von P._______, (...), vom April 2020 (inklusive Schulzeugnisse von B._______);
- Schreiben der Rechtsvertreterin an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons C._______ vom 17. April 2020. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. April 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist angesetzt, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Nach der Nachreichung der Fürsorgebestätigung des Amts für soziale Sicherheit des Kantons C._______ vom 12. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2020 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 5. Juni 2020 das Original der Zustimmungserklärung des Ex-Ehemannes zum DNA-Test vom 9. April 2020 nachreichen (vgl. Bst. C.b). J. Sodann replizierten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2020. K. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ihre Kostennote für den Zeitraum 20. März 2020 bis 19. Juni 2020 zukommen. L. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Iran: Konversion zum Christentum" vom 26. Juni 2020 nachreichen. M. Sodann erkundigte sich die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. April 2022 nach dem Verfahrensstand und reichte - nebst einer Kostennote für den Zeitraum 20. März 2020 bis 6. April 2022 - folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie):
- Arbeitszeugnis der Genossenschaft Q._______ vom 15. März 2022;
- Schreiben von R._______ vom 30. März 2022;
- Ärztliche Bestätigung von Dr. med. S._______, T._______, vom 30. März 2022;
- Bestätigung der Klinik (...), C._______, vom 15. März 2022;
- Bericht von U._______ und V._______, (...), vom 17. März 2022; N. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 14. April 2022. O. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mit, dass sie das Arbeitsverhältnis bei der Rechtsberatungsstelle per Ende Mai 2022 beenden werde, und ersuchte um ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um die Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said als neuer amtlicher Rechtsvertreter. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. P. Mit Eingabe vom 28. November 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin erneut um einen Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes und liess dem Gericht - neben einer Kostennote für den Zeitraum 19. Juni 2020 bis 28. November 2022 - folgende Beweismittel zukommen:
- Video der Tochter B._______;
- Screenshot des Instagram-Profils der Beschwerdeführerin;
- Screenshot des Twitter-Profils der Beschwerdeführerin. Q. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. März 2023 einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. S._______ vom 17. Februar 2023 und eine Kostennote für den Zeitraum 29. November 2022 bis 29. März 2023 einreichen. Gleichzeitig wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes und erneut um die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. R. Die Verfahrensstandsanfrage wurde mit Schreiben vom 12. April 2023 beantwortet. Mit Instruktionsverfügung vom gleichen Tag wurde MLaw Sophia Delgado aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren beigeordnet. S. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 - neben einer Kostennote für den Zeitraum 30. März 2023 bis 13. Juni 2023 - folgende Beweismittel zu den Akten:
- Austrittsbericht (...) der W._______ vom 1. Mai 2023;
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der W._______ vom 19. April 2023;
- Ärztlicher Spitex-Auftrag/Anordnung der W._______ vom 21. April 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Konversion zum Christentum seien durchwegs stereotyp ausgefallen und würden den Schluss, dass sie die Abwendung von einer alten und die Zuwendung zu einer neuen Religion tatsächlich selbst durchgemacht habe, nicht zulassen. Sie habe nicht glaubhaft zu erklären vermocht, wie es für sie als ehemalige (...) gewesen sei, mit dem Christentum in Berührung zu kommen, und was ihre Beweggründe gewesen seien, zum Christentum zu konvertieren. Auch ihre Antwort auf die Frage, was sie am meisten am Christentum überzeugt habe, sei stereotyp ausgefallen. Der Frage, weshalb sie ihren Sohn zu den Treffen bei ihrer Schwester habe gehen lassen, wenn sie selber aus Angst selten hingegangen sei, sei sie ausgewichen. Insgesamt sei der geltend gemachte Glaubenswechsel nicht glaubhaft. Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass der ehemalige Schwager sie deswegen angezeigt habe. Im Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann ihr Ex-Ehemann den Iran verlassen habe. In der BzP habe sie angegeben, sie sei damals einen Monat mit ihrer Tochter schwanger gewesen. In der Anhörung habe sie dagegen geltend gemacht, B._______ sei die Tochter ihres Freundes I._______ und nicht diejenige ihres Ex-Ehemannes. Ihre Erklärung, sie habe in der BzP nicht gewusst, was sie hätte sagen sollen und habe Angst gehabt, vermöge diese unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären. Demnach sei davon auszugehen, dass B._______ die Tochter ihres Ex-Ehemannes sei und sie deswegen auch keine Strafe wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, stichhaltig und glaubhaft darzutun, dass sie zum Christentum konvertiert sei. Ihre Aussagen seien in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Handlungen würden im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen werde. Ihre Schilderungen seien detailliert, präzise und konkret. Der pauschalisierenden Begründung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Frage 100 des Anhörungsprotokolls beinhalte zwei Fragen die Konversion zum Christentum betreffend. Das SEM habe die Beschwerdeführerin zum einen nach ihren Erkenntnissen über das Christentum gefragt und zum anderen, wie sie damit in Berührung gekommen sei. Das SEM hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht im gleichen Sinne verstanden habe. Eine fremdsprachige Person, welche die Frage ausserdem durch einen Dolmetscher übersetzt erhalte, vermöge die versteckte erste Frage nicht ohne Weiteres zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie sie mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, und sich dabei hauptsächlich auf das tatsächliche Geschehen bezogen. Ihre Ausführungen seien detailliert und die spontane Äusserung eines unwesentlichen Details weise auf ein selbsterlebtes Geschehnis hin. Es sei nicht anzunehmen, dass sie regelmässig christliche Sendungen geschaut hätte, wenn sie nicht auch tatsächlich den christlichen Glauben angenommen hätte. Sie habe alle Fragen beantwortet und die für sie essenziellen Punkte ausgeführt, ohne genau zu wissen, was von ihr erwartet worden sei. Sofern die Ausführungen zu wenig substantiiert sein sollten, dann einzig deshalb, weil sie nicht nach Details gefragt worden sei. Das SEM habe die Fragen auch nicht nochmals einfacher und getrennt voneinander gestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich genauer zu äussern. Sodann könne aus einer stereotypen Antwort nicht automatisch geschlossen werden, es handle sich dabei nicht um die Wahrheit. Auf die (geschlossene) Frage, was sie am Christentum am meisten überzeuge, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, es handle sich dabei um die Liebe des Christentums. Sie sei weder um eine Begründung gebeten noch aufgefordert worden, alle Überzeugungen zu nennen. Dass sie die Liebe, einen wesentlichen und tragenden Grundgedanken des Christentums, genannt habe, sei wenig verwunderlich und könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sodann sei plausibel, dass sie den Treffen bei der Schwester teilweise ferngeblieben sei, aber ihren Sohn daran habe teilnehmen lassen. Ihr Sohn sei damals bereits (...) Jahre alt gewesen. Da er Freude an den Treffen gehabt habe, habe sie ihn auch allein daran teilnehmen lassen. Dies erscheine glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Sohn ab L._______ ohne Begleitung der Mutter zu Fuss nach Österreich weitergereist sei. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, Ausführungen zu berücksichtigen, welche den Glaubenswechsel glaubhaft darlegen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich immer wieder der direkten Rede bedient, bei ihren Ausführungen gestikuliert, detaillierte Ausführungen gemacht und unwesentliche Nebensächlichkeiten erwähnt. Sie habe zudem angeführt, dass sie bereits seit Mai 2016, also kurz nach ihrer Einreise, den Gottesdienst in der (...) in T._______ besuche und diese Kirchenangehörigen in L._______ kennengelernt habe. Dies zeige, dass der Glaubenswechsel nicht zwecks Schaffung von Asylgründen stattgefunden habe, sondern bereits im Iran erfolgt sei. B._______ besuche die Sonntagsschule der Kirchgemeinde. Ausserhalb des Gottesdienstes würden sich die Beschwerdeführerinnen mit einigen Gemeindemitgliedern zum gemeinsamen "Vollzug" ihres Glaubens treffen. Die Taufe sei nicht erst in der Schweiz, sondern bereits in Griechenland erfolgt. Im Iran drohten Personen, welche sich vom Islam abwenden würden, übermässig harte Strafen, nämlich lange Haftstrafen oder teilweise sogar die Todesstrafe. Konvertierte würden zudem stark diskriminiert. Zusätzliche Gefährdungselemente würden entstehen, wenn die Person ins Visier radikaler Muslime gerate oder es innerhalb der Familie Personen gebe, die solche radikalen Ansichten vertreten würden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Schwager angezeigt worden, welcher bei den (...) arbeite. Sie sei damit bei den iranischen Behörden bereits als Konvertierte bekannt. Zudem sei sie bereits einmal verhaftet und zu (...) Peitschenhieben und zu einer Busse von (...) Toman verurteilt worden, weil sie ihren Hijab nicht richtig getragen habe. Da sie bereits im Iran konvertiert sei und sich habe taufen lassen, sei ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Annahme eines künstlichen Herbeiführens eines Asylgrundes durch Konversion im Ausland von einer Verfolgung absehen würden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerinnen erst in der Schweiz zum Christentum konvertiert seien, sei ihnen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unehelichen Kindes in ihrer Heimat grosser Gefahr ausgesetzt und habe den Iran auch deswegen verlassen müssen. Es sei verständlich, dass sie sich in der BzP gefürchtet habe, ein uneheliches Kind zuzugeben, da sie sich in einem damals für sie fremden Land befunden und nicht gewusst habe, wie in der Schweiz damit umgegangen werde. Ihre Aussagen in der Anhörung seien stimmig. Ausserdem würden die Beschwerdebeilagen belegen, dass sich der Ex-Ehemann spätestens seit 2007 in Griechenland aufgehalten habe. Da er sich dort in einem Asylverfahren befunden habe, sei höchst unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass er sich zum Zeitpunkt der Konzeption im Iran aufgehalten habe. Die Beweismittel würden belegen, dass er zu dieser Zeit im Besitz aktueller und gültiger griechischer Dokumente gewesen sei. Es sei daher mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass es sich beim Ex-Ehemann nicht um den Vater von B._______ handle. Die Beschwerdeführerinnen und der Ex-Ehemann würden sich den Behörden zur Verfügung stellen, um sich einem DNA-Test zu unterziehen. Ohne die Mithilfe der schweizerischen Behörden sei ein solcher jedoch nicht möglich. Das iranische Gesetz verbiete sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen explizit. Für verheiratete Personen, die Ehebruch begehen würden, sei die Todesstrafe durch Steinigung vorgesehen. Nach Verfahrenseröffnung würden der betroffenen Frau umgehend ihre zivilen Rechte abgesprochen. Uneheliche Kinder seien von rechtlicher Diskriminierung betroffen und würden vom iranischen Strafgesetzbuch nur sehr vage geschützt. Der Schwager habe über den Sohn der Beschwerdeführerin erfahren, dass Letztere eine uneheliche Tochter zur Welt gebracht habe, und habe sie in der Folge bei den iranischen Behörden angezeigt. Die iranischen Behörden hätten daher Kenntnis von der unehelichen Tochter. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bei den eingereichten Dokumenten den Ex-Ehemann betreffend handle es sich um Kopien, weshalb deren Beweiswert gering sei. Zudem vermöchten diese Unterlagen die Widersprüche bezüglich der Vaterschaft des Ex-Ehemannes nicht zu erklären. Das SEM halte deshalb an der Unglaubhaftigkeit der ausserehelichen Zeugung von B._______ fest. 4.4 In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin erneut bekräftigen, dass mit der unehelichen Geburt von B._______ ein flüchtlingsrelevanter Sachverhalt vorliege. Es sei dringend notwendig, einen DNA-Test von Amtes wegen durchzuführen, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht ohnehin die uneheliche Geburt der Tochter als überwiegend glaubhaft erachte. 4.5 In der Replik wird ausgeführt, es sei offensichtlich nicht möglich, Originaldokumente des Ex-Ehemannes einzureichen, zumal dieser selbst auf diese angewiesen sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerinnen Kenntnisse über verschiedenste griechische (Ausweis-)Dokumente hätten, um diese zu fälschen, wie dies das SEM anzudeuten versuche. Sie würden den Ex-Ehemann jedoch weiterhin davon zu überzeugen versuchen, alte und nicht mehr gebrauchte Dokumente in die Schweiz zu schicken. Die Beschaffung von Originaldokumenten einer anderen Person falle jedoch nicht in ihren Machtbereich. Ausserdem vermöchten in vorliegender Sache auch Kopien die behaupteten Tatsachen überwiegend glaubhaft darzulegen. Die Widersprüche die Vaterschaft betreffend hätten mit der Beschwerde geklärt werden können. Mit einem - dringend notwendigen - DNA-Test könnte der eindeutige Negativbeweis erbracht werden. 4.6 In der Eingabe vom 13. Oktober 2020 wird mit Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse dargelegt, dass sich die Lage der christlichen Konvertiten im Iran in den letzten zwei Jahren erneut enorm verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung seitens der staatlichen Behörden und der G._______ ausgesetzt und hätte mit hohen Strafen zu rechnen. 4.7 Mit Eingabe vom 28. November 2022 wird vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der jüngsten Ereignisse im Iran zunehmend exilpolitisch aktiv und würden die Proteste gegen die iranische Regierung von der Schweiz aus unterstützen. So habe sich B._______ als Zeichen der Solidarität und Unterstützung der Frauen im Iran eine Haarsträhne abgeschnitten. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Ereignisse einen Twitter- und einen Instagram-Account erstellt und teile regelmässig regimekritische Beiträge. 4.8 Schliesslich wurde mit Eingabe vom 29. März 2023 auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2022 hingewiesen, welches die aktuell prekäre Menschenrechtslage im Iran und die akute Verfolgungsgefahr von Konvertiten verdeutliche. Die Beschwerdeführerinnen wären bei einer Rückkehr aufgrund dieser prekären Lage in Verbindung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Konversion zum Christentum, uneheliches Kind, erfolgte Verurteilung und Bestrafung mit Meldepflicht, westliche Beeinflussung) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran, da sie eine aussereheliche Liebesbeziehung mit einem Mann namens I._______ eingegangen beziehungsweise weil dieser der leibliche Vater ihrer Tochter B._______ sei. In diesem Zusammenhang wies das SEM zu Recht auf Divergenzen in ihren Aussagen in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt des Ex-Ehemannes hin. So verband die Beschwerdeführerin in ihrer Erinnerung die Ausreise des Ex-Ehemannes mit dem Beginn ihrer Schwangerschaft mit B._______ (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.03), während sie in der Anhörung erklärte, ihr Sohn sei zum Zeitpunkt der Ausreise des Ex-Ehemannes (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. Akten SEM A20/24 F42), was für das Jahr 2006/2007 sprechen würde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab sie an, sie habe beim ersten Interview Angst gehabt und nicht gewusst, was sie sagen solle (vgl. Akten SEM A20/24 F175). In der Beschwerde wird diesbezüglich ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ein uneheliches Kind zuzugeben, da sie sich in einem damals für sie fremden Land befunden habe und nicht gewusst habe, wie in der Schweiz damit umgegangen werde (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.33). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran zunächst mehrere Jahre in Griechenland verbrachte - einem zur Europäischen Union gehörenden westlichen Staat. Von dort aus reiste sie in die Schweiz, nachdem sie in L._______ Schweizer Kirchenmitglieder kennengelernt habe, welche Flüchtlingen geholfen hätten (vgl. Akten SEM A20/24 F103). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch diese Kontakte bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz bewusst war, dass ihr hier keinerlei Nachteile wegen der Existenz eines unehelichen Kindes drohen würden. Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb sie zum Zeitpunkt der BzP Angst gehabt haben sollte zuzugeben, dass der Ex-Ehemann den Iran bereits vor der Schwangerschaft mit B._______ verlassen habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt zudem, dass die Beschwerdeführerin in der BzP die angeblich uneheliche Geburt von B._______ mit keinem Wort als Fluchtgrund erwähnte, wohingegen sie in der Anhörung ausführte, sie fürchte sich in erster Linie vor einer Hinrichtung, weil sie ein uneheliches Kind habe, und zweitens, weil sie eine neue Christin sei (vgl. Akten SEM A20/24 F159, vgl. auch F86 f.). Dies wird auch in der Beschwerde bekräftigt: "[...] Das Schreiben bestätigte, dass der Schwager die Beschwerdeführerin wegen ihrer unehelichen Tochter und der erfolgten Konversion angezeigt hatte. [...]" (vgl. Beschwerde Ziff. B.I.11). Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die genannten Ungereimtheiten gehen weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Hinsichtlich des Beweiswerts der eingereichten Kopien von Unterlagen den Ex-Ehemann betreffend hielt das SEM zu Recht fest, dass dieser gering ist. Dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerinnen über griechische Dokumente tatsächlich gering sein dürften, ändert daran nichts. Obwohl - wie in der Replik vorgebracht - die Herausgabe alter Originaldokumente durch den Ex-Ehemann von dessen Kooperationsbereitschaft abhängig ist, wäre anzunehmen, dass sich dieser bei ernsthaften Zweifeln an seiner Vaterschaft darum bemühen würde, die Beschwerdeführerin bei der Beweisführung zu unterstützen. Die alten und nicht mehr benötigten Originaldokumente hätte er ohne weiteres zusammen mit der Einwilligungserklärung für eine DNA-Analyse in die Schweiz senden können. Im Übrigen kann allein aus dem Vorliegen von griechischen Arbeitsbewilligungen für die Zeiträume 27. Juli 2007 bis 9. September 2007 und 30. Oktober 2009 bis 13. März 2010 nicht geschlossen werden, der Ex-Ehemann habe sich in dieser Zeit tatsächlich beziehungsweise ununterbrochen in Griechenland aufgehalten. Zudem ist davon auszugehen, dass - selbst bei Annahme einer Frühgeburt (vgl. Akten SEM A20/24 F86) - die Zeugung bereits vor (...) 2009 erfolgt sein muss, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass B._______ nach ihrer Geburt neonatologischer Intensivbetreuung bedurft hätte. Sodann erscheint das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihren Ex-Ehemann angerufen und ihm erklärt, die Tochter einer verstorbenen Kollegin als eigenes Kind annehmen zu wollen (vgl. Akten SEM A20/24 F28), wenig plausibel. Wäre der Ex-Ehemann tatsächlich guten Glaubens von einer Adoption ausgegangen, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Bruder - der Schwager der Beschwerdeführerin - nicht hätte davon erfahren dürfen. Hätte dagegen die Beschwerdeführerin die Tochter vor dem Schwager tatsächlich verheimlichen wollen, wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn eindringlich ermahnt hätte, gegenüber niemandem - schon gar nicht in Gegenwart des Schwagers - zu erwähnen, dass er eine Schwester habe (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F86). So brachte die Beschwerdeführerin etwa vor, ausser ihrer eigenen Familie habe niemand von der Existenz von B._______ gewusst und sie habe nach der Geburt aus Angst den Kontakt mit ihren Tanten und Onkeln gemieden (vgl. Akten SEM A20/24 F169). Nach dem Gesagten erscheint weder glaubhaft, dass die Tochter B._______ einer ausserehelichen Beziehung entstammt noch, dass der Schwager einen solchen Verdacht hegt beziehungsweise deswegen Anzeige erstattet hat. 5.2.2 Selbst wenn B._______ tatsächlich einer ausserehelichen Beziehung entstammen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in der Shenasnameh von B._______ als Vater aufgeführt ist. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass dieser der Vaterschaft widersprochen hätte, obwohl er laut der eingereichten Zustimmungserklärung mit der Durchführung eines DNA-Tests einverstanden ist. Mit Verweis auf die Erwägung 5.2.1 ist auch nicht davon auszugehen, der Schwager hege Zweifel an der Ehelichkeit der Tochter. Es ist nicht ersichtlich, welche private Person sich veranlasst sehen könnte, eine Klage wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs zu erheben, beziehungsweise weshalb die iranischen Behörden von sich aus wegen eines solchen Vorwurfs strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Es kann daher darauf verzichtet werden, ein DNA-Gutachten zur Abklärung der Vaterschaft von B._______ einzuholen. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion kann vorab auf die überzeugende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Kritik in der Beschwerde, die Frage 100 der Anhörung enthalte gleich zwei Fragen ("Welche Erkenntnisse haben Sie aus diesen Sitzungen bekommen? Sie waren (...) und kamen nun mit dem Christentum in Berührung. Erzählen Sie mir, wie war das?" [vgl. Akten SEM A20/24 F100]), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Insbesondere ist der Fragestellung nicht zu entnehmen, dass es dem SEM darum gegangen wäre zu erfahren, wie die Beschwerdeführerin mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Vielmehr lag der Fokus der Frage erkennbar darin zu veranschaulichen, wie es für sie als ehemalige (...) gewesen sei, mit dem Christentum in Berührung zu kommen. Zwar ist denkbar, dass sie diese Frage nicht im gleichen Sinne verstanden haben könnte. Dennoch wäre vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin drei Jahre lang als (...) tätig war, den (...) (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F65, 69 und 71) und sich in diesem Zusammenhang zweifellos mit dem Islam beziehungsweise Religionsfragen auseinandergesetzt hat, zu erwarten gewesen, dass sie die Fragen im Zusammenhang mit dem Christentum differenzierter beantwortet hätte. Ihre diesbezüglichen - vom SEM zu Recht als stereotyp bezeichneten - Aussagen erstaunen angesichts ihrer persönlichen Vergangenheit. Selbst die Nennung einzelner Details wie etwa die namentliche Bezeichnung der Fernsehsender und der Hinweis auf einen Namenswechsel eines Senders oder die zwar stereotype, aber letztlich nicht zu beanstandende Aussage, am meisten habe sie persönlich "die Liebe des Christentums" überzeugt (vgl. Akten SEM A20/24 F100 f.), vermögen das Gericht nicht von einer eingehenden Beschäftigung mit dem Christentum zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen liess, sie habe (in der Anhörung) "die für sie essenziellen Punkte ausgeführt, ohne genau zu wissen, was von ihr erwartet" worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.20), bekräftigt diese Einschätzung. Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiterin des SEM bei der Frage 100 der Anhörung nicht nachhakte beziehungsweise die Frage nicht nochmals mit einfacherer Formulierung stellte. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung sodann zum Ausdruck, dass ihr die Gefährlichkeit einer Konversion zum Christentum bewusst gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie Angst gehabt, oft zu den Sitzungen bei ihrer Schwester zu gehen (vgl. Akten SEM A20/24 F94). Dass die Teilnahme an lediglich vier bis fünf Sitzungen bei ihrer Schwester ausgereicht haben soll, um sie vom Christentum zu überzeugen und zu einer telefonischen Konversion zu bewegen, erstaunt (vgl. Akten SEM A20/24 F138). Zudem erscheint angesichts des Risikos, entdeckt zu werden, wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihrem damals rund (...)-jährigen Sohn erlaubt haben will, auch ohne sie und häufiger an diesen Treffen teilzunehmen. Der Einwand, sie habe ihren Sohn alleine von Griechenland nach Österreich weiterreisen lassen (vgl. Beschwerde B.II.24), überzeugt nicht. Insbesondere wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn zumindest eindringlich ermahnt hätte, niemandem von diesen Begegnungen zu erzählen. Dass sie solches getan hätte, bringt sie an keiner Stelle vor. Kaum denkbar erscheint, dass ihr Sohn seinen Cousin, notabene den Sohn eines einflussreichen (...), sogar an eines dieser Treffen mitgenommen haben soll. Ebenso wenig plausibel mutet an, dass der Sohn diesem Onkel von den Begegnungen bei seiner Tante erzählt habe. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, weshalb der Schwager lediglich die Beschwerdeführerin, nicht jedoch deren Schwester, bei welcher die Treffen stattgefunden hätten, angezeigt habe (vgl. Akten SEM A20/24 F120). Die in der Tat teilweise detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin und das Bestehen von gewissen Realkennzeichen vermögen vorliegend nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zum Christentum zu führen. Allein aus dem Umstand, dass die anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen teilweise der Wahrheit entsprechen mögen, lässt sich angesichts der erwähnten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten nicht die Glaubhaftigkeit ihres ganzen Vortrages ableiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz offenbar seit Mai 2016 die Kirche X._______ in T._______ besucht, deren Angehörige sie in L._______ kennengelernt habe, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Glaubenswechsel bereits im Iran erfolgt sei. Es ist demnach auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM Ausführungen, welche den Glaubenswechsel glaubhaft darlegen würden, nicht berücksichtigt hätte. 5.3.3 Sodann bestehen hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei den iranischen Ordnungskräften auch aufgrund ihrer Verhaftung und Verurteilung zu (...) Peitschenhieben und einer Busse von (...) Toman bereits bekannt (vgl. etwa Akten SEM A20/24 F86 und Beschwerde Ziff. B.II.28), erhebliche Zweifel. In der BzP gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe sich mit einem Mann in einem Haus getroffen, welches in der Folge von Sicherheitsleuten gestürmt worden sei. Sie sei festgenommen und zu (...) Peitschenhieben und einer Busse verurteilt worden. Danach habe sie monatlich Unterschrift leisten müssen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.03). Dagegen erklärte sie in der Anhörung, sie sei mit ihrem Freund I._______ und einem Kollegen desselben mit dem Auto unterwegs gewesen, als sie von Sittenwächtern angehalten worden seien. Man habe sie und I._______ zu je (...) Peitschenhieben und einer Busse von (...) Toman verurteilt (vgl. Akten SEM A20/24 F86 und 122 ff.). Mit ihrer Aussage, sie habe bereits in der BzP von (...) Peitschenhieben und (...) Toman Busse gesprochen (vgl. Akten SEM A20/24 F176), gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diesen massiven Widerspruch zu erklären, zumal ihr das Protokoll rückübersetzt wurde und sie den Inhalt unterschriftlich als richtig bestätigte. Auch die wenig konkrete Antwort auf die Frage, wie man eine Auspeitschung überstehe, lässt trotz protokolliertem Weinen nicht auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis schliessen (vgl. Akten SEM A20/24 F129). 5.3.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert und deswegen von ihrem Schwager angezeigt worden, als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen zu verneinen ist. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie habe sich in Griechenland taufen lassen und gehöre in der Schweiz der Kirche X._______ in T._______ an. Auch pflege sie intensiven Kontakt zu Mitgliedern dieser Gemeinschaft. 6.2.2 Es finden sich Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland überwacht werden. Im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum ist deshalb auch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die christliche Glaubensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel bekannt wird. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswechsels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. und Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 und D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2). 6.2.3 Das Gericht zweifelt aufgrund der eingereichten Originaltaufurkunde, der Fotos und der Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt Bst. A.c, C.b und M) nicht daran, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Griechenland haben taufen lassen, sich in der Schweiz in christlichen Kreisen bewegen, regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen und private Kontakte mit Gemeindemitgliedern pflegen. Dies stellt aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Der Aktenlage sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell einer im vorstehenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgehen. Das aktive Missionieren stellt für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter offensichtlich kein zentrales Element ihrer religiösen Identität dar, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung möglich ist und insgesamt nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2022 ein zweisekündiges Video ihrer Tochter, welche eine Haarsträhne in der Hand hält, sowie Screenshots ihres Instagram- und ihres Twitter-Accounts zu den Akten. 6.3.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner im Ausland überwachen (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie die Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1, D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H., D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.3.1 und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6). 6.3.3 Dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser im Mai 2018 kreiert wurde. Angeführt werden zwar 29'100 Follower; Beiträge sind jedoch keine vorhanden (Stand: 30. Mai 2023). Die Beschwerdeführerin änderte den Benutzernamen bereits elf Mal, darunter sechs Mal in den letzten 90 Tagen (Stand: 30. Mai 2023). Der Twitter-Account wurde im Oktober 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat drei Follower und veröffentlichte seit dem 13. November 2022 79 Tweets/Retweets (Stand: 30. Mai 2023) politischen Inhalts, wobei ihre Beiträge jeweils nur wenige Male angesehen und "geliked" wurden. So wurde etwa das - als separates Beweismittel eingereichte - kurze Video ihrer Tochter, auf dem diese eine Haarsträhne in der Hand hält, ein Mal "geliked" (Stand: 30. Mai 2023). Das blosse Veröffentlichen exilpolitischer Inhalte lässt vorliegend nicht auf ein exponiertes politisches Engagement schliessen, zumal beinahe alle veröffentlichten Inhalte nicht von ihr selbst produziert sind und sich daher nicht von jenen Beiträgen unterscheiden, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Gleiches gilt für die (...)-jährige Tochter B._______. Allein aus dem Umstand, dass ihre Mutter ein Video veröffentlicht hat, in welchem sie mit einer abgeschnittenen Haarsträhne zu sehen ist, kann nicht geschlossen werden, der iranische Staat erachte die Tochter als politische Aktivistin. Insgesamt ist nicht zu befürchten, die Beschwerdeführerinnen könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran wegen subjektiver Nachfluchtgründe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Somit erfüllen sie die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54 AsylG nicht.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft oder diejenige ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht mangels Hinweisen auf eine formelle Rechtsverletzung keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 10.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Begründung des Wegweisungsvollzugs fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die im Iran herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Beschwerdeführerin verfüge im Iran mit ihren Eltern und zwei Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem habe sie verschiedentliche Arbeitserfahrung gesammelt. Sie leide auch nicht unter medizinischen Problemen. Zwar habe sie angegeben, dass ihre Tochter in psychiatrischer Behandlung sei, habe es aber trotz Aufforderung versäumt, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Im Übrigen würde eine allfällige psychische Krankheit von B._______ angesichts der genügenden und guten Behandlungsmöglichkeiten im Iran nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern. 10.2.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Abkehr vom Islam und der Geburt eines unehelichen Kindes strafrechtlich verfolgt und schlimmstenfalls getötet würde. Ausserdem bestehe die konkrete Gefahr, dass sie Opfer von innerfamiliären Strafen werden könnte. Im Iran seien Fälle von Ehrenmorden bekannt. Im Weiteren sei das Kindeswohl zu beachten. Die Tochter habe keinerlei Erinnerung an die Heimat ihrer Mutter. Sie sei dort weder zur Schule gegangen noch habe sie Freunde oder Bekannte. Die Familie befinde sich bereits seit bald fünf Jahren in der Schweiz, seit gut (...) Jahren besuche die Tochter die Primarschule in Y._______. Sie habe dort das erste Mal in ihrem Leben ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz aufbauen können und einheimische Freunde gefunden. Sie spreche fliessend Schweizerdeutsch. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich merklich stabilisiert seit sie in der Schweiz sei. Sie könne sich hier ohne Angst entfalten. Sie habe auch Freunde ausserhalb der Schule im kirchlichen Umfeld gefunden. Da sie einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe - insbesondere die bislang wichtigsten Jahre ihrer bisherigen Entwicklung -, sei von einer vollständigen Assimilierung in die schweizerische Gesellschaft auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei in grober Weise unzumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Im Weiteren könne die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Iran nicht als gesichert angesehen werden. Ihre Eltern seien alt und hätten gesundheitliche Probleme. Ohne Familiennetzwerk alleine leben zu müssen, sei für Frauen keine praktikable Alternative. Ausserdem würden Frauen und Kinder ohne familiäre Strukturen Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel und Prostitution zu werden. Uneheliche Kinder seien faktisch nicht gegen Mord geschützt. 10.2.3 In ihrer Eingabe vom 6. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie arbeite seit drei Jahren bei der Q._______ in Z._______, welche sehr zufrieden sei mit ihren Leistungen. Seit dem 1. Februar 2022 nehme sie an einem Qualifizierungsprogramm im (...) teil. Sie pflege den Kontakt zu Arbeitskollegen und verschiedenen Frauen, darunter auch Müttern von Schulkolleginnen von B._______. Nun, da sich die Corona-Situation wieder gebessert habe, möchte sie wieder in der Kirche aktiv werden. Ihre Deutschkenntnisse hätten sich verbessert und sie helfe Arbeitskollegen gelegentlich mit Übersetzungen bei Behördengängen. Allerdings leide sie wegen der Erlebnisse im Iran und des unsicheren Verbleibs in der Schweiz unter psychischen Problemen und befinde sich seit Juni 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Vom (...) 2021 bis (...) 2021 habe sie stationär behandelt werden müssen. B._______ besuche nun die (...) Klasse, erbringe in der Schule gute Leistungen und sei in der Klasse gut integriert. Sie habe in der Schweiz in erheblichem Masse Wurzeln geschlagen. Da sie nun in der Pubertät sei, löse sich die bestehende Fixierung auf die Mutter und gewinne das eigene Beziehungsnetz zunehmend an Bedeutung. 10.2.4 In der Eingabe vom 28. November 2022 wird auf die aktuelle Lage im Iran verwiesen, welche den Wegweisungsvollzug als weder zulässig noch zumutbar erscheinen lasse. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nach der langen Anwesenheit in der Schweiz einen zunehmend westlichen Lebensstil pflegen. B._______ trage etwa kein Kopftuch, wofür ihr im Iran aktuell der Tod drohen würde. 10.2.5 Mit Eingabe vom 29. März 2023 wird vorgebracht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach einer Phase von psychischer Stabilität trotz medikamentöser Behandlung und psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen erneut verschlechtert habe. Die unklare Situation bezüglich Aufenthaltsstatus und die Wohnsituation belaste die Beschwerdeführerinnen sehr. Im Weiteren habe die 218. Innenministerkonferenz in München angesichts der gegenwärtigen katastrophalen Menschenrechtssituation im Iran beschlossen, bis auf Weiteres keine Abschiebungen in den Iran durchzuführen. Auch Frankreich habe aus diesen Gründen die Wegweisungen in den Iran ausgesetzt. 10.2.6 Schliesslich teilt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen (...) erlitten habe und gestürzt sei. Der (...) sei konservativ und ohne operativen Eingriff behandelt werden. Nach ihrem Spitalaufenthalt habe sich die Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 bis 22. April 2023 zur Rehabilitation in der ._______ aufgehalten. Beim Klinikeintritt habe sie als Folge des (...) eine (...) aufgewiesen. Durch den Sturz habe sie sich zudem eine (...) zugezogen. Bis zum 23. Mai 2023 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Alltag sei mit leichten Einschränkungen zu rechnen. Die psychischen und physischen Beschwerden würden ihr sehr zu schaffen machen. Während des langen Klinikaufenthaltes habe die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht werden müssen. 10.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 10.4 B._______ gelangte im März 2016 - mithin vor mehr als sieben Jahren - im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz, nachdem sie mit ihrer Mutter rund vier Jahre in Griechenland verbracht hatte. Inzwischen ist sie (...) Jahre alt. Sie hat somit einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit, den Beginn der Adoleszenz und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. An die Zeit im Iran dürfte sie keine Erinnerungen haben. Gemäss dem Schreiben ihrer Klassenlehrpersonen vom 17. März 2022 sei sie gut in der Klasse integriert und arbeite sehr selbständig und zuverlässig mit. In den (...) schreibe sie gute bis sehr gute Noten. Einzig im Fach (...) bestünden gewisse Defizite. Sie komme aufgestellt in die Schule und fühle sich wohl in der Klasse. (...) Die Nähe zu ihren Freundinnen sei ihr sehr wichtig, was sie auch in Einzelgesprächen und im Elterngespräch betont habe. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass B._______ auch in der kirchlichen Gemeinschaft gut integriert ist und etwa an Kinderlagern teilgenommen hat. Insgesamt zeigt sich, dass sie sich vollkommen an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist, wohingegen sie den Iran bereits als Kleinkind verlassen hat. B._______ steht heute in der frühen Adoleszenz und es ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt - insbesondere unter den im Iran derzeit herrschenden Umständen - als äusserst schwierig erweisen dürfte. Eine erzwungene Rückschaffung von B._______ zum heutigen Zeitpunkt ist aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig und demnach als unzumutbar zu erachten. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen Gesichtspunkten beziehungsweise ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Umständen der Vollzug der Wegweisung für B._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Sie und die Beschwerdeführerin, auf deren Unterstützung B._______ angewiesen ist (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.), sind durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.
11. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 sind mithin aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E) und den Akten nicht zu entnehmen ist, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen hätte sich verändert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen - zur Hälfte - obsiegen, ist ihnen zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit sie demgegenüber - ebenfalls zur Hälfte - unterliegen, ist der amtlichen Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die ehemalige Rechtsvertreterin reichte, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-, vier Kostennoten zu den Akten und erklärte dazu, es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht (vgl. Sachverhalt Bst. K, M, P und Q). Insgesamt ist von einem ausgewiesenen und nicht zu beanstandenden zeitlichen Aufwand der vormaligen Rechtsvertretung von 17.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.10 auszugehen. Dem mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter (vgl. Sachverhalt Bst. R) sind gemäss Kostennote per 13. Juni 2023 zusätzliche Aufwendungen von 1.67 Stunden und Auslagen von Fr. 10.- entstanden (vgl. Sachverhalt Bst. S). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'460.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da der Honoraranspruch der ehemaligen Rechtsvertreterin bei der (...) verblieben ist (vgl. Bst. O), ist letzterer Betrag dem rubrizierten Rechtsvertreter auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.- zu entrichten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet MLaw El Uali Emmhammed Said ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'460.-.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: